Schöppinger Vechtehaie und Vechtepiranhas im Unterwasserrugby Schöppingen e.v. Schöppingen hat's. im Sole-light-Aquarium Schöppingen

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1 und Vechtepiranhas im Unterwasserrugby Schöppingen e.v. Schöppingen hat's sonntags mittwochs 12:00-13:30 Uhr 21:00-22:30 Uhr im Sole-light-Aquarium Schöppingen

2 und Vechtepiranhas im Unterwasserrugby Schöppingen e.v. Schöppingen hat's Das Spiel Unterwasser-Rugby Tief Luft holen und durch! Gespielt wird UW-Rugby im tiefen Teil eines Schwimmbeckens oder einem Sprungbecken mit 3,5 5 m Tiefe, 8 12 m Breite und m Länge, also einem dreidimensionalen Raum, was UW-Rugby von anderen Sportarten unterscheidet und den Reiz des Spiels ausmacht. Die Tore, ähnlich großen "Papierkörben" aus Stahl, stehen an den Stirnseiten des Spielfeldes auf dem Beckenboden. In sie muss der etwa handballgroße Ball gebracht werden. Der Ball ist mit Salzwasser gefüllt, damit er im Wasser seinen Auftrieb verliert und so überhaupt über etwa 3 4 m gespielt werden kann. Im Kampf um das Rund stehen sich in 2 x 15 Minuten effektiver Spielzeit zwei Mannschaften mit je sechs Spielern im Wasser und fünf fliegenden Auswechselspielern auf der Wechselbank gegenüber. Sie sind mit der sogenannten ABC-Ausrüstung ausgestattet, das heißt die Spieler tragen Flossen, Tauchmaske und Schnorchel, nicht aber ein Tauchgerät. Es wäre nur hinderlich und zudem auch gefährlich. Freund und Feind unterscheiden sich durch blaue beziehungsweise weiße Hosen und Kappen (mit Ohrenschützern). Ein trainierter Spieler kann etwa 30 Sekunden unter Wasser bleiben und am Spielgeschehen teilnehmen, bevor er zum Luftholen auftauchen muss. Ziel der Angriffstaktik ist dabei, ähnlich wie beim Eishockey, einen Angriffsring um das gegnerische Tor aufzubauen, um so die Abwehr unter Druck zu setzen und Fehler zu provozieren. UW-Rugby ist deshalb ein schnelles und technisch anspruchsvolles Spiel, das nicht nur von Kraft und Kondition eines Spielers entschieden wird, sondern vor allem auch von seinem Spielverständnis und dem (blinden) Verständnis der Spieler untereinander, da Zurufen unter Wasser unmöglich ist. Verletzungen, von Kratzern und blauen Flecken einmal abgesehen, sind beim UW-Rugby jedoch eher selten. Eine Vielzahl von Regeln sorgt für faires Spiel. So ist es z.b. verboten, den Gegner zu schlagen, zu würgen, zu treten oder in anderer Weise unnötig hart zu attackieren, insbesondere im Hals-Kopf-Bereich, scharfkantige Tauchermasken oder Flossen zu tragen (Verletzungsgefahr), sich am Tor festzuhalten oder dort zu verkeilen, den Gegner festzuhalten, wenn er nicht im Ballbesitz ist, die Ausrüstung des Gegners anzugreifen, den Ball über Wasser zu führen oder sogar damit zu werfen. Über die Einhaltung der Regeln wachen im Wettkampf drei Schiedrichter, zwei davon mit Tauchgeräten ausgerüstet unter Wasser, der dritte als Spielleiter über Wasser. Erkennen sie einen Regelverstoß, so können sie über eine Hupanlage in das Spiel eingreifen. Unterwasser-Rugby gilt als eine der härtesten Sportarten überhaupt. Immerhin: Die Sportart wird in der Regel sehr fair ausgetragen. Und: Sie gibt sich emanzipiert. Denn Männer und Frauen dürfen in einem Team gemeinsam um Punkte und Siege kämpfen. Wenn wir Ihr Interesse für diese ungewöhnliche Sportart geweckt haben, steht jederzeit ein Probetraining offen. Fragen an jeden Vechtehai oder Vechtepiranha. Ansonsten (Telefon oder oder ) oder Info unter w w w. v e c h t e h a i e. d e

