Lehrstuhl für Biochemie I - Rezeptorbiochemie (Stand März 2002)

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1 Lehrstuhl für Biochemie I - Rezeptorbiochemie (Stand März 2002) BETRIEBSANWEISUNG GEMÄSS 12 GENTECHNIK- SICHERHEITSVERORDNUNG FÜR LABORBEREICHE DER SICHERHEITSSTUFE 1 Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich Seite 1 2. Wichtige Personen 2 3. Gentechnische Arbeiten 2 4. Gefährdungspotential durch GVO 2 5. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln und hygienische Maßnahmen Zugangsregelungen Umgangsvorschriften Weitere Betriebsanweisungen Hygienische Maßnahmen Verbote Persönliche Schutzausrüstungen 6 6. Verhalten im Gefahrfall Austreten oder Verschütten biologischen Materials Brand 7 7. Erste Hilfe 7 8. Sachgerechte Entsorgung 8 Anhang 1: Anhang 2: Hinweise auf allgemeine Regelwerke Geltungsbereich Diese Betriebsanweisung gilt in der gentechnischen Anlage der AG Hollmann (Registriernummer 07/1/0418/87, Landesumweltamt NRW; Bescheid Az. 521-A-1.1/95 vom geändert und ergänzt durch Bescheid 64-A-1.9/01 vom ) im Lehrstuhl Biochemie I - Rezeptorbiochemie, NC 6/Süd; Ruhr-Universität Bochum). Hierbei handelt es sich um folgende Räume: Laborräume: NC6, Raum Nr. 115, 125, 126, 157, 165, 168, 169 Zentrifugenräume: NC6, Raum 114, 156, 158 Kühlraum 4 C: NC6, Raum 192 Autoklavenraum: NC6, 127 Spülküche: NC6, 128, 129 Die genannten Räume sind als "Genarbeitsbereich S1 gekennzeichnet. Der Sozialraum befindet sich NC6, Raum 173.

2 2 2. Wichtige Personen: Projektleiter: Prof.Dr.Michael Hollmann; Tel (priv ) Beauftragter für die Biologische Sicherheit: Dr. Xinran Zhu, Tel , Tierphysiologie Fakultät für Biologie, ND5/165 Notarzt: Über Leitwarte (Tel. 3333) anfordern Nächster Arzt: Dr.Besser, UniCenter, Querenburger Höhe 161, Tel Ersthelfer: Prof.Benecke, NC6, Raum 132, Tel Betriebssanitäter Über Leitwarte (Tel. 3333) anfordern Krankenhaus: Bergmannsheil; Tel Sicherheitsfachkraft: Bernhard Sieder, Tel Hauptsicherheitsingenieur RUB Feuerwehr: Über Leitwarte (Tel. 3333) 3. Gentechnische Arbeiten In der gentechnischen Anlage werden gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 mit dem Thema Strukturelle und funktionelle Untersuchungen an rekombinanten Glutamatrezeptoren durchgeführt. Der Projektleiter ist über jedes Vorkommnis zu unterrichten, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeit entspricht. Zu den gentechnischen Arbeiten zählen neben der Erzeugung auch die Verwendung, Vermehrung, Lagerung, Zerstörung oder Entsorgung sowie der innerbetriebliche Transport von gentechnisch veränderten Organismen. Über die gentechnischen Arbeiten sind Aufzeichnungen gemäß der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV) anzufertigen. 4. Gefährdungspotential durch GVO Die gentechnisch veränderten Organismen sind der Risikogruppe 1 zuzuordnen. Das bedeutet, dass bei sachgemäßem Arbeiten nicht von einer Gefährdung für abwehrgesunde Menschen und die Umwelt auszugehen ist. Eine umfassende Risikobewertung ist Bestandteil der Aufzeichnungen gemäß Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung. Immunsupprimierte Personen, Allergiker und Schwangere sind vom Umgang mit GVOs ausgeschlossen. Die Handhabung von Nukleinsäuren mit onkogenem Potential ist im S1- Bereich nicht gestattet.

