Wichtige Änderungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht zum
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- Mona Bauer
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1 Neue Gesetzesvorschriften Wichtige Änderungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht zum von Raschid Bouabba, Berlin* Damit Sie Ihre Mandate auch im neuen Jahr 2009 optimal betreuen können, sind nachfolgend wichtige Neuregelungen im Lohnsteuerbereich und insbesondere im Bereich der Sozialversicherung aufgeführt. Die meisten Neuregelungen sind ab dem anzuwenden, wohingegen einige Änderungen bereits rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2008 Gültigkeit besitzen. 1. Änderungen im Lohnsteuerbereich Zunächst werden wichtige Änderungen im Lohnsteuerbereich skizziert, wobei darauf zu achten ist, dass einige Änderungen bereits für 2008 anzuwenden sind. 1.1 Übungsleiter-Freibetrag und Ehrenamtspauschale Der Übungsleiter-Freibetrag (2.100 EUR/Jahr) und die Ehrenamtspauschale (500 EUR/Jahr) werden künftig (europarechtskonform) auch für Tätigkeiten in den Staaten der EU bzw. den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gewährt. Insofern können z.b. Tätigkeiten an ausländischen Handelskammern (AHK) mit dem Übungsleiterfreibetrag begünstigt sein. Freibeträge werden europäisch Hinweis: Die Neuregelungen des 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiter-Freibetrag) sowie des 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) sind in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. 1.2 Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung (als sogenannte Primärprävention im Sinne der 20, 20a SGB V) werden gemäß 3 Nr. 34 EStG bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 500 EUR von der Steuer befreit, sofern sie zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden. Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung Hinweis: Dies gilt für Barzuschüsse sowie Sachleistungen des Arbeitgebers und zwar rückwirkend ab Nicht begünstigt sind die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios sowie die Entgeltumwandlungen von ohnehin geschuldetem Arbeitslohn. 1.3 Betragsgrenzen für das Lohnsteuer-Anmeldeverfahren Die Grenzen werden ab angehoben, um den mit dem Lohnsteuer- Anmeldungsverfahren verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern. Die maßgeblichen Grenzen sind in der nachfolgenden Übersicht aufgeführt. Grenzen bei der Lohnsteueranmeldung werden erhöht * Der Autor ist Geschäftsführer der MCGB-Unternehmensberatung, Mandatsbearbeitung professionell
2 Lohnsteueranmeldeverfahren 2009 Jahreslohnsteuer für 2008 Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum 2009 Abgabefrist der Lohnsteuer- Anmeldung nicht mehr als EUR Kalenderjahr mehr als EUR bis höchstens EUR Kalendervierteljahr 10.4., und , mehr als EUR Kalendermonat 10. des Folgemonats in 2009 Hinweis: Fällt die Frist auf einen Sonnabend, Sonn- oder Feiertag, so verlängert sie sich automatisch auf den folgenden Werktag. 1.4 Anhebung des Kinderfreibetrags Die Anhebung des Kindergelds und die Erhöhung des Kinderfreibetrags treten zum in Kraft. Die Anhebung der Kinderfreibeträge erfolgt einheitlich für jedes Kind um 216 EUR auf EUR. Zusammen mit dem unverändert bleibenden Freibetrag von EUR für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf beträgt der ab maßgebende Gesamt-Kinderfreibetrag für Ehegatten EUR; für nicht verheiratete Elternteile EUR. Kinder werden im Lohnsteuerverfahren durch die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderfreibeträge berücksichtigt. Für die Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind die Kinderfreibeträge in die Lohnsteuertabellen bzw. bei maschineller Lohnabrechnung in das jeweilige Software-Rechenprogramm eingearbeitet. 1.5 Amtliche Sachbezugswerte 2009 Durch die erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung wurden die amtlichen Sachbezugswerte für 2009 festgesetzt. Sie betragen: Kinderfreibetrag wird um 192 EUR erhöht Neue Sachbezugswerte ab 2009 Sachbezugswerte 2009 Freie Verpflegung, bundesweit monatlich Frühstück Mittagessen Abendessen Freie Unterkunft, bundesweit monatlich 210,00 EUR 46,00 EUR 82,00 EUR 82,00 EUR 204,00 EUR 2. Änderungen in der Sozialversicherung Insbesondere die Änderungen, die aus der Einführung des Gesundheitsfonds resultieren, sind beachtenswert. 2.1 Einführung des Gesundheitsfonds Ab verwaltet der Gesundheitsfonds beim Bundesversicherungsamt (BVA) die Geld mittel der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Arbeitgeber entrichten den Gesamtsozialversicherungsbeitrag weiterhin an die jeweilige Ein zugsstelle (z.b. AOK oder Minijob-Zentrale). Die Einzugs- Gesundheitsfonds kommt zum Mandatsbearbeitung professionell
