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1 VWA München Privatrecht Allgemeiner Teil des BGB Helmut Schneider Rechtsanwalt

2 1 Recht, Privatrecht und BGB Recht Privatrecht Öffentliches Recht Bürgerliches Recht (BGB) Sonstiges Privatrecht Steuerrecht Allgemeiner Teil BGB Schuldrecht Sachenrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Arbeitsrecht RA Helmut Schneider 1

3 1 Recht, Privatrecht und BGB Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist das zentrale Gesetz des Privatrechts. Es ist in fünf Bücher eingeteilt: Buch 1: Allgemeiner Teil Semester Buch 2: Schuldrecht /3. Semester Buch 3: Sachenrecht Semester Buch 4: Familienrecht Buch 5: Erbrecht RA Helmut Schneider 2

4 1 Recht, Privatrecht und BGB Das BGB ist so aufgebaut, dass es das Allgemeine vor dem Besonderen regelt: Der Allgemeine Teil des BGB (Buch 1 des BGB) enthält diejenigen Vorschriften, die für alle oder doch wenigstens für mehrere Rechtsgebiete aller folgenden Bücher des BGB (Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht) gelten. B Die Vorschriften über die Verjährung ( 194 ff.) gelten für alle Ansprüche des Bürgerlichen Rechts, egal, ob sie sich aus dem Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht oder Erbrecht ergeben. RA Helmut Schneider 3

5 1 Recht, Privatrecht und BGB In der Sprache der Mathematik könnte man sagen, die allgemeinen Regeln werden ausgeklammert oder vor die Klammer gezogen : Der Allgemeine Teil des BGB steht vor der Klammer des restlichen BGB und gilt somit für dessen gesamten Inhalt. Diese Regelungen werden vorangestellt, damit nicht in allen Büchern 2 5 des BGB immer wieder die gleichen Regelungen getroffen werden müssten und damit der Umfang des BGB enorm aufgebläht würde (das BGB als platzsparendes Gesetz ). RA Helmut Schneider 4

6 2 Rechtsquellen Das BGB ist ein deutsches Bundesgesetz. Solche deutschen Bundesgesetze und deren laufende Änderungen werden im Bundesgesetzblatt verkündet. Dies ist im Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland für jedes Bundesgesetz vorgesehen: Gemäß Art. 82 I 1 GG werden die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze im Bundesgesetzblatte verkündet. Das Bundesgesetzblatt ist somit die einzige (!) authentische und verbindliche Quelle des deutschen Bundesrechts. Gesetzesausgaben oder - sammlungen der Verlagsbranche (z.b. des Beck-Verlags) sind somit keine Original-Rechtsquelle. Wer also zweifelsfrei wissen will, was wirklich im Gesetz steht, muss stets in das jeweilige (Bundes- oder Landes-) Gesetzblatt sehen. RA Helmut Schneider 5

7 2 Rechtsquellen Die wichtigen Bundesgesetze werden im Wortlaut vom Bundesjustizministerium zeitnah und zuverlässig aktualisiert im Internet veröffentlicht. Die Historie der Entstehung von Gesetzen (Gesetzesbegründungen, parlamentarische Beratungen) ist oft von großer Bedeutung für die Auslegung und das Verständnis der jeweiligen Gesetze. Die entsprechenden Vorgänge werden in den Bundestags- und Bundesratsdrucksachen abgedruckt. RA Helmut Schneider 6

8 3 Rechtsgeschäft Begriff Rechtsgeschäft ist im BGB nicht definiert. Jedes Rechtsgeschäfts enthält (mindestens) eine Willenserklärung. Ein Rechtsgeschäft kann aus zwei (oder mehr) Willenserklärungen bestehen. Gilt vor allem für das wichtigste Rechtsgeschäft, den Vertrag = Rechtsgeschäft mit inhaltlich übereinstimmenden Willenserklärungen von zwei oder mehr Personen. RA Helmut Schneider 7

9 3 Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft kann neben der oder den Willenserklärungen noch bestimmte weitere Tatbestandsmerkmale erfordern, v.a. tatsächliche Handlungen z.b. die Übergabe der Sache beim Rechtsgeschäft Übereignung beweglicher Sachen gemäß Satz 1 Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Tatsächliche Handlung Willenserklärung RA Helmut Schneider 8

10 3 Rechtsgeschäft behördliche Akte z.b. die Eintragung im Grundbuch beim Rechtsgeschäft Übereignung unbeweglicher Sachen gemäß I Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich Behördlicher Akt Willenserklärung RA Helmut Schneider 9

11 3 Rechtsgeschäft Bedeutsam ist die Unterscheidung zwischen Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft: Verpflichtungsgeschäft = Rechtsgeschäft, durch das sich jemand verpflichtet, an einen anderen etwas zu leisten. Begründung eines Schuldverhältnisses In der Regel durch Vertrag Ausnahmsweise auch durch einseitiges Rechtsgeschäft (z.b. Auslobung gemäß 657) RA Helmut Schneider 10

12 3 Rechtsgeschäft Erfüllungsgeschäft = Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt durch dessen Belastung, Inhaltsänderung, Übertragung oder Aufhebung. Wenige Verfügungen gibt es im Schuldrecht (z.b. Abtretung gemäß 398 ff.) Verfügungen gibt es hauptsächlich im Sachenrecht ( dingliche Verfügungen, insbesondere Übereignung). RA Helmut Schneider 11

13 Trennungsprinzip: 3 Rechtsgeschäft Das Verpflichtungsgeschäft verändert noch nicht die dingliche Rechtslage. Dazu ist ein vom Verpflichtungsgeschäft getrenntes besonderes Rechtsgeschäft nötig, durch das die eingegangene Verpflichtung erfüllt wird (daher der Name dingliches Erfüllungsgeschäft ). Trennung von Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft. B Der Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer zur Übereignung und Übergabe der Kaufsache ( 433 I). Verpflichtungsgeschäft Durch die Übereignung ( 929 oder 873, 925) und Übergabe (Verschaffung des Besitzes, 854) der Kaufsache an den Käufer erfüllt der Verkäufer seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag Erfüllungsgeschäft RA Helmut Schneider 12

