Grundausschreibung für Automobil-Clubsport-Slalom 2016

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1 2016 Stand Änderungen sind kursiv abgedruckt 1. Allgemeine Bestimmungen / Grundlagen / Präambel: 1.1 Die jeweilige Veranstaltung ist ein Clubsportwettbewerb und wird nach der DMSB-Rahmenausschreibung für Clubsportwettbewerbe, der vorliegenden Grundausschreibung, der vom Veranstalter veröffentlichten Veranstalterausschreibung und den evtl. insbesondere auf Grund besonderer Ereignisse noch zu erlassenden Ausführungsbestimmungen organisiert und durchgeführt. 2. Veranstaltung und Veranstalter: 2.1. Der Automobil-Clubsport-Slalom ist ein Clubsport-Wettbewerb, der auf befestigter, ebener Fahrbahn (Asphalt, Beton oder Pflaster sowie ohne wesentlichen Höhenunterschied oder Querneigung) ausgetragen wird und bei dem die durch Pylonen vorgegebene Strecke möglichst fehlerfrei zu durchfahren ist. 2.2 Die Veranstaltung beginnt mit der Dokumentenabgabe und endet grundsätzlich mit der Siegerehrung der jeweiligen Klasse / Gruppe. Es obliegt den einzelnen Sportabteilungen bei Zuwiderhandlungen evtl. Sanktionen auszuschreiben. 3. Teilnehmer / Fahrer / Mannschaften: 3.1 Alle Teilnehmer müssen im Besitz einer gültigen DMSB-Fahrerlizenz (mind. Nat. Stufe C) sein. Zudem können auch nicht lizensierte ausländische Teilnehmer mit einem Veranstaltungsausweis für ausländische Staatsbürger teilnehmen, erhalten jedoch keine Punkte (für die Serienwertung). 3.2 Teilnehmer der Jahrgänge 1998 bis 2000 müssen die erfolgreiche Teilnahme an einem Fahrsichtungslehrgang durch einen Trägerverein des DMSB schriftlich vorweisen und dürfen nur mit Fahrzeugen mit einem Leistungsgewicht von mind. 11Kg/KW starten. 3.3 Eine Mannschaft darf aus maximal 5 Fahrern bestehen. Von jeder Mannschaft werden die 3 besten Ergebnisse gewertet. 3.4 Ein Fahrzeug darf von mehren Personen zum Einsatz gebracht werden. 3.5 Die Teilnahmeberechtigung bei Automobil-Clubsport-Slalom Veranstaltungen im benachbarten Ausland ist unter Punkt 3. der DMSB Rahmenausschreibung für Clubsport-Wettbewerbe geregelt. 4. Nennungen / Nenngeld / Nennungsschluß: 4.1 Nennungen haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Der Vertrag zwischen Teilnehmer und Veranstalter kommt ohne schriftliche Nennungsbestätigung durch Zuteilung der Startnummer zustande. 4.2 Das Nenngeld ist grundsätzlich mit der Abgabe der Nennung zu entrichten. Die Höhe des Nenngeldes ist dem jeweiligen Veranstalter überlassen. 4.3 Der Nennungsschluss wir vom jeweiligen Veranstalter festgelegt. 4.4 Bewerber im Sinne des Internationalen Sportgesetz (ISG) der FIA oder den DMSB- Reglements sind nicht zugelassen. Seite 1

