Theorie und Praxis des Völkerrechts

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1 Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano Universität Bremen Zentrum für europäische Rechtspolitik Fachbereich Rechtswissenschaft Bremen Skript zur Vorlesung Theorie und Praxis des Völkerrechts Stand April

2 Vorwort Das vorliegende Skript fasst als vorlesungsbegleitendes Material die wesentlichen Grundlagen des Kurses Theorie und Praxis des Völkerrechts zusammen. Das Skript stellt keine abschließende Darstellung dar, sondern eine knappe Zusammenfassung des Stoffes. Es soll als Hilfe zum selbstständigen Lernen dienen. Die eigenständige Auseinandersetzung mit den Vertiefungsfragen, Literaturhinweisen, den aufgeworfenen Problemstellungen, der angezeigten Rechtsprechung und den Fallbeispielen kann das Skript nicht ersetzen. Schließlich sei auf das Skript zur Vorlesung Öffentliches Recht III und bei Bedarf auf den Leitfaden Wie schreibe ich eine Hausarbeit verwiesen. Beide Texte können von der ZERP-Homepage heruntergeladen werden. Wir wünschen Ihnen viel Freude bei der Auseinandersetzung mit dem Völkerrecht und ein spannendes Semester! Bremen, im April 2013 A. Fischer-Lescano, 2

3 Inhalt: I. Arbeitsmittel II. Veranstaltungsgliederung 1 Begriff und Funktion des Völkerrechts: Vom Völkerrecht zum Weltrecht 2 Völkerrecht im Rechtssystem: Verhältnis zu Europa- und Verfassungsrecht 3 Völkerrechtssubjekte: Vom Recht der Staaten zum Recht der Weltgemeinschaft 4 Rechtsquellen (1): Verträge und Gewohnheitsrecht 5 Rechtsquellen 2: Weitere Rechtsquellen 6 Grundprinzipien zwischenstaatlicher Beziehungen und der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit 7 Die Vereinten Nationen und das Recht der Friedenssicherung 8 Völkerrechtlicher Menschenrechtsschutz: Universelle und regionale Ebene 9 Humanitäres Völkerrecht 10 Kurzüberblick: Völkerstrafrecht 11 Wirtschaftsvölkerrecht 12 Besonderes Völkerrecht 2: Umwelt-, See-, Luft- und Weltraumrecht 13 Zukunft des Völkerrechts: Zwischen Fragmentierung und Konstitutionalisierung 3

4 Arbeitsmittel: Fallbücher zur Übung: Wolfgang Weiß Fälle mit Lösungen aus dem Europa- und Völkerrecht: Examensfälle, 2. Aufl Andreas von Arnauld Klausurenkurs im Völkerrecht, 2. Aufl Philipp Kunig/Robert Uerpmann- Wittzack Übungen im Völkerrecht, 2. Aufl Allgemeine Lehrbücher zum Völkerrecht: Andreas von Arnauld Völkerrecht, 2012 Ian Brownlie Principles of International Law, 8. Aufl Matthias Herdegen Völkerrecht, 10. Aufl Stephan Hobe Einführung in das Völkerrecht, 9. Aufl Knut Ipsen Norman Paech/Gerhard Stuby Matthias Ruffert/Christian Walter Völkerrecht, 5. Aufl (6. Aufl i.e.) Machtpolitik in den Internationalen Beziehungen, 2009 Institutionalisiertes Völkerrecht, 2009 W. Graf Vitzthum (Hrsg.) Völkerrecht, 5. Aufl Recherche-Tools und Internetadressen: Im Bereich der Internationalisierung des Rechts und der internationalen Dimensionen des Grundlagenschwerpunktes ist es von zentraler Bedeutung, dass sie mit den Recherchemöglichkeiten juristischer Informationssysteme vertraut sind. Im Hinblick auf das internationale und europäische Recht sind insbesondere von Bedeutung: Rechercheguides Es gibt eine Reihe sehr guter Rechercheguides, die Sie durch den Dschungel der völkerund europarechtlichen Datenbanken führen. Sehr gut als Einstieg ist der Research Guide der Columbia Law School ( Sehr empfehlenswert sind auch die Rechercheanleitungen der American Society of 4

5 International Law (insbesondere bei Verweis auf nationale Vertragssammlungen!): Datenbanken der Universität Bremen Sofern es um englischsprachige Zeitschriften geht, sollten Sie sich in jedem Fall mit den Zugangsmöglichkeiten der Elektronischen Zeitschriftenbibliothek vertraut machen. Eine Liste aller in Bremen verfügbaren elektronischen Zeitschriften und der Fachdatenbanken finden Sie hier: Die für Völkerrechtsrecherchen wichtigste Datenbank ist in Bremen Westlaw (lexisnexis ist ein vergleichbares Angebot, für das in Bremen aber kein Zugang besteht): Sollte eine englischsprachige Zeitschrift nicht über das Juridicum verfügbar sein, kann sie über die Online-Datenbank "Westlaw" recherchiert werden (Zugang: Webseite: Westlaw.COM ist wie Juris und lexisnexis eine Sammlung von verschiedenen Datenbanken v.a. zum US-amerikanischen und englischen Recht. Die Nutzung ist nicht schwierig, die Texte erscheinen im Volltext. Sie können die Rechercheergebnisse abspeichern und ausdrucken. Westlaw ist innerhalb des Campusnetzes frei nutzbar. Nutzung: Sie erhalten also über die Seite der SuUB wie beschrieben Zugang zu Westlaw. Zunächst gelangen Sie auf die Seite "Westlaw International Academic User Agreement". Scrollen Sie hier bis ganz nach unten und klicken dann auf "I Agree". Nach dem Aufruf der Datenbank wird eine Übersicht über die Datenbanken sichtbar. Nehmen Sie sich in der Vorbereitungsphase einmal einen halben Tag Zeit, um die Möglichkeiten der Datenbanken zu erkunden. Was US-amerikanische Rechtszeitschriften betrifft, ist folgender Such-Pfad am zielführendsten: 1. In der rechten Spalte der Datenbanken wählen Sie den Link World Journals and LawReviews. 2. Auf der darauffolgenden Seite wählen Sie die übergeordnete Kategorie: World Journals and LawReviews (WORLD-JLR). 3. Es erscheint dann die Suchmaske, in die Sie ihre Suchbegriffe eingeben können. Die Datenbank sucht im Volltext. Wenn Sie beispielsweise den Namen Gunther Teubner eingeben, finden Sie 775 Dokumente. Hierbei handelt es sich zunächst einmal unspezifisch um alle Texte, in denen Gunther Teubner zitiert wird, aber auch die Texte, die er verfasst hat. Über die linke Spalte können Sie Text für Text durchgehen, Texte abspeichern oder ausdrucken. Sie können die Suche allerdings auch verfeinern. Beachten Sie bei der Suche: Westlaw.COM hat eine automatische oder-verknüpfung. Es muss also ggf. immer extra eine AND-Verknüpfung hergestellt werden. Über Field können Sie bei der Suche bestimmen, wo der Suchbegriff auftauchen soll wenn Sie dort author eingeben und dann den Namen Gunther Teubner in die Klammer schreiben, erhalten Sie nur Suchergebnisse mit Gunther Teubner als Autor derzeit immerhin auch noch 30 Texte im Volltext. Wenn Sie innerhalb eines Feldes eine Phrase 5