3 und Vechtepiranhas im Unterwasserrugby Schöppingen e.v. Mitgliedsblatt Hiermit teile ich meine aktuellen Mitgliedsdaten beziehungsweise deren Veränderung mit: Aufnahmeantrag Hiermit beantrage ich die Vereinsmitgliedschaft im Unterwasserrugby Schöppingen e.v.: Der UWRugby Schöppingen e.v. ist darauf eingerichtet, fällige Beträge im Lastschriftverfahren einzuziehen. Mitglieder, die sich nicht dem Lastschrifteinzugsverfahren anschließen, verursachen einen Verwaltungskostenaufwand. Um die Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung wird daher im Interesse des Kassenwartes gebeten. Mit Unterzeichnung dieses Antrags bestätigt der Mitgliedsanwärter, soweit noch nicht geschehen, den Erhalt der Satzung und für den Fall seiner Aufnahme deren Einhaltung. Name: Vorname: Anschrift: PLZ, Ort: Nationalität: Geburtsdatum Beruf: Geburtsort: Telefon: Telefax: Handy: Antragsdatum: (leserliche Unterschrift) (Bei Minderjährigen der Erziehungsberechtigte) Aufnahme durch Vorstandsmehrheit beschlossen: Datum: Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied Lastschrifteinzugsermächtigung Hiermit ermächtige ich den UWRugby Schöppingen e.v., Schöppingen, zum Einzug von fälligen Beiträgen und Rechnungen durch Lastschrift von folgendem Konto: Kontoinhaber: Konto Geldinstitut Bankleitzahl Datum: Stand: 10/01/2004 (leserliche Unterschrift des Kontoinhabers)

4 und Vechtepiranhas im Unterwasserrugby Schöppingen e.v. Kündigung Hiermit kündige ich meine Mitgliedschaft Hiermit kündige ich die Mitgliedschaft für zum nächstmöglichen Termin! zum.. (Vorname Name) Datum: (leserliche Unterschrift) (für Minderjährige der Erziehungsberechtigte) Stand: 03/03/2004

5 Satzung des Unterwasserrugby Schöppingen e.v.

6 Satzung des UWRugby Schöppingen e.v. Inhaltsverzeichnis A. Allgemeines 1 1 Name, Geschäftsjahr, Sitz 1 2 Zweck, Gemeinnützigkeit 1 3 Vereinsämter 1 4 Verbandszugehörigkeit 2 B. Mitgliedschaft im Verein 2 5 Mitglieder 2 6 Erwerb der Mitgliedschaft 2 7 Aufnahmefolgen 2 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 2 9 Beendigung der Mitgliedschaft 3 10 Beiträge 3 11 Mittel des Vereins 4 12 Stimmrecht, Wählbarkeit 4 13 Maßregelungen 4 C. Organe des Vereins 4 14 Vereinsorgan 4 15 Mitgliederversammlung 4 16 Vorstand 5 17 Kassenprüfung 6 18 Wahlperiode 6 19 Protokollierung der Beschlüsse 6 20 Vereinsgut Persönliche Ausrüstung 6 21 Kinder und Jugendliche 6 22 Erfüllungsort, Gerichtsstand 6 D. Schlussbestimmungen 7 23 Haftpflichtversicherung Unfallversicherung 7 24 Sportunfälle 7 25 Auflösung des Vereins 7 26 Inkrafttreten der Satzung 7 E. Satzungsänderungen 7. 7

