Leitlinie zur Ermittlung des Patientenwillens und zum Umgang mit Patientenverfügungen für Mitarbeiter des Universitätsklinikums Ulm, entwickelt von

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Leitlinie zur Ermittlung des Patientenwillens und zum Umgang mit Patientenverfügungen für Mitarbeiter des Universitätsklinikums Ulm, entwickelt von"

Transkript

1 Leitlinie zur Ermittlung des Patientenwillens und zum Umgang mit Patientenverfügungen für Mitarbeiter des Universitätsklinikums Ulm, entwickelt von der Arbeitsgruppe Patientenverfügung

2 1 1. Einleitung/Präambel 1 Für Patienten stellt die Beachtung ihres Willens ein essentielles Recht dar und ist für die Behandelnden eine menschliche und gesetzliche Pflicht. Diesem Recht des Patienten entspricht die Pflicht des Behandlers, sich eine umfassende Kenntnis vom Inhalt der Patientenverfügung zu verschaffen. Patientenverfügungen dienen dazu, der Selbstbestimmung auch dann zur Wirksamkeit zu verhelfen, wenn Patienten sich nicht mehr zur Behandlung äußern können. Die vorliegende Leitlinie soll den Behandelnden helfen, praktische Fragen zur Ermittlung des Patientenwillens und zum Umgang mit Patientenverfügungen zu klären. 2. Rechtliche Grundlagen Seit 2009 ist der Status einer Patientenverfügung im Betreuungsrecht verbindlich geregelt ( 1901ff. BGB) und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie die Grundsätze und Empfehlungen der Bundesärztekammer definiert. Diese Leitlinie entspricht der aktuellen Gesetzeslage nach dem 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29. Juli Einwilligungsfähige volljährige Patienten: Bei einwilligungsfähigen volljährigen Patienten hat für jede ärztliche und pflegerische Maßnahme eine hinreichende Aufklärung zur erfolgen. Der Patientenwille ist vorrangig in einem Gespräch zu ermitteln. Eine Durchführung oder auch Unterlassung indizierter Maßnahmen ist nur mit Zustimmung des Patienten nach angemessener Bedenkzeit möglich Nicht einwilligungsfähige volljährige Patienten: Der aufklärende Arzt muss die Einwilligungsfähigkeit des Patienten jeweils aktuell prüfen. Bei einem nicht einwilligungsfähigen Patienten muss der Patientenwille indirekt ermittelt werden. Dies kann durch einen vor der Einwilligungsunfähigkeit erklärten Patientenwillen (Patientenverfügung) und durch Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens erfolgen Erklärter Patientenwille - Schriftlich erklärter Patientenwille: Die Patientenverfügung. Die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung sieht vor, dass eine Patientenverfügung schriftlich verfasst und durch Namensunterschrift eigenhändig unterzeichnet werden muss ( 1901a Absatz 1 Satz 1 i. V. m. 126 Absatz 1 BGB). Die Mitwirkung eines Notars ist nicht erforderlich. Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos, verbal oder nonverbal widerrufen werden ( 1901 Absatz 1 Satz 3 BGB). Es kann sinnvoll sein, die Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen (z. B. jährlich) zu ergänzen und dies durch erneute Unterschrift zu bestätigen; dies ist jedoch zu ihrer Gültigkeit nicht erforderlich. 1 Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung, z. B. Patienten/Patientinnen Männer und Frauen verzichtet. Im Sinne der Gleichbehandlung sind jedoch grundsätzlich Männer und Frauen gleichermaßen gemeint.

3 Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens Ist ein gesetzlicher Betreuer bestellt, ist er an den erklärten Willen des Patienten gebunden und hat dessen Willen Geltung zu verschaffen. Wurde eine Vorsorge- oder Generalvollmacht ausgestellt, gilt dies für den Bevollmächtigten entsprechend. Ist zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung niemand bevollmächtigt oder kein Betreuer bestellt, ist durch Antrag beim Betreuungsgericht ein Betreuungsverfahren einzuleiten, sofern zu erwarten ist, dass der Zustand der Einwilligungsunfähigkeit anhält. Entscheidungen sollen von den behandelnden Ärzten gemeinschaftlich und im Einvernehmen mit den Bevollmächtigen/Betreuern, unter Einbeziehung des Pflegeteams und ggf. dem Patienten nahestehender Personen, getroffen werden. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, muss das Betreuungsgericht angerufen werden. Ist der mutmaßliche Wille im Notfall nicht zu ermitteln, entscheidet der behandelnde Arzt nach fachlichen Kriterien im Interesse des Patienten. 3. Umgang mit Patientenverfügungen und anderen Willenserklärungen Der aktuell (auch mündlich) erklärte Patientenwille hat immer Vorrang gegenüber einem zuvor verfügten Patientenwillen Die schriftliche Patientenverfügung: Liegt eine schriftliche Patientenverfügung vor, ist zunächst ihre Verbindlichkeit zu klären. Dazu gehört die Überprüfung folgender Fragestellungen: Trifft die Patientenverfügung auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation sowie die indizierten Maßnahmen zu? Gibt es seit der Abfassung der Patientenverfügung konkrete Anhaltspunkte für eine Willensänderung oder gar einen Widerruf der Patientenverfügung? Diese Fragen müssen mit den Personen, die die Patientenverfügung überbringen (Angehörige, Betreuer, Bevollmächtigte) und ggf. mit weiteren Vertrauenspersonen des Patienten geklärt werden. Bei alleinstehenden Patienten obliegt die Prüfung oben genannter Themen dem behandelnden Team. Ist sich das behandelnde Team uneinig, muss das Betreuungsgericht eingeschaltet werden. Ist auf diese Weise der Wille des Patienten geklärt, gilt die Patientenverfügung, auch wenn sie sich nicht mit den aus ärztlicher Sicht gebotenen Maßnahmen deckt. Bei Zweifeln an der Gültigkeit der Patientenverfügung ist das Betreuungsgericht anzurufen Anderweitig erklärter Patientenwille: Liegt ein anderweitig erklärter Patientenwille vor, zum Beispiel ein schriftlich oder mündlich gegenüber Angehörigen, Zeugen oder Bevollmächtigten bzw. Betreuern erklärter Wille, ist analog Ziffer 3.1. zu verfahren. Dabei muss sich der Arzt von der Verlässlichkeit dieser Erklärung überzeugen.