6 (oder einen Namen, etwa Gunther Teubner ), also einen festen Begriff suchen, dann machen Sie Anführungszeichen vor und hinter den Begriff, aber innerhalb der Klammer: z.b. TI("essential facilities"). Max Planck Encyclopedia of Public International Law MPEPIL MPEPIL (Max Planck Encyclopedia of Public International Law) ist ein umfassendes Werk zum internationalen Recht, das neueste Entwicklungen nicht nur aus europäischer Perspektive beschreibt. Die Darstellung reflektiert so einen globalen Blick auf das internationale Recht und die internationale Rechtsprechung, unter Einbeziehung regionaler Kontexte. Das enzyklopädische Werk ist nach Stichworten gegliedert und bietet einen optimalen Ausgangspunkt für völkerrechtliche Recherchen. EPIL ist über die Datenbankliste der Universitätsbibliothek frei verfügbar, sofern Sie sich im Campusnetz befinden. Virtual Institute und Bibliothek des Haager Friedenspalastes Das Max Planck Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht bietet einen umfangreichen Katalog mit Aufsätzen und Büchern für internationales Recht ( Der OPAC des MPI ist online zugänglich, Rechercheergebnisse können heruntergeladen werden (Format: ASCII-Datei). Zur OPAC-Recherche beim MPI für ausländisches Öffentliches Recht und Völkerrecht gelangen Sie auf der Webseite über Bibliothek (linke Leiste) -> Recherche -> Online-Katalog. Der Vorteil des Heidelberger OPACs ist, dass Sie in ihm bei den Titelergebnissen nicht nur Monografien und Sammelbände angezeigt bekommen, sondern auch Aufsatztitel. Das MPI wertet dabei die internationale Literatur zu völker- und europarechtlichen Fragen umfassend aus. Neben der Suchmaske gibt es auch eine systematische Suchfunktion; dort können Sie also alle Aufsätze zu einzelnen Schlagworten wie z.b. Völkergewohnheitsrecht recherchieren. Auch die Bibliothek des Haager Friedenspalastes verfügt zu verschiedenen Themen des internationalen Rechts über eine Bibliographie meist englischsprachiger Dokumente ( UN-System Die Recherchemöglichkeiten von Texten aus dem UN-System sind vielfältig. Angesichts der unübersichtlichen Struktur der Recherchemöglichkeiten hilft ein erster Überblick über die verschiedenen Datenbank-Portale: Resolutionen des UN-Sicherheitsrates finden Sie gut über diesen Link: Völkerrechtliche Verträge Die umfangreichste Sammlung von völkerrechtlichen Verträgen stellt die von den Vereinten Nationen herausgegebene United Nations Treaty Series (UNTS) dar: 6

7 Unter Databases, dann UNTS Databases finden Sie verschiedene Suchoptionen. Eine Übersicht über multilaterale Verträge, für die der UN-Generalsekretär als Depositar vorgesehen ist, erscheint einmal zum Jahresende. Sie gibt den aktuellen Ratifikationsstand wieder, verweist auf die offizielle Quelle, wo der Vertragstext nachgelesen werden kann, und enthält auch den Text von Vorbehalten und interpretativen Erklärungen. Unterschiedliche Universitäten bieten gute Vertragsrecherchemöglichkeiten: EU Eur-Lex Recht der Europäischen Union ist das offizielle Portal zum Recht der EU und die beste, umfassendste (kostenlos zugängliche) Sammlung zum Europarecht: Amtsblatt, Verträge, Gesetzgebung, Rechtsprechung u.v.m.; seit kurzem ist hier auch die bisherige CELEX-Datenbank kostenfrei integriert: Curia Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erreichen Sie via: Hier finden Sie die gesamte Rechtsprechung des EuGH (ab 1953) und des Gerichts erster Instanz (ab 1989). Das Europäische Parlament ist via zu erreichen. Das europäische Dokumentationszentrum hat die url: Suchmaschinen von Gerichten und vertraglichen Überwachungsorganen Die zahlreichen inter- und supranationalen Gerichte und Quasi-Gerichte und vertraglichen Überwachungsorgane sind gut über die Webseite des Project on International Courts and Tribunals zu erschließen, die Seite verlinkt eine ganze Reihe globaler Foren: Ferner sind mit je eigenen Entscheidungsdatenbanken zu nennen: Internationaler Gerichtshof: UNO-Menschenrechtskommissar: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): Human Rights Bodies: 7

