Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Vorzeitiger Bezug

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1 Betriebl. Altersversorgung - Vorzeitiger Bezug Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz, 6 Satz 1 BetrAVG 3. Die einzelnen Voraussetzungen des 6 Satz 1 BetrAVG 4. Wegfall oder Beschränkung der gesetzlichen Altersrente, 6 Satz 2 BetrAVG 5. Anzeigepflicht, 6 Satz 3 BetrAVG 6. Rechtsprechungs-ABC 6.1 Berechnungsregel Berechnungsregel Berechnungsregel Gleichbehandlung 6.5 Höchstbegrenzungsklausel 6.6 Schwerbehinderte 6.7 Versicherungsmathematischer Abschlag 6.8 Vorzeitiges Ausscheiden Information 1. Allgemeines Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Die Regelaltersgrenze für die Geburtsjahrgänge ab 1964 liegt beim vollendeten 67. Lebensjahr, für die Jahrgänge davor bei 65 plus X (s. dazu 235 SGB VI ). Das BetrAVG gibt Arbeitnehmern für den Fall, dass sie eine vorzeitige Altersrente beziehen, mit 6 Satz 1 auch ein Recht auf den vorzeitigen Bezug betrieblicher Versorgungsleistungen: "Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren." Praxistipp: Die gesetzliche Regelung führt nicht dazu, dass der Arbeitgeber seinem "Frührentner" die betriebliche Altersversorgung aufzwängen oder - bildlich gesprochen - hinterhertragen muss. Das Gesetz spricht ausdrücklich von "Verlangen". Ob so ein Verlangen sinnvoll ist, muss der Arbeitnehmer für sich selbst entscheiden. Wird die betriebliche Altersversorgung wegen der frühzeitigen Inanspruchnahme nämlich gekürzt, kann es Sinn machen, die (später möglicherweise abzugsfreien) Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung erst dann zu verlangen, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. 6 Satz 1 BetrAVG knüpft das Verlangen an den Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente. Das heißt im Umkehrschluss: Wer eine Altersrente nur als Teilrente bezieht, kann von seinem Arbeitgeber nicht zwingend verlangen, dass er ihm eine (Teil)Betriebsrente zahlt. Welche Renten als Altersrente isd. 6 BetrAVG in Frage kommen, ergibt sich aus 33 Abs. 1 SGB VI. Das Gesetz sagt in 6 Satz 1 BetrAVG nicht, wie die vorzeitig bezogene Betriebsrente konkret zu berechnen ist. Hier ist auf die maßgebliche Versorgungsregelung abzustellen. In der Regel ist wegen des vorzeitigen Bezugs eine ratierliche Kürzung vorzunehmen. "Fällt die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder weg oder wird sie auf einen Teilbetrag beschränkt", so 6 Satz 2 BetrAVG, "können auch die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden." 6 Satz 3 BetrAVG gibt dem Arbeitnehmer bestimmte Anzeigepflichten auf - zb. für den Fall, dass er während des Rentenbezugs aok-business.de - PRO Online,

