Die Reform der Pflegeberufe Kabinettentwurf Eckpunkte zur APrVO

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1 Die Reform der Pflegeberufe Stand: Kabinettentwurf Eckpunkte zur APrVO

2 Pflegeausbildung in Deutschland Die aktuelle Situation: Auszubildende ca Altenpflege Krankenpflege Kinderkrankenpflege Pflegeschulen ca Altenpflegeschulen 760 Krankenpflegeschulen Ausbildungsbetriebe ca Altenpflegeeinrichtungen 900 Krankenhäuser Statistisches Bundesamt 2015 Prognos/WiAD Seite 2

3 Pflegeausbildung der Zukunft Die Herausforderungen zunehmend komplexe Pflegesituationen sich verändernde Versorgungsstrukturen wachsender Fachkräftebedarf Seite 3

4 Pflegeausbildung der Zukunft Reformansatz Pflegeberufsgesetz ein Beruf als Zugang zu den verschiedenen Tätigkeitsfeldern der Pflege eine übergreifende Qualifizierung zur Pflege von Menschen aller Altersgruppen in allen Versorgungsbereichen: umfassender Kompetenzerwerb mit Vertiefung beruflich oder akademisch schulgeldfrei mit finanzieller Entlastung der ausbildenden Betriebe Seite 4

5 Pflegeausbildung der Zukunft Stand der Gesetzgebung Kabinettentwurf Bundesrat: 1. Durchgang Eckpunkte zur APrVO BT-Drucksache 18/ Anl. Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg Bundestag: 1. Beratung zur Zeit Behandlung im Bundestag Seite 5

6 I. Der neue Beruf

7 Berufsbezeichnung Berufliche Pflegeausbildung: Pflegefachfrau Pflegefachmann Hochschulische Pflegeausbildung: Pflegefachfrau (B.A.) / Pflegefachfrau (B.Sc.) Pflegefachmann (B.A.) / Pflegefachmann (B.Sc.) 1 PflBG-E Seite 7

8 Vorbehaltene Tätigkeiten Die Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs Die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses Die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege 4 PflBG-E Seite 8

9 Bestandsschutz Fachkräfte Ausbildungen nach AltPflG oder KrPflG sind einer Ausbildung nach PflBG gleichgestellt Auf Antrag ist die Erlaubnis zur Führung der neuen Berufsbezeichnung zu erteilen 59 PflBG-E Seite 9

10 II. Berufliche Ausbildung in der Pflege

11 Ausbildungsziel Generalistik Vermittlung der erforderlichen Kompetenzen für die selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen 5 PflBG-E Seite 11

12 Zugangsvoraussetzungen 1. Mittlerer Schulabschluss 2. Hauptschulabschluss plus erfolgreich abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung mind. einjährige Assistenz- oder Helferausbildung gemäß den Mindestanforderungen der ASMK / GMK alte Helfer-Ausbildungen nach Landesrecht (Beginn bis ) 3. Erfolgreich abgeschlossene zehnjährige allgemeine Schulbildung 11 PflBG-E Seite 12

13 Verkürzung der Ausbildungszeit Auf Antrag kann eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung bis zu 2/3 der Dauer angerechnet werden im Umfang der Gleichwertigkeit ist die Ausbildung um 1/3 der Dauer zu verkürzen, bei einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in Assistenz- und Helferberufen der Pflege nach den Mindestanforderungen der ASMK / GMK 12 PflBG-E Seite 13

14 Dauer und Struktur der Ausbildung Dauer: 3 Jahre (bis zu 5 Jahren in Teilzeit) Struktur: theoretischer und praktischer Unterricht (2.100 Stunden) praktische Ausbildung (mindestens Stunden) Der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung soll beim Träger der praktischen Ausbildung stattfinden 6 PflBG-E Seite 14

15 Praktische Ausbildung (1) I. Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen der Pflege - davon ein Pflichteinsatz beim Träger der praktischen Ausbildung Stationäre Akutpflege Stationäre Langzeitpflege Ambulante Akut-/Langzeitpflege Träger der praktischen Ausbildung können Krankenhäuser, stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen sein. 400 Std. 400 Std. 400 Std. II. Pflichteinsätze in speziellen Versorgungsbereichen der Pflege Pädiatrische Versorgung Psychiatrische Versorgung (allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrisch) 120 Std. 120 Std. Eckpunkte zur APrVO Seite 15

16 Praktische Ausbildung (2) III. Vertiefungseinsatz im Bereich eines Pflichteinsatzes nach I oder II - in der Regel beim Träger der praktischen Ausbildung 500 Std. IV. Weitere Einsätze / Stunden zur freien Verteilung Orientierungseinsatz (flexibel) beim Träger der prakt. Ausbildung Weiterer Einsatz (z.b. Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation) Zur freien Verteilung auf die Einsätze nach I bis IV 400 Std. 80 Std. 80 Std. Gesamtsumme: Std. Eckpunkte zur APrVO Seite 16

