7 Energieeffizienz und Energiemanagement
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1 Energieeffizienz und Energiemanagement Kapitel 7 7 Energieeffizienz und Energiemanagement Christian Pacher Auf einen Blick Vorgaben zur Energieeffizienzsteigerung über die europäische Energieeffizienzrichtlinie (EED) bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes und bei Energieversorgungsunternehmen (EVU) EED definiert Energiemanagementsysteme (EnMS) und Energieaudits als wesentliche Instrumente zur Effizienzsteigerung steuerliche Vergünstigungen (Spitzenausgleich) über Nachweis zertifizierter EnMS nach DIN EN ISO bei großen Unternehmen und über Energieaudits nach DIN EN bei KMU besondere Ausgleichsregelung (Begrenzung der EEG-Umlage) über Nachweis zertifizierter EnMS nach DIN EN ISO bei Stromverbrauch > 10 GWh 7.1 Energieeffizienz und Energiemanagement wichtige Instrumente Wir stehen derzeit vor beispiellosen Herausforderungen, die vorrangig auf die verstärkte Abhängigkeit von Energieimporten, knappe Energieressourcen sowie die Auswirkungen des Klimawandels fokussiert sind. Die EU-Kommission sieht in der Energieeffizienz ein wesentliches Instrument, um diese Herausforderungen anzugehen. Durch die Verringerung des Primärenergieverbrauchs sowie der Energieeinfuhren wird zum einen die Versorgungssicherheit gewährleistet, zum anderen werden Treibhausgas-(THG-)Emissionen kostenwirksam reduziert und somit ein entscheidender Beitrag zur Bekämpfung des fortschreitenden Klimawandels geleistet. Zudem sieht die EU-Kommission im Umstieg auf eine energieeffizientere Wirtschaft durch die Verbreitung innovativer technologischer Lösungen eine klare Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Industrie und Gewerbe gegenüber dem außereuropäischen Ausland und damit auch eine Förderung des Wirtschaftswachstums und die Sicherung hochwertiger Arbeitsplätze in Europa. Hierzu wurden wesentliche Maßnahmen in der europäischen Energieeffizienzrichtlinie 1 (EED) und auch ein ambitionierter Zeitrahmen zur nationalen Umsetzung in den Mitgliedstaaten definiert. 1 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, p zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien Energieeffizienz 2004/8/EG und Energiemanagement und 2006/32/EG 93
2 Kapitel 7 Energieeffizienz und Energiemanagement Für die Erschließung des vorhandenen Energieeinsparpotenzials, das Einsparungen im Energieversorgungs- und im Endnutzersektor umfasst, ist laut EU-Kommission ein integrierter Ansatz erforderlich. Hierzu zählen neben bereits etablierten Bestimmungen wie beispielsweise der Richtlinie zur Förderung von Kraft-Wärme-Kopplung 2 oder der Reduktion von Treibhausgasen durch das Instrument des Emissionshandels die Weiterentwicklung bestehender Instrumente sowie die verstärkte Einbeziehung von EVU z.b. durch Art. 7 EED und die verstärkte Implementierung von Energieaudits und Energiemanagementsystemen (EnMS) nach Art. 8 EED. Nach Art. 8 EED sollen die Mitgliedstaaten die Verfügbarkeit von hochwertigen Energieaudits für alle Endkunden fördern, die kostenwirksam sind und in unabhängiger Weise von qualifizierten und/oder akkreditierten Experten nach Qualifikationskriterien durchgeführt werden oder durchgeführt und nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden überwacht werden. Die Energieaudits können von hausinternen Experten oder Energieauditoren durchgeführt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat ein Überprüfungssystem eingerichtet hat. Um die Qualität der Energieaudits und EnMS zu gewährleisten, sollen laut Art. 8 EED alle Mitgliedstaaten transparente Mindestkriterien für Energieaudits festlegen. Zudem sollen Programme entwickelt werden, die KMU veranlassen, sich Energieaudits zu unterziehen und anschließend die Empfehlungen dieser Audits umzusetzen. Förderregelungen für KMU können hierbei national zusätzlich eingeführt werden, um die Kosten eines Energieaudits für KMU zu reduzieren. In Deutschland werden durch das geänderte Energiesteuer-/Stromsteuergesetz 3, die zugehörige Durchführungsverordnung 4 sowie den Verordnungsentwurf zur Umsetzung von EnMS in Sonderfällen 5 die Voraussetzungen zur verstärkten Nutzung von Energieaudits und EnMS über steuerliche Anreizsysteme aktuell geschaffen. 2 Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt 3 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom (BGBl. I S. 2436) 4 Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom Entwurf einer Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung SpaEfV, Stand: ) 94