4 3 4. Umgang mit Entscheidungskonflikten Im Umgang mit dem Patientenwillen können ethische Entscheidungskonflikte auftreten. Dies gilt sowohl für die Patientenverfügung und andere Formen des erklärten Patientenwillens als auch für den Umgang mit dem mutmaßlichen Willen des Patienten. Auslegungs- und Abwägungsprobleme Zum Einen können sich Entscheidungskonflikte daraus ergeben, dass der Patientenwille nicht eindeutig formuliert ist. Zum Anderen besteht die Schwierigkeit, zu evaluieren, ob die in der Patientenverfügung beschriebene Situation der aktuellen entspricht. Darüber hinaus ist oft nicht eindeutig festzustellen, welchen Verlauf eine Erkrankung im individuellen Fall nehmen wird und wie der Nutzen therapeutischer Verfahren in Abwägung zu der daraus entstehenden Belastung des Patienten zu bewerten ist. Deshalb kann es zu unterschiedlichen Einschätzungen der Situation kommen. In all diesen Fällen ist es für die Behandler schwierig, eine dem Patientenwillen entsprechende Entscheidung zu treffen. Klinische Ethikberatung Aufgrund der oben beschriebenen Konflikte wird die Situation in der Praxis häufig als sehr belastend empfunden. Im Falle schwerwiegender Abwägungsprobleme müssen Entscheidungen besonders sorgfältig begründet werden und sollten nach Möglichkeit einvernehmlich getroffen werden. Die klinische Ethikberatung kann die Entscheidungs- und Konsensfindung sinnvoll unterstützen. 5. Dokumentation Es ist notwendig, dass Ärzte und Pflegende Entscheidungen zum Therapieziel und Umgang mit der Patientenverfügung sorgfältig und präzise dokumentieren. 6. Beratung bei der Erstellung einer Patientenverfügung Der Erstellung einer Patientenverfügung sollte ein Informations- und Meinungsbildungsprozess vorangehen. Patienten können dabei Unterstützung von Seiten des Klinikums erhalten und über externe Beratungsangebote informiert werden, z. B. Gespräche mit dem Hausarzt Beratungen durch Verbände, Beratungsstellen, Rechtsanwälte, Notare Informationsbroschüren Internetseiten Patienten, Angehörige und Klinikmitarbeiter können sich auch an die Arbeitsgruppe Patientenverfügung wenden (s. muss noch eingerichtet werden>).

5 4 7. Spezielle Situationen 7.1. Minderjährige Es gibt keine rechtliche Grundlage für eine Patientenverfügung Minderjähriger. Dennoch sind ihre Behandlungswünsche und ihr mutmaßlicher Wille zu berücksichtigen. Die Einwilligungsfähigkeit hängt nicht vom Lebensalter ab, sondern von der individuellen Reife Patienten mit einer psychiatrischen Diagnose oder einer dementiellen Erkrankung Bei Hinweisen auf eine fehlende Einwilligungsfähigkeit, zum Beispiel bei Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose oder einer dementiellen Erkrankung, ist die Einwilligungsfähigkeit besonders sorgfältig zu prüfen. Aktuelle Wünsche und Verhaltensäußerungen sind zu berücksichtigen, es sei denn, die Patientenverfügung regelt ausdrücklich etwas Anderes Organspende und Patientenverfügung Die Ablehnung bestimmter lebensverlängernder Maßnahmen in einer Patientenverfügung und die Zustimmung zu einer Organspende müssen keinen Widerspruch bilden. In Patientenverfügungen kann intensivmedizinischen Maßnahmen ausdrücklich zugestimmt werden, um eine Organspende zu ermöglichen. Diese Zustimmung kann auch durch die Angehörigen erteilt werden. 8. Quellen: Die Leitlinie zur Ermittlung des Patientenwillens und zum Umgang mit Patientenverfügungen für Mitarbeiter des Universitätsklinikums Ulm wurde in Anlehnung an folgende Quellen erstellt: Leitlinie zur Ermittlung des Patientenwillens und zum Umgang mit Patientenverfügungen von Volljährigen für die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (2010). Leitlinie zur Frage der Therapieziel-Änderung bei schwerstkranken Patienten und zum Umgang mit Patientenverfügungen: AK Patientenverfügungen am Klinikum der Universität München, Langfassung, 2. Version (2010). Empfehlungen der Bundesärztekammer und der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis (2010). Informationen des Bundesministeriums für Justiz - Patientenverfügung (2012) Umgang mit Patientenverfügungen, Leitlinie der DRK Kliniken Berlin, (September 2009) Deutsches Krankenhaus Institut, Karl Blum. Inhousekoordination bei Organspenden. Abschlussbericht. Forschungsgutachten im Auftrag der Deutschen Stiftung Organtransplantation DSO 2012: 12-3

6 5 9. Autoren Die Mitglieder der Arbeitsgruppe Patientenverfügung: Branislav Babic, PD Dr. Armin Imhof, Dr. Christiane Imhof, Prof. Dr. Frieder Keller, Dr. Cornelia Kropf-Sanchen, Dorothee Laufenberg, Elisabeth McAvinue, Rudolf Michel-Glöckler, Varinia Popek, Rosemarie Rau, Prof. Dr. Karl Träger.

Worauf es ankommt bei Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Prof. Dr. jur. Thomas Weiß. 9. Gesundheitspflege-Kongress. Hamburg

Worauf es ankommt bei Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Prof. Dr. jur. Thomas Weiß. 9. Gesundheitspflege-Kongress. Hamburg 9. Gesundheitspflege-Kongress Hamburg Worauf es ankommt bei Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen 26.11.2011 Prof. Dr. jur. Thomas Weiß Menschenwürde und persönliche Freiheitsrechte Recht auf Leben

Mehr

Patientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen

Patientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen Patientenverfügungen Vorsorge in Gesundheitsfragen Patientenverfügung Gliederung Was ist eine Patientenverfügung? Was ist beim Abfassen zu beachten? Wie wird eine Patientenverfügung vom Arzt umgesetzt?

