Au f b a u h i nw e i s e I
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- Hajo Sternberg
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1 C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs WS 2010/11 Block 2: Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Prof. Dr. Christoph Brüning Au f b a u h i nw e i s e I Vorbemerkung: Nachstehend sind Aufbauhinweise zu den zentralen Verfahrensarten des Verwaltungsprozessrechts wiedergegeben. Sie sind nicht als dogmatisch einzuhaltende Schemata zu verstehen, sondern stellen übersichtlich zusammen, wie Falllösungen strukturiert werden können. Der Aufbau folgt, soweit vorhanden, den gesetzlichen Vorgaben, im Übrigen Gesichtspunkten der Sachlogik bzw. der Zweckmäßigkeit. Anfechtungsklage Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit 1 I. Verwaltungsrechtsweg 1. Eingreifen einer aufdrängenden Sonderzuweisung (z.b. 54 I BeamtStG, 25 I JuSchG) 2. Generalklausel des 40 I 1 VwGO a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit b) nichtverfassungsrechtlicher Art c) Nichteingreifen einer abdrängenden Sonderzuweisung (z.b. Art. 14 III 4, Art. 34 S. 3 GG, 40 II 1 VwGO) 1 Die weiteren Sachentscheidungsvoraussetzungen Deutsche Gerichtsbarkeit (vor I.), Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (jedenfalls nach, da nicht klageartunabhängig; 45, 48, 50; 52 VwGO), Ordnungsgemäßheit der Klageerhebung ( 81, 82 VwGO), Fehlen einer rechtskräftigen Entscheidung in der gleichen Sache ( 121 VwGO) und Fehlen einer anderweitigen Rechtshängigkeit ( 173 VwGO i.v.m. 17 I 2 GVG, 261 III Nr. 1 ZPO) sind nur zu erörtern, wenn der Sachverhalt dazu Anlass gibt.
2 I IV. Statthafte Klageart Ermittlung des Klagebegehrens (siehe 88 VwGO): Ist dieses auf Aufhebung eines belastenden, nicht erledigten Verwaltungsakts im Sinne von 35 VwVfG des Bundes gerichtet, 42 I, 1. Alt. VwGO? Klagebefugnis, 42 II VwGO Nach klägerischem Sachvortrag besteht Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts: Adressatenformel, wenn Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsakts ist, Schutznormtheorie im Falle der Drittanfechtung. Fruchtlose Durchführung des Vorverfahrens, sofern nicht ausnahmsweise entbehrlich, 68 ff. VwGO V. Klagefrist, 74 VwGO VI. Richtiger Beklagter (passive Prozessführungsbefugnis), 78 VwGO soweit Ermächtigung der VwGO an Landesgesetzgeber genutzt: Behördenprinzip, z.b. 78 I Nr. 2 VwGO i.v.m. 6 S. 2 AG VwGO SH andernfalls: Rechtsträgerprinzip, 78 I Nr. 1 VwGO V Beteiligtenfähigkeit und Prozessfähigkeit, 61, 62 VwGO VI Rechtsschutzbedürfnis IX. Zwischenergebnis 2
3 B. Begründetheit Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, 113 I 1 VwGO. I. Ermächtigungsgrundlage I IV. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit: örtlich, sachlich, instanziell 2. Verfahren 3. Form Materielle Rechtmäßigkeit 1. Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen 2. Rechtsfolge Bei eingeräumtem Ermessen: Ermessensfehler gem. 114 VwGO ggf. 2 Rechtsverletzung 2 Auf das Vorliegen einer Rechtsverletzung als einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eigener Rechte ist nur einzugehen, wenn die Prüfung die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ergeben hat. 3
4 Verpflichtungsklage Die Verpflichtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg I IV. 1. Eingreifen einer aufdrängenden Sonderzuweisung 2. Generalklausel des 40 I 1 VwGO a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit b) nichtverfassungsrechtlicher Art c) Nichteingreifen einer abdrängenden Sonderzuweisung Statthafte Klageart Ermittlung des Klagebegehrens (siehe 88 VwGO): Ist dieses auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne von 35 VwVfG des Bundes gerichtet bzw. setzt es einen solchen voraus, 42 I, 2. Alt. VwGO? Klagebefugnis, 42 