Haftungsrisiken und effektiver Schutz für den Vermittlerbetrieb

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Haftungsrisiken und effektiver Schutz für den Vermittlerbetrieb"

Transkript

1 Haftungsrisiken und effektiver Schutz für den Vermittlerbetrieb Werner Fröschen Rechtsanwalt Versicherungstag Heilbronn-Franken

2 Wer haftet für was? Grundsätze: Versicherer: grds. für Verhalten des gebundenen Vertreters (Erfüllungshaftung) Vertreter: grundsätzlich nicht; aber : eigene Schadenersatzpflicht nach 63 VVG (Pflichten aus 60 und 61 VVG) 280 BGB (sonstige Pflichten) Makler: grundsätzlich immer - 2 -

3 Verletzung von Pflichten gemäß VVG Anspruchsgrundlage der Haftung für fehlerhafte Beratung gegenüber VN 6 Abs. 5 VVG: Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach 6 Abs. 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat

4 6 Beratung des VN / Voraussetzungen 1. 6 VVG nicht anwendbar: bei Verträgen über Großrisiken Gemäß 6 Abs. 6 bei Fernabsatzverträgen ( 312b I,II BGB) Auf Versicherungsmakler für VN tätig (Sachwalter) - 4 -

5 2. Beratungsbedarf des VN : Vertragsabschluss steht bevor Vertragsverhältnis besteht bereits nachvertragliche Pflicht (z. B. Versorgungslücke) Kein wirksamer Beratungsverzicht - 5 -

6 3. Konsequenz für Versicherer und Vermittler: Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse des Kunden inkl. prämienadäquater Beratung (FDL: anleger- und objektgerechte Beratung) Begründung der Anlageempfehlung Dokumentation der Beratung - 6 -

7 Anwendbarkeit 6 VVG auf Versicherungsvertreter Auch auf Vertrieb durch Versicherungsvertreter anwendbar Begründung: Versicherungsvertreter erfüllt durch Beratung zugleich eine eigene als auch die Pflicht des Versicherers, da der Vertreter aufgrund des Vertretervertrags für diesen handelt. Er ist Erfüllungsgehilfe des Versicherers - 7 -

8 Anspruchsgrundlage der Haftung für fehlerhafte Beratung 63 VVG: Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach 60 oder 61 VVG entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat

9 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages nach 62 zu dokumentieren

10 Pflichtenkreis der 61, 62 VVG Befragungspflicht Beratungs- und Begründungspflicht Dokumentationspflicht Übermittlungspflicht an VN ( 62 VVG )

11 Beratungsverzicht 61 II VVG.der VN kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Abs. 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadenersatzanspruch nach 63 geltend zu machen

12 Beratungs- und Dokumentationspflichten ( 61 VVG) Nach der Schwierigkeit der Beurteilung der angebotenen Versicherung oder Person und dessen Situation: Befragung nach Wünschen und Bedürfnissen Unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses von Beratungsaufwand und Prämie Angabe der Gründe für den erteilten Rat Dokumentation nach Komplexität des Versicherungsvertrages

13 61 VVG enthält neben der Dokumentationspflicht: Anlassbezogene Fragepflicht Anlassbezogene und (preisabhängige) Beratungspflicht und Begründungspflicht Wünsche und Bedürfnisse des Kunden sind immer im Zusammenhang mit dem konkreten Anlass der Beratung zu sehen Keine Ausforschungspflicht

14 Umfang der Beratungspflichten Beratung muss um so intensiver und eindringlicher durchgeführt werden, je unerfahrener und unkundiger der Kunde ist Gilt für Quantität als auch für Qualität Makler ist z.b. nicht grds. verpflichtet, ein Gesamtdeckungskonzept zu erstellen (Maklervertrag!) Will der VN nicht beraten werden, besteht für eine Befragung auch kein Anlass

15 Zusätzlich teilt der Vermittler dem Kunden bzgl. des angebotenen Vertrages mit: Ob er seinen Rat auf eine ausgewogene Untersuchung stützt Erfolgt die Vermittlung aufgrund einer objektiven Untersuchung (Makler), muss der Rat auf die Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem am Markt angebotenen Versicherungsverträgen gestützt werden

16 Dokumentationen und Beratungsprotokoll Sinn und Zweck der Dokumentation ergeben, dass der Gesetzgeber von einem Beratungsprotokoll ausgegangen ist. Praxis: meist standardisierte Protokoll (problematisch) Vorsicht: Standardprotokolle garantieren nicht die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen (Stichwort: haftungssicheres Protokoll!) Im Protokoll festhalten, dass die dokumentierten Umstände für den Vertragsschluss wesentlich waren

17 Beispiele für Beratungs- und Dokumentationspflichten Klar artikulierter Wunsch des VN bedeutet weniger Beratungsaufwand Standardprodukte benötigen ein geringes Maß an Beratung als komplexe Produkte Hinweis auf Unterversicherung, wenn VR oder Vermittler Gegenstände bekannt sind (z. B. sichtbar in Wohnung) => primäres Ziel: Vermeidung von Deckungslücken auf Kundenseite

18 Haftung des Versicherungsmaklers Voraussetzungen: Verstoß gegen Maklerpflichten Verschulden: (Maßstab pflichtgemäßer Makler) Schaden: (meist: Vermögensschaden) Kausalität Beweislastumkehr Verjährungsfristen

19 Grundsatz: best advice (bestmöglicher Versicherungsschutz?) Besser: suitable advice (angemessener Versicherungsschutz) Sachwalterurteil: individuell und passend VVG: ausgewogene Marktuntersuchung hinreichende Anzahl von Verträgen abhängig von Komplexität

20 VVG-Reform: kein neues materielles Haftungsrecht für Makler Allerdings: ggf. Sensibilisierung der Kunden / Haftungsthema wird stärker gewichtet Dokumentations- / Beratungspflichten / Beratungsprotokolle verschärfen die grds. Haftung nicht Wer kann im Streitfall was beweisen das ist die Frage! Beratungsprotokolle als Haftungsmanagement verstehen!