14 Abstraktionsprinzip: 3 Rechtsgeschäft Die Wirksamkeit des dinglichen Erfüllungsgeschäfts ist nicht von der Wirksamkeit des entsprechenden Verpflichtungsgeschäftes abhängig; die Wirksamkeit des Erfüllungsgeschäftes ist abstrakt. Die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes (z.b. wegen beschränkter Geschäftsfähigkeit einer Vertragspartei) führt also grundsätzlich nicht auch zur Unwirksamkeit der Erfüllung dieses Verpflichtungsgeschäfts B Wenn ein Kaufvertrag (= Verpflichtungsgeschäft) unwirksam ist, weil der Käufer nicht unbeschränkt geschäftsfähig (z.b. minderjährig) ist, dann ändert dies grundsätzlich nichts an der Wirksamkeit der schon erfolgten Übereignung der Kaufsache (= Erfüllungsgeschäft). RA Helmut Schneider 13

15 4 Willenserklärung Auch dieser Begriff ist im BGB nicht definiert. Übliche Definition: (1) Äußerung (objektiver Tatbestand der Willenserklärung) (2) eines Willens (subjektiver Tatbestand der Willenserklärung), (3) die auf Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist. Rechtsfolge ist die Begründung, Änderung oder Beendigung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses (z.b. eines Vertrags). RA Helmut Schneider 14

16 4 Willenserklärung Wille = subjektiver Tatbestand der Willenserklärung Handlungswille = Wille, überhaupt irgendetwas zu tun B T führt O mit körperlicher Gewalt ( vis absoluta ) die Hand, sodass dieser einen Vertrag unterschreibt. O hat keinen Handlungswillen. Daher auf keinen Fall Willenserklärung des O! RA Helmut Schneider 15

17 4 Willenserklärung Erklärungswille (Erklärungsbewusstsein) = Wille, (irgend) etwas Rechtsgeschäftliches zu tun Wenn dieser Wille fehlt, ist trotzdem Willenserklärung gegeben, wenn der Handelnde mit der Deutung seines Verhaltens als Willenserklärung rechnen kann und muss und der Empfänger sie auch tatsächlich so aufgefasst hat. Allerdings dann ggf. Anfechtung der Willenserklärung gemäß 119 ff. B A hebt auf einer Auktion den Arm, um einem Freund zuzuwinken. A hat zwar keinen Erklärungswillen, aber er muss sich sein Verhalten als Willenserklärung anrechnen lassen; allenfalls Anfechtung möglich. RA Helmut Schneider 16

18 4 Willenserklärung Geschäftswille = Wille, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen B Nur dann, wenn man den Willen hat, eine Sache nur vorübergehend zu nutzen, hat man den Geschäftswillen, die bestimmte Rechtsfolge Abschluss eines Mietvertrags herbeizuführen. Wenn man dagegen die Sache dauerhaft für sich haben will, geht der Geschäftswille in Richtung Abschluss eines Kaufvertrags. RA Helmut Schneider 17

19 5 Wirksamwerden der Willenserklärung Nichtempfangsbedürftige Willenserklärung = Willenserklärung, die nicht gegenüber einer anderen Person abzugeben ist, z.b. Testament Eine solche nichtempfangsbedürftige Willenserklärung ist bereits dann wirksam geworden, wenn sie abgegeben ist, also wenn die Erklärungshandlung (z.b. Unterzeichnung eines Schriftstücks) vollendet ist. RA Helmut Schneider 18

20 5 Wirksamwerden der Willenserklärung Empfangsbedürftige Willenserklärung = Willenserklärung, die gegenüber einer anderen Person abzugeben ist, z.b. Vertragsangebot Regelfall 130 I 1 Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist zu unterscheiden zwischen verkörperten (schriftlichen) und nicht verkörperten (mündlichen) Willenserklärungen. RA Helmut Schneider 19

21 5 Wirksamwerden der Willenserklärung Eine empfangsbedürftige verkörperte (schriftliche) Willenserklärung wird erst dann wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. 130 I 1 Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. 130 I 1 gilt über seinen Wortlaut hinaus entsprechend auch für verkörperte Willenserklärungen gegenüber einem Anwesenden. RA Helmut Schneider 20

22 5 Wirksamwerden der Willenserklärung Zugang einer verkörperten Willenserklärung liegt schon dann vor, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Verhältnissen damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis nehmen. Es ist also nicht erforderlich, dass der Empfänger tatsächlich Kenntnis erlangt. Die Beweislast für den Zugang einer Willenserklärung trägt der Erklärende. RA Helmut Schneider 21

23 5 Wirksamwerden der Willenserklärung B1 Vermieter V will den Mietvertrag mit seinem Mieter M kündigen. Nach dem Mietvertrag wird die Kündigung jeweils zum Monatsende wirksam, wenn sie bis zum 3. des jeweiligen Monats erklärt wird. V wirft das Kündigungsschreiben am Abend des 2. Juni in den Briefkasten des M ein. M leert den Briefkasten erst nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 6. Juni. Zugang der Kündigung schon am 3. Juni, nicht erst am 6. Juni. RA Helmut Schneider 22

24 5 Wirksamwerden der Willenserklärung B2 Sachverhalt wie B1, aber V schickt das Kündigungsschreiben am 3. Juni per Telefax an M. M sieht den Ausdruck erst nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 6. Juni. Zugang der Kündigung schon am 3. Juni, nicht erst am 6. Juni. Denn Willenserklärungen, die durch Telefax übermittelt werden, gehen grundsätzlich bereits mit Abschluss des Druckvorgangs am Empfangsgerät des Adressaten diesem zu. Der OK-Vermerk auf dem Fax-Sendeprotokoll ist allerdings kein Beweis für den Ausdruck und damit Zugang des Telefax beim Empfänger. Dies gilt auch für die elektronische Sendeund/oder Empfangsbestätigung bei einer . Grund: Technische Unzuverlässigkeit solcher Sendeberichte. RA Helmut Schneider 23

25 5 Wirksamwerden der Willenserklärung B3 Sachverhalt wie B1, aber V schickt das Kündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein. Der Postbote will dem M das Schreiben am 3. Juni zustellen; M verweigert aber die Annahme. Die Kündigung ist dem M nicht tatsächlich zugegangen, da sie nicht in seinen Machtbereich gelangt ist. M muss sich aber wegen seiner grundlosen Annahmeverweigerung nach Treu und Glauben ( 242) so behandeln lassen, als ob die Kündigung am 3. Juni zugegangen wäre (Zugangsfiktion). RA Helmut Schneider 24

