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1 Kommunikation &Recht Betriebs-Berater für Medien Telekommunikation Multimedia 3 K&R Editorial: Edward Snowden poses difficult questions for lawyers as well as politicians Gillian Phillips 149 Die Entwicklung des Datenschutzrechts im Jahr 2013 Dr. Flemming Moos 156 Datenschutz in der Werbung nach Düsseldorfer Art Dr. Dennis Voigt StGB als Hemmschuh der elektronischen Kommunikation? Dr. Anika D. Luch und Dr. Christian Hoffmann 166 Die Entwicklung des EDV-Rechts (Teil 1) Prof. Dr. Andreas Wiebe 172 Die neue Kinomitteilung ist da Dr. Christian Lewke 177 Der Auskunftsanspruch der Presse gegen Bundesbehörden Martin W. Huff 178 Länderreport USA Clemens Kochinke 180 EuGH: Rechtsschutz-Umfang bei Umgehung eines Kopierschutzsystems für Videospiel-Konsolen mit Kommentar von Alexander Schultz 189 BGH: UsedSoft II: Voraussetzungen für rechtmäßigen Software- Weiterverkauf mit Kommentar von Dr. Thomas Stögmüller 196 BGH: Runes of Magic: Unzulässige Kaufaufforderung an Kinder mit Kommentar von Dr. Stefan Krüger und Dr. Simon Apel 211 LG Köln: Anspruch auf Urheberbenennung am Bild in allen Website-Darstellungsvarianten mit Kommentar von Thomas Stadler 217 BVerwG: Bundesligamanagerspiel im Internet kein verbotenes Glücksspiel mit Kommentar von Prof. Dr. Markus Ruttig 17. Jahrgang März 2014 Seiten Deutscher Fachverlag GmbH Frankfurt am Main

2 Kommunikation &Recht K&R 3/ RA Dr. Flemming Moos, Hamburg * Die Entwicklung des Datenschutzrechts im Jahr 2013 Dieser Beitrag gibt im Anschluss an den Aufsatz in K&R 2013, 150 ff. einen Überblick über bedeutsame Entwicklungen im Bereich des Datenschutzrechts während des Jahres Die Darstellung beschränkt sich auf besonders praxisrelevante Entwicklungen auf legislatorischer und regulatorischer Ebene sowie auf einschlägige Judikatur. I. Das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens Auf legislatorischer Ebene ist die Neufassung des Bundesmeldegesetzes berichtenswert. Mit der Verkündung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (Meld- FortG) am ist die gesetzgeberische Posse um die Erteilung von Melderegisterauskünften zu Werbezwecken beendet. 1. Gesetzgebungshistorie Legendär sind die Berichte über den ersten Anlauf des Gesetzgebers zur Neuregelung, wie personenbezogene Daten von Bürgern für Zwecke der Werbung und des Adresshandels von den Einwohnermeldeämtern an Unternehmen übermittelt werden dürfen: Am hatte der Bundestag den Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) angenommen; und zwar innerhalb von 57 Sekunden bei einer Anwesenheit von knapp über 20 Abgeordneten während des Fußball-EM-Halbfinals zwischen Deutschland und Italien. Aufgrund umstrittener Ausnahmeregelungen zu den Widerspruchsmçglichkeiten der Betroffenen scheiterte der Entwurf dann am Veto des Bundesrates. 2. Werbenutzung von Melderegisterdaten Am ist nun schließlich der vom Bundesrat akzeptierte Kompromiss des MeldFortG vom im Bundesgesetzblatt verkündet worden. In dem neu gefassten 44 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) ist vorgesehen, dass die die Melderegisterauskunft verlangende Person oder Stelle erklären muss, die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt. Die Einwilligung kann sowohl gegenüber der Meldebehçrde als auch jeweils gegenüber dem anfragenden Unternehmen erfolgen. 44 Abs. 3 BMG verlangt dabei, dass die Einwilligung gesondert erklärt werden und sich ausdrücklich auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für jeweils diesen Zweck beziehen muss. Auf Verlangen sind der Meldebehçrde von der Auskunft verlangenden Stelle Nachweise über die Einwilligungserklärung vorzulegen. Die Meldebehçrde muss das Vorliegen von Einwilligungserklärungen stichprobenhaft überprüfen. Liegen der Meldebehçrde bezüglich der Einwilligungserklärung konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Behauptung der Auskunft verlangenden Stelle vor, hat sie von Amts wegen zu ermitteln und darf bis zum Abschluss der Ermittlungen keine Auskünfte erteilen. Die Neuregelung tritt zum in Kraft. 3. Bewertung der Neuregelung Die Regelung zur Werbenutzung der Melderegisterdaten ist nun sehr streng ausgefallen. Angesichts des begrenzten Datenkranzes (Name, Doktorgrad, Anschrift und ggf. Umstand des Verstorbenseins), der noch deutlich hinter den Listendaten nach 28 Abs. 3 BDSG zurückbleibt, wäre sicherlich auch eine Widerspruchslçsung sachgerecht gewesen. Außerdem scheint der Gesetzgeber mit der Forderung einer gesonderten Erklärung der Einwilligung auf die Rechtsprechung des BGH zu den formalen Anforderungen an eine Einwilligung in Telefon- und -Werbung nach 7 Abs. 2 UWG zu rekurrieren, wonach sich diese ausschließlich auf die Erhebung und Verwendung der Daten aus dem Melderegister beziehen darf. Nach vier Jahren soll gemäß 58 BMG eine Evaluierung der Regelung zur Werbenutzung der Daten durch die Bundesregierung erfolgen. II. Gerichtsentscheidungen zu Datenverwendungen und deren Zulässigkeit Im Jahr 2013 hat es mehrere sehr beachtenswerte Gerichtsentscheidungen gegeben, die nachhaltige Auswirkungen auf die Zulässigkeit praxisüblicher Erhebungen und Verwendungen personenbezogener Daten haben. 1. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für Facebook-Seiten Lange Zeit haben deutsche Unternehmen Facebook-Seiten angesichts der in Schleswig-Holstein von der dortigen Aufsichtsbehçrde angestrengten Musterverfahren unter dem Damoklesschwert der mçglichen Datenschutzwidrigkeit betrieben. Nun ist eine Gerichtsentscheidung ergangen, die Unternehmen vorerst grçßere Rechtssicherheit verschafft. a) Die Entscheidung des VG Schleswig Das VG Schleswig hat am eine lang ersehnte Entscheidung zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit deutscher Unternehmen für den Betrieb von Face- * Der Aufsatz beruht auf einem Beitrag des Autors zur DSRI-Herbstakademie 2013, abgedruckt in Taeger (Hrsg.), Law as a Service (LaaS) Recht im Internet und Cloud-Zeitalter, 2013, S Mehr über den Autor erfahren Sie auf S. VIII. 1 BGBl Teil I Nr. 22 vom , S