8 1 Begriff und Funktion des Völkerrechts: Vom Völkerrecht zum Weltrecht (Literaturüberblick): I. Begriff: II. Geschichte: Wolfgang Graf Vitzthum, Völkerrecht, 5. Aufl. 2010, 1. Abschnitt Rn Stephan Hobe, Entfaltung und gegenwärtiger Stand des Völkerrechts im Zeitalter der Globalisierung, in: ders., Einführung in das Völkerrecht, 9. Aufl. 2008, S. 26 ff. Wolfgang Graf Vitzthum, Völkerrecht, 5. Aufl. 2010, 1. Abschnitt Rn. 88 ff. Für eine postkoloniale Perspektive: Antony Anghie, Imperialsim, Souvereignty and the Making of International Law, III. Theorie(n) des Völkerrechts: 1. Allgemeiner Überblick: Anne Peters, There is Nothing more Practical than a Good Theory: An Overview of Contemporary Approaches to International Law, GYIL 44 (2001), S. 25ff. 2. Klassische Theorien des Völkerrechts: Stefan Hobe, Zur theoretischen Einordnung des Völkerrechts, in: ders., Einführung in das Völkerrecht, 9. Aufl. 2008, S Neuere Theorien des Völkerrechts: a. Überblick: Malcolm N. Shaw, Modern theories and interpretations, in: ders., International Law, 6. Aufl. 2008, S. 49ff. b. Einzelne Ansätze (Auswahl): aa. Feministische Ansätze: Hillary Charlesworth/Christin Chinkin, The Boundaries of International Law: A Feminist Analysis, bb. postkoloniale Ansätze und Third World Approaches to International Law (TWAIL): James Thuo Ghatii, International Law and Eurocentricity, in: European Journal of International Law, 9 (1998), S. 184ff. Antony Anghie, Die Evolution des Völkerrechts: Koloniale und postkoloniale Realitäten, KJ 2009, S. 49ff. cc. Konstitutionalisierung des Völkerrechts: Stefan Kadelbach/Thomas Kleinlein, Überstaatliches Verfassungsrecht. Zur Konstitutionalisierung im Völkerrecht, in: Archiv des Völkerrechts 2006 (44), S. 235ff. dd. Systemtheoretische Ansätze: Andreas Fischer-Lescano/Gunther Teubner, Regime-Kollisionen. Zur Fragmentierung des globalen Rechts,

9 2 Völkerrecht im Rechtssystem: Verhältnis zu Europa- und Verfassungsrecht: Siehe hierzu: Skript zur Vorlesung Öffentliches Recht III Internationalisierung des Rechts, 1. 9

10 3 Völkerrechtssubjekte: Vom Recht der Staaten zum Recht der Weltgemeinschaft: Siehe hierzu: Skript zur Vorlesung Öffentliches Recht III Internationalisierung des Rechts, 2 III. 10

11 4 Rechtsquellen (1): Verträge und Gewohnheitsrecht: I. Überblick: Die Quellen des Völkerrechts sind in Art. 38 des IGH-Statuts aufgeführt. Danach entscheidet der Internationale Gerichtshof über internationale Übereinkünfte allgemeiner und besonderer Natur, in denen von den streitenden Staaten ausdrücklich anerkannte Regeln festgelegt sind (siehe unten II.), das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung (siehe unten III.) und die von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze (siehe unten 5.). Als Hilfsquellen für die Feststellung von Rechtsnormen werden zudem richterliche Entscheidungen und die Lehrmeinung der fähigsten Völkerrechtler der verschiedenen Nationen benannt. Rechtsprechung und Lehre können demnach nur als Rechtserkenntnisquellen ergänzend herangezogen werden. Grundsätzlich besteht zwischen den drei Völkerrechtsquellen keine Hierarchie. Da es sich bei ausdrücklichen vertraglichen Regelungen um die am einfachsten zu bestimmende Rechtsquelle handelt, wird diese Rechtsquelle gewöhnlich als erste geprüft. Die völkerrechtliche Norm kann ihrerseits gleichzeitig Ausdruck einer völkergewohnheitsrechtlichen Geltung des Rechtssatzes sein. Völkerrechtliche Verträge können jedoch auch Völkergewohnheitsrecht abändern. In diesem Fall hat der Vertrag Vorrang. II. Völkerrechtliche Verträge: Völkerrechtliche Verträge sind die Hauptrechtsquelle des Völkerrechts. Ihr Charakter als Rechtsquelle unterscheidet völkerrechtliche Verträge von rein privatrechtlichen Verträgen, die in der Regel nur subjektive Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien begründen. Die Grundregeln für das Zustandekommen, die Anwendung und die Beendigung von völkerrechtlichen Verträgen zwischen Staaten sind im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (Wiener Vertragsrechtskonvention = WVK) vom 23. Mai 1969 geregelt. Die WVK stellt dabei größtenteils eine Kodifikation bestehenden Völkergewohnheitsrechtes dar, so dass diesen Bestimmungen auch Bedeutung für Verträge zwischen Staaten zukommt, die der WVK nicht beigetreten sind (vgl. auch Art. 3 lit. b WVK). Daneben regelt das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge zwischen Staaten und Internationalen Organisationen vom die Vertragsbeziehungen zwischen Staaten und Internationalen Organisationen. Dieses dürfte allerdings in weiten Teilen noch kein Völkergewohnheitsrecht darstellen, so dass es nur für die Signatare Anwendung findet. 1. Grundlagen: a. Begriff: Ein völkerrechtlicher Vertrag ist jede zwischen zwei oder mehreren Staaten bzw. anderen vertragsfähigen Völkerrechtssubjekten getroffene Vereinbarung, die dem Völkerrecht unterliegt. 1 Für Verträge zwischen Staaten, die der WVK unterliegen, enthält Art. 2 Abs. 1 lit. a. eine weitere Definition. Nicht unter den Begriff des völkerrechtlichen Vertrages fallen demnach solche Verträge, die nicht dem Völkerrecht unterliegen. Ebenfalls abzugrenzen vom völkerrechtlichen Vertrag sind solche Erklärungen, denen keine (vertragliche) Bindungswirkung zukommt. Hierunter fallen gentlemen s agreements zwischen Organwaltern verschiedener Staaten, politische Absichtserklärungen und auch Verhaltenskodizes. 1 Heintschel von Heinegg, in: Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl. 2004, 9 Rn