2 eine Beschäftigung aufnimmt. 2. Grundsatz, 6 Satz 1 BetrAVG Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach erfüllter Wartezeit und Erfüllung der sonstigen Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren ( 6 Satz 1 BetrAVG ). Als Altersrente kommen nach 35 ff.sgb VI in Betracht: Regelaltersrente ( 35 SGB VI ), Altersrente für langjährig Versicherte ( 36 SGB VI ), Altersrente für schwerbehinderte Menschen ( 37 SGB VI ), Altersrente für besonders langjährig Versicherte ( 38 SGB VI ), Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ( 40 SGB VI ), Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ( 237 SGB VI ) und Altersrente für Frauen ( 237a SGB VI ). Wichtig: 6 Satz 1 BetrAVG verlangt den Bezug einer "Altersrente" - und das muss nicht die Regelaltersrente mit 65 plus X (Geburtsjahrgänge ab 1964 mit Vollendung des 67. Lebensjahres) sein. 3. Die einzelnen Voraussetzungen des 6 Satz 1 BetrAVG Die vorzeitige Inanspruchnahme betrieblicher Versorgungsleistungen setzt zunächst voraus, dass die Altersrente (s. dazu 33 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 6 SGB VI ) als Vollrente bezogen wird ( 42 SGB VI ). Hubert Harkebeck, Mitarbeiter einer großen Privatbrauerei in Norddeutschland, nutzt die Möglichkeit, mit 63 Jahren plus X eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen. Er muss sich nun für eine Vollrente oder eine Teilrente zu 1/3, 1/2 oder 2/3 entscheiden. Die Teilrente erweitert zwar die Möglichkeiten für einen Hinzuverdienst. Dafür schließt sie jedoch die vorzeitige Inanspruchnahme betrieblicher Versorgungsleistungen nach 6 Satz 1 BetrAVG aus. 6 Satz 1 BetrAVG gewährt keinen originären Anspruch auf Leistungen des Arbeitgebers. Der Anspruch auf eine vorgezogene betriebliche Versorgung besteht selbstverständlich nur dann, wenn dafür auch die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen - z.b. eine bestimmte Wartezeit - erfüllt sind. Da 6 Satz 1 BetrAVG einen Anspruch regelt, muss dieser Anspruch erhoben werden. Das Gesetz verlangt dafür weder eine bestimmte Frist (s. dazu das Stichwort Betriebl. Altersversorgung - Verjährung ) noch eine bestimmte Form. Individual- oder kollektivrechtlich kann das anders sein. Praxistipp: Auch wenn vorzeitig ausscheidende Mitarbeiter mit Teilrente keinen gesetzlichen Anspruch nach 6 Satz 1 BetrAVG haben: freiwillig und auf individual- oder kollektivvertraglicher Basis kann der Arbeitgeber auch diesen Arbeitnehmern betriebliche Versorgungsleistungen gewähren. In diesem Fall sollten Arbeitnehmer allerdings unbedingt klären, ob die Zahlung der betrieblichen Altersversorgung Einfluss auf die Höhe ihrer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat. 6 Satz 1 BetrAVG sagt nichts über die konkrete Höhe der vorgezogenen betrieblichen Versorgungsleistung. Sie wird auf Grundlage der maßgeblichen individual- oder kollektivrechtlichen aok-business.de - PRO Online,

3 Versorgungsvereinbarung ermittelt. Da wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme betrieblicher Versorgungsleistungen die Betriebszugehörigkeit verkürzt, die Laufzeit der Betriebsrente verlängert, ein Zinsverlust eintreten sowie eine Zusatzbelastung bei der Anpassung nach 16 BetrAVG möglich sein wird, kommen Kürzungsregelungen in Betracht, mit denen diese Risiken ausgeglichen werden. Sie müssen aber ausdrücklich in der Versorgungszusage oder -ordnung geregelt sein. Ohne Grundlage ergibt sich für den Arbeitgeber über 2 BetrAVG die Möglichkeit einer dienstzeitabhängigen ratierlichen Kürzung. Hubert aus dem Beispiel oben scheidet nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit aus. Mit 65 Jahren hätte er im Regelfall nach einer 35-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Betriebsrente von 400,00 EUR bekommen. Wegen der nur kurzen Betriebszugehörigkeit stünde Hubert mit 65 eine ratierlich gekürzte Anwartschaft von (15 : 35 x 100 =) 42,85 % der vollen Versorgungsleistung zu, mithin 171,40 EUR. Sieht die maßgebliche Versorgungsordnung vor, dass vorzeitige Versorgungsleistungen mit einem versicherungsmathematischen Abschlag von 0,45 % je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme zu kürzen sind, wäre Huberts Betriebsrente um weitere (19 x 0,45 =) 8,55 % der anteiligen Versorgungsleistung, d. h. um 14,65 EUR auf 156,75 EUR im Monat zu kürzen. Der Gesetzgeber hat die Altersgrenze für den Bezug der Regelaltersrente inzwischen vom 65. Lebensjahr angehoben auf das vollendete 67. Lebensjahr, 35 SGB VI. 235 SGB VI enthält Übergangsbestimmungen - unter anderem für Versicherte, die nach dem geboren sind. Die Jahrgänge ab dem ereichen das Alter für den Bezug der gesetzlichen Regelaltersrente erst mit Vollendung ihres 67. Lebensjahres, die Jahrgänge davor mit 65 plus X. 236 SGB VI regelt den vorzeitigen Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte und enthält Übergangsbestimmungen für Arbeitnehmer, die nach dem geboren sind. Weitere Übergangsregelungen stehen in den 236a ff. SGB VI. Überhöhte Abschläge dürfen keine Aushöhlung des erworbenen Besitzstands verursachen. In der Praxis haben sich versicherungsmathematische Abschläge von 0,3 bis 0,6 % pro Monat etabliert, die auch von der Rechtsprechung akzeptiert werden ( BAG, AZR 164/00 - mit Absage an die früher übliche zweifache Minderung wegen fehlender Betriebstreue zwischen dem vorgezogenen Ruhestand und der in der Versorgungsordnung festgelegten Altersgrenze aus BAG, AZR 338/89 ). 4. Wegfall oder Beschränkung der gesetzlichen Altersrente, 6 Satz 2 BetrAVG Die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die über 6 BetrAVG vorzeitig bezogen werden, können beim vollständigen Wegfall oder einer späteren Beschränkung der gesetzlichen Altersrente wieder eingestellt werden. 6 Satz 2 BetrAVG sagt dazu: "Fällt die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder weg oder wird sie auf einen Teilbetrag beschränkt, so können auch die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden." Paula Puller bezieht die volle gesetzliche Altersrente und eine angepasste betriebliche Versorgungsleistung aus einem Beschäftigungsverhältnis bei der Muster GmbH, einem führenden Hersteller so genannter Inkontinenzartikel. Kurz nach Rentenbeginn nimmt Paula eine Erwerbstätigkeit als Verkäuferin in einem Sanitätshaus auf. Zuerst hält sie die gesetzliche Hinzuverdienstgrenze aus aok-business.de - PRO Online,