26 5 Wirksamwerden der Willenserklärung B4 V schickt das Kündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein. Der Postbote will dem M das Schreiben am 2. Juni zustellen, trifft ihn aber nicht an. Daher wirft der Postbote ein Benachrichtigungsschreiben in den Briefkasten des M, wonach dieser das Einschreiben ab 3. Juni, 9 Uhr im Postamt abholen könne. M holt das Einschreiben erst am 6. Juni ab. Zugang der Kündigung jedenfalls nicht schon am 2. Juni mit dem Zugang des Benachrichtigungszettels. Zugang bereits am 3. Juni, wenn der Empfänger M in diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von dem Benachrichtigungszettel haben konnte und mit rechtserheblichen Erklärungen des V rechnen musste (z.b. weil V dem M schon zuvor telefonisch seine Kündigungsabsicht mitgeteilt hatte) Zugangsfiktion gemäß 242. Ansonsten Zugang erst am 6. Juni. RA Helmut Schneider 25

27 5 Wirksamwerden der Willenserklärung B5 Sachverhalt wie bei B3; aber M holt das Einschreiben überhaupt nicht ab, sodass es nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist am 14. Juni an V zurückgeschickt wird. V schickt daraufhin sofort ein zweites Einschreiben mit der Kündigung an M, das am 16. Juni an M zugestellt wird. Das erste Einschreiben ist überhaupt nicht zugegangen. Denn es ist nicht in den Machtbereich des Empfängers M gelangt. Allerdings wieder Fiktion des Zugangs (gemäß 242) bereits am 3. Juni, wenn der Empfänger M in diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von dem Benachrichtigungszettel hatte und mit rechtserheblichen Erklärungen des V rechnen musste. Denn V hat nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang des ersten Schreibens unverzüglich einen erneuten Versuch unternommen, seine Erklärung derart in den Machtbereich RA Helmut Schneider 26

28 5 Wirksamwerden der Willenserklärung des Empfängers zu bringen, dass diesem ohne weiteres eine Kenntnisnahme ihres Inhalts möglich war. Dies würde sogar auch dann gelten, wenn das zweite Schreiben erneut überhaupt nicht zugestellt werden konnte! RA Helmut Schneider 27

29 5 Wirksamwerden der Willenserklärung Bei empfangsbedürftigen nicht verkörperten (d.h. mündlichen, auch fernmündlichen) Willenserklärungen liegt Zugang der Willenserklärung dann vor, wenn der Empfänger sie akustisch richtig verstanden hat ( Vernehmungstheorie ). Bei einem Missverständnis seitens des Empfängers wird die Willenserklärung somit nicht wirksam. Andere Auffassung: Für Wirksamwerden soll es genügen, wenn nach den Umständen am akustisch richtigen Verstehen kein vernünftiger Zweifel bestehen konnte. Aber: Vernünftige Zweifel sind nur dann nicht gegeben, wenn der Empfänger die Erklärung wörtlich wiederholt und der Erklärende die Wiederholung akustisch richtig versteht damit dreht man sich im Kreis. Das Fehlen vernünftiger Zweifel hat somit letztlich nur Bedeutung für den Beweis des richtigen Verstehens. RA Helmut Schneider 28

30 6 Geschäftsfähigkeit Die Fähigkeit einer Person, überhaupt wirksam Willenserklärungen abgeben zu können, bezeichnet man als Geschäftsfähigkeit. Zu unterscheiden sind: volle (unbeschränkte) Geschäftsfähigkeit beschränkte Geschäftsfähigkeit Geschäftsunfähigkeit RA Helmut Schneider 29

31 Geschäftsunfähig sind Kinder unter sieben Jahren dauerhaft Geisteskranke 104 Geschäftsunfähig ist: 6 Geschäftsfähigkeit 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. RA Helmut Schneider 30

32 6 Geschäftsfähigkeit Berechnung des Lebensalters im Sinne des 104 Nr. 1: Vollendung des siebten Lebensjahres erfolgt um 0.00 Uhr des 7. Geburtstags 187 II Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters. B A wird am um 14:00 Uhr geboren. Dieser wird gemäß 187 II 2 bei der Berechnung der 7-Jahres-Frist voll mitgerechnet, also ab 0:00 Uhr (obwohl Geburt erst um 14:00 Uhr). A vollendet sein siebtes Lebensjahr am , 0:00 Uhr. RA Helmut Schneider 31

33 6 Geschäftsfähigkeit Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig ( 105 I). 105 II dehnt dies auf Bewusstlose und vorübergehend Geistesgestörte aus. 105 II Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird. Dies kann v.a. bei hochgradiger Trunkenheit (ab ca. 3 Promille) der Fall sein. RA Helmut Schneider 32

34 6 Geschäftsfähigkeit Geschäfte des täglichen Lebens kann ein volljähriger Geschäftsunfähiger gemäß 105a unter bestimmten Voraussetzungen wirksam tätigen: 105a Satz 1 Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. RA Helmut Schneider 33

35 6 Geschäftsfähigkeit B Der geisteskranke (40-jährige) A bestellt ein Taxi und lässt sich ca. 20 km in die Münchner Innenstadt fahren. Dort angekommen, sagt A, er könne nicht bezahlen. Die Willenserklärung des A (gerichtet auf Abschluss eines Werkvertrags gemäß 631 ff. über die Taxibeförderung) ist gemäß 104 Nr. 2 i.v.m. 105 I nichtig. Der Werkvertrag zwischen A und dem Taxifahrer kommt aber auch nicht gemäß 105a zustande, weil zwar der Taxifahrer schon seine Leistung bewirkt, jedoch A noch nicht die Gegenleistung (Fahrpreiszahlung) bewirkt hat. Kein vertraglicher Anspruch des Taxifahrers auf die Fahrpreiszahlung. RA Helmut Schneider 34

36 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjährige, die mindestens sieben Jahre alt sind, sind beschränkt geschäftsfähig. 106 Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Die Minderjährigkeit dauert bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ( 2). B A wird am um 14:00 Uhr geboren. Dieser wird gemäß 187 II 2 bei der Berechnung Jahres-Frist voll mitgerechnet, also ab 0:00 Uhr (obwohl Geburt erst um 14:00 Uhr). A vollendet sein 18. Lebensjahr am , 0:00 Uhr. RA Helmut Schneider 35

