Repetitorium zur Diplomklausur in Rechtswissenschaft. Erste Alternative B 1: Handelsrecht
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- Wilhelmine Lenz
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1 Repetitorium zur Diplomklausur in Rechtswissenschaft Erste Alternative B 1: Handelsrecht Aufgabe 1.1: Vogt (V) ist Alleininhaber einer größeren Schreibwarenhandlung in Stuttgart, die unter der Bezeichnung Schreibwaren Vogt in das Handelsregister eingetragen ist. Da V sich für längere Zeit im Ausland aufhält, erteilt er seinem Angestellten A Prokura, welche aber nicht ins Handelsregister eingetragen wird. V kehrt am aus dem Ausland zurück und widerruft die Prokura. Dennoch bestellt A beim Großhändler G eine Palette Ringbuchordner und einen Karton hochwertiger Markenkugelschreiber zum Preis von insgesamt 5.000,-. Die Ware wird zwei Wochen später geliefert. Am verkauft V seine Schreibwarenhandlung an den Klett (K). Dieser führt das Geschäft des V unter der abgewandelten Firma Schreibwarenhandlung Vogt e.k. fort. G möchte wissen, von wem er nun Zahlung verlangen kann: a) V fühlt sich nicht verpflichtet zu zahlen, da die Prokura des A bereits widerrufen war. Der Widerruf habe nicht in das Handelsregister eingetragen werden können, da bereits die Erteilung der Prokura aus dem Register nicht ersichtlich gewesen sei. Haftet V? (12 VP) b) K meint, dass er nicht haften müsse, da es an einer Firmenfortführung fehle. Haftet K? (8 VP) c) G ist der Ansicht, dass es doch auch eine Möglichkeit geben müsse, den ehemaligen Prokuristen A in Anspruch zu nehmen. Er habe ein Wahlrecht, ob er sich auf das Schweigen des Handelsregisters oder aber auf die wahre Rechtslage berufe. Haftet A? (5 VP) 1
2 Aufgabe 1.2: K möchte sich künftig nicht mehr Schreibwarenhandlung Vogt e.k. sondern Schreibwarenhandlung Klett e.k. nennen. Um besonders modern zu erscheinen, möchte er gerne folgende Schreibweise als Firma in das Handelsregister eintragen lassen: Schreibwaren Kl@ e.k.. Wäre dies zulässig? Nennen Sie die maßgeblichen Grundsätze des Firmenrechts und überprüfen Sie, ob diese eingehalten sind. (14 VP) Aufgabe 1.3: Da Klett für 10 Minuten den Laden verlassen muss, bittet er seinen Auszubildenden N, auf den Laden aufzupassen. N soll die Kunden nur hinhalten, keinesfalls aber selbst Verträge abschließen. a) N verkauft dem Kunden M Bleistifte für 1,-. Ist hier ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? (3 VP) b) Als der Hausierer H im Laden vorbeischaut, kauft N von diesem eine Großpackung Radiergummis zu einem Preis von 5,-. Ist hier ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? (3 VP) c) Wie unterscheiden sich Prokura und Handlungsvollmacht im Hinblick auf den Umfang der Vollmacht und die Beschränkbarkeit im Außenverhältnis? (8 VP) Zuzüglich werden 2 VP für den Aufbau, 2 VP für die Sprache und 3 VP für die Argumentation vergeben. 2
3 Frage 1.1: a) Fehlende Voreintragung A) Anspruch des G gegen V auf Zahlung von 5.000,- gem. 433 II BGB I. Wirksamer Kaufvertrag zwischen G und V, 433 I BGB? P: Vertretung des V durch A beim KaufV, 164 I 2 BGB? 1. Eigene Willenserklärung (+) 2. In fremdem Namen? (+) ergibt sich aus den Umständen, vgl. 164 I 2 BGB 3. Vertretungsmacht? a) Erteilung der Prokura gem. 48 ff. HGB durch V ( 1 II 2. HS. HGB) (+) b) Widerruf gem. 52 I HGB jederzeit möglich (+) d.h. keine Vertretungsmacht im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts Eine nachträgliche Genehmigung durch V ist nicht erfolgt, da bloßes Schweigen keine Willenserklärung darstellt. 362 BGB nicht anwendbar, da keine Geschäftsbesorgung. c) negative Publizität des Handelsregisters gem. 15 I, 53 III HGB? Problem: Anwendbarkeit des 15 I HGB bei fehlender Voreintragung? Bereits die Erteilung der Prokura wurde nicht eingetragen. Fraglich ist, ob trotz fehlender Voreintragung 15 I HGB zur Anwendung kommt und der Erwerber sich auf die negative Publizität des Handelsregisters berufen kann. M.M.: 15 I HGB nicht anwendbar. Statt dessen gelten die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung, die nur erfüllt sind, wenn ein Rechtsschein gesetzt wurde, ein Dritter darauf vertraut (Kausalität), dieser schutzwürdig ist und 3