4 34 SGB VI ein. Mit zunehmender Bindung der Kunden, deren Sorgen und Wehwehchen sie einfühlsam nachvollzieht, erhöht sich ihre Arbeitszeit und damit zwangsläufig auch der Verdienst. Irgendwann ist der Zeitpunkt erreicht, wo die Vollrente wieder wegfällt. Ab diesem Zeitpunkt können dann von der Muster GmbH auch die betrieblichen Versorgungsleistungen gestoppt werden. 6 Satz 2 BetrAVG spricht von "können". Der Wegfall betrieblicher Versorgungsleistungen ist nach dem Gesetz keine zwangsläufige Folge des Verlustes oder der Beschränkung der gesetzlichen Altersrente. Der Arbeitgeber - oder ein Versorgungsträger - darf seine Versorgung auch weiterhin leisten. Er hat ein Wahlrecht. 5. Anzeigepflicht, 6 Satz 3 BetrAVG Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die zu einem Wegfall oder zu einer Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt, dem Arbeitgeber oder sonstigem Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen. Paula aus dem Beispiel in der voraufgehenden Ziffer hat ihre Beschäftigung zunächst in einer Weise aufgenommen, die rentenunschädlich ist. Irgendwann passierte es. Der Verdienst erreichte eine Höhe, die zum Wegfall ihrer Rente führte. Spätestens in diesem Zeitpunkt war Paula verpflichtet, der Muster GmbH die Ausübung der rentenschädlichen Beschäftigung anzuzeigen. 6 BetrAVG enthält keine generelle Anzeigepflicht für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit. Nur dann, wenn die gesetzliche Altersrente deswegen wegfällt oder beschränkt wird, besteht eine Anzeigepflicht. 6. Rechtsprechungs-ABC An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema vorzeitiger Bezug betrieblicher Versorgungsleisutngen in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet vorgestellt: 6.1 Berechnungsregel - 1 Die Regeln für die Berechnung einer nach 6 BetrAVG zu zahlenden vorgezogenen Betriebsrente muss die Versorgungsordnung selbst aufstellen. Dabei müssen die Regeln dem Grundsatz der Billigkeit entsprechen. Das tun sie nicht, wenn sie die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit, die Wahl des vorgezogenen Betriebsrentenbezugs kostenneutral auszugestalten, wesentlich überschreiten ( BAG, AZR 358/01 ). 6.2 Berechnungsregel - 2 Weder 6 BetrAVG noch andere BetrAVG -Bestimmungen sagen, wie eine vorgezogene Betriebsrente zu berechnen ist. Das ist ein Punkt, der eigentlich in der betrieblichen Versorgungsordnung oder Versorgungszusage geregelt sein muss. Ohne ausdrückliche Regelung in der Versorgungszusage richtet sich die Berechnung des Werts der Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts. Das heißt: Die fiktive Vollrente darf zwar nach 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich nach dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren möglichen Betriebszugehörigkeit entsprechend gekürzt werden, einen "untechnischen versicherungsmathemtischen Abschlag" in Form einer weiteren zeitratierlichen Kürzung darf der Arbeitgeber dann nicht vornehmen ( BAG, AZR 318/09 ) aok-business.de - PRO Online,

