A. Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1 A. Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Geltung 1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für den Vertragsschluss selbst sowie für alle Vertragsbeziehungen zwischen der Werbeagentur KOLLEKTIV SÜD GbR (nachfolgend Agentur oder gelegentlich auch wir genannt) mit Unternehmern isd 14 BGB (nachfolgend Kunden oder auch Sie ), unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen. 1.2 Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Die Agentur widerspricht der Anwendung und Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen gelten nur nach schriftlicher ( 126 Abs. 1 BGB) Zustimmung durch die Agentur. 1.3 Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist. Gleiches gilt für Regelungslücken in Bezug auf den Vertragszweck. 2. Auftragsabschluss und Änderungen 2.1 Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des 14 BGB. 2.1 Die individuellen Angebote der Agentur sind hinsichtlich der dort spezifizierten Leistungen und Kosten mit der Maßgabe verbindlich, dass sich aufgrund von externen Kostenentwicklungen die vereinbarte Gesamtsumme um maximal 20% des im Angebot genannten Vergütungsbetrages erhöhen kann. Nicht im Angebot spezifizierte Leistungen der Agentur, die sich zur Umsetzung des Vertragszwecks nachträglich als erforderlich herausstellen, sind nach Maßgabe von separaten Vereinbarungen gesondert zu vergüten. Bloße Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich. 2.2 Das Angebot an Kunden gilt als bestätigt, wenn dort die angebotenen Leistungen ohne Änderungen durch Unterschrift gegengezeichnet wurden; zur Wahrung der erforderlichen Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung ( 127 Abs. 2 BGB). Eine gesonderte schriftliche Auftragsbestätigung gilt nur bei eindeutigem Bezug (Nennung des Angebotes/Auftrages und Gesamtleistung). Soweit nicht anders angegeben, gilt das jeweilige Angebot nur bis zwei Wochen nach Angebotserhalt. Auftragsbestätigungen der Agentur ersetzen einen Auftrag des Kunden, wenn nicht binnen zweier Wochen schriftlich widersprochen wird; die Agentur wird in der Auftragsbestätigung auf die Bedeutung eines ausbleibenden Widerspruchs ausdrücklich hinweisen. 3. Leistungsgegenstand 3.1 Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist ausschließlich das schriftliche Angebot bzw. die unwidersprochene Auftragsbestätigung, in welchem der vereinbarte Leistungsumfang, die Leistungszeit sowie ggf. die Vergütung festgehalten sind; in Ansatz gebrachte Pauschalhonorare basieren auf dem voraussichtlichen Aufwand der jeweiligen Agenturleistung bis zu den ggf. dort angegebenen maximalen Stundenzahlen. Kostenaufstellungen dienen insoweit als Orientierung für die Verwendung des vereinbarten Honorarbudgets. Soweit keine anderweitigen Preise im Angebote spezifiziert sind, gilt die Preisliste in ihrer bei Vertragsschluss aktuellen Fassung. Die Preisliste kann jederzeit bei der Agentur angefordert oder eingesehen werden. 3.2 Von der Agentur ggf. im Angebot beschriebenen Leistungen der Konzeption, Beratung, Analysen, Public Relation, Medienkontakten, -dokumentationen und -distributionen sind reine Dienstleistungen. So nicht ausdrücklich anderweitig im Angebot bestimmt, ist ein bestimmter Erfolg der jeweiligen Maßnahmen (z. B. im Sinne eines Absatzerfolges, einer bestimmten Medienplatzierung oder eines Medienechos) nicht geschuldet. 3.3 Nebenabreden oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Geschäftsleitung der Agentur. 3.4 Soweit nicht ausdrücklich in Schriftform anderweitig vereinbart, kann die Agentur zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten auf die Leistungen geeigneter Dritter zurückgreifen. 3.5 Für angeliefertes Datenmaterial, Anzeigentexte oder diesbezügliche Speichermedien übernehmen wir keine Verantwortung; wir sind insbesondere nicht verpflichtet, diese aufzubewahren oder an den Kunden zurückzugeben.

2 4. Leistungszeit 4.1 Der Beginn, die Dauer sowie ggf. einzelne Abschnitte der beauftragten Leistung ergeben sich ausschließlich aus dem schriftlichen Angebot. 4.2 Leistungsverzögerungen, die nicht von der Agentur zu vertreten sind (z. B. aufgrund fehlender Mitwirkungsleistungen des Kunden oder höherer Gewalt) berechtigen im Umfang der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zur zeitlichen Erstreckung von vereinbarten Leistungszielen. Die Agentur wird den Kunden über etwaige Verzögerungen aus ihrer Leistungssphäre unverzüglich nach deren Kenntniserlangung informieren. 5. Mitwirkung des Kunden Es ist eine vertragswesentliche Pflicht des Kunden, die Agentur mit allen ihm verfügbaren, für die Realisierung seiner Aufgaben notwendigen oder relevanten Unterlagen bzw. Daten rechtzeitig auszustatten, alle notwendigen Informationen zu erteilen und die Agentur über alle vertragsrelevanten Vorgänge und Umstände umgehend in Kenntnis zu setzen. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Arbeit der Agentur bekannt werden. 6. Besprechungsprotokolle Es gibt regelmäßige Besprechungen mit den Kunden entweder in Form eines Jour Fixes oder einer Telefonkonferenz. Je nach Projektanforderungen kann dieser Termin auch entfallen und durch andere Formen der regelmäßigen Absprachen ersetzt werden. Soweit die Agentur von Besprechungen Berichte anfertigt, werden diese Bestandteil des Vertrages, sofern nicht der Kunde innerhalb von einer Woche nach Zugang des Protokolls schriftlich widerspricht. 7. Verpflichtung zur Verschwiegenheit 7.1 Die Agentur verpflichtet sich, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise außerhalb des Vertragszwecks zu verwerten. Der Kunde ist seinerseits verpflichtet, alle im vorgenannten Sinne vertraulichen Unterlagen mit dem Vermerk Vertraulich zu versehen, bzw. ausdrücklich unter diesem Vorbehalt zu kommunizieren. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm etwaig zur Verfügung gestellten Zugangspasswörter geheim zu halten und für deren Schutz hinreichend Sorge zu tragen. 7.2 Alle Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der jeweils andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen. 8. Konzeptpräsentation 8.1 Alle im Rahmen der Erstellung von Konzepten und Präsentationen bestehenden Urheber- und Kennzeichenrechte der Agentur sind vom Kunden zu beachten. 8.2 Soweit nicht anderweitig vereinbart, behält sich die Agentur das Eigentum verkörperter Werksleistung bzw. alle Rechte hieran vor. Erhält die Agentur nach Angebotserstellung keinen Auftrag, so ist der Kunde im Falle des Besitzes an verkörperter Werksleistungen (Grafiken, Texte, Bilder, Programme) verpflichtet, diese ggf. auf Aufforderung unverzüglich der Agentur zurückzugeben bzw. von etwaigen Speichermedien rückstandlos zu löschen. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Leistungen und/oder Geschäftsinformationen der Agentur in welcher Form auch immer für sich oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung zu vervielfältigen, zu nutzen, zu bearbeiten oder weiterzugeben. 9. Abrechnung von Kampagnen oder Einzelprojekten 9.1 Soweit Leistungen der Agentur nach zeitlichem Aufwand abgerechnet werden, führt die Agentur über den Zeitaufwand und die Auslagen in den angegebenen Leistungsbereichen Buch. Die Buchführung über den Zeitaufwand wird vom Kunden als verbindliche Abrechnungsgrundlage anerkannt; will der Kunde deren Unrichtigkeit geltend machen, so trägt er hierfür die Beweislast. Wird durch zusätzliche bzw. nachträgliche Anforderungen des Kunden im Rahmen der Auftragsabwicklung die vereinbarte Agenturleistung nach den im Auftragsangebot angegebenen maximalen Stunden um mehr als 15% überschritten, wird der übersteigende Aufwand nach Maßgabe der jeweils aktuellen Preisliste abgerechnet. 9.2 Die vergütungspflichtigen Leistungen der Agentur sowie Fremdkosten werden vorbehaltlich anderweitiger Absprachen grundsätzlich nach deren Erbringung abgerechnet, wobei die Agentur berechtigt ist, für ihre Leistungen zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse von bis zu 50% der im Auftrag genannten Gesamtvergütung oder Abschlagszahlungen zu verlangen. Soweit die Leistungsvergütung nach Monaten berechnet, erfolgt die Rechnungsstellung jeweils zum des darauffolgenden Monats.

