Anwesende: Sascha, Martin, Stefan, Joachim, Jan, Jérôme (ab 19:40 Uhr)

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1 Protokoll Vollversammlung schwuler Studenten am Anwesende: Sascha, Martin, Stefan, Joachim, Jan, Jérôme (ab 19:40 Uhr) Leiter: Joachim Protokollant: Stefan Beginn: 18:16 Uhr Joachim stellt fest, dass die VV fristgerecht angekündigt worden ist und die VV beschlussfähig ist. Er stellt die Tagesordnung vor. Überblick TOP 1: Genehmigung der Tagesordnung... 1 TOP 2: Satzungsänderung... 2 TOP 3: Wahlordnungsänderung... 3 TOP 4: Verschiedenes... 6 Anhang... 7 Vorschlag Satzungsänderung... 8 Vorschlag Wahlordnungsänderung Tagesordnung: 1. Genehmigung der Tagesordnung 2. Satzungsänderung 3. Wahlordnungsänderung 4. Verschiedenes TOP 1: Genehmigung der Tagesordnung Abstimmung über die Tagesordnung: Ja: 5 Nein: 0 Enthaltung: 0 Die Tagesordnung ist genehmigt. 1

2 TOP 2: Satzungsänderung Im Anhang befindet sich der Änderungsvorschlag für die Satzung des Schwulenreferates (Satzung der Studierendenschaft, 47-50, online verfügbar über: Die VV diskutiert den Änderungsvorschlag und gibt die in Antrag 1 aufgelisteten Beschlussempfehlungen. Antrag 1 über Beschluss zur Änderung der Satzung der Studierendenschaft der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vom In 47 (5) wird das Wort Schwulen-Plenum durch Plenum ersetzt. In 47 (6) werden die Wörter für schwule Männer gestrichen. In 47 wird ein neuer Absatz 7 angefügt: Das Autonome Schwulenreferat und die Teilorgane des Autonomen Schwulenreferates können sich Geschäftsordnungen geben. In 48 (2) Satz 2 werden die Wörter auf Antrag gestrichen. In 48 (3) Satz 1 wird das Wort Finanzreferenten durch Finanzbeauftragten ersetzt. In 48 (4) wird das Wort Schwulen-Plenums durch Plenums ersetzt. In 48 (5) Satz 1 wird das Wort mindestens gestrichen. Hinter dem Wort Schwulenreferates wird oder einem anderen Anwesenden eröffnet eingefügt. Das Wort einberufen wird gestrichen. Nach 48 (5) Satz 1 wird ein neuer Satz eingefügt: Die Vollversammlung schwuler Studenten bestimmt mit einfacher Mehrheit einen Vollversammlungsleiter und einen Protokollanten. In 48 (6) Satz 1 werden die Wörter vom Schwulen-Plenum gestrichen. Die Überschrift von 49 wird geändert in Plenum. In 49 (1) wird das Wort Schwulen-Plenum durch Plenum ersetzt. Die Wörter schwulen Studenten werden durch Studierende ersetzt. In 49 (2) Satz 1 wird das Wort Schwulen-Plenum durch Plenum ersetzt. In 49 (2) Satz 2 wird nach dem Wort erörtert eingefügt:, die Arbeit geplant und koordiniert. In 49 (3) wird das Wort Schwulen-Plenum durch Plenum ersetzt. 49 (4) wird durch folgende zwei neue Sätze ersetzt: Das Plenum spricht den Referenten gegenüber mit der einfachen Mehrheit der Stimmen Empfehlungen für Beschlüsse und Arbeitsvorhaben aus. Es spricht auch Empfehlungen für Arbeitsaufträge aus, die vom Referentenkollektiv an Dritte vergeben werden. 2