5 6.3 Berechnungsregel - 3 "Die Grundsätze zur Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspurchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhätnis gelten auch für Versorgungszusagen, die einmalige Kapitalleistungen vorsehen. Sofern die Versorgungsregel nichts anderes bestimmt, ist die Leistung nach 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich zu berechnen und um einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag zu kürzen" ( BAG, AZR 219/11 - Leitsatz). Das heißt: Der Wert der für den Arbeitnehmer aufrechterhaltenen Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung richtet sich zunächst "nach dem Verhältnis der Dauer.. [seiner] Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn.. [seiner] Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung." Der zu berücksichtigende "untechnische versicherungsmathematische Abschlag" errechnet sich aus dem "Verhältnis der Anzahl der vollen Kalendermonate vom Beginn der Betriebszugehörigkeit am.. [Datum] bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente am.. [Datum] zu der möglichen Betriebszugehörigkeit vom.. [Eintrittsdatum] bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am.. [Datum]" ( BAG, AZR 219/11 ). 6.4 Gleichbehandlung "Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet einen Arbeitgeber nicht, eine besonders günstige Anspruchsberechnung für Arbeitnehmer, die vorgezogen Betriebsrente in Anspruch nehmen, nachdem sie bis zu diesem Zeitpunkt betriebstreu geblieben sind, auch anteilig an Arbeitnehmer weiterzugeben, die vorzeitig aus dem Betrieb ausgeschieden sind" ( BAG, AZR 562/99 - Leitsatz). 6.5 Höchstbegrenzungsklausel Der Senat hält an der zu 6 BetrAVG entwickelten Auslegungsregel, dass Höchstbegrenzungsklauseln im Zweifel erst auf den zeitanteilig gekürzten Betrag anzuwenden sind, nicht mehr fest und gibt insoweit seine Ansicht aus den Entscheidungen vom AZR 630/84 - und AZR 341/88 ) auf: "Soweit bei der Berechnung der Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen ist, sind Zeiten bis zum Ausscheiden nach der tatsächlichen Rentenbiografie und fiktive Zeiten bis zur festen Altersgrenze nach dem letzten Einkommen beim Ausscheiden zu berechnen. Dabei ist das letzte Monatseinkommen zugrunde zu legen. Etwas anderes gilt, wenn dieses für das Einkommen des Arbeitnehmers nicht typisch ist, weil Jahressonderleistungen zu berücksichtigen sind oder das Einkommen schwankt. In diesen Fällen ist nach den Umständen des Einzelfalles aufgrund eines Durchschnittszeitraumes das typische Arbeitsentgelt zu ermitteln" ( BAG, AZR 374/05 - Leitsatz). 6.6 Schwerbehinderte Am fällte der EuGH (Rs. C-292/88) die sogenannte "Barber"-Entscheidung. Damit wurden Arbeitgeber verpflichtet, unsachliche Differenzierungen beim Bezug einer Betriebsrente für Frauen und Männer zu unterlassen. Auf Schwerbehinderte, denen das Gesetz die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente einräumt, ist das EuGH-Urteil zumindest bei Dienstzeiten, die vor dem liegen, nicht analog anzuwenden. Arbeitgeber sind deswegen berechtigt, ihnen die Betriebsrente mit Abschlägen zu zahlen ( BAG, AZR 228/99 ). 6.7 Versicherungsmathematischer Abschlag Wenn ein Mitarbeiter ausgeschieden ist, kommt ihm eine nach seinem Ausscheiden erfolgte Absenkung des versicherungsmathematischen Abschlags nicht mehr zugute. Sah die frühere Leistungsordnung einen 0,5-prozentigen, die geänderte einen 0,4-prozentigen Abschlag pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme des Altersruhegeldes vor, bleibt die frühere Regel wirksam. Nach 2 Abs. 5 BetrAVG werden die beim vorzeitigen Ausscheiden geltenden Versorgungsregeln festgeschrieben ( BAG, AZR 318/03 - hier: Versorgungszusage "nach Maßgabe der jeweils geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes"). 6.8 Vorzeitiges Ausscheiden aok-business.de - PRO Online,

6 Scheidet ein Arbeitnehmer vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis aus, sieht 6 Satz BetrAVG dafür keine Berechnungsregel vor. Die in einer Versorgungsordnung für die Berechnung des vorzeitigen Rentenbezugs enthaltenen Bestimmungen für die Berechnung sind auch nicht ohne Weiteres auf den Fall des vorzeitigen Ausscheidens mit Anwartschaft anzuwenden. Der Arbeitgeber darf allerdings auf die Regelung in 2 Abs. 1 BetrAVG zurückgreifen, die fehlende Betriebstreue dabei aber nicht zweifach mindernd berücksichtigen ( BAG, AZR 524/03 ) aok-business.de - PRO Online,

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