3 Energieeffizienz und Energiemanagement Kapitel 7 Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) KMU sind gemäß Art. 2 Abs. 26 EED Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. beläuft. 7.2 Energieeffizienz- und Energiemanagementsysteme für EVU Laut Art. 28 EED müssen die Mitgliedstaaten unmittelbar die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um der Richtlinie bis spätestens nachzukommen. Für EVU ist besonderes Augenmerk auf Art. 7 EED und insbesondere dessen nationale Umsetzung zu richten. Durch diesen Artikel wird jeder Mitgliedstaat verpflichtet, ein Energieeffizienz-Verpflichtungssystem einzuführen. Dieses System muss gewährleisten, dass die Energieverteiler und/oder Energieeinzelhandelsunternehmen, die als verpflichtete Parteien gemäß Absatz 4 benannt wurden und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats tätig sind, bis zum ein kumuliertes Endenergieeinsparziel erreichen. Alternativ zur Einführung eines Energieeffizienz-Verpflichtungssystems nach Art. 7 Abs. 1 EED können sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, andere strategische Maßnahmen zu ergreifen, um Energieeinsparungen bei Endkunden zu bewirken, sofern diese strategischen Maßnahmen die Kriterien nach Art. 7 Abs. 10 und 11 EED erfüllen. Die durch diese Vorgehensweise erzielte neue Energieeinsparung muss gleichwertig zu der in den Absätzen 1 bis 3 geforderten neuen Energieeinsparung sein. In Art. 7 EED werden diverse alternative Maßnahmen beschrieben. Derzeit (Stand: Juli 2013) ist noch offen, wie die Umsetzung in Deutschland erfolgen soll. Die Herleitung des gemäß EED geforderten Einsparziels in Deutschland bildet die Grundlage für die Diskussion, welche Instrumente zur Erfüllung dieses Ziels eingesetzt werden sollen bzw. welchen Beitrag bestehende Instrumente bereits zur Erfüllung dieses Ziels beitragen können. In verschiedenen Studien wurde diese Thematik bereits beleuchtet (Prognos 6, Ecofys 7 etc.). Große Unterschiede gibt es jedoch in der Frage, wie weit bestehende Instrumente auf die Einsparverpflichtung in Deutschland 6 Endenergieeinsparziel gemäß Art. 7 EED und Abschätzung der durch politische Maßnahmen erreichbaren Energieeinsparungen, Endbericht zum Kurzgutachten der Prognos AG im Auftrag des BfEE,
4 Kapitel 7 Energieeffizienz und Energiemanagement angerechnet werden können bzw. welche Umsetzungslücke hieraus resultiert. Während Prognos zeigt, dass bereits mit Anrechnung bestehender Instrumente die Einsparverpflichtung erfüllt ist (zumindest in dem Szenario ohne Berücksichtigung des Verkehrs), weist Ecofys auf eine deutliche Umsetzungslücke hin. Daher stellt sich die Frage, ob ggf. auch auf EVU weitere Verpflichtungen zukommen, um eine jährliche Energieeinsparung bei Endkunden nachzuweisen. Sollten diese Verpflichtungen tatsächlich von der Bundesregierung vorgegeben werden, so müssen auch die wesentlichen Instrumente geschaffen werden, um die entsprechende Nachweise zu führen. Gleichzeitig ergeben sich ggf. aber auch neue Tätigkeitsfelder, in denen EVU verstärkt ihren Endkunden neue Dienstleistungen anbieten oder bestehende Instrumente intensivieren können. Hierzu zählen beispielsweise die Unterstützung und Beratung im Bereich der Gebäudeeffizienz, die Energieeffizienzberatung in Unternehmen und Gewerbe, die Begleitung von Fördermittelanträgen oder die Unterstützung bei der Einführung von EnMS. 7.3 Energiemanagementsysteme für Industrie und Gewerbe Energiemanagementsysteme nach DIN EN ISO für Unternehmen des produzierenden Gewerbes Aufgrund der Änderung des 55 EnergieStG und des 10 StromStG 8 werden Steuerentlastungen für Unternehmen in Sonderfällen (sog. Spitzensteuerausgleich) ab nur noch gewährt, wenn das antragstellende Unternehmen ein EnMS betreibt, das den Anforderungen der DIN EN ISO entspricht, oder wenn das Unternehmen eine registrierte Organisation des Gemeinschaftssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist. Zweck der DIN EN ISO ist es, Organisationen in die Lage zu versetzen, Systeme und Prozesse aufzubauen, die zur Verbesserung der energiebezogenen Leistung, einschließlich Energieeffizienz, Energieeinsatz und Energieverbrauch, erforder- 7 Schafft Deutschland die neuen EU-Energieeinsparziele mit bestehenden Instrumenten? Ermittlung der Umsetzungslücke zur Erreichung der Zielvorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie. Kurzgutachten der Ecofys Germany GmbH im Auftrag der Deutschen Unternehmensinitiative Energieeffizienz (DENEFF) e.v., Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom (BGBl. I S. 2436) 9 Energiemanagementsysteme Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 50001:2011), deutsche Fassung EN ISO 50001:
5 Energieeffizienz und Energiemanagement Kapitel 7 lich sind. Die Anwendung dieser internationalen Norm soll durch ein systematisches Energiemanagement zu einer Reduzierung von THG-Emissionen und anderer Umweltauswirkungen sowie von Energiekosten führen. Ein EnMS ermöglicht es somit, die in der Energiepolitik des Unternehmens eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten, die notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung der energiebezogenen Leistung zu ergreifen und die Konformität des Systems mit den Anforderungen der DIN EN ISO nachzuweisen. Eine erfolgreiche Anwendung und Zertifizierung ist abhängig von der Verpflichtung aller Ebenen und Funktionen der Organisation bzw. des Unternehmens. Hierzu zählt auch die Einbindung des Topmanagements. Integraler Bestandteil der Norm ist der sog. PDCA-Zyklus (Plan Do Check Act, siehe Abb. 1). Er soll einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess garantieren und das Energiemanagement in das Tagesgeschäft des Unternehmens integrieren. 97
6 Kapitel 7 Energieeffizienz und Energiemanagement Abb. 1: PDCA-Zyklus nach DIN EN ISO (Quelle: FutureCamp Climate) Die DIN EN ISO stellt hierbei wie andere Managementsysteme hohe Anforderungen an die Dokumenten- und Ablauflenkung sowie die Durchdringung des EnMS im gesamten Unternehmen. Hierzu sind zahlreiche Vorbereitungen notwendig, um eine ausreichende Dokumentation vorliegen zu haben. Im Wesentlichen sind vorbereitend folgende Schritte zu berücksichtigen (siehe Abb. 2): 98
7 Energieeffizienz und Energiemanagement Kapitel 7 Abb. 2: Vorbereitende Maßnahmen zur Einführung eines EnMS nach DIN EN ISO (Quelle: FutureCamp Climate) In der Planung (Plan) soll im Rahmen einer energetischen Bewertung und der Definition einer energetischen Ausgangsbasis die Grundlage für die Weiterentwicklung des EnMS geschaffen werden. Hierbei werden auch Energieleistungskennzahlen, die sog. Energy Performance Indicators (EnPI), die strategischen und operativen Energieziele und die notwendigen Aktionspläne zur Erreichung der Ziele und zur Verbesserung der energiebezogenen Leistung definiert (siehe Abb. 3). 99
8 Kapitel 7 Energieeffizienz und Energiemanagement Abb. 3: Planungsphase zur Einführung eines EnMS nach DIN EN ISO (Quelle: FutureCamp Climate) In der Einführungs- bzw. Umsetzungsphase (Do) werden die definierten Aktionspläne und Maßnahmen des Energiemanagements umgesetzt (siehe Abb. 4). 100
9 Energieeffizienz und Energiemanagement Kapitel 7 Abb. 4: Umsetzungsphase zur Einführung eines EnMS nach DIN EN ISO (Quelle: FutureCamp Climate) Anschließend erfolgt die Überwachung und Messung der Prozesse und wesentlichen Merkmale der Tätigkeiten (Check), die die energiebezogene Leistung bestimmen, mit Blick auf die Energiepolitik des Unternehmens und die strategischen Ziele (siehe Abb. 5). Die Ergebnisse dieser Bewertung sind zu dokumentieren. Basis für die Berichterstattung sind die internen Auditberichte, über die die Wirksamkeit des EnMS vor Ort geprüft wird. 101
