3 Das Rechtssubjekt. 2. Die Begriffe Rechtssubjekt und Rechtsfähigkeit

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1 3 Das Rechtssubjekt Weiterführende Literatur: Bülow/Artz NJW 2000, 2049; Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts H.V; Larenz/Wolf, Allgem. Teil des Bürgerlichen Rechts, Kap Einleitung Ein alter Juristenwitz lautet: Was sieht ein Jurist, wenn er auf einem hohen Turm steht? Antwort: Rechtssubjekte und Rechtsobjekte! Die Antwort ist exemplarisch zum einen für die Arbeitsweise der Juristen, nämlich zu abstrahieren und zum anderen für die Bedeutung der Begriffe Rechtssubjekt und Rechtsobjekt. Wir wollen uns nachfolgend zunächst dem Begriff des Rechtssubjekts zuwenden; der Begriff des Rechtsobjekts bleibt dem nächsten Kapitel vorbehalten (vgl. Meub, Zivilrecht, AT, 4). 2. Die Begriffe Rechtssubjekt und Rechtsfähigkeit Nur das Rechtssubjekt kann am Rechtsleben teilnehmen. Die Fähigkeit rechtlich bindend zu handeln, unterscheidet es vom Rechtsobjekt über das ein Rechtssubjekt verfügen kann. Die Eigenschaft, als Subjekt von Rechtsverhältnissen zu gelten, setzt die Fähigkeit voraus, Träger von Rechten und Pflichten (Enneccerus/Nipperdey AT 83 I), mit anderen Worten: rechtsfähig zu sein zu können. Unter Rechtsfähigkeit wird die Fähigkeit einer Person verstanden, Inhaber von Rechten und Adressat von Rechtspflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit räumt jedoch grundsätzlich nur die Möglichkeit ein, Rechte und Pflichten haben zu können, sie gewährt hingegen keinen Anspruch, Rechte tatsächlich zugewiesen zu erhalten. Rechtsfähig können prinzipiell nur Personen sein. Dabei wird unterschieden zwischen natürlichen und juristischen Personen 2.1 Natürliche Personen, 1 ff BGB Die Rechtsfähigkeit der natürlichen Person beginnt mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem (Herz- und Hirn)tod (str.), weil der Tote nicht mehr Träger von Rechten sein kann und es subjektlosen Rechte grds. nicht gibt. Ausnahmen: 844 Abs. 2, 331 Abs. 2 BGB. Die Rechtsfähigkeit umfasst:

2 die Geschäftsfähigkeit (= Fähigkeit, willentlich Pflichten und Rechte mit Wirkung für und gegen sich zu begründen, 104 BGB), die Deliktsfähigkeit (= Fähigkeit, sich schadensersatzpflichtig zu machen, 823, 827, 828 BGB) und sonstige Fähigkeiten (z.b. Parteifähigkeit, 50 ZPO, d.h. die Fähigkeit in einem Rechtsstreit als Kläger oder Beklagter, mit anderen Worten: die aktive und passive Prozessfähigkeit, auftreten zu können). 2.2 Juristische Personen Neben dem Menschen als natürliche Person erkennt die Rechtsordnung bestimmte juristische Personen als rechtsfähiges Rechtssubjekt an. Als für bestimmte (meist wirtschaftliche) Gründe geschaffene gedankliche Zweckschöpfung wird ihr durch Gesetz die Rechtsfähigkeit verliehen. Def: Eine juristische Person (1) ist eine durch privatrechtlichen Akt geschaffene (2) Dauerorganisation von Personen oder Verselbständigungen davon, (3) besitzt eine selbständige Rechtspersönlichkeit, (4) ist parteifähig, kann also klagen und verklagt werden, (5) haftet i.d.r. (nur) mit ihrem Vermögen. Solche juristischen Personen nehmen als selbstständige Rechtssubjekte am Rechtsverkehr teil. Da sie jedoch nicht natürliche, sondern künstlich geschaffene Zweckgebilde sind, können sie nicht selbst handeln, sondern müssen durch natürliche Personen, seien es Organe oder Stellvertreter, vertreten werden (näher hierzu Meub, Zivilrecht AT, 15). Juristische Personen mit eigener Rechtsfähigkeit sind: Als sog. juristische Personen des Privatrechts: e.v., Stiftungen, e.g. sowie die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA); Als sog. juristische Personen des öffentlichen Rechts: der Staat (Bund und Länder), Gebietskörperschaften (Kreise u. Gemeinden), Kirchen sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (z.b. Bundesbank, 2 BBankG). Als nicht rechtsfähige Personenmehrheiten gelten hingegen die stille Gesellschaft ( 230 ff HGB), die Gemeinschaft nach Bruchteilen ( 741 ff BGB, z.b. in der Form der Miturhebergemeinschaft, 8 UrhG), der nichtrechtsfähige Verein, 54 BGB (, wenngleich passiv prozessfähig, 50 Abs. 2 ZPO; den als nicht rechtsfähige Vereine organisierten Gewerkschaften billigt die Rspr. sogar die volle Prozessfähigkeit zu, BGHZ 42, 210, 215; , 327) und die OHG und die KG, 105 ff HGB (, wenngleich OHG und KG prozessual voll geschäftsfähig sind, 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB).