Mehr

Umgang mit Patientenverfügung

Umgang mit Patientenverfügung LEITLINIEN Umgang mit Patientenverfügung Die vorliegende Leitlinie wurde durch den Träger erstmals am 21. August 2012 und in der vorliegenden Fassung am 7. November 2016 verbindlich in Kraft gesetzt. 2

Mehr

Umgang mit Patientenverfügung

Umgang mit Patientenverfügung LEITLINIE Umgang mit Patientenverfügung Die vorliegende Leitlinie wurde durch den Träger erstmals am 21. August 2012 und in der vorliegenden Fassung am 7. November 2016 verbindlich in Kraft gesetzt. 2

Mehr

Was ist eine Patientenverfügung und warum brauchen wir sie?

Was ist eine Patientenverfügung und warum brauchen wir sie? Die Patientenverfügung Selbstbestimmung aus medizinischer und rechtlicher Sicht Gemeinsames Kolloquium der Ärztekammer Nordrhein und der Rheinischen Notarkammer Die Patientenverfügung aus notarieller Sicht

Mehr

Dies ist eine Überschrift Über maximal zwei Zeilen

Dies ist eine Überschrift Über maximal zwei Zeilen Bedeutung und Tragweite von Patientenverfügungen und medizinischen Vorsorgevollmachten 15.03.2017 VHS Essen: Vorsorge im Krankheitsfall selbstbestimmt Dr. Max planen Müller-Mustermann und leben Privatautonomie

Mehr

Patientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen

Patientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen Patientenverfügungen Vorsorge in Gesundheitsfragen Gliederung Was ist eine Patientenverfügung? Was ist beim Abfassen zu beachten? Wie wird eine Patientenverfügung vom Arzt umgesetzt? Weitere häufig gestellte

Mehr

Patientenverfügung Rechtliche Aspekte

Patientenverfügung Rechtliche Aspekte Patientenverfügung Rechtliche Aspekte Sabine Beßler, Leiterin Stab und Recht am Möglichkeiten der Patientenvorsorge Wer handelt und entscheidet für mich, wenn ich es selbst nicht mehr kann? Wie stelle

Mehr

Anleitung und Checkliste zur Feststellung des Patientenwillens im Hinblick auf den Verzicht auf oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen.

Anleitung und Checkliste zur Feststellung des Patientenwillens im Hinblick auf den Verzicht auf oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen. Anleitung und Checkliste zur Feststellung des Patientenwillens im Hinblick auf den Verzicht auf oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen. Herausgegeben vom Amtsgericht Düren, Betreuungsabteilung,

Mehr

Gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung tritt zum in Kraft

Gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung tritt zum in Kraft Gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung tritt zum 01.09.2009 in Kraft Die Frage der gesetzlichen Regelung von Patientenverfügungen wurde seit Jahren kontrovers diskutiert. Am 18.06.2009 hat nunmehr

Mehr

Patientenverfügung Vorsorge- und Betreuungsvollmacht

Patientenverfügung Vorsorge- und Betreuungsvollmacht Patientenverfügung Vorsorge- und Betreuungsvollmacht Malte Jörg Uffeln Mag.rer.publ. Rechtsanwalt und Mediator (DAA) Lehrbeauftragter www.uffeln.eu Patientenverfügung individuelle, formfreie Erklärung

Mehr

Das neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen. Juristische Aspekte

Das neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen. Juristische Aspekte Das neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen Juristische Aspekte Assessorin Cordelia Lange Referat Recht I. Was besagt das neue Gesetz? 1. Gesetzgebungsverfahren 2. Gegenstand und Voraussetzungen

Mehr

Patientenverfügung und. grenzenlose Selbstbestimmung?

Patientenverfügung und. grenzenlose Selbstbestimmung? Patientenverfügung und mutmaßlicher Wille grenzenlose Selbstbestimmung? Prof. Dr. Dagmar Brosey Überblick 3. BtÄndG 1901 a BGB 1901 b BGB 1904 BGB 287 Abs. 3 FamFG 298 FamFG Die Struktur des Vortrages

Mehr

Patientenverfügung bei Demenz Juristische Aspekte. Kloster Irsee

Patientenverfügung bei Demenz Juristische Aspekte. Kloster Irsee Dr. Hans-Joachim Heßler Patientenverfügung bei Demenz Juristische Aspekte Kloster Irsee 12.11.2015 Indikation Patientenwille Voraussetzungen für ärztliches Handeln Therapie Patientenwille: Maßstab medizinischen

Mehr

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht Dr. Markus Miller Facharzt für Innere Medizin, Lungenheilkunde, Schlafmedizin, Notfallmedizin Stiftungsklinik Weißenhorn Rechtliche Voraussetzungen

Mehr

Darstellung der wesentlichen Positionen in den Gesetzentwürfen von MdB Stünker u.a., MdB Zöller u.a. und MdB Bosbach u.a. zur Patientenverfügung:

Darstellung der wesentlichen Positionen in den Gesetzentwürfen von MdB Stünker u.a., MdB Zöller u.a. und MdB Bosbach u.a. zur Patientenverfügung: Stand: Juli 2007 Darstellung der wesentlichen Positionen in den Gesetzentwürfen von MdB Stünker u.a., MdB Zöller u.a. und MdB Bosbach u.a. zur Patientenverfügung: Entwurf MdB Stünker Entwurf MdB Zöller

Mehr

Gesundheitssorge im Rahmen der Betreuung

Gesundheitssorge im Rahmen der Betreuung Gesundheitssorge im Rahmen der Betreuung Die Würde des Menschen ist unantastbar es sei denn, er ist altersdement oder sonst sehr pflegebedürftig. Susanne Moritz (wissenschaftl. Mitarbeiterin Uni Regensburg)

Mehr

Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts

Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts Bundesrat Drucksache 593/09 BRFuss 19.06.09 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R - G Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts Der Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung am 18. Juni

Mehr

Die wichtigsten Änderungen: 1901a BGB Patientenverfügung

Die wichtigsten Änderungen: 1901a BGB Patientenverfügung Arbeitsstelle Rechtliche Betreuung DCV, SkF, SKM SKM - Katholischer Verband für soziale Dienste in Deutschland - Bundesverband e.v. Blumenstraße 20, 50670 Köln 0221/913928-86 dannhaeuser@skmev.de MERKBLATT

Mehr

Selbstbestimmt Leben

Selbstbestimmt Leben Ärzte im Dialog mit Patienten: Selbstbestimmt Leben Umgang mit Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten Dr. Monika Holler Klinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie Patientenautonomie

Mehr

Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung. Ein freiwilliges Vorsorgeinstrument für Sie!

Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung. Ein freiwilliges Vorsorgeinstrument für Sie! Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Ein freiwilliges Vorsorgeinstrument für Sie! Inhalt Seite Patientenverfügung 3 1. Was leistet eine Patientenverfügung? 2. Wie gelangt die Patientenverfügung

Mehr

Was tun, wenn Patienten nicht mehr für sich entscheiden können?

Was tun, wenn Patienten nicht mehr für sich entscheiden können? Was tun, wenn Patienten nicht mehr für sich entscheiden können? Mag. Nikolaus Herdega, MSc Ärztekammer für OÖ KAD-Stellvertreter Bereichsleiter Spitalsärzterecht & Kassenrecht 1 Einwilligung/Ablehnung

Mehr

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Wintersemester 2014/15 Vorlesung Ethik in der Medizin Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht PD Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Rückblick Indikation + Einwilligung

Mehr

Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen. Rechtliche Grundlagen der Entscheidungsfindung

Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen. Rechtliche Grundlagen der Entscheidungsfindung Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen Rechtliche Grundlagen der Entscheidungsfindung Überblick Die grundlegende Fragestellung Ärztliche Behandlung am Lebensende: Hilfe im Sterben und Hilfe zum Sterben

Mehr

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Wintersemester 2016/17 Vorlesung Ethik in der Medizin Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Rückblick Indikation + Einwilligung

Mehr

Rechtliche Grundlagen von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen in der Psychiatrie. Prof. Dr. Dirk Olzen

Rechtliche Grundlagen von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen in der Psychiatrie. Prof. Dr. Dirk Olzen Rechtliche Grundlagen von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen in der Psychiatrie Prof. Dr. Dirk Olzen I. Patientenverfügungen Patientenverfügung i.s.v. 1901a I BGB: Im einwilligungsfähigen

Mehr

Der Betreuer als Vollstrecker des Patientenwillens

Der Betreuer als Vollstrecker des Patientenwillens Der Betreuer als Vollstrecker des Patientenwillens Entscheidungen über Leben und Tod unter Berücksichtigung von 1901a, 1901b und 1904BGB Gekürzte Fassung Zunächst prüft der Arzt, ob überhaupt eine Behandlung

Mehr

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Wintersemester 2017/18 Vorlesung Ethik in der Medizin Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Rückblick Indikation + Einwilligung

Mehr

Aktuelle Sachinformationen zur Patientenverfügung

Aktuelle Sachinformationen zur Patientenverfügung Aktuelle Sachinformationen zur Patientenverfügung Ulrich Fink, Pastoralreferent, Supervisor DGSv Diözesanbeauftragter für Ethik im Gesundheitswesen und Hospizseelsorge im Erzbistum Köln Stufen Autonomie

Mehr

Prof. Dr. Volker Lipp. nach dem 3. BtÄndG. Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 16. Juni 2010

Prof. Dr. Volker Lipp. nach dem 3. BtÄndG. Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 16. Juni 2010 Ärztliche Behandlung nach dem 3. BtÄndG Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 16. Juni 2010 1 Überblick Das 3. BtÄndG 2009 Ärztliche Behandlungsmaßnahmen Hintergrund: Die Sterbehilfe -Debatte Der Vertreter

Mehr

Dr. med. Dietmar Epple Palliativmedizin Leonberg. Betrachtungen zu Patientenverfügungen aus ärztlicher Sicht

Dr. med. Dietmar Epple Palliativmedizin Leonberg. Betrachtungen zu Patientenverfügungen aus ärztlicher Sicht Dr. med. Dietmar Epple Palliativmedizin Leonberg Betrachtungen zu Patientenverfügungen aus ärztlicher Sicht Betrachtungen zu Patientenverfügungen aus ärztlicher Sicht Dr. med. Dietmar Epple, Palliativmedizin,

Mehr

14. Ergebniskonferenz QS NRW

14. Ergebniskonferenz QS NRW 14. Ergebniskonferenz QS NRW Dr. med. Paul-Georg Behler Prof. Dr. med. Kurt Rasche Entscheidung zum palliativen Handlungsansatz Umsetzung von Leitlinienempfehlungen bei Vorliegen von Patientenverfügungen

Mehr

Patientenverfügung: Die neue Rechtslage nach dem 3. BtÄndG 2009 VGT Nord Güstrow 24.-26.9.2009 Überblick Das 3. BtÄndG 2009 Problemhintergrund Ärztliche Behandlung Euthanasie / Sterbehilfe Der Vertreter

Mehr

Vorsorge für Alter und Krankheit

Vorsorge für Alter und Krankheit Vorsorge für Alter und Krankheit 2. Göttinger Erbrechttag 20. November 2010 1 Überblick Ein Gesetz zur Patientenverfügung Der Vorsorgefall Vertrauensperson Vermögen und persönliche Angelegenheiten Patientenwille

Mehr

Empfohlenes Vorgehen hinsichtlich der Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen erfolgen bzw. unterbleiben sollen:

Empfohlenes Vorgehen hinsichtlich der Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen erfolgen bzw. unterbleiben sollen: Empfohlenes Vorgehen hinsichtlich der Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen erfolgen bzw. unterbleiben sollen: 1. Vorliegen einer eigenen, in einer Patientenverfügung niedergelegten Entscheidung des betroffenen

Mehr

Wille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung

Wille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung Wille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung Der rechtliche Rahmen Frank Merker, Vorsitzender Richter am Landgericht Cottbus Der Wille des Betroffenen Die freie Willensbestimmung 2 Kriterien

Mehr

Informationsveranstaltung: Patientenvorsorge

Informationsveranstaltung: Patientenvorsorge Informationsveranstaltung: Patientenvorsorge 22.11.2011 Heiko Jung, Dipl.-Theol. Referent für theologische Grundsatzfragen Rheinischer Verein für Katholische Arbeiterkolonien Kapitelstr. 3 52066 Aachen