7 A. Allgemeines 1 Name, Geschäftsjahr, Sitz 1. Der am 1. August 2003 in Schöppingen gegründete Verein führt den Namen "Unterwasserrugby Schöppingen" (UWR Schöppingen), nach etwaiger Eintragung in das Vereinsregister, die zu erwirken beabsichtigt ist, führt er sodann den Namen "Unterwasserrugby Schöppingen e.v." (UWRugby Schöppingen e.v. oder UWR Schöppingen e.v.). 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3. Der Verein hat seinen Sitz in Schöppingen. Eine Sitzverlegung ist nur mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Postalische Vereinsadresse ist die jeweilige Privatanschrift des 1. Vorsitzenden des Vereinsvorstandes. 2 Zweck, Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, insbesondere des Wasser- und Unterwassersports. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem zuständigen Landessportverband (Landessportbund Nordrhein-Westfalen), dem zuständigen Landestauchsportverband (Tauchsportverband Nordrhein-Westfalen), dem VDST e.v. sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. 2. Der Zweck des Vereins ist die Pflege, die Ausübung und die Förderung des Tauchsport und der sportlichen Jugendarbeit. 3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirktlicht: - Förderung tauchsportlicher Übungen und Leistungen in den Bereichen des Freizeit- und Leistungssports, - Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendpflege, - Aus- und Fortbildung von Sporttauchern, Übungsleitern und Tauchlehrern, - Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Tauchsportaktivitäten, - Förderung von Natur- und Umweltschutz am und im Wasser. 4. Der Satzungszweck ist insbesondere gewaltlos zu verwirklichen. Parteipolitische und rassistische sowie Minderheiten benachteiligende Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen. Vereinsbetätigungen erfolgen unter Beachtung parteipolitischer, weltanschaulicher und konfessioneller Neutralität. Wehrsportliche Ziele werden nicht verfolgt. Das Vereinsleben steht auf der Basis demokratischer Prinzipien. 5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 6. Die Mittel und alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 8. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. 9. Der Verein ist politisch, wirtschaftlich und konfessional neutral. 1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. 3 Vereinsämter 2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare beziehungsweise übliche Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen vereinbart werden. 1

8 4 Verbandszugehörigkeit Der Verein will Mitglied des zuständigen Landessportverbandes (Landessportbund Nordrhein- Westfalen), des zuständigen Landestauchsportverbandes (TSV Nordrhein Westfalen) und des VDST e.v. werden und diese Mitgliedschaft auch beibehalten. Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen dieser Verbände als für sich und seine Mitglieder verbindlich an. Über weitere Verbandszugehörigkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung. B. Mitgliedschaft im Verein 5 Mitglieder Der Verein unterscheidet ordentliche Mitglieder und außerordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind aktive und passive Mitglieder. Passive Mitglieder fördern den Verein und wollen ihm verbunden bleiben, nehmen aber nicht aktiv oder nur völlig untergeordnet am aktiven Vereinsleben teil. Alle anderen Mitglieder sind aktive Mitglieder. Vereinsintern heißen die erwachsenen Vereinsmitglieder "Schöppinger Vechtehaie". Außerordentliche Mitglieder sind Gastmitglieder und Ehrenmitglieder. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen der Paragraphen für Ehrungen dieser Satzung. 6 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die Interesse am Tauchsport hat und bereit ist, die Ziele und Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. 2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei minderjährigen Mitgliedschaftsanwärtern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Die geduldete Teilnahme von Mitgliedschaftsanwärtern am Vereinsgeschehen begründet keinen Anspruch auf Aufnahme. 3. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Ausstellung eines Mitgliedsausweises. 4. Personen, die den Zweck des Vereins im besonderen Maße gefördert haben, können auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht mitgeteilt zu werden. 7 Aufnahmefolgen 1. Mit der Mitteilung der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. 2. Mit der Aufnahme wird die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag fällig. 3. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung und der Vereinsordnungen. 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen nach Maßgabe der Satzung, der Vereinsordnungen und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anweisungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. 2. Die ordentlichen Mitglieder genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie allein haben das aktive und passive Wahlund Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. 3. Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen. 4. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. 2