3 2.2.1 Vereine Art. 9 Abs. 1 GG bestimmt die Vereinsfreiheit; Art. 9 Abs. 2 GG erklärt die Schranken der Vereinigungsfreiheit. Def: Ein Verein ist ein (1) auf Dauer angelegter (2) Zusammenschluss von Personen, (3) zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks, (4) mit körperschaftlicher Verfassung, (5) wobei sich die körperschaftliche Organisation in einem Gesamtnamen, in der Vertretung durch einen Vorstand und in der Unabhängigkeit vom Wechsel der Mitglieder äußert (RG 143, 213; BGH LM 31, Nr. 11). Vereine werden in doppelter Hinsicht unterschieden: Wirtschaftlicher Verein, 22 Nichtwirtschaftlicher Verein, 21 Eingetragener Verein, 55 ff Nicht eingetragener bzw. nicht rechtsfähiger Verein, BGB sind auf alle rechtsfähigen Vereine anzuwenden; sie gelten auch für andere juristische Personen des Privatrechts (z. B. AG, GmbH), sofern deren Sonderregelungen Lücken enthalten. Wie erlangt ein Verein seine Rechtsfähigkeit? Zur Verdeutlichung mag folgender kleiner Fall dienen: Fall: Die Petrijünger Sportfischer S beabsichtigt, gemeinsam mit sechs weiteren Anglern, ein Fischgewässer zu pachten. Was ist im Vorfeld der Unterzeichnung des Pachtvertrages organisatorisch zu tun? Lösungsskizze: 1. Schritt: (Gründungs)Mitgliederversammlung, 32 Abs. 1 BGB; mindestens 7 Personen, 56 BGB. Gründungsvertrag (auch Satzung genannt), 25 BGB; muss von allen Mitgliedern eigenhändig unterschrieben werden (Muster einer Vereinssatzung in der Anlage). Wahl eines Vorstandes, 27 Abs. 1 BGB.

4 2. Schritt Eintragung in das Vereinsregister, 55 BGB. Erst mit der erfolgten Eintragung erlangt der Verein eigene Rechtsfähigkeit. Erst dann kann der Verein (vertreten durch seinen Vorstand) den Pachtvertrag als Vertragspartner unterschreiben Stiftungen Eine Stiftung i.s.d. 80 ff BGB ist eine mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattete, nicht verbandsmäßig organisierte Einrichtung, die einen vom Stifter bestimmten Zweck unter Verwendung eines dazu gewidmeten Vermögens dauerhaft fördern soll. Der Stiftungszweck kann gemeinnützig oder auch privatnützig sein. Eine Stiftung unterscheidet sich deutlich von anderen juristischen Personen des Privatrechts durch ihre Stiftungsorganisation: sie hat keine Mitglieder oder Gesellschafter. Sie wird durch einen Vorstand vertreten, der an den in der Verfassung der Stiftung objektivierten Willen des Stifters gebunden ist (Muster einer Stiftungssatzung in der Anlage). Eine Stiftung i.s.d. 80 ff BGB erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch eine Anerkennung durch die zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat, 80 Abs. 1 BGB. 3. Die Begriffe Verbraucher und Unternehmer i.s.d. 13, 14 BGB Seit einiger Zeit ist innerhalb der EU ein Prozess zur Vereinheitlichung des wirtschaftsnahen Zivilrechts zu beobachten. Ein einheitliches europäisches Zivilgesetzbuch wird zwar verschiedentlich gefordert (zum aktuellen Stand vgl. Palandt, Einl. vor 241, Rdnr. 18), ist aber noch nicht in Sicht. Andererseits ist die Angleichung innerstaatlicher Rechtsvorschriften der einzelnen nationalen Mitgliedsstaaten der EU zwingend erforderlich, um einen gemeinsamen Binnenmarkt zu schaffen und weiterzuentwickeln (vgl. Art. 3 lit. h EGV). Diese Absicht wird im Zivilrecht im wesentlichen durch die Stärkung des Schutzes des Verbrauchers gefördert, der in Art. 153 EGV ausdrücklich als Gemeinschaftsziel verankert ist. EU-Richtlinien mit verbraucherschutzrechtlichem Charakter sind z.b. die EG-RiLi zur Produkthaftung vom (ABl L 210 S. 29), RiLi 1992/59/EWG über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG L 220 S. 23), RiLi 85/577/EWG über Haustürgeschäfte vom (ABl. 1985, L 372 S. 31), RiLi 1987/102/EWG zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1987, L. 42 S. 48), RiLi 90/314/EWG über Pauschalreisen vom (ABl. 1990, L 158 S. 59), RiLi 1993/13/EG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG L 95 S.

