Besondere Geschäftsbedingungen der uvex group für Agenturleistungen
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- Gertrud Junge
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1 Besondere Geschäftsbedingungen der uvex group für Agenturleistungen Allgemeines Für Bestellungen und Aufträge von Gesellschaften der uvex group (nachfolgend uvex ) für Agenturleistungen (z.b. Anzeigen- und Kataloggestaltung, Betreuung von Webseiten und sozialen Kanälen, Erstellung von Bilddatenbanken, Öffentlichkeits- und PR-Arbeit) gelten unsere nachfolgenden Besonderen Geschäftsbedingungen sowie nachrangig die Einkaufsbedingungen der uvex Gruppe (Stand 11/2012), sofern die maßgebliche Niederlassung der bestellenden uvex Gesellschaft in Deutschland liegt, bzw. die Internationalen Einkaufsbedingungen der uvex Gruppe (Stand 11/2012), sofern die maßgebliche Niederlassung der bestellenden uvex Gesellschaft nicht in Deutschland liegt, die auf Wunsch gerne zugesandt werden und unter zum Download verfügbar sind. Diesen widersprechende oder sie ergänzende Bedingungen des anderen Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von unseren Bedingungen bedürfen damit in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung. Wird der Einbeziehung unserer Besonderen Geschäftsbedingungen widersprochen, so sind wir zur Stornierung des Auftrages - frei von allen Ansprüchen irgendwelcher Art hieraus gegen uns - berechtigt, unterlassen wir eine Stornierung, liegt darin keine Anerkennung fremder Bedingungen. 1. Erbringung der Leistung uvex vergibt die Erbringung der Agenturleistungen nicht exklusiv an die Agentur. Die Agentur jedoch verpflichtet sich, nicht für direkte Wettbewerber von uvex tätig zu werden und sich vor dem Abschluss von Verträgen mit Neukunden im Zweifelsfalle mit uvex abzustimmen. Die Agentur ist frei darin, wie sie die vertraglich vereinbarten Leistungen erbringt, uvex steht keine Weisungsbefugnis zu. Die Agentur wird die Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erbringen. Stets müssen jedoch der Stand der Technik und einschlägige Normen, Standards und Richtlinien erfüllt werden. Sofern und soweit Software eingesetzt werden soll, muss dies mit uvex abgestimmt werden. Die rechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen muss durch die Agentur sichergestellt werden. Das gilt insbesondere für die Vorschriften des Seite 1 von 5
2 Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze. Das zur Verfügung gestellte Material darf auch nicht gegen behördliche Bestimmungen verstoßen. Die Agentur ist verpflichtet, vor Vornahme von Anpassungen den Stand zu sichern, so dass der Zugriff auf die zuletzt funktionierende Version stets sichergestellt ist. Werden Mitarbeiter der Agentur, die bei der Leistungserbringung eingesetzt werden, ausgetauscht, so muss die Agentur uvex hierüber vorab informieren und die schriftliche Freigabe von uvex einholen, es sei denn, der betreffende Mitarbeiter verlässt das Unternehmen der Agentur. Verweigert uvex die Zustimmung, so ist der Mitarbeiter weiter einzusetzen. uvex ist zudem jederzeit berechtigt, den Austausch eingesetzter Mitarbeiter der Agentur zu fordern, wenn die Zusammenarbeit aus fachlichen oder persönlichen Gründen gefährdet ist. Widerspricht uvex dem Austausch eines Mitarbeiters oder fordert uvex denselben und die Agentur reagiert hierauf nicht in angemessener Frist, so steht uvex ein Sonderkündigungsrecht zu. Mitwirkungspflichten zu Lasten uvex müssen explizit schriftlich vereinbart werden. Dritte dürfen mit der Ausführung der Leistung oder Teilen der Leistung ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch uvex beauftragt werden. 2. Entgelt Alle zu erbringenden Agenturleistungen sind mit Zahlung des vereinbarten Entgelts abgegolten. Ist eine Vergütung gegen Stundennachweis vereinbart, so bedürfen diese zur wirksamen Abrechnungsgrundlage die Gegenzeichnung von uvex. Sollten einzelne Leistungen vom Leistungsumfang ausgeschlossen sein, so ist von der Agentur ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen. Die Ausführung solcher Leistungen bedarf einer separaten, schriftlichen Beauftragung durch uvex. Ist vereinbart, dass uvex Reisekosten (z.b. Fahrt- und Hotelkosten) oder Fremdkosten (z.b. Druckkosten) übernimmt, so sind diese vorab schriftlich durch uvex freigeben zu lassen. 3. Rechtseinräumung Die Agentur überträgt uvex und deren verbundenen Unternehmen i.s.v. 15 AktG an den erbrachten Agenturleistungen alle übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung der Agenturleistungen einschließlich aller denkbaren Rechtspositionen an Ideen, Seite 2 von 5