3 9.3 Die jeweiligen Honorare und Unkosten sind nach Rechnungsstellung zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer innerhalb von zwei Wochen ohne Abzug fällig. Sollte bis zum Ablauf dieser Frist der Kunde keine Einwendungen in Schriftform gegenüber der Agentur erhoben haben, gilt der Rechnungsbetrag als anerkannt im Sinne des 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB; die Agentur wird in der Rechnungsstellung auf die Bedeutung eines ausbleibenden Widerspruchs ausdrücklich hinweisen. 9.4 Fremdkosten, also notwendige Kosten und Auslagen, wie z. B. Druck- und Versandkosten, welche bei der vertragsgemäßen Leistungserbringung notwendiger Weise entstehen, werden unter Aufschlag einer Handlingcharge von 10 Prozent an den Kunden weiterberechnet; es sei denn, der Kunde übernimmt diese Kosten direkt. 9.5 Soweit die Agentur bei der vertragsgemäßen Leistungserbringung notwendiger Weise oder im Auftrag des Kunden Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen ist, erklärt sich der Kunde bereit, diese Verpflichtungen auch nach Vertragsende unter Einschaltung der Agentur zu erfüllen. Der Kunde stellt insoweit die Agentur von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. 10. Aufrechnung/Zurückbehaltung Ein Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur für Forderungen, die schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. 11. Eigentumsvorbehalt Gelieferte Waren bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung Eigentum der Agentur. 12. Nutzungsrechten an Werksleistung 12.1 Soweit nicht anderweitig in Schriftform vereinbart, erwirbt der Kunde erst mit vollständiger Bezahlung aller aus dem jeweiligen Auftragsverhältnis fälligen Vergütungen das nicht ausschließliche Recht, die von der Agentur im Zuge der vertraglichen Leistung gefertigte und übergebene Werksleistung räumlich, zeitlich und inhaltlich unbegrenzt zu nutzen. Zieht die Agentur zur Auftragserfüllung Dritte (Erfüllungsgehilfen) heran, wird sie die zur geschuldeten Leistungserbringung erforderlichen Nutzungsrechte erwerben und im gleichen Umfang dem Kunden einräumen. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Kunde davon unterrichtet Der Kunde wird seinerseits Sorge dafür tragen, dass bei etwaig von ihm zur vertragsgemäßen Leistung übergebenen urheberrechtsfähigen bzw. sonstig geschützten Werkleistungen oder Kennzeichen Dritter alle zur vertragsgemäßen Nutzung durch die Agentur erforderlichen Rechte eingeräumt werden Der Kunde stellt die Agentur widrigenfalls von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber der Agentur aufgrund der Verletzung ihrer Rechte durch die von der Agentur auftragsgemäß erbrachten Leistungen geltend machen. Der Kunde übernimmt hierbei auch alle zur Rechtsverteidigung der Agentur notwendige Kosten, einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, soweit die Rechtsverletzung vom Kunden nicht zu vertreten ist. Ist streitig, ob ein derartiger Anspruch eines Dritten besteht, und macht der Kunde das Nichtbestehen der Ansprüche ausdrücklich geltend, so kann der Kunde den Regressanspruch dadurch vermeiden, dass er der Agentur für die Abwehr der Ansprüche im Voraus ausreichende Sicherheit für Verfahrenskosten und Schadensersatzansprüche stellt und dem Streit beitritt Alle gegebenenfalls für den jeweiligen Auftrag genutzten Verteiler sind rechtlich geschützte Datenbanken der insoweit ausschließlich berechtigten Agentur. Sie werden nur in gekürzter Form (Mediennamen, keine persönlichen Ansprechpartner) zur Umsetzung des Vertragszweckes außer Haus gegeben und sind als solche in jedem Fall vom Kunden streng vertraulich zu behandeln; im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses gilt insbesondere Ziff Haftung Gleich aus welchen Rechtsgründen haftet die Agentur bzw. Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, oder sofern es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, oder bei Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht oder Kardinalpflicht. Auch die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für Verzugs- oder Folgeschäden, wie z. B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare Schäden. Im Falle der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht oder Kardinalpflicht, die auf einfache Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, oder im Falle eines Schadens, der auf grober Fahrlässigkeit eines einfachen Erfüllungsgehilfen der Agentur beruht, ist die Haftung überdies auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden im Einzelfall beschränkt. Für den Verlust von Daten haftet die Agentur insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Da-

4 ten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. 14. Gewährleistung 14.1 Bei ausdrücklich vereinbarter Werksleistung oder bei Erwerb von Gegenständen wird der Kunde diese unmittelbar nach der Übergabe untersuchen und der Agentur offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen. Ist ein Mangel ersichtlich, so ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen schriftlich an die Agentur zu melden. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform zu beschreiben. Die Regelungen des 377 HGB zur handelsrechtlichen Prüfungs- und Rügepflicht bleiben unberührt. Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der Agentur eine angemessene Frist zur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung Im Übrigen stehen zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Leistungsmangel der Agentur zwei Versuche innerhalb einer vom Kunden angemessen gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder das vereinbarte Honorar mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. Die Agentur ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung umzusetzen, wenn diese zu Erreichung des vertragsgemäß bestimmten Zweckes geeignet ist. 15. Gesetzeskonformität und Rechte Dritter 15.1 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ist es ausschließlich Sache des Kunden, für die Einhaltung aller gesetzlichen, insbesondere ordnungsbehördlicher, wettbewerbsrechtlicher und kennzeichenrechtlicher Vorschriften sowie der Persönlichkeitsrechte Dritter bei Umsetzung der von der Agentur vorgeschlagenen Kommunikationsmaßnahmen Sorge zu tragen; dies gilt insbesondere auch für die Verwertung von vom Kunden vorgegebenen Inhalten. Der Kunde wird daher eine von der Agentur vorgeschlagene Maßnahme erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit notfalls durch Inanspruchnahme sachverständiger Beratung vergewissert hat, oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Maßnahme verbundene Risiko selbst zu tragen. Die Agentur erteilt selbst keine Rechtsberatung Im Falle einer rechtsverletzenden Maßnahme im Zuge der vertragsgemäßen Leistungserbringung wird der Kunde die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen. Diese Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, welche die Agentur aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. 16. Sonstiges 16.1 Unsere gesamten Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen ist der Sitz der Agentur; die Agentur ist jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl eigene Ansprüche auch an dem Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen. B. Ergänzende Bedingungen Grafikdesign 1. Rangverhältnis Unsere Leistungen des Grafikdesigns unterliegen den nachstehenden ergänzenden Geschäftsbedingungen, die den obigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (lit. A), welche im Übrigen gelten, vorrangig sind: 2. Vertragsgegenstand 2.1 Die Agentur übernimmt die Verpflichtung zur Erstellung des Entwurfs und gegebenenfalls vollständigen Ausarbeitung eines Logos oder einer sonstigen grafischen Leistung (nachfolgend: Grafik) für den Kunden. 2.2 Vertragsgegenständlich sind Entwurfsarbeiten, Nutzungsrechtseinräumungen und zusätzliche Leistungen (siehe Ziff. 5.1) nach Maßgabe des erteilten Auftrages. Die ausgearbeitete Grafik ist eine Werksleistung ( 631 BGB).