3 In 49 (5) Satz 1 und 2 wird das Wort Schwulen-Plenum durch Plenum ersetzt. In 49 (5) Satz 1 werden die Wörter in regelmäßigen Abständen durch mindestens einmal monatlich ersetzt. In 49 wird ein neuer Absatz 6 angeführt: Das Plenum ist durch Aushang bekannt zu machen. In 50 (2) werden die Wörter arbeiten auf der Basis der Empfehlungen des Schwulen-Plenums durch berücksichtigen die Empfehlungen des Plenums ersetzt. Folgende Sätze werden nach Satz 1 neu eingefügt: Sie vergeben auch die Arbeitsaufträge, über deren Vergabe das Plenum entschieden hat. Empfehlungen des Plenums, die das Referentenkollektiv nicht umsetzt sind dem Plenum zu begründen. In 50 (3) Satz 1 werden die Wörter im Großen Plenum durch von der Vollversammlung ersetzt. Der 50 (4) wird zu 50 (5). Es wird einer neuer Absatz 4 eingefügt: Die Amtszeit der Referenten endet mit der Exmatrikulation von der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, durch Rücktritt oder durch Abwahl durch die Vollversammlung schwuler Studenten. Im neuen 50 (5) wird nach dem Wort zurück eingefügt: oder endet seine Amtszeit vorzeitig. Abstimmung über Antrag 1: Ja: 5 Nein: 0 Enthaltung: 0 Antrag 1 ist einstimmig angenommen. TOP 3: Wahlordnungsänderung Die VV diskutiert die Änderungsvorschläge des Referentenkollektivs (s. Anhang S. 12) und macht eigene Vorschläge zur Änderung der Wahlordnung. Die Änderungen der VV sind im Antrag 2 aufgelistet. Jérôme erscheint um 19:40 Uhr Antrag 2 über Beschluss zur Änderung der Wahlordnung der Studierendenschaft der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vom In der Überschrift vom 6. Abschnitt Wahlen zum autonomen Schwulenreferat wird das Wort autonomen durch Autonomen ersetzt. Der Überschrift von 39 Wahlberechtigung wird hinzugefügt: und allgemeine Grundsätze 39 Satz 1 wird zum Absatz 1. 3

4 In 39 werden folgende Absätze neu angefügt: (2) Die Wahlen laufen frei, gleich und geheim ab. Ämter, die nur für die Zeit der Wahl bestehen, können offen gewählt werden. (3) Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein. (4) Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des Wählenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen. (5) Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen. Die Überschrift von 40 Allgemeine Grundsätze wird geändert in: Einreichung von Wahlvorschlägen 40 Satz 1 wird gestrichen. Es werden folgende Absätze neu eingefügt: (1) Die Bewerbung erfolgt durch ein formloses Schreiben, welches Name, Vorname, Studienrichtung, Semesteranzahl, genaue Anschrift, - Adresse, eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung und Alter des Bewerbers enthalten. Es muss aus dem formlosen Schreiben die Bewerbungsabsicht hervorgehen. Mehrseitige Bewerbungsunterlagen müssen kenntlich gemacht werden. Die Bewerbung ist zu unterschreiben. (2) Die Bewerbung muss bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingereicht werden. Die Anmeldefrist endet drei Werktage vor der Vollversammlung schwuler Studenten. (3) Jedes Bewerbungsschreiben muss von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter mit dem Eingangsdatum versehen werden. Der Eingang der Bewerbungsunterlagen wird den Bewerbern durch von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter bestätigt. (4) Die Einsicht in die eigenen Bewerbungsunterlagen ist nach Abgabe möglich. (5) Jeder Bewerber kann sich nur für eine ausgeschriebene Stelle bewerben. Die Überschrift von 41 Einreichung von Wahlvorschlägen wird geändert in: Wahl der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und Bestimmung der zur Wahl stehenden Stellen 41 Satz 1 wird gestrichen. In 41 werden folgende Absätze neu angefügt: (1) Auf dem letzten Plenum vor der Wahl wird von den anwesenden Mitgliedern eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter gewählt, die oder der die Wahl durchführt. Diese oder dieser darf nicht zu den Kandidaten gehören. Das Amt kann auch von einem Mitglied des studentischen Wahlausschusses wahrgenommen werden. Wird keine Wahlleiterin oder kein Wahlleiter gewählt, wird das Amt der Wahlleiterin oder des Wahlleiters automatisch von einem Mitglied des studentischen Wahlausschusses wahrgenommen. (2) Auf dem letzten Plenum vor der Wahl wird von den anwesenden Mitgliedern die Zahl der zur Wahl stehenden Stellen für Funktionsträger bestimmt. Die Überschrift von 42 Bildung eines Wahlausschusses wird geändert in: Ankündigung der Wahl. 42 Satz 1 bis 4 werden gestrichen. 42 wird wie folgt neu gefasst: Die Wahl kann nur stattfinden, wenn: 1. der Aushang der Vorankündigung für die Vollversammlung schwuler Studenten mit Datum, Uhrzeit, Tagesordnung, Bewerbungsfristen für Kandidaten laut 40 Abs. 2, Bewerbungsformalien laut 40 Abs. 1, 4