9 5. Im Einvernehmen mit dem Vorstand kann ein Mitglied bei besonderen Umständen, insbesondere bei längerer Abwesenheit vom Wohnort, das Ruhen der Mitgliedschaft vereinbaren. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte- und pflichten des Mitglieds ausgesetzt. 6. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, den Vereinsordnungen und insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben sowie die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Veeins nach Kräften zu unterstützen. 7. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, auf Tauchfahrten und in Schwimmbädern. Der Verein muss die Ordnung des Hallenbades des jeweiligen Trägers beachten, was für jedes Vereinsmitglied besondere Rücksichtnahme auf die Belange anderer Badegäste erfordert. Anordnungen des jeweiligen Hausrechtsinhabers ist zu folgen. 8. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei der Nutzung von vereinseigenen Tauchausrüstungen oder Teilen hiervon die Tauchtauglichkeit nachzuweisen und eine Haftungsverzichtserklärung abzugeben. Eine Teilnahme am Tauchtraining ist nur mit gültiger Tauchtauglichkeitsbescheinigung zulässig. 9 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod beziehungsweise Verlust der Rechtsfähigkeit oder durch Ausschluss aus dem Verein. 2. Der Austritt ist grundsätzlich durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand jederzeit zulässig. Statt einer schriftlichen Kündigung reicht auch ein vom Vorstand gefertigter schriftlicher Austrittsvermerk, von dem das Mitglied auf Verlangen ein Duplikat erhält. Die Beendigung der Mitgliedschaft im laufenden Kalenderjahr begründet keine Erstattungspflicht des bereits geleisteten Mitgliedsbeitrages (vgl. 10 Nr. 3). 3. Ein Mitglied kann - nach vorheriger Anhörung - vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins, b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Zahlungserinnerung oder Mahnung, c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, d) wegen unehrenhafter Handlungen innerhalb und außerhalb des Vereins. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss stehen dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrechte an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu, zu der er einzuladen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes. 4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist ein erteilter Mitgliedsausweis unaufgefordert zurückzugeben beziehungsweise zwecks Entwertung vorzulegen. 10 Beiträge 1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Diese erlässt eine Beitragsordnung. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Jahresbeitrag einen einmaligen Aufnahmebeitrag. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 2. Der Mitgliedsbeitrag ist als Kalenderjahresbeitrag im voraus fällig zum des jeweils laufenden Kalenderjahres. Während des laufenden Kalenderjahres eintretende Mitglieder sind zur Entrichtung des monatlich anteiligen Kalenderjahresbeitrags verpflichtet, wobei auch der angefangene Aufnahmemonat voll mitzählt. 3. Geleistete Mitgliedsbeiträge des laufenden Kalenderjahres werden bei der Kündigung der Mitgliedschaft nicht erstattet. 3

10 4. Die Mitgliedsbeiträge und auch sämtliche sonstigen Vereinsbeiträge oder Entgelte werden grundsätzlich im Lastschrifteinzugsverfahren vereinnahmt. Kosten unberechtigter Rückbuchungen / Storni trägt das Vereinsmitglied. 5. Der Vorstand ist berechtigt, neben den Mitgliedsbeiträgen eine Gebühr für die Teilnahme an einem Tauchkursus festzulegen. Die Kursusgebühr soll in Abhängigkeit von den mit dem Kursus zusammenhängenden Aufwendungen bestimmt werden. 11 Mittel des Vereins Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder und aus Spenden. Der Verein darf keine Schulden machen. 12 Stimmrecht, Wählbarkeit 1. Stimmberechtigt sind alle in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, deren Mitgliedschaft mindestens volle drei Monate besteht. Alle Mitglieder haben ein Stimmrecht. Volljährige Mitglieder (Schöppinger Vechtehaie) können ihr Stimmrecht nur höchstpersönlich ausüben. Die Stimmrechtsausübung minderjähriger Mitglieder (Schöppinger Vechtepiranhas) erfolgt durch ihre anwesenden Erziehungsberechtigten, die somit gegebenenfalls für mehrere minderjährige Kinder mehrere Stimmen haben. Jugendliche Mitglieder (14 bis 17 Jahre) können selbst an der Mitgliederversammlung teilnehmen. 2. In den Vorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden. 3. Für die Minderjährigen gilt die gesonderte Kinder- und Jugendordnung des "UWR Schöppingen", in der die Rechte und Pflichten der minderjährigen Mitglieder geregelt werden. 13 Maßregelungen Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: a) Ermahnung, b) Abmahnung, c) Verweis, d) Geldauflage bis 250,00, e) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins, f) Ausschluss aus dem Verein, vgl. 9 III der Satzung. C. Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand. 14 Vereinsorgan 15 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal, möglichst im ersten Quartal eines Kalenderjahres statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels Veröffentlichung an der Vereinsaushangtafel im Hallenbad und / oder im örtlichen Anzeiger, per Bekanntmachung unter der Vereinshomepage sowie durch schriftliche Einladung, elektronische Post ausreichend. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von einer Woche liegen. Mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese umfasst mindestens folgende Punkte und ist in folgender Reihenfolge durchzuführen: a) Begrüßung und Eröffnung, 4