2 5. Klasseneinteilung Zugelassen sind alle PKW, die serienmäßig produziert werden oder wurden. Nicht zugelassen sind Formeloder sonstige Fahrzeuge, die über freistehende Räder verfügen. Die Einteilung in Gruppen oder Klassen obliegt der genehmigenden Sportabteilung. Es sollte mindestens eine Gruppe für serienmäßige Fahrzeuge und eine Gruppe für verbesserte Fahrzeuge ausgeschrieben werden, zudem wird das Ausschreiben von mindestens einer reinen Nachwuchsklasse empfohlen. 6. Technische Bestimmungen / Persönliche Schutzausrüstung: 6.1 zugelassene Fahrzeuge Die Fahrzeuge müssen, ausgenommen in der verbesserten Gruppe, der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechen. Nicht zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen Fahrzeuge, werden auch dann zum Start zugelassen, wenn sie lt. Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II zum öffentlichen Straßenverkehr zulassungsfähig sind. Evtl. vorgenommene Veränderungen am Originalfahrzeug dürfen nicht das Erlöschen der Zulassung/Zulassungsfähigkeit zum öffentlichen Straßenverkehr zur Folge haben. Der Fahrer ist für die entsprechenden Nachweise verantwortlich (Hinweis: Kopie des Fahrzeugbriefes /Zulassungsbescheinigung Teil II, gültige AU-/HU-Bescheinigung). Fahrzeuge mit gültigem DMSB- Wagenpass bzw. Fahrzeuge, deren Zulassungsfähigkeit nicht nachgewiesen werden kann, starten ausschließlich in der verbesserten Gruppe Die allgemeinen technischen Geräuschvorschriften der StVZO sind grundsätzlich einzuhalten. Darüber hinaus gilt ein Maximalgrenzwert von 98 db(a) Reifen In einer serienmäßig ausgeschriebenen Gruppe müssen die Fahrzeuge mit Straßenreifen ausgestattet sein. In einer verbesserten Gruppe sind die Reifen freigestellt. Einzelheiten hierzu regelt die genehmigende Sportabteilung. 6.2 Das Tragen eines Schutzhelmes gemäß den DMSB-Helmbestimmungen ist vorgeschrieben, ebenso die Benutzung von Sicherheitsgurten. Schulterbedeckende Kleidung und lange Hosen sowie geschlossene Schuhe sind vorgeschrieben 7. Dokumenten- und Technische Abnahme: 7.1 Vor der Zulassung zum Start hat sich jeder Teilnehmer bei der Dokumentenabnahme registrieren zu lassen. Sofern die Nennung nicht vorab an den Veranstalter gesandt wurde, ist diese spätestens bei der Registrierung abzugeben. 7.2 Bei der Dokumentenabgabe wird die Startnummer zugeteilt. Durch die Zuteilung der Startnummer kommt der Vertrag gemäß Punkt 4.1 zustande. 7.3 Nach der Dokumentenabnahme hat jeder Teilnehmer sein Wettbewerbfahrzeug der Technischen Abnahme vorzuführen. Grundsätzlich ist der Teilnehmer selbst für die einwandfreie Funktionsfähigkeit seines Fahrzeuges verantwortlich. Der Prüfer wird vom Veranstalter bestimmt. 8. Durchführung: 8.1 Abmessungen der Strecke pro Lauf: Mindestlänge Höchstlänge Mindestbreite 400 m 1000 m 5 m Seite 2

3 8.2 Streckenmarkierung Die Wertungsaufgaben sind grundsätzlich durch Pylonen (Höhe 50 cm +/- 5 cm) zu kennzeichnen. Der Standort der Pylonen für die Wertungsaufgaben muss markiert sein (Umranden der Pylonen-Bodenplatte). Bei Festlegung des Kurses und dessen Markierung dürfen keine einzelnen losen Reifen verwendet werden. 8.3 Streckenaufbau und Wertungsaufgaben: Mindestens 10 Richtungsänderungen sind vorgeschrieben. Als Richtungsänderungen gelten folgende Aufgaben: a) Einzelner Markierungspunkt, 1 Pylone b) Einzelne Tore aus 2 Pylonen c) Torfolge d) Pylonengasse: Pylonen beidseitig in einer Linie aufgebaut e) Folge von Pylonen in einer Linie, die wechselseitig zu durchfahren sind (Schweizer Slalom) f) Wende, bestehend aus 3 Pylonen Die unter genannten Aufgaben a) bis e) sollten mindestens einmal enthalten sein. Andere Aufgaben, wie Bremsprüfungen und sonstige Geschicklichkeitsaufgaben, sind unzulässig. Richtungsänderungen, die durch Aufbau von mehreren Toren entstehen, sind keine Wenden Eine ausreichende Auslaufzone nach der Ziellinie ist von jeglichen Hindernissen, auch von Fahrzeugen, Splitt und allem anderen freizuhalten. Es ist verboten, parallel zur Auslaufzone die Start - Voraufstellung oder ähnliches einzurichten. Erst nach Ende der Auslaufzone dürfen andere Einrichtungen aufgebaut sein Durch den Streckenaufbau vor dem Ziel ist zu gewährleisten, dass die Wettbewerbsfahrzeuge nach dem Überfahren der Ziellinie innerhalb von 50 % der Auslaufzone zum Stillstand gebracht werden können. Für Veranstaltungen, bei denen der Auslauf wieder in die Strecke hinein führt, ist keine Auslaufzone vorgeschrieben Der Abstand zwischen den Wertungsaufgaben muss mindestens 12 Meter und der Höchstabstand 50 Meter betragen. Innerhalb der Aufgaben c) und e) beträgt der Mindestabstand 12 Meter und der Höchstabstand 25 Meter Die Torbreite beträgt mindestens 2,50 Meter und höchstens 3,50 Meter, gemessen von der Innenkante der Bodenplatte der gegenüberliegenden Pylonen. 8.4 Startaufstellung: An den Fahrzeugen, die sich vor der Startlinie befinden, dürfen keine Arbeiten mehr durchgeführt werden. Die Startreihenfolge für Training und Wertungsläufe muss beibehalten werden, sie darf nur auf Anordnung des Slalomleiters geändert werden. Der Start muss nicht Klassenweise erfolgen. 8.5 Training: Jeder Teilnehmer muß mit seinem Wettbewerbsfahrzeug einen gezeiteten Trainingslauf absolvieren. Ein nicht beendeter Trainingslauf hat kein Teilnahmeverbot zur Folge. Seite 3