5 Versammlungsort und Aushangdatum versehen worden ist. Es müssen mindestens drei Aushänge gut sichtbar im Unikomplex Uhlhornsweg und mindestens einer im Unikomplex Wechloy ausgehangen sein. 2. Der Aushang spätestens zwölf Studientage vor dem Termin der Vollversammlung ausgehängt worden ist. 3. Über dieses ein Protokoll gefertigt und von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und der Protokollantin oder dem Protokollanten gegengezeichnet worden ist. Die Ausfertigungsfrist ist zwei Tage nach der Wahl. 4. Die Kandidaten eine Anmeldefrist nach 40 Abs. 2 eingehalten haben. Die Überschrift von 43 Ankündigung der Wahl wird geändert in Wahlverfahren. 43 Satz 1 und die Unterpunkte werden gestrichen und der 43 wie folgt neu gefasst: (1) Als Wahlverfahren zur Stellenbesetzung findet Personenwahl statt. (2) Ist ein Kandidat oder sind mehrere Kandidaten für eine Stelle aufgestellt, so ist gewählt, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat. (3) Erhält kein Kandidat die Mehrheit der gültigen Stimmen, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. (4) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Überschrift von 44 Verfahren zur Stellenbesetzung mit Personenoder Listenwahl wird geändert in: Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Wahlprüfung. 44 Satz 1 wird gestrichen. 44 wird wie folgt neu gefasst: (1) Die Wahlergebnisse werden direkt nach der Wahl von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter durch öffentlichen Aushang am Brett des Schwulenreferates neben dem AStA-Eingang bekannt gemacht. (2) Eine Wahl kann durch schriftlichen Einspruch, der die Gründe angeben muss, binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden. Der Wahleinspruch ist begründet, wenn Wahlrechtsbestimmungen verletzt worden sind und diese Verletzungen zu einer fehlerhaften Feststellung der Wahlergebnisse geführt haben oder haben können. (3) Ein Wahleinspruch ist beim Wahlausschuss der Studierendenschaft einzureichen und mit dessen Stellungnahme unverzüglich dem Ältestenrat zur Entscheidung vorzulegen. (4) Die Wahl ist mit Bekanntmachung des Wahlergebnisses unbeschadet eines Wahlprüfungsverfahrens gültig. (5) Bei Feststellung eines Verstoßes gegen Wahlrechtsvorschriften gemäß Absatz 2 Satz 2 ist unverzüglich die Neuwahl durchzuführen. 45 Satz 1 wird gestrichen. In 45 werden folgende Absätze neu eingefügt: (1) Für die Abwahl von Funktionsträgern des Schwulenreferates gelten 5

6 die Bestimmungen der Wahl entsprechend. Der Antrag auf Abwahl ist zu begründen. (2) Die Abwahl von Funktionsträgern im Schwulenreferat muss auf die vorläufige Tagesordnung der Vollversammlung schwuler Studenten gesetzt werden, auf der über den Abberufungsantrag abgestimmt werden soll. Diese Tagesordnung ist nach 42 Punkt 1 und innerhalb der Frist von zwölf Werktagen bekannt zu geben. Der Aushang der Vorankündigung für die Vollversammlung schwuler Studenten muss mit Datum, Uhrzeit, Tagesordnung, Versammlungsort und Aushangdatum versehen werden. (3) Ist durch das Abwahlverfahren kein Funktionsträger mehr im Amt verblieben bestimmt die Vollversammlung schwuler Studenten einen kommissarischen Funktionsträger, der die Geschäfte des Schwulenreferates bis zur Nachwahl übernimmt. Der Termin für die Nachwahl wird durch die Vollversammlung bestimmt, auf welcher die Abwahl stattgefunden hat. Die Nachwahl ist unverzüglich durchzuführen. Die Sätze 1 und 2 des 46 werden gestrichen. 46 wird wie folgt neu gefasst: (1) Für die Nachwahlen gelten die Bestimmungen der Wahl entsprechend. Die Amtszeit eines nachgewählten Funktionsträgers endet zum gleichen Zeitpunkt, in dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Funktionsträgers geendet hätte. (2) Die Nachwahl für Funktionsträger, die abgewählt worden sind, darf nicht auf der Vollversammlung schwuler Studenten erfolgen, auf der die Abwahl stattgefunden hat. Sie ist auf die vorläufige Tagesordnung der nächsten Vollversammlung schwuler Studenten zu setzen. Abstimmung über Antrag 2: Ja: 6 Nein: 0 Enthaltung: 0 Antrag 2 ist einstimmig angenommen. TOP 4: Verschiedenes Es liegt nichts vor. Joachim schließt um 19:53 die VV. Gez. Joachim (Leiter) Stefan (Protokollant) 6