3 stelle führt die Krankenversiche rungsbeiträge an den Fonds ab. Der Bund überweist einen Zuschuss aus Steuergeldern an den Gesundheitsfonds zum Aus gleich für versicherungsfremde Aufgaben. Der Zuschuss beträgt 4 Milliarden EUR im Jahr Gesetzlich Versicherte einheitlicher Beitrag vom Bruttolohn* Arbeitgeber einheitlicher Arbeitgeberanteil vom Bruttolohn* Steuerzahler Zuschuss aus dem Staatshaushalt Gesundheitsfonds Monatliche Kopfpauschale und Risikoprämie Zuzahlung Rückerstattung Gesetzliche Krankenversicherung mit Bilanzdefizit mit ausgeglichener Bilanz mit Bilanzüberschuss * bis zur Beitragsbemessungsgrenze Beitragsberechnung nach einheitlichem Beitragssatz Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom wurde geregelt, dass ab für alle Krankenkassen ein einheitlicher Beitragssatz gilt. Dieser beträgt: Einheitlicher Beitragssatz Allgemeiner Beitragssatz: 15,5 % Ermäßigter Beitragssatz: 14,9 % Erhöhter Beitragssatz: entfällt Beispiel Monatliches Arbeitsentgelt 2.000,00 EUR Allgemeiner Beitragssatz 15,5 % Arbeitgeberanteil (15,5 % 0,9 %) = 14,6 % : 2 7,3 % Beitragsberechnung Arbeitgeberanteil: EUR x 7,3 % = 146,00 EUR Arbeitnehmeranteil: EUR x 7,3 % = 146,00 EUR EUR x 0,9 % = + 18,00 EUR 164,00 EUR Mandatsbearbeitung professionell
4 2.1.2 Zusatzbeiträge und Prämienzahlungen Krankenkassen werden von den Mitgliedern Zusatzbeiträge erheben müssen, wenn das Geld aus dem Gesundheitsfonds ihre Ausgaben nicht deckt. Zwei Varianten sind dabei möglich: Zwei Varianten bei Zusatzbeiträgen Pauschaler Beitrag von bis zu 8 EUR, ohne Einkommensprüfung Maximal 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen eines Mitglieds Anderenfalls erfolgen Prämienzahlungen an Mitglieder, wenn Überschüsse erwirtschaftet werden Sonderkündigungsrecht Es besteht ein Sonderkündigungsrecht bei erstmaliger Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags und bei Verringerung oder Einstellung einer Prämienzahlung. Dieses Sonderkündigungsrecht besteht bis zur ersten Fälligkeit an der die Änderung wirksam wird. Die Mit gliedschaft endet dann zum Ablauf des übernächsten Monats der Kündigung. Das Sonderkündi gungsrecht entfällt bei Anhebung des einheitlichen allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatzes Gleitzone Bezieht ein Arbeitnehmer regelmäßig ein monatliches Entgelt von 400,01 EUR bis 800 EUR, liegt er mit seinem Verdienst in einer Gleitzone. Zur Ermittlung der Gleitzonenformel benötigt man einen sogenannten Faktor F (F = 30 % / durchschnittlicher Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz). Zur Faktorermittlung wird somit auf den am 1.1. des aktuellen Kalenderjahrs geltenden allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung abgestellt. Da für 2009 ein Beitragssatz von 15,5 % und für die Arbeitslosenversicherung ein Beitragssatz von 2,8 % zugrunde gelegt wird, ergibt sich ein Faktor F von 0,7472. Daraus berechnet sich die folgende vereinfachte Gleitzonenformel: Kein Sonderkündigungsrecht bei Anhebung des Beitragssatzes Neue Gleitzonenformel ab 2009 reduzierte beitragspflichtige Einnahme = 1,2528 x Arbeitsentgelt - 202,24 Beispiel zur Ermittlung des Rentenversicherungsbeitrags Tatsächliches mtl. Arbeitsentgelt 500,00 EUR Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1,2528 x 500,00 EUR 202,24 = 424,16 EUR Beitragsberechnung Arbeitgeberanteil: 500,00 EUR x 9,95 % (Beitragssatz RV i.h.v. 19,9 %/2) 49,75 EUR Arbeitnehmeranteil: 424,16 EUR x 9,95 % x 2 abzüglich Arbeitgeberanteil 84,40 EUR./. 49,75 EUR 34,65 EUR Mandatsbearbeitung professionell