21 Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht möglich ( 309 Nr. 7 b BGB) Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit nicht möglich bei Kardinalpflichten Gefährdung wesentlicher Pflichten des Vertragszweckes ( 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB)

22 Haftungsbegrenzung Haftungsbegrenzung ist denkbar / Haftungsausschluss dagegen nicht (Kardinalpflichten!) Haftungsbegrenzung: möglich zum Teil für den Fall summenmäßiger Begrenzung Maßstab ggf.: Deckungssumme der Berufspflichtversicherung; 1,13 Mio. (Mindestdeckung) Denkbar auch: Gründung einer juristischen Person zur Vermeidung persönlicher Haftung ( kein Allheilmittel! )

23 Fehlerhafte Beratung und ihre Rechtsfolgen Folge: Haftung auf das positive Interesse VN ist so zu stellen, als wären die Pflichten ordnungsgemäß erfüllt worden

24 Beweislast Beweislast für Vorliegen einer Pflichtverletzung durch Makler oder Vertreter: nach allgemeinen Grundsätzen : VN Beratungspflichtiger Vermittler muss behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten VN obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft Vermittler wird i. d. R. seiner Darlegungslast durch Aushändigung der Beratungsdokumentation nachkommen Lückenhafte oder unzutreffende Dokumentation schafft Beweiserleichterungen zugunsten des VN Non Liquet: Es ist nicht klar => Vermittler haftet bei Nichtexkulpation!

25 Haftungsfreistellung- / Regressverzichtserklärung Uneingeschränkte Übernahme der Haftung des VR für den Vertreter im Außenverhältnis Ggf. lückenhafte Ausgestaltung im Innenverhältnis Entscheidend: was ist im Innenverhältnis zwischen Versicherungsvertreter und Versicherer geregelt? Auch bei uneingeschränkter Haftungsübernahmeerklärung des VR im Außenverhältnis ist nicht gewährleistet, dass der VR im Innenverhältnis vollständigen Regress beim Versicherungsvertreter nehmen kann Verbraucherschutz: fordert nur Haftungsübernahme im Außenverhältnis Vermögensschadenhaftpflichtversicherung dringend zu empfehlen!

26 Beispiel:..wir stellen Sie von der Haftung gegenüber Dritten frei bzw. verzichten bei eigener Inanspruchnahme Ihnen gegenüber auf einen Regress, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Sie haben als Vertreter eine Pflichtverletzung begangen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsprodukten oder anderen Produkten, die Gegenstand des Vermittlungsauftrages sind, steht. (z. B. Bausparverträge). Die Pflichtverletzung wurde von Ihnen selbst oder einem Ihrer Angestellten begangen. Nicht erfasst sind Handlungen Ihrer selbständigen (Unter-) Vermittler. Die Pflichtverletzung wird fahrlässig begangen. Nicht erfasst wird vorsätzliches Handeln. Nicht erfasst werden z. B. die Vermittlung von Versicherungen im Rahmen des Ventilgeschäftes oder sonstige Tätigkeiten

27 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

Die eigene Registrierung nach 34d Abs 1 GewO. Der Weg zur eigenen Registrierung

Die eigene Registrierung nach 34d Abs 1 GewO. Der Weg zur eigenen Registrierung Der Weg zur eigenen Registrierung ungebundener Vermittler gebundener Vermittler Das Haftungsrisiko Haftungsfreistellung und Regressverzicht für Einfirmenvertreter gelten auch für ungebundene Vermittler

Mehr

Haftungsbegrenzungsklauseln in Versicherungsmakler-AGB

Haftungsbegrenzungsklauseln in Versicherungsmakler-AGB Haftungsbegrenzungsklauseln in Versicherungsmakler-AGB von RA Stephan Michaelis LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht (Kanzlei Michaelis) Kaum ein Maklervertrag kommt heutzutage ohne Haftungsbegrenzungen

Mehr

Neue Pflichten für Vermittler

Neue Pflichten für Vermittler Neue Pflichten für Vermittler Informations- und Dokumentationspflichten Hubertus Münster Rechtsanwalt Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. Bonn Berlin - Brüssel Informationspflichten Ausgangspunkt:

Mehr

Erläuterungen zur Beratungsdokumentation (Stand )

Erläuterungen zur Beratungsdokumentation (Stand ) Erläuterungen zur Beratungsdokumentation (Stand 2.1.2017) Dieser Vorschlag ist eine erste Hilfestellung für Sie, ersetzt aber Ihre Entscheidung über die im Einzelfall notwendige individuelle, also kundenspezifische,