12 b. Typen völkerrechtlicher Verträge: Nach der Anzahl der vertragsschließenden Parteien lassen sich bilaterale (zwischen zwei Parteien) und multilaterale (mehr als zwei) Verträge unterscheiden. Zudem wird herkömmlich zwischen rechtssetzenden Verträgen (traité-loi) und Austauschverträgen (traité-contrat) unterschieden. Rechtssetzende Verträge sind hiernach solche Verträge, die materielle Normen vereinbaren (z.b. Menschenrechtsverträge). Austauschverträge haben hingegen die Vereinbarung konkreter Leistungsbeziehungen zum Gegenstand. Diese Unterscheidung kann jedoch in der Praxis oft nicht eindeutig getroffen werden und zumindest Teile der Völkerrechtswissenschaft wollen diese Unterscheidung deshalb aufgeben. 2. Abschluss völkerrechtlicher Verträge: Auch völkerrechtliche Verträge kommen grundsätzlich durch übereinstimmende, auf bestimmte völkerrechtliche Rechtsfolgen gerichtete Willenserklärungen zwischen zwei oder mehreren Völkerrechtssubjekten zustande. Hinsichtlich des Abschlusses stellen sich dabei regelmäßig zwei Probleme. Erstens muss geklärt werden, wer (welches Organ) zur Abgabe der Willenserklärung für einen Staat berechtigt ist (Abschlusskompetenz). Zweitens wird der Abschluss völkerrechtlicher Verträge in bestimmten dafür vorgesehenen Verfahren vollzogen. a. Abschlusskompetenz: Da ein Staat sich zum Abschluss der Verträge seiner Organe bedienen muss, ist zu klären, welche Organe die nötige Vertragsschlusskompetenz besitzen. Dies ist in Art. 7 WVK geregelt. Nach Art. 7 Abs. 1 WVK sind Personen handlungsbefugt, wenn sie eine Vollmacht vorlegen oder wenn aus der Übung der beteiligten Staaten oder aus anderen Umständen hervorgeht, dass sie die Absicht hatten, diese Person als Vertreter des Staates für den Vertragsabschluss anzusehen. Nach Art. 7 Abs. 2 WVK sind darüber hinaus bestimmte Personen kraft Amtes als Vertreter ihres Staates anzusehen (z.b. Staatsoberhäupter). Wenn die Voraussetzungen von Art. 7 WVK vorliegen, ist ein Staat gemäß Art. 46 WVK grundsätzlich an einen Vertrag gebunden, auch wenn das handelnde Organ nach innerstaatlichem Recht gar nicht zum Vertragsabschluss befugt war es sei denn, dass die mangelnde Zuständigkeit für jeden Staat objektiv erkennbar (offenkundig) war und eine innerstaatliche Vorschrift von grundlegender Bedeutung betraf. b. Vertragsabschlussverfahren: Für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge kennt die WVK grundsätzlich zwei Verfahrensarten. Im einfachen Vertragsabschlussverfahren nach Art. 12 und 13 WVK wird die vertragliche Bindung durch Unterzeichnung oder durch Austausch der Urkunde bewirkt. Dieses Verfahren wird für Verträge von geringerer Bedeutung eingesetzt. In der Praxis werden Verwaltungsabkommen zwischen Staaten sehr häufig auf diese Weise abgeschlossen. Für wichtige völkerrechtliche Verträge sieht die WVK in den Art. 14 Abs. 1 i.v.m. Art. 16 WVK ein zusammengesetztes Verfahren vor. Hier entsteht die vertragliche Bindung erst durch Ratifikation. Durch die Ratifikation wird die Einbeziehung der jeweils innerstaatlich zuständigen Organe in den Entscheidungsprozess sichergestellt. Exkurs: Übersicht über das Verfahren zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge: 1. Bevollmächtigung Die Unterhändler_innen werden bevollmächtigt (dazu Art. 7 und 8 WVK). 2. Festlegung des authentischen Textes Der Vertragstext wird ausgehandelt und der authentische Text festgelegt (dazu Art. 10 WVK). 12

13 3. Zustimmung Die beteiligten Staaten stimmen zu (vgl. Art. 11). 3a. Die eigentliche Vertragsbindung kann durch Unterzeichnung oder Austausch der Urkunden besiegelt werden (vgl. Art. 12, bzw. Art. 13 WVK), sog. vereinfachtes Verfahren. 3b. Nach dem in der Praxis üblichen sog. zusammengesetzten Verfahren erfolgt die Bindung erst nach der Ratifikation, d. h. dem Abschluss des innerstaatlich vorgesehenen Einbeziehungsverfahrens (in Deutschland nach Art. 59 II GG). Die völkerrechtliche Zustimmung wird dann i. d. R. durch Austausch der Urkunden erklärt (Art.16 WVK). 4. Inkrafttreten Das Inkrafttreten erfolgt nach der Ratifikation oder nach dem im Vertrag bestimmten Zeitpunkt (vgl. Art. 24 I und II WVK). In der Praxis wird meist eine Mindestzahl an Ratifikationen vorausgesetzt. 5. Registrierung Der Vertrag ist beim Depositar und beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu registrieren (Art. 80 WVK, Art. 102 UN-Charta). Die Veröffentlichung erfolgt grundsätzlich in der amtlichen UN-Sammlung (United Nations Treaty Series UNTS). Leseempfehlung: Schweitzer, Staatsrecht III, 10. Aufl., 2010, Rn a. Heintschel von Heinegg, in: Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl. 2004, 10, Rn. 1ff. 3. Wirkungen: Sobald ein Vertrag in Kraft getreten ist, sind die Vertragsparteien gemäß Art. 26 WVK an die Bestimmungen des Vertrages gebunden und haben diese nach Treu und Glauben zu erfüllen. Art. 26 WVK inkorporiert somit den Grundsatz des pacta sunt servanda. Dieser gilt freilich auch über den Anwendungsbereich der WVK für das gesamte Völkerrecht. Die Vertragsparteien können sich zudem nicht mit dem Argument von Bestimmungen eines Vertrages lösen, dass innerstaatliche Rechtsvorschriften entgegenstehen (Art. 27 WVK). Als eng umgrenzte Ausnahme hierzu gilt der o.g. Art. 46 WVK für die Vertragsabschlusskompetenz. 4. Räumlicher Geltungsbereich: Der Geltungsbereich eines Vertrages erstreckt sich gemäß Art. 29 WVK grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist. Verändert sich das Hoheitsgebiet während der Dauer eines Vertrages, erstreckt sich nach dem Grundsatz beweglicher Vertragsgrenzen (moving treaty frontiers) der Vertrag auf das nunmehr neue Hoheitsgebiet. 5. Konkurrenzen: Mit Ausnahme der UN-Charta, die nach ihrem Art. 103 im Grundsatz Vorrang vor anderen völkervertraglichen Regelungen genießt, gilt gemäß Art. 30 Abs. 3 WVK, lex posterior derogat legi priori. Grundsätzlich finden also die Bestimmungen des zeitlich jüngeren Vertrages Anwendung. Dies gilt jedoch nur, wenn der jüngere Vertrag den gleichen Vertragsgegenstand hatte und zudem alle Vertragsparteien identisch sind. 13

