51: Gefährdung des Straßenverkehrs ( 315c)

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1 I. Allgemeines 51: Gefährdung des Straßenverkehrs ( 315c) 315c ist ein konkretes Gefährdungsdelikt, das die Rechtsgüter Leben, Gesundheit und fremdes Eigentum und darüber hinaus (nach a.a. sogar zuvörderst) die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs schützt; vorzugswürdig (wie bei 315b) ist eine rein individuelle Rechtsgutskonstruktion. Im Gegensatz zu 315b erfasst die Vorschrift verkehrswidriges Verhalten im Straßenverkehr. 315c Nr. 1 ist (anders als 315b!) ein eigenhändiges Delikt, kann also nur vom Fahrzeugführer begangen werden (Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft sind somit nicht möglich). Teilnahme ist bei Vorsatz des Haupttäters bzgl. der Fahruntüchtigkeit bzw. des grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens möglich; eine teilfahrlässige Haupttat also fahrlässiges Handeln des Haupttäters nur bzgl. des Gefahrerfolges ist ausreichend, vgl 11 II. Anders als 316 ist 315c kein Dauerdelikt, da das Führen des Fahrzeugs allein nicht genügt, sondern eine konkrete Gefahr hinzukommen muss (Lackner/Kühl 315c Rn. 4). Deliktsbegehung durch Unterlassen ist im Fall von 315c I Nr. 2 g (unterlassene oder unzureichende Kenntlichmachung eines haltenden oder liegengebliebenen Fahrzeugs) möglich. Vollendet ist die Tat mit Eintritt des Gefahrerfolgs, beendet mit Beendigung dieses Zustandes. KK 492

2 II. Aufbau 1. Obj. Tatbestand a) Tathandlung: Führen eines Fahrzeugs b) im Straßenverkehr c) Nr. 1: Fahruntüchtigkeit oder d) Nr. 2: grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten e) konkrete Gefahr für aa) Leib oder Leben eines anderen Menschen oder bb) eine fremde Sache von bedeutendem Wert 2. Subj. Tatbestand: Vorsatz 3. Rechtswidrigkeit und Schuld KK 493

3 III. Objektiver Tatbestand 1. Führen eines Fahrzeugs Ein Fahrzeug führt, wer es im öffentlichen Verkehrsraum allein- oder mitverantwortlich in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung lenkt (Lackner/Kühl 315 c Rn. 3; Wessels/Hettinger BT 1 Rn. 984). Nicht erforderlich ist, dass das Fahrzeug mittels Motorkraft fortbewegt wird (Rollenlassen auf abschüssiger Strecke oder das Lenken eines per Abschleppseil gezogenen Fahrzeugs sind tatbestandsmäßig), vgl. BGHSt. 36, 341. Nur an die Haltereigenschaft anknüpfende Verhaltensweisen sind hingegen irrelevant. Nicht erfasst sind somit das bloße Schieben des Fahrzeugs, fehlende Sicherungsmaßnahmen nach Beendigung der Fahrt oder die unwillentliche Fortbewegung des Fahrzeugs. 2. Im Straßenverkehr Zum Tatbestandsmerkmal Straßenverkehr vgl. KK 487 f c I Nr. 1 Fahruntüchtigkeit Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn die Leistungsfähigkeit des Kraftfahrers aufgrund Enthemmung oder geistig-seelischer oder körperlicher Leistungsausfälle so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke sicher zu führen bzw. plötzlich auftretende schwierige Verkehrslagen sicher zu meistern (Wessels/Hettinger BT 1 Rn. 986). Die verschiedenen Grade der Fahruntüchtigkeit sind (neben 316) auch bei 315c I Nr. 1 relevant (Fischer 315c Rn. 4b), weil die jeweils entstandene konkrete Gefahr auf den Zustand der Fahruntüchtigkeit zurückzuführen sein muss. KK 494