37 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Was beschränkte Geschäftsfähigkeit bedeutet, steht in nach Maßgabe der 107 bis 113 RA Helmut Schneider 36

38 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Wenn die Willenserklärung dem Minderjährigen nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, dann braucht er, um eine solche Willenserklärung wirksam abgeben zu können, die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. 107 Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. RA Helmut Schneider 37

39 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Einwilligung bedeutet vorherige Zustimmung, also Zustimmung vor Abgabe der Willenserklärung. 183 Satz 1 Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) Gesetzliche Vertreter des Minderjährigen sind grundsätzlich seine Eltern I 1 Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge) I 1 Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. RA Helmut Schneider 38

40 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Lediglich rechtlicher Vorteil : schon dann nicht mehr gegeben, wenn Minderjähriger aus Willenserklärung eine Verpflichtung eingeht. Jeder gegenseitige Vertrag, d.h. mit beiderseitigen Rechten und Pflichten (z.b. Pflicht zur Kaufpreiszahlung beim Kaufvertrag), beinhaltet schon rechtlichen Nachteil. Selbst wenn das Geschäft wirtschaftlich sehr vorteilhaft wäre (z.b. Kauf durch einen Minderjährigen zum Spottpreis ), verschafft es nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil, solange der Minderjährige zu etwas verpflichtet bleibt. Der bloße rechtliche Nachteil genügt bereits für Anwendung des 107 (Folge: Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich). Hauptfall lediglich rechtlicher Vorteil = Schenkung an Minderjährigen RA Helmut Schneider 39

41 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Einen lediglich rechtlichen Vorteil erlangt der Minderjährige durch das Geschäft auch dann, wenn mit dem Geschäft zwar bestimmte Lasten verbunden sind, aber der Minderjährige für diese Lasten nur dinglich, also mit dem durch das Geschäft erworbenen Gegenstand, und nicht auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet (z.b. grundpfandrechtliche Belastung bei Schenkung eines Grundstücks an den Minderjährigen) oder die Lasten für den Minderjährigen ihrer Natur nach typischerweise keine Gefährdung des Vermögens des Minderjährigen mit sich bringen (z.b. Grundsteuer und sonstige Grundbesitzabgaben). RA Helmut Schneider 40

42 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Ausnahme von 107: Taschengeldparagraph ( 110) Wenn die Voraussetzungen des 110 erfüllt sind, dann kann der Minderjährige auch ohne Zustimmung seiner Eltern wirksam einen Vertrag schließen. 110 Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn... RA Helmut Schneider 41

43 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit (1) Erste Voraussetzung des 110 ist, dass der Minderjährige Mittel, also meistens Geld, erhält, und zwar egal, ob von seinen Eltern oder (mit Zustimmung der Eltern) von irgendjemand anderem. 110 wenn Mitteln, die ihm von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. RA Helmut Schneider 42

44 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit (2) Zweite Voraussetzung des 110 ist, dass die Mittel dem Minderjährigen zum Zweck der Erfüllung eines ganz bestimmten Vertrages oder zu freier Verfügung überlassen worden sind. 110 wenn Mitteln, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung überlassen worden sind. (a) Zu diesem Zweck : Dies bedeutet, dass die Eltern dem Minderjährigen Geld geben, damit dieser ein ganz bestimmtes Geschäft tätigen kann; dies kann dann auch durchaus ein größerer Geldbetrag sein. Daher ist der schlagwortartige Begriff Taschengeldparagraph ungenau. RA Helmut Schneider 43

45 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit B Der siebzehnjährige A erhält von seinen Eltern zum Geburtstag Euro geschenkt, damit er sich hiervon (irgend)einen leistungsfähigen Computer kaufe, den er für den Informatik-Unterricht braucht. Für den Kauf des Computers XYZ (Preis 950 Euro) benötigt A dann keine Zustimmung seiner Eltern; der Kaufvertrag ist auch ohne Zustimmung der Eltern wirksam. Wenn dagegen A das Geld für andere Zwecke, z.b. für eine Urlaubsreise, ausgeben möchte, kann er den entsprechenden Vertrag nur mit Zustimmung seiner Eltern schließen. RA Helmut Schneider 44

46 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit (b) Zu freier Verfügung : Mit dieser zweiten Variante ist das eigentliche Taschengeld gemeint. Hier geben die Eltern dem Minderjährigen Geld ohne irgendeine Zweckbestimmung; der Minderjährige kann damit tun, was er will. B Der siebzehnjährige A erhält von seinen Eltern monatlich 80 Euro Taschengeld. Soweit dieser Betrag für Anschaffungen des A ausreicht, kann er die entsprechenden Verträge auch ohne Zustimmung seiner Eltern schließen. RA Helmut Schneider 45

47 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit (3) Dritte (leicht zu übersehende) Voraussetzung des 110 ist, dass der Minderjährige die von ihm geschuldete Leistung mit den ihm überlassenen Mitteln (voll) bewirkt. 110 wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung bewirkt... Das bedeutet, der Vertrag wird erst dann gemäß 110 wirksam, wenn der Minderjährige die von ihm geschuldete (Gegen)Leistung, z.b. Kaufpreiszahlung, in voller Höhe erbracht hat. Damit soll insbesondere vermieden werden, dass der Minderjährige über 110 zu (den als besonders riskant angesehenen) Ratenzahlungen verpflichtet werden kann. RA Helmut Schneider 46

48 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit B Der fünfzehnjährige K erhält von seinen Eltern monatlich 50 Euro Taschengeld. Er kauft beim Fahrradhändler V ein Fahrrad zum Preis von 200 Euro, zahlbar in vier Monatsraten. K leistet die erste Ratenzahlung von 50 Euro sofort; er soll das Fahrrad in drei Tagen abholen können. Am selben Abend erfahren die Eltern von dem Kauf und sind nicht einverstanden. Daraufhin verlangt A die 50 Euro von V zurück. Zu Recht, denn ein Kaufvertrag zwischen V und K ist ohne Zustimmung der Eltern des K nicht zustande gekommen. 110 ist nicht anwendbar, weil K den von ihm geschuldeten Kaufpreis noch nicht vollständig erfüllt hat. RA Helmut Schneider 47