3 150 Moos, Die Entwicklung des Datenschutzrechts im Jahr /2014 K&R book-fanpages gefällt: 2 Danach verstoße ein Unternehmen nicht schon durch den reinen Betrieb einer Facebook-Fanpage gegen deutsches Datenschutzrecht, weil es als Betreiber der Fanpage nicht für den Umgang mit den von den Nutzern dort eingestellten Daten verantwortlich sei. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) war Ende 2011 zu der Einschätzung gelangt, dass die Facebook-Datenverarbeitung nicht mit deutschem Datenschutzrecht vereinbar wäre, weil die Nutzung von Fanpages personenbezogen präzise erfasst und gegen die Profilbildung keine Widerspruchsmçglichkeit eingeräumt werde, beim Setzen von Cookies keine wirksamen Einwilligungen eingeholt würden und weil für die Betroffenen nicht die geforderte Transparenz hergestellt sei. Das ULD hatte daraufhin mehreren Unternehmen per Verfügung auferlegt, ihre Fanseiten zu deaktivieren. Diese Bescheide wurden vom VG Schleswig nun mangels einer hinreichenden Rechtsgrundlage aufgehoben. Begründet hat das Gericht diese Entscheidung damit, dass ein Unternehmen nicht für einen Datenumgang verantwortlich sei, den es weder tatsächlich noch rechtlich beeinflussen kçnne. Im Fall der Facebook-Fanpage kçnne der Fanpage-Betreiber nur die Informationen beeinflussen, die er selbst dort einstelle. Die von den Nutzern bei dem sozialen Netzwerk eingestellten Inhalte kçnne der Fanpage- Betreiber hingegen nicht beeinflussen, zumal die technische Plattform von dem Betreiber bereitgestellt werde. Deshalb treffe den Fanpage-Betreiber diesbezüglich keine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit, sodass auch keine Datenschutzverletzung durch den Fanpage-Betreiber vorliege, weil dieser vermeintlich nicht ausreichend über den Datenumgang durch Facebook informiere und der betroffene Nutzer nicht wirksam in den Umgang mit seinen Daten durch Facebook eingewilligt habe. Das ULD hat Berufung gegen die Entscheidung eingelegt. b) Bewertung der Entscheidung Der Entscheidung des VG Schleswig ist zuzustimmen; insbesondere steht sie im Einklang mit den sich aus der EG- Datenschutzrichtlinie ergebenden Anforderungen für die Qualifikation als datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Dieser muss über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheiden kçnnen. Entsprechende Entscheidungskompetenzen fehlen den Unternehmen im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Nutzerdaten auf Fanpages aber. Die Entscheidung des VG Schleswig lässt sich grundsätzlich auch auf den Datenumgang in anderen sozialen Netzwerken übertragen, weil auch hier die Herrschaft über den Umgang mit den Nutzerdaten regelmäßig bei den Betreibern liegt. Angesichts des Urteils des VG Schleswig erscheint es unwahrscheinlich, dass Datenschutzaufsichtsbehçrden in nächster Zeit gegen Unternehmen erneut wegen ihrer Auftritte in sozialen Netzwerken vorgehen. Unternehmen kçnnen Fanpages deshalb vorerst weiter betreiben, ohne derzeit wegen der Datenverarbeitung von Facebook datenschutzrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Kontrollieren sollten die Unternehmen aber die von ihnen selbst eingestellten Inhalte. Abzuwarten bleibt, ob das OVG das Urteil in der Berufung aufrechterhält. c) Keine Präjudizwirkung für andere Verarbeitungsszenarien, z. B. durch Social Plugins Keine Präjudizwirkung hat das Urteil aber für die datenschutzrechtliche Beurteilung von Social Plugins wie z. B. dem Facebook Like-Button. Es bleibt unklar, ob ein Unternehmen auch nicht für den Umgang mit Nutzerdaten durch den Betreiber eines sozialen Netzwerks verantwortlich ist, der durch die Verwendung von Social Plugins, wie z. B. den Facebook Like-Button, auf seiner Website ausgelçst wird. Die Entscheidung des VG Schleswig lässt sich nicht zwangsläufig auf einen solchen Datenumgang übertragen, weil die Einbindung auf der eigenen Webseite erfolgt, sodass das Unternehmen hier jedenfalls einen gewissen Einfluss auf die Verarbeitungsmittel hat. Zwar stärkt die Entscheidung des VG Schleswig die Argumentation gegen eine Verantwortung der Webseitenbetreiber für Datenverarbeitungen, die durch Social Plugins beim Netzwerkbetreiber initiiert werden. Da eine Rechtsunsicherheit verbleibt, ist es Unternehmen aber nach wie vor angeraten, für solche Plugins die sogenannte 2-Klick-Lçsung zu verwenden, bei der der Nutzer die Plugins vorher aktivieren muss. 2. Strafbarer Datenschutzverstoß durch GPS-Ortung Der BGH hat Mitarbeiter einer Detektei mit Urteil vom wegen eines Verstoßes gegen 43, 44 BDSG durch Erstellung von Bewegungsprofilen mittels GPS-Ortung eines PKWs zu Freiheitsstrafen verurteilt. a) Die Entscheidung des Gerichts (1) Personenbezug der GPS-Daten Der BGH qualifiziert die durch GPS-Empfänger gewonnenen Bewegungsdaten als personenbezogen im Sinne von 3 Abs. 1 BDSG. Werden geografische Standort- oder Positionsdaten (hier GPS-Positionsdaten) erhoben, verarbeitet oder genutzt, vermittelten diese, weil sie sich in erster Linie auf Gegenstände wie vorliegend den GPS- Empfänger bzw. das Fahrzeug, an dem der GPS-Empfänger angebracht ist beziehen, zwar unmittelbar keine Aussage über die persçnlichen oder sachlichen Verhältnisse einer natürlichen Person; die hier verwendeten GPS- Empfänger unterlägen aber einem Einfluss durch Personen, so dass etwa aufgrund der physischen oder räumlichen Nähe des GPS-Empfängers zu einer Person oder zu anderen Gegenständen, etwa dem von einer bestimmten oder bestimmbaren Person genutzten Fahrzeug, an dem der GPS-Empfänger angebracht ist, eine indirekte Beziehung zu einer Person hergestellt werden kann. Auch soweit eine Nutzung der überwachten Fahrzeuge durch eine oder zwei weitere Personen aus dem Umfeld der Zielpersonen erfolgte, handelte es sich nach Auffassung des Gerichts bei den Standortdaten um personenbezogene Daten, weil die Angeklagten in diesen Fällen personenbezogene Informationen selbst herstellten, indem sie die GPS-Positionsdaten einer bestimmten Person zuordneten und damit Aussagen über deren Aufenthaltsort trafen. (2) Allgemeine Zugänglichkeit der GPS-Daten Der BGH qualifiziert diese GPS-Positionsdaten als nicht allgemein zugänglich. Zur Begründung führt er aus, die Erhebung und die Verarbeitung der hier konkret mit Hilfe technischer Mittel erhobenen personenbezogenen Daten waren lediglich unter Überwindung rechtlicher Zugangshindernisse mçglich, was einer allgemeinen Zugänglichkeit entgegenstehe. Solche sieht das Gericht in den zivilrechtlichen Abwehransprüchen des Fahrzeugbesitzers 2 Im Internet abrufbar unter: vg-urteil-fanpages.pdf. 3 BGH, StR 32/13, NJW 2013, 2530.