II VwGO Steht dem Kläger möglicherweise ein Anspruch auf Vornahme des begehrten Verwaltungsaktes, zumindest auf Bescheidung über dessen Erlass zu? Prüfung, ob die für den Erlass des begehrten Verwaltungsakts in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen einen Anspruch als Rechtsfolge vorsehen. Soweit Anspruch nicht ausdrücklich begründet wird: Auslegung der Norm, ob drittschützender Gehalt. Fruchtlose Durchführung des Vorverfahrens, sofern nicht ausnahmsweise entbehrlich, 68 II i.v.m. 68 ff. VwGO V. Klagefrist, 74 VwGO VI. Richtiger Beklagter (passive Prozessführungsbefugnis), 78 VwGO soweit Ermächtigung der VwGO an Landesgesetzgeber genutzt: Behördenprinzip, z.b. 78 I Nr. 2 VwGO i.v.m. 6 S. 2 AG VwGO SH andernfalls: Rechtsträgerprinzip, 78 I Nr. 1 VwGO V Beteiligtenfähigkeit und Prozessfähigkeit, 61, 62 VwGO VI Rechtsschutzbedürfnis IX. Zwischenergebnis 4
5 B. Begründetheit Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts ( 113 V 1 VwGO) oder zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über dessen Erlass ( 113 V 2 VwGO) besitzt [sog. Anspruchsaufbau]. Oder: Die Verpflichtungsklage ist gem. 113 V 1 VwGO begründet, wenn der Kläger durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt wird und die Sache spruchreif ist [sog. Ablehnungsaufbau]. An der Spruchreife fehlt es insbesondere, wenn der Erlass des begehrten Verwaltungsakts im Ermessen der Behörde steht und dieses nicht im Einzelfall auf Null reduziert ist. Bei fehlender Spruchreife kann die Klage lediglich als Bescheidungsklage gem. 113 V 2 VwGO Erfolg haben. I. Anspruchsgrundlage(n) I Formelle Anspruchsvoraussetzungen 1. Zuständigkeit der angerufenen Behörde 2. Verfahren, insbes. Antrag Materielle Anspruchsvoraussetzungen 1. Tatbestand 2. Rechtsfolge Bei Ermessensvorschrift besteht Anspruch nur, wenn das behördliche Ermessen auf Null reduziert ist; anderenfalls nur Anspruch auf Bescheidung 5
6 Allgemeine Leistungsklage Die allgemeine Leistungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg 1. Eingreifen einer aufdrängenden Sonderzuweisung 2. Generalklausel des 40 I 1 VwGO a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit b) nichtverfassungsrechtlicher Art c) Nichteingreifen einer abdrängenden Sonderzuweisung I IV. Statthafte Klageart Ermittlung des Klagebegehrens (siehe 88 VwGO): Ist dieses auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet, das nicht im Erlass eines Verwaltungsakts im Sinne von 35 VwVfG des Bundes besteht bzw. einen solchen voraussetzt (vgl. 43 I 1, 111, 113 IV VwGO)? Klagebefugnis, 42 II VwGO analog Hat Kläger möglicherweise Anspruch auf die begehrte Leistung? Prüfung, ob dir für die begehrte Verwaltungshandlung in Betracht kommende Rechtsgrundlage Schutznormcharakter hat. Grds.: kein Vorverfahren Ausnahme: Leistungsklagen im Beamtenverhältnis, 54 II BeamtStG V. Richtiger Beklagter (passive Prozessführungsbefugnis): Rechtsträgerprinzip 3 VI. Beteiligtenfähigkeit und Prozessfähigkeit, 61, 62 VwGO V Rechtsschutzbedürfnis z.b. bei vorbeugender Unterlassungsklage: - Abwarten unzumutbar - Inhalt der drohenden Maßnahme hinreichend konkret VI Zwischenergebnis 3 Gilt für die allgemeine Leistungsklage aber nicht kraft 78 I Nr. 1 VwGO, weil dieser nach Wortlaut und systematischer Stellung nur auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen Anwendung findet. 6
7 B. Begründetheit Die allgemeine Leistungsklage ist begründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Leistung der Verwaltung hat 4. I. Anspruchsgrundlage(n) I Formelle Anspruchsvoraussetzungen 1. Zuständigkeit der angerufenen Behörde 2. Verfahren, insbes. Antrag Materielle Anspruchsvoraussetzungen 1. Tatbestand 2. Rechtsfolge Bei Ermessensvorschrift besteht Anspruch nur, wenn das behördliche Ermessen auf Null reduziert ist; anderenfalls nur Anspruch auf Bescheidung 4 Auch hier ist wie bei der Verpflichtungsklage als Minus das Bestehen eins bloßen Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung oder Vornahme der begehrten Leistung möglich. 7