49 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Wenn die gemäß 107 erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nicht vorliegt und auch die Voraussetzungen des 110 nicht erfüllt sind, dann wird der Vertrag nur wirksam mit Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter ( 108). 108 I Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab. Genehmigung bedeutet nachträgliche Zustimmung, also Zustimmung nach Abgabe der Willenserklärung. 184 I Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) RA Helmut Schneider 48

50 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Bis zum Zeitpunkt der Genehmigung durch die Eltern ist der vom Minderjährigen geschlossene Vertrag schwebend unwirksam. RA Helmut Schneider 49

51 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Dieser Schwebezustand kann für den Vertragspartner des Minderjährigen unangenehm sein. Daher gibt ihm 108 II die Möglichkeit, diesen Schwebezustand zu beenden, indem er den gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen dazu auffordert, sich über die Genehmigung zu erklären. 108 II 1 Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, Mit dieser Aufforderung kann der Vertragspartner wie folgt Klarheit schaffen: RA Helmut Schneider 50

52 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit (a) Nach dieser Aufforderung kann sich der gesetzliche Vertreter zur Genehmigung wirksam nur noch gegenüber dem Vertragspartner des Minderjährigen äußern. 108 II 1, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; Selbst wenn der gesetzliche Vertreter zuvor schon gegenüber dem Minderjährigen die Genehmigung erteilt oder verweigert hat, dann wird diese dem Minderjährigen ausgesprochene Erklärung durch die o.g. Aufforderung durch den Vertragspartner unwirksam. 108 II 1 eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. RA Helmut Schneider 51

53 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit B Der siebzehnjährige A meldet sich ohne Wissen seiner Eltern bei der Fahrschule des F an, um seinen Führerschein zu machen. Der Dienstvertrag (Fahrschulvertrag) zwischen F und A schafft eine rechtliche Verpflichtung des A und ist damit nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Daher bedarf A zu dem Vertragsabschluss gemäß 107 der Einwilligung seiner Eltern, die allerdings nicht vorliegt. Daher ist der Vertrag zwischen F und A schwebend unwirksam. Wenn F die Eltern des A zur Genehmigung des Fahrschulvertrags auffordert, dann können die Eltern diese Genehmigung nur noch dem F gegenüber erklären. Vorherige Erklärungen gegenüber dem Minderjährigen, egal ob Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung, werden gegenstandslos. RA Helmut Schneider 52

54 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit (b) Die o.g. Aufforderung durch den Vertragspartner setzt eine Zwei-Wochen-Frist in Gang ( 108 II 2): Die Genehmigung kann nur innerhalb zwei Wochen seit Aufforderung erteilt werden. 108 II 2 Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden;... Damit soll vermieden werden, dass die Eltern den Vertragspartner unmäßig lange hinhalten. RA Helmut Schneider 53

55 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Wenn dies nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist geschieht, dann gilt dieses Schweigen als Verweigerung der Genehmigung II 2 wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. Der Vertrag ist dann endgültig unwirksam. 108 II 2 ist somit einer der (ganz wenigen) Fälle im deutschen Zivilrecht, in denen Schweigen eine Erklärungsbedeutung hat (hier Verweigerung einer Genehmigung). RA Helmut Schneider 54

56 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit B Wenn die Eltern in dem vorherigen Beispielsfall daran interessiert sind, dass der Fahrschulvertrag zustande kommt, dann müssen sie ihre Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des F erteilen. Lassen sie diese Frist verstreichen, dann ist der Fahrschulvertrag endgültig unwirksam. RA Helmut Schneider 55

57 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Wenn der Minderjährige während des Schwebezustandes der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages volljährig wird, dann geht die Genehmigungszuständigkeit auf ihn über ( 108 III). 108 III Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters. Allerdings kann der volljährig Gewordene diese Genehmigungszuständigkeit nur dann ausüben, wenn noch der Schwebezustand besteht, also nur dann, wenn der gesetzliche Vertreter nicht bereits die Genehmigung erteilt oder verweigert hat. Allenfalls Bestätigung des Geschäfts gemäß 141 oder Neuabschluss RA Helmut Schneider 56

58 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit B Im vorherigen Beispielsfall erhalten die Eltern die Aufforderung des F, sich zur Genehmigung zu erklären, eine Woche vor dem 18. Geburtstag des A am Variante a): Am erklären die Eltern die Verweigerung der Genehmigung. Am erklärt dagegen A die Erteilung der Genehmigung. In diesem Fall ist der Vertrag am endgültig unwirksam geworden. Am ist der Schwebezustand somit schon beendet; für 108 III ist kein Raum mehr. RA Helmut Schneider 57

59 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit - Variante b): Am erklärt A die Erteilung der Genehmigung; seine Eltern haben sich bis dahin gar nicht geäußert. In diesem Fall ist der Vertrag am endgültig wirksam geworden. Denn in diesem Zeitpunkt hat gemäß 108 III schon A die Zuständigkeit für die Genehmigung des Vertrags, und der Schwebezustand besteht auch noch, weil sich die Eltern bisher nicht geäußert haben und die Zwei-Wochen-Frist des 108 II 2 noch nicht abgelaufen ist. RA Helmut Schneider 58

60 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit - Variante c): Am erklären die Eltern die Verweigerung der Genehmigung. Am erklärt dagegen A die Erteilung der Genehmigung. In diesem Fall ist der Vertrag am nicht endgültig unwirksam geworden. Denn in diesem Zeitpunkt haben die Eltern gemäß 108 III keine Zuständigkeit mehr für die Genehmigung; ihre Erklärung ist somit bedeutungslos. Vielmehr hat ab dem nur noch A die Genehmigungszuständigkeit; da am die Zwei-Wochen-Frist des 108 II 2 noch nicht abgelaufen ist, kann A die Genehmigung noch erteilen. Der Vertrag ist somit am endgültig wirksam geworden. RA Helmut Schneider 59

61 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Der Vertragspartner des Minderjährigen kann den lästigen Schwebezustand der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages auch dadurch beseitigen, dass er ihn durch Widerruf endgültig unwirksam macht ( 109 I). Dabei kann er sich aussuchen, ob er den Widerruf gegenüber dem gesetzlichen Vertreter oder dem Minderjährigen erklärt. 109 I Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden. RA Helmut Schneider 60