7 Anhang 7

8 Vorschlag Satzungsänderung 8

9 Vierzehnter Abschnitt Autonomes Schwulenreferat 47 Aufgaben und Teilorgane des Autonomen Schwulenreferates (1) Im Rahmen des Schwulenreferates regeln schwule Studenten schwulenspezifische Belange selbstständig. Das Autonome Schwulenreferat ist der sozialen, politischen, und rechtlichen Emanzipation der schwulen Minderheit verpflichtet. (2) Das Autonome Schwulenreferat wird bei der Durchführung seiner Aufgaben vom AStA unterstützt. (3) Das Autonome Schwulenreferat wird pro Haushaltsjahr mit mindestens 3,7 % des mittleren Beitragsaufkommens nach 4 ausgestattet. 32 Abs. 4 gilt entsprechend. (4) Das Autonome Schwulenreferat führt den ihm zugewiesenen Haushaltstitel ( Schwule Männer ) selbstständig aus. (5) Teilorgane des Autonomen Schwulenreferates sind 1. Vollversammlung schwuler Studenten, 2. Plenum, 3. Referentenkollektiv. (6) Die Teilorgane des Autonomen Schwulenreferates tagen öffentlich für schwule Männer. (7) Das Autonome Schwulenreferat und die Teilorgane des Autonomen Schwulenreferates können sich Geschäftsordnungen geben. 48 Die Vollversammlung schwuler Studenten Aufgaben, Wahl- und Verfahrensgrundsätze (1) Die Vollversammlung schwuler Studenten dient der Information und politischen Willensbildung zu allen schwulenspezifischen Belangen. Sie kann Empfehlungen an die Organe der Studierendenschaft aussprechen. (2) Die Vollversammlung schwuler Studenten wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden schwulen Studenten die Referenten des Autonomen Schwulenreferates. Die Wahl findet in freier gleicher und auf Antrag geheimer Wahl statt. (3) Die Vollversammlung schwuler Studenten wählt einen für den Haushaltstitel Schwule Männer verantwortlichen Finanzbeauftragten, der vom Stupa bestätigt und schriftlich beauftragt wird. Die Bestätigung des Finanzbeauftragten kann nur aus zwingenden Gründen und mit schriftlicher Begründung abgelehnt werden. In diesem Fall wird die Entscheidung über die Wahl eines Finanzbeauftragten an die Vollversammlung schwuler Studenten zurück verwiesen. (4) Die Vollversammlung schwuler Studenten muss einberufen werden 9