10 Kapitel 7 Energieeffizienz und Energiemanagement Abb. 5: Überprüfung der Wirksamkeit des EnMS nach DIN EN ISO (Quelle: FutureCamp Climate) Auf der Basis der Bewertung werden abschließend entsprechende Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der energiebezogenen Leistung und des EnMS ergriffen (Act). Die Wirksamkeitsprüfung des eingeführten EnMS erfolgt hier durch die Unternehmensleitung im Rahmen eines Management Review zur Identifikation neuer Verbesserungspotenziale und zur Abschätzung weiterer notwendiger Ressourcen für den kommenden Zyklus. Dieser PDCA-Zyklus wiederholt sich jährlich. Nach Abschluss des ersten PDCA- Zyklus erfolgt durch einen externen, zugelassenen Zertifizierer das Erstaudit. Wird erfolgreich zertifiziert, stellt der Zertifizierer ein Zertifikat aus, das für drei Jahre gilt. Jedes Jahr ist allerdings ein Überwachungsaudit durchzuführen, um die Aufrechterhaltung des EnMS zu dokumentieren. Daher wird der PDCA-Zyklus jährlich durchlaufen. Nach drei Jahren ist wieder ein Audit in Form des Erstaudits durchzuführen, in dem das gesamte EnMS neu beurteilt wird. 102
11 Energieeffizienz und Energiemanagement Kapitel Energieaudits nach DIN EN für KMU Die Anforderungen aus 55 EnergieStG und 10 StromStG stellen für KMU hohe organisatorische und finanzielle Belastungen dar. Daher sehen 55 Abs. 4 Satz 2 EnergieStG und 10 Abs. 3 Satz 2 StromStG vor, dass KMU alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben können. Damit soll dem im Energiekonzept der Bundesregierung vom (BT-Drs. 17/3049) festgelegten Ziel Rechnung getragen werden, eine Überforderung von KMU abzuwenden und dennoch systematisch Ansatzpunkte zur Verbesserung der Energieeffizienz offenzulegen. Energieaudit Ein zum EnMS nach DIN EN ISO alternatives System ist das Energieaudit nach DIN EN Ein Energieaudit ist laut Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Unternehmens, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen und zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht. 10 Der Bericht muss dem Anwendungsbereich, dem Ziel und der Gründlichkeit des Energieaudits entsprechen und folgende Inhalte aufweisen: 10 Zusammenfassung: Rangfolge der Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz vorgeschlagenes Umsetzungsprogramm Hintergrund: allgemeine Informationen über die auditierte Organisation, den Energieauditor und die Energieauditmethodik Kontext des Energieaudits Beschreibung der auditierten Objekte relevante Normen und Vorschriften 10 Entwurf einer Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung SpaEfV, Stand: ) 103
12 Kapitel 7 Energieeffizienz und Energiemanagement Energieaudit: Beschreibung des Energieaudits, Anwendungsbereich, Ziel und Gründlichkeit, Zeitrahmen und Grenzen Informationen zur Datenerfassung: Messaufbau (aktuelle Situation) Aussage, welche Werte verwendet wurden (und welche Werte davon gemessen und welche geschätzt sind) Kopie der verwendeten Schlüsseldaten und der Kalibrierungszertifikate, soweit solche Unterlagen vorgeschrieben sind Analyse des Energieverbrauchs Kriterien für die Rangfolge von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz: vorgeschlagene Maßnahmen, Empfehlungen, Plan und Ablaufplan für die Umsetzung Annahmen, von denen bei der Berechnung von Einsparungen ausgegangen wurde, und resultierende Genauigkeit der Empfehlungen Informationen über anwendbare Zuschüsse und Beihilfen geeignete Wirtschaftlichkeitsanalyse mögliche Wechselwirkungen mit anderen vorgeschlagenen Empfehlungen Mess- und Nachweisverfahren, die für eine Abschätzung der Einsparungen nach der Umsetzung der empfohlenen Möglichkeiten anzuwenden sind Schlussfolgerungen Um Steuererleichterungen beim Spitzenausgleich in Anspruch nehmen zu können, muss eine externe Zertifizierungsstelle über ein Testat die erfolgreiche Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN und den damit verbundenen Energieauditbericht bestätigen. Für die besondere Ausgleichsregelung (siehe Kap ) spielt hingegen nicht die Definition als KMU und damit der Nachweis eines Energieaudits eine Rolle, sondern der tatsächliche Stromverbrauch der entsprechenden Abnahmestelle. 104