5 29), RiLi 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien vom (ABl. EG L 280 S. 82), RiLi 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz vom (ABl. EG L 144 S. 19), RiLi 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen vom (ABl. EG L 166 S. 51) und RiLi 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs vom (ABl. EG L 178 S. 1). Das EU-Gemeinschaftsrecht kennt keine einheitliche Definition des Verbraucherbegriffs. Der EuGH stellt auf die jeweils auszulegende Bestimmung ab und gelangt dabei i.d.r. zu einem engen, allein die Marktteilnahme zu privaten Zwecken umfassenden Verbraucherbegriff (EuGHE 1991, I/1189 Di Pinto ). Als Leitbild orientiert sich der EuGH dabei offensichtlich an einem verständigen Verbraucher, der in der Lage und auch willens ist, Informationen zur Kenntnis zu nehmen und eigenverantwortlich zu handeln. Diese Überlegungen sind auch im deutschen Recht in Art. 29 EGBGB und 13 BGB umgesetzt worden. Dabei orientiert sich der deutsche Verbraucherbegriff an der europäischen Begriffsbestimmung (z.b. in Art. 2 Nr. 2 Fernabsatzrichtlinie, Art. 1 II Lit. a Verbraucherkreditrichtlinie, Art. 2 Haustürgeschäfterichtlinie) erweitert den persönlichen Anwendungsbereich (zulässigerweise) sogar noch. 13 BGB definiert den Verbraucher als (1) eine natürliche Person, (2) die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Damit sind wir alle zunächst Verbraucher und zwar losgelöst von unserem ökonomischen oder intellektuellen Status. Das bedeutet, dass Verbraucher jede privat handelnde natürliche Person sein kann, ohne Berücksichtigung ihrer individuellen Schutzbedürftigkeit. Wesentlich ist also, dass das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht der selbständigen beruflichen Sphäre zugerechnet werden kann. Die rein private Zweckbestimmung gibt also auf Seiten der handelnden Person den Ausschlag. Ein und die selbe Person kann folglich beim Abschluss eines Vertrages Verbraucher sein, beim Abschluss des nächsten schon nicht mehr, je nachdem welchen Zweck sie verfolgt. Bsp: Selbst der GmbH-Geschäftsführer, der seinen Schuldbeitritt zu einen Kredit für seine GmbH erklärt, ist Verbraucher (BGH WM 2000,1632). Auch der Arbeitnehmer, der sich Arbeitskleidung kauft, ist Verbraucher. Ausgehend vom Recht der EU definiert 14 BGB den Unternehmerbegriff als Gegenbegriff zum Verbraucher.

6 Schutzvorschriften zugunsten des Unternehmers sind im EU-Recht recht selten. Eine Ausnahme bildet hier die RiLi. zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vom (ABl. L 2000, S. 35). Unternehmer ist nach 14 BGB (1) eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (2) die beim Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Damit ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet (K. Schmidt, Handelsrecht, 9 IV). Bsp: Unternehmer ist mithin sowohl der Kaufmann, als auch der nichtkaufmännische Gewerbetreibende, der Freiberufler, der Handwerker und der Landwirt. Dass Parteien eines Vertrages den Verbraucher- oder Unternehmerbegriff erfüllen, hat für sich alleine betrachtet noch keine Bedeutung! Der privat Handelnde wird nicht zum Verbraucher, wenn sein Vertragspartner ebenfalls zu privaten Zwecken handelt. Er bedarf erst dann des Verbraucherschutzes, wenn die Vertragsparität gestört ist, wenn ein professioneller Anbieter ihn mit raffinierten Marketingstrategien und/oder ausgeklügelten Vertragskonzepten konfrontiert. Dementsprechend kommen die verbraucherrechtliche Sonderbestimmungen wie die Vorschriften über den Fernabsatz, den Widerruf von Haustürgeschäften oder den Verbraucherkredit nur zur Anwendung, wenn auf der einen Seite des Vertrags ein Verbraucher und auf der anderen Seite ein Unternehmer beteiligt sind. Für die Frage der Rechtsfähigkeit und Einordnung als Rechtssubjekt ist die Unterscheidung zwischen Verbraucher und Unternehmer ohne Belang: Sowohl der Verbraucher als auch der Unternehmer sind grds. rechtsfähig.

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