Verordnung des Bundes zum Schutz vor. (Passivrauchschutzverordnung, PRSV)
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- Reinhold Kuntz
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1 Departement Amt (Ansicht für Finanzen Master und - Titelmaster) Soziales Regula Wyder Kobelt, Generalsekretariat Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008 / SR Verordnung des Bundes zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) vom 28. Oktober 2009 / SR
2 Legende Die Texte in den nachfolgenden Folien sind mit verschiedenen Farben hinterlegt Bei den lachsfarbig hinterlegten Texten handelt es sich um Reglementierungen aus dem Bundesgesetz. Bei den hellblau hinterlegten Texten handelt es sich um Reglementierungen auf der Bundesverordnung Bei den grün hinterlegten Texten handelt es sich um Interpretationsmöglichkeiten der Bundesgesetzgebung, nicht um gesetzliche Reglementierungen 2
3 Art. 1 Geltungsbereich (Bundesgesetz) ) 1 Dieses Gesetz regelt den Schutz vor Passivrauchen in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. 2 Öffentlich zugängliche Räume sind insbesondere: a. Gebäude der öffentlichen Verwaltung; b. Spitäler und andere Gesundheitseinrichtungen; c. Kinderheime, Altersheime und vergleichbare Einrichtungen; d. Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs; e. Bildungsstätten; 3
4 Art. 1 Geltungsbereich (Bundesgesetz) ) f. Museums-, Theater- und Kinoräumlichkeiten; g. Sportstätten; h. Restaurations- und Hotelbetriebe (einschliesslich nichtlandwirtschaftlicher i t h h Nebenbetriebe b b nach Art. 24b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19794) unabhängig von kantonalen Bewilligungserfordernissen; i. Gebäude und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs; j. Verkaufsgeschäfte und Einkaufszentren. 3 Auf private Haushaltungen ist dieses Gesetz nicht anwendbar. 4
5 Art. 1 Geltungsbereich (Verordnung) Diese Verordnung regelt: a. das Rauchverbot in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz t dienen; b. die Anforderungen an Raucherräume und an deren Belüftung; c. die Anforderungen an Raucherlokale und an deren Belüftung; d. die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in Raucherräumen und Raucherlokalen; e. die Ausnahmen vom Rauchverbot für Zwangsaufenthaltsorte und Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen. 5
6 Definition des geschlossenen Raumes Als geschlossene Räume gelten namentlich Innenräume, die mit Ausnahme von Fenstern und Türen nach allen Seiten fest umschlossen sind. Keine Rolle spielt das Material. Auch Zelte mit textilen Wänden gelten als geschlossene Räume. Teilweise offene Räume (z.b. Wintergarten, Festhütte oder -zelt) sind nur dann ausgenommen, wenn der Rauch direkt ins Freie entweichen kann und im Innenraum keine Konzentration von Rauch entsteht. Als (unverbindlicher) Richtwert gilt, dass der Raum eine Öffnung von mindestens der Hälfte des Daches oder der Seitenfläche aufweisen muss. 6
7 Sind Vereinslokale öffentlich zugänglich? g Wird als Vereinslokal ein Gastronomiebetrieb benutzt, gilt es immer als öffentlich zugänglich. g Werden eigene Räumlichkeiten genutzt (z.b. Klubhaus), die den Mitgliedern vorbehalten sind, und ist der Erwerb der Mitgliedschaft an bestimmte Anforderungen geknüpft, die nicht von jedermann erfüllt werden, so fehlt es an der öffentlichen Zugänglichkeit. Die Zutrittsbeschränkung darf jedoch nicht zum blossen Schein gelten. Auch Vereins- und Klublokale sind jedoch öffentliche Räume, wenn in ihnen gegen Entgelt Getränke oder Speisen zum Genuss an Ort und Stelle abgegeben werden (Art. 1Abs. 2 Bst. h PRSG). Verfügt ein Betrieb also über ein Gastwirtschaftspatent nach Gastwirtschaftsgesetz gilt er also als öffentlich zugänglich. Ebenso fallen diese Lokale in den Geltungsbereich des PRSG, wenn die Räume mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen (Art. 2 PRSV). 7
