Artikel 1. b) bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag

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1 Artikel 1 1 (1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschlieûlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäûig ± ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit ± nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt: 1. Rentenberatern, 2. Versicherungsberatern für die Beratung und auûergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern a) bei der Vereinbarung, ¾nderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen, b) bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall, 3. Frachtprüfern für die Prüfung von Frachtrechnungen und die Verfolgung der sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüche, 4. vereidigten Versteigerern, soweit es für die Wahrnehmung der Aufgaben als Versteigerer erforderlich ist, 5. Inkassounternehmen für die auûergerichtliche Einziehung von Forderungen (Inkassobüros), 6. Rechtskundigen in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts; eine für das Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte Erlaubnis erstreckt sich auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften. Sie darf nur unter der der Erlaubnis entsprechenden Berufsbezeichnung ausgeübt werden. (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt und ein Bedürfnis für die Erlaubnis besteht. Eine Bedürfnisprüfung findet nicht statt, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. 16

2 (3) Erstreckt sich eine vor dem 10. September 1994 erteilte Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 auch auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften, ist die Erlaubnis nachträglich auf die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen Rechts zu beschränken. Dies gilt nicht, wenn das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist. Ist dem Erlaubnisinhaber eine gesonderte Erlaubnis zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Gemeinschaft aufgrund nachgewiesener Sachkunde erteilt worden, so ist diese nicht zu widerrufen. (4) Die zuständige Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäûem Ermessen für erforderlich hält. Der am Verfahren beteiligte Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn infolge einer Verweigerung der Mitwirkung der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt werden kann. Der Bewerber ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. (5) Gerichte und Behörden dürfen personenbezogene Daten, die für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Behörde übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Rz. 1. Zweck des Gesetzes Anwendungsbereich des Gesetzes Rechtsberatung a) Zeitungen und Zeitschriften, Medien b) Auskunfteien c) Angestellte Rechtsbesorgung Rz. a) Rechtsangelegenheiten b) Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten c) Angestellte d) Weitere Begriffe der Rechtsbesorgung Einziehung von Forderungen a) Abtretung

3 Rz. b) Einziehung einer zahlungshalber (erfüllungshalber) abgetretenen Forderung c) Abtretung an Erfüllungs Statt d) Factoring, Forfaitierung und Asset-Backed-Securities ¹Geschäftsmäûigª Haupt- und nebenberuflich Entgeltlich und unentgeltlich Rechtsberater Rechtsberater und 45, 203, 352, 356 StGB Rechtsbeistände a) Verhältnis zum Prozeûagenten b) Aufgaben und Umfang der Tätigkeit aa) Zivilprozeû bb) Arbeitsgerichtsprozeû. 141 cc) Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit dd) Strafverfahren ee) Buûgeldverfahren ff) Verwaltungsgerichtsverfahren gg) Sozialgerichtsverfahren 162 hh) Finanzgerichtsverfahren ii) Lastenausgleichssachen jj) Verfahren vor dem Schiedsmann c) Örtliche Begrenzung der Tätigkeit Untervollmacht Gebühren a) Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen Rz. b) Vergütung der Inkassobüros c) ¹Gebührenª der Haus- und Grundbesitzervereine sowie der Mietervereine d) Kreishandwerkerschaften e) Lastenausgleichssachen Auswirkungen eines Verstoûes gegen das RBerG a) Zivilrechtliche Auswirkungen b) Prozessuale Auswirkungen RBerG als Schutzgesetz i. S. des 823 Abs. 2 BGB Unterlassungsklage a) 1ff. UWG aa) Klagegrundlage bb) Klageberechtigung b) 823 BGB aa) Klagegrundlage bb) Klageberechtigung Behördliche Erlaubnis a) Sachlicher Geltungsbereich 242 aa) Vollerlaubnis bb) Teilerlaubnis cc) Negativattest b) Örtlicher Geltungsbereich. 269 c) Erteilende Behörde d) Personen e) Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde, Art. 1 1 Abs. 2 S f) Bedürfnisprüfung Umgehung Verhältnis der Bestimmungen des RBerG zu anderen Vorschriften a) 157 ZPO b) 138 StPO c) VwGO