Mehr

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für Vermittler

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für Vermittler Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für Vermittler Hubertus Münster Rechtsanwalt Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. Bonn Berlin - Brüssel Informationspflichten Ausgangspunkt:

Mehr

Dr. Winfried-Thomas Schneider Richter am Landgericht

Dr. Winfried-Thomas Schneider Richter am Landgericht Dr. Winfried-Thomas Schneider Richter am Landgericht Vortrag aus Anlass des 11. Diskussionsforums der Forschungsstelle Versicherungsrecht Köln, 10. April 2015 Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus

Mehr

und den Abschluss von Versicherungsverträgen sowie die Mitwirkung bei der Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall 3.

und den Abschluss von Versicherungsverträgen sowie die Mitwirkung bei der Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall 3. Wichtiger Hinweis für den Makler Unser Vorschlag für den Maklervertrag ist eine erste Hilfestellung für Sie, ersetzt aber Ihre Entscheidung über den im Einzelfall notwendigen individuellen, also kundenspezifischen,

Mehr

Forum Versicherungsrecht des Instituts für Versicherungsrecht. Die Haftung des Versicherungsvertreters gestern, heute und morgen

Forum Versicherungsrecht des Instituts für Versicherungsrecht. Die Haftung des Versicherungsvertreters gestern, heute und morgen Forum Versicherungsrecht des Instituts für Versicherungsrecht Düsseldorf, 8. Dezember 2016 Die Haftung des Versicherungsvertreters gestern, heute und morgen, Univ. Trier Die Haftung des Versicherungsvertreters

Mehr

Arbeitsrechtlicher Rückgriffsanspruch bei grobem Behandlungsfehler

Arbeitsrechtlicher Rückgriffsanspruch bei grobem Behandlungsfehler Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e.v. XXVII. Kölner Symposium am 14. November 2015 In den folgenden Texten wird der besseren Übersichtlichkeit wegen regelmäßig nur eine Geschlechtsform

Mehr

Alles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung

Alles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung Alles was Recht ist Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht Übersicht Strafrechtliche Haftung Was ist Fahrlässigkeit? Voraussetzung der Haftung für andere freiwillige Selbstgefährdung

Mehr

Allgemeine Nutzungsbedingungen

Allgemeine Nutzungsbedingungen Allgemeine Nutzungsbedingungen Die ED Ensure Digital GmbH betreibt mit Virado eine Plattform, auf der Produkt- und Nischenversicherungen verschiedener Produktpartner Versicherungsmaklern zur Verfügung

Mehr

9104-414. Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3

9104-414. Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3 9104-414 Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3 IVK Versicherungskonzepte Beratungsprotokoll - Verzichtserklärung zwischen

Mehr

VERSICHERUNGSMAKLERVERTRAG

VERSICHERUNGSMAKLERVERTRAG VERSICHERUNGSMAKLERVERTRAG Vollmachtgeber Name / Firma Versicherungsmakler Jörg Blunk Name / Firma Straße / Nr. Paul-Gerhardt-Str. 1 Straße / Nr. PLZ / Ort 15827 Blankenfelde Mahlow PLZ / Ort 1. VERTRAGSGEGENSTAND

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Teil 1 Allgemeiner Teil 1. Einführung 5. I Die Rechtsstellung des Versicherungsmaklers 17

Inhaltsverzeichnis VII. Teil 1 Allgemeiner Teil 1. Einführung 5. I Die Rechtsstellung des Versicherungsmaklers 17 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Abbildungsverzeichnis XIII XVII Teil 1 Allgemeiner Teil 1 Einführung 5 I Die Rechtsstellung des Versicherungsmaklers 17 1. Einleitung 17 2. Rechtliche Grundlagen

Mehr

WIR WISSEN WEITER. Rechtliche Rahmenbedingungen beim Vertrieb von Versicherungsleistungen im Internet Dr. Ernst Brandl

WIR WISSEN WEITER. Rechtliche Rahmenbedingungen beim Vertrieb von Versicherungsleistungen im Internet Dr. Ernst Brandl Rechtliche Rahmenbedingungen beim Vertrieb von Versicherungsleistungen im Internet 18.8.2016 Dr. Ernst Brandl VERSICHERUNGSLEISTUNGEN IM INTERNET Der Vertrieb von Versicherungsleistungen im Internet nimmt

Mehr

Art. 55 ZGB. Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.

Art. 55 ZGB. Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. Der Organbegriff im Gesellschaftsrecht (Art. 55 ZGB) und die Verantwortlichkeit der Organe Prof. Dr. Bettina Hürlimann-Kaup Vortrag vom 30. November 2016 Prof. Bettina Hürlimann-Kaup 30. November 2016

Mehr

Im Übrigen ist die Haftung von CHECK24 Kfz-Versicherungen für leichtfahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

Im Übrigen ist die Haftung von CHECK24 Kfz-Versicherungen für leichtfahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Allgemeine Geschäftsbedingungen der CHECK24 Vergleichsportal für Kfz- Versicherungen GmbH - für die Durchführung von Versicherungsvergleichen und die Vermittlertätigkeit. DIE NUTZUNG DER WEBSITE WWW.CHECK24.DE

Mehr

Haftung des Verantwortlichen Aktuars. Haftung des Verantwortlichen Aktuars

Haftung des Verantwortlichen Aktuars. Haftung des Verantwortlichen Aktuars Haftung des Verantwortlichen Aktuars Dr. Georg Thurnes 4. IVS-Forum, Baden-Baden, 29. Oktober 2009 Agenda A. Allgemeines B. Haftung gegenüber dem Versicherungsunternehmen (VU) III. Gesetzliche Regelungen