4 a) Absolute Fahruntüchtigkeit Absolute Fahruntüchtigkeit wird unwiderleglich bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille BAK vermutet bzw. bei einer so großen Menge Alkohol im Blut, dass dieser Wert erreicht werden wird (BGHSt. 37, 89). Letzteres ist relevant beim sog. Sturztrunk in der Anflutungsphase. Die BAK berechnet sich aus einem Grundwert von 1 Promille und einem 0,1-Promille-Sicherheitszuschlag. Radfahrer sind bei 1,6 Promille absolut fahruntüchtig. b) Relative Fahruntüchtigkeit Relative Fahruntüchtigkeit kann ab einer BAK von 0,3 Promille bei zusätzlichen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen vorliegen. Da hier der Gegenbeweis zulässig ist, ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, wobei nicht aus jedwedem Fahrfehler auf alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zu schließen ist, da auch nüchternen Fahrern Fahrfehler unterlaufen können. Die Ausfallerscheinungen spielen eine umso geringere Rolle, je weiter sich die BAK an den Grenzwert von 1,1 Promille annähert. Bsp. für Ausfallerscheinungen: ungewöhnliche Fahrfehler, mangelhafte Reaktion, kurviges oder betont langsames oder schnelles Fahren. Beachte: Nach 24a StVG liegt bei einer BAK von mindestens 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit vor, ohne dass es auf das Vorliegen von Ausfallerscheinungen ankäme. c) Drogenbedingte Fahruntüchtigkeit Für die Feststellung drogenbedingter Fahruntüchtigkeit muss der Wirkstoff nachgewiesen werden. Darüber hinaus muss es zu Ausfallerscheinungen gekommen sein, da ein Grenzwert hier nicht besteht. KK 495

5 d) Weitere geistige oder körperliche Mängel Als solche kommen Geisteskrankheiten, Übermüdung, Sehstörungen oder sog. Anfallsleiden (epileptische Anfälle) in Betracht c I Nr. 2 grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahren Nach der Nr. 2 macht sich strafbar, wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos gegen Straßenverkehrsvorschriften in der in den Nr. 2 a) bis g) enumerativ aufgezählten Art verstößt ( sieben Todsünden im Straßenverkehr ). Grob verkehrswidrig ist eine Verhaltensweise, die sich objektiv als besonders schwerer Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift und die Sicherheit im Straßenverkehr darstellt (Wessels/Hettinger BT 1 Rn. 998). Bsp. sind die doppelte Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzung oder das Überholen einer Kolonne bei Gegenverkehr. Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Motiven über seine Pflichten im Straßenverkehr hinwegsetzt (für die Vorsatztat) oder aus Gleichgültigkeit Bedenken gegen sein Verhalten gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert drauflos fährt (für die fahrlässige Begehung), vgl. BGHSt. 5, Gefahrerfolg a) Allgemeines Es muss eine konkrete Gefahr vorliegen, also ein Zustand, der den Eintritt eines Schadens so wahrscheinlich macht, dass die Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhängt. Ein solcher Zu- KK 496

6 stand liegt vor, wenn eine Person oder Sache in die unmittelbare Gefahrenzone gerät und es zu einem Beinahe-Unfall gekommen ist. Die Gefahr wird durch ein objektives ex-ante-urteil bestimmt (BGH NStZ-RR 2010, 120 ff.). Für Beifahrer (nicht Tatbeteiligte oder Personen, die der Gefährdung zugestimmt haben!) war nach früherer Rspr. für die Bejahung einer konkreten Gefahr ausreichend, dass der Fahrer das Fahrzeug in fahruntüchtigem Zustand über eine längere Zeit hin fuhr, ohne dass es zu einer unfallträchtigen Situation gekommen sein musste. Nun muss der Fahrer das Fahrzeug jedenfalls nicht mehr beherrschen können (BGH NJW 1995, 3131 ff), so dass folgenlose Fahrfehler jedenfalls nicht (mehr) genügen; andernfalls würde die abstrakte (Handlungs-)Gefährlichkeit, die allenfalls im Bereich des 316 eigenständig tatbestandsmäßig ist, in den Anwendungsbereich des 315c I gezogen. b) Tatbeteiligte als taugliche Gefährdungsobjekte Probleme bereitet die klassische Streitfrage, ob auch Tatbeteiligte unter den Schutz des 315c fallen. Nach h.m. (BGH NJW 1991, 1120; Lackner/Kühl 315 c Rn. 25; Otto BT 80 Rn. 34 m.w.n.; a.a. Sch/Sch/Sternberg-Lieben/Hecker 315c Rn. 31) stellt der Teilnehmer keinen anderen i.s.d. 315c dar. Ein plausibles Gegenargument lautet, dass auch bei den 212, 223 Tatbeteiligte als andere geschützt sind. c) Kausalität zwischen Handlung und Gefährdungserfolg Der Gefahrerfolg muss durch (vgl. Wortlaut) die Tathandlung eingetreten, also jedenfalls durch den Täter mitverursacht worden sein. Nicht ausreichend ist somit eine nur gelegentlich der Handlung entstandene Gefahr, ebenso wenig eine solche, die außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Verkehrsregel liegt. KK 497