4 keine höherwertigen Interessen Dritter entgegenstehen (OLG Oldenburg, Betriebsberater 1987, S. 1622; Staub/Hüffer, HGB, 15 Rn. 20). Hier Haftung (+), da Rechtsschein zurechenbar gesetzt. h.m.: 15 I HGB gilt auch bei fehlender Voreintragung (BGH 55, 272; BGH 116, 44). Hierfür spricht zum einen der Wortlaut des 15 I HGB, der allein auf die Nichteintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache abstellt. Außerdem kann der Erwerber anderweitig von der einzutragenden Tatsache Kenntnis erlangt haben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann gerechtfertigt, wenn die voreinzutragende Tatsache intern geblieben ist und keine Gefahr bestand, dass der Erwerber hiervon Kenntnis erlangen konnte (Bsp. Kurzer zeitlicher Abstand zwischen Prokuraerteilung und -entziehung). Vorliegend muss der Streit nicht entschieden werden, da nach beiden Ansichten das Fortbestehen der Prokura fingiert wird. II. Anderes Ergebnis wegen Übernahme des Geschäfts durch K? Eine Firmenübernahme bewirkt nicht, dass die Haftung des früheren Inhabers erlischt (keine befreiende Schuldübernahme). Es liegt vielmehr ein Schuldbeitritt vor, der dazu führt, dass Übernehmer und früherer Inhaber als Gesamtschuldner haften, vgl. 25, 26 HGB. B) Erg.: G hat gegen V Anspruch auf den Kaufpreis gemäß 433 II BGB. Frage 1.1: b) Firmenfortführung A) Anspruch des G gegen K auf Zahlung von 5.000,- gem. 433 II BGB, 25 HGB? 4
5 I. K = Erwerber i.s.d. 25 HGB (+) II. Fortführung der Firma? Eine Fortführung setzt grundsätzlich voraus, dass der wesentliche Kern des Handelsgeschäfts (z.b. Geschäftsgegenstand, Personal, Geschäftsadresse usw.) und der wesentliche Kern des alten Firmennamens erhalten bleibt. Maßgeblich ist der im wirtschaftlichen Verkehr hervorgerufene Eindruck der Kontinuität. Hier problematisch, da eine Umfirmierung von Schreibwaren Vogt hin zu Schreibwarenhandlung Vogt e.k. vorgenommen wurde. Hierbei handelt es sich aber um eine unwesentliche Änderung, da der Kernbestandteil Schreibwaren Vogt erhalten bleibt, so dass nach der Verkehrsanschauung der Eindruck der Kontinuität nicht durchbrochen wird. Für unbeteiligte Dritte ist immer noch der Zusammenhang mit dem früheren Handelsgeschäft offensichtlich erkennbar. B) Erg.: Anspruch aus 433 II BGB, 25 I HGB (+) Frage 1.1 c): Wahlrecht A) Anspruch des G gegen A auf Zahlung von 5.000,- gem. 433 II BGB? 433 II BGB kann nur Ansprüche gegen den Vertretenen begründen, nie jedoch gegen den Vertreter selbst B) Anspruch des G gegen A auf Zahlung von 5.000,- gem. 179 BGB? I) Vertreter ohne Vertretungsmacht (+), da die Prokura im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts bereits widerrufen war. 5
6 II) Anwendbarkeit des 179 BGB ausgeschlossen durch 15 I HGB? Da 15 I HGB das Vorliegen der Vertretungsmacht fingiert, könnte die Anwendbarkeit des 179 BGB ausgeschlossen sein. Nach ganz allgemeiner Ansicht ist dies jedoch nicht so: Schließt der ehemalige Prokurist nach dem Erlöschen der Prokura einen Vertrag mit einem Dritten, so hat der Dritte ein Wahlrecht: Er kann entweder den Vertretenen in Anspruch nehmen, welcher sich mangels Eintragung nicht auf das Erlöschen der Prokura berufen kann, oder sich auf die wahre Rechtslage berufen und den Prokuristen gem. 179 BGB in Anspruch nehmen, da dieser ohne Vertretungsmacht handelte. Grund: 15 I HGB ist eine Verkehrsschutznorm und soll deswegen nur zugunsten des Dritten wirken. Erg: 15 I HGB schließt die Anwendbarkeit des 179 BGB nicht aus. Anmerkung: Davon zu unterscheiden ist die Rosinentheorie: Bei der Rosinentheorie stellt sich die Frage, ob der Geschäftsherr sich teilweise auf 15 I HGB und teilweise auf die wahre Rechtslage berufen kann (also kein Fall des entweder/oder). III) G hat einen Anspruch gegen A auf Zahlung von 5.000,- gem. 179 BGB. 6
