Welche Aufenthaltsdokumente für Flüchtlinge gibt es?
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- Mathias Burgstaller
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1 Welche Aufenthaltsdokumente für Flüchtlinge gibt es? Nach der Einreise müssen sich Flüchtlinge sofort als Asylsuchende melden (bei einer Polizeidienststelle, der Ausländerbehörde oder direkt bei einer Aufnahmeeinrichtung). Im Anschluss erfolgt eine erkennungsdienstliche Behandlung und die schutzsuchende Person erhält eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA). Innerhalb einer festgelegten Frist muss sich der Flüchtling bei der in der BÜMA genannten Aufnahmeeinrichtung melden, wird dort registriert und untergebracht. Für den förmlichen Asylantrag muss der Flüchtling dann persönlich bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erscheinen. Dort erhält er eine Aufenthaltsgestattung und befindet sich somit im Asylverfahren. BÜMA = Bescheinigung, über die Meldung als Asylsuchender Vorläufiges Aufenthaltspapier mit begrenzter Gültigkeitsdauer (bis zu 6 Monate); kein Aufenthaltstitel Aufenthaltsgestattung = Bescheinigung, die man beim Asylantrag erhält Person befindet sich im Asylverfahren Keine Abschiebung möglich Residenzpflicht: Stadt oder Landkreis darf in den ersten 3 Monaten nur mit behördlicher Genehmigung verlassen werden Wohnsitzauflage: Die ersten 6 Wochen bis 3 Monate in der Erstaufnahmeeinrichtung; im Anschluss wird Unterkunftsort von der Ausländerbehörde zugeteilt Kein Anspruch auf Familiennachzug Absolutes Arbeitsverbot in den ersten 3 Monaten nach Antragstellung Leistungsberechtigt nach Asylbewerberleistungsgesetz Gültig für 3-6 Monate (bis zur Entscheidung); muss verlängert werden solange das Asylverfahren nicht abgeschlossen ist
2 Nach Abschluss des Asylverfahrens und positiver Entscheidung mit Aufenthaltserlaubnis (AE) sind folgende Aufenthaltstitel/-dokumente möglich: Asyl (AE gemäß 25 Abs. 1 AufenthG) Zunächst Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre, dann evtl. Niederlassungserlaubnis Enge Familienangehörige, die sich in Deutschland aufhalten, bekommen automatisch auch Asyl Familie darf nachgeholt werden (Ehepartner und minderjährige Kinder) Bundesweiter Umzug sofort möglich Reiseausweis als Passersatz wird vom Aufnahmeland ausgestellt, gültig für ca. 2 Jahre Für politisch Verfolgte Anerkannter Flüchtling (AE gemäß 25 Abs. 2 Satz 1, erste Alternative AufenthG) Zunächst Aufenthaltserlaubnis für mind. 3 Jahre, dann evtl. Niederlassungserlaubnis Enge Familienangehörige, die sich in Deutschland aufhalten, bekommen automatisch auch Asyl Familie darf nachgeholt werden (Ehepartner und minderjährige Kinder) Bundesweiter Umzug sofort möglich Reiseausweis als Passersatz wird vom Aufnahmeland ausgestellt, gültig für ca. 2 Jahre Bei begründeter Furcht vor Verfolgungen wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
3 Subsidiär Schutzberechtigte/r (AE gemäß 25 Abs. 2 Satz 1, zweite Alternative AufenthG) Aufenthaltserlaubnis für 1-2 Jahre, mit Residenzpflicht. Niederlassungserlaubnis nach 5-7 Jahren möglich (Bedingung: Arbeitsplatz, Sprachkenntnisse). Genaue Bedingungen werden noch vor Gericht verhandelt Bisher meist Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr, mit Residenzpflicht Kein bedingungsloser Familiennachzug (nur bei besonderer humanitärer Härte) Duldung Nationalpass (nach 60 muss AufenthG) besorgt werden! Für Personen, denen ernsthafter Schaden im Herkunftsland droht (z.b. durch Folter, Todesstrafe, bewaffnete Konflikte) Abschiebeverbot (AE gemäß 25 Abs. 3 AufenthG) Bei aktueller Unmöglichkeit der Abschiebung, v.a. aus gesundheitlichen Gründen, Vaterschaft, unbegleitete Minderjährige, Mutterschutz Kein Anspruch auf Integrationskurse Elterngeld erst nach 3-jährigem Aufenthalt in Deutschland; Kindergeld ist an Erwerbstätigkeit gekoppelt Aufenthaltserlaubnis für mind. 1 Jahr, dann erneute Prüfung Nach 5-7 Jahren Niederlassungserlaubnis möglich Nationalpass muss besorgt werden! Wenn bei Abschiebung erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht
4 Aufenthaltsrecht aus humanitären inlandsbezogenen Gründen (AE gemäß 25 Absatz 4 oder 5, 25 a, 23 oder 23a) Aufenthaltserlaubnis zwischen 6 Monaten und 2 Jahren. Nach 5-7 Jahren Niederlassungserlaubnis möglich Vorübergehende Aufenthaltserlaubnis, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe, oder öffentliche Interessen eine weitere Anwesenheit in Deutschland erfordern. Dazu zählen: Individuelle Härtefälle Mitwirkung in einem Gerichtsverfahren als Opfer/Zeuge Völkerrechtliche/humanitäre Gründe zur Wahrung der politischen Interessen Deutschlands Nach Abschluss des Asylverfahrens und einer Ablehnung des Antrags bzw. keine Gewährung eines Schutzstatus oder Zuerkennung eines Abschiebeverbots erstellt das BAMF eine Ausreiseaufforderung mit einer Fristsetzung sowie einer Androhung der Abschiebung (falls die Ausreise nicht in der gesetzten Frist erfolgt: Duldung (gemäß 60 AufenthG) Person ist ausreisepflichtig, aber die Abschiebung wird vorübergehend ausgesetzt Dauer: von 1 Woche bis zu 1 Jahr; Kettenduldungen von bis zu 15 Jahren möglich Abschiebung möglich (ggf. auch vor Ablauf der Duldung) Arbeitsverbot (15 Monate) Residenzpflicht (je nach Regelung des Bundeslandes) Bleiberecht nach 6 Jahren und Nachweis eines Arbeitsplatzes Duldungsgründe: Krankheit, Situation im Herkunftsland, Herkunftsland verweigert Einreise des Flüchtlings Fiktionsbescheinigung = Nachweis über Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts Verlängerung eines Aufenthaltstitels wurde beantragt, über den Antrag wurde noch nicht abschließend entschieden Keine Abschiebung vor Entscheidung über den Antrag möglich
5 Grenzübertrittsbescheinigung Person ist ausreisepflichtig. Frist zur freiwilligen Ausreise läuft. Keine Abschiebung vor Fristablauf möglich. = Nachweis der Ausreise (wird an der Grenze abgegeben) Meldeauflage Person soll sich bei einer Behörde melden und dort vorsprechen, z.b. anschließend an die Registrierung Abschiebung möglich, je nach Zweck der Vorsprache
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