3 5. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln und hygienische Maßnahmen 3 Nach den Grundregeln guter mikrobiologischer Technik und der Gentechnik- Sicherheitsverordnung ist insbesondere folgendes zu beachten: 5.1 Zugangsregelungen: a) Im Labor dürfen nur Personen arbeiten, die nachweislich vor Aufnahme der Tätigkeit und weiterhin im jährlichen Abstand über die erforderlichen und projektspezifischen Gefährdungen und Sicherheitsmaßnahmen arbeitsplatzbezogen anhand der Betriebsanweisung unterwiesen worden sind. b) Besucher sollen die Laboratorien nur in Anwesenheit von unterwiesenen Mitarbeitern betreten. c) Reinigungs- und Wartungspersonal darf in den Laboratorien nur tätig werden, wenn es vom Projektleiter ermächtigt und über mögliche Gefahren belehrt worden ist. Es genügt die Belehrung über die Art der im Labor durchgeführten Arbeiten und über die wesentlichen Verhaltensmaßnahmen. Dem Reinigungs- und Wartungspersonal steht vor Ort als fachkundiger Ansprechpartner Prof. M. Hollmann, Tel , zur Verfügung. 5.2 Umgangsvorschriften a) Die Räume der gentechnischen Anlage sind aufgeräumt und sauber zu halten. Auf den Arbeitstischen sollen sich nur die tatsächlich benötigten Geräte und Materialien befinden. Die Vorräte sind in dafür bereitgestellten Räumen oder Schränken zu lagern. b) Schreibarbeiten sind im Genlabor auf das notwendige Maß (z. B. Protokollierung, Auswertung) zu beschränken. Bücher und Kataloge dürfen im Genlabor nur bereitgehalten werden, wenn sie für den Fortgang der Arbeiten benötigt werden. Allgemeine Schreibarbeitsplätze befinden sich in Raum NC6/167. c) Die Türen der Arbeitsräume sollen während der Durchführung gentechnischer Arbeiten geschlossen gehalten werden. d) Mundpipettieren ist verboten. Es sind Pipettierhilfen zu benutzen.

4 4 e) Spritzen, Kanülen, Klingen, Nadeln, Lanzetten etc. dürfen nur, wenn unbedingt nötig, benutzt werden. Zur Entsorgung sind sie in durchstoßsicheren, autoklavierbaren Behältnissen zu sammeln und zu autoklavieren. Es sind Kanülenbehälter mit Abstreiföffnung zu verwenden. Kanülen dürfen nicht geknickt oder in die Hülle zurückgesteckt werden. Entsprechende Behältnisse müssen an den einzelnen Arbeitsplätzen vor Beginn der Arbeiten bereitgestellt werden. f) Bei allen Arbeiten muß darauf geachtet werden, dass keine vermeidbaren Aerosole auftreten. Mit Aerosolbildung ist z.b. beim Umfüllen, Rühren, Hochdruckpressen, Beimpfen, Schütteln, Pipettieren, Zentrifugieren und Arbeiten mit Ultraschall (etc.) zu rechnen. Maßnahmen zur Vermeidung von Aerosolen sind z. B.: - Geschlossene Gefäße benutzen oder gekapselte Arbeitsverfahren anwenden - Vor dem Öffnen der Gefäße genügend Wartezeit zum Absinken der Aerosole einhalten - Geringe Fallhöhen beim Umfüllen und Pipettieren einhalten - Pipetten nicht ausblasen, den Inhalt von Spritzen/Kanülen nicht in den Luftraum sprühen. g) Die Identität der benutzten Organismen ist regelmäßig zu überprüfen. Die Zeitintervalle werden durch den Projektleiter festgelegt. h) Die an den einzelnen Geräten vorhandenen Betriebsanweisungen bzw. Betriebsanleitungen der Hersteller für Zentrifugen, Autoklaven, Sicherheitswerkbänke sind zu beachten. i) Für den innerbetrieblichen Transport von gentechnisch veränderten Organismen ist der geschlossene, bruchsichere und gekennzeichnete Behälter (Rolltransportbehälter, Raum 115) zu verwenden. j) Die vorübergehende Lagerung gentechnisch veränderter Organismen (Agarplatten, Minipräps) erfolgt im Kühlraum NC6/192). Langzeitlagerung erfolgt in Form von 1ml-Glycerol-Stammkulturen im -80 C-Schrank in Raum NC6/125. k) Die Behältnisse mit gentechnisch veränderten Organismen sind eindeutig zu beschriften. l) Die Handhabung von Nukleinsäuren mit onkogenem Potential ist im S1-Labor nicht gestattet. Die Transformation von Zellkulturen muß unter der Werkbank in Raum NC6/126 oder Raum NC6/168 durchgeführt werden. Eventuell in der Werkbank vorhandene UV-Lampen sind beim Betreten des Labors sofort auszuschalten.