7 d) Einwilligungsfähigkeit des Gefährdungserfolgs Sehr streitig ist, ob der Gefährdete in den Gefahrerfolg mit rechtfertigender Wirkung einwilligen kann. Da 315c nicht nur die Individualinteressen der durch die Tathandlungen Gefährdeten schütze, sondern vorrangig die allgemeine Verkehrssicherheit, muss nach der Rspr. und einem Teil der Lit. eine Einwilligung unbeachtlich sein, da der Gefährdete über das überindividuelle Rechtsgut nicht disponieren kann (BGHSt. 23, 261 ff.; Lackner/Kühl 315c Rn. 32). Nach a.a. führt die Einwilligung dazu, dass allein das Unrecht des Gefährdungserfolges entfällt. Da 315c auch diese Individualgefährdung voraussetzt, kann sich der Täter nicht strafbar gemacht haben (Rengier BT II 44 Rn. 19). Es bleibt ggf Nach wiederum a.a. geht es dogmatisch nicht um die Frage der Einwilligung und die Disponibilität des entsprechenden Rechtsguts, sondern um einen Zurechnungsausschluss aufgrund einverständlicher Fremdgefährdung bzw. eigenverantwortlicher Selbstgefährdung, da ein sich freiverantwortlich in die Gefahr begebender Dritter die Gefährdung auf sich nimmt und der Täter somit nicht in seinen Rechtskreis eingreifen kann (vgl. Otto BT 80 Rn. 33). Auch hiernach bleibt ggf Bzgl. der Gefährdung von Sachen von bedeutendem Wert scheidet das vom Täter benutzte Fahrzeug aus, da mit diesem gerade die Gefährdungshandlung vorgenommen wird (notwendiges Tatmittel; h.m.), und zwar selbst dann, wenn es im Eigentum eines Dritten steht (BGHSt. 27, 40). Ein bedeutender Wert liegt regelmäßig bei 700 bis Euro vor, wobei zu beachten ist, dass es nicht nur auf den (Verkehrs-)Wert der Sache ankommt, sondern auch auf die Höhe des drohenden Schadens. KK 498

8 IV. Subjektiver Tatbestand 315c setzt sowohl Vorsatz bzgl. der Tathandlung als auch bzgl. des Gefährdungserfolges voraus. Handelt der Täter nur bzgl. des Gefährdungserfolges fahrlässig, greift 315c III Nr. 1. Handelt der Täter sowohl bzgl. der Tathandlung als auch bzgl. des Gefahrerfolges fahrlässig, so greift 315c III Nr. 2 ein. Der Versuch des Delikts ist nur bei Handlungs- und Gefährdungsvorsatz möglich (arg. 22: Vorstellung von der Tat ). V. Rechtswidrigkeit Zur Einwilligungsproblematik vgl. bereits KK 497. VI. Konkurrenzen Werden mehrere Personen gefährdet, so liegt nur eine Gesetzesverletzung vor (Wessels/Hettinger BT 1 Rn. 985). Sind mehrere Gefährdungserfolge während einer Fahrt eingetreten, so sind dies selbstständige Taten. Liegt neben 315c auch (ausnahmsweise) 315b vor, so nimmt die Rspr. Tateinheit an, während die Lit. z.t. 315c zurücktreten lässt. Zu dem durch den Verletzungserfolg verwirklichten Delikt (z.b. 222, 229) steht 315c in Tateinheit. Tatmehrheit besteht hingegen nach h.m. mit 142 (arg.: Zäsurwirkung des Unfalls). 316 ist gegenüber 315c Abs. 1 Nr. 1 a) subsidiär. KK 499

9 I. Allgemeines II. 52: Trunkenheit im Verkehr ( 316) Rechtsgüter des 316 sind das Leben, die Gesundheit und fremdes Eigentum. Zu einem Verletzungserfolg hinsichtlich der Rechtsgüter muss es ebenso wenig gekommen sein wie zu einem (konkreten) Gefährdungserfolg, da der Gesetzgeber bereits das Fahren in fahruntüchtigem Zustand als typischerweise hinreichend gefährliches Verhalten ansieht, um es mit einer Strafdrohung zu belegen. 316 ist somit ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Zu den einzelnen Deliktsmerkmalen vgl. bereits 315b, 315c. Subjektiver Tatbestand (Eventual-)Vorsatz bzgl. der Fahruntüchtigkeit ist ausreichend. Handelt der Täter diesbezüglich nur fahrlässig, so ist 316 II einschlägig. III. Konkurrenzen 316 ist gegenüber 315a, 315c subsidiär. KK 500

10 IV. Aufbau 1. Obj. Tatbestand a) Tathandlung: Führen eines Fahrzeugs b) im Verkehr c) in fahruntüchtigem Zustand 2. Subj. Tatbestand: Vorsatz 3. Rechtswidrigkeit und Schuld KK 501

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