4 Rz. d) ArbGG e) SGG f) BVertrG Rz. g) UWG h) GewO Zweck des Gesetzes Das RBerG ist ein typisches Gewerbe- und Berufspolizeigesetz (Friedlaender JZ 1955, 305). Es ist daher in erster Linie als Berufsordnungsgesetz der Rechtsbeistände aufzufassen (Chemnitz AnwBl1964, 243, 245; so auch das BVerfG AnwBl1976, 244 = NJW 1976, 1349; Rennen/Caliebe, Rz. 11 zu Art. 1 1; Senge, Rz. 1). Das ergibt sich aus dem Aufbau des Gesetzes, in dem die Voraussetzungen für die Zulassung als Rechtsbeistand in Art. 1 1 an die Spitze gestellt sind. Das ergibt sich auch aus seiner Begründung (RStBl 1935, 1528, abgedr. im Anhang B), in der das Gesetz in Parallele gesetzt wird zu den Berufsordnungsgesetzen der Rechtsanwälte, Patentanwälte, der damaligen Verwaltungsrechtsräte usw. Das ergibt sich schlieûlich eindeutig und überzeugend aus den AVOen, die zu dem Gesetz aufgrund Art. 5 Abs. 1 Satz 2 RBerG ergangen sind. Die 1. AVO RBerG, die zusammen mit dem Gesetz verkündet wurde, regelt eingehend die Voraussetzungen für die Zulassung zum Rechtsbeistandsberuf, für das Erlöschen und den Widerruf der Erlaubnis, während die 2. AVO RBerG die Art und Weise der Berufsausübung und die Berufsaufsicht durch den Landgerichts- (Amtsgerichts-)Präsidenten ordnet. Dementsprechend bestimmt Artikel 1 1 Abs. 2 RBerG auch, daû die Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit usw. besitzt (Rz. 273±276). Ergänzt werden die Verfahrensnormen durch die neuen Abs. 4 und 5. Die neue Überschrift, die das Gesetz in der Sammlung des Bundesrechts (BGBl III 303±312) erhalten hat, wird diesem Inhalt eher gerecht als die ursprüngliche, zumal das Gesetz nirgends einen Miûbrauchstatbestand enthält. Auûerdem dient das Gesetz dem Schutz der Allgemeinheit. Einmal soll der Rechtsuchende vor Nachteilen und Schäden bewahrt werden, die ihm dadurch entstehen können, daû er in Unkenntnis der ihm aus dieser Richtung drohenden Gefahr seine Rechtsangelegenheit in die Hand einer Person legt, die unzuverlässig ist oder

5 nicht die erforderliche Sachkenntnis besitzt und die infolgedessen keine Gewähr für eine ordnungsmäûige Erledigung der Rechtsangelegenheit bietet (ähnlich auch RGSt 72, 313 = JW 1938, 3227, ferner auch BGH NJW 1955, 422 = AnwBl1955, 53 = BB 1955, 76; OLG Hamm NJW 1954, 516; Jonas DJ 1935, 1817; Rennen/Caliebe, Rz. 11 zu Art. 1 1; Senge, Vorbem. Rz. 2; Weth, Einl. Rz. 5). Zum anderen soll die reibungslose Abwicklung des Rechtsverkehrs, insbesondere des Verkehrs zwischen dem Rechtsuchenden und den Gerichten, und dabei vornehmlich die reibungslose Durchführung von Rechtsstreitigkeiten gewährleistet und nicht durch Zwischenschaltung von Personen oder Vereinigungen bzw Verbänden gestört werden, denen die auf diesem Gebiete erforderliche Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde fehlt (BVerfG NJW 1976, 1349; OLG Hamburg MDR 1951, 305 = AnwBl1951, 100; OLG Hamm NJW 1954, 516; LG Hamburg NJW 1953, 1590; OLG Köln MDR 1961, 935; LG Augsburg NJW 1961, 2216 = AnwBl1962, 230; Rennen/Caliebe, Rz. 11 zu Art. 1 1). Das RBerG ist also Verbraucherschutzgesetz und Gesetz zum Schutze der Rechtspflege zugleich. Siehe im übrigen Rz Andererseits will das Gesetz daneben aber auch dem Anwaltsstand und anderen zugelassenen Rechtsberatern Schutz gegen den Wettbewerb solcher die Rechtsberatung ausübender Personen gewähren, die keinen berufsrechtlichen, gebührenrechtlichen und ähnlichen im Interesse der Rechtspflege gesetzten Schranken unterliegen (siehe Rz. 216 sowie Jonas DJ 1935, 1817; Begründung zum RBerG RStBl1935, 1528, Anhang B; BGH NJW 1955, 422 = AnwBl 1955, 53; AnwBl1956, 90; 1967, 353; NJW 1967, 1558; 1974, 50; KG BRAK-Mitt. 1997, 132; Senge, Vorbem. Rz. 2; Rennen/Caliebe, Rz 11 zu Art. 1 1; Weth, Einl. Rz. 7±9). Dieser Reflexschutz ist allerdings kein Gemeinwohlbelang (BVerfG NJW 1998, 3481). 2. Anwendungsbereich des Gesetzes 20 Grundsätzlich ist gemäû Art. 1 1 jede geschäftsmäûig betriebene Art der Rechtsbesorgung und Rechtsberatung erlaubnispflichtig, gleichviel welches Rechtsgebiet (Zivil-, Straf-, Staats-, Verwaltungsoder Sozialrecht usw.) sie betrifft. Sie darf nur von Personen ausgeübt werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist. 21 Die Erlaubnis wird seit dem , dem Tage nach der Verkündung des 5. BRAGO¾ndG v , nur noch Rentenberatern, 20