62 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Zu beachten ist noch die partielle unbeschränkte Geschäftsfähigkeit gemäß 112 und 113: 112 I 1 Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. 113 I 1 Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. RA Helmut Schneider 61

63 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Fall: Der 14-jährige K kauft bei V ohne Wissen seiner Eltern eine Stereoanlage zum Preis vom 250 Euro. K zahlt aus seinem Taschengeld 50 Euro an. Die restlichen 200 Euro werden ihm von V gestundet. Da die Eltern später mit dem Kauf nicht einverstanden sind, zahlt K nichts mehr. Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung des (Rest-)Kaufpreises? Lösung: (A) 4-W-Frage Wer will V von wem K was Zahlung des Kaufpreises woraus???? RA Helmut Schneider 62

64 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit (B) Suche nach der Anspruchsgrundlage ( woraus? ) Von der Folge zur Voraussetzung : Gesucht ist eine Anspruchsgrundlage (in einer Rechtsvorschrift), die als Rechtsfolge einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises vorsieht. 433 II Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Ist 433 II eine Anspruchsgrundlage? 433 II Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. RA Helmut Schneider 63

65 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Nach Auffinden der richtigen Anspruchsgrundlage sind deren Voraussetzungen zu identifizieren: (1) Kaufvertrag ( durch den Kaufvertrag, Käufer, Verkäufer, Kaufpreis ) 433 I 1 Durch den Kaufvertrag 433 II Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. (2) Kaufpreisvereinbarung ( durch den Kaufvertrag, Käufer, Verkäufer, Kaufpreis ) 433 II Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. RA Helmut Schneider 64

66 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit (C) Subsumtion und Falllösung I. Anspruch 1. Anspruchsgrundlage: 433 II 2. Anspruchsvoraussetzungen: 2.1 Wirksamer Kaufvertrag zwischen V und K? Übereinstimmende Willenserklärungen? Ja Wirksamkeit der Willenserklärung des K? - K nur beschränkt geschäftsfähig ( 2, 106). - Aus Kaufvertrag kein lediglich rechtlicher Vorteil für K, da Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung ( 107) nicht anwendbar, da K seine Leistung (Kaufpreiszahlung) noch nicht (vollständig) bewirkt hat RA Helmut Schneider 65

67 7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des K = Eltern ( 1626, 1629) erforderlich - Die Einwilligung (vorherige Zustimmung, 183 S. 1) der Eltern liegt nicht vor ( ohne Wissen seiner Eltern ). - Auch keine Genehmigung (nachträgliche Zustimmung, 184 I) der Eltern ( Da die Eltern später mit dem Kauf nicht einverstanden sind, ) Willenserklärung des K endgültig unwirksam Kein wirksamer Kaufvertrag zwischen V und K 3. Zwischenergebnis Anspruch: Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt II. Einwendungen: Prüfung erübrigt sich III. Endergebnis: Kein Anspruch des V auf Kaufpreiszahlung RA Helmut Schneider 66

68 8 Willensmängel Ein geheimer Vorbehalt (Mentalreservation) bei der Abgabe einer Willenserklärung, das Erklärte nicht zu wollen, ist grundsätzlich unbeachtlich; d.h. die Willenserklärung ist wirksam. 116 S. 1 Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Dies ist nur selbstverständlich, sonst wäre jede rechtsgeschäftliche Bindung (und damit jeder Vertragsschluss überhaupt) illusorisch. Schutz des Erklärungsempfängers Wenn allerdings der Erklärungsempfänger diesen Vorbehalt kennt, dann ist er nicht schutzwürdig; daher ist in diesem Fall die Willenserklärung nichtig. 116 S. 2 Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt. RA Helmut Schneider 67

69 Scheingeschäft ( 117): 8 Willensmängel (1) Eine Willenserklärung wird nur zum Schein abgegeben; der Erklärende will also deren Rechtsfolgen gar nicht. 117 I Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nur zum Schein abgegeben (2) Der Erklärungsempfänger ist damit einverstanden, dass die Willenserklärung nur zum Schein abgegeben wird. Unterschied zum geheimen Vorbehalt ( 116) 117 I einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis RA Helmut Schneider 68

70 8 Willensmängel Bei einem solchen Scheingeschäft ist die Willenserklärung nichtig. 117 I Willenserklärung, so ist sie nichtig. B V will sein Grundstück an K verkaufen; sie einigen sich auf einen Kaufpreis von Euro. Um allerdings die Erwerbsnebenkosten (v.a. Grunderwerbsteuer und Notargebühren) niedrig zu halten, verabreden V und K, dass im notariellen Kaufvertrag nur ein Kaufpreis von Euro angegeben werden soll; der Restbetrag soll zu einem späteren Zeitpunkt heimlich in bar übergeben werden. So geschieht es auch. Hat K einen Anspruch auf die Auflassung (Übereignung) des Grundstücks? Hat V einen Anspruch auf Zahlung von ? RA Helmut Schneider 69

71 8 Willensmängel Gemäß 311b I 1 muss ein Kaufvertrag über ein Grundstück notariell beurkundet werden. Die bei der notariellen Beurkundung angegebene Kaufpreisvereinbarung von Euro erfolgt allerdings im gegenseitigen Einverständnis nur zum Schein; denn die beiden Vertragspartner wollen übereinstimmend gerade nicht die Rechtsfolge Kaufpreis Euro, sondern die Rechtsfolge Kaufpreis Euro. Daher ist diese Willenserklärung gemäß 117 I nichtig. Diese Nichtigkeit erfasst den gesamten Kaufvertrag. Denn wenn ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre ( 139). So ist es hier: Der Kaufvertrag wäre ohne eine wirksame Kaufpreisvereinbarung nicht geschlossen worden. Gesamtnichtigkeit! RA Helmut Schneider 70

72 8 Willensmängel Häufig soll das Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdecken. 117 II Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt,... B Im vorherigen Beispielsfall verdeckt die nicht gewollte Kaufpreisvereinbarung Euro (Scheingeschäft) die eigentlich gewollte Kaufpreisvereinbarung Euro. RA Helmut Schneider 71

