Haftungsrisiken und effektiver Schutz für den Vermittlerbetrieb
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- Clemens Fried
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1 Haftungsrisiken und effektiver Schutz für den Vermittlerbetrieb Werner Fröschen Rechtsanwalt Versicherungstag Heilbronn-Franken
2 Wer haftet für was? Grundsätze: Versicherer: grds. für Verhalten des gebundenen Vertreters (Erfüllungshaftung) Vertreter: grundsätzlich nicht; aber : eigene Schadenersatzpflicht nach 63 VVG (Pflichten aus 60 und 61 VVG) 280 BGB (sonstige Pflichten) Makler: grundsätzlich immer - 2 -
3 Verletzung von Pflichten gemäß VVG Anspruchsgrundlage der Haftung für fehlerhafte Beratung gegenüber VN 6 Abs. 5 VVG: Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach 6 Abs. 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat
4 6 Beratung des VN / Voraussetzungen 1. 6 VVG nicht anwendbar: bei Verträgen über Großrisiken Gemäß 6 Abs. 6 bei Fernabsatzverträgen ( 312b I,II BGB) Auf Versicherungsmakler für VN tätig (Sachwalter) - 4 -
5 2. Beratungsbedarf des VN : Vertragsabschluss steht bevor Vertragsverhältnis besteht bereits nachvertragliche Pflicht (z. B. Versorgungslücke) Kein wirksamer Beratungsverzicht - 5 -
6 3. Konsequenz für Versicherer und Vermittler: Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse des Kunden inkl. prämienadäquater Beratung (FDL: anleger- und objektgerechte Beratung) Begründung der Anlageempfehlung Dokumentation der Beratung - 6 -
7 Anwendbarkeit 6 VVG auf Versicherungsvertreter Auch auf Vertrieb durch Versicherungsvertreter anwendbar Begründung: Versicherungsvertreter erfüllt durch Beratung zugleich eine eigene als auch die Pflicht des Versicherers, da der Vertreter aufgrund des Vertretervertrags für diesen handelt. Er ist Erfüllungsgehilfe des Versicherers - 7 -
8 Anspruchsgrundlage der Haftung für fehlerhafte Beratung 63 VVG: Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach 60 oder 61 VVG entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat
9 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages nach 62 zu dokumentieren
10 Pflichtenkreis der 61, 62 VVG Befragungspflicht Beratungs- und Begründungspflicht Dokumentationspflicht Übermittlungspflicht an VN ( 62 VVG )
11 Beratungsverzicht 61 II VVG.der VN kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Abs. 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadenersatzanspruch nach 63 geltend zu machen
12 Beratungs- und Dokumentationspflichten ( 61 VVG) Nach der Schwierigkeit der Beurteilung der angebotenen Versicherung oder Person und dessen Situation: Befragung nach Wünschen und Bedürfnissen Unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses von Beratungsaufwand und Prämie Angabe der Gründe für den erteilten Rat Dokumentation nach Komplexität des Versicherungsvertrages
13 61 VVG enthält neben der Dokumentationspflicht: Anlassbezogene Fragepflicht Anlassbezogene und (preisabhängige) Beratungspflicht und Begründungspflicht Wünsche und Bedürfnisse des Kunden sind immer im Zusammenhang mit dem konkreten Anlass der Beratung zu sehen Keine Ausforschungspflicht
14 Umfang der Beratungspflichten Beratung muss um so intensiver und eindringlicher durchgeführt werden, je unerfahrener und unkundiger der Kunde ist Gilt für Quantität als auch für Qualität Makler ist z.b. nicht grds. verpflichtet, ein Gesamtdeckungskonzept zu erstellen (Maklervertrag!) Will der VN nicht beraten werden, besteht für eine Befragung auch kein Anlass
15 Zusätzlich teilt der Vermittler dem Kunden bzgl. des angebotenen Vertrages mit: Ob er seinen Rat auf eine ausgewogene Untersuchung stützt Erfolgt die Vermittlung aufgrund einer objektiven Untersuchung (Makler), muss der Rat auf die Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem am Markt angebotenen Versicherungsverträgen gestützt werden
16 Dokumentationen und Beratungsprotokoll Sinn und Zweck der Dokumentation ergeben, dass der Gesetzgeber von einem Beratungsprotokoll ausgegangen ist. Praxis: meist standardisierte Protokoll (problematisch) Vorsicht: Standardprotokolle garantieren nicht die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen (Stichwort: haftungssicheres Protokoll!) Im Protokoll festhalten, dass die dokumentierten Umstände für den Vertragsschluss wesentlich waren