5 3. Verpflichtungen der Agentur 3.1 Die Agentur verpflichtet sich, unter Zugrundelegung der ihr von dem Kunden mitgeteilten Vorstellungen diesem nach Maßgabe des jeweiligen Angebots einen oder mehrere Vorentwürfe für die Grafik vorzulegen. Dabei bestimmt die Agentur Art und Umfang seiner Vorentwurfsleistungen. Diese müssen die beabsichtigte Aussage und Gestaltung der Grafik deutlich erkennbar machen. 3.2 Im Rahmen des erteilten Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit; ein Anspruch auf die Erstellung einer bestimmten Gestaltungsform besteht vorbehaltlich der ausdrücklichen Bestimmungen des jeweiligen Angebotsinhaltes nicht. 3.3 Zur Herausgabe von Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, ist die Agentur nur nach Maßgabe einer entsprechenden ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung verpflichtet. 4. Annahme oder Ablehnung eines Vorentwurfs 4.1 Nach Zugang einer Vorentwurfsleistung (Entwurfsskizze) beim Kunden ist dieser verpflichtet, der Agentur innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, ob einer der Entwürfe als vertragsgemäße Leistung einschränkungslos angenommen wird, oder ob auf der Grundlage eines oder mehrerer Entwürfe die Zusammenarbeit mit dem Ziel einer endgültigen Gestaltung der Grafik durch die Agentur fortgesetzt oder ob das Vertragsverhältnis beendet werden soll. 4.2 Kommen die Vertragspartner überein, die Leistung der Agentur zur Grundlage der Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Ziel der Schaffung einer den Vorstellungen des Kunden entsprechenden Grafik zu machen, erhält die Agentur für ihre bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Arbeiten eine Vergütung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung unter Ziff. 5. Für die Vorlage der neuen oder veränderten Entwürfe ist eine neue Frist zu vereinbaren. Im Übrigen gelten die Regelungen zu vorstehender Ziff Werden die Entwurfsleistungen der Agentur durch den Kunden endgültig nicht angenommen und endet damit das Vertragsverhältnis, steht der Agentur ein Vergütungsanspruch nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung unter Ziff. 5 zu. Dem Kunden ist in diesem Fall keine wie auch immer geartete Nutzung der Leistungen der Agentur gestattet. 5. Vergütung 5.1 Die Beratung, konzeptionelle Vorarbeit, Recherche, Anfertigung von Entwürfen und Analysen sowie Reinzeichnung, welche die Agentur für den Kunden erbringt, sind unabhängig von der Nutzungsrechtseinräumung kostenpflichtig, soweit nicht anderweitiges ausdrücklich vereinbart wurde. 5.2 Das Honorar der Agentur bemisst sich nach dem jeweils vertragsgegenständlichen Angebot. Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Vergütung auf Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD. 5.3 Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen ist das Honorar fällig mit der Abnahme der jeweiligen Leistung als vertragsgemäß, spätestens mit der Verwertung der Leistung der Agentur durch den Kunden in jeglicher Verwertungsform. Die Agentur hat das Recht, vor Erstellung von Werksleistungen einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. 6. Nutzungsrechtseinräumung 6.1 An den Entwürfen sowie an den Ausfertigungen einer Grafik-Endversion sowie an allen diesbezüglichen Materialien und Anschauungsdokumentationen bestehen Urheberrechte, an denen die Agentur ausschließlich berechtigt ist. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann als vereinbart, wenn die nach 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelfall nicht erreicht ist. Soweit im Angebot nicht anderweitig bestimmt, räumt die Agentur dem Kunden an der vorgenannten Werksleistung für deren zweckbestimmte Nutzung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, indes unübertragbare, ausschließliche Nutzungsrechte ein. Dazu zählen insbesondere (a) das weltweite Recht zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form, beispielsweise zur dauerhaften und/ oder flüchtigen Speicherung auf elektrischen, elektromagnetischen, optischen Speichermedien, sowie (b) das weltweite Recht zur drahtgebundenen oder drahtlosen öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass die Grafik Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. 6.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorstehenden Rechte ohne schriftliche Zustimmung durch die Agentur ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder einfache Rechte hiervon abzuspalten und Dritten einzuräumen. 6.3 Der Kunde ist des Weiteren nicht berechtigt, ohne die schriftliche Zustimmung der Agentur die auftragsgegenständliche Werksleistung zu bearbeiten, insbesondere sie selbst oder durch andere Agenturen oder sonstige Dritte umzugestalten.