4 K&R 3/2014 Moos, Die Entwicklung des Datenschutzrechts im Jahr bzw. -eigentümers nach 1004, 859, 862 BGB, die der Anbringung des GPS-Empfängers als notwendige technische Voraussetzung für die Gewinnung der Personenbezug aufweisenden Geodaten an einem fremden Fahrzeug entgegenstehen. (3) Unzulässigkeit der Datenerhebung Das Gericht kommt zu der Einschätzung, dass die Datenerhebung nicht mehr aufgrund einer Interessenabwägung nach 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG gerechtfertigt war. Beweisführungsinteressen zur Klärung des Vorliegens von zivilrechtlichen Ansprüchen oder zu deren Durchsetzung (Vollstreckung) kçnnten zwar unter bestimmten Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung begründen. Dies gilt aber nur dann, wenn gerade das Bewegungsprofil zur Durchsetzung des Beweisführungsinteresses bençtigt wird, was das Gericht vorliegend verneint hat. b) Folgerungen für die Unternehmenspraxis Datenerhebungen zu Beweisführungszwecken erfolgen im unternehmerischen Kontext gegenüber Beschäftigten oft im Rahmen so genannter Compliance-Untersuchungen oder Internal Investigations. Das Urteil zieht einer zu weitgehenden Eigenermittlung der Unternehmen klare Grenzen. Grundsätzlich sollten solche Ermittlungsmaßnahmen nur erfolgen, wenn ein konkreter Verdacht gegen die observierte Person besteht, die Datenerhebung zur Klärung der Beweisfrage erforderlich ist und nicht andere, mildere Maßnahmen ausreichend erscheinen. Für den konkreten Fall der Erstellung von Bewegungsprofilen ist auch die Art und Weise der Datenerhebung und -verarbeitung zu berücksichtigen. So sollte grundsätzlich vermieden werden, dass von den Überwachungsmaßnahmen auch unbeteiligte Dritte betroffen sind und in das befriedete Besitztum des Beschäftigten eingedrungen wird. 3. Abmahnung mangelhafter Datenschutzerklärungen Die Frage der Ahndung von Datenschutzverletzungen durch Wettbewerber und Verbraucherschutzorganisationen gewinnt an Bedeutung. In einer interessanten Entscheidung des LG Berlin vom hat sich das Gericht mit der Frage befasst, ob es sich auch bei einer Datenschutzerklärung um dem UKlaG unterfallende Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und dies mit einer kritikwürdigen Begründung bejaht. Das OLG Hamburg hat kurze Zeit später die Verpflichtung zur Vorhaltung einer Datenschutzerklärung nach 13 TMG als marktverhaltensregelnde Norm im Sinne von 4 Nr. 11 UWG eingeordnet. Die Qualifizierung von Datenschutzerklärungen als AGB und die Verpflichtung zur Vorhaltung einer Datenschutzerklärung als marktverhaltensregelnde Vorschrift ist vor allem wegen der dadurch begründeten Abmahnfähigkeit bedeutsam. Die Entscheidungen des LG Berlin und des OLG Hamburg führen die bereits im Vorjahresbeitrag dargestellte gegenläufige Judikatur zur wettbewerbsrechtlichen Einordnung der Regelungen über Datenverwendungen zu Werbezwecken gemäß 28 BDSG des OLG Karlsruhe und des OLG München fort. 5 a) Das Urteil des LG Berlin Das LG Berlin hat mit Urteil vom insgesamt 8 Klauseln der Datenschutzbestimmungen von Apple für unzulässig erklärt und einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e. V. stattgegeben. Das Gericht hat die in der Apple Datenschutzrichtlinie enthaltenen Bestimmungen zum Datenumgang als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von 305 BGB eingestuft und sie wegen Verstoßes gegen 307 BGB i.v. m. datenschutzrechtlichen Bestimmungen des BDSG und des TMG für rechtswidrig gehalten. Den mit Häkchen-Voreinstellung im Rahmen einer Produktbestellung versehenen Hinweis auf die Datenschutz-Vereinbarung von Apple hat das Gericht im Sinne der verbraucherfeindlichsten Auslegung als Einbeziehung vorformulierter Vertragsbestimmungen eingestuft und deshalb die strengen AGB-Regelungen angewendet. Im Folgenden hat es die Bestimmungen der Datenschutzrichtlinie am Maßstab für datenschutzrechtliche Einwilligungserklärungen ( 4, 4 a BDSG) gemessen, denen sie nach Auffassung der Richter nicht standhielten. b) Bewertung der Entscheidung Nach der Judikatur des BGH ist die AGB-Kontrolle im Bereich des Datenschutzrechts bisher auf den Bereich der vorformulierten Einwilligungen in bestimmte Datenerhebungen und -verwendungen begrenzt. 7 Eine Ausdehnung der AGB-Kontrolle auch auf reine Datenschutzerklärungen erscheint verfehlt. Insoweit ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es sich bei solchen Datenschutzerklärungen nach dem gesetzlichen Verständnis und Leitbild um rein informatorische Klauseln handelt. 8 Im Gegensatz zu einer Einwilligungserklärung kommt ihr also gar kein regelnder Charakter zu. In der datenschutzrechtlichen Literatur wird deshalb soweit ersichtlich bisher auch einhellig vertreten, dass AGB-rechtliche Regelungen auf solche Datenschutzerklärungen keine Anwendung finden. 9 Auch nach der Rechtsprechung des BGH 10 sind Regelungen in AGB, die die bereits vom BDSG oder anderen Datenschutzgesetzen zugelassenen Datenverwendungen nur erwähnen, der Inhaltskontrolle gem. 307 Abs. 3 S. 1 BGB entzogen, gerade weil die Ermächtigung zum Umgang mit den Kundendaten in diesem Fall aus dem Gesetz folgt und die AGB diese Rechtslage lediglich abbilden. 