8 Gilt das Rauchverbot für alle Veranstaltungen, auch wenn ihr Besuch nur einem eingeschränkten Personenkreis offensteht? In Räumen, in denen normalerweise ein Rauchverbot gilt, weil sie öffentlich zugänglich sind oder weil sie als Arbeitsplatz für mehrere Arbeitnehmende dienen (z.b. Gastgewerbebetrieb, Turnhalle), besteht das Rauchverbot auch während allen anderen Veranstaltungen. 8
9 Gilt das Rauchverbot, das ja auf private Haushaltungen keine Anwendung findet, auch für Mehrfamilienhäuser? Auf Mehrfamilienhäuser, die ausschliesslich private Haushaltungen umfassen, ist das PRSG nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 3 PRSG), d.h. auch der Eingangsbereich und das Treppenhaus gelten nicht als öffentlich zugängliche g Räume. Sind in einem Gebäude aber auch Firmen mit Publikumsverkehr oder Arbeitsplätzen für mehrere Personen eingemietet, so gelten auch der Eingangsbereich und das Treppenhaus als öffentlich zugänglich. 9
10 Art. 2 Rauchverbot (Bundesgesetz) 1 Rauchen ist in Räumen nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 untersagt. 2 Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person kann in besonderen Räumen, in denen keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden, das Rauchen gestatten, sofern sie abgetrennt, besonders gekennzeichnet und mit ausreichender Belüftung versehen sind (Raucherräume). Ausnahmsweise dürfen in Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit deren ausdrücklicher Zustimmung beschäftigt werden. Das Einverständnis hat im Rahmen des Arbeitsvertrages zu erfolgen. 3 10
11 Art. 2 Rauchverbot (Verordnung) 1 Rauchen ist unter Vorbehalt der Artikel 4 7 untersagt t in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. 2 Als Arbeitsplatz mehrerer Personen gilt jeder Ort, an dem sich mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dauernd oder vorübergehend zur Ausführung der ihnen zugewiesenen Arbeit aufhalten müssen. 11
12 Arbeitsplätze in Unternehmen gem. Art. 1 und 2 Bundesgesetz und Art. 1, 2 und 4 Bundesverordnung Als Arbeitsplatz gelten e alle Orte innerhalb oder ausserhalb a eines es Betriebes, an denen sich ein Arbeitnehmender zur Ausführung der ihm zugewiesenen Arbeit aufhalten muss. Als «Arbeitsplatz mehrerer Personen» gelten alle Büros, die von mehreren Personen gleichzeitig oder nicht dauernd oder vorübergehend genutzt werden. Gemeinsam genutzte Räume wie Sitzungszimmer, Cafeteria, Gänge, Firmenfahrzeuge, falls sie von mehreren Personen benutzt werden usw. gelten ebenfalls als Arbeitplatz für mehrere Personen. Falls vom Firmenreglement erlaubt, ist es möglich, an einem Arbeitsplatz in einem geschlossenen und für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Raum zu rauchen vorausgesetzt der Arbeitsplatz wird nur von einer einzigen Person benutzt. 12
13 Art. 3 Sorgfaltspflicht fli (Verordnung) Wer einen Raum betreibt, in dem das Rauchen gestattet tt t ist, muss dafür sorgen, dass Personen in angrenzenden rauchfreien Räumen nicht durch Rauch belästigt werden. 13
14 Art. 4 Anforderungen an Raucherräume (Verordnung) 1 Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person muss dafür sorgen, dass der Raucherraum: a. durch feste Bauteile von anderen Räumen dicht abgetrennt ist, nicht als Durchgang in andere Räume dient und über eine selbsttätig schliessende Tür verfügt; g; b. mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet ist. 2 Raucherräume müssen deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solche gekennzeichnet sein. 14
