LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/2748. der Landesregierung. Landesreferenzzinsgesetz (LRZG)
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1 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/ Gesetzentwurf der Landesregierung Landesreferenzzinsgesetz (LRZG) A. Problem und Regelungsbedürfnis Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BG- Bl. I S. 3138) trat der Basiszinssatz nach 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Referenzgröße zur Berechnung von Verzugszinsen und sonstigen Leistungen neben den Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897). Der jeweils maßgebliche Basiszinssatz bestimmte sich nach dem Rechtsgebiet. Aus Gründen der Rechtsklarheit wurde diese Parallelität im Bundesrecht durch das Gesetz zur Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 26. März 2002 (BGBl. I S. 1220) beseitigt. Die Gültigkeit des Basiszinssatzes nach 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erstreckt sich seither im Bundesrecht auf sämtliche Rechtsgebiete. Im Übrigen wurden mit dem Gesetz zur Aufhebung des Diskontsatz- Überleitungs-Gesetzes weitere bisher maßgebliche Zinssätze und andere Bezugsgrößen ersetzt. Das Landesrecht bedarf im Interesse der Rechtseinheitlichkeit sowie aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit einer Anpassung an diese geänderten bundesrechtlichen Regelungen. B. Lösung Der Gesetzentwurf übernimmt die nach 2 des Gesetzes zur Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes jetzt für das gesamte Bundesrecht geltenden Zinssätze und anderen Bezugsgrößen für den gesamten staatlichen Bereich des Landes. C. Alternativen Keine. D. Kosten Keine. E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium der Finanzen. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 6. Januar 2004
2 Drucksache 14/2748 Landtag Rheinland-Pfalz 14. Wahlperiode Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 16. Dezember 2003 An den Herrn Präsidenten des Landtags Rheinland-Pfalz Mainz Entwurf eines Landesreferenzzinsgesetzes (LRZG) Als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwurf. Ich bitte Sie, die Regierungsvorlage dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Federführend ist der Minister der Finanzen. Kurt Beck 2
3 Landtag Rheinland-Pfalz 14.Wahlperiode Drucksache 14/2748 Landesreferenzzinsgesetz (LRZG) Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Ersetzung von Bezugsgrößen (1) Neben den Regelungen der 2 bis 5 werden in Rechtsund Verwaltungsvorschriften des Landes sowie in Regelungen, die auf Grundlage solcher Vorschriften ergangen sind, folgende Bezugsgrößen ersetzt: 1. der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder der Diskontsatz der Bank deutscher Länder jeweils durch den Basiszinssatz nach 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. der Basiszinssatz durch den Basiszinssatz nach 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. die Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (FIBOR) durch die EURO Interbank Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion, 4. der Lombardsatz der Deutschen Bundesbank durch den Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) und 5. der Zinssatz für Kassenkredite des Bundes durch den um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz nach 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Die in Absatz 1 geregelte Ersetzung von Bezugsgrößen gilt entsprechend für den Regelungsbereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie keine andere Regelung treffen. 2 Änderung des Landesenteignungsgesetzes Das Landesenteignungsgesetz vom 22. April 1966 (GVBl. S. 103), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (GVBl. S. 285), BS , wird wie folgt geändert: In 17 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank durch die Worte Basiszinssatz nach 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt. 3 Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen Das Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom 7. Dezember 1990 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2002 (GVBl. S. 159), BS 233-5, wird wie folgt geändert: In 2 Abs. 3 werden die Worte jeweiligen Basiszinssatz 3
4 Drucksache 14/2748 Landtag Rheinland-Pfalz 14. Wahlperiode durch die Worte Basiszinssatz nach 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt. 4 Änderung des Kommunalabgabengesetzes Das Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS , wird wie folgt geändert: In 7 Abs. 5 Satz 4 und 14 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jeweils durch die Worte Basiszinssatz nach 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt. 5 Änderung des Landesfischereigesetzes Das Landesfischereigesetz vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2001 (GVBl. S. 65), BS 793-1, wird wie folgt geändert: In 54 Satz 3 werden die Worte Diskontsatz der Deutschen Bundesbank durch die Worte Basiszinssatz nach 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt. 6 Vertragskontinuität Die in diesem Gesetz geregelte Ersetzung von Bezugsgrößen begründet keinen Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Aufhebung oder Änderung von öffentlich-rechtlichen Verträgen sowie auf Abänderung von Verwaltungsakten und Vollstreckungstiteln. Das Recht der Parteien, einen Vertrag einvernehmlich zu ändern oder aufzuheben, bleibt unberührt. 7 Entsteinerungsklausel Die in 1 geregelte Ersetzung von Bezugsgrößen lässt die Zuständigkeit für die Änderung und Aufhebung der untergesetzlichen Rechtsvorschriften und der Verwaltungsvorschriften unberührt. 8 In-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. das Landesgesetz zur Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Bezugsgrößen zur Einführung des Euro vom 17. Dezember 1998 (GVBl. S. 421, BS 76-4), 2. das Euro-Anpassungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29, BS 76-5). 4