11 Die vom Gericht beanstandeten Regelungen der Apple-Datenschutzrichtlinie wären richtigerweise als solche Datenschutzinformationen (zu denen das Unternehmen nach 4 a Abs. 2, 13 Abs. 1 TMG ja gesetzlich sogar verpflichtet ist), und nicht als Einwilligungserklärungen einzustufen gewesen. Weder enthielten die Klauseln selbst noch der Text, mit dem die Datenschutzrichtlinie in den Bestellvorgang per Häkchensetzung einbezogen wurde, Formulierungen, die auf eine Einwilligung schließen lassen konnten. c) Das Urteil des OLG Hamburg Das OLG Hamburg hat in seinem Urteil vom entschieden, dass 13 TMG, wonach der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs u. a. über Art, 4 LG Berlin, O 92/12, K&R 2013, 411 ff. 5 Moos, K&R 2013, 150 f. 6 LG Berlin, O 92/12, K&R 2013, 411 ff. 7 Zuletzt etwa BGH, VIII ZR 348/06, K&R 2008, 678 ff. = NJW 2008, 3055 f. 8 Moos, in: Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl. 2013, 13 TMG, Rn Zutreffend: Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, 4 a Rn. 23; von Lewinski, DuD 2002, 395, So der BGH in der Payback -Entscheidung, BGH, VIII ZR 348/06, K&R 2008, 678 ff. = NJW 2008, 3055 bzgl. einer Klausel zur Speicherung des Geburtsdatums der Kunden, die von 28 BDSG gedeckt war. 11 Nord/Manzel, NJW 2010, OLG Hamburg, U 26/12, K&R 2013, 601 ff.

5 152 Moos, Die Entwicklung des Datenschutzrechts im Jahr /2014 K&R Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten hat, eine im Sinne des 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm darstelle. Zur Begründung führt das Gericht an, dass nach den Erwägungsgründen der dieser Norm zugrunde liegenden Datenschutzrichtlinie 95/ 46/EG durch die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers geschützt werden solle. Den Erwägungsgründen zur Richtlinie sei darüber hinaus zu entnehmen, dass die in 13 TMG geregelten Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme dienen, weil sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen. d) Bewertung der Entscheidung Die Frage, ob einzelnen Datenschutzbestimmungen der Charakter einer Marktverhaltensregel zukommt, war und ist umstritten. 13 Auch wenn sich in jüngeren Entscheidungen 14 und Stellungnahmen in der Literatur 15 die Ansicht durchzusetzen scheint, dass datenschutzrechtliche Vorschriften grundsätzlich marktverhaltensregelnden Charakter aufweisen, so ist doch jeweils eine Beurteilung der konkreten datenschutzrechtlichen Norm vorzunehmen. 16 Die Hamburger Richter beziehen mit ihrer Entscheidung gegen das KG Berlin Position, dass die Verwendung des Facebook-Like-Buttons ohne ausdrücklichen Hinweis nach 13 TMG nicht als Wettbewerbsverstoß qualifiziert hat. 17 Das OLG begründet dies damit, dass die Vorschrift auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber diene und deshalb als eine Regelung i. S. des 4 Nr. 11 UWG anzusehen sei, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. 18 Die Begründung unter Einbeziehung der Erwägungsgründe der RL 95/ 46/EG erscheint zwar grundsätzlich tragfähig; im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung von 4 Nr. 11 UWG notwendig erscheint sie freilich nicht. Im Übrigen verstärkt sie das Dilemma einer Parallelität der Sanktionierung von Datenschutzverletzungen durch Wettbewerber und deren Verbände einerseits und durch die Datenschutzaufsichtsbehçrden andererseits. 19 e) Praxisfolgen und Empfehlungen Das LG Berlin hat den Begriff Allgemeiner Geschäftsbedingungen sehr weit hier zu weit ausgelegt. Sofern diese Entscheidung nicht in der Berufungsinstanz korrigiert wird, ist in der Praxis grçßte Vorsicht bei der Differenzierung zwischen Vertragsregelungen, Einwilligungserklärungen und schlichten Datenschutzinformationen geboten. Sowohl bei der Bezeichnung der Regelwerke und der Formulierung der einzelnen Klauseln als auch der Art und Weise ihrer Einbindung in den Bestellvorgang ist Genauigkeit gefragt, damit schlicht informatorische Datenschutzerklärungen (wie sie auf jeder Website abrufbar und nach 13 TMG vorgeschrieben sind) nicht zum Bumerang in Gestalt abmahnfähiger AGB/Einwilligungen werden. Dasselbe gilt im Übrigen erst recht für unachtsam formulierte Einwilligungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Jüngst hat zum Beispiel das LG Frankfurt a. M. 20 die in den AGB des Samsung App-Store enthaltene Formulierung: Im Gegenzug willigen Sie ein, dass Samsung in den Services Werbung schalten dar. für rechtswidrig und damit unwirksam erklärt. In der Praxis werden diese Entscheidungen weiter dazu beitragen, dass wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen Datenschutzverstçßen zunehmen. Sollte sich die Ansicht des OLG Hamburg durchsetzen, ist es nur eine Frage der Zeit, bis Abmahnungen wegen unrichtiger Internet Privacy Policies bundesweit die Gerichte beschäftigen. 3. VG Karlsruhe: Mappus s Am hat das VG Karlsruhe eine interessante Entscheidung gefällt, die auch mediales Interesse erzeugt hat, weil sie den ehemaligen baden-württembergischen Ministerpräsidenten Stefan Mappus betraf. Das Urteil ist aber nicht nur wegen seiner politischen Wirkung sondern auch wegen der rechtlichen Implikationen bemerkenswert. 