15 Art. 4 Anforderungen an Raucherräume (Verordnung) 3 Mit Ausnahme von Rauchwaren und Raucherutensilien dürfen in einem Raucherraum keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind. 4 Für Raucherräume in einem Restaurations- oder Hotelbetrieb gilt zusätzlich: a. ihre Fläche darf höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen; b. ihre Öffnungszeiten dürfen nicht länger sein als im übrigen Betrieb. 15
16 Fumoirs in Gastrobetrieben Das Fumoir darf höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume einnehmen. Bei der Berechnung der Ausschankräume ist auf den Grundrissplan abzustellen. Nicht zu den Ausschankräumen zählen abgetrennte Räume wie Toiletten, Garderoben, Flure, Treppenhäuser, Lager oder Küche. Ein Saal kann dann zur Fläche der Ausschankräume gezählt werden, wenn der Saal während der ordentlichen Öffnungszeiten des gastgewerblichen Betriebs bewirtschaftet t wird. 16
17 Raucherräume in Betrieben gem. Art. 2 Bundesgesetz und Art. 4 Bundesverordnung Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, Raucherräume einzurichten, wenn diese nicht als Arbeitsplatz benutzt werden. Wie bei den Einzelbüros, in denen geraucht wird, ist der Arbeitgeber auch bei den Raucherräumen verantwortlich, dass kein Rauch in die rauchfreien Räume gelangt (z.b. mit einer ausreichenden Lüftung). Im Unterschied zu den Restaurations- und Hotelbetrieben darf im Raucherraum eines Unternehmens niemand beschäftigt werden. Zudem darf der Raucherraum nicht als alleiniger Pausenraum dienen. 17
18 Ausreichende Belüftung ggem. Art. 2 und 3 Bundesgesetz resp. Art. 4 und 5 Bundesverordnung Der Bund hat darauf verzichtet, diese Anforderung genauer zu definieren. Der Entscheid, unter welchen Bedingungen ein Raucherraum ausreichend belüftet ist, liegt bei den kantonalen Vollzugsbehörden. Mit einer mechanischen Belüftung im Unterdruck kann die oben erwähnte Sorgfaltspflicht sicher wahrgenommen werden. Damit wird nämlich ein steter Luftstrom vom angrenzenden Raum in den Raucherraum angelegt, der ein Entweichen von Rauch in Nebenräume verhindert. Es sind jedoch auch andere Lösungen zulässig 18
19 Art. 3 Raucherbetriebe (Bundesgesetz) Restaurationsbetriebe werden auf Gesuch hin als Raucherlokale bewilligt, wenn der Betrieb: a. eine dem Publikum zugängliche Gesamtfläche von höchstens 80 Quadratmetern t hat; b. gut belüftet und nach aussen leicht erkennbar als Raucherlokal bezeichnet ist; und c. nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, die einer Tätigkeit im Raucherlokal im Arbeitsvertrag zugestimmt haben. 19
20 Art. 5 Anforderungen an Raucherlokale (Verordnung) 1 Ein Restaurationsbetrieb wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf Gesuch hin als Raucherlokal bewilligt, g, wenn: a. die Gesamtfläche der dem Publikum zugänglichen Räume, inklusive Eingangsbereich, Garderobe und Toiletten, höchstens 80 Quadratmeter beträgt; b. das Lokal mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet ist. 2 Raucherlokale müssen deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solche gekennzeichnet sein. 20
21 Raucherlokale gem. Art. 3 Bundesgesetz und Art. 5 Bundesverordnung Die Möglichkeit, ein Raucherlokal zu beantragen, ist den eigentlichen Restaurationsbetrieben (dazu zählen auch Cafés, Bars und Discotheken) sowie den Besenbeizen (Restaurationslokale von Landwirtschaftsbetrieben) vorbehalten. Personalrestaurants und Kantinen, die hauptsächlich der Verpflegung am Arbeitsplatz dienen und Betriebe, deren Haupttätigkeit nicht im Gastgewerbebereich liegt (z.b. Museumscafé, Tankstellenbar, Cafés in Warenhäusern), dürfen nicht als Raucherlokal geführt werden. 21