Mehr

Des Menschen Wille ist sein Himmelreich Patientenverfügung für Einsteiger

Des Menschen Wille ist sein Himmelreich Patientenverfügung für Einsteiger 14.11.2018 Des Menschen Wille ist sein Himmelreich Patientenverfügung für Einsteiger M.G. Burkert Chefarzt Notfall-/Intensiv- und Palliativmedizin Patientenverfügungsgesetz 2009 Schriftliche Patientenverfügung

Mehr

Organspende im Kontext der Patientenverfügung

Organspende im Kontext der Patientenverfügung Organspende im Kontext der Patientenverfügung Dr. med. Christa Wachsmuth 29.04.2017 Dresden M06-0-FB-337-0 (neu), Stand: 27.09.16 Organspende im Kontext der Patientenverfügung Quelle: DSO Organspende im

Mehr

Steueroptimiertes Schenken und Vererben Selbstbestimmung bis zum Lebensende. Veranstaltung am 15. Oktober 2009

Steueroptimiertes Schenken und Vererben Selbstbestimmung bis zum Lebensende. Veranstaltung am 15. Oktober 2009 Steueroptimiertes Schenken und Vererben Selbstbestimmung bis zum Lebensende Veranstaltung am 15. Oktober 2009 Steueroptimiertes Schenken und Vererben Selbstbestimmung bis zum Lebensende Selbstbestimmung

Mehr

Kölner Vorsorgetag Harald reske

Kölner Vorsorgetag Harald reske Kölner Vorsorgetag 2014 Betreuung 1896 Abs. 1 BGB.. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung.. 280, 281, 282 FamFG 280: Vor der Bestellung eines

Mehr

Selbstbestimmung bis zum Lebensende. Veranstaltung am

Selbstbestimmung bis zum Lebensende. Veranstaltung am Selbstbestimmung bis zum Lebensende Veranstaltung am 21.06.2011 Selbstbestimmung bis zum Lebensende Nadine Schier Rechtsanwältin Königstr. 5a 23847 Rethwisch 04539/8885170 info@kanzlei-schier.de Gliederung

Mehr

Arbeitspapier zum Verhältnis von Patientenverfügung und Organspendeerklärung

Arbeitspapier zum Verhältnis von Patientenverfügung und Organspendeerklärung Arbeitspapier zum Verhältnis von Patientenverfügung und Organspendeerklärung A. Einleitung Das im Jahr 2009 in Kraft getretene 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts ( Patientenverfügungsgesetz )

Mehr

HELIOS Kliniken. Patientenverfügung. Patienteninformation

HELIOS Kliniken. Patientenverfügung. Patienteninformation HELIOS Kliniken Patientenverfügung Patienteninformation Inhalt 3 Einleitung 4 Die Patientenverfügung 1. Was ist eine Patientenverfügung? 2. Wer kann eine Patientenverfügung erstellen? 3. Welche Form muss

Mehr

Patientenverfügung Stand 2009

Patientenverfügung Stand 2009 Patientenverfügung Stand 2009 20 Jahre Geriatrie am St. Marien-Hospital in Köln und Einrichtung des Lehrstuhls der Geriatrie an der Universität zu Köln Klinik für Geriatrie Forschungsschwerpunkt für Geriatrie

Mehr

DIE PATIENTENVERFÜGUNG

DIE PATIENTENVERFÜGUNG VORSORGEVOLLMACHT und PATIENTENVERFÜGUNG 07.07.2010 DIE PATIENTENVERFÜGUNG Andreas M. Böhm Rechtsanwalt & Württ. Notariatsassessor Allgemeines zur Patientenverfügung Die Patientenverfügung ist eine schriftliche

Mehr

Therapiebegrenzung am Lebensende: Ethische (und rechtliche) Grundlagen der Entscheidungsfindung

Therapiebegrenzung am Lebensende: Ethische (und rechtliche) Grundlagen der Entscheidungsfindung Therapiebegrenzung am Lebensende: Ethische (und rechtliche) Grundlagen der Entscheidungsfindung Georg Marckmann Ludwig-Maximilians-Universität München Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin

Mehr

Patientenverfügung. Was ist eine Patientenverfügung?

Patientenverfügung. Was ist eine Patientenverfügung? Patientenverfügung Was ist eine Patientenverfügung? In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen

Mehr

Der Patientenwille. Ein Ratgeber für Angehörige, Betreuer, Bevollmächtigte, Ärzte, Pflegekräfte, Seelsorger und andere. von Dr. med.

Der Patientenwille. Ein Ratgeber für Angehörige, Betreuer, Bevollmächtigte, Ärzte, Pflegekräfte, Seelsorger und andere. von Dr. med. Der Patientenwille Ein Ratgeber für Angehörige, Betreuer, Bevollmächtigte, Ärzte, Pflegekräfte, Seelsorger und andere von Dr. med. Jürgen Bickhardt 1. Auflage Der Patientenwille Bickhardt schnell und portofrei

Mehr

Inhalt. Inhalt. Einleitung 11

Inhalt. Inhalt. Einleitung 11 Inhalt Einleitung 11 A. Die zentralen Grundsätze 13 1. Die medizinische Indikation 13 2. Der Wille des Patienten - Einwilligung oder Verweigerung 14 3. Unterlassen und Abbruch medizinischer Behandlungen

Mehr

Rechtssicherer Umgang. mit. Patientenverfügung. und. Vorsorgevollmacht. Prof. Dr. jur. Thomas Weiß. Deutscher Pflegetag. Berlin

Rechtssicherer Umgang. mit. Patientenverfügung. und. Vorsorgevollmacht. Prof. Dr. jur. Thomas Weiß. Deutscher Pflegetag. Berlin Rechtssicherer Umgang Deutscher Pflegetag Berlin mit Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht 25.01.2014 Prof. Dr. jur. Thomas Weiß 1. Die Ausgangslage Menschenwürde und persönliche Freiheitsrechte Recht

Mehr

Patientenverfügung + Vorsorgevollmacht

Patientenverfügung + Vorsorgevollmacht Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Wirtschaftsberatung Belegdepot Patientenverfügung + Vorsorgevollmacht Referent: Michael Weil, Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht 1 Überblick Osthessischer

Mehr

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ärztliche Aspekte (Zusammenfassung des Vortrags, Dr. med. Josef W. Landes)

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ärztliche Aspekte (Zusammenfassung des Vortrags, Dr. med. Josef W. Landes) Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ärztliche Aspekte (Zusammenfassung des Vortrags, Dr. med. Josef W. Landes) 7 Abs. 1 (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärzte: Jede medizinische Behandlung

Mehr

Wie können ethisch gut begründete Entscheidungen am Lebensende getroffen werden?