Mehr

Prof. Dr. Peter Schimikowski FH Köln, Institut für Versicherungswesen

Prof. Dr. Peter Schimikowski FH Köln, Institut für Versicherungswesen Informations-, Beratungsund Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers Prof. Dr. Peter Schimikowski FH Köln, Institut für Versicherungswesen Ausgangssituation Informations- und Beratungspflichten

Mehr

5 Haftungsrecht in der Pflege

5 Haftungsrecht in der Pflege 5 Haftungsrecht in der Pflege Es muss nur ein kurzer Moment der Unachtsamkeit oder aber auch des Unwissens herrschen und schon kann ein Schaden entstehen. Sei es, dass der Patient wegen eines falschen

Mehr

Versicherungsmaklervertrag

Versicherungsmaklervertrag Versicherungsmaklervertrag Zwischen Frau / Herrn / Firma Name:... Strasse... PLZ/ Ort:... E-Mail/ Telefon:... - nachstehend: Kunde und verscon GmbH Versicherungs- und Finanzmakler, Augustanlage 66, 68165

Mehr

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts

Mehr

MARKEL PRO E&O. Fragebogen

MARKEL PRO E&O. Fragebogen MARKEL PRO E&O Fragebogen Fragebogen Markel Pro E&O (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Kredit- und Finanzdienstlesitungsinstitute gemäß Kreditwesengesetz sowie sonstige Dienstleistungsunternehmen

Mehr

Praktische Hinweise zu den Änderungen der IDD Birgit Lohn, IHK Koblenz

Praktische Hinweise zu den Änderungen der IDD Birgit Lohn, IHK Koblenz Praktische Hinweise zu den Änderungen der IDD 12.04.2018 Birgit Lohn, IHK Koblenz 1 Überblick Änderungen in 34 d GewO 34d Abs. 1 GewO umformuliert, regelt aber nach wie vor den ungebundenen Versicherungsvertreter

Mehr

Obliegenheiten und andere versicherungsrechtliche Problemfelder des Insolvenzverwalters

Obliegenheiten und andere versicherungsrechtliche Problemfelder des Insolvenzverwalters Obliegenheiten und andere versicherungsrechtliche Problemfelder des Insolvenzverwalters RA Dr. Georg Krafft Tacke Krafft mbb Ass. Christian Forster Leiter D&O, Versicherungskammer Bayern Deutscher Insolvenzverwalterkongress

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Nutzungsbedingungen für die Website der imovo GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Nutzungsbedingungen für die Website der imovo GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen und Nutzungsbedingungen für die Website der imovo GmbH Die imovo GmbH ist ein überregional operierendes Unternehmen mit Sitz in Düsseldorf. Die Geschäftstätigkeit für unsere

Mehr

Für den Fall, dass bestehende Verträge ausgenommen werden sollen, sind diese einzeln zu bezeichnen. 3

Für den Fall, dass bestehende Verträge ausgenommen werden sollen, sind diese einzeln zu bezeichnen. 3 Wichtiger Hinweis für den Makler Unser Vorschlag für den Maklerauftrag ist eine erste Hilfestellung für Sie, ersetzt aber Ihre Entscheidung über den im Einzelfall notwendigen individuellen, also kundenspezifischen,

Mehr

Risiken im Ehrenamt

Risiken im Ehrenamt Risiken im Ehrenamt Typische Haftungsrisiken für Vorstände Überschreiten der Vertretungsmacht im Innenverhältnis Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht Verletzung gesetzlich zugewiesener Pflichten

Mehr

Vorstandshaftung bei den Krankenkassen

Vorstandshaftung bei den Krankenkassen Vorstandshaftung bei den Krankenkassen von Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer Folie 2 Einführung Jeder Mensch macht Fehler Manche kosten (viel) Geld Manche haben andere Folgen Wer Verantwortung trägt

Mehr

VERSICHERUNGSMAKLERVERTRAG. zwischen

VERSICHERUNGSMAKLERVERTRAG. zwischen VERSICHERUNGSMAKLERVERTRAG ASP Consult GmbH Bochumer Landstr. 213 45276 Essen 1) Vertragsparteien / Vertragsgegenstand Der Ke beauftragt die ASP Consult GmbH, Bochumer Landstr. 213, 45276 Essen, vertreten

Mehr

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts

Mehr

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax:

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax: RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert Telefon: 06894 9969237 Telefax: 06894 9969238 E-Mail: Post@RKPN.de www.rkpn.de Patrick R. Nessler Rechtsanwalt Inhaber

Mehr

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung

Mehr

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden. Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch

Mehr

Rücktritt ohne Belehrung kein Schutz für arglistige Versicherungsnehmer

Rücktritt ohne Belehrung kein Schutz für arglistige Versicherungsnehmer Christian Becker Versicherungspraxis, Mai 2014 Aktuelle Rechtsprechung Rücktritt ohne Belehrung kein Schutz für arglistige Versicherungsnehmer 1. EINLEITUNG Versicherer benötigen zur Einschätzung des zu