3 Entwürfen und Gestaltungen (fortan Nutzungsrecht ). Das Nutzungsrecht ist zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränkt und umfasst insbesondere das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht, das Senderecht, das Recht zur Wiedergabe durch Bild- und/oder Tonträger (analog und digital), das Recht zur Wiedergabe von Funksendungen (analog und digital) sowie das Online-Recht. Die Übertragung schließt das Recht zur Weiterübertragung an Dritte ein. Das Nutzungsrecht ist ausschließlich, sofern und soweit die Agenturleistungen ein individuell für uvex zu erstellendes Werk zum Gegenstand haben. Für den Fall, dass Dritte Rechte an den Agenturleistungen haben, z.b. Urheberrechte, garantiert die Agentur, über diese Rechte entsprechend verfügen zu können und trägt dafür Sorge, dass uvex und deren verbundenen Unternehmen das Nutzungsrecht entsprechend unentgeltlich eingeräumt wird. Dies gilt auch für Rechte an Inhalten und Werken Dritter, die durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Das Nutzungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Weiterentwicklung erbrachter Agenturleistungen durch uvex selbst oder Dritte. Die vorstehende Rechtseinräumung ist mit dem vereinbarten Entgelt abgegolten. Soweit Urheberrechte entstehen, verzichtet der Urheber auf die Benennung gem. 13 S.2 UrhG. 4. Ansprüche Dritter Sofern und soweit Dritte Ansprüche gegen uvex aufgrund der von der Agentur erbrachten Agenturleistungen geltend machen, wird die Agentur uvex auf erstes Anfordern vollumfänglich von allen diesbezüglichen Forderungen freistellen. Dies umfasst auch die Kosten einer Rechtsverteidigung. 5. Künstlersozialversicherung uvex trägt keine Kosten für die Künstlersozialversicherung. Sämtliche Abgaben an die Künstlersozialkasse gehen zu Lasten der Agentur. 6. Abnahme Ist die Erstellung eines Werkes Gegenstand der Agenturleistungen, so hat die Agentur uvex schriftlich zur Abnahme aufzufordern. Ferner ist uvex eine angemessene Frist zur Abnahme einzuräumen, die es uvex ermöglicht, eine umfangreiche Prüfung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs durchzuführen. Seite 3 von 5
4 7. Kündigung aus wichtigem Grund uvex ist insbesondere, aber nicht abschließend, zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn a) die Agentur sich mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten in Verzug befindet und auch nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist leistet, b) über das Vermögen der Agentur das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, c) die Agentur sich in Liquidation befindet oder d) die Agentur ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise einstellt. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch uvex ist die Agentur verpflichtet, den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht umfasst insbesondere auch die Vertragserfüllung durch uvex selbst oder Dritte. 8. (Teil-)Rücktrittsrecht Sind die Agenturleistungen in einzelnen Abschnitten zu erbringen (z.b. Meilensteinen) oder logisch in einzelne Abschnitte trennbar (z.b. aufgrund verschiedenartiger Leistungen), so steht uvex nach Abschluss jedes einzelnen Abschnittes ein (Teil-)Rücktrittsrecht aufgrund Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, Verzug oder Pflichtverletzung der Agentur sowie höherer Gewalt zu. Die Ausübung des (Teil-)Rücktrittsrechts ist der Agentur schriftlich mitzuteilen. Der Agentur werden daraufhin die bis zum (Teil-)Rücktritt vereinbarungsgemäß erbrachten Agenturleistungen vergütet. Weitere Ansprüche der Agentur, insbesondere auf Schadensersatz, bestehen nicht. 9. Herausgabe Sämtliche für die Erbringung der Agenturleistungen erstellten Unterlagen, Negative, Daten und ähnliche Dokumente (fortan gemeinsam Dokumente ) sind über die gesamte Vertragslaufzeit von der Agentur aufzubewahren. Die Agentur hat nach Aufforderung, spätestens jedoch bei Beendigung der Zusammenarbeit gleich aus welchem Rechtsgrund- sämtliche Dokumente herauszugeben. Zurückbehaltungsrechte bestehen nicht. 10. Referenz / Veröffentlichungen Die Agentur ist nur nach schriftlicher Freigabe von uvex zur Referenznennung berechtigt. Veröffentlichungen, die die Zusammenarbeit mit uvex oder die erbrachten bzw. zu erbringenden Agenturleistungen ganz oder teilweise zum Gegenstand haben, Seite 4 von 5
5 müssen vorab schriftlich unter Vorlage der geplanten Veröffentlichung von uvex freigeben werden. 11. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Besonderen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Regelungen wirksam. Die Parteien werden die unwirksame Regelung durch eine rechtswirksame Vereinbarung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Stand 07/2015 Seite 5 von 5
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