22 Art. 6 Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in Raucherräumen und Raucherlokalen (Verordnung) 1 In Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben und in Raucherlokalen l dürfen Arbeitnehmerinnen i oder Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, sofern sie schriftlich zugestimmt haben. 2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in Raucherräumen zum Testen von Tabakprodukten beschäftigt werden, sofern sie einer solchen Tätigkeit schriftlich zugestimmt haben. 3 Für schwangere Frauen, stillende Mütter und Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Sonderschutzvorschriften des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 und seiner Ausführungsbestimmungen. 22
23 Keine Beschäftigung g von schwangeren Frauen, stillenden Müttern und Jugendlichen unter 18 Jahren in Raucherräumen und Raucherlokalen Schwangere Frauen, stillende Mütter sowie Jugendlichen unter 18 Jahren dürfen nicht in Raucherräumen oder Raucherlokalen beschäftigt werden, selbst wenn ihr Einverständnis vorliegt. Kann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber einer schwangeren Frau oder stillenden Mutter, die nicht in einem Raucherraum oder -betrieb arbeiten darf, keine gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen, hat diese gemäss Art. 35 Abs. 3 Arbeitsgesetz (ArG) Anspruch auf 80 % Lohn. 23
24 Art. 7 Spezielle Einrichtungen (Verordnung) 1 Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person kann vorsehen, dass geraucht werden darf in Zimmern: a. von Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs oder vergleichbaren Einrichtungen; b. von Alters- und Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen; c. von Hotels oder anderen Beherbergungsstätten. 2 Personen, die sich in einer Einrichtung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b befinden, können verlangen, in einem Zimmer mit Rauchverbot untergebracht zu werden. 24
25 Art. 5 Strafbestimmungen (Bundesgesetz) 1 Mit Busse bis zu 1000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. gegen das Rauchverbot nach Artikel 2 Absatz 1 verstösst; b. Räume, die den Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 nicht entsprechen,als Raucherräume ausgibt; c. einen Raucherbetrieb ohne Bewilligung führt oder diesen als Inhaber oder Inhaberin einer Bewilligung nicht kennzeichnet. 2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. 3 Die Anwendung der Artikel des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 schliesst die Anwendung der Strafbestimmungen nach Absatz 1 nur aus, wenn es um die Bestrafung von Verstössen gegen den Gesundheitsschutz der Angestellten geht. 25
26 Was geschieht, wenn Bestimmungen der neuen Gesetzgebung nicht eingehalten werden? Der Betreiber oder die Betreiberin hat für einen gesetzeskonformen Betrieb zu sorgen. Halten sich Gäste in Gastrobetriebe nicht an das Rauchverbot, sind diese darauf hinzuweisen. Eine Anzeigepflicht besteht nicht. Wird die Widerhandlung gegen die Bestimmungen aber geduldet, riskiert die Wirtin bzw. der Wirt aber ein Verfahren betreffend Patentenzug oder eine Busse bis Fr Für Arbeitgeber, die gegen die Vorschriften zum Gesundheitsschutz der Angestellten verstossen, gelten darüber hinaus die im Arbeitsgesetz vorgesehenen Strafen. 26
27 Inkrafttreten des Bundesgesetzes und der Bundesverordnung Sowohl das Bundesgesetz als auch die Bundesverordnung treten beide am 1. Mai 2010 in Kraft. 27
28 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Haben Sie noch Fragen? 29. März 2010 / Generalsekretariat DFS Regula Wyder Kobelt 28
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