73 8 Willensmängel Dieses verdeckte ( dissimulierte ) Rechtsgeschäft ist wirksam, wenn die dafür geltenden Vorschriften erfüllt sind; dies ist mit der Bestimmung des 117 II gemeint. 117 II, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung. Mit diesen für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften sind v.a. Formvorschriften gemeint, also Vorschriften, die für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts eine bestimmte Form vorsehen. RA Helmut Schneider 72

74 8 Willensmängel B Im vorherigen Beispielsfall gilt für das verdeckte Rechtsgeschäft Kaufpreisvereinbarung = Euro die Formvorschrift des 311b I 1; d.h. eine solche Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung. Jedoch ist diese gewollte Kaufpreisvereinbarung gerade nicht beurkundet worden. Daher ist auch die verdeckte Kaufpreisvereinbarung gemäß 125 Satz 1 nichtig. Somit folgendes Ergebnis: Die beurkundete Kaufpreisvereinbarung ist beidseits nicht gewollt und nur zum Schein nichtig gemäß 117 I Die gewollte Kaufpreisvereinbarung ist nicht beurkundet nichtig gemäß 125 Satz 1 Daher keine Ansprüche des V und K aus dem Kaufvertrag! RA Helmut Schneider 73

75 Scherzerklärung ( 118): 8 Willensmängel Scherzerklärung = nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung 118 Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, Auch hier sind also die Rechtsfolgen der Erklärung nicht gewollt. Unterschied zu: geheimem Vorbehalt ( 116): Bei 118 geht der Erklärende davon aus, dass der Erklärungsempfänger dies erkennt. 118 Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, Scheingeschäft ( 117): Bei 118 kein Einverständnis des Erklärungsempfängers. RA Helmut Schneider 74

76 8 Willensmängel Die Scherzerklärung ist gemäß 118 nichtig. 118 Willenserklärung, ist nichtig. Allerdings unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzpflicht des Erklärenden ( 122). 122 I Ist eine Willenserklärung nach 118 nichtig, so hat der Erklärende, den Schaden zu ersetzen, RA Helmut Schneider 75

77 9 Irrtum Irrtum = Auseinanderfallen von Wille und Erklärung Nicht jeder Irrtum bei der Abgabe einer Willenserklärung soll den Erklärenden berechtigen, sich von seiner Erklärung wieder lösen zu können. pacta sunt servanda Das BGB erklärt daher nur in bestimmten in 119 ff. bezeichneten Fällen einen solchen Irrtum für rechtlich überhaupt relevant. In solchen Fällen gilt: Der Erklärende kann seine Willenserklärung anfechten. Die Willenserklärung ist dann (rückwirkend) nichtig ( 142). 142 I Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. RA Helmut Schneider 76

78 9 Irrtum Allerdings muss der Anfechtende dem Erklärungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz leisten ( 122). 122 I Ist eine Willenserklärung auf Grund der 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, den Schaden zu ersetzen, Der Anspruch aus 122 gewährt aber nur den Ersatz des sog. Vertrauensschadens ( negatives Interesse ). 122 I den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, RA Helmut Schneider 77

79 9 Irrtum Der Erklärungsempfänger soll so gestellt werden, als ob er von dem ganzen Vertrag nie etwas gehört hätte. B Elektrohändler V und K schließen einen Kaufvertrag über ein neues Fernsehgerät. V übernimmt die Kosten der Lieferung des Geräts an K in Höhe von 100 Euro; danach verbleibt ihm aus dem Geschäft noch ein Gewinn in Höhe von 300 Euro. Wenn K den Kaufvertrag wirksam anficht, dann kann V gemäß 122 I den Ersatz des Vertrauensschadens verlangen. Dies sind hier die Kosten der Lieferung des Geräts an K; denn diese Kosten wären dem V nicht entstanden, wenn er von dem Vertrag nie etwas gehört hätte. Jedoch fällt darunter nicht der entgangene Gewinn von 300 Euro; denn diesen Gewinn hätte V ohne den Vertrag auch nicht (erst recht nicht) erlangt. RA Helmut Schneider 78

80 9 Irrtum Dagegen ist der meist höhere - Erfüllungsschaden ( positives Interesse ) nicht gemäß 122 zu ersetzen. Damit ist der Schaden gemeint, der gerade dadurch entsteht, dass der Vertrag nicht wirksam ist. B Im vorherigen Beispielsfall ist der Gewinnausfall von 300 Euro ein klassischer Erfüllungsschaden. Denn diesen Schaden erleidet V gerade dadurch, dass der Kaufvertrag mit K nicht wirksam ist. Dagegen sind die Kosten der Lieferung kein Erfüllungsschaden; denn diese Kosten wären dem V auch dann entstanden, wenn der Vertrag nicht angefochten worden wäre. RA Helmut Schneider 79

81 9 Irrtum Der Schadensersatzanspruch aus 122 I ist allerdings der Höhe nach beschränkt auf den Betrag des Erfüllungsschadens; d.h. wenn der Vertrauensschaden im Einzelfall einmal höher ist als der Erfüllungsschaden, dann wird nur der niedrigere Erfüllungsschaden ersetzt. 122 I den Schaden zu ersetzen, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat. Der Erklärungsempfänger soll im Fall der Anfechtung nicht besser gestellt werden, als er stünde, wenn die Willenserklärung wirksam wäre. RA Helmut Schneider 80

82 9 Irrtum Irrtum bei der Willensbildung bei der Willensäußerung Motivirrtum Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften Inhaltsirrtum Erklärungsirrtum grundsätzlich unbeachtlich 119 II 119 I, 1. Alt. 119 I, 2. Alt. RA Helmut Schneider 81

83 9 Irrtum Motivirrtum (rechtlich unbeachtlich berechtigt nicht zur Anfechtung der Willenserklärung) Jeder, der eine Willenserklärung abgibt, hat dafür ein bestimmtes Motiv, also einen Beweggrund, der ihn zur Abgabe dieser Willenserklärung veranlasst. Wenn sich dieser Beweggrund als irrig herausstellt, so ist dies grundsätzlich das Risiko des Erklärenden: Er mag sich vorher über seine Motive im Klaren werden, bevor er eine rechtlich bindende Erklärung abgibt. Kein Anfechtungsgrund! Dies ist im Interesse des Schutzes des Rechtsverkehrs unerlässlich; denn anderenfalls könnten sich die Erklärungsempfänger nicht auf die Beständigkeit von Willenserklärungen und Vertragsschlüssen verlassen pacta sunt servanda! RA Helmut Schneider 82