11 b) Geschäftsführungsbericht, c) Kassenbericht, d) Kassenprüfungsbericht, e) Entlastung / Nichtentlastung des Kassenwartes, f) Entlastung / Nichtentlastung des Vorstandes, g) Vorstandswahlen, soweit vorgesehen, h) Beschlussfassung über vorliegende Anträge, i) Sonstiges. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es: a) der Vorstand beschließt, b) 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat. 3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 5. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind und sämtlichen Vorstands- und Vereinsmitgliedern mindestens einen Tag vorher zur Kenntnis gebracht wurden; insoweit gilt 15 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Dringlichkeitsanträge (beim Vorstand nicht rechtzeitig eingegangen) dürfen nur behandelt werden, wenn die Mehrheit des Vorstandes zustimmt und daraufhin die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließt, sie als Tagesordnungspunkte aufzunehmen. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist ausgeschlossen. 6. Abstimmungen und Wahlen erfolgen zweckmäßigerweise grundsätzlich offen. Dem Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes auf geheime Abstimmung oder Wahl muss entsprochen werden. 16 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: a) dem Ersten Vorsitzenden, b) dem Zweiten Vorsitzenden als Stellvertreter des Ersten Vorsitzenden, d) dem Kassenwart, e) dem Schriftführer, f) dem Jugendwart (soweit gemäß Jugendordnung gewählt) 2. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter (2. Vorsitzende). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig. Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Vorstandsämter bekleiden, jedoch nicht gleichzeitig Vorstandsamtsinhaber und/oder dessen Stellvertreter sein, für welches er gewählt ist. Die mehrfache Amtsinhaberschaft führt nicht zur Stimmrechtserhöhung. 3. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand beschließt in eigenem Ermessen die Häufigkeit, wie oft er zusammentritt. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, auch bei mehrfacher Vorstandsamtsinhaberschaft. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 5

12 17 Kassenprüfung 1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Nur Vereinsmitglieder können Kassenprüfer werden. Während der Kassenprüfung sind nur der Kassenwart und die Kassenprüfer anwesend. 2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes [ 17 Absatz 1 Satz 5 Buchstaben d) und e)]. 18 Wahlperiode Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Jährlich wird ein Kassenprüfer für zwei Jahre durch Neuwahl gewechselt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl durchzuführen; bis dahin werden die Amtsgeschäfte kommissarisch durch die Vorsitzenden ausgeführt. Scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist unverzüglich, möglichst innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt. 19 Protokollierung der Beschlüsse Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein unterschriebenes Protokoll anzufertigen. 20 Vereinsgut Persönliche Ausrüstung Der UWR Schöppingen stellt den Vereinsmitgliedern im Rahmen seiner Möglichkeiten die Vereinsausrüstung und leistet den Mitgliedern bei der Auswahl der persönlichen Ausrüstung, für deren Anschaffung jedes Mitglied grundsätzlich selbst einzustehen hat, Hilfestellung. 21 Kinder und Jugendliche 1. Die Kinder und Jugendlichen des Vereins (Schöppinger Vechtepiranhas) führen und verwalten sich selbständig und entscheiden über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemäß 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins. 2. Das nähere regelt die Kinder- und Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Kinder- und Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung. 3. Der Kinder- und Jugendwart und sein Stellvertreter, volljährige Vereinsmitglieder, werden in einer gesondert einberufenen Versammlung von den Kindern und Jugendlichen des Vereins gewählt. Die Einberufung der Versammlung geschieht in entsprechender Anwendung dieser Satzung. 4. Bei der Wahl des Kinder- und Jugendleiters und in der Kinder- und Jugendversammlung steht das Wahl- und Stimmrecht allen Kindern und Jugendlichen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu. Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt. Einer besonderen Zustimmung des gesetzlichen Verteters bedarf es dazu nicht. 5. Die Vereinsjugend ist zuständig für alle Kinder- und Jugendangelegenheiten des Vereins. 22 Erfüllungsort, Gerichtsstand Erfüllungsort für den Unterwasserrugby Schöppingen sind die dem Verein zugewiesenen beziehungsweise von ihm in Anspruch genommenen Einrichtungen. Gerichtsstand ist das für den Erfüllungsort zuständige Amtsgericht Ahaus oder Landgericht Münster. Richtet sich eine Zuständigkeit nicht nach dem Erfüllungsort, so ist dennoch das Amtsgericht Ahaus, Sümmermannplatz 1-3, 5, Ahaus, beziehungsweise bei sachlich begründeter Landgerichtszuständigkeit das dem Amtsgericht Ahaus übergeordnete Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, Münster, zuständig. 6