14 6. Vorwirkung von Verträgen: Die Vertragsparteien sind erst mit Eintritt der Bindungswirkung an die vertraglichen Pflichten des Vertrages gebunden. Allerdings entstehen schon vor der Bindungswirkung gemäß Art. 18 WVK bestimmte vorvertragliche Pflichten. Hiernach hat sich eine Vertragspartei aller Handlungen zu enthalten, die Ziel und Zweck eines Vertrages vereiteln würden. Diese vorvertraglichen Pflichten entstehen jedoch erst, wenn ein Staat den Vertrag bereits unterschrieben, aber noch nicht ratifiziert hat, oder wenn ein Staat seine Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, ausgedrückt hat. Diese begrenzte Vorwirkung völkerrechtlicher Verträge hat auch der StIGH im Chorzów-Fall grundsätzlich anerkannt Vorbehalte zu Verträgen: Vorbehalten kommt ihrer Natur nach nur im Rahmen multilateraler Verträge Bedeutung zu. Insbesondere im Bereich der Menschenrechtsverträge kommt es sehr häufig zu Vorbehaltserklärungen, deren Rechtswirkungen im Einzelnen hoch umstritten sind. Ein Vorbehalt ist gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. d WVK eine wie auch immer formulierte oder bezeichnete, von einem Staat bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung eines Vertrages oder bei dem Beitritt zu einem Vertrag abgegebene einseitige Erklärung, durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschließen oder zu ändern. Abzugrenzen ist der Vorbehalt von der Interpretationserklärung, die lediglich klarstellende Bedeutung hat und den Inhalt des Vertrages nicht ändert. Die Abgrenzung zwischen Interpretationserklärung und Vorbehalt ist im Einzelfall durchaus schwierig. Hierbei kommt es ausweislich Art. 2 Abs. 1 lit d WVK nicht auf die Bezeichnung durch die Parteien an. Maßgeblich ist der materielle Gehalt der Erklärung. Als Faustregel kann gelten, dass ein Vorbehalt und keine Interpretationserklärung mehr vorliegt, wenn einer Norm eines Vertrages ein Bedeutungsgehalt zugewiesen wird, der die Grenzen völkerrechtlich zulässiger Auslegung überschreitet. Zu beachten ist jedoch eine Besonderheit für solche Verträge, die ein Gremium schaffen, welches zur verbindlichen Auslegung der Vertragsbestimmungen berufen ist (so z.b. der Menschenrechtsausschuss des IPbpR). Hier ist eine Interpretationserklärung stets als Vorbehalt zu werten. a. Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Vorbehaltes: Ein Vorbehalt ist wirksam, wenn er gemäß Art. 19 WVK zulässig ist, den anderen Vertragsparteien gemäß Art. 23 Abs. 1 WVK mitgeteilt und gemäß Art. 20 angenommen wurde. b. Rechtswirkung von Vorbehalten: Bei der Rechtswirkung von Vorbehalten sind drei Konstellationen zu unterscheiden. aa. zulässiger Vorbehalt, der von den anderen Vertragsparteien angenommen wurde: Sofern kein Fall des Art. 20 Abs. 2 WVK vorliegt, bewirkt ein zulässiger Vorbehalt gemäß Art. 20 Abs. 4 ivm Art. 21 Abs. 1 WVK, dass der Vertrag für den den Vorbehalt anbringenden Staat nur in dem im Vorbehalt vorgesehenen Ausmaß in Kraft tritt. Aber auch die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber dem den Vorbehalt anbringenden Staat jeweils nur in dem Maße an den Vertrag gebunden, wie dieser selbst an ihn gebunden ist. Zwischen den Vertragsstaaten, die keinen Vorbehalt angebracht haben, tritt der Vertrag ohne Einschränkung in Kraft. Hierin kommt der Grundsatz der Reziprozität völkerrechtlicher Verpflichtungen zum Ausdruck. Jeder Staat ist im Verhältnis zu einem anderen Staat also nur so weit an den Vertrag gebunden, wie dieser selbst dessen Bindungen unterliegt. Im Ergebnis führt dies dazu, dass ein multilateraler 2 PCIJ, Chorzów Factory Case [Germany v. Poland], PCIJ Ser. A, No. 9 (1927),