6 6.4 Die Agentur ist nichtausschließlich berechtigt, die vertragsgegenständliche Grafik jederzeit zu Demonstrationszwecken oder als Referenz für ihre Arbeit zu benutzen. Zu diesem Zwecke kann sie u. a. Vervielfältigungen einzelner Teile der Werksleistung herstellen, die Website öffentlich zeigen, ausstellen, vorführen, senden oder auf sonstige Weise verwerten. Die Agentur hat dabei auf die Rechte des Kunden Rücksicht nehmen und diesen als Auftraggeber zu benennen. 6.5 Die Agentur hat im Zusammenhang mit der erbrachten Werksleistung Anspruch auf Nennung ihres Namens als Urheber in einer branchenüblichen Weise, soweit keine berechtigten Interessen des Kunden dagegenstehen. Der Kunde ist verpflichtet, ggf. diese berechtigten Interessen bei Vertragsschluss mitzuteilen. 6.6 Die Übertragung der Nutzungsrechte nach Ziff. 6.1 erfolgt erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung durch den Kunden. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung gestattet die Agentur jedoch die Nutzung, welche für die Dauer eines Zahlungsverzuges vorbehaltlich weiterer Rechte widerrufen werden kann. 6.7 Vorschläge des Kunden aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen oder sonstige Mitarbeit lassen die Höhe der Vergütung unberührt. Sie begründen keine Rechte an der Werksleistung der Agentur. C. Ergänzende Bedingungen Webdesign 1. Rangverhältnis Unsere Leistungen des Webdesigns unterliegen den nachstehenden ergänzenden Geschäftsbedingungen, die den obigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (lit. A), welche im Übrigen gelten, vorrangig sind: 2. Vertragsgegenstand 2.1 Die Agentur übernimmt die Entwicklung und Erstellung einer Website für den Kunden, mit welcher dieser im Internet auftreten kann. Die Website setzt sich aus einer Mehrzahl einzelner Webseiten zusammen. Jede einzelne Webseite besteht aus einer html-, shtml-, asp-, php- oder einer vergleichbaren Datei, in die zusätzliche Elemente (wie Bild-, Ton- oder Videodateien oder interaktive Programmcodes in anderen Programmiersprachen) eingebunden sein können. 2.2 Die Agentur entwickelt zunächst ein Konzept für die Website, welches die geplante Anzahl und die wesentlichen Elemente jeder einzelnen Webseite sowie ihre Verknüpfung untereinander aufzeigt. Für das Konzept der Website verpflichtet sich die Agentur zur Vorlage einer im Angebot genannten Anzahl von unterschiedlichen Vorschlägen (Konzeptvorschläge), sofern nicht der Kunde vor der Vorlage der vollen Anzahl geschuldeter Konzeptvorschläge bereits einem bestimmten Vorschlag zugestimmt hat. Bei der Entwicklung des Konzepts wird die Agentur die Einbindung der ggf. im Auftrag genannten Bestandteile und Gestaltungselement berücksichtigen. 2.3 Nach Vorlage der geschuldeten Anzahl von Konzeptvorschlägen hat der Kunde den von ihm gewünschten Vorschlag innerhalb von zwei Wochen gegenüber der Agentur schriftlich freizugeben; zur Wahrung der erforderlichen Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung ( 127 Abs. 3 S. 1 BGB). Erfolgt keine Freigabe und fehlt es an einer Ablehnung bestimmter Merkmale eines der Konzeptvorschläge, so kann die Agentur nach Ablauf der Zweiwochenfrist auf der Basis eines nicht gerügten Konzepts mit der Erstellung der Website fortfahren. Lehnt der Kunde den Konzeptvorschlag/die Konzeptvorschläge der Agentur in jeweils wesentlich geänderter, den Wünschen des Kunden Rechnung tragender Version mehr als drei Mal ab, so hat die Agentur das Recht, den Vertrag zu beenden und die für die Konzeptentwicklungsphase anteilig vereinbarte bzw. eine angemessene anteilige Vergütung zu verlangen. 2.4 Nach Freigabe eines Konzeptvorschlags durch den Kunden erstellt die Agentur auf dessen Grundlage zunächst einen Prototypen der Website. Dieser Prototyp hat den geplanten Seitenaufbau (Optik und inhaltliche Elemente), die Struktur und die Navigation der einzelnen Webseiten sowie ihre Verknüpfung untereinander anzudeuten. Konkrete Inhalte können mit Blindtext und Platzhaltern angedeutet werden. Für die Freigabe des Prototypen gilt Ziff. 2.3 entsprechend. 2.5 Eine im Rahmen einer Geschäftsbesorgung für den Kunden zu registrierende Internetdomain ist nur Vertragsgegenstand im Rahmen einer ausdrücklichen und schriftlichen Beauftragung; die vorherige marken- und kennzeichenrechtliche Prüfung der Domain als vom Kunden gewünschte oder von der Agentur vorgeschlagene Zeichenfolge ist nicht Gegenstand der Leistungen der Agentur, sondern im Auftragsfall eine selbstständige Mitwirkungspflicht des Kunden. Die Agentur übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit oder den Rechtsbestand einer für den Kunden in dessen Auftrag registrierten Domain. 3. Erstellung der Website durch die Agentur 3.1 Nach Freigabe des Konzepts durch den Kunden oder dem rügelosen Verstreichen der Zwei-Wochen-Frist gem. Ziff. 2.3 u. 2.4 erstellt die Agentur die Website entsprechend dem Konzept durch Programmierung des

7 html-, shtml, asp-, php- oder vergleichbaren Codes einer jeden einzelnen Webseite, sowie durch Einbindung der vereinbarten Elemente in die Codes der Webseiten und durch Verknüpfung der einzelnen Webseiten untereinander gemäß der auftragsgegenständlichen Struktur. 3.2 Die Agentur optimiert die programmierten Webseiten für die in dem jeweiligen Auftrag festgelegten Browsertypen und -versionen sowie die ebenso festzusetzende Bildschirmauflösung und Farbtiefe. 3.3 Die erstellten Seiten haben bei Verwendung der Browserversion, für die sie optimiert wurden, fehlerfrei und ohne Beeinträchtigung der Seitenoptik abrufbar zu sein. Hyperlinks, die auf Unterseiten innerhalb der erstellten Website verweisen, müssen einwandfrei funktionieren. Für sonstige Hyperlinks ist eine Funktionskontrolle im Zeitpunkt ihrer Anlage vorzunehmen. Benötigte Browser-Plugins müssen entweder in der Browserversion, für die die Seite optimiert wurde, standardmäßig enthalten sein oder durch Anklicken von nicht mehr als zwei weiteren Links herunterladbar gemacht werden. 3.4 Soweit die Beschaffung von bestimmten Inhaltselementen der Website (wie Bild-, Ton-, Videodateien, Texte, Grafiken, interaktive Elemente, Software u. a.) nicht gemäß Ziff. 3.1 der AGB Sache des Kunden ist, wird die Agentur diese Elemente aus allgemein zugänglichen Datenbanken, ersatzweise vom Rechteinhaber, beschaffen und die betreffenden Nutzungsrechte im Namen und für Rechnung des Kunden erwerben. 3.5 Die Agentur hat die erstellte Website nach Fertigstellung in den Verfügungsbereich des Kunden zu übertragen. Sie kann dies wahlweise durch den Upload der Daten auf einen vom Kunden angegebenen und durch Übermittlung der Zugangsdaten zugänglich gemachten Server, durch Übergabe eines körperlichen Datenträgers oder auf sonstige, dem Kunden zumutbare Weise. Der Kunde sorgt eigenverantwortlich für die Datensicherung während und nach Übertragung. 