Mehr

Der Makler zwischen allen Stühlen. IVD Profitreffen, Karlsruhe 14. März 2016

Der Makler zwischen allen Stühlen. IVD Profitreffen, Karlsruhe 14. März 2016 Dr. Alexander Hoff Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Der Makler zwischen allen Stühlen. Der Makler zwischen Sorgfaltspflichten, Beratungspflichten und Haftung. IVD Profitreffen, Karlsruhe 14. März

Mehr

Rücktritt ohne Belehrung kein Schutz für arglistige Versicherungsnehmer

Rücktritt ohne Belehrung kein Schutz für arglistige Versicherungsnehmer Autor: Christian Becker Versicherungspraxis, Mai 2014 Aktuelle Rechtsprechung Rücktritt ohne Belehrung kein Schutz für arglistige Versicherungsnehmer 1. EINLEITUNG Versicherer benötigen zur Einschätzung

Mehr

1 Die wichtigsten Grundsätze zur

1 Die wichtigsten Grundsätze zur 1 Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung Verletzt der Verwalter seine Pflichten und trifft ihn hierfür ein Verschulden, so muss er für die daraus resultierenden Folgen einstehen, d. h. er haftet.

Mehr

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten 1. Welche neuen Vorschriften gelten im Umgang mit dem Kunden? Bereits beim ersten Geschäftskontakt

Mehr

Pflichten und Haftung des Versicherungsmaklers

Pflichten und Haftung des Versicherungsmaklers Beiträge zum Privat- und Wirtschaftsrecht Heft 69 Herausgegeben von Prof. Dr. Ernst Klingmüller, Köln (Vors.); Prof. Dr. Erwin Deutsch, Göttingen; Prof. Dr. Rolf Herber, Hamburg; Prof. Dr. Ulrich Hübner,

Mehr

So umschiffen Sie die Haftungsklippen bei der Beratungsdokumentation

So umschiffen Sie die Haftungsklippen bei der Beratungsdokumentation VERMITTLERRECHT So umschiffen Sie die Haftungsklippen bei der Beratungsdokumentation von Dr. jur. Andre Kempf, Rechtsanwalt, Böblingen, und Björn Fleck, Jurist und Sachbuchautor, Hannover Bei der Beratungsdokumentation

Mehr

zum Gastvortrag: Die Haftung rechtlicher Betreuer für Vermögensschäden und die Grenzen des Versicherungsschutzes von: Ralf Stoffregen Richter am

zum Gastvortrag: Die Haftung rechtlicher Betreuer für Vermögensschäden und die Grenzen des Versicherungsschutzes von: Ralf Stoffregen Richter am zum Gastvortrag: Die Haftung rechtlicher Betreuer für Vermögensschäden und die Grenzen des Versicherungsschutzes von: Ralf Stoffregen Richter am Amtsgericht 1. 2. a) b) 3. a) b) 4. Einleitung Haftungssystem

Mehr

Aufsichtspflicht - Haftung

Aufsichtspflicht - Haftung Stand November 2014 Rechtsanwalt Dr. Wilfried Boms, StBI Jugendleiter verletzt Aufsichtspflicht Haus weg 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen Grundgedanke Vom Aufsichtsbedürftigen können Gefahren für

Mehr

Der Makler wird seinen Rat auf eine objektive und ausgewogene Marktuntersuchung stützen, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wird.

Der Makler wird seinen Rat auf eine objektive und ausgewogene Marktuntersuchung stützen, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wird. Maklervertrag zwischen - nachfolgend Kunde genannt - und FINANZAGENTUR Beyer OHG Versicherungsmakler Wiesenstr. 18 90542 Eckental-Eckenhaid - nachfolgend Makler genannt - Vertragsparteien/Vertragsgegenstand

Mehr

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts

Mehr

Pflichtverletzungen 280 I BGB, insbesondere Vertretenmüssen

Pflichtverletzungen 280 I BGB, insbesondere Vertretenmüssen Pflichtverletzungen 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts 1. Stufe: allgemeine

Mehr

D&O VERSICHERUNG WER ENTSCHEIDET, HAFTET!

D&O VERSICHERUNG WER ENTSCHEIDET, HAFTET! WER ENTSCHEIDET, HAFTET! Fairsicherungsladen Frankfurt Versicherungsmakler GmbH Kaiserstraße 53 60329 Frankfurt Tel.: (069) 43 08 90-30 Fax: (069) 43 08 90-40 kontakt@fairsicherungs-laden.de http://https://www.fairsicherungs-laden.de

Mehr

Haftungsfallen im Vertriebsalltag

Haftungsfallen im Vertriebsalltag Haftungsfallen im Vertriebsalltag Referentin: Ulrike Specht Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht So erhalten Sie für diesen Vortrag 1 Weiterbildungspunkt!

Mehr

Das Umsetzungsgesetz zur IDD. Wolfram Nieradzik / Nicolai Kurth Die beste Empfehlung. Funk.