4 8.6 Wertungsläufe: Grundsätzlich darf sich nur ein Teilnehmer auf der Strecke befinden. Ausnahmen hierzu bedürfen der Genehmigung der zuständigen Sportabteilung Der Start erfolgt stehend mit laufendem Motor Die Zeitmessung erfolgt mit mindestens 1/100 sec. Genauigkeit mittels Lichtschranke Der Fahrer, der zum Trainingslauf gestartet ist und die Lichtschranke passiert hat, zählt als Starter der betreffenden Klasse Witterungswechsel rechtfertigen nicht zur Wiederholung bereits absolvierter Läufe. 8.7 Sonderläufe und Sonderklassen Sonderläufe und Sonderklassen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Sportabteilung. 8.8 Unterbrechung und Abbrechen eines Wertungslaufes Entscheidet der Slalomleiter auf Wiederholung eines Laufes, werden die dabei evtl. angefallenen Strafsekunden beim Wiederholungslauf nicht angerechnet Ein nicht ordnungsgemäß aufgestellter Parcours berechtigt den Fahrer den Wertungslauf abzubrechen, wenn er die Stelle erstmalig in diesem Lauf passiert. Der Abbruch muss unverzüglich nach Erkennung der beanstandeten Stelle erfolgen. Dabei muss die betreffende Pylone in vollem Umfang außerhalb der Markierung stehen oder umgefallen sein. Dieses Recht hat der Fahrer nicht mehr bei wiederholten Durchfahrten eines Streckenabschnitts, unabhängig der Fahrtrichtung während des Laufes Stellt der Rennleiter fest, dass ein Fahrer durch unsichere Fahrweise eine Gefahr darstellt, kann er den Lauf unterbrechen und den Teilnehmer von der weiteren Teilnahme ausschließen. 8.9 Sachrichter: Es muss sichergestellt sein, dass ausreichend Sachrichter eingesetzt werden, welche die Fehler alleinverantwortlich in schriftlicher Form festhalten Parc-fermé Es obliegt der zuständigen Sportabteilung, Park-fermè Bestimmungen in ihrer Ausschreibung vorzunehmen. 9. Wertung: 9.1 Die sich einschließlich der Strafzeiten ergebenden jeweiligen Fahrzeiten der Wertungsläufe werden addiert. 9.2 Sieger ist der Fahrer mit der niedrigsten Gesamtfahrzeit. Die weiteren Platzierungen ergeben sich aus den steigenden Fahrzeitsummen. Bei Zeitgleichheit entscheidet zunächst die geringere Strafzeit. Bei weiterer Zeitgleichheit entscheidet der schnellere erste Wertungslauf. Wenn auch hier Zeitgleichheit besteht, gibt es zwei Ranggleiche (ex aequo). 10. Wertungsstrafen: 10.1 Wertungsstrafen sind: Strafsekunden und Nichtwertung. Eine Wertungsstrafe kann nur für den zeitlich erfassten Teil eines Parcours erfolgen. Das Umwerfen, Zerreißen oder Verschieben von Begrenzungsmarkierungen wird nicht mit Wertungsstrafen belegt. Die Wertungsstrafen können ohne Einhaltung eines besonderen Verfahrens vom Slalomleiter verfügt werden. Sie sind Teil der vom Slalomleiter zustehenden Seite 4