4. Nutzungsrechtseinräumung 4.1 An den an der Gesamt-Website, den einzelnen Unterseiten sowie ggf. eingebundenen Elementen entstehenden Urheberrechten ist die Agentur bei Erstellung ausschließlich berechtigt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann als vereinbart, wenn die nach 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelfall nicht erreicht ist. Die Agentur räumt dem Kunden an der vorgenannten Werksleistung für deren zweckbestimmte Nutzung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, indes unübertragbare, ausschließliche Nutzungsrechte ein. Dazu zählen insbesondere (a) das weltweite Recht zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form, beispielsweise zur dauerhaften und/oder flüchtigen Speicherung auf elektrischen, elektromagnetischen, optischen Speichermedien, wie jeder Art von Festplatten, RAM, DVD, CD-ROM, Speicherkarten, USB-Sticks etc., sowie (b) das weltweite Recht zur drahtgebundenen oder drahtlosen öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass die Werksleistung Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. 4.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorstehenden Rechte ohne schriftliche Zustimmung durch die Agentur ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder einfache Rechte hiervon abzuspalten und Dritten einzuräumen. 4.3 Der Kunde ist des Weiteren nicht berechtigt, ohne die schriftliche Zustimmung der Agentur die auftragsgegenständlichen Werksleistungen auch in Verbindung mit anderen Werken auszuwerten (z. B. Webringe), sie zu bearbeiten, insbesondere sie selbst oder durch andere Agentur umzugestalten. Zur Herausgabe des Quell Codes ist die Agentur nur nach Maßgabe einer entsprechenden ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung verpflichtet. 4.4 Die Agentur ist nichtausschließlich berechtigt, die vertragsgegenständliche Website jederzeit zu Demonstrationszwecken oder als Referenz für ihre Arbeit zu benutzen. Zu diesem Zwecke kann sie u. a. Vervielfältigungen einzelner Teile der Website (z. B. Thumbnails), insbesondere der Startseite, herstellen, die Website öffentlich zeigen, ausstellen, vorführen, senden oder auf sonstige Weise verwerten. Die Agentur hat dabei auf die Rechte des Kunden Rücksicht nehmen und diesen als Auftraggeber zu benennen. 4.5 Die Agentur hat Anspruch auf Nennung ihres Namens als Urheber in Form eines mit einem Zielpunkt nach ihrer Wahl verlinkten Vermerks auf der Kontakt- bzw. Impressumsseite des Kunden. Die Agentur darf diesen Copyright-Vermerk selbst anbringen und der Kunde ist nicht berechtigt, ihn ohne Zustimmung der Agentur zu entfernen. Dies gilt insbesondere auch für die im Programmcode angebrachten Hinweise auf den Urheber. Bei nachträglichen Veränderungen der Website, die über deren bloße Aktualisierung hinausgehen, hat der Kunde den Copyright-Vermerk entsprechend zu aktualisieren und auf die nachträgliche Veränderung hinzuweisen. 4.6 Die Übertragung der Nutzungsrechte nach Ziff. 4.1 erfolgt erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung durch den Kunden. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung gestattet die Agentur jedoch die Nutzung, welche für die Dauer eines Zahlungsverzuges vorbehaltlich weiterer Rechte widerrufen werden kann.

8 5. Vergütung 5.1 Die Beratung, konzeptionelle Vorarbeit, Recherche, Anfertigung von Entwürfen und Analysen sowie Reinzeichnung, welche die Agentur für den Kunden erbringt, sind unabhängig von der Nutzungsrechtseinräumung kostenpflichtig, soweit nicht anderweitiges ausdrücklich vereinbart wurde. 5.2 Das Honorar der Agentur bemisst sich nach dem jeweils vertragsgegenständlichen Angebot. Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Vergütung auf Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD. 5.3 Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen ist das Honorar fällig mit der Abnahme der jeweiligen Leistung als vertragsgemäß, spätestens mit der Verwertung der Leistung der Agentur durch den Kunden in jeglicher Verwertungsform. Die Agentur hat das Recht, vor Erstellung von Werksleistungen einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. D. Ergänzende Bedingungen Programmierung 1. Rangverhältnis Unsere Leistungen der Softwareprogrammierung unterliegen den nachstehenden ergänzenden Geschäftsbedingungen, die den obigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (lit. A), welche im Übrigen gelten, vorrangig sind: 2. Vertragsgegenstand 2.1 Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist vertragsgegenständliche Programmierleistung ausschließlich die Anpassung von Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden entwickelt bzw. hergestellt worden ist. Die Parteien stimmen darin überein, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln. 2.1 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart oder unter der GNU (General Public License) für die Agentur verpflichtend, besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes. 2.2 Ist die Agentur nach Maßgabe ihres Angebotes zur Installation von Software oder Integration in ein bestimmtes Systemumfeld verpflichtet, so sorgt der Kunde dafür, dass die ihm mitgeteilten Anforderungen an die Hardware und die sonstige Systemumgebung vor Installation erfüllt sind. 3. Nutzungsrechte 3.1 Ist Teil des Angebotes der Agentur die Lieferung von Standardsoftware eines dritten Herstellers, so gelten deren Nutzungsbedingungen: wir vermitteln lediglich den Lizenzvertrag, welcher unmittelbar zwischen dem Hersteller und dem Kunden geschlossen wird. Dem Kunden werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung - soweit erbeten auch schon vor Vertragsschluss - zur Verfügung gestellt. 3.2 Nur soweit sich nicht aus unserem Angebot, aus den Nutzungsbedingungen gemäß vorstehender Ziff. 3.1 oder der GNU (General Public License) etwas anderes ergibt, gelten im Übrigen die nachfolgenden Nutzungsbedingungen: Der Besteller erhält das zeitlich unbegrenzte, indes nicht übertragbare und das nicht ausschließliche Recht an der zweckbestimmen Nutzung der Software. Soweit nicht schriftlich anderweitig vereinbart, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf eine einzelne Hardware (z. B. Server); bei einem Wechsel der Hardware ist die Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig. Ist Teil des Vertragsgegenstandes eine Netzwerklizenz, gilt dieses Nutzungsrecht nur für die schriftlich vereinbarte Anzahl der Einzelplätze des vertraglich bestimmten lokalen Netzwerks. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um jede unberechtigte Nutzung durch Dritte zu verhindern, wobei auch Zweigniederlassungen, mit dem Kunden als Lizenznehmer verbundene Unternehmen, Gesellschafter oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen des gleichen Trägers als Dritte gelten. 3.3 Soweit Programmierungen nicht unter der GNU (General Public License) erfolgen, schriftlich anderweitig vereinbart oder kraft gesetzlicher Bestimmung zwingend anders vorgeschrieben sind, hat der Kunde als Lizenznehmer nicht die Befugnis, die Software oder ihm überlassenen Textmaterialien (Codes, Dokumentationen) selbst oder durch Dritte zu verändern oder zu bearbeiten, zu kopieren oder zu vervielfältigen. Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie insbesondere ggf. Registriernummern in der Software, dürfen nicht entfernt oder verändert werden. 3.4 Soweit nicht nach den obigen Lizenzbedingungen anderweitig bestimmt, ist die Weiterveräußerung, die Vermietung oder der Verleih der Software sowie jede Überlassung zu selbständiger Nutzung in den gesetzlichen Grenzen und nur unter folgenden kumulativen, zusätzlichen Bedingungen zulässig:

9 - Name und Anschrift des Erwerbers oder Nutzers werden uns vom Kunden schriftlich mitgeteilt, - der Erwerber hat sich mit unseren Lieferungs- und Leistungsbedingungen und den Nutzungsbedingungen dritter Hersteller, deren Standardsoftware in der Software enthalten ist, einverstanden erklärt und - der Kunde hat alle ihm verbliebenen Kopien oder Bestandteile der Software von seinem System und sämtlichen externen Datenträgern, einschließlich Sicherungskopien, so gelöscht oder vernichtet, dass ihm keinerlei Nutzungsmöglichkeit an der Software oder deren Bestandteilen verbleibt und uns dies auf Verlangen nachgewiesen werden kann. 4. Mitwirkung des Kunden bei Mängeln 4.1 Für eine etwaige Nachbesserung im Zuge von beauftragter Werksleistung hat uns der Kunde die zur Fehlerdiagnose und -beseitigung nötigen Informationen von sich aus notfalls auf Anfrage mitzuteilen und uns bei Nachbesserung per Datenfernübertragung oder Telefon einen geschulten und kompetenten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, der an der Nachbesserung mitwirkt. Bei einer Nacherfüllung vor Ort ist uns ungehinderter Zugang zu geben und erforderlichenfalls andere Arbeiten an der Hardware oder im Netz des Kunden einzustellen. 4.2 Der Kunde ist verpflichtet, festgestellte Mängel möglichst detailliert und reproduzierbar anzuzeigen. Nimmt uns der Kunde auf Nacherfüllung in Anspruch und stellt sich heraus, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung nicht besteht (z.b. Anwenderfehler, unsachgemäße Behandlung, Fehlen eines Mangels), so hat uns der Kunde alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ware und der Nacherfüllung entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, er hat unsere Inanspruchnahme nicht zu vertreten. 4.3 Der Kunde wird vor jeder Installation für die Sicherung aller seiner Daten selbst Sorge tragen 5. Abnahme von Werkleistung 5.1 Soweit die Anpassung, die Installation von Software bzw. die Integration in das Systemumfeld des Kunden vertragsgegenständlich ist, wird der Kunde nach unserer Mitteilung der Fertigstellung in Schrift- oder Textform die Funktionsfähigkeit der Software prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach unserer Mitteilung, die Abnahme schriftlich erklären. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme durch den Kunden, so gilt die Abnahme dennoch als vorgenommen. Maßgeblich für den Fristanlauf ist der Zugang unserer Mitteilung beim Kunden. Zahlt der Kunde nach Inbetriebnahme der Ware die Vergütung ohne schriftliche Beanstandung, so steht dies einer Abnahme der Software gleich. 5.2 Die Abnahme wegen Vorliegen von unwesentlichen Mängeln kann nicht verweigert werden. 5.3 Auf unseren Wunsch hin sind für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt werden können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme. 6. Mängelhaftung und sonstige Leistungsstörung 6.1 Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere Werbemittel sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität von Software richtet sich nach der angebotsbzw. vertragsgegenständlichen Leistungsbeschreibung. 6.2 Im Falle von Sachmängeln bei zugelieferter Standardsoftware Dritter sowie bei der Erfüllungshilfe durch Dritte sind wir berechtigt, insoweit schuldbefreiend zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung unsere entsprechenden Ansprüche gegen unseren Lieferanten, den Hersteller oder sonstige Dritte an den Kunden abzutreten, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar. 6.3 Das Vorstehende gilt auch, wenn wir die Soft- oder Hardware für die Bedürfnisse des Kunden angepasst, konfiguriert oder sonst verändert haben, es sei denn, der Sachmangel ist durch unsere eigene Leistung verursacht worden. 6.4 Im Falle von Eingriffen des Kunden insbesondere in den Programmcode, die nicht durch die Betriebsanleitung oder sonstige Gebrauchsanweisungen ausdrücklich zugelassen sind, stehen dem Kunden keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn der Kunde uns nicht darlegt und beweist, dass der Mangel nicht auf dem Eingriff beruht. 6.5 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Mängeln der Kaufsache verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Von dieser Regelung ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, Ansprüche wegen Mängeln aufgrund arglistigen Verschweigens und Ansprüche aus einer Garantie, die wir für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Ebenfalls ausgenommen ist der Rückgriffsanspruch nach 478 BGB. Für diese ausgenommenen Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10 E. Ergänzende Bedingungen Webhosting 1. Rangverhältnis Unsere Leistungen des Webhosting unterliegen den nachstehenden ergänzenden Geschäftsbedingungen, die den obigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (lit. A), welche im Übrigen gelten, vorrangig sind: 2. Vertragsgegenstand 2.1 Die Agentur erbringt Leistungen zur Zugänglichmachung von Inhalten über das Internet. Hierzu stellen wir dem Kunden Systemressourcen auf einem virtuellen Server zur Verfügung, auf den der Kunde Inhalte bis zu einem im Angebot spezifizierten Umfang ablegen kann. 2.2 Auf dem Server werden die Inhalte unter der vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Internet-Adresse zum Abruf über das Internet bereitgehalten. Unsere Leistungen bei der Übermittlung von Daten beschränken sich dabei allein auf die Datenkommunikation zwischen dem von uns bzw. in unserem Auftrag betriebenen Übergabepunkt des eigenen Datenkommunikationsnetzes an das Internet und dem für den Kunden bereitgestellten Server. Eine Einflussnahme auf den Datenverkehr außerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes ist uns nicht möglich. Eine erfolgreiche Weiterleitung von Informationen von oder zu dem die Inhalte abfragenden Rechner ist daher insoweit nicht geschuldet. 2.3 Die dem Kunden zugewiesenen IP-Adressen können sich aus technischen Gründen jederzeit ändern. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung oder Beibehaltung einer bestimmten IP-Adresse. 2.4 Wir sind berechtigt, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzte Hard- und Software an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Ergeben sich aufgrund einer solchen Anpassung zusätzliche Anforderungen an die vom Kunden auf dem Server abgelegten Inhalte, um das Erbringen unserer Leistungen bzw. die des beauftragten Providers zu gewährleisten, so werden wir dem Kunden diese zusätzlichen Anforderungen mitteilen. Der Kunde wird unverzüglich nach Zugang der Mitteilung darüber entscheiden, ob die zusätzlichen Anforderungen erfüllt werden sollen und bis wann dies geschehen wird. Erklärt der Kunde nicht bis spätestens vier Wochen vor dem Umstellungszeitpunkt, dass er seine Inhalte rechtzeitig zur Umstellung, d. h. spätestens drei Werktage vor dem Umstellungszeitpunkt, an die zusätzlichen Anforderungen anpassen wird, haben wir das Recht, das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum Umstellungszeitpunkt zu kündigen. 