6 Frachtprüfern, vereidigten Versteigerern, Inkassounternehmern und Rechtskundigen in einem ausländischen Recht jeweils für ihren Sachbereich ± also nur noch als Teilerlaubnis ± erteilt (Art. 2 Abs. 6 des 5. BRAGO¾ndG). Personen, die an diesem Tage die Erteilung der Erlaubnis bereits beantragt oder für deren Erlangen erhebliche Vorbereitungen getroffen hatten und den Antrag innerhalb eines Jahres, also bis zum , stellten, konnten aber noch nach altem Recht zugelassen werden (Art. 3 des 5. BRAGO¾ndG ± Anhang U ±; siehe dazu auch AnwBl1980, 345 und Rz. 217, 249±265, 912). Aufgrund des Beschl. des BVerfG v ± 1 BvR 981/81 ± BVerfGE 75, 284 = AnwBl1987, 615 = NJW 1988, 543 ± wurden Art. 1 1 Abs. 1 Satz 2 durch Art. 3 des Gesetzes zur ¾nderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte v ± BGBlI 2135 ± als Nr. 2 (neu) die Versicherungsberater als weitere Berufsgruppe, der künftig noch eine Teilerlaubnis erteilt werden kann, eingefügt. Das Gesetz ist am in Kraft getreten. Von der Erlaubnispflicht nach Art. 1 1 ausgenommen sind ± die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten und die Tätigkeit als Schiedsrichter (Art. 1 2). ± die Gewährung von Rechtsrat oder Rechtshilfe durch berufsständische oder berufsstandähnliche Vereinigungen oder Stellen solcher Vereinigungen im Rahmen ihres berufsständischen Aufgabenbereichs an ihre Mitglieder in deren Rechtsangelegenheiten (Art. 1 7). Durch das RBerG werden nicht berührt ± die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung durch Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die auûergerichtliche Rechtsbesorgung für Verbraucher durch für ein Bundesland errichtete, mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherzentralen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, die Berufstätigkeit der Angehörigen bestimmter gesetzlich geregelter Rechtsbesorgungsberufe, die Tätigkeit der von einem Gericht oder einer Behörde mit bestimmten Rechtsbesorgungsaufgaben beauftragten Personen sowie die Betreuungstätigkeit von Genossenschaften, Genossenschaftsverbänden und genossenschaftlichen Stellen für ihre Mitglieder und seit auch die anerkannten Schuldnerberatungsstellen i. S. d. 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Art. 1 3),

7 26 ± die geschäftsmäûige Hilfeleistung in Steuer-, Monopol- und weiteren Abgabensachen (Art. 1 4), 27 ± die unentgeltliche Rechtsberatung von Vertriebenen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern durch Organisationen der Vertriebenen und Flüchtlinge im Rahmen ihres Aufgabengebietes ( 95 BVFG ± siehe Anhang Q), 28 Keine eigentlichen Ausnahmeregelungen, sondern Abgrenzungsnormen (¹Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen dem nicht entgegen, daû...ª) sind die Bestimmungen, nach denen 29 ± gewerbliche Unternehmer, Angehörige der prüfenden Berufe und Verwalter rechtliche Angelegenheiten ihrer Kunden oder Auftraggeber bearbeiten und erledigen dürfen, die mit einem konkreten Geschäft ihres Berufes in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Art. 1 5), 30 ± Angestellte die Rechtsangelegenheiten ihres Dienstherrn sowie Dritter im Rahmen der Rechtsbesorgungsbefugnis ihres Dienstherrn erledigen dürfen (Art. 1 6 ± siehe Rz. 630ff.). 31 Die vorstehenden Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind abschlieûend aufgezählt. Eine Ausdehnung durch weitherzige Auslegung entspricht nicht dem Sinne des Art Die Betätigung in Steuersachen ist ebenfalls Rechtsbesorgung oder Rechtsberatung; sie fällt jedoch nicht unter Art. 1 1 (Art. 1 4), sondern ist im StBerG v (BGBlI 1301, nach dem 3. ¾ndG 1975 neu bekanntgemacht BGBlI 2735), in 2 Abs. 2 und 129 Abs. 2 WPO i. d. F. v (BGBlI 2803) und für Rechtsanwälte umfassend in 3 BRAO geregelt. Zur Steuerberatungsbefugnis der Notare siehe Rz Da Lastenausgleichsachen keine Steuersachen sind, ist zu ihrer Bearbeitung die Erlaubnis nach Art. 1 1 erforderlich (LG Köln AnwBl1953, 141; BGH AnwBl1956, 90 = NJW 1956, 749). Um ohne diese Erlaubnis auch Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten usw. diese Tätigkeit zu eröffnen, bedurfte es früher einer entsprechenden Rechtsverordnung gemäû 327 LAG bzw 30 FeststG. Diese Rechtsverordnung ist aber insoweit vom BVerfGE 19, 370 für nichtig erklärt worden. Nunmehr regelt 327 LAG (Anhang K) diese Frage erschöpfend. Zur geschäftsmäûigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den bei diesen gebildeten Ausschüssen sind danach befugt Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buch- 22