15 Vertrag zwischen den Staaten in unterschiedlichem Ausmaß gilt (Bilateralisierung multilateraler Verträge). bb. zulässiger Vorbehalt, der von einer anderen Vertragspartei abgelehnt wurde: Sofern wiederum kein Fall des Art. 20 Abs. 2 WVK vorliegt, gilt gemäß Art. 21 Abs. 3 WVK der Vertrag zwischen der den Vorbehalt anbringenden Partei und der Partei, welche dem Vorbehalt widersprochen hat, grundsätzlich in dem im Vorbehalt vorgesehenen Ausmaß. D.h. es besteht insofern kein Unterschied zu dem Fall, in dem die andere Vertragspartei dem Vorbehalt zugestimmt hat. Etwas anderes gilt jedoch im Falle eines sog. qualifizierten Widerspruchs. Ein qualifizierter Widerspruch liegt gemäß Art. 21 Abs. 3 WVK vor, wenn die andere Vertragspartei zum Ausdruck bringt, dass der Vertrag im Verhältnis zu dem den Vorbehalt anbringenden Staat gar nicht zustande kommen soll. In diesem Fall entstehen keine Vertragsbeziehungen zwischen dem den Vorbehalt anbringenden Staat und dem dem Vorbehalt widersprechenden Staat. cc. Rechtswirkung bei unzulässigen Vorbehalten: Ist ein Vorbehalt nach Art. 19 WVK unzulässig, stellt sich die Frage, wie sich dies auf den Vertrag auswirkt. Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten. Erstens könnte der Vertrag überhaupt nicht zu Stande kommen. Zweitens könnte der Vertrag für den den Vorbehalt anbringenden Staat im Übrigen gelten (d.h. faktisch würde die gleiche Situation entstehen wie bei einem zulässigen Vorbehalt). Drittens könnte der Vertrag wegen Unzulässigkeit des Vorbehalts voll zur Geltung kommen. Die WVK trifft hierzu keine eindeutigen Feststellungen und diese Frage ist insbesondere im Rahmen menschenrechtlicher Verträge höchst umstritten. Der EGMR hat in Bezug auf menschenrechtliche Verträge in der Rechtssache Belilos vertreten, dass bei Unzulässigkeit des Vorbehalts eine uneingeschränkte Vertragsbindung eintritt. 3 Dieser Auffassung hat sich auch der Menschenrechtsausschuss des IPbpR angeschlossen. 4 Sie führen unter anderem an, dass eine Partei, die einen unzulässigen Vorbehalt anbringe, hiervon nicht profitieren solle. Zudem gebiete das Interesse an der größtmöglichen Effektivität menschenrechtlicher Verträge eine möglichst weitgehende Bindung. Gegen die Auffassung der unbeschränkten Bindung wird hingegen angeführt, dass ein Staat, der einen unzulässigen Vorbehalt angebracht hat, nie eine Willenserklärung dahingehend abgeben hat, dass er unbeschränkt an den Vertrag gebunden sein möchte. Ihn dennoch der vollen Bindung an den Vertrag zu unterwerfen, würde deshalb die Souveränität dieses Staates verletzen. Diese Rechtsfrage dürfte noch nicht endgültig geklärt sein. In Bezug auf menschenrechtliche Verträge wird man zumindest mit guten Gründen vertreten können, dass ein Staat, der einen unzulässigen Vorbehalt anbringt, einer vollen Vertragsbindung unterliegt. In Bezug auf sonstige multilaterale Verträge liegt es wohl näher anzunehmen, dass der Vertrag für den den Vorbehalt anbringenden Staat nur in dem im Vorbehalt vorgesehenen Umfang in Kraft tritt. 3 EGMR, Urteil vom , 10328/83 [Belilos/Schweiz], Human Rights Committee, General Comment N. 24 (52) CCPR/C/21/rev.1/Add.6 vom

16 Übersicht: Rechtswirkung von Vorbehalten: Situation: Zulässiger Vorbehalt, kein Widerspruch anderer Vertragspartei Zulässiger Vorbehalt, einfacher Widerspruch anderer Vertragspartei Zulässiger Vorbehalt, qualifizierter Widerspruch anderer Vertragspartei Unzulässiger Vorbehalt zu sonstigen Verträgen Unzulässiger Vorbehalt zu menschenrechtlichen Verträgen Rechtswirkung: Bindung an Vertrag nach Maßgabe des Vorbehaltes Bindung an Vertrag nach Maßgabe des Vorbehaltes Zwischen den Parteien kommt kein Vertragsverhältnis zustande Bindung an Vertrag nach Maßgabe des Vorbehaltes Volle Bindung an Vertrag Sehr instruktiver und anschaulicher Lernfall: Andreas von Arnauld, Klausurenkurs im Völkerrecht, 2.Aufl. 2012, Fall 3, S. 28ff. IGH, Reservation to the Convention on the Prevention and Punishment of Genocide, ICJ Reports 1951, S. 15. EGMR, Belilos/Schweiz, Nr /83, Urteil vom Thomas Giegerich, Vorbehalte zu Menschenrechtsabkommen. Zulässigkeit, Gültigkeit und Prüfungskompetenzen von Vertragsgremien, ZaöRV 55 (1995), S. 713ff. 8. Auslegung völkerrechtlicher Verträge: Gemäß Art. 31 Abs. 1 WVK ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zwecks auszulegen. Hiernach ist für die Auslegung auf den objektiven Parteiwillen, wie er im Vertrag zum Ausdruck kommt, abzustellen. Diesem Auslegungsgrundsatz kommt laut dem IGH auch gewohnheitsrechtliche Geltung zu. 5 Ausgangspunkt der Auslegung ist daher der Wortlaut. Dieser ist grundsätzlich nach seiner üblichen Bedeutung auszulegen (ordinary-meaning-rule). Darüber hinaus erkennt Art. 31. Abs. 1 WVK auch die systematische (Zusammenhang) und teleologische (Ziel und Zweck) Auslegung als Auslegungsmethoden an. Gemäß Art. 31 Abs. 2 und 3 WVK sind für die Auslegung, neben dem Vertragstext und der Präambel, sich auf den Vertrag beziehende Übereinkünfte und Urkunden, die anläßlich des Vertragsschlusses abgefasst wurden, ebenso zu berücksichtigen wie spätere Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien über Auslegung und Anwendung des Vertrages, eine spätere Übung bei der Anwendung des Vertrages sowie jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. Als ergänzende Auslegungsmittel kommen gemäß Art. 32 WVK vorbereitende Arbeiten (travaux préparatoires) und Umstände des Vertragsabschlusses in Betracht, sofern eine Auslegung mit den in Art. 31 WVK benannten Mitteln mehrdeutig oder dunkel bleibt oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt. Zudem ist bei völkerrechtlichen Verträgen zu beachten, dass es zumeist mehrere authentische Sprachfassungen gibt. Ist dies der Fall, so ist gemäß Art. 33 Abs. 1 WVK der Text in jeder Sprache in gleicher Weise maßgebend. 5 IGH Case Concerning Oil Platforms Preliminary Objections [Iran v. USA], ICJ Reports 1996, S.803, Nr