13 Energieeffizienz und Energiemanagement Kapitel Alternative Energiemanagementsysteme für KMU Neben der Durchführung von Energieaudits nach DIN EN sieht der Referentenentwurf des BMWi zur Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) vor, dass alternative EnMS als Nachweis der Berücksichtigung von Energieeffizienzpotenzialen in KMU ausreichend sind. Hierzu ist zunächst eine Energieeinsatzanalyse der im Betrieb verwendeten Energieträger notwendig. Wichtige Kenngrößen sind dabei die absoluten und prozentualen Einsatzmengen, gemessen in technischen und bewertet in monetären Einheiten. Der Energieeinsatzanalyse schließt sich eine Energieverbrauchsanalyse an, mit der eine Aufteilung der eingesetzten Energieträger auf die Verbraucher vorgenommen wird. Um die energetische Situation des Betriebs angemessen und umfassend beurteilen zu können, sind grundsätzlich die Energiedaten von energieverbrauchenden Produktions- und Nebenanlagen und Geräten zu berücksichtigen. 11 Große Verbrauchsanteile müssen gemessen, kleine können geschätzt werden. Durch die Identifizierung und Bewertung von Energieeinsparpotenzialen durch eine energetische Optimierung der Anlagen und Systeme wie auch die Effizienzsteigerung einzelner Geräte soll der Produktionsprozess energetisch verbessert werden. Die Effizienzpotenziale sollen hierbei explizit auch nach wirtschaftlichen Kriterien bewertet werden. Abschließend soll die Geschäftsführung des Unternehmens mindestens einmal jährlich über die Ergebnisse dieser Bewertung informiert werden. Auf dieser Grundlage sollen Umsetzungsmaßnahmen abgeleitet und terminiert werden. Voraussetzung für den Nachweis des Betriebs eines alternativen EnMS für KMU ist in diesem Fall, dass die in Tabelle 1 aufgeführten Anforderungen frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres erfüllt sind. Die Nachweise sind von einer zugelassenen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundesfinanzbehörden auszustellen und zu bestätigen. Das ausgestellte oder bestätigte Dokument ist dem zuständigen Hauptzollamt zusammen mit dem Antrag nach 101 EnergieStV oder nach 18 StromStV vorzulegen. Für die Antragsjahre 2013 bis 2015 sieht die Verordnung eine Übergangsregelung vor. Diese enthält im Wesentlichen die bereits oben genannten Anforderungen, die jeweils additiv in den jeweiligen Antragsjahren zu erfüllen sind (siehe Tab. 1). 11 Entwurf einer Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung SpaEfV, Stand: ) 105
14 Kapitel 7 Energieeffizienz und Energiemanagement Tab. 1: Umsetzung alternativer EnMS bei KMU (Quelle: FutureCamp Climate) Antragsjahr 2013 Erfassung und Analyse der eingesetzten Energieträger Antragsjahr 2014 Erfassung und Analyse von energieverbrauchenden Anlagen und Geräten Antragsjahr 2015 Bewertung der Einsparpotenziale Rückkopplung Geschäftsführung Bestandsaufnahme Energieströme und Energieträger Ermittlung wichtiger Kenngrößen (absolut, prozentual) technische und monetäre Bewertung Dokumentation der eingesetzten Energieträger Energieverbrauchsanalyse Leistungs- und Verbrauchsdaten der Produktionsanlagen sowie Nebenanlagen Verbrauch der wesentlichen Verbraucher durch kontinuierliche Messung oder durch Schätzung Dokumentation des Energieverbrauchs Identifizierung der Energieeinsparpotenziale Bewertung der Einsparpotenziale anhand wirtschaftlicher Kriterien Ermittlung der energetischen Einsparpotenziale in Energieeinheiten und monetären Größen sowie Aufstellung der Aufwendungen für Energiesparmaßnahmen, z.b. für Investitionen Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen anhand geeigneter Methoden zur Investitionsbeurteilung, wie interne Verzinsung (Rentabilität) und Amortisationszeit (Risiko) einmal jährlich Ergebnisbeurteilung durch Geschäftsführung auf dieser Grundlage Beschlussfassung über Maßnahmen und Termine 106
