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1 1 1 Einführung in die Problematik A. Internationales Erbrecht/Erbfälle mit Auslandsbezug I. Bedeutung der Erbfälle mit Auslandsbezug/Relevanz für die beratende Praxis Erbfälle mit Auslandsbezug nehmen in der notariellen und anwaltlichen Beratung einen immer breiteren Raum ein, das belegen schon folgende Zahlen: Zahlen für Deutschland Im Jahre 1961 lebten ca Ausländer in Deutschland (Alt-Bundesrepublik), das entsprach einem Bevölkerungsanteil von 1,2 Prozent. Zum Jahreswechsel 2011/2012 lebten fast 7 Millionen Ausländer in Deutschland (Gesamtbevölkerung in Deutschland: 81,8 Millionen); das entspricht einem Bevölkerungsanteil von knapp 10 Prozent. Pro Jahr ereignen sich ca Erbfälle in Deutschland (im Jahre 2011 sind z.b Personen verstorben); fast jeder zehnte Erbfall in Deutschland weist also schon im Hinblick auf die ausländische Staatsangehörigkeit des Erblassers einen Auslandsbezug auf. Nicht erfasst sind die Erbfälle von deutschen Erblassern, bei denen sich ein Auslandsbezug daraus ergibt, dass sie Vermögen im Ausland hinterlassen haben und/oder im Ausland ihren letzten Wohnsitz hatten. All diese Fälle sind naturgemäß nicht auf Europa (i.s.d. 28 Mitgliedstaaten der EU) beschränkt; die größte Gruppe der in Deutschland lebenden Ausländer stellen z.b. Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit (knapp 2 Millionen) Zahlen für Europa In den 28 Mitgliedstaaten der EU leben insgesamt mehr als 500 Millionen Menschen. Jedes Jahr ereignen sich in der EU ca grenzüberschreitende Erbfälle mit Auslandsbezug, bei denen ein Vermögen von insgesamt ca. 123 Milliarden EUR übertragen wird Quelle: statistisches Bundesamt; Zahlen im Internet abrufbar unter beziehungsweise eurostat.ec.europa.eu. 2 So die Einschätzung der Europäischen Kommission, siehe dazu Summary of the Impact Assessment, SEC (2009), ; im Internet abrufbar unter 33

2 1 Einführung in die Problematik Auch hier geht es nicht allein um die Erbfälle von EU-Bürgern, sondern auch um solche Erbfälle, bei denen z.b. ein Erblasser mit Staatsangehörigkeit eines nicht-eu-mitgliedstaates (in diesem Sinne also eines Erblassers mit der Staatsangehörigkeit eines Drittstaates) mit Wohnsitz in der EU verstirbt bzw. eines Erblassers mit der Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, der aber Vermögen in einem EU Mitgliedstaat hinterlässt. 3. Erbfälle mit Auslandsberührung aus deutscher Sicht 5 Erbfälle mit Auslandsbezug sind dabei aus deutscher Sicht nicht etwa nur auf solche Fälle beschränkt, in denen ausländische Erblasser im Inland verstorben sind, sondern ein Erbfall mit Auslandsbezug liegt auch dann vor, wenn z.b. ein deutscher Erblasser Vermögen im Ausland sei es innerhalb der EU, sei es in einem Drittstaat hinterlassen hat. Bei diesen Konstellationen stellt sich nicht nur allein die Frage nach der Erbfolge als solcher, sondern es sind auch Fragen hinsichtlich des Nachweises der Erbfolge in einem anderen Land bzw. umgekehrt die Frage der Anerkennung eines ausländischen Erbnachweises im Inland zu klären (wenn z.b. ein ausländischer Erblasser Vermögen in Deutschland hinterlassen hat). 4. Internationale Zuständigkeit 6 Es ist auch die Frage der Internationalen Zuständigkeit zu klären: Kann ein deutsches Gericht/ein ausländisches Gericht angerufen werden welchem Recht unterliegt die Frage der Zuständigkeit des Gerichts? Soll die Erbschaft z.b. ausgeschlagen werden, muss überlegt werden, nach welchem Recht das zu geschehen hat und vor welchem Gericht (bzw. ob die vorgenommene Ausschlagung auch für den Nachlass gilt, der sich in einem anderen Land befindet). 