Das Umsetzungsgesetz zur IDD. Wolfram Nieradzik / Nicolai Kurth Die beste Empfehlung. Funk. Das Umsetzungsgesetz zur IDD Wolfram Nieradzik / Nicolai Kurth 21.06.2017 1 Umsetzungsgesetz zur IDD Ausgesuchte Themenfelder Weiterbildungspflichten Beratungspflichten im Fernabsatz Zwang zur Provision

Mehr

Das neue Versicherungsvertragsgesetz

Das neue Versicherungsvertragsgesetz Haufe aktuell Das neue Versicherungsvertragsgesetz Alle neuen Regelungen und Pflichten für Versicherer und Vermittler von Dr. Frank Baumann, Hans-Ludger Sandkühler 1. Auflage 2008 Das neue Versicherungsvertragsgesetz

Mehr

RAHMENVERTRAG ZUR D&O VERSICHERUNG. Zwischen der DIVAL GmbH und W.R.Berkley Europe AG

RAHMENVERTRAG ZUR D&O VERSICHERUNG. Zwischen der DIVAL GmbH und W.R.Berkley Europe AG RAHMENVERTRAG ZUR D&O VERSICHERUNG Zwischen der DIVAL GmbH und W.R.Berkley Europe AG WAS IST VERSICHERT Versichert ist die Haftung der Vereinsvorstände/Organe für Vermögensschäden, die diese dem Verein

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB für die Nutzung der Internet Präsenz (www.versart.de und www.versart-gmbh.de) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln

Mehr

Die Haftung von Vereinsvorständen

Die Haftung von Vereinsvorständen Die Haftung von Vereinsvorständen Informationsveranstaltung der Großen Kreisstadt Wertheim, Dienstag 31. März 2009 Thema: Die Haftung von Vereinsvorständen Die Haftung von Vereinsvorständen Gliederung

Mehr

Vereinbarung zur ehrenamtlichen Mitarbeit

Vereinbarung zur ehrenamtlichen Mitarbeit Vereinbarung zur ehrenamtlichen Mitarbeit zwischen der Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd, Amt für Familie und Soziales und Frau/ Herr Vorname/ Nachname 1. Präambel Im Rahmen des Seniorennetzwerkes Schwäbisch

Mehr

Haftung des Verwalters für den baulichen Zustand - welche Versicherung ist die richtige?

Haftung des Verwalters für den baulichen Zustand - welche Versicherung ist die richtige? 28. Oktober 2016 Haftung des Verwalters für den baulichen Zustand - welche Versicherung ist die richtige? PD Dr. Dominik Klimke Freie Universität Berlin 1 Haftungsrechtliche Ausgangslage Haftungsrisiken

Mehr

Instandhaltungspflicht als Versicherungsnehmer

Instandhaltungspflicht als Versicherungsnehmer Instandhaltungspflicht als Versicherungsnehmer Instandhaltunspflicht und Obliegenheitsverletzungen als Versicherungsnehmer Damit Sie bei Schäden Ihren Versicherungsschutz nicht gefährden haben wir Ihnen

Mehr

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/11627 62 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Anlage 4 Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Zu Nummer 1 (Artikel

Mehr

Stand: 06/2016. I. Zahlung

Stand: 06/2016. I. Zahlung Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) -Teileverkaufsbedingungen-

Mehr

Merkblatt Versicherungsvermittler - Beratung und Dokumentation - Inhalt: 1. Welche neuen Vorschriften gelten im Umgang mit den Kunden?

Merkblatt Versicherungsvermittler - Beratung und Dokumentation - Inhalt: 1. Welche neuen Vorschriften gelten im Umgang mit den Kunden? Merkblatt Versicherungsvermittler - Beratung und Dokumentation - Inhalt: 1. Welche neuen Vorschriften gelten im Umgang mit den Kunden? 1 2. Kann der Vermittler für die Erstinformation auch seine Visitenkarte

Mehr

Wenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann?

Wenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann? Inhalte Wenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann? Welche Pflichten hat ein Kraftfahrer? Wie werden Pflichten Bestandteil des Arbeitsvertrages? Wie kann Regress genommen werden? Verhaltensregeln

Mehr

Vertragsrecht und Haftung im geschäftlichen Verkehr

Vertragsrecht und Haftung im geschäftlichen Verkehr Vertragsrecht und Haftung im geschäftlichen Verkehr Über uns K&I ist eine junge Berliner Rechtsanwaltskanzlei für Wirtschaftsrecht. Wir beraten mittelständische Unternehmen und Start-Ups zu allen Fragen

Mehr

Haftung und Versicherungsschutz im öffentlichen Dienst

Haftung und Versicherungsschutz im öffentlichen Dienst Haftung und Versicherungsschutz im öffentlichen Dienst Übersicht über kommunale Haftungsrisiken Schadenersatzansprüche Dritter an die kommunale Gebietskörperschaften Vermögensschäden, die Organe oder Mitarbeiter

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Versicherungsmakler. 1. Vertragsgegenstand lt. Maklervertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Versicherungsmakler. 1. Vertragsgegenstand lt. Maklervertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für Versicherungsmakler 1. Vertragsgegenstand lt. Maklervertrag (1) Der Versicherungsmaklervertrag unter Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), bezieht

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis... XIII

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XIII I. Einleitung...1... 1 1. Vermittlergesetz (BGBl.2006 I,S.3232)...4... 2 a) Generelle Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler gemäß 34dAbs. 1GewO... 4... 2 Historie...

