IfSG-Meldepflicht Worüber reden wir?

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1 Meldewesen gemäß Infektionsschutzgesetz Erfahrungsbericht eines Gesundheitsamtes Fortbildung Update Infektions- und Hygienemanagement / hospital Laborverbund Brandenburg-Berlin / Eberswalde / IfSG- Worüber reden wir? Median über die letzten 4 Jahre n = 4650 Erfasste Fälle von Infektionskrankheiten im Landkreis Märkisch-Oderland

2 IfSG- Worüber reden wir? Infektionshäufungen Fälle in diesen Häufungen Worüber reden wir? Erregernachweise Erkrankungen / Verdacht / Tod (also auch Diagnosen ohne labordiagnostische Nachweise) Verletzung durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis Wenn Erkrankungshäufung ( 2 Fälle) Wenn Person im Lebensmittelbereich tätig ist 4 2

3 Worüber reden wir? Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung Verweigerung der Behandlung einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose Das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen Bei schwerwiegender Gefahr für die Allgemeinheit und Krankheitserreger als ursächlich angenommen werden als Ursache Bedrohliche Krankheit Erkrankungshäufung ( 2 Fälle) 5 Worüber reden wir? Doppelmeldungen sind nicht erforderlich, wenn ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts durch eine andere Person bereits erfolgt ist 6 3

4 Worüber reden wir? Die namentliche Meldung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis erfolgen Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden Die Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat unverzüglichnach deren Vorliegen zu erfolgen [ 9 (3) IfSG] (Der Rechtsbegriff unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern ) 7 Was geschieht im Gesundheitsamt? 2 Grundsätze des Handelns 1. Verhinderung der Weiterverbreitung der Infektionskrankheit 2. Ermittlung der Ursache 8 4

5 Was geschieht im Gesundheitsamt? Seit 1. September 2012 ist ein Rufbereitschaftsdienst eingerichtet worden, der faktisch eine Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit des Gesundheitsamtes Märkisch-Oderland absichert 9 Was geschieht im Gesundheitsamt? 1. Eingang der Meldung (i.d.r. per FAX) 10 5

6 Was geschieht im Gesundheitsamt? 2. Ermittlung per Fragebogen, persönlichen oder telefonische Kontaktaufnahme Umfangreiche Aufklärung über die Erkrankung, Übertragungswege und Hygienemaßnahmen Feststellung und Erfassung von Kontaktpersonen 11 Was geschieht im Gesundheitsamt? 3. Einleitung unverzüglicher Maßnahmen (Unterbrechung der Infektketten/ Übertragungswege) Veranlassung von Proben bei Kontaktpersonen Tätigkeitsverbote Teilnahmeverbote Riegelungsimpfungen Chemoprophylaxe Ggf. Anlassbezogene Kontrollen in Gemeinschaftseinrichtungen Ggf. Information anderer Behörden (VLÜA) Öffentlichkeitsarbeit (Elternbriefe, Infoblätter, Zeitungsartikel) 12 6

7 Was geschieht im Gesundheitsamt? 4. Dokumentation, Wochenmeldung an Landesstelle (und weiter an das RKI), Statistik 5. Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 6. Ableitung von Konsequenzen für die routinemäßige Überwachungspraxis (z.b. Desinfektionsregime, Hygienepläne, Impfschutz) 13 Rechtsgrundlagen Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) + erweiterte (in Kürze neu!) in Brandenburg: InfKrankMV 7

8 Rechtsgrundlagen - 8 IfSG Zur Meldung verpflichtete Personen (1) Zur Meldung oder Mitteilung sind verpflichtet: 1. im Falle des 6 der feststellende Arzt; in Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen der stationären Pflege ist für die Einhaltung der neben dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt, in Krankenhäusern mit mehreren selbstständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden Arzt der behandelnde Arzt verantwortlich, 2. im Falle des 7 die Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der Krankenhauslaboratorien, 7. im Falle des 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 die Leiter von Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Heimen, Lagern oder ähnlichen Einrichtungen, (3) Die besteht nicht, wenn dem igen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. Satz 1 gilt auch für Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits gemeldet wurde. Rechtsgrundlagen - 34 IfSG Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes (6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts durch eine andere in 8 genannte Person bereits erfolgt ist. 8