5 Landtag Rheinland-Pfalz 14. Wahlperiode Drucksache 14/2748 Begründung A. Allgemeines In Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie in darauf beruhenden Regelungen sind Berechnungsvorschriften für Zinsen und sonstige Leistungen häufig auf Referenzzinssätze gestützt, die einen Bezug zu aktuellen Kapitalmarktkonditionen schaffen. Mit Einführung des Euro erlangten im Bundesrecht die über das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), geschaffenen Nachfolgeregelungen Gültigkeit. Für das Landesrecht vollzog das Landesgesetz zur Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Bezugsgrößen zur Einführung des Euro vom 17. Dezember 1998 (GVBl. S. 421, BS 76-4) diese Änderungen nach. Mittlerweile erfolgte auf Bundesebene eine Neuordnung der Regelungen des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes, um die zwischenzeitlich entstandene Situation mit zwei sehr ähnlich bezeichneten, aber inhaltlich leicht abweichenden Referenzzinssätzen zu beenden: dem Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz und dem Basiszinssatz nach 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Basiszinssatz nach 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs trat zum 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) für das Gebiet des Bürgerlichen Rechts und des Verfahrensrechts der Gerichte neben den Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, der im öffentlichen Recht des Bundes Anwendung fand. Da die Regelungen zur Modernisierung des Schuldrechts an die Vorgaben der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35) angepasst waren und die parallele Existenz dieser beiden Basiszinssätze zu Verunsicherungen beim Rechtsanwender hätte führen können, wurden das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, die Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 139), die FIBOR-Überleitungs-Verordnung vom 10. Juli 1998 (BGBl. I S. 1863) und die Lombardsatz-Überleitungs- Verordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3819) durch 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 26. März 2002 (BGBl. I S. 1220) aufgehoben. Die dadurch erforderliche Einführung neuer Zinssätze und anderer Bezugsgrößen erfolgte in 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes; es wurden ersetzt: 1. der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, der Diskontsatz der Bank deutscher Länder und der Basiszinssatz jeweils durch den Basiszinssatz nach 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. die Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (FIBOR) durch die EURO Interbank Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion, 3. der Lombardsatz der Deutschen Bundesbank durch den Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) und 4. der Zinssatz für Kassenkredite des Bundes durch den um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz nach 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Diese Neuordnung im Bundesrecht wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf in das Landesrecht übertragen. Diese Anpassung von Landesrecht an Bundesrecht ist notwendig und schafft Klarheit und Sicherheit bei der Rechtsanwendung. Eine Gesetzesfolgenabschätzung wurde nicht durchgeführt, da dieses Gesetzesvorhaben zur Anpassung von Landesrecht an Bundesrecht notwendig und eine Handlungsalternative nicht gegeben ist. Auswirkungen auf die spezielle Lebenssituation von Frauen und Männern hat das Landesreferenzzinsgesetz nicht. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu 1 Zu Absatz 1 Die Bestimmung legt die Nachfolgeregelungen für die infrage stehenden Referenzgrößen in Übereinstimmung mit 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes im Landesrecht neu fest. Damit wird Landesrecht an Bundesrecht angepasst. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit werden die bisherigen und die künftig maßgeblichen Bezugsgrößen explizit genannt, von einer bloßen Verweisung auf die bundesrechtliche Regelung wird abgesehen. Zu Absatz 2 Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass auch andere staatliche Bereiche von der Ersetzung von Bezugsgrößen gemäß Absatz 1 betroffen sind, und erklärt im Interesse einer landeseinheitlichen Handhabung die Regelungen des Absatzes 1 auch für den Bereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für anwendbar. Die Rechtsetzungsbefugnis der juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird nicht eingeschränkt. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten können sie auch weiterhin abweichende Regelungen treffen. Damit wird insbesondere die Satzungsautonomie der Gemeinden beachtet, die Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts gemäß Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes und Artikel 49 der Verfassung für Rheinland- Pfalz ist. Zu den 2 bis 5 Mit diesen Änderungen wird die mit 1 vorgenommene Globalersetzung im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit für den Bereich der Landesgesetze konkret umgesetzt. 5
6 Drucksache 14/2748 Landtag Rheinland-Pfalz 14. Wahlperiode Zu 6 Durch dieses Gesetz werden keine weitergehenden Ansprüche auf Kündigung, Aufhebung oder Änderung von öffentlich-rechtlichen Verträgen, Verwaltungsakten oder Vollstreckungstiteln begründet. Dies wird mit 6 klargestellt. Zu 7 Die Entsteinerungsklausel stellt klar, dass mit der Ersetzung der Bezugsgrößen in 1 kein Eingriff in die Regelungszuständigkeit verbunden ist. Die jeweiligen Normgeber können die betroffenen Verzinsungsvorschriften in den entsprechenden Regelungen wie Landesverordnungen, Verwaltungsvorschriften und Satzungen in gleicher Weise ändern wie bisher. Zu 8 Absatz 1 regelt das zeitnahe In-Kraft-Treten des Landesreferenzzinsgesetzes. Absatz 2 sieht die Aufhebung zweier Landesgesetze vor. Das Landesgesetz zur Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Bezugsgrößen zur Einführung des Euro wird durch das vorliegende Landesreferenzzinsgesetz ersetzt und kann folglich aufgehoben werden. Das Euro-Anpassungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29, BS 76-5) ist mit Erlass der Euro-Anpassungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210) und der landesrechtlichen Umsetzung der Währungsumstellung zum 1. Januar 2002 vollzogen und kann als gegenstandslos aufgehoben werden. 6
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