8 prüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, Verwahrer und Verwalter fremden Vermögens, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, auûerdem aber noch die von den obersten Bundesbehörden oder den Landesregierungen anerkannten Verbände unter den Voraussetzungen, daû ihr Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und daû sie ihre Mitglieder unentgeltlich vertreten (Anhang K). Tätigkeit in Wiedergutmachungssachen fällt ebenfalls unter Art. 1 1 RBerG (WK Düsseldorf NJW/RzW 1951, 19 mit Anm. von Artl; OLG Düsseldorf NJW/RzW 1951, 260; OLG Celle NJW/RzW 1952, 86; OLG Frankfurt NJW/RzW 1952, 200; OLG München NJW/RzW 1953, 201; LG Bamberg AnwBl1956, 96), jedoch wurden für Entschädigungssachen schon nach Art. III Nr. 17 BEG ± BGBl1956 I 559 ± keine Teilerlaubnisse erteilt. Zur Beratung und Vertretung durch Vollerlaubnisinhaber in Entschädigungssachen siehe Rz Die Beratung und Vertretung auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes ist neben den Rechtsanwälten ( 3 BRAO) den Patentanwälten ( 3 Abs. 2 und 3 PatAnwO) vorbehalten. Eine Rechtsbesorgungserlaubnis nach Art. 1 1 berechtigt nicht zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf diesen Gebieten ( 186 PatAnwO ± Anhang L). Zur Berufstätigkeit der Patentanwälte siehe Rz. 385± Rechtsberatung Unter Rechtsberatung ist die Unterrichtung des Ratsuchenden über die Rechtslage eines Einzelfalles sowie die zu ergreifenden Maûnahmen und die Hilfeleistung bei der Sammlung von Unterlagen zu verstehen. Es handelt sich also um eine Tätigkeit, die nur dem Ratsuchenden gegenüber entfaltet wird, ohne daû der Beratende nach auûen hin einem Dritten oder einer Behörde gegenüber auftritt. Sie kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen (vgl. Senge, 1 Rz. 15; Weth, Rz. 16). Rechtsberatung ist nur der Rat, der sich auf einen ganz bestimmten Einzelfall bezieht. Der Begriff der ¹Rechtsberatungª ist daher nicht vom Standpunkt des Belehrenden, sondern vom Standpunkt des Ratsuchenden aus zu beurteilen. Unwesentlich ist auch die Art des Rates sowie die Form, in die der Rat gekleidet ist. Entscheidend ist

9 vielmehr, daû jemand einen Rechtsrat sucht, d. h., eine rechtliche Aufklärung über einen bestimmten, ihn unmittelbar oder mittelbar interessierenden Einzelfall anstrebt, und daû ihm diese Aufklärung in irgendeiner, sei es speziellen, sei es generellen Form zuteil wird. Unter den Begriff der Rechtsberatung fällt daher insbesondere 38 ± Aufklärung über die Rechtslage in einem Rechtsfalle des praktischen Lebens (OLG Hamm MDR 1952, 58 = JMBlNW 1951, 242; Jonas Anm. 2d und 5d zu Art. 1 1), 39 ± Aufklärung über die Möglichkeiten, Folgerungen aus der Rechtslage zu ziehen, 40 ± Rat an den Ratsuchenden, sich in einem bestimmten Sinne zu verhalten, 41 ± Hilfe bei der Befolgung dieses Rates, soweit der Beratende nicht nach auûen hin auftritt, also insbesondere ± die Anfertigung eines bestimmten Vertragsentwurfes, ± der Entwurf eines bestimmten Mahn- oder Aufforderungsschreibens, ± der Entwurf einer Eingabe an ein Gericht oder eine Behörde (BGH AnwBl1954, 59). 42 Hierunter fällt auch die Anfertigung von Entwürfen, die dann nicht nur einmal (in Einzelfällen) Verwendung finden sollen, z. B. Entwurf eines sogenannten Einheitsmietvertrages für eine Vermieter- oder Mietervereinigung, Entwurf von Mahn- oder Aufforderungsschreiben eines Kaufmannes, Entwurf von Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für eine Firma, Entwurf des Vordrucks für eine Alimentenklage des Jugendamtes. 43 ± Das Sammeln von Unterlagen für die Durchführung und Durchsetzung von Ansprüchen (KG DJ 1938, 384). 44 Von besonderer Bedeutung ist hier die Tätigkeit der Detekteien. Ob sie Rechtsberatung ist, hängt vom Einzelfall ab. Die Grenze wird dabei schwer zu ziehen sein. Wer selbständig, d. h. unabhängig und ohne an bestimmte Weisungen gebunden zu sein, tatsächliche Feststellungen trifft oder Ermittlungen tatsächlicher Art anstellt, um einen Auftraggeber auf diese Weise in die Lage zu versetzen, einen Rechtsanspruch durchzusetzen, ¹berätª seinen Auftraggeber durch die selbständige Herbeischaffung der ihm für den Einzelfall erforderlich erscheinenden tatsächlichen Unterlagen etwa in demselben Maûe wie derjenige, der durch die Herbeischaffung der rechtlichen Unterlagen, d. h. durch die Heranziehung gesetzlicher 24