5. Pflichtteil, Verfügungen von Todes wegen, Ausschlagung 7 Auch bei einem internationalen Erbfall geht es daneben häufig um Probleme des Pflichtteilsrechts; zu prüfen ist z.b., ob ausländisches Vermögen für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches in den Wert des Gesamtnachlasses einzustellen ist, bzw. welchem Recht überhaupt das Pflichtteilsrecht unterliegt. In diesem Zusammenhang muss naturgemäß zuvor festgestellt werden, ob und wie eine Verfügung von Todes wegen in verschiedenen Staaten wirkt bzw. Wirkung erlangen kann und welche Rechtsfolgen damit verbunden sind. Auch die Frage, wie und wo die Erbschaft ausgeschlagen werden kann, ist zu klären. 34

3 A. Internationales Erbrecht/Erbfälle mit Auslandsbezug 1 II. Grundlegende Fragestellungen bei Erbfällen mit Auslandsbezug für die beratende Praxis 1. Typische Situationen Bei einem Fall mit Auslandsbezug stellen sich der rechtsberatenden Praxis (insofern nicht anders als bei einem reinen Inlandsfall) im Wesentlichen zwei unterschiedliche Problemkreise, nämlich die Beratung der Hinterbliebenen bei einem Erbfall (also der Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigten etc.) einerseits, und die Beratung des Erblassers bei der Planung des Vermögensübergangs auf die Rechtsnachfolger andererseits. Geht es um die Gestaltung, darf den Überlegungen naturgemäß nicht nur das nationale Recht zugrunde gelegt werden, sondern auch das Recht des beteiligten ausländischen Staates (gegebenenfalls auch eine Reihe anderer Rechte z.b. wenn der Erblasser Vermögen in verschiedenen Ländern hat) muss berücksichtigt werden; zumindest muss der Berater sich darüber im klaren sein, dass ausländisches Recht zur Anwendung gelangen kann Ausgangspunkt der Überlegungen Bei einem internationalen Erbfall sind dabei häufig folgende Fragen zu klären: Welches Recht ist aus deutscher Sicht auf den Erbfall anwendbar? Welches Recht ist aus Sicht eines anderen Staates auf den Erbfall anwendbar? Wie kann die Erbfolge nachgewiesen werden? Wird der inländische Nachweis im Ausland anerkannt (z.b. im Bankwesen/im Grundbuchwesen)? Wird der ausländische Nachweis im Inland anerkannt? Wie/wo kann die Erbscheinverhandlung durchgeführt werden (reicht z.b. die Erbscheinsverhandlung vor einem deutschen Notar für einen im Ausland zu erteilenden Erbnachweis aus)? Kann ein deutscher Erbschein nach einer im Ausland geführten Erbscheinverhandlung erteilt werden? Wirkt eine in Deutschland erklärte Erbausschlagung auch für ausländisches Vermögen? Wirkt eine im Ausland erklärte Erbausschlagung für inländisches Vermögen? Wirkt eine nach deutschem Recht errichtete Verfügung von Todes wegen auch im Ausland? Wirkt eine nach ausländischem Recht errichtete Verfügung von Todes wegen auch im Inland? Nach welchem Recht richten sich die Pflichtteilsansprüche? Welches Vermögen ist für die Wertberechnung maßgeblich? 9 35

4 1 Einführung in die Problematik Wo kann (z.b.) auf Erfüllung eines Vermächtnisses geklagt werden? Wird ein inländisches Urteil im Ausland anerkannt? Wird ein ausländisches Urteil im Inland anerkannt? Wie kann ein solches Urteil vollstreckt werden? Kann der Erblasser das anwendbare Recht wählen? 3. Zentrale Frage: Welches Recht ist anwendbar? 