5 2.1.5 Beitragsnachweis Aufgrund der Änderung des Finanzierungssystems in der Krankenversicherung können Beiträge, die aus Abrechnungsmonaten vor 2009 resultieren, nicht in den Gesundheitsfonds einfließen. Hierzu zählen Beiträge aus Abrechnungsmonaten vor 2009 Beitragsnachzahlungen für Zeiten bis , zeitliche Zuordnung von im 1. Quartal 09 fließende Einmalzahlungen (Märzklausel) sowie Restbeiträge aus Dezember 2008, die nach den Bestimmungen des 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV im Januar 2009 fällig werden. 2.2 Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) Bei allen Entgeltmeldungen (einschließlich der Jahresmeldungen für 2008) müssen ab die Daten zur Unfallversicherung angegeben werden. Die Meldungen beinhalten Daten zur Unfallversicherung die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers, die jeweilige Mitgliedsnummer des Arbeitgebers, die Gefahrtarifstelle, die dazugehörige Betriebsnummer und das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung. Darüber hinaus sind in den Meldungen die geleisteten ersatzweise die vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden anzugeben. Ausnahmsweise ist ein Richt- oder Schätzwert zu melden. Ab 2009 wird die Insolvenzgeldumlage monatlich zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den gesetzlichen Krankenkassen eingezogen. Umlagepflichtig sind grund sätzlich alle Unternehmen (Ausnahmen: Arbeitgeber der öffentlichen Hand und private Haushalte). Insolvenzgeldumlage wird monatlich eingezogen Die Umlage wird als Prozentsatz vom umlagepflichtigen Arbeitsentgelt, das heißt grundsätz lich vom rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt erhoben. Arbeitgeber müssen die Umlagebeträge im Beitragsnachweis unter dem Beitragsgruppenschlüssel 0050 angeben. Hinweis: Arbeitgeber müssen die Umlagen für 2008 sowie die laufenden Umlagen des Jahres 2009 entrichten, sodass eine Doppelbelastung entsteht. 2.3 Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung Ab wird zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung in folgenden Wirtschaftsbranchen zu Beginn einer Beschäftigung die Sofortmeldung wieder eingeführt: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Aufund Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und Unternehmen der Fleischwirtschaft. Mandatsbearbeitung professionell
6 Die Meldung geht unmittelbar an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung (DSRV) und soll die Familien- und Vornamen des Beschäftigten, die Versicherungsnummer bzw. die zu deren Vergabe notwendigen Angaben, die Betriebsnummer des AG und den Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten. Zur Erleichterung der Identitätsfeststellung bei Prüfungen der Ermittlungsbehörden in den o.g. Wirtschaftsbranchen wird eine Mitführungspflicht für Personaldokumente (Personalausweis, Pass, Pass- oder Ausweisersatz) eingeführt. Die Mitführungspflicht für den nicht fälschungssicheren Versicherungsausweis entfällt. Die Arbeitgeber haben ihre Arbeitnehmer schriftlich über die Mitführungspflicht aufzuklären und den Nachweis über die Aufklärung zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Zudem sollen die Einwohnermeldeämter künftig Anschriften direkt an die Rentenversicherung übermitteln. Personaldokumente sind mitzuführen 2.4 Neue SV-Rechengrößen und Beitragssätze 2009 Die Rechengrößen in der Sozialversicherung sowie die Beitragssätze für das Jahr 2009 ergeben sich aus den folgenden Tabellen. Entgeltgrenzen in EUR jährlich monatlich Beitragsbemessungsgrenzen RV/AV W ,00 W 5.400,00 O ,00 O 4.550,00 Beitragsbemessungsgrenzen KV/PV , ,00 Jahresarbeitsentgeltgrenzen, allgemein , ,00 Jahresarbeitsentgeltgrenzen, besondere , ,00 Höchstzuschuss für PKV-Mitglieder 268,28 Geringverdienergrenze 325,00 Geringfügigkeitsgrenze 400,00 Bezugsgröße in der SV W ,00 W 2.520,00 O ,00 O 2.135,00 Beitragssätze 2009 KV (einheitlich für alle gesetzlich Versicherten) incl. 0,9 % für AN 15,50 % Umlagesatz für das Insolvenzgeld 0,10 % Pflegeversicherung allgemein 1,95 % Pflegeversicherung (zusätzlicher Beitrag für Kinderlose) 0,25 % Rentenversicherung 19,90 % Knappschaftliche RV 26,40 % Arbeitslosenversicherung bis (ab : 3,0 %) 2,8 % Mandatsbearbeitung professionell
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