7 Frage 1.2: Grundsätze des Firmenrechts 1) Firmenwahrheit: a) Firmenklarheit und unterscheidbarkeit, 18 I HGB Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft b) Irreführungsverbot, 18 II HGB keine irreführenden Angaben; Rechtsformzusatz: 19 HGB, 279 AktG, 4 GmbHG) 2) Firmenbeständigkeit Firma kann weitergeführt werden, obwohl sie inzwischen unwahr geworden ist 21, 22, 24 HGB. 3) Firmeneinheit nur eine Firma für einen Betrieb 4) Firmenöffentlichkeit Kundgabe der Firma: Eintragung der Firma ( 29 HGB), der Änderung bzw. des Erlöschens ( 31 HGB), Veröffentlichungspflicht bei Geschäftsbriefen ( 37a, 125a HGB, 35a GmbHG, 80 AktG). Grund: jeder soll sich über die Firma Kenntnisse verschaffen können. 5) Firmenausschließlichkeit 30 I HGB Firma muss sich von den bereits vor Ort vorhandenen Firmen deutlich unterscheiden (wegen ist ein Problem der Kennzeichnungskraft: Die Eignung zur Kennzeichnung umschreibt die Namensfunktion der Firma. Namensfunktion haben nur Sprach- (nicht: Bild-) zeichen, die unmittelbar oder mittelbar auf den Kaufmann als Rechtsträger hinweisen. Das bedeutet, dass die Firma als Name individualisiert werden kann. Die Firma muss wie andere Namen aus Worten bestehen. Dazu geeignet sind alle Zeichen, die im Verkehr wie ein Name verstanden werden, also Familien- und Vornamen, Namensabwandlungen, Pseudonyme, Fantasie- und Künstlernamen, Abkürzungen, Domain-Namen, Fantasieworte, Werbesologans, Mischformen. 7
8 Auch andere Zeichen als Buchstaben sind möglich, Bsp. Anführungszeichen, Punkt oder Komma. Zeichen streitig: eine Ansicht: andere Ansicht: BayObLG NJW 01, 2337; Brschw WRP 01, Zeichen wegen fehlender Aussprechbarkeit unzulässig; Cottbus CR 02, 135; Berl NJW-RR 04, Zeichen zulässig. Aussprechbarkeit vorhanden. Frage 1.3 a): A) Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und M? I) Voraussetzung: zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, 145 ff. BGB. Da K selbst beim Vertragsschluss nicht anwesend war, kann ein Vertrag nur dann zustande gekommen sein, wenn N als Stellvertreter des K gehandelt hat, 164 I BGB. 1) N hat eine eigene Willenserklärung abgegeben, da er einen Entscheidungsspielraum im Hinblick auf das ob und das wie des Vertragsschlusses hatte. 2) N handelte in fremdem Namen. Dies ergibt sich zumindest konkludent aus den Umständen (Vertragsschluss im Laden des K). 3) Vertretungsmacht: a) gesetzliche Vertretungsmacht nicht ersichtlich b) rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht: K hat dem N ausdrücklich verboten, selbst Verträge abzuschließen. Eine Vollmacht gem. 167 BGB liegt daher nicht vor. Auch eine Handlungsvollmacht, 54 HGB oder eine Prokura, 48 HGB scheiden damit aus ==> N handelte als Vertreter ohne Vertretungsmacht. c) Über das Fehlen der Vertretungsmacht könnte jedoch 56 HGB hinweghelfen, der eine Rechtsscheinvollmacht begründet, sofern keine ausdrückliche Vollmacht vorliegt (h.m.). Nach 56 HGB gilt jeder, der in einem Laden oder einem offenen Warenlager angestellt ist, 8
9 als zu Verkäufen und Empfangnahmen ermächtigt, die in einem derartigen Laden gewöhnlich stattfinden. Voraussetzungen: I. Ladeninhaber (Vertretener) = Kaufmann i.s.d. 1 II HGB (ergibt sich aus systematischer Stellung im Gesetz) II. Laden jeder dem Publikum zugängliche Verkaufsraum III. angestellt jedes Tätigwerden mit Wissen und Wollen des Kaufmanns IV. Verkäufe und Empfangnahmen erfasst auch dingliche Geschäfte V. gewöhnlich geschehen VI. Gutgläubigkeit des Käufers K ist Kaufmann isd 1 II HGB (dieses Erfordernis ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetzeswortlaut, aber aus der systematischen Stellung im Gesetz). N war Angestellter, da er als Auszubildender mit Wissen und Wollen des K im Laden tätig war. Bei der Veräußerung der Bleistifte handelt es sich um ein Verkaufsgeschäft, das im Laden des K üblich ist. M war gutgläubig. Die Voraussetzungen des 56 HGB liegen vor. Ein Vertrag zwischen K und M ist zustande gekommen. Frage 1.3 b): I). Anwendbarkeit des 56 BGB: 1. Direkte Anwendung: Der Wortlaut der Norm erfasst nur Verkäufe und Empfangnahmen, nicht jedoch Ankaufsgeschäfte. 2. Analoge Anwendung: 9