21 a) Das Urteil des VG Karlsruhe Als bei dem seinerzeit noch im Amt befindlichen Ministerpräsident Mappus im Herbst 2010 technische Probleme mit dem elektronischen Terminkalender auftraten, erstellte ein mit Administratorrechten ausgestatteter Mitarbeiter des IT-Bereichs eine Kopie des auf dem Server des Staatsministeriums liegenden Original-Postfachs. Nachdem die Überprüfung abgeschlossen war, blieben die kopierten Daten weiter gespeichert, um im Falle des erneuten Auftretens des Fehlers bei der Fehleranalyse verwendet werden zu kçnnen. Die beiden Original- -Accounts wurden dann später nach dem Regierungswechsel auf dem Server des Staatsministeriums gelçscht, nicht aber die seinerzeit angefertigte Sicherungskopie, deren Lçschung Herr Mappus nun klagweise verlangt hat. Das Ministerium rechtfertigte die weitere Speicherung der s damit, dass deren Speicherung und Nutzung zur Erfüllung der dem Staatsministerium obliegenden Aufgaben erforderlich sei, vor allem bedürfe es einer Auswertung des -Postfachs im Zusammenhang mit dem vor der Internationalen Handelskammer in Paris anhängigen Schiedsverfahren gegen die EdF, in dem das Land geltend mache, im Dezember 2010 einen Betrag von 834 Mio. EUR zu viel für die Anteile an der EnBW AG bezahlt zu haben. Da der Verlauf der Vertragsverhandlungen im Zusammenhang mit dem Ankauf der Anteile nach wie vor in weiten Teilen nicht geklärt sei, kçnnten die Sicherungskopien mçglicherweise wichtige Hinweise liefern und die Position des Landes in diesem Verfahren entscheidend verbessern, zumal der Kläger seine dienstliche - Korrespondenz nicht vollständig zu den Sachakten genommen habe. Im Ergebnis hat das Gericht einen Lçschungsanspruch des ehemaligen Ministerpräsidenten aus 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG BW bejaht. Die Voraussetzungen der Vorschrift haben die Richter als erfüllt angesehen, weil die Kenntnis der Daten, deren Lçschung der Kläger begehrt, für die 13 Hierzu Huppertz/Ohrmann, CR 2011, 449, OLG Stuttgart, U 132/06, MMR 2007, 437, 438; OLG Kçln, U 73/10, CR 2011, Schrçder, ZD 2011, 59, Kçhler, in: Kçhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 29. Aufl. 2011, 4 Rn KG Berlin, W 1268/11, K&R 2011, 661 ff. = GRUR-RR 2012, Vgl. Kçhler, in: Kçhler/Bornkamm (Fn. 16), Rn c zu 4 UWG. 19 Kritisch deshalb auch zum Verbandsklagerecht: Hanloser, MMR 2009, 594, LG Frankfurt a. M., O 246/12, K&R 2013, 503 ff. 21 VG Karlsruhe, K 3249/12. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung zum OVG Mannheim wird unter dem Az. 1 S 1352/13 geführt.

6 K&R 3/2014 Moos, Die Entwicklung des Datenschutzrechts im Jahr speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sei, da die Daten ausschließlich zum Zweck der Datensicherung beziehungsweise zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert wurden und der konkrete Sicherungszweck mittlerweile entfallen sei ( 15 Abs. 4 LDSG). Die Begründung des Gerichts enthält einige interessante Ausführungen, die auch für die Verwendung von -Backups durch Unternehmen äußerst relevant sein kçnnen: (1) Zweckbindung von Sicherungskopien Eine weitere Speicherung und Verwendung des - Accounts hat das VG maßgeblich wegen der strengen Zweckbindungsregelung des 15 Abs. 4 LDSG BW für unzulässig erachtet, wonach personenbezogene Daten, die ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, nur für diesen Zweck und hiermit in Zusammenhang stehende(n) Maßnahmen gegenüber Bediensteten genutzt werden dürfen. Das Gericht meint, die - Postfach-Daten stellen in der im Herbst 2010 kopierten Form personenbezogene Daten dar, die ausschließlich zum Zweck der Datensicherung beziehungsweise zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert worden sind. Die - Postfach-Daten wurden zu dem Zweck kopiert, die Kopie vorzuhalten, um einen mçglichen Datenverlust im Rahmen der Arbeiten zur Behebung der vom Büro des Klägers gemeldeten Probleme zu vermeiden und außerdem um technischen Problemen der vom Büro des Klägers gemeldeten Art mit dem Outlook-Kalendersystem wirksam entgegentreten zu kçnnen. Es handele sich deshalb um eine Kopie, die ausschließlich zum Zweck der Datensicherung beziehungsweise zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage angefertigt worden ist. Daher scheide eine weitere Speicherung für den von dem Beklagten nunmehr genannten Zweck aus, weshalb auch der Lçschungsanspruch des Klägers durchgreifen müsse. Auch eine Verwendung der Sicherungskopie zur Wiedergewinnung eines gesicherten Datenbestandes, um ihn für die nach 15 Abs. 4 LDSG erlaubten Zwecken zu nutzen, hat das VG nicht gestattet. Dies kçnne nämlich nur dann rechtmäßiger Weise erfolgen, wenn es gerade zu dem konkreten Datenverlustereignis gekommen ist, für dessen Eintritt die Sicherungskopie erstellt wurde. Im vorliegenden Fall wurden die -Postfach-Daten allein zu dem Zweck kopiert, die Kopie vorzuhalten, um einen mçglichen Datenverlust im Rahmen der Arbeiten zur Behebung der vom Büro des Klägers