10 1. zu Beginn jeden Wintersemesters innerhalb der ersten vier Wochen der aaavorlesungszeit, 2. auf Antrag des Plenums 3. auf Antrag des Referentenkollektivs des Autonomen Schwulenreferates. (5) Die Vollversammlung schwuler Studenten wird von mindestens einem Referenten des Autonomen Schwulenreferates einberufen. Alternativ kann auf dem Plenum vor der Vollversammlung eine Versammlungsleitung gewählt werden, welche die Vollversammlung schwuler Studenten einberuft. (6) Die Vollversammlung wird vom Schwulen-Plenum durch Aushang an mehreren in der Universität frei zugänglichen Stellen bekannt gemacht. Der Aushang muss mindestens vier Studientage vor dem Tag der Vollversammlung schwuler Studenten erfolgen. (7) Die Vollversammlung schwuler Studenten beschließt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden schwulen Studenten. In der Vollversammlung schwuler Studenten sind alle an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg immatrikulierten schwulen Studenten antrags- und stimmberechtigt. 49 Plenum (1) Das Plenum bietet allen interessierten schwulen Studenten der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg die Möglichkeit der Teilnahme. (2) Das Plenum berät in schwulenspezifischen Angelegenheiten. Darüber hinaus werden Fragen der laufenden Geschäfte des Autonomen Schwulenreferates erörtert, die Arbeit geplant und koordiniert. (3) Jeder an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg immatrikulierte schwule Student hat Antrags- und Stimmrecht im Plenum. (4) Das Plenum spricht den Referenten gegenüber mit der einfachen Mehrheit der Stimmen Empfehlungen für Beschlüsse und Arbeitsvorhaben aus. Es spricht auch Empfehlungen für Arbeitsaufträge aus, die vom Referentenkollektiv vergeben werden. (5) Das Plenum tritt während der Vorlesungszeit mindestens einmal monatlich zusammen. Für die vorlesungsfreie Zeit gelten diesbezüglich die Vereinbarungen, die im Plenum getroffen werden. (6) Das Plenum ist durch Aushang bekannt zu machen. 50 Referentenkollektiv. Aufgaben und Amtszeit (1) Die Referenten übernehmen die laufenden Geschäfte des Autonomen Schwulenreferates. (2) Die Referenten berücksichtigen die Empfehlungen des Plenums. Sie vergeben auch die Arbeitsaufträge, über deren Vergabe das Plenum beraten hat. (3) Die Referenten werden in der Vollversammlung schwuler Studenten an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg jeweils für eine einjährige Amtszeit gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Wintersemester. 7 Abs. 2 gilt entsprechend. 10

11 (4) Die Amtszeit der Referenten endet mit der Mitgliedschaft in der Studierendenschaft, durch Rücktritt oder durch Abwahl durch die Vollversammlung schwuler Studenten. (5) Tritt ein Referent während seiner Amtszeit zurück oder endet seine Amtszeit vorzeitig, werden seine Aufgaben bis zur Wahl eines Nachfolgers von den anderen Referenten übernommen. 11

12 Vorschlag Wahlordnungsänderung 12

13 6. Abschnitt Wahlen zum Autonomen Schwulenreferat 39 Wahlberechtigung und Allgemeine Grundsätze (1) Wahlberechtigt sind alle schwulen Männer, die an der Carl von Ossietzky Universität immatrikuliert sind. (2) Die Wahlen laufen frei, gleich und geheim ab. Ämter, die nur für die Zeit der Wahl bestehen, können offen gewählt werden. (3) Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein. (4) Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des Wählenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen. (5) Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen. 40 Einreichung von Wahlvorschlägen (1) Die Bewerbung erfolgt durch ein formloses Schreiben, die Name, Vorname; Studienrichtung, Semesteranzahl, genaue Anschrift, eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung und Alter des Bewerbers enthalten. Es muss aus dem formlosen Schreiben die Bewerbungsabsicht hervorgehen. Mehrseitige Bewerbungsunterlagen müssen kenntlich gemacht werden. Die Bewerbung ist zu unterschreiben. (2) Dieses Schreiben muss beim Wahlleiter eingereicht werden. Die Anmeldefrist endet 5 Werktage vor der Vollversammlung. (3) Jedes Bewerbungsschreiben muss vom Wahlleiter mit dem Eingangsdatum versehen werden. Der Eingang der Bewerbungsunterlagen wird den Bewerbern durch vom Wahlleiter bestätigt. (4) Die Einsicht in die eigenen Bewerbungsunterlagen ist nach Abgabe jederzeit möglich. (5) Jeder Bewerber kann sich nur für eine ausgeschriebene Stelle bewerben. 13