15 Energieeffizienz und Energiemanagement Kapitel Relevanz von Energiemanagementsystemen Besondere Ausgleichsregelung Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz und garantiert den Betreibern dieser Anlagen einen festen Vergütungsbetrag. Der erzeugte Strom wird an der Börse verkauft, die erzielten Einnahmen sind allerdings geringer als die an die Anlagenbetreiber zu entrichtenden Vergütungsbeträge. Dadurch entstehen Mehrausgaben, die nicht über die Vermarktung an der Börse gedeckt werden können und folglich in Form einer EEG-Umlage auf die Stromendverbraucher verteilt werden. 12 Die Höhe der bundeseinheitlichen EEG-Umlage wird von den vier Übertragungsnetzbetreibern (TenneT TSO GmbH, 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TransnetBW GmbH) jeweils Mitte Oktober unter Zugrundelegung der voraussichtlichen gesamten Mehrkosten für das Folgejahr ermittelt und bekannt gegeben. Die EEG-Umlage wird in Abhängigkeit von der Strombezugsmenge über die EVU an die Letztverbraucher weitergereicht, sodass die entsprechenden Beträge in die jeweiligen Stromrechnungen einfließen. Die Höhe der EEG-Umlage ist hierbei in den letzten Jahren stetig gestiegen (siehe Abb. 6). 12 Merkblatt für Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu den gesetzlichen Regelungen nach 40 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 einschließlich der Regelungen zur Zertifizierung des Energieverbrauchs und der Energieverbrauchsminderungspotenziale des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom
16 Kapitel 7 Energieeffizienz und Energiemanagement Abb. 6: Entwicklung der EEG-Umlage seit 2003 (in ct/kwh) (Quelle: BDEW) Werden für die Produktion von Erzeugnissen große Strommengen notwendig, so führen diese zu hohen zusätzlichen Kosten durch die EEG-Umlage und damit ggf. zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen. Daher gibt es für besonders stromintensive Unternehmen die sog. besondere Ausgleichsregelung, die einen integralen Bestandteil des EEG darstellt. Im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung (auch: Begrenzung der EEG-Umlage) können Unternehmen des produzierenden Gewerbes beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellen. Um diese Regelung in Anspruch nehmen zu können, ist ein Antrag einschließlich zusätzlicher Antragsunterlagen bis zur geltenden gesetzlichen Ausschlussfrist (regulär: 30. Juni des laufenden Jahres, bei neu gegründeten Unternehmen: 30. September) beim BAFA einzureichen. Endet die Frist am Wochenende oder an einem Feiertag, müssen die Anträge spätestens am darauf folgenden Werktag vollständig beim BAFA eingegangen sein. 108
17 Energieeffizienz und Energiemanagement Kapitel 7 Das Unternehmen hat in jedem Antragsjahr erneut den Antrag, die Stromlieferungsverträge für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, die Wirtschaftsprüfer-Bescheinigung einschließlich sämtlicher Anlagen/ Pflichtangaben, den Nachweis der Zertifizierungsstelle (sofern erforderlich) und den Jahresabschluss für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr fristgerecht einzureichen. 13 Die Begrenzung der EEG-Umlage erfolgt stets auf der Basis bestimmter Vergangenheitsdaten des Unternehmens und wird mit Wirkung für das nächste Kalenderjahr, also immer zukunftsgerichtet, gewährt (siehe Abb. 7). Eine rückwirkende Erstattung bereits geleisteter Zahlungen für die EEG-Umlage ist hingegen nicht möglich. Die Entscheidung über die Begrenzung der EEG-Umlage wird gegenüber dem antragstellenden Unternehmen durch einen förmlichen Bescheid mitgeteilt. 13 Merkblatt für Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu den gesetzlichen Regelungen nach 40 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 einschließlich der Regelungen zur Zertifizierung des Energieverbrauchs und der Energieverbrauchsminderungspotenziale des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom
18 Kapitel 7 Energieeffizienz und Energiemanagement Abb. 7: Zeitliche Abfolge des Antrags für die besondere Ausgleichsregelung (Quelle: BAFA-Merkblatt II.A, Darstellung: FutureCamp Climate) Der Gesetzgeber hat eine Antragstellung nach 40, 41 EEG auf Unternehmen des produzierenden Gewerbes beschränkt. Gemäß 3 Nr. 13 EEG gilt als Unternehmen stets die kleinste rechtlich selbstständige Einheit. So können beispielsweise zwei rechtlich selbstständige Schwestergesellschaften innerhalb eines Konzerns nicht als ein Unternehmen behandelt werden. Auch die Möglichkeit der Zusammenrechnung mehrerer Rechtsträger über die Konstruktion einer EEG-rechtlichen Organschaft ist ausgeschlossen. 14 Eine Zuordnung zum produzierenden Gewerbe setzt voraus, dass in Anlehnung an die statistischen Zuordnungsmethoden der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit der beantragten Abnahmestelle in einem der vorgenannten Wirtschaftsbereiche liegt. 14 Merkblatt für Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu den gesetzlichen Regelungen nach 40 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 einschließlich der Regelungen zur Zertifizierung des Energieverbrauchs und der Energieverbrauchsminderungspotenziale des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom
19 Energieeffizienz und Energiemanagement Kapitel 7 Unternehmen des produzierenden Gewerbes Hierbei handelt es sich um Unternehmen, die an der zu begünstigenden Abnahmestelle dem Bergbau, der Gewinnung von Steinen und Erden oder dem verarbeitenden Gewerbe in entsprechender Anwendung der Abschnitte B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts, Ausgabe 2008 zuzuordnen sind. Das BAFA entscheidet eigenverantwortlich, ob das jeweilige Unternehmen dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen ist. Durch die Ausübung des eigenständigen Prüfungsrechts kann das BAFA auch zu Einstufungen kommen, die von den Beurteilungen anderer Behörden, z.b. Statistikbehörden oder Hauptzollämtern etc., abweichen. Gemäß 41 Abs. 1 EEG kann ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Begrenzung nur erhalten, soweit es nachweist, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr der von einem EVU bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle mindestens 1 GWh betragen hat, das Verhältnis der von dem Unternehmen zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens mindestens 14 % betragen hat und die EEG-Umlage anteilig an das Unternehmen weitergereicht wurde und eine Zertifizierung nach DIN EN ISO oder nach der EMAS-Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erfolgt ist, die belegt, dass der Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind; für Unternehmen bzw. selbstständige Unternehmensteile mit einem Stromverbrauch unter 10 GWh ist eine Zertifizierung nicht notwendig. Bei vollständigen und richtigen Antragsunterlagen wird im Folgejahr die EEG- Umlage auf Beträge begrenzt, wie sie aus Abbildung 8 hervorgehen. 111
20 Kapitel 7 Energieeffizienz und Energiemanagement Abb. 8: Begrenzung der EEG-Umlage in Abhängigkeit vom jährlichen Stromverbrauch im Jahr 2013 (Quelle: BDEW, Darstellung: FutureCamp Climate) Spitzensteuerausgleich nach Energie- und Stromsteuergesetz Mit dem Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom (BGBl. I S. 2436) sind wesentliche Steuervergünstigungen neu geregelt worden: Der sog. Spitzenausgleich, der bisher nach 55 EnergieStG und 10 StromStG gewährt wurde, ist zum für die Jahre 2013 bis 2022 neu geregelt worden. Als zusätzliche Voraussetzung müssen die begünstigten Unternehmen ab sofort einen Beitrag zu Energieeinsparungen leisten, indem sie EnMS, Umweltmanagementsysteme oder im Falle von KMU alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben. Außerdem muss das gesamte produzierende Gewerbe gesetzliche Vorgaben zur Verringerung der Energieintensität erfüllen. Darüber hinaus ist auch die steuerliche Entlastung für KWK-Anlagen im Energiesteuergesetz rückwirkend zum neu geregelt worden. Seitdem können alle KWK-Anlagen unter den bisherigen Voraussetzungen nur noch eine vollständige Steuerentlastung beschränkt auf die Dauer der steuerlichen Absetzung für die Abnutzung erhalten, wenn zusätzlich das Hocheffizienzkriterium der KWK-Richtlinie erfüllt wird. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums beantragten rund Unternehmen in 2012 den Spitzensteuerausgleich. Da bisher bei der Gewährung des Spitzensteuerausgleichs nicht nach KMU oder großen Unternehmen unterschieden wurde, 112
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