Wie können ethisch gut begründete Entscheidungen am Lebensende getroffen werden? Georg Marckmann Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Vizepräsident Landesethikkomitee Südtirol Wie können ethisch gut begründete Entscheidungen am Lebensende getroffen werden? Vorstellung

Mehr

Gesetzliche Betreuungen in Düsseldorf (Stand )

Gesetzliche Betreuungen in Düsseldorf (Stand ) Gesetzliche Betreuungen in Düsseldorf (Stand 30.06.2013) 6.720; 1,1% Einwohner Betreuungen 592.393; 98,9% 02.12.2013 Amt / 51/6.5 Betreuungsstelle 1 Vorsorgemöglichkeiten zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts

Mehr

Klinische Ethikberatung. Krankenhaus Mara

Klinische Ethikberatung. Krankenhaus Mara Klinische Ethikberatung Krankenhaus Mara WELCHES ZIEL HAT ETHIKBERATUNG? Das Ziel einer Ethikberatung ist es, in schwierigen konkreten Behandlungssituationen alle Beteiligten zu unterstützen und dabei:

Mehr

D7/d Patientenverfügung. Was ist eine Patientenverfügung?

D7/d Patientenverfügung. Was ist eine Patientenverfügung? D7/d68483 Patientenverfügung Was ist eine Patientenverfügung? Mit einer Patientenverfügung kann man dem Arzt Anweisungen für die Behandlung geben, für den Fall, dass man im Zeitpunkt der Behandlung nicht

Mehr

KKF-Verlag. Patientenverfügung. Patientenverfügung

KKF-Verlag. Patientenverfügung. Patientenverfügung Patientenverfügung Patientenverfügung Mit der Patientenverfügung den Willen durchsetzen. Alternativen sind Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter,

Mehr

Vorsitzender Univ.-Prof. Dr. N.W. Paul, M.A. Stand Klinisches Ethikkomitee

Vorsitzender Univ.-Prof. Dr. N.W. Paul, M.A. Stand Klinisches Ethikkomitee Klinisches Ethikkomitee Vorsitzender Univ.-Prof. Dr. N.W. Paul, M.A. Sekretariat des Ethikkomitees Geb. 403, 2.OG, Zi. 215 Langenbeckstraße 1 55131 Mainz Telefon: +49 (0) 6131 17 2505 Telefax: +49 (0)

Mehr

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,

Mehr

10 Tipps für jede Vorsorgevollmacht. und die Verbindung zur Patientenverfügung. Jürgen Kors

10 Tipps für jede Vorsorgevollmacht. und die Verbindung zur Patientenverfügung. Jürgen Kors 10 Tipps für jede Vorsorgevollmacht und die Verbindung zur Patientenverfügung Jürgen Kors gesetzliche Regelung ( 1896 BGB): Kann ein Volljähriger auf Grund einer... Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten

Mehr

Die Patientenverfügung Rechtsanwalt Dr. Holger Heinen Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht

Die Patientenverfügung Rechtsanwalt Dr. Holger Heinen Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Die Patientenverfügung Rechtsanwalt Dr. Holger Heinen Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Allround Sports Kleve, den 21. Januar 2016 Inhalt 1. Was versteht man unter einer Patientenverfügung?

Mehr

Wertigkeit von Patientenverfügungen aus ärztlicher Sicht

Wertigkeit von Patientenverfügungen aus ärztlicher Sicht Klinikum Sindelfingen-Böblingen Klinik für Anästhesie und Intensivmedizin Kliniken Sindelfingen Die Abteilung Neue Medien Abteilung & Neue XYZ Services... Wertigkeit von Patientenverfügungen aus ärztlicher

Mehr

Der betreute Mensch als Patient. Erkner, 9. Mai 2018 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin

Der betreute Mensch als Patient. Erkner, 9. Mai 2018 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin Der betreute Mensch als Patient Erkner, 9. Mai 2018 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin Voraussetzungen für die Betreuerbestellung Das Betreuungsgericht bestellt auf Antrag des

Mehr

Was ist, wenn ich nicht mehr kann?

Was ist, wenn ich nicht mehr kann? Was ist, wenn ich nicht mehr kann? 1 9.Kölner Vorsorgetag Ich bin 17 Jahre alt und begeisterter Fahrradfahrer und fahre jugendtümlich unbekümmert natürlich ohne Helm. Es erwischt mich eines Tages und ich

Mehr

Wertigkeit von Patientenverfügungen aus ärztlicher Sicht

Wertigkeit von Patientenverfügungen aus ärztlicher Sicht Klinikum Sindelfingen-Böblingen Klinik für Anästhesie und Intensivmedizin Kliniken Sindelfingen Die Abteilung Neue Medien Abteilung & Neue XYZ Services... Wertigkeit von Patientenverfügungen aus ärztlicher

Mehr

Ethische u. Jur. Implikationen bei Demenz

Ethische u. Jur. Implikationen bei Demenz Ethische u. Jur. Implikationen bei Demenz Kooperationstagung zum Thema Demenz Gemeinsam für eine bessere Versorgung, Berlin, 26.09.2009 Ärztliche Behandlung Grundsätzlich Körperverletzung Nicht strafbar

Mehr

Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes

Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Juristische Aspekte Johannes Schopohl 9. Landespsychotherapeutentag Berlin Berlin, 9. März 2013 Überblick 1. Juristischer Hintergrund von

Mehr

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht und Vorsorgevollmacht Dr. Wolf Köster Innere Medizin / Hämatologie und internistische Onkologie Johanna-Etienne Krankenhaus, Neuss 2009 in Kraft getretene sgesetz uneingeschränkte Verbindlichkeit muss

Mehr

Thema. Gesetzliche Betreuung für Erwachsene - Vorsorge. Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung

Thema. Gesetzliche Betreuung für Erwachsene - Vorsorge. Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Thema Gesetzliche Betreuung für Erwachsene - Vorsorge Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Wichtige Bausteine für ein selbstbestimmtes Leben nicht nur im Alter Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung

Mehr

Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung

Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Ernährung 2010 - Mitten in der Medizin - 17.-19. 19. Juni 2010, Congress Center Leipzig Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Prof. Dr. Bernd-Rüdiger diger Kern Universität

Mehr

Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht

Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht Silvia Böhme Dipl. Sozialarbeiterin Staatlich geprüfte Krankenschwester Staatlich geprüfte Verwaltungsfachangestellte Ausbilderin für den öffentlichen Dienst Deutsch Ukrainische Pflegeverband e.v. - Vorstandsmitglied

Mehr

Patientenverfügung aus ethischer Sicht

Patientenverfügung aus ethischer Sicht Patientenverfügung aus ethischer Sicht Prof. Dr. med. P. Saur 11.10.2016 Sana Kliniken Lübeck Ethik-Komitee der Sana Kliniken Lübeck Ärzte Pflegepersonal Seelsorger Verwaltung Jurist Was sind (für uns)

Mehr

Die Patientenverfügung bei psychiatrischen Erkrankungen aus juristischer Perspektive

Die Patientenverfügung bei psychiatrischen Erkrankungen aus juristischer Perspektive Die Patientenverfügung bei psychiatrischen Erkrankungen aus juristischer Perspektive Gesetzliche Grundlagen 1901a, 1904 Abs. 4 BGB 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB Art. 20 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 lit. a PsychKHG

Mehr

Synoptische Darstellung der Gesetzentwürfe von MdB Stünker, MdB Bosbach und MdB Zöller

Synoptische Darstellung der Gesetzentwürfe von MdB Stünker, MdB Bosbach und MdB Zöller Synoptische Darstellung der Gesetzentwürfe von MdB Stünker, MdB Bosbach und MdB Zöller Regelung Gesetzentwurf MdB Stünker u. a. BT-Drucks. 16/8442 vom 6. März 2008 Gesetzentwurf MdB Bosbach u. a. BT-Drucks.

Mehr

2010 Die Patientenverfügung Erfahrungen und Anforderungen aus medizinischer und rechtlicher Sicht

2010 Die Patientenverfügung Erfahrungen und Anforderungen aus medizinischer und rechtlicher Sicht 2010 Die Patientenverfügung Erfahrungen und Anforderungen aus medizinischer und rechtlicher Sicht Gemeinsames Kolloquium der Ärztekammer Nordrhein und der Rheinischen Notarkammer Die Patientenverfügung

Mehr

Rechtliche Vorsorge für s Alter. Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament

Rechtliche Vorsorge für s Alter. Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament Rechtliche Vorsorge für s Alter Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament Hinweis Es handelt sich hier um rechtlich komplizierte Vorgänge, die erhebliche Auswirkungen auf Ihr Leben

Mehr

vorsorgen selbst bestimmen e.v.

vorsorgen selbst bestimmen e.v. vorsorgen selbst bestimmen e.v. Rechtliche Hintergründe Zum Nachlesen und zur Vertiefung haben wir für Sie die wichtigsten rechtlichen Aspekte der verschiedenen vorsorgenden Verfügungen zusammengefasst:

Mehr

Therapiezieländerung bei schwerstkranken Patienten

Therapiezieländerung bei schwerstkranken Patienten LEITLINIE Therapiezieländerung bei schwerstkranken Patienten Die vorliegende Leitlinie wurde durch den Träger erstmals am 21.04.2017 in der vorliegenden Fassung verbindlich in Kraft gesetzt. 2 3 Einführung:

Mehr

Vollmachten und Betreuung

Vollmachten und Betreuung Vollmachten und Betreuung Judith Kellner Rechtsanwältin, Mediatorin und Testamentsvollstreckerin MITGLIED IM KRANKEN- UND ALTENPFLEGE- VEREIN MANNHEIM Seite 1 Agenda Vollmachten Betreuungsvollmacht Generalvollmacht

Mehr

Ethische Probleme am Ende des Lebens

Ethische Probleme am Ende des Lebens Ethische Probleme am Ende des Lebens Euthanasie (eu + thanatos) schöner und guter Tod Sterbehilfe Sterbebegleitung Hilfe im Sterben oder Hilfe zum Sterben Ärztliche Möglichkeiten Allgemeine Aufgaben des

Mehr

Patientenverfügungen in der Praxis ethischer Fallbesprechungen -Rechtliche Grundlagen- Verfassungsrechtliche Grundlagen der Patientenverfügung:

Patientenverfügungen in der Praxis ethischer Fallbesprechungen -Rechtliche Grundlagen- Verfassungsrechtliche Grundlagen der Patientenverfügung: Prof. jur. Konrad Stolz 7.2014 Patientenverfügungen in der Praxis ethischer Fallbesprechungen -Rechtliche Grundlagen- Verfassungsrechtliche Grundlagen der Patientenverfügung: Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz:

Mehr

Patientenverfügungen in der klinischen Praxis

Patientenverfügungen in der klinischen Praxis Patientenverfügungen in der klinischen Praxis Die Perspektive des Klinischen Ethik Komitees Dagmar Schmitz Klinisches Ethik Komitee Universitätsklinikum Aachen (kek@ukaachen.de) Überblick 1. Was macht

Mehr

Betreuung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung: Wofür brauche ich was?

Betreuung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung: Wofür brauche ich was? Betreuung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung: Wofür brauche ich was? 1. Was heißt eigentlich rechtliche Betreuung? Es gilt der Grundsatz des BGB, dass jede volljährige Person selbst

Mehr

Patientenverfügung. Ich: geb. am: wohnhaft in:

Patientenverfügung. Ich: geb. am: wohnhaft in: Patientenverfügung Eine Patientenverfügung macht es Ihnen möglich, Ihr Selbstbestimmungsrecht auch dann wahrzunehmen, wenn Ihre Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen, eingeschränkt oder erloschen ist. Mit

Mehr

Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 Der u.a. für Betreuungssachen zuständige

Mehr

Welcher Wille zählt?