17 Exkurs: Auslegung von Vertragswerken, die einen dauerhaften Ordnungsrahmen schaffen: Eine besondere Regel hat sich für solche multilateralen Vertragswerke etabliert, die einen dauerhaften Ordnungsrahmen mit Streitschlichtungsorgan schaffen (z.b. EMRK). Hier gilt der Grundsatz dynamischer Auslegung, wonach die Auslegung unter Berücksichtigung des effet utile der Förderung des gemeinsamen Vertragsziels dienen soll. Als Beispiel für solch eine dynamische Auslegung kann Rechtsprechung des EGMR gelten, die die EMRK als living instrument zur Förderung der Konventionsziele versteht. 6 Herdegen, Völkerrecht, 10. Aufl. 2011, 15 Rn. 28 ff. 9. Beendigung von völkerrechtlichen Verträgen: a. Einvernehmliche Beendigung: Die Beendigung oder die Suspendierung (zeitweilige Aussetzung) eines Vertrages kann aufgrund der entsprechenden vertraglichen Bestimmungen erfolgen. Daneben kann eine Vertragsbeziehung gemäß Art. 54 WVK jederzeit einvernehmlich aufgelöst oder gemäß Art. 59 WVK durch einen späteren Vertrag ersetzt werden. b. Einseitige Beendigung: Eine einseitige Beendigung kommt insbesondere bei einer erheblichen Vertragsverletzung einer anderen Vertragspartei (Art. 60), bei Unmöglichkeit der Vertragserfüllung (Art. 61 WVK) und bei einer grundlegenden Änderung der Umstände in Betracht. Art. 62 WVK wird weithin als Kodifizierung des gewohnheitsrechtlichen Beendigungsgrundes der clausula rebus sic stantibus verstanden. Der IGH hat sich sowohl im Fisheries Jurisdiction-Fall 7 als auch im Gabcikovo Nagymaros-Fall 8 mit Geltung und Reichweite der clausula rebus sic stantibus auseinandergesetzt und dabei den Anwendungsgsbereich in Übereinstimmung mit Art. 62 WVK sehr eng gezogen. Demnach setzt eine Berufung auf die clausula vor allem voraus, dass die Veränderung der Umstände zu einer massiven Veränderung der vertraglichen Lastenverteilung führt und dies bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war. Heintschel von Heinegg, in: Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl. 2004, 15, Rn. 62ff. III. Völkergewohnheitsrecht: Die Entstehung einer völkergewohnheitsrechtlichen Norm setzt als objektive Komponente eine ständige Übung (consuetudo) in der Staatenpraxis und als subjektive Komponente eine entsprechende Auffassung der Staaten voraus, dass dieses Verhalten eine Rechtspflicht darstellt (opinio iuris sive necessitatis). 1. Übung: Für die Staatenpraxis sind neben dem Verhalten der Organe, die zur Vertretung des Staates in 6 EGMR, Mamatkulov/Türkei, EuGRZ, 2003, S IGH, Fisheries Jurisdiction Case [UK v. Iceland], ICJ Reports 1973, S.3. 8 IGH Case Concerning the Gabcikovo-Nagymaros Project [Hungary v. Slovakia], ICJ Reports 1997, S.7. 17

18 auswärtigen Angelegenheiten befugt sind, auch Entscheidungen anderer Staatsorgane, wie Urteile nationaler Gerichte oder Gesetzgebungsakte, von Bedeutung. Das objektive Element des Gewohnheitsrechts, die Übung, muss allgemein, einheitlich und von Dauer sein. Nicht erforderlich ist eine entsprechende Praxis sämtlicher Völkerrechtssubjekte, vielmehr ist eine überwiegende Mehrheit ausreichend. Dies wird meist mit der Formel der Quasi-Universalität der Übung ausgedrückt. Dieser Grundsatz der Quasi-Universalität erfährt jedoch dann eine Einschränkung, wenn eine Übung nur bestimmte Staaten betrifft. So hat der IGH mit Blick auf die Nutzung von Küstengewässern festgestellt, dass es vor allem auf die Praxis derjenigen Staaten ankomme, die davon praktisch betroffen sind. 9 Darüber hinaus ist das Kriterium, dass die Übung von einiger Dauer sein muss, nicht dahingehend zu verstehen, dass die Übung sich zwingend über einen sehr langen Zeitraum erstrecken muss. Im Einzelfall kann auch eine sehr kurze Dauer ausreichend sein (instant custom), wenn in diesem Zeitraum eine besonders extensive und quasieinheitliche Übung zu verzeichnen ist (extensive and virtually uniform). 10 Neben universellem Völkergewohnheitsrecht kann auch regionales Völkergewohnheitsrecht mit Geltung für eine bestimmte Region entstehen. Ein wichtiges Beispiel für regionales Völkergewohnheitsrecht ist die Entstehung des Botschaftsasyls in Latein- und Südamerika. 11 Regionales Völkergewohnheitrecht bindet jeweils nur die Staaten der betreffenden Region. 2. Opinio iuris: Die Staatenpraxis muss als subjektives Element von der Auffassung getragen sein, einer völkerrechtlichen Verpflichtung zu folgen oder ein Recht in Anspruch zu nehmen (opinio iuris sive necessitatis). Dass es sich um eine rechtliche Verpflichtung handeln muss, grenzt dieses Merkmal von unverbindlichen Konventionen ab. Nach den Worten des IGH: There are many international acts, e.g. in the field of ceremonial or protocol, which are performed almost invariably, but which are motivated only by consideration of courtesy, convenience or tradition, and not by any sense of legal duty. 12 Eine entsprechende opinio iuris ist anhand unterschiedlicher Indizien festzustellen. Hier kommt Entscheidungen internationaler und auch nationaler Gerichte eine große Bedeutung zu. Darüber hinaus können Resolutionen der Generalversammlung als Anhaltspunkte für eine entsprechende Rechtsüberzeugung der Staatengemeinschaft dienen. Ein Beispiel bildet hier die Friendly Relations Declaration 13 derselben, die der IGH im Nicaragua-Fall als Ausdruck bestimmter völkergewohnheitsrechtlicher Rechtsüberzeugungen der Staatengemeinschaft in Bezug auf das Gewaltverbot gewertet hat. 14 Die Rechtsüberzeugungen in der Staatengemeinschaft stehen nicht fest, sondern sind ständiger Entwicklung unterworfen. Als aktuelles Beispiel kann hier die Diskussion um die sog. humanitäre Intervention angeführt werden. Vermehrt vertreten Staaten die Auffassung, eine Einschränkung des Gewaltverbotes sei dahingehend vorzunehmen, dass eine Intervention durch einen anderen Staat (auch ohne entsprechende Resolution des Sicherheitsrates) bei schweren 9 Vgl. IGH, North Sea Continental Shelf Cases [Federal Republik of Germany v. Denmark & The Netherlands], ICJ Reports 1969, S. 3ff. 10 Vgl. IGH, North Sea Continental Shelf Cases [Federal Republik of Germany v. Denmark & The Netherlands], ICJ Reports 1969, S. 3ff. (43). 11 IGH, Asylum Case [Colombia v. Peru], ICJ Reports 1950, S Vgl. IGH, North Sea Continental Shelf Cases [Federal Republic of Germany v. Denmark], ICJ Reports 1969, S. 3 (44). 13 Friendly Relations Declaration, Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen Staaten im Sinne der Charta der Vereinten Nationen vom , verabschiedet als Anhang zur Resolution der UN-Generalversammlung GA Nr (XXV) vom IGH, Case Concerning Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua [Nicaragua v. USA], ICJ Reports, 1986, S. 14 (99). 18