3. Mitwirkungspflichten des Kunden 3.1 Der Kunde verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen. Er wird dafür Sorge tragen, dass die von ihm gewählte Internet-Adresse, unter der die Inhalte über das Internet abgefragt werden können, ebenfalls nicht Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verletzt. Der Kunde wird ferner darauf achten, dass von ihm installierte Programme, Skripte o. ä. den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes der Agentur bzw. des von dieser beauftragten Providers oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern abgelegten Daten nicht gefährden. Der Kunde stellt die Agentur von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei. 3.2 Im Falle eines unmittelbar drohenden oder eingetretenen Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen sowie bei der Geltendmachung nicht offensichtlich unbegründeter Ansprüche Dritter gegen die Agentur auf Unterlassen der vollständigen oder teilweisen Darbietung der auf dem Server abgelegten Inhalte über das Internet sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Kunden die Anbindung dieser Inhalte an das Internet ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen. Die Agentur wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren. 3.3 Gefährden oder beeinträchtigen vom Kunden installierte Programme, Skripte o. ä. den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes der Agentur bzw. des von ihr beauftragten Providers oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern abgelegter Daten, so kann die Agentur diese Programme, Skripte etc. deaktivieren oder deinstallieren. Falls die Beseitigung der Gefährdung oder Beeinträchtigung dies erfordert, sind wir auch berechtigt, die Anbindung der auf dem Server abgelegten Inhalte an das Internet zu unterbrechen. Die Agentur wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren. 3.4 Für den Zugriff auf den für den Kunden bestimmten Speicherplatz erhält der Kunde eine Benutzerkennung und ein veränderbares Passwort. Der Kunde ist verpflichtet, das Passwort in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu ändern. Das Passwort muss eine Mindestlänge von 8 Zeichen aufweisen und mindestens einen Buchstaben, eine Ziffer sowie ein Sonderzeichnen enthalten. Der Kunde darf das Passwort nur an solche Personen weitergeben, die von ihm berechtigt wurden, auf den Speicherplatz Zugriff zu nehmen. 3.5 Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt der Agentur das Recht ein, die von ihm auf dem Server

11 abgelegten Inhalte bei Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie sie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können. Der Kunde prüft in eigener Verantwortung, ob die Nutzung personenbezogener Daten durch ihn datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt. 3.6 Der Kunde ist dafür verantwortlich, ausreichende Sicherungskopien seiner hinterlegten Inhalte anzufertigen und vorzuhalten. Soweit nicht in Schriftform anders vereinbart, führt die Agentur keine Sicherung der Kundeninhalte durch. 4. Vergütung 4.1 Die Vergütung der von der Agentur erbrachten Leistungen richtet sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. 4.2 Die Agentur ist berechtigt, die seinen Leistungen zugrunde liegende Preisliste zu ändern. Die Agentur wird den Kunden über Änderungen in der Preisliste spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren. Ist der Kunde mit der Änderung der Preisliste nicht einverstanden, so kann er dieses Vertragsverhältnis außerordentlich zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderung der Preisliste kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung nicht, so gilt die Preisänderung als von ihm genehmigt. Die Agentur wird den Kunden mit der Mitteilung der Preisänderung auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. 4.3 Die Erbringung der Leistungen durch die Agentur ist daran gebunden, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der geschuldeten Vergütung in Verzug, so kann die Agentur das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 5. Vertragslaufzeit 5.1 Dieser Vertrag läuft unbefristet und kann nach Ablauf eines Jahres jederzeit schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden. 5.2 Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 5.3 Zur Beendigung des Vertragsverhältnisses stellt die Agentur dem Kunden die auf dem für den Kunden bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte auf einem Datenträger oder per Datenfernübertragung zum Abruf zur Verfügung. Etwaige Zurückbehaltungsrechte der Agentur bleiben unberührt. 6. Haftung Die Haftung der Agentur für Schäden aufgrund der Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit richtet sich nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes. Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lit. A Ziff Gewährleistung 7.1 Die Agentur ist zur Erbringung ihrer Leistungen auf Infrastrukturen angewiesen, die von Dritten betrieben werden und auf welche die Agentur keinen Einfluss hat. Es kann daher zu Störungen oder Beeinträchtigungen kommen, die ihre Ursache außerhalb des Einflussbereiches der Agentur haben, insbesondere Störungen des Internets oder durch höhere Gewalt. Sofern nicht abweichend vereinbart, gewährleistet die Agentur eine Verfügbarkeit ihrer über das Internet angebotenen Dienste und Leistungen von 99,6% im Jahr. Verfügbarkeit ist gegeben, wenn die Server und Dienste im Wesentlichen betriebsbereit sind. Als Störungen des Betriebes gelten nicht die folgenden Umstände: - Unterbrechungen der Erreichbarkeit durch Störungen im Bereich Dritter, auf welche die Agentur keinen Einfluss hat; - Unterbrechungen durch höhere Gewalt; - kurzfristige Unterbrechungen des Betriebes, die erforderlich sind, um konkrete Gefährdungen durch einen möglichen Missbrauch durch Dritte (sog. Exploits) vorzubeugen oder zu verhindern (z.b. durch Updates). 7.2 Zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der eingesetzten Technik führt die Agentur bzw. von ihr beauftragte Dritte regelmäßig Wartungs- und Servicearbeiten durch. Soweit mit diesen Arbeiten Ausfälle der Leistungen verbunden sind, wird die Agentur diese nach Möglichkeit in Zeiten mit üblicherweise geringer Nachfrage legen und den Kunden hierauf zuvor hinweisen. 7.3 Um ein hohes Sicherheitsniveau zu halten, werden regelmäßig Software-Updates eingespielt. Hierdurch können sich der Umfang und die Ausgestaltung der von der Agentur erbrachten Leistungen ändern. Es ist nicht auszuschließen, dass dadurch auch Änderungen an vom Kunden hinterlegten Inhalten bzw. vom Kunden installierten Anwendungen erforderlich werden. Soweit möglich, wird die Agentur den Kunden hierauf zuvor