Mehr

Resolution. des BVK-Präsidiums und Präsidialrates. zum. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu einem

Resolution. des BVK-Präsidiums und Präsidialrates. zum. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu einem Resolution des BVK-Präsidiums und Präsidialrates zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu einem Ersten Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 9. Dezember

Mehr

AGB Versicherungsmakler nach 34d GewO

AGB Versicherungsmakler nach 34d GewO AGB Versicherungsmakler nach 34d GewO 1 Vertragsgegenstand (1) Der Versicherungsmaklervertrag unter Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), bezieht sich nur auf die im Maklervertrag

Mehr

Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis

Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis Stand 2009 Seite 1 Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis 1. Vertragsgrundlagen 2 2. Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 2 3. Beitrag 2 4. Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen

Mehr

Fall 9 Sammlers Leid

Fall 9 Sammlers Leid Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:

Mehr

1. Einleitung... 1 A. Untersuchungsgegenstand... 1 B. Gang der Untersuchung... 4

1. Einleitung... 1 A. Untersuchungsgegenstand... 1 B. Gang der Untersuchung... 4 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 1 A. Untersuchungsgegenstand... 1 B. Gang der Untersuchung... 4 2. Von der spontanen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers zur Frageobliegenheit des Versicherers...

Mehr

2 Rügepflicht des Auftraggebers, Kostentragung bei unberechtigter Mängelrüge

2 Rügepflicht des Auftraggebers, Kostentragung bei unberechtigter Mängelrüge Allgemeine Geschäftsbedingungen Rohr-Service-Kunz GmbH 1 Sorgfaltspflichten des Auftraggebers (1) Für die Arbeit notwendige Zugänge zum Rohrnetz, insbesondere Revisionsschächte, Verschlüsse, Sanitärobjekte

Mehr

Abwicklung eines Schadensfalls mit dem Berufshaftpflichtversicherer. RA Dr. Thomas Münkel

Abwicklung eines Schadensfalls mit dem Berufshaftpflichtversicherer. RA Dr. Thomas Münkel Abwicklung eines Schadensfalls mit dem Berufshaftpflichtversicherer Grundlagen der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes Abschluss und Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung ist Standespflicht

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Finanz Service Fürster und FSf24

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Finanz Service Fürster und FSf24 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Finanz Service Fürster und FSf24 1 Vertragspartner Durch Anforderung eines Versicherungsvergleiches kommt kein Versicherungsmaklervertrag zustande. Für eine Vermittlungstätigkeit

Mehr

40. Fachgespräch Fischen im Allgäu 22. bis Haftungsbegrenzungsklauseln im Verwaltervertrag. RA Dr. A. Olrik Vogel, München

40. Fachgespräch Fischen im Allgäu 22. bis Haftungsbegrenzungsklauseln im Verwaltervertrag. RA Dr. A. Olrik Vogel, München Haftungsbegrenzungsklauseln im Verwaltervertrag 40. Fachgespräch Fischen im Allgäu 22. bis 24.10.2014 Inhalt A B C D Einführung Individuelle Haftungsbegrenzung Haftungsbegrenzung in Allgemeinen Fazit A.

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der. Ingenia Dienstleistung Beratung Management GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der. Ingenia Dienstleistung Beratung Management GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Ingenia Dienstleistung Beratung Management GmbH 1 Geltungsbereich Vertragsgegenstand (1) Unsere AGB gelten für Lieferung von beweglichen Sachen nach Maßgabe des

Mehr

Aufgaben eines Vorsitzenden

Aufgaben eines Vorsitzenden Aufgaben eines Vorsitzenden Vorsitzender eingetragen nach BGB 26 26 Vorstand und Vertretung (1) 1. Der Verein muss einen Vorstand haben. 2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich;

Mehr

Haftung des Datenschutzbeauftragten

Haftung des Datenschutzbeauftragten Haftung des Datenschutzbeauftragten Dr. Philipp Kramer Gliss & Kramer, DKC 27. März 2019, Hamburg, ERFA-Kreis Nord, 140. Tagung Agenda Was bedeutet Haftung? Für was haftet man als Datenschutzbeauftragter?

Mehr

Haftungsfallen im Vertriebsalltag

Haftungsfallen im Vertriebsalltag Haftungsfallen im Vertriebsalltag Vortrag im Rahmen der Hauptstadtmesse der Fonds Finanz Maklerservice GmbH im September 2014 Referentin: Ulrike Specht Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht Paluka

Mehr

W A H L R E C H T F Ü R G E B U N D E N E V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R Ausschließlichkeitsvertreter

W A H L R E C H T F Ü R G E B U N D E N E V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R Ausschließlichkeitsvertreter Stand: Januar 2012 W A H L R E C H T F Ü R G E B U N D E N E V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R Ausschließlichkeitsvertreter 1. Welches Wahlrecht steht dem gebundenen Versicherungsvermittler

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist

Mehr

Haftung in der Sanierungsberatung aktuelle Tendenzen

Haftung in der Sanierungsberatung aktuelle Tendenzen Haftung in der Sanierungsberatung aktuelle Tendenzen ZIS Zentrum für Insolvenz und Sanierung an der Universität Mannheim e.v. 17. Oktober 2017 RA/FAfStR Stefan Bank Partner bock legal Partnerschaft von

Mehr

(2) In keinem Fall bietet AZ/IC Leistungen der Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung

(2) In keinem Fall bietet AZ/IC Leistungen der Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung AGB AZ International & IC Industrial Contracting GmbH I. Allgemeine Vorschriften, Geltung (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich zwischen AZ International bzw. der IC Industrial

Mehr

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Freiheitsentziehende Maßnahmen stehen im Spannungsfeld zwischen: Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Menschenwürde des Betroffenen