17 Praktische Ausbildung (3) Regelstunden beim Träger der praktischen Ausbildung Orientierungseinsatz Pflichteinsatz I Vertiefungseinsatz 400 Std. 400 Std. 500 Std. Summe Std. Eckpunkte zur APrVO Seite 17

18 Lernorte Ausbildungsvertrag (Schulplatz/-vertrag) Kooperationsverträge Träger der praktischen Ausbildung Pflegeschule Weitere Pflichteinsätze Weitere Einsätze

19 Lernortkooperation Auf der Basis von Lehr- und Ausbildungsplan Kooperationsverträge zwischen allen an der Ausbildung beteiligten Lernorten Ausbildungsverbünde als dauerhafte Lernortkooperation Übertragung der Wahrnehmung von Aufgaben insbesondere der Koordination der weiteren Einsätze an Pflegeschule möglich Betrieb bleibt dabei Träger der praktischen Ausbildung. 7 ff PflBG-E Seite 19

20 Träger der praktischen Ausbildung Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung: Sicherstellung aller Praxiseinsätze an den anderen praktischen Lernorten Sicherstellung der gesamten zeitlich und inhaltlich gegliederten Durchführung der Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans 8 PflBG-E Seite 20

21 Ausbildungsvertrag Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung ist anzugeben Vertiefungseinsatz ist anzugeben Ausbildungsplan ist Vertragsbestandteil Pflegeschule muss dem Ausbildungsvertrag zustimmen 16 PflBG-E Seite 21

22 Praxisanleitung An jedem praktischen Lernort entfallen mindestens 10 % der Ausbildungszeit auf die Praxisanleitung. Dies gilt auch für betriebsfremde Auszubildende. Die Kosten der Praxisanleitung sind refinanzierbar. 300 Stunden Fortbildung für PraxisanleiterInnen (Bestandsschutz) Jährlich 24 Stunden Weiterbildung 6 PflBG-E / Eckpunkte zur APrVO Seite 22

23 Träger der praktischen Ausbildung Weitere Pflichten: Kostenlose Bereitstellung der Lehr- und Lernmittel Freistellung für Schulbesuche und Prüfungen Rücksichtnahme auf Lern- und Vorbereitungszeiten 18 PflBG-E Seite 23

24 Pflegeschulen Gesamtverantwortung Trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung Prüft, ob der Ausbildungsplan den Anforderungen des Lehrplans entspricht Prüft anhand des Ausbildungsnachweises, ob die praktische Ausbildung gemäß Ausbildungsplan durchgeführt wird Ist auch während der praktischen Ausbildung Ansprechpartner für die Auszubildenden 10 PflBG-E Seite 24

25 Pflegeschulen Mindestanforderungen Hauptberufliche Leitung: akademische Qualifizierung auf Master-Niveau Lehrkräfte: akademische Qualifizierung Angemessene Zahl von Lehrkräften, dabei Verhältnis hauptamtl. Lehrkräfte zu Auszubildenden mindestens 1 : 20 Kostenfreie Bereitstellung der erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel Umfassender Bestandsschutz für Leitungs- und Lehrkräfte Übergangsregelungen für Pflegeschulen 9 und 60 PflBG-E Seite 25

26 Themenbereiche des Unterrichts I II Themenbereiche Die Pflege von Menschen aller Altersgruppen verantwortlich planen, organisieren, gestalten und evaluieren Kommunikation und Beratung personen- und situationsorientiert gestalten III Intra- und Interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten IV V Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen Das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen Zur freien Verteilung auf Themenbereiche I - V Gesamt Stunden 900 bis 1000 Std. 250 bis 300 Std. 250 bis 300 Std. 150 bis 200 Std. 150 bis 200 Std. 200 Std Std. Eckpunkte APrVO Seite 26

27 Schulgeldfreiheit Eine Vereinbarung über die Verpflichtung der Auszubildenden oder des Auszubildenden, für die praktische Ausbildung eine Entschädigung oder für die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht an der Pflegeschule eine Vergütung oder ein Schulgeld zu zahlen ist nichtig. 24 Abs. 3 Nr. 1 PflBG-E Seite 27

28 III. Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege

29 Ausgleichsfonds auf Landesebene Direkte Einzahler Empfänger Altenpflegeeinrichtungen* Land Pflegeversicherung** Krankenhäuser* Fonds Pflegeschulen Träger der praktischen Ausbildung * Refinanzierung nach den Regelungen des SGB XI bzw. SGB V ** Direkteinzahlung zur Entlastung der Pflegebedürftigen 26 ff PflBG-E Seite 29

30 Ausbildungskosten Pflegeschulen Betriebskosten der Pflegeschulen einschließlich der Kosten der Praxisbegleitung Personalkosten Sachkosten Instandhaltungskosten Keine Refinanzierung der Investitionskosten über den Ausgleichsfonds (Finanzierungsverantwortung liegt bei den Ländern) 27 PflBG-E Seite 30

31 Ausbildungskosten Träger der praktischen Ausbildung Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen Anrechnungsschlüssel: stationär 9,5 : 1 ambulant 14 : 1 Kosten der praktischen Ausbildung einschließlich der Kosten der Praxisanleitung inklusive der Kosten der weiteren Einsatzorte 27 PflBG-E Seite 31