gemeldeten Probleme zu vermeiden und außerdem um technischen Problemen der vom Büro des Klägers gemeldeten Art mit dem Outlook-Kalendersystem wirksam entgegentreten zu kçnnen. Darum gehe es bei der Wiedergewinnung der in der Kopie enthaltenen Daten aber nicht mehr. Ausgehend davon, dass der Tatbestand des 15 Abs. 4 LDSG erfüllt ist, sei es ausgeschlossen, die Daten nun im Hinblick auf die Aufdeckung mçglicher Rechtsverstçße des Betroffenen auszuwerten. (2) Geltung des Fernmeldegeheimnisses im Beschäftigungsverhältnis Das VG hat sich auch mit der Frage beschäftigt, ob sich ein Lçschungsanspruch aus dem TKG ergibt, weil die weitere Speicherung und Verwendung der Daten einen unzulässigen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis darstellen kçnnten. Das Gericht lehnt dies ab und macht zur Geltung des Fernmeldegeheimnisses im Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis einige interessante Ausführungen: Das Gericht schließt sich der Auffassung des VGH Hessen 22 an, wonach der Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses hier hinsichtlich der streitgegenständlichen -Postfachdaten schon deshalb nicht betroffen sei, weil es sich bei den s nicht um Kommunikationsinhalte handelt, die der Beklagte während des Kommunikations- oder Übertragungsvorgangs ohne Wissen und Wollen der Kommunikationsteilnehmer datenmäßig erfasst und gespeichert hat, sondern die erst nach dem Abschluss der Übertragung über den Empfänger der in die Speichermedien des Beklagten gelangt sind. Das Gericht meint aber, der Schutzbereich des Rechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sei betroffen. Selbst bei unterstellter Erçffnung des Schutzbereichs des Fernmeldegeheimnisses sei der Beklagte gegenüber dem Kläger kein Diensteanbieter im Sinne des 88 TKG. Dem stehe der in 1 TMG normierte Gesetzeszweck des TKG entgegen, wonach es sich um ein Gesetz zur Fçrderung des privaten Wettbewerbs im Bereich der Telekommunikation handelt, das also auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und den Telekommunikationsanbietern sowie diejenigen zwischen den Telekommunikationsanbietern untereinander abzielt. Sinn und Zweck des Gesetzes sei es hingegen nicht, die unternehmens- beziehungsweise behçrdeninternen Rechtsbeziehungen etwa zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu regeln Zwischen dem Kläger und dem Beklagten fehle es somit an einer Beziehung, die eine Qualifizierung als Diensteanbieter und Dritter erlaube. Schließlich sei hier auch nicht davon auszugehen, dass eine Privatnutzung des -Accounts gestattet gewesen sei. Das Gericht meint, eine private -Nutzung hätte ausdrücklich gestattet werden müssen. Durch bloß passives Verhalten der das -Postfach stellenden Behçrde, also allein durch die Duldung privater Nutzung, kçnne eine Erlaubnis zur Privatnutzung nicht entstehen. b) Folgerungen für die Unternehmenspraxis Auch wenn die Entscheidung des VG Karlsruhe den çffentlichen Bereich und vor allem die Vorschriften des baden-württembergischen Landesdatenschutzgesetzes betrifft, enthält es auch für Unternehmen sehr relevante Lehren. Zunächst ist die strenge Anwendung des Zweckbindungsprinzips bei Daten für Sicherungszwecke bemerkenswert. Aufgrund des Umstandes, dass 31 BDSG mit der vom VG Karlsruhe angewendeten Regelung des 15 Abs. 4 LDSG BW identisch ist, erscheint die Auslegung der Vorschrift übertragbar. Daraus folgt, dass Unternehmen die Zwecksetzungen ihrer Datenverarbeitungen und vor allem ihrer Backup- und Archivdatenspeicherung sehr umsichtig definieren sollten. Bei zu eng gefassten Beschränkungen auf Datensicherungen für Fälle konkret benannter Stçrungen besteht die Gefahr, dass 31 BDSG greift und weitere Verwendungen unzulässig sind; etwa eine Verwendung der Archiv- oder Backup-Datenbestände für Compliance-Zwecke oder auch nur die Fortführung der 22 Hess. VGH, A 2672/08.Z, K&R 2009, 748 ff.

7 154 Moos, Die Entwicklung des Datenschutzrechts im Jahr /2014 K&R Geschäfte, wenn die Ursprungsdatensätze von einem Mitarbeiter gelçscht worden sind. Eine Überprüfung und ggf. Neuformulierung der festgelegten Zwecke ist jedem Unternehmen angeraten. Nicht tragfähig jedenfalls aber nicht Übertragbar auf den privatwirtschaftlichen Bereich erscheint die Entscheidung, soweit die Richter eine Unanwendbarkeit des TKG aus den Gesetzeszwecken herleiten wollen. Gemäß 1 TKG ist von dem Gesetzzweck ja gerade eine technologieneutrale Regulierung gedeckt, deren Ziel gemäß 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG ausdrücklich auch die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist. Aus Gründen der Vorsicht sollten Unternehmen deshalb nach wie vor davon ausgehen, dass zulässige private -Kommunikation am Arbeitsplatz den Regelungen des TKG unterfallen kann. Zuzustimmen ist dem VG freilich, was die Aussagen zur Zulassung der Privatnutzung angeht. Ohne nähere Begründung wird hier in der Literatur oftmals vorschnell einer angeblichen betrieblichen Übung das Wort geredet, die zur Zulässigkeit der Privatnutzung durch schlichte Duldung führe. Dem erteilt das Gericht erfrischend klar eine Absage. 