12 hinweisen. Sollte eine solche System-Aktualisierung für den Kunden unzumutbare Änderungen erforderlich machen, kann dieser den Vertrag außerordentlich kündigen. F. Ergänzende Bedingungen Fotografie und Filmproduktion 1. Rangverhältnis Unsere Leistungen der Fotografie und Filmproduktion unterliegen den nachstehenden ergänzenden Geschäftsbedingungen, die den obigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (lit. A), welche im Übrigen gelten, vorrangig sind: 2. Vertragsgegenstand 2.1 Die Agentur übernimmt die Verpflichtung zur Erstellung von Lichtbildern bzw. Lichtbild- und/oder Filmwerken, einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbild- oder Filmwerke geschaffen werden (nachfolgend: Werke) für den Kunden nach jeweiliger Maßgabe des erteilten Auftrages. 2.2 Produktionsaufwand, Erstellung von Rohmaterial, Bearbeitung und die Einräumung von Nutzungsrechten zu bestimmten Formaten bilden dabei eine Gesamtleistung. Soweit nicht anderweitig ausdrücklich vereinbart, ist indes die funktionale oder redaktionelle Einbindung von Werken in bestimmte Medien nicht geschuldet. 3. Verpflichtungen der Agentur 3.1 Die Agentur verpflichtet sich, unter Zugrundelegung der ihr von dem Kunden mitgeteilten Vorstellungen diesem nach Maßgabe des jeweiligen Auftrages in den vereinbarten Formaten Lichtbilder, Lichtbild- und/oder Filmwerke, einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbild- oder Filmwerke geschaffen werden, zu erstellen. 3.2 Im Rahmen des erteilten Auftrages besteht im Übrigen Gestaltungsfreiheit; ein Anspruch auf die Erstellung einer bestimmten Visualisierung in Bild und Ton mit bestimmten Produktionsmitteln oder Darstellern besteht vorbehaltlich der ausdrücklichen Bestimmungen des jeweiligen Angebotsinhaltes nicht. 3.3 Die Agentur zur Herausgabe von Film-, Ton- und/oder Bilddateien bzw. Rohmaterialien nur insoweit verpflichtet, als es nach der auftragsgegenständlichen Zweckbestimmung erforderlich oder ausdrücklich bestimmt ist. 4. Kündigung und Leistungsstörung 4. 1 Soweit die Erstellung von Werken zu zeitlich fest bestimmten Veranstaltungen beauftragt wird (z. B. Events, Unternehmenspräsentationen), ist der Kunde bis zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistung berechtigt, den Vertrag jederzeit schriftlich kündigen. In diesem Fall behält sich die Agentur vor, die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie der Möglichkeiten anderweitiger Verwendung pauschal wie folgt zu verlangen: Bei Kündigung bis 14 Tage vor der Veranstaltung: 15% der vereinbarten Gesamtvergütung Bei Kündigung bis 7 Tage vor der Veranstaltung: 30% der vereinbarten Gesamtvergütung Bei Kündigung ab 7 Tage vor der Veranstaltung: 60% der vereinbarten Gesamtvergütung. Dem Kunden bleibt der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen oder anderweitiger Verwendung unbenommen. 4.2 Soweit im Übrigen durch einen Umstand, den die Agentur nicht zu vertreten hat, ein vereinbarter Termin zur Erstellung der Werke nicht eingehalten werden kann, behält sich die Agentur vor, den damit verbundenen tatsächlichen Mehraufwand von dem Kunden ersetzt zu erlangen. 5. Rechte Dritter 5.1 Soweit die auftragsgemäße Erstellung und/oder zweckgebundene Verwendung der Werke die Rechte Dritter insbesondere das Recht am eigenen Bild sowie Marken-, Leistungsschutz- oder auch Urheberrechte (z. B. an architektonischer Bauleistung oder Kunstwerken) beeinträchtigt, welche nicht die von der Agentur gestellten Produktionsmittel als solche bzw. Darsteller der Agentur betreffen (z. B. bei Eventaufnahmen, Aufnahmen mit Dritten vor bestimmten Kulissen und Aufbauten), obliegt es ausschließlich dem Kunden und sichert dieser zu, alle Rechte Dritter zu wahren bzw. alle erforderlichen Einwilligungen zuvor einzuholen. 5.2 Der Kunde stellt die Agentur widrigenfalls von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber der Agentur aufgrund der Verletzung ihrer Rechte durch die von der Agentur auftragsgemäß erbrachten Leistungen geltend machen. Der Kunde übernimmt hierbei auch alle zur Rechtsverteidigung der Agentur notwendige Kosten, einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, soweit die Rechtsverletzung vom Kunden nicht zu vertreten ist. Ist streitig, ob ein derartiger Anspruch eines Dritten besteht, und macht

13 der Kunde das Nichtbestehen der Ansprüche ausdrücklich geltend, so kann der Kunde den Regressanspruch dadurch vermeiden, dass er der Agentur für die Abwehr der Ansprüche im Voraus ausreichende Sicherheit für Verfahrenskosten und Schadensersatzansprüche stellt und dem Streit beitritt. 6. Aufbewahrung und Datensicherung Vorbehaltlich anderweitiger Absprachen besteht zwar das zeitlich unbeschränkte Recht aber nicht die Verpflichtung, die von der Agentur angefertigten Werke aufzubewahren bzw. diesbezügliche Daten nach Auftragserfüllung zu sichern. 7. Urheberhinweis 7.1 Soweit die Werke im redaktionellen Kontext sowie in Formaten, die als Medienangebote impressumspflichtig sind (z. B. Webseiten, Zeitschriften, Flyer etc.) Verwendung finden, ist die Agentur als Werksquelle wie folgt im Impressum oder einem dezidierten Bildnachweis zu nennen: Realisiert durch Kollektiv Süd - Büro für Strategie & Design. Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muss zudem der Hinweis auf die Agentur in Form eines Links zu erfolgen. 7.2 Bei der isolierten Darstellung des Bildes durch direkten Aufruf der Bild-URL ist eine zusätzliche Urheberbenennung nicht erforderlich. 8. Vergütung Das Honorar der Agentur bemisst sich nach dem jeweils vertragsgegenständlichen Angebot. Die Agentur hat das Recht, vor Erstellung der Werke einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart sind Vervielfältigungen sowie etwaige Musikrechte (GEMA- und Aufführungsgebühren) nicht im Preis enthalten. 9. Nutzungsrechtseinräumung 9.1 An den Werken sowie an allen diesbezüglichen Materialien und Anschauungsdokumentationen bestehen Urheberrechte, an denen die Agentur ausschließlich berechtigt ist. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann als vereinbart, wenn die nach 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelfall nicht erreicht ist. Soweit im Angebot nicht anderweitig bestimmt, räumt die Agentur dem Kunden an den Werken nur für die im jeweiligen Auftrag bestimmte Nutzung und insoweit das räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkte, unübertragbare, indes ausschließliche Nutzungsrecht ein. 9.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorstehenden Rechte ohne schriftliche Zustimmung durch die Agentur ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder einfache Rechte hiervon abzuspalten und Dritten einzuräumen. 9.3 Der Kunde ist des Weiteren nicht berechtigt, ohne die schriftliche Zustimmung der Agentur die auftragsgegenständliche Werksleistung zu bearbeiten, insbesondere sie selbst oder durch andere Agenturen oder sonstige Dritte umzugestalten. 9.4 Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist die Agentur nichtausschließlich berechtigt, die Werke jederzeit zu Demonstrationszwecken oder als Referenz für ihre Arbeit zu benutzen. Zu diesem Zwecke kann sie u. a. Vervielfältigungen einzelner Teile der Werksleistung herstellen, die Website öffentlich zeigen, ausstellen, vorführen, senden oder auf sonstige Weise verwerten. Die Agentur hat dabei auf die Rechte des Kunden Rücksicht nehmen und diesen als Auftraggeber zu benennen. 9.5 Die Agentur hat im Zusammenhang mit der erbrachten Werksleistung Anspruch auf Nennung ihres Namens als Urheber in einer branchenüblichen Weise, soweit keine berechtigten Interessen des Kunden dagegenstehen. Der Kunde ist verpflichtet, ggf. diese berechtigten Interessen bei Vertragsschluss mitzuteilen. 9.6 Die Übertragung der Nutzungsrechte nach Ziff. 9.1 erfolgt erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung durch den Kunden. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung gestattet die Agentur jedoch die Nutzung, welche für die Dauer eines Zahlungsverzuges vorbehaltlich weiterer Rechte widerrufen werden kann. 9.7 Vorschläge des Kunden aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen oder sonstige Mitarbeit lassen die Höhe der Vergütung unberührt. Sie begründen keine Rechte an der Werksleistung der Agentur.

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