8 Feststellungsklage Die Feststellungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg I IV. 1. Eingreifen einer aufdrängenden Sonderzuweisung 2. Generalklausel des 40 I 1 VwGO a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit b) nichtverfassungsrechtlicher Art c) Nichteingreifen einer abdrängenden Sonderzuweisung Statthafte Klageart Ermittlung des Klagebegehrens (siehe 88 VwGO): Ist dieses gerichtet auf oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses ( 43 I, 1. Alt. VwGO) die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ( 43 I, 2. Alt. VwGO)? Subsidiarität, 43 II VwGO Feststellungsinteresse, 43 I VwGO V. Klagebefugnis, 42 II VwGO analog (str.) VI. Grds.: kein Vorverfahren Ausnahme: Feststellungsklagen im Beamtenverhältnis, 126 III BRRG V Richtiger Beklagter (passive Prozessführungsbefugnis): Rechtsträgerprinzip 5 VI Beteiligtenfähigkeit und Prozessfähigkeit, 61, 62 VwGO IX. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis X. Zwischenergebnis 5 Gilt für die Feststellungsklage aber nicht kraft 78 I Nr. 1 VwGO, weil dieser nach Wortlaut und systematischer Stellung nur auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen Anwendung findet. 8
9 B. Begründetheit Die allgemeine Feststellungsklage ist begründet, oder wenn das festzustellende Rechtsverhältnis tatsächlich besteht/nicht besteht (positive bzw. negative Feststellungsklage) wenn der Verwaltungsakt tatsächlich nichtig ist (Nichtigkeitsfeststellungsklage). 9
10 Fortsetzungsfeststellungsklage Die Fortsetzungsfeststellungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg 1. Eingreifen einer aufdrängenden Sonderzuweisung 2. Generalklausel des 40 I 1 VwGO a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit b) nichtverfassungsrechtlicher Art c) Nichteingreifen einer abdrängenden Sonderzuweisung I Statthafte Klageart 1. Bei sog. Anfechtungslage: Klagebegehren gerichtet auf Feststellung, dass ein nach Klageerhebung erledigter Verwaltungsakt vor seiner Erledigung rechtswidrig war, 113 I 4 VwGO? Erledigung: die mit dem Verwaltungsakt verbundene rechtliche Beschwer ist entfallen 2. Entsprechend bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens, 113 I 4 VwGO analog: Klagebegehren gerichtet auf Feststellung, dass der Kläger vor der nach Klageerhebung erfolgten Erledigung Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes, jedenfalls auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hatte? 3. Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage auch bei Erledigung vor Klageerhebung, 113 I 4 VwGO analog bzw. doppelt analog Klagebefugnis, 42 II VwGO analog 42 II, 68 ff. VwGO gelten mit der Maßgabe, dass eine vor Erledigung bereits unzulässige Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nicht infolge der Erledigung zulässigerweise als Feststellungsklage fortgeführt werden kann. Insoweit ist für die Prüfung auf den Zeitpunkt der Erledigung abzustellen. 10
11 IV. Fortsetzungsfeststellungsinteresse Wiederholungsgefahr Rehabilitationsinteresse (insbes. bei Eingriffen mit grundrechtsdiskriminierender Wirkung) bei Erledigung nach Klageerhebung zusätzlich: Präjudizialität (insbes. für Amtshaftungsprozess) V. Vorverfahren, 68 ff. VwGO VI. 1. bei Erledigung nach Klageerhebung: Erforderlichkeit gem. 68 ff. VwGO 2. bei Erledigung vor Klageerhebung: Durchführung des Vorverfahrens nach h.m. nicht mehr erforderlich (str.), aber Fortsetzungsfeststellungsklage nur zulässig, wenn Widerspruch zum Zeitpunkt der Erledigung noch nicht verfristet Klagefrist 1. Erledigung in Anfechtungs-/Verpflichtungslagen