4. Nochmals: Datenspeicherung durch Access- Provider auf Zuruf In der Vergangenheit haben sich schon zahlreiche Gerichte mit der Frage befasst, ob aus 101 Abs. 2 UrhG eine Verpflichtung der Access-Provider zur Datenspeicherung folgt, weil ein späteres Auskunftsbegehren nach 101 Abs. 2 UrhG bzw. schon die gerichtliche Anordnung zur weiteren Vorhaltung der Verbindungsdaten ansonsten in Leere laufen. 23 In insgesamt 8 Beschlüssen vom hat sich zu dieser Frage nun auch das OLG Düsseldorf positioniert. 24 a) Die bisherige Judikatur In der Rechtsprechung ist die Frage, ob Rechteinhabern gegen Access-Provider ein Anspruch auf Datenspeicherung auf Zuruf zusteht, nach wie vor umstritten, auch wenn sich die große Mehrheit der Gerichte mittlerweile dagegen ausgesprochen hat. Das LG Hamburg 25 und auch das OLG Hamburg 26 haben eine rein fremdnützige Speicherpflicht auf Zuruf, d. h. ohne vorherige richterliche Anordnung nach 101 Abs. 9 UrhG, in mehreren Entscheidungen bejaht. Das OLG Kçln, 27 das OLG Nürnberg 28 und das OLG Karlsruhe 29 gehen nicht so weit, eine gesetzliche Verpflichtung zur Datenspeicherung anzunehmen sondern meinen, dass sich aus 101 Abs. 9 UrhG jedenfalls eine Berechtigung ergebe, die Speicherung der fraglichen Daten (insbesondere der IP-Adressen) im Rahmen des Anordnungsverfahrens einstweilen richterlich anzuordnen. Das OLG Frankfurt 30 und große Teile der Literatur 31 lehnen hingegen einen Anspruch auf Datenspeicherung auf Zuruf insgesamt ab. Dieser Ansicht hat sich nun auch das OLG Düsseldorf angeschlossen. b) Die Entscheidungen des OLG Düsseldorf Das OLG lehnt den Anspruch auf Speicherung der IP- Adresse unter anderem mit dem Argument ab, dass die Speicherung einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis nach 88 TKG darstellt, für den es keine gesetzliche Ermächtigung gibt. Auf 96 TKG kçnne der Eingriff nicht gestützt werden, da die Vorschrift die Telekommunikationsdiensteanbieter nur zur Speicherung von Daten zu den in diesem Abschnitt des TKG genannten Zwecken ermächtige, wozu eine Speicherung zur Erteilung der Auskunft nach 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG aber nicht gehçre. c) Bewertung der Entscheidungen Der Ansicht des OLG ist zuzustimmen. 101 Abs. 2 i.v. m. Abs. 9 UrhG normiert ausschließlich einen Auskunftsanspruch, verpflichtet aber nicht zu einer diese Auskunft erst ermçglichende Speicherung. Die Hamburger Gerichte hatten eine Speicherpflicht der Access-Provider aus den 101 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 9 i.v. m. 96 Abs. 2 S. 1 TKG und 242 BGB hergeleitet. Insbesondere sei nach Ansicht dieser Gerichte aufgrund der Auskunftsverpflichtung nach 101 Abs. 2 UrhG, die bereits durch die (vermeintliche) Rechtsverletzung entstehe, ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet worden, das den Provider zu einer Datenspeicherung auf Zuruf verpflichte. Diese Rechtsprechung setzt die Anforderungen an das Vorliegen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zu stark herab. Die Voraussetzungen des 96 TKG sind nicht erfüllt, solange keine rechtskräftige richterliche Anordnung vorliegt. Insoweit stellt 101 Abs. 9 S. 8 UrhG klar, dass das entsprechende Anordnungsverfahren nach den Sätzen 1 bis 7 ja gerade auch die datenschutzrechtliche Grundlage für die Datenverwendungen zur Auskunftserteilung bilden soll. Nach wie vor wäre angesichts der divergierenden Judikatur, der das OLG Düsseldorf nun eine überzeugende Entscheidung hinzugefügt hat, eine Klärung durch den BGH wünschenswert. III. Aufsichtsbehçrdliche Stellungnahmen und Empfehlungen 1. Anwendungshinweise zur Werbenutzung von Daten Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe Werbung und Adresshandel des Düsseldorfer Kreises hat Anwendungshinweise zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten zu werblichen Zwecken erarbeitet, die in aktualisierter Fassung im Dezember 2013 verçffentlicht worden sind. 32 Diese Anwendungshinweise enthalten unter anderem die folgenden hilfreichen Klarstellungen zu den werberelevanten Datenschutzvorschriften: Die Verwendung von Daten zu Werbezwecken kann im Anwendungsbereich des BDSG auch dann auf 28 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BDSG gestützt werden, wenn die Daten für Preisausschreiben, Gewinnspiele sowie Katalog- und Prospektanforderungen verwendet werden sollen. 23 Moos, K&R 2010, 166, OLG Düsseldorf, I-20 W 118/12, I-20 W 121/12, K&R 2013, 344 ff., I-20 W 123/12, I-20 W 124/12, I-20 W 126/12, I-20 W 128/12, I-20 W 142/12, I-20 W 143/12, I-20 W 162/ LG Hamburg, O 75/09, MMR 2009, 570; LG Hamburg, O 541/08, LG Hamburg, O 603/ OLG Hamburg, U 60/09, NJOZ 2010, 1122; OLG Hamburg, U 60/09, BeckRS 2010, OLG Kçln, Wx 2/08, K&R 2008, OLG Nürnberg, W 471/09, BeckRS 2009, OLG Karlsruhe, W 47/09, K&R 2009, OLG Frankfurt a. M., W 41/09, K&R 2010, 199 ff. und OLG Frankfurt a. M., W 54/09, MMR 2010, Moos, K&R 2010, 166, 172; Moos/Gosche, CR 2010, 499, 505; Maaßen, MMR 2009, 511, 513; Hoffmann, NJW 2009, 2649, Im Internet abrufbar unter: sicht/lda_daten/anwendungshinweise_werbung.pdf.