10 Voraussetzungen einer Analogie: gleiche Interessenlage planwidrige Regelungslücke Hier: unterschiedliche Interessenlage. 56 HGB setzt die Steuerbarkeit des Rechtsgeschäfts (z.b. Höhe des Verkaufspreises) durch den Angestellten voraus. An der Steuerbarkeit fehlt es typischerweise bei Ankaufsgeschäften. Ergebnis: Eine analoge Anwendung des 56 HGB scheidet aus. II). Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht? (Gesetzlich nicht geregelt, aber allgemein anerkannt). Für das Vorliegen einer Duldungsoder Anscheinsvollmacht bestehen keine Anhaltspunkte. c) Beschränkbarkeit von Prokura und Handlungsvollmacht im Außenverhältnis (1) Prokura: (a) Umfang Die Prokura ist eine umfängliche Vertretungsmacht: Der Prokurist ist zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt ( 49 I HGB). Die Prokura ist damit eine Sonderform der Vertretungsmacht isd 164 BGB. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur befugt, wenn er dazu vom Inhaber des Handelsgewerbes besonders bevollmächtigt ist ( 49 II HGB sog. Immobilienklausel). Nicht gedeckt von der Prokura sind Geschäfte außerhalb des Geschäftsbetriebes. 10
11 Nicht vom Prokuristen vorgenommen werden können außerdem die vom Gesetz dem Kaufmann persönlich zugewiesenen Geschäfte (sog. Prinzipalgeschäfte). Schließlich ermächtigt die Prokura nicht zum Abschluss der sog. Grundlagengeschäfte. (Beispiele: Änderung des Unternehmensgegenstands, Firmenänderung, Sitzverlegung (strittig), Änderung des Gesellschaftsvertrages) (b) Beschränkbarkeit im Außenverhältnis Eine Beschränkung des in 49 HGB festgesetzten Umfangs der Prokura ist gem. 50 I HGB jedem Dritten gegenüber unwirksam. Diese Beschränkungen dürfen nicht in das Handelsregister eingetragen werden; die unzulässige Eintragung heilt nicht. Vielmehr gilt der Prokurist trotz der Beschränkung im Innenverhältnis beim Vertragsschluss als bevollmächtigt, im Namen der Firma abzuschließen. Der Prokurist ist aber im Innenverhältnis verpflichtet, die ihm erteilten Weisungen zu befolgen. Handelt er weisungswidrig, hat V im Innenverhältnis gegen den Prokuristen einen Anspruch aus dem Arbeitsvertrag auf Befreiung von dieser weisungswidrig eingegangenen Verbindlichkeit und auf Ersatz des weiteren Schadens. Hat der Dritte bei Vertragsschluss Kenntnis von der Beschränkung im Innenverhältnis, hat dies auf den Umfang den Prokura keine Auswirkungen. Jedoch kann je nach Fallgestaltung ein Fall der Kollusion (Folge: Nichtigkeit gem. 138 BGB) bzw. ein Fall der Evidenz vorliegen, der entweder über 242 BGB (der Dritte darf sich nicht auf die Prokura berufen) oder über eine analoge Anwendung des 177 BGB (das Geschäft ist unwirksam und der vertretene Kaufmann kann darüber nach 177 BGB entscheiden) zu lösen ist. (2) Handlungsvollmacht: (a) Umfang Der Umfang der Vollmacht wird vom Vollmachtgeber bestimmt. Im Unterschied zur Prokura sind außergewöhnliche Geschäfte von der Handlungsvollmacht nicht gedeckt ( 54 I HGB). 11
12 Eine Aufzählung solcher außergewöhnlicher Geschäfte, die stets außerhalb der Vollmacht liegen, auch wenn sie im konkreten Fall nicht außergewöhnlich sind, enthält 54 II HGB. (b) Beschränkbarkeit im Außenverhältnis Die Handlungsvollmacht kann mit Wirkung gegenüber Dritten noch weiter beschränkt werden. Diese Beschränkungen muss ein Dritter aber nur dann gegen sich gelten lassen bzw. kann sich der Kaufmann auf die Beschränkungen der Handlungsvollmacht im Außenverhältnis nur dann berufen, wenn der Dritte diese kannte oder kennen musste (vgl. 54 III HGB einerseits und 50 I HGB andererseits). 12
Fünfter Abschnitt Prokura und Handlungsvollmacht
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