5 5 5.3 Weitere Betriebsanweisungen: a) Die im Schreibzimmer (NC6/167) ausliegenden stoffbezogenen Betriebsanweisungen sind zu beachten. b) Die in den Zentrifugenräumen (NC6/114, NC6/156, NC6/158) ausliegenden Betriebsanweisungen der Zentrifugen sind zu beachten. 5.4 Hygienische Maßnahmen: a) Alle Arbeitsflächen sind nach Beendigung der Arbeiten zu reinigen. 70%iges Ethanol (Vorsicht Brandgefahr!) darf nur für Flächen unter 1 m 2 verwendet werden. Als Desinfektionsmittel ist Chloramin T (N-Chlor-4-Toluolsulfonsäureamid-Natrium; 2%-ige wässrige Lösung, für 6 Std.) zu verwenden. b) Nach Beendigung der Arbeiten müssen die Hände gewaschen werden. Dazu zunächst mit Sterilium (1 Min.) desinfizieren, abspülen und mit Seife nachwaschen. c) Das Auftreten von Ungeziefer ist zur Einleitung von geeigneten Bekämpfungsmaßnahmen dem Projektleiter zu melden. 5.5 Verbote: a) Nahrungs- und Genußmittel sowie Kosmetika dürfen nicht innerhalb der Laboratorien aufbewahrt werden. Zur Aufbewahrung stehen der Sozialraum (NC6/173) und der Schreibraum (NC6/167) zur Verfügung. b) In den Arbeitsräumen darf nicht gegessen, getrunken, geraucht oder geschnupft werden. Schreib- und Sozialraum dürfen nicht mit Laborschutzkleidung betreten werden. c) Absaugvorrichtungen (z. B. Wasserstrahlpumpen) dürfen für Flüssigkeiten, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten können, nicht verwendet werden. d) Die Lagerung von GVO oder anderen Materialien in den Verkehrswegen ist untersagt. 5.6 Persönliche Schutzausrüstung: a) Im gentechnischen Arbeitsbereich sind Laborkittel zu tragen, die nach Bedarf gewaschen werden müssen (Abgabe beim Hausmeister, NC04).

6 6 b) Laborkittel und Einmalhandschuhe sind vor Verlassen des gentechnischen Bereiches abzulegen. c) Zur Vermeidung von Kontaminationen ist die Arbeits- und Schutzkleidung getrennt von der Straßenkleidung aufzubewahren, und zwar: Arbeits- und Schutzkleidung: Haken in Raum NC6/169 Straßenkleidung: Spinde im Verbindungsgang Nord d) In den Laboratorien der gentechnischen Anlage sind ständig Schutzbrillen zu tragen. 6. Verhalten im Gefahrfall - Ruhe bewahren und überstürztes, unüberlegtes Handeln vermeiden. - Gefährdete Personen warnen, gegebenenfalls zum Verlassen der Räume auffordern. - Versuche beenden, ggf. Gas, Strom und Wasser abstellen (Haupthähne in Versorgungschächten der Flure; Kühlwasser muß weiterlaufen). - Bei allen Notfällen ist der Projektleiter zu benachrichtigen. 6.1 Austreten oder Verschütten biologischen Materials: Wird biologisches Material verschüttet, ist der betroffene Bereich zu sichern. Ausgetretenes oder verschüttetes biologisches Material, welches gentechnisch veränderte Organismen enthalten kann, muß sofort inaktiviert werden. Folgende Dekontaminationsmaßnahmen sind zu ergreifen: - Flächen: Schutzhandschuhe anziehen. Ausgetretenes oder verschüttetes Material mit autoklavierbarem Material (z.b. Papiertücher) aufnehmen und autoklavieren. Den kontaminierten Bereich anschließend desinfizieren (Chloramin T 2%-ige wässr. Lösung mit 6 Std. Einwirkzeit oder bei Flächen unter 1 m 2 70%-iges Ethanol -- Vorsicht: Brandgefahr) und ggf. Glasbruchstücke unter Verwendung geeigneter Werkzeuge entfernen. - Geräte: Schutzhandschuhe anziehen. Ausgetretenes Material mit autoklavierbarem Material (z.b. Papiertücher) aufnehmen und autoklavieren. Das kontaminierte Gerät anschließend desinfizieren (wie oben: Chloramin T oder EtOH) und ggf. Glasbruchstücke unter Verwendung geeigneter Werkzeuge entfernen.