Welcher Wille zählt? Welcher Wille zählt? Gesundheitliche Vorausentscheidung und Behinderung die aktuelle Rechtslage Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein, FA für Medizinrecht DGMGB Tagung 20. Oktober 2017, Dresden Überblick Was

Mehr

Patientenverfügung Betreuungsverfügung (General)Vollmacht

Patientenverfügung Betreuungsverfügung (General)Vollmacht Patientenverfügung Betreuungsverfügung (General)Vollmacht Erfurt 11.Juni 2013 Dr. Achim Spenner Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter Erklärung der Begriffe: Patientenverfügung, Betreuungsverfügung,

Mehr

Patientenverfügung und Behandlungsvereinbarung als Wege zu mehr Selbstbestimmung in der Psychiatrie. Georg Schulte-Kemna IBB-Stelle Stuttgart

Patientenverfügung und Behandlungsvereinbarung als Wege zu mehr Selbstbestimmung in der Psychiatrie. Georg Schulte-Kemna IBB-Stelle Stuttgart Patientenverfügung und Behandlungsvereinbarung als Wege zu mehr Selbstbestimmung in der Psychiatrie Georg Schulte-Kemna IBB-Stelle Stuttgart Regio-Tagung 2018: Pro und Contra Autonomie - Fördern oder hindern

Mehr

Vorsorgevollmacht. Klinikum Herford / Schwarzenmoorstraße 70 / Herford / Tel.: /94-0 Rev.-Nr.

Vorsorgevollmacht. Klinikum Herford / Schwarzenmoorstraße 70 / Herford / Tel.: /94-0  Rev.-Nr. Vorsorgevollmacht Erarbeitet vom Klinischen Komitee im Klinikum Herford. Im Komitee sind sowohl Ärzte als auch Mitarbeitende der Pflegedienste, Theologen und ein Jurist vertreten. Der Text entspricht den

Mehr

Patientenverfügung Vorsorgevollmacht. Rechtliche und Medizinische Aspekte

Patientenverfügung Vorsorgevollmacht. Rechtliche und Medizinische Aspekte Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Rechtliche und Medizinische Aspekte Wer von Ihnen hat eine Patientenverfügung? Wer von Ihnen hat eine Vorsorgevollmacht ausgestellt? Wer von Ihnen hat eine Betreuungsverfügung

Mehr

Betreuungsrecht Vorsorgevollmacht Patientenverfügung. Präsentiert von: Annette Reimers Betreuungsverein für den Kreis Herzogtum Lauenburg e.v.

Betreuungsrecht Vorsorgevollmacht Patientenverfügung. Präsentiert von: Annette Reimers Betreuungsverein für den Kreis Herzogtum Lauenburg e.v. Betreuungsrecht Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Präsentiert von: Annette Reimers Betreuungsverein für den Kreis Herzogtum Lauenburg e.v. Vortragsaufbau Grundzüge des Betreuungsrechts Vorsorgevollmacht

Mehr

Patientenverfügung Überlegungen aus medizinischer und ethischer Sicht

Patientenverfügung Überlegungen aus medizinischer und ethischer Sicht Vortrag bei der Alzheimer Gesellschaft Augsburg e.v. am Patientenverfügung Überlegungen aus medizinischer und ethischer Sicht Dr. Dr. Eckhard Eichner Augsburger Hospiz- und Palliativversorgung e.v. Augsburger

Mehr

Inhalt. 1 Grundlagen aus ärztlicher Sicht 1. 2 Juristisches Hintergrundwissen. 1.1 Arzt-Patienten-Verhältnis Ärztliche Indikation 2

Inhalt. 1 Grundlagen aus ärztlicher Sicht 1. 2 Juristisches Hintergrundwissen. 1.1 Arzt-Patienten-Verhältnis Ärztliche Indikation 2 IX 1 Grundlagen aus ärztlicher Sicht 1 Dietrich Wördehoff 1.1 Arzt-Patienten-Verhältnis 1 1.2 Ärztliche Indikation 2 1.3 Patientenwille 4 2 Juristisches Hintergrundwissen Veronika Raithel 2.1 Warum sind

Mehr

Prof. Dr. Volker Lipp. Patientenautonomie. in der Rettungsmedizin. Prof. Dr. iur. Volker Lipp. Zentrum für Medizinrecht, Universität Göttingen

Prof. Dr. Volker Lipp. Patientenautonomie. in der Rettungsmedizin. Prof. Dr. iur. Volker Lipp. Zentrum für Medizinrecht, Universität Göttingen Patientenautonomie in der Rettungsmedizin Prof. Dr. iur. Volker Lipp Zentrum für Medizinrecht, Universität Göttingen 1 Überblick Einführung Ärztliche Behandlung Euthanasie / Sterbehilfe Sterbebegleitung

Mehr

Selbstbestimmung durch Vorsorge sichern. Dr. Jörg Friedmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Selbstbestimmung durch Vorsorge sichern. Dr. Jörg Friedmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Selbstbestimmung durch Vorsorge sichern Dr. Jörg Friedmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Selbstbestimmung durch Vorsorge sichern Was passiert, wenn ich morgen ausfalle?

Mehr

Skriptum Patientenverfügung von Rechtsanwalt Norbert Maubach, Fachanwalt für Familienrecht und VorsorgeAnwalt

Skriptum Patientenverfügung von Rechtsanwalt Norbert Maubach, Fachanwalt für Familienrecht und VorsorgeAnwalt Skriptum Patientenverfügung von Rechtsanwalt Norbert Maubach, Fachanwalt für Familienrecht und VorsorgeAnwalt Machen Sie sich keine Sorgen machen Sie sich Gedanken! Vorsorge- & Erbrechtstage Eine Informationsveranstaltung

Mehr

Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen Durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder Altersabbau kann jeder Mensch in eine Situation kommen, in

Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen Durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder Altersabbau kann jeder Mensch in eine Situation kommen, in 1BUJFOUFOWFSGÛHVOH 7PSTPSHFWPMMNBDIU #FUSFVVOHTWFSGÛHVOH Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen Durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder Altersabbau kann jeder Mensch in eine Situation kommen,

Mehr

Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.v., Johannesstraße 22, Stuttgart

Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.v., Johannesstraße 22, Stuttgart Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.v., Johannesstraße 22, 70176 Stuttgart Der Sozialverband VdK ist der größte Sozialverband Deutschlands und bietet seinen Mitgliedern viele Vorteile: Sozialrechtliche

Mehr