Mehr

Reise-Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Reise-Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Reise-Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Barmenia Krankenversicherung a. G. Deutschland Reise-Krankenversicherung Mit diesem Informationsblatt erhalten Sie einen Überblick

Mehr

Auswahlkriterien für den Rat des Maklers Rechtliche Einordnung des Projekts

Auswahlkriterien für den Rat des Maklers Rechtliche Einordnung des Projekts Auswahlkriterien für den Rat des Maklers Rechtliche Einordnung des Projekts Bochum, 17. Mai 2006 Arbeitskreis EU-Vermittlerrichtlinie Dokumentation Hans-Ludger Sandkühler Institut der Versicherungsmakler

Mehr

Betriebliche Versicherungen. Thomas Billerbeck Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. (BVK)

Betriebliche Versicherungen. Thomas Billerbeck Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. (BVK) Betriebliche Versicherungen Thomas Billerbeck Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. (BVK) Was ist eine Versicherung? Versicherung ist etwas, das man eigentlich nie brauchen müssen möchte,

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Prof. Dr. Thomas Rüfner

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Prof. Dr. Thomas Rüfner Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 24.06.2008 9. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Fall Gastwirt K in Berlin

Mehr

Geschäftsführerhaftung und Tipps zur Reduzierung Ein Vortrag von

Geschäftsführerhaftung und Tipps zur Reduzierung Ein Vortrag von Geschäftsführerhaftung und Tipps zur Reduzierung Ein Vortrag von Oliver Timmermann Rechtsanwalt 48a VAG Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten Abs. 1: Die Vertriebsvergütung nicht mit

Mehr

Vertrag zur Überlassung der Software CommandX zu Test- und Demonstrationszwecken. zwischen. und

Vertrag zur Überlassung der Software CommandX zu Test- und Demonstrationszwecken. zwischen. und Vertrag zur Überlassung der Software CommandX zu Test- und Demonstrationszwecken zwischen der EuroCommand GmbH (Amtsgericht Hamburg HRB 143135), Überseeallee 1, 20457 Hamburg, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten

Mehr

Allgemeine Bedingungen der Vertrauensschadenversicherung (Personenkautionsversicherung) für Gewerbetreibende - ABV (PkautV/Gew)

Allgemeine Bedingungen der Vertrauensschadenversicherung (Personenkautionsversicherung) für Gewerbetreibende - ABV (PkautV/Gew) Anlage 3 Allgemeine Bedingungen der Vertrauensschadenversicherung (Personenkautionsversicherung) für Gewerbetreibende - ABV (PkautV/Gew) Für die Sicherheitsleistung gemäß 34c der Gewerbeordnung in Verbindung

Mehr

ENNA Selbst- und Fremdgefährdung. Wolfgang Jansen, MA, Dipl. Pflegewissenschaftler

ENNA Selbst- und Fremdgefährdung. Wolfgang Jansen, MA, Dipl. Pflegewissenschaftler ENNA 2009 Selbst- und Fremdgefährdung 1 Selbstgefährdung des Patienten / Bewohners ( 1906 BGB) Selbst- und Fremdgefährdung von Patienten (PsychKG). Selbst- und Fremdgefährdung durch das Pflegepersonal

Mehr

Schadenersatzrecht. Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner Institut für Rechtswissenschaften

Schadenersatzrecht. Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner Institut für Rechtswissenschaften Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner Institut für Rechtswissenschaften stefan.perner@aau.at Schadenersatzrecht Informationsveranstaltung für VersicherungsmaklerInnen Klagenfurt, 27. Januar 2015 I. Grundlagen

Mehr

Bundeseinheitliche Weiterbildungsprüfung

Bundeseinheitliche Weiterbildungsprüfung 082-02-1016-1 Bundeseinheitliche Weiterbildungsprüfung der Industrie- und Handelskammern Prüfungsteilnehmer-Nummer Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen Handlungsbereich Prüfungstag

Mehr

Fragebogen Sportlehrer/Fitnessstudio

Fragebogen Sportlehrer/Fitnessstudio Antragsnummer: Antragsteller: zu versichernde Person: 1. Welche Ausbildung haben Sie? Bitte geben Sie uns den genauen Ausbildungsgang und den Abschluss (Verbandsausbildung oder Ausbildung nach APOfSpl,

Mehr

Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB. I. Schuldverhältnis

Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB. I. Schuldverhältnis Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB I. Schuldverhältnis Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis nach 311 III, II BGB. Das Schuldverhältnis könnte sich aus 311 II Nr. 2 BGB

Mehr

Fragebogen Versichertes Interesse: Todesfallabsicherung

Fragebogen Versichertes Interesse: Todesfallabsicherung Fragebogen Versichertes Interesse: Todesfallabsicherung Zum Antrag vom Versicherungsnummer Antragsteller Zu versichernde Person Hinweis zur vorvertraglichen Anzeigepflicht: Damit wir Ihren Versicherungsantrag

Mehr

Ausgewählte Aspekte der IDD- Umsetzung im Dialog

Ausgewählte Aspekte der IDD- Umsetzung im Dialog Ausgewählte Aspekte der IDD- Umsetzung im Dialog Vermittlertag der Industrie- und Handelskammer zu Köln Köln, 5.9.2017 Prof. Dr. Matthias Beenken, Fachhochschule Dortmund Rechtsanwalt Hans-Ludger Sandkühler,

Mehr