10 Bestimmungen und ergangener Entscheidungen den Ratsuchenden über die Rechtslage belehrt. Unter den Begriff der Rechtsberatung fällt daher die Tätigkeit einer Detektei auf jeden Fall dann, wenn die Detektei die zur Geltendmachung von Ansprüchen benötigten tatsächlichen Feststellungen nach rechtlichen Gesichtspunkten selbständig trifft. (Wegen der für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bei Verkehrsunfällen benötigten tatsächlichen Feststellungen durch die Detektei vgl. KG JW 1938, 173; im übrigen KG DJ 1938, 384; siehe auch Gehrlein VersR 1996, 1343.) Nicht als Rechtsberatung ist es dagegen anzusehen, wenn der Auftraggeber die Auswahlder zu treffenden tatsächlichen Feststellungen vornimmt und die Detektei nur bestimmte, ihr vom Auftraggeber vorgeschriebene tatsächliche Ermittlungen anstellt (Rennen/Caliebe, Rz. 43 zu Art. 1 1). Dasselbe gilt, wenn durch eine Buchprüfung eine bestimmte tatsächliche Feststellung getroffen werden soll (DJ 1938, 384), z. B. für eine Unterschlagung oder die Kreditwürdigkeit. Das gleiche gilt vom Sippenforscher (PrOVG RVBl1937, 661), Genealogen oder Erbensucher, der unbekannte Erben bzw den Aufenthaltsort bekannter Erben ermittelt. Sie verstoûen gegen das RBerG, wenn sie sich erbieten, für sie die Erbschaftsansprüche geltend zu machen (BGH NJW 1989, 2125 = WM 1989, 817; Chemnitz EWiR 1989, 615; OLG Karlsruhe ZEV 2001, 36 m. zust. Anm. Grunwald; anders jetzt BVerfG, B. v ± 1 BvR 2251/01, vgl. zum Vergütungsanspruch noch BGH NJW 2000, 72; zur Vereinbarkeit mit der EMRK EGMR NJW 2001, 1555). Wenn die eigentliche Rechtsbesorgung Rechtsanwälten vorbehalten bleibt, soll die Ermittlung von Tatsachen zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen der Erben auch dann keine unerlaubte Rechtsbesorgung sein, wenn dabei Verhandlungen mit der Treuhandanstalt und Liegenschaftsämtern geführt werden (BVerfG NJW 2002, 3531 = JZ 2003, 356 m. Anm. Becker-Eberhard = BRAK-Mitt. 2002, 274 m. Anm. Johnigk). Die Entscheidung ist insofern problematisch, als der Erbenermittler auf (Rechtsanwälten verbotener) Erfolgshonorarbasis arbeitete und damit durch die Ausdehnung seiner Rechtsberatungsbefugnisse einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung gegenüber reglementierten Berufen erhält. Wegen der Tätigkeit des Markscheiders siehe AG Düren JW 1938, 1843; OLG Hamm JMinBlNW 1952, 83; BGH AnwBl1954, 126 = NJW 1954, 1295 = BGHSt 6,