9 Rechtsgrundlagen - 73 IfSG Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 6 Abs. 1 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach 15 Abs. 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 17. entgegen 34 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Thema: Ordnungswidrigkeiten 9

10 Was ist eine Ordnungswidrigkeit? (nicht zu verwechseln mit der Ordnungsverfügung aus dem Verwaltungsrecht) Rechtssystematisch gehört das Ordnungswidrigkeitenrechtzum Strafrecht Eine Ordnungswidrigkeit ist eine geringfügige Verletzung der Rechtsregeln Nach deutschem Recht ist eine Ordnungswidrigkeit eine Gesetzesübertretung (genau: eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung), für die das Gesetz als Ahndung eine Geldbuße vorsieht Im Gegensatz zu den Straftaten fehlt den Ordnungswidrigkeiten der ethische Unwert, also die moralische Vorwerfbarkeit, obgleich ein Fehlverhalten vorliegt Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so hat das Strafgesetz Vorrang Quelle: 10

11 Was ist eine Ordnungswidrigkeit? Ordnungswidrigkeitengesetz 1 Begriffsbestimmung (1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt. (2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist. 3 Keine Ahndung ohne Gesetz Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. Wie wird eine Ordnungswidrigkeit geahndet? Grundsätzlich mit einer Geldbuße 17 OWiG -Höhe der Geldbuße (1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro. (2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden. (3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt. (4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. 11

12 Wie wird eine Ordnungswidrigkeit geahndet? In geringfügigen Fällen (und wenn trotzdem der erzieherische Effekt zu erwarten ist) ist auch eine Verwarnung mit oder ohne Verwarngeld (max. 35,- ) möglich 56 OWiG - Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde (1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfunddreißig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen. (2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, [ ] (3) Über die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1, die Höhe des Verwarnungsgeldes und die Zahlung oder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird eine Bescheinigung erteilt. Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. (4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist. TrinkwV Anteile der geahndete Ordnungswidrigkeiten im Gesundheitsamt des Landkreis Märkisch-Oderland BbgGDG GE 33 GE 36 Arzt Labor AM 12

13 OWi-Verfahren gegen einen niedergelassenen Arzt Bsp. 1 Masern 13

14 Bsp. 1: Masern IgM-Antikörpernachweis bei 23 jährigem Mann Ab Fieber, generalisierter Hautausschlag (makulopapulös und mehr als 3 Tage anhaltend), Husten, Kopliksche Flecken Besuch beim Hausarzt: Verdachtsdiagnose Masern keine Meldung (!) Blutentnahme Meldung von Labor an GA: IgM-Antikörpernachweis Arbeitsstelle: Angestellter einer Berliner Klinik (!) Haushaltskontakte: 7 (!) Abfolge Owi-Verfahren Klärung der Verantwortung: Feststellender Arzt Anhörung schriftlich mit Angebot zur mündl. Anhörung Zustellung Anhörungsbogen mit Äußerung zurück keine Einsicht / kein Schuldeingeständnis / Original-Anhörungsschreiben einfach wieder zurück an GA geschickt Abwägung des Stafmaßes (erzieherischer Effekt steht im Vordergrund) Strafe 14

15 OWi-Verfahren gegen einen Laborleiter Bsp. 2 Hepatitis A Bsp. 2: Hepatitis A Antikörpernachweis Anti-HAV-IgM bei 15 jährigem Mädchen; Einsender: Kinderklinik in Berlin Letzter Schultag (Fieber) Hospitalisierung; erhöhte Transaminasen, keine weiteren Symptome Blutentnahme kein klinischer Vd. auf Hep. A Endbefund: Anti-HAV-IgMpositiv keine Meldung! ( = 11 Tage ohne Information!!!) Meldung von Labor an GA Berlin Meldung von GA Berlin an GA MOL Ermittlung in Familie (vorher nicht erreicht): Mutter tätig in Altenpflege (Info Arbeitgeber Mutter hatte im KH dienstl. Tel.- Nr. hinterlassen), außer Schule keine weiteren priv. Kontakte Maßnahmen: TäVbfür Mutter (ungeimpft) + Blutentnahme (im Ergebnis: keine IgG); Info an Schule + Elternbrief (07.04.) OWi-Verfahren gegen Labor 15