32 Mehrkosten der Ausbildungsvergütung Stationär 1 : 9,5 Ambulant 1 : V e r g ü t u n g e n Beispielrechnung mit einem angenommenen Brutto-Fachkraftentgelt von Wertschöpfung: Stationär 1/9,5 = 263 Ambulant 1/14 = 179 Wertschöpfung wird über die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen refinanziert. Mehrkosten: Vergütung des Auszubildenden abzüglich der Wertschöpfung = = 437 Mehrkosten werden über den Ausgleichsfonds refinanziert. Seite 32

33 Ausbildungsbudget Gesamtbudget Ausgleichsfonds Unterscheidung Schule und Praxis Pflegeschulen Träger der praktischen Ausbildung Vereinbarung oder oder Pauschalbudget Individualbudgets Pauschalbudget Individualbudgets Meldung der Kosten + + Mehrkosten Ausbildungsvergütung Mehrkosten Ausbildungsvergütung Seite 33

34 Regelfall Pauschalbudgets Vereinbarungspartner Träger der praktischen Ausbildung Landesbehörde Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen Landesausschuss PKV Landeskrankenhausgesellschaft Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen Pflegeschulen Landesbehörde Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen Landesausschuss PKV Interessenvertretungen der öffentlichen und privaten Pflegeschulen 30 PflBG-E Seite 34

35 Wie kommt es zu Individualbudgets? 1. Das Land entscheidet. 2. oder A l l e Vereinbarungspartner der Pauschalbudgets wollen Individualbudgets anstelle von Pauschalbudgets. (Enthaltung ist möglich.) Verhandlungspartner Individualbudgets: Träger der praktischen Ausbildung bzw. Pflegeschule Landesbehörde Kranken- und Pflegekassen 31 PflBG-E Seite 35

36 Ausgleichsfonds Keine Kontingentierung der Ausbildungszahlen Berücksichtigung der tatsächlichen Ausbildungsverhältnisse Höhere Ausbildungskosten aufgrund zusätzlicher Azubis werden sofort aus der Liquiditätsreserve erstattet. Bei Erschöpfung der Reserve Erstattung im Folgejahr. Einfache Nachweispflicht der pauschalierten Ausbildungskosten Exakter Nachweis der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung Leistungen Dritter sind vorrangig (z.b. Umschulungsförderung) 34 PflBG-E Seite 36

37 IV. Hochschulische Ausbildung

38 Hochschulische Pflegeausbildung Ausbildungsziele Primärqualifizierende Pflegeausbildung an Hochschulen (Bachelor-Niveau) mit erweiterten Ausbildungszielen gegenüber der beruflichen Pflegeausbildung Eine Prüfung: Die hochschulische Prüfung umfasst auch die staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung 37, 39 PflBG-E Seite 38

39 Hochschulische Pflegeausbildung Durchführung des Studiums Dauer: mindestens 3 Jahre Abschluss Pflegefachfrau/Pflegefachmann (B.A.) oder (B.Sc.) Theoretische und prakt. Lehrveranstaltungen an der Hochschule Praxiseinsätze mit Praxisanleitung und -begleitung Pflichteinsätze Vertiefungseinsatz Weitere Einsätze Kein Ausbildungsvertrag Keine Ausbildungsvergütung (freiwillig möglich) Keine Refinanzierung über den Ausgleichsfonds 38 PflBG-E Seite 39

40 V. Sonstiges

41 Inkrafttreten Tag nach Verkündung 53 PflBG (Fachkommission: Rahmenlehr- und ausbildungspläne) 54 PflBG (Beratung, Information) 55 PflBG (Statistik) 56 PflBG (Verordnungsermächtigung: Finanzierungsverordnung, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung) 01. Januar bis 36 PflBG (Finanzierung der beruflichen Ausbildung) 01. Januar 2018 Pflegeberufsgesetz (PflBG) KrPflG und AltPflG treten außer Kraft (mit Ablauf des ) Seite 41

42 Übergangsvorschriften Ausbildung Begonnene Ausbildungen nach AltPflG oder KrPflG können bis zum 1. Januar 2023 abgeschlossen werden Erlaubnis zur Führung der alten Berufsbezeichnung Anspruch auf Umschreibung auf Antrag 59 ff PflBG-E Seite 42

43 Unterstützungsmöglichkeiten Beratungsteam Informationsveranstaltungen an Pflegeschulen Einzel- und Gruppenberatungen in Einrichtungen und Pflegeschulen Beratung und Unterstützung u.a. zu folgenden Themen: Information zum PflBG Optimierung der Ausbildungsqualität Erstellung eines Ausbildungskonzeptes Aufbau der Lernortkooperation Erstellung der Ausbildungsplanung Ausbildungsmarketing und Bewerbergewinnung Bildung von Ausbildungsverbünden / Netzwerken Seite 43

44 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Thomas Knäpper Berater Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beratungsteam Altenpflegeausbildung Region Niedersachsen/Bremen Gartenstraße 13, Krebeck Seite 44

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