11 46 Nicht unter den Begriff der Rechtsberatung fallen Belehrungen allgemeiner Art, losgelöst von einem konkreten Fall, wobei die Heranziehung von Schulbeispielen unerheblich ist. Die Erteilung von Rechtsunterricht (z. B. Repetitorium) ist keine Rechtsberatung Eine gewisse Einschränkung des Begriffs der Rechtsberatung enthält die Patentüberwachungsentscheidung des BVerfG (BVerfG 97, 12ff. = NJW 1998, 3481ff.). In Abgrenzung zu kaufmännischen Hilfstätigkeiten liege Rechtsberatung nur vor, wenn die tatsächlich wahrgenommene Aufgabe eine ¹substantielle Rechtsberatungª erfordert (BVerfG 97, 12, 29 = NJW 1998, 3481ff.; dazu Birkenheier, FS Isensee 2002, 149, 162ff.). Im Falle der Patentüberwachung betraf dies die Sammlung und Auswertung von Daten mit Unterstützung durch elektronische Datenverarbeitung sowie die Überwachung von Fristen als schematisierte Abwicklung von Massengeschäften. a) Zeitungen und Zeitschriften, Medien 47 In diesem Zusammenhang ist auch die Frage von Bedeutung, wie die Tätigkeit des Zeitschriftenverlegers auf rechtlichem Gebiet zu beurteilen ist. 48 Die zwischen dem Reichsleiter des Reichsrechtsamtes der NSDAP und dem Nationalsozialistischen Rechtswahrerbund einerseits und dem Reichsleiter der NSDAP für die Presse und dem Reichsverband der deutschen Zeitungsverleger e.v. andererseits getroffene Vereinbarung vom (JW 1936, 3223) gliederte das Rechtsberatungswesen der Tageszeitungen der NS-¹Rechtsbetreuungª ein, das damit unter Artikel1 3 Nr. 1 in seiner damaligen Fassung fiel (OLG Neustadt AnwBl1956, 92 [94]). 49 Mit dem Wegfall dieser NS-¹Rechtsbetreuungª entfiel auch deren Ausübung vermittels der Presse. Aus der Tatsache, daû in Zeitungen und Zeitschriften bis 1945 Rechtsrat in der Form von Redaktionssprechstunden, durch Beantwortung von Leserpost und Veröffentlichung in Briefkästen erteilt worden ist, kann daher heute kein entsprechendes Gewohnheitsrecht der Presse abgeleitet werden; ebensowenig daraus, daû Zeitungen und Zeitschriften diese Tätigkeit nach 1945 zunächst contra legem ausgeübt haben (BGH NJW 1956, 591 = AnwBl1956, 69; OLG Hamburg AnwBl1951, 100 = MDR 1951, 305; AnwBl1955, 72; OLG Hamm MDR 1952, 58; NJW 1954, 516; LG Hamburg NJW 1953, 1590 = AnwBl1953, 335). 26

12 Jetzt ± nach dem Wegfall der NS-¹Rechtsbetreuungª ± ist die Rechtslage hinsichtlich einer Rechtsbesorgung einschl. einer Rechtsberatung durch Zeitungen und Zeitschriften folgendermaûen zu beurteilen: ± Daû die Erteilung von konkret-individuellen Rechtsauskünften in redaktionellen Sprechstunden für die Bezieher der Zeitschrift gegen das RBerG verstöût, kann nicht zweifelhaft sein (LG Bochum AnwBl1952, 30; LG Hamburg NJW 1953, 1590 = AnwBl 1953, 336; OLG Hamm NJW 1954, 516; OLG Neustadt AnwBl 1956, 92; BGH AnwBl1956, 69 = NJW 1956, 591). Macht eine Zeitschrift hingegen eine Telefonaktion, bei der Leser während bestimmter Zeiten in der Redaktion sitzende Rechtsanwälte anrufen können, so handelt es sich nicht um eine unzulässige Rechtsberatung der Zeitung, sondern um anwaltliche Beratung (OLG Stuttgart BRAK-Mitt. 1996, 215 = NJW-RR 1995, 1269). ± Die schriftliche Einzelbeantwortung von Briefkastenanfragen rechtlichen Inhalts ist verbotswidrige Rechtsberatung (LG Bochum AnwBl1952, 30; LG Hamburg NJW 1953, 1590) auch dann, wenn sie von einem Fachzeitschriftenverlag erfolgt (BGH AnwBl1957, 39 = NJW 1957, 301; OLG Hamburg AnwBl1955, 72). Die Frage kann aber anders zu beurteilen sein, wenn es sich bei der Fachzeitschrift um das Mitteilungsblatt einer unter Art. 1 7 fallenden Vereinigung oder Stelle für ihre Mitglieder handelt (OLG Hamburg AnwBl1955, 72, 75). ± Schwieriger zu beurteilen ist dagegen die Einrichtung der sog. ¹Briefkästenª. Die Frage, ob hier eine rechtsberatende oder nur eine allgemein belehrende Tätigkeit ausgeübt wird, soll nach der Ansicht des BGH NJW 1956, 591, 592 danach zu beurteilen sein, ob ¹die rechtliche Erörterung der betreffenden Angelegenheit im Vordergrund stehtª, ob der ¹Schwerpunktª der Beratung ¹im Rechtlichen liegtª und ob ¹das wesentliche die an die gesamte Leserschaft gerichtete allgemeine Rechtsbelehrung über juristische Fragenª sei. Diese Abgrenzung ist zuwenig scharf, als daû sie praktisch brauchbar sein könnte. Eine verbotswidrige Rechtsberatung wird nicht dadurch zulässig, daû die Auskunft veröffentlicht wird (Brangsch NJW 1954, 516). Wesentlich ist nur, daû der Anfrage ein konkreter Rechtsfall zugrunde liegt, mag die Anfrage auch abstrakt formuliert sein (OLG Hamburg AnwBl1955, 72, 73/74; a. A. OLG Köln NJW 1999, 504; dagegen Prütting, Rechtsberatung durch Medien, 2000). Unerheblich ist, ob die erteilte Antwort richtig oder fehlerhaft ist,