14 41 Wahl des Wahlleiters und Bestimmung der zur Wahl stehenden Stellen (1) Auf dem letzten Plenum vor der Wahl wird von den anwesenden Mitgliedern eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter gewählt, die oder der die Wahl durchführt. Dieser darf nicht zu den Kandidaten gehören. Das Amt kann auch von einem Mitglied des studentischen Wahlausschusses wahrgenommen werden. Wird kein Wahlausschuss gewählt, wird das Amt des Wahlleiters oder der Wahlleiterin automatisch von einem Mitglied des studentischen Wahlausschusses wahrgenommen. (2) Auf dem letzten Plenum vor der Wahl wird von den anwesenden Mitgliedern die Zahl der zur Wahl stehenden Stellen für Funktionsträger bestimmt. (3) Eine Stelle bleibt unbesetzt, wenn sich keine Bewerber für die Stelle beworben haben 42 Ankündigung der Wahl Die Wahl kann nur stattfinden, wenn: 1. der Aushang der Vorankündigung für die Vollversammlung mit Datum, Uhrzeit, Tagesordnung, Bewerbungsfristen für Kandidaten und Kandidatinnen laut 40 Abs. 2, Bewerbungsformalien laut 40 Abs. 1, Versammlungsort und Aushangdatum versehen worden ist. Es müssen mindesten 3 Aushänge gut sichtbar im Unikomplex Uhlhornsweg und mindestens einer im Unikomplex Wechloy ausgehangen sein. 2. Der Aushang spätestens 12 Studientage vor dem Termin der Vollversammlung ausgehängt worden ist. 3. Über dieses ein Protokoll gefertigt und von Wahlleiterin oder Wahlleiter und Protokollführer oder Protokollführerin gegengezeichnet worden ist. Die Ausfertigungsfrist ist zwei Tage nach der Wahl. 4. Die Kandidaten eine Anmeldefrist nach 40 Abs. 2 eingehalten haben. 43 Wahlverfahren (1) Ist ein Kandidat oder sind mehrere Kandidaten für eine Stelle aufgestellt, so ist gewählt, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat. (2) Erhält kein Kandidat oder Kandidatin die Mehrheit der gültigen Stimmen, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. 14

15 (3) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. 44 Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Wahlprüfung (1) Die Wahlergebnisse werden direkt nach der Wahl von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter durch öffentlichen Aushang am Brett des Schwulenreferates neben dem AStA- Eingang bekannt gemacht. (2) Eine Wahl kann durch schriftlichen Einspruch, der die Gründe angeben muss, binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden. Der Wahleinspruch ist begründet, wenn Wahlrechtsbestimmungen verletzt worden sind und diese Verletzungen zu einer fehlerhaften Feststellung der Wahlergebnisse geführt haben oder haben können. (3) Ein Wahleinspruch ist beim Wahlausschuss der Studierendenschaft einzureichen und mit dessen Stellungnahme unverzüglich dem Ältestenrat zur Entscheidung vorzulegen. (4) Bei Feststellung eines Verstoßes gegen Wahlrechtsvorschriften gemäß Absatz 2 Satz 2 ist unverzüglich die Neuwahl durchzuführen. 45 Abwahl (1) Für die Abwahl von Funktionsträgern des Schwulenreferates gelten die Bestimmungen der Wahl entsprechend. Der Antrag auf Abwahl ist zu begründen. (2) Die Abwahl von Funktionsträgern im Schwulenreferat muss auf die vorläufige Tagesordnung der Vollversammlung gesetzt werden, auf der über den Abberufungsantrag abgestimmt werden soll. Diese Tagesordnung ist nach 42 Punkt 1 und innerhalb der Frist von 12 Werktagen bekannt zu geben. (3) Ist durch das Abwahlverfahren kein Funktionsträger mehr im Amt verblieben bestimmt die Vollversammlung einen kommissarischen Funktionsträger, der die Geschäfte des Schwulenreferates bis zur Nachwahl übernimmt. Der Termin für die Nachwahl wird durch die Vollversammlung bestimmt, auf welcher die Abwahl stattgefunden hat. Die Nachwahl ist unverzüglich durchzuführen. 15

16 46 Nachwahlen (1) Für die Nachwahlen gelten die Bestimmungen der Wahl entsprechend. Die Amtszeit eines nachgewählten Funktionsträgers endet zum gleichen Zeitpunkt, in dem die Amtszeit des Ausgeschiedenen geendet hätte. (2) Die Nachwahl für Funktionsträger, die abgewählt worden sind, darf nicht auf der Vollversammlung erfolgen, auf der die Abwahl stattgefunden hat. Sie ist auf die vorläufige Tagesordnung der nächsten Vollversammlung zu setzen. 16

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