5 organisatorischen Reglungsbefugnisse und werden durch Zeitzuschlag vor Ergebnisaushang oder durch Änderung des Ergebnisses bekannt gemacht. Eine vom Slalomleiter verfügte Wertungsstrafe kann nach eingelegter Beschwerde überprüft werden Folgende Tatbestände führen zu Strafsekunden: Für das Umwerfen von Pylonen oder Verschieben aus der Markierung werden je Pylone 3 Strafsekunden berechnet. Eine Pylone gilt als verschoben, wenn sich kein Teil des Bodenrandes mehr innerhalb der Markierung befindet. Die Strafsekunden werden in der Ergebnisliste getrennt aufgeführt. Beim Umwerfen von Pylonen in einer Pylonengasse werden max. 15 Strafsekunden berechnet. Das Auslassen einer Wertungsaufgabe oder eines Teils davon wird mit 15 Strafsekunden belegt, also das - Nichtpassieren eines Tores, - Falsches Passieren einer einzelnen Markierung oder einer Schweizer Pylone, - Auslassen einer Pylonengasse Folgende Tatbestände führen zur Nichtwertung: - Auslassen der Zielgasse - Nichtvorliegen oder Wegfall von Teilnahme- und Zulassungsvoraussetzungen - Umgehung der Abnahme - Inanspruchnahme fremder Hilfe während eines Laufes. - mehr als 3 maliges Auslassen von Wertungsaufgaben pro Wertungslauf Die vorgenommene Zusammenfassung der wichtigsten Wertungstatbestände stellt keine abschließende Aufzählung dar. Der Veranstalter kann mit Genehmigung der zuständigen Sportabteilung in der Ausschreibung abweichende Wertungsstrafen für die Tatbestände festlegen und die Aufzählung ergänzen. 11. Rechtswegausschluss und Haftungsbeschränkung: Siehe DMSB Rahmenausschreibung für Clubsport-Wettbewerbe 12. Versicherungen: Der Veranstalter hat für die Veranstaltung folgende Versicherung in ausreichendem Umfang abzuschließen: a) Veranstalterhaftpflicht b) Teilnehmerhaftpflicht c) Sportwartunfall (sofern nicht über einen Sammel-Unfall-Versicherungsvertrag des jeweiligen Trägerverbandes abgedeckt).) d) Zuschauerunfallversicherung weitere Details siehe DMSB-Rahmenausschreibung für Clubsport-Wettbewerbe. 13. Haftungsausschluss Seite 5

6 14. Freistellung von Ansprüchen des Fahrzeugeigentümers: 15. Verantwortlichkeit, Änderungen der Ausschreibung, Absage der Veranstaltung 16. Preise /Siegerehrung 17. Sachrichter / Sportwarte / Schiedsgericht / Strafen: 17.1 Sachrichter /Sportwarte 17.2 Schiedsgericht 17.3 Strafen 18. Einsprüche: 18.1 Einsprüche gegen andere Teilnehmer / Fahrzeuge sind bis spätestens 30 Minuten nach Aushang der Ergebnisse einzureichen Die Einspruchsgebühr beträgt 50 EUR Weiteres siehe DMSB-Rahmenausschreibung für Clubsport-Wettbewerbe 19. Besondere Bestimmungen: 19.1 Umweltbestimmungen 19.2 Anti-Doping: 19.3 Sicherheit: Es gelten die allgemeinen Bestimmungen und Erläuterungen des DMSB zu den Sicherheitsvorschriften. Bei allen zugelassenen Fahrzeuggruppen kommen die FIA/DMSB Bestimmungen bezüglich Überrollvorrichtung nicht zur Anwendung. Seitenfenster, Schiebedächer und Verdecke müssen während des Wettbewerbs vollständig geschlossen sein. Ein Fahrzeug, dessen Konstruktion eine Gefahr darstellt oder dem Ansehen des Motorsports schadet, wird nicht zugelassen. Seite 6

7 Zuschauerplätze Zuschauer sind an deutlich gekennzeichneten Plätzen unterzubringen und so abzusichern, dass sie nicht gefährdet werden. Eine Rückhaltevorrichtung muss in sicherer Entfernung aufgebaut sein Besichtigung der Stecke und sonstige Sicherheitsvorkehrungen Eine Streckenskizze muss am Veranstaltungstag gut sichtbar ausgehängt werden. Die Abnahme der Strecke hat durch das Schiedsgericht zu erfolgen. Einzelne Hindernisse im Gefahrenbereich (Masten, Bäume, Fahrzeuge etc.) links und rechts der Strecke müssen mit einer geeigneten Schutzvorrichtung abgesichert werden. Sportwarte der Streckensicherung und Sachrichter sind so zu postieren, dass unter Berücksichtigung ihrer Aufgabe eine persönliche Gefährdung so weit wie möglich vermieden werden kann. Es muss ein Fahrzeug mit einem ausgebildeten Rettungshelfer mit Notfallkoffer anwesend sein. Das kurzfristige Herbeiholen eines Notarztes muss ebenfalls gewährleistet sein. Eine Zu- und Abfahrt des Sanitätsdienstes muss jederzeit gegeben sein. Geeignete Löschmittel müssen in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Den Teilnehmern ist vor Veranstaltungsbeginn oder in den dafür vorgesehenen Pausen die Möglichkeit zu geben, den Parcours zu besichtigen Besondere Bestimmungen Verbindliche Auskünfte über die Veranstaltung erteilt nur der Slalomleiter. Mit der Federführung beauftragt: ADAC Südbaden Seite 7

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