13 ob sie die Frage erschöpfend beantwortet oder schlieûlich geraten wird, eine gütliche Einigung zu erstreben oder sich an einen Anwalt zu wenden (BGH NJW 1956, 591, 592 am Ende) Entsprechendes gilt für die Beratung von Teilnehmern an Fernsehsendungen über ihren konkreten Rechtsfall. Ricker NJW 1999, 449 hat nicht berücksichtigt, daû es sich beim RBerG um ein ¹allgemeines Gesetzª im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG handelt, das die Pressefreiheit einschränkt. Vgl. noch Busse NJW 1999, 1084 und Flechsig ZUM 1999, 273. Zur Rspr. OLG Köln NJW 1999, 502; OLG Düsseldorf ZIP 1998, 1653; OLG Nürnberg NJW-RR 1998, 137 sowie BT- Drucks. 14/3959, S Einen vorläufigen Abschluû der Diskussion haben die fünf Entscheidungen des BGH zur Rechtsberatung in den Medien gebracht (BGH NJW 2002, 2877 ± Bürgeranwalt; NJW 2002, 2879 ± Wie bitte?!; NJW 2002, 2880 ± WISO; NJW 2002, 2882 ± Wir Schuldenmacher; NJW 2002, 2884 ± Ohne Gewähr; dazu Huff, NJW 2002, 2840; vgl. auch BVerfG NJW 2002, 3387). Im Verfahren ¹WISOª hat der BGH durch die Möglichkeit für den Zuschauer, in der kurzen Sendezeit anzurufen und eine allgemeine Rechtsfrage zu stellen, noch keine Rechtsberatung, sondern vielmehr eine allgemeine Rechtsbelehrung angenommen, weildie Zuschauer nicht erwarten könnten, umfassend informiert und beraten zu werden. Das liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung. Ebenso hat der im Verfahren ¹Wir Schuldenmacherª das Aufgreifen konkreter Fälle in einer Fernsehsendung für zulässig gehalten, wenn diese in einer Expertenrunde allgemein angesprochen werden und letztlich das Stadium der allgemeinen Rechtsbelehrung nicht verlassen. Den Hinweis auf die Erreichbarkeit der Experten nach der Sendung hat der BGH hingegen als Angebot auf Rechtsrat durch dazu nicht befugte Personen angesehen. Hier werde der belehrende Zweck einer Fernsehsendung verlassen und konkrete Rechtsberatung betrieben. Ungeklärt ist allerdings die Frage, wer haftet, wenn der konkret betroffene Bürger die ¹allgemeine Rechtsbelehrungª als das versteht, was er selbst will: Nämlich die konkrete ± individuelle Lösung seines Rechtsproblems. War die ¹allgemeine Rechtsbelehrungª falsch, haftet zunächst der Fernsehsender für seine ¹Expertenª. In den Verfahren ¹Wie bitte?!ª, ¹Bürgeranwaltª und ¹Ohne Gewährª ging der BGH davon aus, daû es den Fernsehsendern erlaubt sei, mit öffentlichem Druck Forderungen der Zuschauer durchzusetzen, weil der Schwerpunkt nicht in der Hilfestellung im rechtlichen Bereich liege, so daû auch keine Rechtsberatung vorliege. Diese Bewertung ist 28