19 Menschenrechtsverletzungen desselben zulässig sei Problem: Persistent Objector Umstritten ist, ob sich ein einzelner Staat der Geltung einer völkergewohnheitsrechtlichen Norm durch Widersetzung von Anfang an entziehen kann. Der IGH hat in einer Reihe von Judikaten dieses Prinzip des persistent objectors dem Grunde nach anerkannt. Allerdings unterliegt dieses Prinzip mittlerweile ganz erheblichen Einschränkungen. So kann sich ein Staat nicht dauerhaft der Entstehung einer gewohnheitsrechtlichen Regelung widersetzen, wenn diese in der Staatenpraxis derart einheitlich angewandt wird, dass sie als fest etabliert gelten kann. Ausgeschlossen ist eine Berufung auf das Prinzip des persistent objectors jedenfalls in Bezug auf grundlegende Menschenrechtsstandards und ius cogens-normen. In Bezug auf solche Pflichten kann sich kein Staat darauf berufen, als persistent objector einer solchen Regelung nicht zu unterliegen. Leseempfehlung: S. Birkner, Das Völkergewohnheitsrecht in der Fallbearbeitung, JA 2007, S ; IGH, North Sea Continental Shelf Cases [Federal Republik of Germany v. Denmark & The Netherlands], ICJ Reports 1969, S. 3ff (43). Exkurs Völkergewohnheitsrecht 1: Zwingendes Völkerrecht (ius cogens): Das völkerrechtliche Gewohnheitsrecht ist grundsätzlich dispositiv, d. h. es kann durch eine neue allgemeine Staatenpraxis mit Rechtsschaffungswillen oder eine vertragliche Norm derogiert werden. Demgegenüber kann zwingendes Völkergewohnheitsrecht (ius cogens) nur durch eine neue zwingende Rechtsnorm abgelöst werden. Der Begriff des ius cogens ist in Art. 53 Satz 2 WVK kodifiziert worden. Danach ist eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf. Die WVK enthält also keinen Katalog, sondern stellt stattdessen auf eine entsprechende Anerkennung durch die Staaten ab. Innerhalb der Völkerrechtswissenschaft hat sich die überwiegende Auffassung herausgebildet, dass neben dem Gewalt- und Interventionsverbot (Art. 2 Nr. 4 UN-Charta) jedenfalls die elementaren Menschenrechte zu den unverfügbaren und daher zwingenden Fundamentalrechten gezählt werden müssen. Darunter fallen die Verbote von Folter, Genozid, extralegalen Hinrichtungen, rassistischer Diskriminierung, Verschwindenlassen und die Normen des humanitären Völkerrechts, die direkte Verbote an Staaten und Einzelpersonen enthalten (siehe Art. 147 des IV. Genfer Abkommens). Die Rechtsfolgen einer zwingenden Völkerrechtsnorm wurden in der Völkerrechtspraxis wie folgt ausdifferenziert: Die Nichtigkeit entgegenstehender völkerrechtlicher Verträge (Art. 53 Satz 1 WVK) Die Unanwendbarkeit entgegenstehender Resolutionen des UN Sicherheitsrates (EuG, Kadi, Rs. T-315/01, 2005) Die Nichtigkeit entgegenstehenden Verfassungsrechts, str. (ICTY, Furundžija, ILM 38 (1999), 349 f., Ziff. 153) 15 Vgl. zu diesem Problem unten 6 I. 2. b) bb). 19

20 Exkurs Völkergewohnheitsrecht 2: erga omnes Pflichten: Im Barcelona Traction-Fall 16 hat der IGH den Begriff der erga omnes-pflichten geprägt. Dies sind Pflichten, die einem Staat nicht gegenüber einem anderen Staat, d.h. in reziproker Weise obliegen. Erga omnes-pflichten obliegen einem Staat gegenüber der Weltgemeinschaft als solcher. Hierbei handelt es sich um die basalen Pflichten, die für das Zusammenleben der Staatengemeinschaft unabdingbar sind. Hierzu zählt der IGH das Aggressionsverbot, grundlegende Menschenrechte und den Schutz vor Sklaverei und Rassendiskriminierung sowie das Verbot des Völkermords. Die Nichtachtung dieser Pflichten verletzt nicht nur die jeweils unmittelbar betroffenen Rechtssubjekte, sondern jedes Mitglied der Staatengemeinschaft. Nicht gänzlich geklärt ist das Verhältnis von erga omnes-pflichten zu ius cogens-normen. Meist wird vertreten, dass der Kreis der erga omnes-pflichten enger gezogen ist als der Bestand der ius cogens-normen. Gleichwohl dürfte weitgehend Deckungsgleichheit zwischen ius cogens und erga omnes-pflichten bestehen. 17 Zumindest die Verletzung einer erga omnes-pflicht stellt mithin stets zugleich einen Verstoß gegen ius cogens dar. Zentrale Folge von Verletzungen von erga omnes-rechten ist, dass die Staaten auch im nichtreziproken Verhältnis zu Gegenmaßnahmen berechtigt sein können. So können bspw. Verträge suspendiert werden, wenn der Vertragspartner erga omnes Rechte verletzt. Die Brisanz der Theorie der erga omnes-pflichten kann am besten an der Diskussion um die humanitäre Intervention aufgezeigt werden. Denn wenn der Verstoß gegen eine erga omnes- Pflicht nicht nur die unmittelbar betroffenen Rechtssubjekte verletzt, sondern alle Staaten als Mitglieder der Weltgemeinschaft, so stellt sich die Frage, ob auch die nicht unmittelbar verletzten Staaten befugt sind, die Einhaltung von erga omnes-pflichten gegenüber dem Verletzerstaat, nötigenfalls mittels militärischer Gewalt, durchzusetzen (vgl. hierzu 6). 16 IGH [Barcelona Traction Case [Belgium v. Spain], ICJ Reports 1970, S Vgl. Heintschel von Heinegg, in: Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl. 2004, 15 Rn. S. 55ff. 20

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