nach Klageerhebung: 74 VwGO gilt unmittelbar 2. Erledigung vor Klageerhebung: a) Meinung 1 (bis ca wohl überwiegende Ansicht): Soweit Widerspruchsverfahren durchgeführt (als normales Widerspruchsverfahren bei Erledigung nach dessen Abschluss oder als Fortsetzungsfeststellungswiderspruch nach Mindermeinung zu V.): 74 I 1 VwGO analog. Soweit kein Widerspruchsverfahren erforderlich: 74 I 2 VwGO analog; da Rechtsbehelfsbelehrung i.d.r. aber fehlerhaft nicht auf Möglichkeit der sofortigen Klage im Falle der Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist hinweist, gilt entsprechend 58 II VwGO Jahresfrist. 11
12 b) Meinung 2 und neuere Rechtsprechung (BVerwG, NVwZ 2000, 63): Bei Erledigung vor Klageerhebung gilt 74 VwGO nicht, so dass keine Klagefrist greift. Begründung: Jedenfalls bei Erledigung vor Klageerhebung sei Fortsetzungsfeststellungsklage [insoweit] wie eine allgemeine Feststellungsklage zu behandeln und damit nicht fristgebunden. V Richtiger Beklagter (passive Prozessführungsbefugnis) analoge Anwendung des 78 VwGO auf das erledigte Anfechtungs-/ Verpflichtungsbegehren, d.h.: soweit Ermächtigung der VwGO an Landesgesetzgeber genutzt: Behördenprinzip, z.b. 78 I Nr. 2 VwGO i.v.m. 6 S. 2 AG VwGO SH andernfalls: Rechtsträgerprinzip, 78 I Nr. 1 VwGO VI Beteiligten- und Prozessfähigkeit, 61, 62 VwGO IX. Allgemeines Rechtsschutzinteresse X. Zwischenergebnis B. Begründetheit Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist gem. 113 I 4 (ggf. analog) i.v.m. 113 I 1 VwGO begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde (Klage aus Anfechtungslage). Oder: Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist analog 113 I 4 i.v.m. 113 V VwGO begründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts hatte (Klage aus Verpflichtungslage). 12
13 Widerspruch gem. 68 ff. VwGO Der Widerspruch hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg I IV. Prüfung wegen des Vorschaltcharakters für nachfolgenden Verwaltungsprozess: 1. Eingreifen einer aufdrängenden Sonderzuweisung 2. Generalklausel, 40 I 1 VwGO analog a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit b) nichtverfassungsrechtlicher Art c) Nichteingreifen einer abdrängenden Sonderzuweisung Statthaftigkeit des Widerspruchs Der Widerspruch ist statthaft, wenn er als Sachentscheidungsvoraussetzung einer verwaltungsgerichtlichen Klage vorgesehen ist (Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gem. 68 I, II VwGO; allgemein für Klagen aus dem Beamtenverhältnis, 126 III BRRG) und nicht gesetzlich die Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens angeordnet ist, 68 I 2 VwGO. Widerspruchsbefugnis, 42 II VwGO analog Geltendmachung einer Rechtsverletzung (Rechtswidrigkeit) bzw. Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen (Zweckwidrigkeit), vgl. 68 I Nr. 2, 70 I, 78 II, 79 VwGO: Beschwer Widerspruchsform und -frist, 70 VwGO V. Beteiligten- und Handlungsfähigkeit, 119 i.v.m. 76, 77 LVwG SH VI. Rechtsschutzbedürfnis, insbes. Verzicht, Verwirkung V Zwischenergebnis 13
14 B. Begründetheit Der Widerspruch ist begründet, wenn der angegriffene Verwaltungsakt [Anfechtungswiderspruch]/die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts [Verpflichtungswiderspruch] rechtswidrig ist und den Widerspruchsführer in eigenen Rechten verletzt ( 113 I 1 VwGO analog) respektive wenn er zweckwidrig ist und den Widerspruchsführer in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt. Der weitere Aufbau ist entsprechend den Aufbauhinweisen zur Anfechtungsklage für den Anfechtungswiderspruch bzw. den Aufbauhinweisen zur Verpflichtungsklage für den Verpflichtungswiderspruch vorzunehmen. 14
Aufbauhinweise I I. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
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