14 zweifelhaft, weil die Druckberichterstattung immer zur rechtlichen Regelung eines Einzelfalls führt und damit tatsächlich Rechtsberatung ist (ebenso Huff NJW 2002, 2840, 2841). Das RBerG schützt auch den von medialem Druck Betroffenen davor, unter Umgehung des Rechts seine Rechtsposition aufgeben zu müssen (a.a. Edenfeld IJZ 1998; 645; Rennen/Caliebe, Rz. 23 zu Art. 1 1, die den Betroffenen auf den Schutz aus 823, 1004 BGB und das Strafrecht verweisen). Vgl. zum gesamten Komplex noch Bethge, Rechtsberatung im privaten Rundfunk, 2000 und Piepenstock, Rechtsberatung in den Medien, Dagegen fehlt es an einer Rechtsberatung, wenn ein der Zeitung oder Zeitschrift bekannt gewordener konkreter Einzelfall lediglich zum Anlaû genommen wird, um über die darin steckenden rechtlichen Probleme eine Abhandlung zu bringen, von der die Redaktion annimmt, daû sie von allgemeinem Interesse sein wird. Dies kann auch in der Form von (auch fingierter, BGH NJW 1981, 1616) Frage und Antwort geschehen. Verboten ist der Presse lediglich, die konkrete, an die Redaktion gerichtete Anfrage und ihre Antwort auf diese Anfrage zu veröffentlichen (BGH NJW 1956, 591; Rennen/ Caliebe, Rz. 22 zu Art. 1 1). Auch dieses Verbot gilt nur solange, wie der Fall noch in der Schwebe ist, da nach seiner abschlieûenden Erledigung die Rechtsangelegenheit des Fragestellers durch die Veröffentlichung des Rechtsrats nicht mehr gefördert werden kann. Die Beantwortung von Briefkastenanfragen durch Zeitungen wird durch Art. 1 5 Nr. 1 nicht gedeckt, da es an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang fehlt. Zwischen dem konkreten einzelnen gewerblichen Geschäft des Zeitungsverlegers mit einem Kunden, nämlich dem Verkauf einer Zeitung oder dem Abschluû eines Zeitungsbezugsvertrags einerseits und der Beratung der Leser in deren Rechtsangelegenheiten andererseits fehlt es regelmäûig an jeglichem Zusammenhang. Für Rechtsbesorgung durch eine illustrierte Wochenzeitschrift gilt das gleiche (BGH NJW-RR 1987, 875; OLG Düsseldorf WRP 1991, 588; OLG Hamburg AnwBl1951, 100 = MDR 1951, 305; LG Düsseldorf JR 1952, 205); ebenso für die Rechtsbesorgung durch Tageszeitungen (BGH AnwBl1956, 69 = NJW 1956, 591; OLG Neustadt AnwBl1956, 92; LG Hamburg NJW 1953, 1590) oder Fachzeitschriften (BGH NJW 1957, 301 m. abl. Anm. Runge). Der Betrieb einer Rechtsberatungshotline mit einer 0190-Telefonnummer, über die bundesweit Rechtsberatung durch Rechtsanwälte

15 eingeholt werden kann, stellt keinen Verstoû gegen das Rechtsberatungsgesetz dar (BGH NJW 2003, 819; OLG München CR 2000, 441 und NJW 1999, 150; Büring/Edenfeld MDR 1999, 532), weil der Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem teilnehmenden Rechtsanwalt zustande kommt und der Betreiber lediglich die technische Vermittlung leistet (a. A. OLG München MDR 1999, 1290; KG AnwBl 2000, 315). Die Teilnahme von Anwälten an solchen Hotlines wirft aber eine Fülle von berufs- und gebührenrechtlichen Problemen auf (vgl. dazu noch König AnwBl1999, 25; Berger NJW 1999, 1353; Buschbell AnwBl1999, 579; Grunewald ZIP 2000, 2005; Römermann MDR 2001, 1; BisselBRAK-Mitt. 2001, 50). b) Auskunfteien 57 Nicht unter Rechtsberatung fällt die Beratung auf rein wirtschaftlichem Gebiet, so beispielsweise die gewerbsmäûige Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse oder über persönliche Angelegenheiten im Sinne des 35 Abs. 3 GewO (KG DJ 1938, 384; 1939, 57; Jonas, Art. 1 1 Anm. 2a; Rennen/Caliebe, Rz. 35 zu Art. 1 1; s. auch Rz. 65). 58 Die Bekanntgabe eigenen Wissens über das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten ist, für sich gesehen, noch keine Rechtsberatung (BGHZ 7, 371, 378; OLG Köln GRUR 1999, 93; Rennen, aao). c) Angestellte 59 Die Rechtsberatung durch Angestellte ist in Art. 1 6 geregelt. Wegen der Zulässigkeit siehe die Anm. zu Art Das Erfordernis der behördlichen Erlaubnis (Rz. 240±269) entfällt, sofern die Voraussetzungen des Art. 1 6 nicht vorliegen, nicht etwa deshalb, weil der Beratende, dem die Erlaubnis nicht erteilt worden ist, sich zur Durchführung der Rechtsberatung einer Person bedient, die die Erlaubnis hat oder die einer Erlaubnis nicht bedarf (KG JW 1938, 1844; BayObLG AnwBl1964, 143; OLG Schleswig AnwBl1989, 245; LG Stuttgart AnwBl1965, 352; Jonas, Art. 1 1 Anm. 5d). ¹Beraterª bzw ¹Besorgerª ist in solchen Fällen nicht der Angestellte, sondern der Arbeitgeber; dieser bedarf der Erlaubnis. Ob der Angestellte, der im Rahmen des Art. 1 6 für seinen Arbeitgeber tätig wird, eine Erlaubnis gemäû Art. 1 1 besitzt oder nicht, ist insoweit völlig unerheblich (siehe im übrigen Rz. 638±644, 648). 30

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