13 D. Schlussbestimmungen 23 Haftpflichtversicherung Unfallversicherung Für die aus dem Vereins-, insbesondere aus dem Trainings-, Tauch-, Wettkampf-, Veranstaltungsund Ausbildungsbetrieb fahrlässig entstehenden Schäden und Sachverluste - auch in den Räumen des Vereins - haftet der Verein, seine Vertreter und Hilfspersonen den Mitgliedern gegenüber - soweit nicht ein spezieller Versicherungsschutz besteht nicht. 24 Sportunfälle 1. Bei Sportunfällen sind die Mitglieder verpflichtet, diese unverzüglich dem Vorstand bzw. dem zuständigen Vereinsorgan anzuzeigen, da sämtliche Unfälle fristgerecht über den VDST e.v. dem zuständigen Versicherer gemeldet werden müssen. 2. Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr des Haftungsausschlusses seitens des Versicherers. In diesem Falle sind auch alle Ansprüche gegen den Verein ausgeschlossen. 25 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder b) von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. 3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. 4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen dem zuständigen Landestauchsportverband zu übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar nur zu gemeinnützigen Zwecken verwenden darf. 5. Der letzte Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins zum Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht anzumelden. 26 Inkrafttreten der Satzung Die vorstehende Satzung wurde von den nachfolgend zeichnenden Gründungsmitgliedern beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Ahaus eingetragen ist. Stand: (gemäß Gründungsversammlung) Schöppingen, den 1. August 2003 (Unterschriften der 9 Gründungsmitglieder: Rainer Wigger, Dirk Wöstmann, Holger Benölken, Erich Frenzel, Klaus Osterland, Michael Frenzel, Bruno Kockmann, Katharina Reers, Heiner Niehoff) E. Satzungsänderungen MV am : 15 I 1 ordentliche MV statt einmal, möglichst im ersten Quartal), 15 I 2 MVEinberufung jetzt auch per Homepage, elektronische Post ausreichend; 15 I 3 Einladungsfrist auf eine Woche verkürzt; 17 Kassenprüferwahl für zwei Jahre (rollierend) MV am : 9 II, III Austritt jederzeit, ausreichend Vermerk, Beitragsnichtzahlung ist Ausschlussgrund 15 V 1 Anträge 3 Tage vor MV noch möglich Stand: Ende der Satzung 7