7 7 - Kleidung: Schutzkleidung bzw. Straßenkleidungsstücke in Folien einschweißen, autoklavieren und anschließend normal waschen. - Haut: Kontaminierte Hautstellen desinfizieren (Sterilium, 5 Min.), mit viel Wasser abspülen und ggf. Arzt aufsuchen. - Augen: Augen mit viel Wasser ausspülen (Augenduschen an den Waschbecken) und ggf. Arzt aufsuchen. - Schleimhäute: Schleimhäute mit viel Wasser spülen und ggf. Arzt aufsuchen. 6.2 Brand: Entstehungsbrände sind mit Hilfe der vorhandenen Löschmittel zu bekämpfen. Ansonsten Anweisungen Verhalten im Brandfall befolgen. 7. Erste Hilfe - Verletzungen: - Soweit möglich, sind Wunden im Rahmen der Ersten Hilfe zu versorgen. - Verletzungen sind unverzüglich dem Projektleiter, bei dessen Abwesenheit seinem Vertreter oder dem Beauftragten für die Biologische Sicherheit zu melden. - Bei Einwirkung oder Verdacht auf Einwirkung GVO-haltiger Stoffe ist ein Arzt zu benachrichtigen. Bei Einatmen oder Verschlucken gentechnisch veränderter Organismen ist dem behandelnden Arzt mitzuteilen, welche Organismen (Spezies, Antibiotikaresistenzen) und in welcher Menge aufgenommen wurden. - Verletzungen sind gemäß UVV Erste Hilfe im Verbandbuch festzuhalten. 8. Sachgerechte Entsorgung Feste und flüssige Abfälle, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, sind in gekennzeichneten Behältnissen ("S1-Abfall") zu sammeln und vor der Entsorgung zu inaktivieren. Dies wird durch Autoklavieren bei 121 C für mindestens 30 min erreicht. Hierfür stehen Autoklaven in Raum NC6/127 zur Verfügung. In der Regel ist der Autoklav der Firma Fedegari einzusetzen.

8 8 Abfälle werden bis zur Inaktivierung in markierten Behältern (Kleinsammelgefäße auf den Arbeitsflächen sowie rote Tretascheneimer) gesammelt. Die Inaktivierung der gesammelten Abfälle erfolgt regelmäßig (3 x pro Woche) durch Herrn Wilmer. Für den Transport zum Autoklavenraum siehe 5.2 i).

9 9 Anhang 1 der Betriebsanweisung Arbeiten an Sicherheitswerkbänken: - Sicherheitsbank ca. 30 min vor der Benutzung einschalten - Warnsignal, sofern vorhanden, nicht inaktivieren - alle Geräte, die in die Sicherheitswerkbank gebracht werden, vorher mit 70% igem Ethanol reinigen, Hände mit Sterilium waschen. - Luftschlitze in der Sicherheitswerkbank nicht verdecken - Die Sicherheitswerkbank ist kein Abstellplatz (Turbulenzvermeidung!), nicht überladen - Desinfektionsmittel in evtl. vorhandene Absaugflaschen füllen - die Sicherheitswerkbank nach der Arbeit säubern und UV-Licht einschalten. - Prüfungs- und Servicedaten der Sicherheitsbank beachten (Wartungsvertrag mit der Firma Heraeus)

10 10 Anhang 2: Hinweise auf allgemeine Regelwerke Gesetze/Verordnungen - Gentechnikgesetz - Gentechnik-Sicherheitsverordnung und die Anhänge I-VI - Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung - Arbeitsschutzgesetz - Biostoffverordnung - Technische Regeln Biologische Arbeitsstoffe - TRBA - Gefahrstoffverordnung und Anhänge I-IV TRGS 555 Betriebsanweisung - Druckbehälterverordnung incl. TRB/TRG - Verordnung über brennbare Flüssigkeiten -VbF- incl. TRbF Veröffentlichungen des Bundesgesundheitsamtes/DGHM - Liste risikobewerteter Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten (Bundesgesundheitsblatt 12/1997) - Liste der vom Robert-Koch-Institut (RKI) geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und - verfahren (Bundesgesundheitsblatt 9/1997) - Desinfektionsmittelliste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (Jannuar 1999) Berufsgenossenschaftliche Regelungen - Unfallverhütungsvorschriften: UVV "Allgemeine Vorschriften " UVV "Erste Hilfe" UVV "Zentrifugen" UVV "Biotechnologie" UVV "Gesundheitsdienst" UVV "Arbeitsmed. Vorsorgeuntersuchungen" - BG-Regeln/Merkblätter Richtlinien für Laboratorien (GUV 16.17, ZH1/119) Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich (GUV 19.17) Merkblatt für das Arbeiten an und mit Sicherheitswerkbänken (ZH1/48) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren durch alkoholische Desinfektionmittel (ZH1/598) Schriftenreihe "Sichere Biotechnologie" und sonstige Merkblätter * B001 (Fachbegriffe) B002 (Laboratorien) B003 (Betrieb) B004 (Viren) B005 (Parasiten) B006 (Bakterien) B007 (Pilze) B008 (Gentechnisch veränderte Organismen) B009 (Zellkulturen) M007 (Tierlaboratorien) M651 (Richtig pipettieren) DIN-Richtlinien: Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien (DIN 58956), Anforderungen an Labortische (DIN 12926), Sicherheitswerkbänke (DIN T.10), Dampf-Sterilisatoren (DIN 58946) Abzüge (DIN T. 1-3) DIN-Fachbericht Nr. 7 "Verminderung des Infektionsrisikos in der medizinischen Mikrobiologie"

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