17 Beispiele für Beratungs- und Dokumentationspflichten Klar artikulierter Wunsch des VN bedeutet weniger Beratungsaufwand Standardprodukte benötigen ein geringes Maß an Beratung als komplexe Produkte Hinweis auf Unterversicherung, wenn VR oder Vermittler Gegenstände bekannt sind (z. B. sichtbar in Wohnung) => primäres Ziel: Vermeidung von Deckungslücken auf Kundenseite
18 Haftung des Versicherungsmaklers Voraussetzungen: Verstoß gegen Maklerpflichten Verschulden: (Maßstab pflichtgemäßer Makler) Schaden: (meist: Vermögensschaden) Kausalität Beweislastumkehr Verjährungsfristen
19 Grundsatz: best advice (bestmöglicher Versicherungsschutz?) Besser: suitable advice (angemessener Versicherungsschutz) Sachwalterurteil: individuell und passend VVG: ausgewogene Marktuntersuchung hinreichende Anzahl von Verträgen abhängig von Komplexität
20 VVG-Reform: kein neues materielles Haftungsrecht für Makler Allerdings: ggf. Sensibilisierung der Kunden / Haftungsthema wird stärker gewichtet Dokumentations- / Beratungspflichten / Beratungsprotokolle verschärfen die grds. Haftung nicht Wer kann im Streitfall was beweisen das ist die Frage! Beratungsprotokolle als Haftungsmanagement verstehen!
21 Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht möglich ( 309 Nr. 7 b BGB) Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit nicht möglich bei Kardinalpflichten Gefährdung wesentlicher Pflichten des Vertragszweckes ( 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
22 Haftungsbegrenzung Haftungsbegrenzung ist denkbar / Haftungsausschluss dagegen nicht (Kardinalpflichten!) Haftungsbegrenzung: möglich zum Teil für den Fall summenmäßiger Begrenzung Maßstab ggf.: Deckungssumme der Berufspflichtversicherung; 1,13 Mio. (Mindestdeckung) Denkbar auch: Gründung einer juristischen Person zur Vermeidung persönlicher Haftung ( kein Allheilmittel! )
23 Fehlerhafte Beratung und ihre Rechtsfolgen Folge: Haftung auf das positive Interesse VN ist so zu stellen, als wären die Pflichten ordnungsgemäß erfüllt worden
24 Beweislast Beweislast für Vorliegen einer Pflichtverletzung durch Makler oder Vertreter: nach allgemeinen Grundsätzen : VN Beratungspflichtiger Vermittler muss behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten VN obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft Vermittler wird i. d. R. seiner Darlegungslast durch Aushändigung der Beratungsdokumentation nachkommen Lückenhafte oder unzutreffende Dokumentation schafft Beweiserleichterungen zugunsten des VN Non Liquet: Es ist nicht klar => Vermittler haftet bei Nichtexkulpation!
25 Haftungsfreistellung- / Regressverzichtserklärung Uneingeschränkte Übernahme der Haftung des VR für den Vertreter im Außenverhältnis Ggf. lückenhafte Ausgestaltung im Innenverhältnis Entscheidend: was ist im Innenverhältnis zwischen Versicherungsvertreter und Versicherer geregelt? Auch bei uneingeschränkter Haftungsübernahmeerklärung des VR im Außenverhältnis ist nicht gewährleistet, dass der VR im Innenverhältnis vollständigen Regress beim Versicherungsvertreter nehmen kann Verbraucherschutz: fordert nur Haftungsübernahme im Außenverhältnis Vermögensschadenhaftpflichtversicherung dringend zu empfehlen!
26 Beispiel:..wir stellen Sie von der Haftung gegenüber Dritten frei bzw. verzichten bei eigener Inanspruchnahme Ihnen gegenüber auf einen Regress, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Sie haben als Vertreter eine Pflichtverletzung begangen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsprodukten oder anderen Produkten, die Gegenstand des Vermittlungsauftrages sind, steht. (z. B. Bausparverträge). Die Pflichtverletzung wurde von Ihnen selbst oder einem Ihrer Angestellten begangen. Nicht erfasst sind Handlungen Ihrer selbständigen (Unter-) Vermittler. Die Pflichtverletzung wird fahrlässig begangen. Nicht erfasst wird vorsätzliches Handeln. Nicht erfasst werden z. B. die Vermittlung von Versicherungen im Rahmen des Ventilgeschäftes oder sonstige Tätigkeiten
27 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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