16 Abfolge Owi-Verfahren Klärung der Verantwortung: Laborleiter (= Chefarzt) Anhörung schriftlich mit Angebot zur mündl. Anhörung Zustellung (hier an Dienstadresse) Anhörungsbogen mit schr. Äußerung zurück Abwägung des Stafmaßes (erzieherischer Effekt steht im Vordergrund) OWi-Verfahren gegen Laborleiter und gegen 4 Klinikärzte Bsp. 3 Meningokokken-Meningitis 16

17 Bsp. 3: Meningokokken-Meningitis Nachweis Neisseria meningitidis Serogruppe B bei 2 jährigem Mädchen; Einsender Kinderklinik (KH1) Kind erkrankte an Erbrechen, Fieber (40 C), Meningismus, Petechien (ab ) Hospitalisierung (KH1) Keine Meldung (!) Zustandsverschlechterung Verlegung auf ITS nach Berlin (KH2) Keine Meldung (!) Blutkultur: Nachweis gramneg. Diplokokken Keine Meldung (!) Meldung an GA MOL durch Zusendung einer unkomentierten Liste von Kontaktpersonen aus der Klinik (KH1) ohne Information über die Erkrankung selbst, keine Verdachtsmeldung vorab (!), keine Meldung eines Labornachweises (!) ermittelte Kontaktpersonen in der Klinik, 3 Haushaltskontakte Nach telefonischer Rückfrage in der betr. Klinik (KH1) wurde dann ein Meldeformular nachgereicht Abfolge Owi-Verfahren Klärung der Verantwortung: Laborleiter; Lt. Oberarzt, 3 Assistenzärzte Mündl. Anhörung im Krankenhaus durch den stellvertr. Amtsarzt im Beisein der Verwaltungsleitung des Hauses, des leitenden Oberarztes und der drei beteiligten Assistenzärzte Belehrung über nach IfSG und aktenkundige mündliche Verwarnung vor Ort schriftliche Anhörung Laborleiter mit Angebot zur mündl. Anhörung Zustellung (hier an Dienstadresse) Anhörungsbogen mit Äußerung zurück Abwägung des Stafmaßes (erzieherischer Effekt steht im Vordergrund) mündl. Anhörung im Gesundheitsamt, zusammen mit zwei weiteren beteiligten Mitarbeitern des Labors Strafe 17

18 Probleme bei der Melderei Unkenntnis der Rechtslage bei den zur Meldung Verpflichteten Meldung klinischer Verdachtsfälle Unterschiedliche Meldeverordnungen der Länder (Bsp. Keuchhusten und Berlin) Der Verzicht auf Doppelmeldungen im IfSG führt oft dazu, das der Arzt sich auf die Labormeldung verlässt (auch ohne den vorgeschriebenen Nachweis) Verzögerungen der Meldung durch das Weiterleiten der Meldungen zu anderen Gesundheitsämtern manchmal kommen Meldungen von Gesundheitsämtern ausschließlich postalisch an Probleme bei der OWiG-Umsetzung Grundsatz der Gleichbehandlung ist einzuhalten Gebot des mildesten Mittels ist zu beachten Strafmaß =??? (Fehlende Bußgeldtabelle) Fehlende Überzeugung zur Durchsetzung des OWiG in den eigenen Reihen Teilweise problematische Kommunikation (i.s. von Informationsweiterleitung) mit der Ärzteschaft (teilw. kein , kein FAX) GA ist feststellende, ermittelnde und Ordnungsbehörde 18

19 Danke für Ihre Aufmerksamkeit. Landkreis Märkisch-Oderland Gesundheitsamt Tel.: Mail: 19

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