10 Bevor die Frage, wer Erbe geworden ist (bzw. unter dem Gesichtspunkt der Planung der Vermögensnachfolge: wer Erbe werden wird), beantwortet werden kann, stellt sich bei einem internationalen Erbfall das Problem der Ermittlung des auf den Fall anwendbaren Rechts. Diese Frage welches Recht ist anwendbar? wird mit dem Instrumentarium des Internationalen Privatrechts gelöst. a) Begriff Internationales Privatrecht (IPR)/Kollisionsrecht 11 Das Internationale Privatrecht hat die Aufgabe, 3 die auf den jeweiligen Sachverhalt anwendbare Rechtsordnung zu bestimmen. Es geht also um Rechtsanwendungsrecht, nämlich die Auswahl der maßgeblichen Privatrechtsordnung in Fällen, bei denen alternativ mehrere Rechte zur Anwendung bereitstehen. Das Internationale Privatrecht ist das Rechtsgebiet, dem die Auswahlentscheidung obliegt, welchen Staates Recht im Einzelfall anzuwenden ist. Dabei wird unter den verschiedenen zur Verfügung stehenden Rechtsordnungen nicht nach deren Qualität ausgewählt (also nicht danach, welche Rechtsordnung die beste ist), sondern danach, mit welcher Rechtsordnung der Sachverhalt die engste Verbindung aufweist Ein Synonym zum Begriff internationales Privatrecht findet sich in dem Begriff Kollisionsrecht. Dieser Begriff hat sich eingebürgert, weil gewissermaßen verschiedene Rechtsordnungen verschiedene nationale Erbrechte miteinander kollidieren. Das Kollisionsrecht (bzw. die kollisionsrechtliche Norm) wählt aus den in Frage kommenden (Erb-)Rechten dasjenige aus, welches berufen ist, den Fall zu regeln. Der Begriff Kollisionsrecht wird zumeist in Abgrenzung zum Begriff Sachrecht (nicht Sachenrecht) benutzt: das Kollisionsrecht klärt, welchen Staates Sachrecht (hier: Erbrecht) Anwendung findet. 13 Der Begriff internationales Privatrecht ist allerdings irreführend. Es geht nämlich nicht um ein Recht, welches überall gilt, sondern das internationale Privatrecht ist trotz dieses 3 Grundsätzlich zu Begriff, Aufgaben und Zielen des IPR vgl. z.b. BeckOK-BGB/Lorenz, EGBGB, Einl. IPR, Rn 1 ff.; zu Zielen und Methoden MüKo-BGB/Birk, EGBGB, Einl. IPR, Rn 9 ff.; zur Grundfrage, welches Recht anzuwenden ist Flick/Piltz, Rn 16; zur Aufgabe des IPR Haas, in: Süß, Erbrecht in Europa, Rn 1. 4 Von Hoffmann/Thorn, IPR, 1 Rn 12; die Wahl des besten Rechts wurde dagegen hauptsächlich im US amerikanischen Kollisionsrecht erwogen ( better law approach ), vgl. dazu Juenger, NJW 1973, 1525 und Zweigert, RabelsZ 37 (1973),

5 A. Internationales Erbrecht/Erbfälle mit Auslandsbezug 1 Namens gerade kein Einheitsrecht (mit weltweiter übergeordneter Geltung, wie etwa das Völkerrecht), sondern das IPR (oder Kollisionsrecht) ist nationales Recht. Damit nicht genug, jedes Land hat sein eigenes internationales Privatrecht. International ist also nicht das Recht, welches Anwendung findet, sondern der Sachverhalt. b) Aufbau der Kollisionsnorm Der Aufbau einer Kollisionsnorm 5 unterscheidet sich nicht von der normalen Struktur einer BGB-Vorschrift, auch eine Kollisionsnorm besteht aus Tatbestand und Rechtsfolge. Rechtsfolge der Kollisionsnorm ist die Berufung des auf den Sachverhalt jeweils anwendbaren Sachrechts (z.b. deutsches Erbrecht oder griechisches Erbrecht; häufig wird dann formuliert: Erbstatut ist deutsches Recht oder eben griechisches Recht ist Erbstatut ). aa) Tatbestand der Kollisionsnorm Der Tatbestand der Kollisionsnorm untergliedert sich insofern anders als eine BGB- Vorschrift in einen Anknüpfungsgegenstand und ein Anknüpfungsmoment: So ist z.b. der Anknüpfungsgegenstand bei Art. 7 EGBGB die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit. Da Art. 7 Abs. 1 S. 1 EGBGB nun bestimmt, dass Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer Person dem Recht des Staates unterliegen, dem diese Person angehört, ist das Anknüpfungsmoment hier die Staatsangehörigkeit. Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen damit dem Recht, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene hat, d.h. die Rechts- und Geschäftsfähigkeit werden an die Staatsangehörigkeit angeknüpft. bb) Rechtsfolge der Kollisionsnorm Die Kollisionsnorm trifft anders als z.b. eine Anspruchsgrundlage des BGB keine Entscheidung in der Sache selbst, sondern regelt nur die Frage, welches nationale Recht zur Regelung der Sachfrage berufen ist, oder welchen Staates Sachrecht Anwendung findet. Die Rechtsfolge der Kollisionsnorm betrifft daher immer nur ein rechtliches Zwischenergebnis. Anders ausgedrückt, die Frage des anwendbaren Rechts ist bei einem Sachverhalt mit Auslandsbezug stets vorzuschalten. c) Welches Kollisionsrecht ist zugrunde zu legen Da jeder Staat sein eigenes Kollisionsrecht (oder IPR) hat (siehe oben Rn 13), muss zunächst geklärt werden, welchen Staates Kollisionsrecht überhaupt maßgeblich ist, die Frage des anwendbaren Rechts ist zu entscheiden. Insoweit gilt, dass jedes Gericht weltweit sein eigenes Kollisionsrecht anwendet/vorschaltet (das maßgebliche Kollisionsrecht richtet sich also immer nach der sogenannten lex fori). Damit kommt es entscheidend darauf an, aus wessen Sicht die Frage nach dem Vgl. dazu z.b. BeckOK-BGB/Lorenz, EGBGB, Einl. IPR, Rn

6 1 Einführung in die Problematik anwendbaren Recht gestellt oder aufgeworfen wird: Hat ein deutsches Gericht die Frage des anwendbaren Rechts zu klären, wendet es die deutschen Kollisionsregeln an, ein französisches Gericht wendet die französischen Kollisionsregeln an und so fort. Es liegt auf der Hand, dass die nationalen Kollisionsrechte zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der berufenen Rechte führen. Beispiel: Im deutschen Kollisionsrecht wurde bisher die Erbfolge an das Heimatrecht (die Staatsangehörigkeit) des Erblassers angeknüpft (Art. 25 Abs. 1 EGBGB), das französische Kollisionsrecht dagegen knüpfte bisher die Erbfolge an den Wohnsitz des Erblassers an. Hatte also ein französisches Gericht bei einem internationalen Erbfall die Frage des anwendbaren Rechts zu klären, so kam es zur Anwendbarkeit deutschen Rechts, wenn der Erblasser in Deutschland seinen Wohnsitz hatte. War ein deutsches Gericht zuständig, so wendete es die deutschen Kollisionsvorschriften an, nach denen es nicht auf den Wohnsitz, sondern auf die Staatsangehörigkeit ankam. Nur wenn der deutsche Erblasser seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, führten beide Kollisionsrechte zum gleichen Ergebnis. Hatte der deutsche Erblasser dagegen seinen Wohnsitz in Frankreich, so war aus französischer (kollisionsrechtlicher) Sicht französisches Erbrecht anwendbar, aus deutscher (kollisionsrechtlicher) Sicht deutsches Erbrecht. 18 Der Rechtsberater musste daher nicht nur überlegen, zu welchem Ergebnis die deutschen Kollisionsregelungen führen; es war vielmehr zu berücksichtigen, dass schon die unterschiedlichen Anknüpfungen im jeweiligen IPR/Kollisionsrecht der beteiligten Staaten zu einem Nebeneinander von jeweils verschiedenen berufenen Rechten führen konnte. In vielen Fällen führte die unterschiedliche Ausgestaltung der einzelnen Kollisionsrechte dazu, dass aus der Sicht der beteiligten Staaten unterschiedliche Sachrechte berufen waren. Es kam damit häufig zu so genannten hinkenden Entscheidungen oder Rechtsverhältnissen: Aus der Sicht der beteiligten Rechtsordnungen ist das Ergebnis unterschiedlich. Beispiel: M und F heiraten im Staate X. Aus