84 9 Irrtum B K kauft bei V ein Fernsehgerät, weil das alte kaputt gegangen ist. Als er mit dem Fernsehgerät nach Hause kommt, stellt er fest, dass seine Ehefrau die gleiche Idee hatte und ebenfalls ein neues Fernsehgerät gekauft hat. K und seine Frau sind sich einig, dass sie sich zwei neue Fernsehgeräte nicht leisten können. Daher überlegt K, ob er den Kaufvertrag mit V nicht anfechten könne; schließlich habe er sich doch geirrt. K hatte das Motiv, dass für den kaputt gegangenen Alt-Fernseher ein neues Ersatzgerät angeschafft werden solle; zu diesem Zweck schloss er den Kaufvertrag mit V. Wenn K gewusst hätte, dass seine Frau ohnehin schon ein Ersatzgerät gekauft hat, dann hätte er den Kaufvertrag mit V nicht abgeschlossen. Dies ist durchaus ein Auseinanderfallen von Wille und Erklärung, ein Irrtum, berechtigt aber nicht zur Anfechtung. RA Helmut Schneider 83

85 9 Irrtum 119 lässt für drei Irrtumstatbestände die Anfechtung zu: Inhaltsirrtum ( 119 I, 1. Alternative) Erklärungsirrtum ( 119 I, 2. Alternative) Eigenschaftsirrtum ( 119 II) RA Helmut Schneider 84

86 Inhaltsirrtum ( 119 I, 1. Alt.) 119 I, 1. Alt. 9 Irrtum Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war, kann die Erklärung anfechten, wenn Beim Inhaltsirrtum kennt der Erklärende die Erklärungszeichen, die er äußert; er irrt sich aber über die Bedeutung (den Sinn) dieser Erklärungszeichen. Der Erklärende ist doof. RA Helmut Schneider 85

87 9 Irrtum B K bestellt beim Weinhändler V 3 Kisten einer bestimmten Rotweinsorte, in der irrigen Annahme, eine Kiste der Weine des V enthalte jeweils 6 Flaschen. In Wirklichkeit enthalten die Weinkisten des V jeweils 12 Flaschen. Hier weiß K, dass er 3 Kisten von dem Wein bestellt; er weiß aber nicht, was dieses Erklärungszeichen 3 Kisten Wein bedeutet (nicht 6 Flaschen pro Kiste, sondern 12). Inhaltsirrtum! Anfechtungsgrund gemäß 119 I, 1. Alt. RA Helmut Schneider 86

88 9 Irrtum Erklärungsirrtum ( 119 I, 2. Alt.) 119 I, 2. Alt. Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn Beim Erklärungsirrtum kennt der Erklärende die Erklärungszeichen, die er äußert, nicht; er irrt sich somit schon über die Erklärungszeichen als solche. Der Erklärende ist zerstreut. RA Helmut Schneider 87

89 9 Irrtum B K will beim Weinhändler V 3 Kisten einer bestimmten Rotweinsorte kaufen, wobei er durchaus weiß, dass eine Kiste der Weine des V jeweils 12 Flaschen enthält. Allerdings vertippt sich K bei der schriftlichen Bestellung und schreibt statt 3 Kisten 13 Kisten, was er vor Absendung der Bestellung nicht mehr bemerkt. Hier weiß K nicht, dass er 13 Kisten von dem Wein bestellt; er irrt sich somit darüber, welches Erklärungszeichen er gesetzt hat (nicht 3 Kisten, sondern 13 Kisten ). Erklärungsirrtum! Anfechtungsgrund gemäß 119 I, 2. Alt. RA Helmut Schneider 88

90 9 Irrtum Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften der Sache (z.b. Kaufsache) oder der Person (des Vertragspartners) wird wie Inhaltsirrtum behandelt ( 119 II). 119 II Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. RA Helmut Schneider 89

91 9 Irrtum B K sieht bei Kunsthändler V ein Gemälde, von dem er, K, annimmt, dass es von dem bekannten Maler Hans Klecksel stamme. Daraufhin kauft K das Gemälde. In Wirklichkeit ist das Gemälde von einem Maler aus der Schule des Hans Klecksel gemalt worden. Irrtum des K über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache! Anfechtungsgrund gemäß 119 II 2. Alt. B A wird als Kraftfahrer bei B eingestellt. Anschließend stellt sich heraus, dass die Fahrerlaubnis des A für die bei B eingesetzten Fahrzeuge nicht ausreicht. Irrtum des B über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person des A! Anfechtungsgrund gemäß 119 II 1. Alt. RA Helmut Schneider 90

92 9 Irrtum Bei allen Anfechtungsgründen des 119 setzt die Anfechtung zusätzlich voraus: subjektive Erheblichkeit des Irrtums 119 I, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde. und objektive Erheblichkeit des Irrtums. 119 I, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. RA Helmut Schneider 91

93 9 Irrtum Anfechtungsfrist ( 121): Der Erklärende muss unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern), nachdem er seinen Irrtum bemerkt, spätestens nach zehn Jahren, die Anfechtung erklären; anderenfalls ist die Anfechtung nicht wirksam. 121 I 1 Die Anfechtung muss in den Fällen der 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. 121 II Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind. RA Helmut Schneider 92

94 10 Täuschung und Drohung Schließlich berechtigt arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung durch den Erklärungsempfänger ebenfalls zur Anfechtung der Willenserklärung ( 123). 123 I Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. RA Helmut Schneider 93

95 10 Täuschung und Drohung Für die Anfechtungsfrist gilt nicht 121, sondern I Die Anfechtung einer nach 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. 124 II 1 Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. 124 III Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind. RA Helmut Schneider 94

96 11 Formmangel, Gesetz- und Sittenwidrigkeit Weitere wichtige Vorschriften für Rechtsgeschäfte: Nichtigkeit wegen Formmangels ( 125) 125 Satz 1 Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Nichtigkeit wegen Gesetzwidrigkeit ( 134) 134 Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit ( 138) 138 I Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig, RA Helmut Schneider 95

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