8 K&R 3/2014 Moos, Die Entwicklung des Datenschutzrechts im Jahr Als erster Anhaltspunkt für die Bemessung der zulässigen Nutzungsdauer von Listendaten nach dem letzten aktiven Geschäftskontakt soll unter Berücksichtigung der Regelung in 34 Abs. 1 a BDSG ein Zeitraum von 2 Jahren gelten, wobei im Einzelfall auch kürzere (z. B. bei reinen Interessentenanfragen) oder längere Fristen rechtmäßig sein kçnnen. 28 Abs. 3 S. 3 BDSG erlaubt bei Bestandskunden auch das Hinzuspeichern der -Adresse und unter den Voraussetzungen des 7 Abs. 3 UWG auch die werbliche Ansprache per . Weil 7 Abs. 2 UWG für telefonische Werbeansprache jedoch keine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis vorsieht, kçnne ein Hinzuspeichern der Telefonnummer für werbliche Zwecke nicht auf 28 Abs. 3 S. 3 BDSG gestützt werden. Die Aufsichtsbehçrden sehen in 28 Abs. 1-3 BDSG keine Rechtsgrundlage für Werbung anhand von Dritten erlangten Adressdaten (sog. Freundschaftswerbung), weil die Daten eben nicht direkt beim Betroffenen erhoben werden, wie es die Vorschrift verlangt. Im Falle einer nicht schriftlich erteilten Werbeeinwilligung kann die nach 28 Abs. 3 a BDSG erforderliche schriftliche Bestätigung auch in Textform, insbesondere per , erfolgen. Zudem sei keine separate Bestätigung erforderlich, sie kçnne auch in das Werbeschreiben selbst aufgenommen werden, solange dies in ausreichendem zeitlichen Zusammenhang zur Erteilung der Einwilligung erfolgt (d. h. maximal 3 Monate danach). Entgegen dem OLG München hält der Düsseldorfer Kreis das Double-Opt-In-Verfahren zur Einholung elektronischer Einwilligungen in Werbemaßnahmen für datenschutzrechtlich zulässig und geboten. 2. Der Code of Conduct für die Versicherungswirtschaft Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat gemeinsam mit den Datenschutzaufsichtsbehçrden und dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Verhaltensregeln für die Datenverarbeitung in der Versicherungsbranche entwickelt, die vom Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit genehmigt und im März 2013 verçffentlicht wurden. Der GDV ist damit der erste Verband in Deutschland, der für eine freiwillige Selbstverpflichtung zum Datenschutz die Zustimmung der Datenschutzbehçrden erhalten hat. Bis zum Januar 2014 sind bereits ca. 200 Versicherungsunternehmen dem Code of Conduct beigetreten. Der Code of Conduct stellt eine branchenspezifische Verhaltensregel im Sinne von 38 a BDSG dar, die bereichsspezifische Besonderheiten der Versicherungswirtschaft berücksichtigt. Zu diesem Zweck konkretisiert der Code of Conduct die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die Versicherungswirtschaft, indem er die Datenverarbeitungsprozesse in den einzelnen Versicherungsunternehmen, in einer Unternehmensgruppe und mit weiteren Unternehmen beschreibt, Fallgruppen festlegt und den gesetzlichen Datenschutzregelungen zuordnet. Darüber hinaus enthält er einige Bestimmungen, die ein über das Bundesdatenschutzgesetz hinausgehendes Schutzniveau für die Betroffenen schaffen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um erweiterte Dokumentations- und Informationspflichten. Datenschutzverbesserungen sollen u. a. durch folgende Verpflichtungen erfolgen, die die Versicherungsunternehmen aufgrund eines Beitritts umsetzen müssen: Präferenz für eine Anonymisierung von Daten gegenüber der Pseudonymisierung (Art. 3 Abs. 2 S. 3); Erstellung eines umfassenden Datenschutz- und Datensicherheitskonzepts unter Einbeziehung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten (Art. 4 Abs. 2) sowie eines Konzepts für den Umgang mit Datenpannen (Art. 29 Abs. 4); Datenschutzrechtliche Einwilligung Minderjähriger erst ab 16 Jahre (Art. 5 Abs. 2); Konkretisierung der Regelung, wann Einwilligungen mündlich, z. B. per Telefon mçglich sind (Art. 5 Abs. 5); Erweiterte Dokumentationspflichten, z. B. bezüglich Information zu Einwilligung (Art. 5 Abs. 4), Verwendung automatisierter Entscheidungshilfen (Art. 13 Abs. 3), Datenaustausch mit anderen Versicherern (Art. 16 Abs. 3); Erweiterte Hinweis- und Informationspflichten, z. B. über Zweckänderung (Art. 2 Abs. 2), mündliche, z. B. telefonische Einwilligung (Art. 5 Abs. 5), gemeinsame Datenverarbeitung im Konzern (Art. 9 Abs. 4), das Hinweis- und Informationssystem HIS (Art. 14 Abs. 4); erstmalige Datenübermittlung an Vermittler und Vermittlerwechsel (Art. 19 Abs. 2), Liste der auf Dauer tätigen Auftragsdatenverarbeiter und Dienstleister (Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 6); Aufklärung über Rechte des Betroffenen, z. B. Auskunfts- und Korrekturrechte (Art. 7 Abs. 3), Widerspruchsmçglichkeit bei Funktionsausgliederung (Art. 22 Abs. 3). Praxisrelevant sind auch die Konkretisierungen der Datenverarbeitungen in Abschnitt V des Codes of Conduct. Dieser Abschnitt regelt die Datenflüsse und Datenverwendungsvorgänge in den Versicherungsunternehmen. Es finden sich hier Sonderregelungen zu gemeinsamen Datenverarbeitungen innerhalb von Unternehmensgruppen (Art. 9), zur Tarifkalkulation und Prämienberechnung in Abgrenzung zum Scoring (Art. 10, 11). Ferner werden Regelungen zum Hinweis- und Informationssystem (HIS) in der Versicherungswirtschaft (Art. 14), zum Datenaustausch mit anderen Versicherern (Art. 16) und Rückversicherern (Art. 17) getroffen. Ein Kernstück des Codes of Conduct ist Teil VII, in dem nicht nur die Datenverarbeitung im Auftrag, sondern auch die Funktionsübertragung an Dienstleister explizit geregelt und auf Basis einer Interessenabwägung zugelassen wird. In Art. 22 Abs. 4 und 5 werden die Versicherungsunternehmen jedoch verpflichtet, mit den Dienstleistern auch im Fall einer Funktionsübertragung vertragliche Vereinbarungen zu schließen, die bestimmte datenschutzrechtliche Mindestanforderungen erfüllen müssen. Hier wird es sicherlich bei vielen Versicherern Anpassungsbedarf geben. Dasselbe gilt für die Verträge mit Rückversicherungen: nach Art. 17 Abs. 3 sind auch mit diesen besondere vertragliche Regelungen zu vereinbaren. Art. 30 Abs. 2 gewährt den Versicherern im Hinblick auf etwa notwendige technische Anpassungen ihrer Datenverarbeitungen einen Übergangszeitraum von 2 Jahren ab Beitritt zum Code of Conduct, wobei der zuständigen Aufsichtsbehçrde innerhalb eines Jahres ein Zeitplan für die Umsetzung vorzulegen ist.

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