Sicht des Staates X richten sich die Eheschließungsvoraussetzungen nach dem eigenen Recht (also nach dem Recht des Staates X, der lex fori z.b. wenn das Recht des Staates X an den Wohnsitz der Verlobten anknüpft); besitzen M und F aber die Staatsangehörigkeit des Staates Y, so besteht die Möglichkeit, dass die Ehe aus Sicht des Staates Y unwirksam ist, weil die Voraussetzungen der Eheschließung sich aus Sicht des Staates Y nach dem Recht der Staatsangehörigkeit (und damit nach dem Recht des Staates Y, der sogenannten lex causae) richten. In einem solchen Falle spricht man von einer hinkenden Ehe. 6 6 Von Hoffmann/Thorn, IPR, 8 Rn

7 A. Internationales Erbrecht/Erbfälle mit Auslandsbezug 1 4. Internationale Zuständigkeit a) Zuständigkeit und anwendbares Recht Bei internationalen Erbfällen kommt es also schon für die Frage des anwendbaren Rechts entscheidend darauf an, welche Gerichte zuständig sind; aus wessen Sicht also der Fall zu lösen ist/zu lösen sein wird. Es stellt sich damit das Problem der internationalen Zuständigkeit. b) Durchsetzung der Entscheidung Auf die Frage der Internationalen Zuständigkeit kommt es daneben insbesondere für die Durchsetzung der Entscheidung an. Grundsätzlich gilt insoweit, dass ein Urteil unproblematisch nur in dem Land vollstreckt werden kann, dessen Gerichte die Entscheidung erlassen haben. Soll dagegen die Entscheidung eines Gerichtes des Staates X im Staate Y durchgesetzt werden, muss die Entscheidung zunächst anerkannt werden. Ob die Entscheidung überhaupt anerkennungsfähig ist, entscheidet sich nach dem Recht des Staates Y, welches auch die Frage regelt, ob und wie die Entscheidung des Staates X im Staate Y vollstreckt werden kann (besondere Schwierigkeiten bereitet die Umsetzung eines ausländischen Urteils, soweit dort Rechtsfolgen vorgesehen sind, die mit dem Recht des Staates, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, nicht vereinbar sind; solche Urteile werden selten durchsetzbar sein). Ähnliches gilt für Entscheidungen, die nicht dem Prozessgericht obliegen nach deutschem Rechtsverständnis also z.b. Entscheidungen in einem Verfahren nach dem FamFG (Stichwort hier: Nachlassgericht/Erbschein). Der im Staate X erteilte Erbschein (oder das jeweils nationale Pendant dazu) wirkt grundsätzlich nur im Staate X, nicht im Staate Y. Es kommt also bei einem internationalen Erbfall nicht nur darauf an, wie der Fall aus dem Blickwinkel eines deutschen Rechtsanwenders gelöst wird, sondern u.u. auch oder sogar vorrangig (wegen des jeweils anzuwendenden/vorzuschaltenden Kollisionsrechts IPR des Forumstaates) darauf an, wie der gleiche Fall im Ausland gelöst wird/zu lösen ist. Neben der sachlichen, örtlichen und gegebenenfalls funktionellen Zuständigkeit geht es dabei zunächst um die Internationale Zuständigkeit: Die Internationale Zuständigkeit 7 betrifft die Frage, welchen Staates Gerichte berufen sind, den Fall zu entscheiden. c) Regelungen zur Internationalen Zuständigkeit Die Frage der Internationalen Zuständigkeit ist insofern genau wie beim Kollisionsrecht ebenfalls nicht einem übergeordneten internationalen einheitlichen Recht zu entnehmen; es gibt auch insoweit kein Einheitsrecht (abgesehen von den EU-Verordnungen, Allgemein zum Internationalen Zivilprozessrecht z.b. Musielak/Stadler, ZPO, Vorbem. Rn 1; Zöller/Geimer, ZPO, Internationales Zivilprozessrecht, S. 28; zur Internationalen Zuständigkeit in FamFG Verfahren Bork/ Jacoby/Schwab/Heiderhoff, 98 ff.; Hau, FamRZ 2009,

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