14 und Vechtepiranhas im Unterwasserrugby Schöppingen e.v. Kleine Einführung in die Regeln... UW-Rugby-Regeln: Schnellkursus: Geklaute Fassung vom der HSP Uni Münster 1. Hupsignale einmal lang: je zum Spielbeginn bei Anstoß, bei Freiwurf nach Tor zweimal lang: Tor ist gefallen und vom Schiedsrichter gesehen worden. (Am gegnerischen Tor immer solange rummachen, bis es zweimal hupt.)ein oder zweimal kurz: Einmal ist keinmal. Weiterspielen. mehmals kurz hintereinander: Irgend ein Foulspiel: den Ball fallen lassen und erstmal Lage klären. Es geht mit Freiwurf, Schiedsrichterball oder Strafwurf (s.u.) weiter. Die Schiedsrichter zeigen in die Richtung der Mannschaft, gegen die der Freiwurf ausgeführt wird. dreimal lang: Halbzeit oder Spielende. 2. Spielbeginn Zu Spielbeginn und nach Toren warten die Spieler mit mindestens einer Hand am Beckenrand auf den Anpfiff. Erst danach geht die Post ab. (Wichtig beim Auswechseln nach Toren! Nach Toren können aber auch z.b. nur drei Spieler im Wasser bleiben; die drei restlichen springen unmittelbar nach dem Anhupen in der Wechselgasse ins Wasser. Schwungvorteil, besonders bei kleinen Becken!) 3. Fliegender Wechsel Es sind immer höchstens 6 Spieler im Wasser und 5 auf der Wechselbank. Jeder Spieler außer dem Torwart hat im Idealfall einen Wechselpartner. Gewechselt wird in zügigem Rhythmus, schneller als im Minutentakt. Ausgewechselt wird wie folgt: ein Spieler kann nur auf der Stirnseite des Spielfeldes auf der Seite der eigenen Mannschaft (sogenannter Wechselbereich) auswechseln. Dazu muß er das Wasser vollständig verlassen (Beine im Becken baumeln lassen und locker den Fans zuwinken ist nicht!). Erst dann kann sein Wechselpartner von der Wechselbank innerhalb der Wechselgasse ins Wasser springen. (Wechselfehler gibt Zeitstrafe!). Nach dem Auswechseln sofort zur Wechselbank und hinsetzen. 4. Fouls jegliche Unsportlichkeit wie Kratzen, Beißen, Schlagen, Treten, Fingerverbiegen, Würgen etc. Anfassen oder Abreißen von Ausrüstung: Maske, Brille, Flossen, Badehose, Kappe Unbespielbarmachen des Balls Festhalten am Korb bei Torangriff oder Torabwehr (Strafwurf) Festhalten oder Angreifen von Gegnern, die nicht im Ballbesitz sind aber erlaubt: Festhalten und Angreifen von Gegnern: wenn der Gegner im Ballbesitz ist, z.b. einen Angreifer stoppen wenn man selbst im Ballbesitz ist, z.b. beim Torangriff 5. Freiwurf Nach Fouls geht es mit Freiwurf in der angezeigten Richtung (Handzeichen der Schieris) weiter. Gegen die eigene Mannschaft: Abtauchen, wenn ein Gegner den Ball nach oben holt, und lauern, jedoch mit einem gewissen Mindestabstand vom ausführenden Gegner (2 m); der Torwart bleibt solange auf dem Tor, bis die Situation geklärt ist. Gegen die gegnerische Mannschaft: Der Schiedsrichter zeigt mit einem Arm den "Ort des Verbrechens" an, mit dem anderen die Richtung, in der der Freiwurf ausgeführt wird. Ein eigener Spieler taucht ab und geht mit dem Ball zur Oberfläche. Gleichzeitig tauchen die Mitspieler ab und bieten sich unter Wasser an. Der Ballführende hält den Ball kurz über die Wasseroberfläche und spielt nach dem Hupzeichen sofort ab. Der Ausführende darf mit dem Ball an der Oberfläche nicht schwimmen oder selber abtauchen: er muß innerhalb von drei Sekunden nach dem Anhupen abspielen. Wichtige Sonderregel: Wird der Freiwurf in der eigenen Hälfte angezeigt, kann er von der Mitte aus ausgeführt werden. 6. Schiedsrichterball In unklaren Situationen können die Schiedsrichter abhupen, um z.b. ein undurchschaubares Riesenwouling aufzulösen, bevor das eine oder andere Ärmchen, Beinchen oder Näschen auf der Strecke bleibt. Der Überwasserschiedsrichter wirft den Ball in der Mitte ins Becken, hupt gleichzeitig an, und weiter geht's. (Ist der Schieri von der gegnerischen Mannschaft, ist davon auszugehen, daß die "Mitte" ziemlich dicht am eigenen Tor liegt. Eigener Torwart runter, bevor der Schieri einwirft!). Die Mannschaft taucht ab, sobald der Schieri Anstalten macht den Ball einzuwerfen, und lauert. 7. Strafwurf Ein Angreifer gegen einen Torwart, der Rest beider Mannschaften verläßt das Spielfeld. Zeit maximal 45 sec oder bis ein Tor fällt, oder bis der Ball vom Torwart über die Oberfläche gehalten wird. Der Torwart muß in reichweite des Korbes bleiben, solange er nicht in Ballbesitz ist. (Und noch ein Haufen Details.) 8. Schiedsrichter Anzahl: drei, zwei unten (Unterwasserschiedsrichter), einer oben (Überwasserschiedsrichter, Spielleiter) Wappentier: Maulwurf Faustregel: cool bleiben. 9. Strafen Freiwurf gegen foulende Mannschaft (s.o.) bei allgemeinem Regelverstoß Strafwurf gegen foulende Mannschaft (s.o.) bei Regelverstoß in torgefährlicher Situation Zeitstrafe (in Ligaspielen 2 min) bei schweren persönlichen Fouls (Maskeabreißen etc.) und nach Wechselfehlern aller Art sowie bei Revanchefouls gegen den Foulenden. Wenn der Torwart während eines Strafstoßes einen Regelverstoß begeht, bekommt er die Zeitstrafe und der Strafstoß wird mit einem neuen Torwart wiederholt. Spielausschluß bei mehr als zwei Zeitstrafen oder unsportlichem Verhalten (z.b. auftauchen, "Arschloch" brüllen und zuschlagen).

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