Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht. Schuldrecht Allgemeiner Teil

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1 Schuldrecht - Allgemeiner Teil Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht

2 Literaturempfehlungen Lehrbücher Medicus, Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, 14. Auflage 2003 Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 29. Auflage, 2003 Däubler, BGB-Kompakt, 2002 Schlechtriem, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 5. Auflage, 2003 H. P. Westermann, BGB-Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 5. Auflage, 2003 Fallsammlungen Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz, Fälle zum neuen Schuldrecht, 2002 Köhler/Fritsche, Fälle zum neuen Schuldrecht, 2002 Kornblum, Fälle zum Allgemeinen Schuldrecht, 5. Auflage, 2003 Weitere Literaturhinweise finden Sie auf meiner Homepage!

3 Materialien im Internet Homepage Fachbereich Rechtswissenschaften Homepage Materialien

4 Rechtsquellen des Privatrechts BGB Handelsrecht Immaterialgüterrecht Wettbewerbsrecht Arbeitsrecht Sonderprivatrecht der Kaufleute Sonderprivat-recht der gewerblichen Wirtschaft Sonderprivatrecht zur Regelung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten Sonderprivatrecht der Arbeitnehmer u. a.: HGB, AktG, GmbHG u. a.: UWG, GWB u. a.: UrhG, MarkenG u. a.: MuSchG, KSchG, BUrlG

5 Aufbau des BGB BGB Allgemeiner Teil (1. Buch) Schuldrecht (2. Buch) Sachenrecht (3. Buch) Familienrecht (4. Buch) Erbrecht (5. Buch) Es gilt das Klammerprinzip: AT 2 + AT 3 + AT 4 + AT 5 = AT ( )

6 Aufbau des Schuldrechts Schuldrecht Schuldrecht AT Schuldrecht BT Vertragliche Schuldverhältnisse Gesetzliche Schuldverhältnisse z.b. Kaufvertrag 433 BGB z.b. GoA 677 ff. BGB z.b. Werkvertrag 631 BGB z.b. aus Delikt 823 BGB z.b. Mietvertrag 535 BGB z.b. aus Bereicherungsrecht 812 ff. BGB

7 Aufbau des Schuldrecht AT Regelungen zu vertraglichen Schuldverhältnissen Recht der Schuldverhältnisse Inhalt von Schuldverhältnissen 1. Abschnitt BGB Schuldverhältnisse aus Verträgen 3. Abschnitt BGB Begründung, Inhalt Beendigung 1. Titel Gegenseitige Verträge Verbraucherverträge 2. Titel 5. Titel

8 Die speziellere Regel verdrängt die allgemeine. Das BGB ist von hinten zu lesen

9 Schuldverhältnis Im weiteren Sinne Im engeren Sinne 8. Abschnitt des Schuldrechts Gesamtes Rechtsgefüge aufgrund schuldrechtlicher Beziehungen zweier Personen. Das Forderungsrecht des Gläubigers 241 I 1 BGB = schuldrechtlicher Anspruch Vielzahl von Forderungen und Pflichten (z.b. Kauf).

10 Relativität der Schuldverhältnisse Schuldverhältnisse und die daraus folgenden Pflichten sind relativ. Sie wirken nur zwischen den Parteien aus dem Schuldverhältnis. Dritte sind aus dem Schuldverhältnis grundsätzlich weder berecht igt noch verpflichtet. Lediglich in bestimmten Ausnahmefällen - kann ein Schuldverhältnis auf einen Dritten übergehen (z.b. aus 566 BGB) - können sich für den Dritten Rechte aus einem Schuldverhältnis ergeben Vertrag zugunsten Dritter, 328 BGB Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, 133, 157, 242 B GB - Drittschadensliquidation

11 Pflichten des Schuldners Primärpflichten Sekundärpflichten (Obliegenheiten) Leistungspflichten Schutzpflichten Hauptleistungspflichten Nebenleistungspflichten

12 Haftung des Schuldners Haftung mit dem gesamten Vermögen Haftung mit einem Teil des Vermögens (z.b. mit dem Haus) Haftung mit der Person (z.b. Abgabe einer WE)

13 Arten von Schuldverhältnissen Entstehung durch Rechtsgeschäft Entstehung kraft Gesetzes

14 Arten von Schuldverhältnissen I Entstehung durch Rechtsgeschäft Entstehung kraft Gesetzes Einseitiges Rechtsgeschäft ( z.b. Auslobung, 657) Vertrag Gegenseitiger Vertrag (z.b. Kaufvertrag, 433) Unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag (z.b. Auftrag, 662) Einseitig verpflichtender Vertrag (z.b. Bürgschaft, 765)

15 Arten von Schuldverhältnissen II Entstehung durch Rechtsgeschäft Entstehung kraft Gesetzes Geschäftsähnlicher Kontakt 311 II BGB Unerlaubte Handlung 823 ff. BGB Ungerechtfertigte Bereicherung 812 ff. BGB Geschäftsführung ohne Auftrag 677 ff. BGB

16 Entstehung vorvertraglicher Schuldverhältnisse gemäß 311 II BGB durch Vertragsverhandlungen 311 II Nr. 1 BGB (z.b. Probefahrt mit einem PKW) durch Vertragsanbahnung 311 II Nr. 2 BGB (z.b. Betreten des Kaufhauses mit Kaufabsicht) durch ähnliche geschäftliche Kontakte 311 II Nr. 3 BGB (z.b. Betreten eines Kaufhauses zwecks Information)

17 Vorvertragliches Schuldverhältnis Regel mit potentiellem Vertragspartner 311 II BGB Ausnahme mit Dritten 311 III BGB Inanspruchnahme besonderen Vertrauens 311 III 2 BGB (z.b. Fachhändler) Sachwalterhaftung 311 III 2 BGB (z.b. Sachverständiger) Eigeninteresse des Dritten am Vertragsschluss 311 III 1 BGB (Vertreter, der Gegenleistung Schutzpflichten Zu Gunsten Dritter 311 III 1 BGB (h.a.) (z.b. personalisiertes für sich behalten will) Näheverhältnis)

18 Salatblatt I M betritt den Supermarkt des S, um dort Lebensmittel zu kaufen. Unmittelbar hinter dem Eingang befindet sich die Gemüseabteilung, in der M auf einem Salatblatt ausrutscht, stürzt und sich ein Bein bricht. Ihr entstehen Arztkosten i.h.v Hat sie einen Anspruch gegen S?

19 Prüfungsschema c.i.c. Schadensersatzanspruch gem. 311 II, 280 I BGB I. Bestehen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses, 311 II, III BGB II. Pflichtverletzung (Pflicht aus 241 II BGB) III. Keine Widerlegung der Vermutung des Vertretenmüssens gem. 280 I 2 BGB IV. Schaden (einschließlich haftungsausfüllender Kausalität)

20 A. Anspruch M gegen S gem. 280 I 1 BGB I. Bestehendes Schuldverhältnis BGB (-), da noch kein Kaufvertrag geschlossen wurde 2. Vorvertragliches Schuldverhältnis gem. 311 II BGB a) 311 II Nr. 1 (-), da durch Betreten des Ladens noch keine Vertragsverhandlungen aufgenommen werden. b) 311 II Nr. 2 (+) infolge Vertragsanbahnung; M betrat den Laden mit Kaufabsicht. 3. Pflichtverletzung des S gem. 280 I BGB => (+), da S gem. 241 II BGB seine Obhuts- und Schutzpflichten verletzt hat. Er hätte verhindern müssen, dass Kunden durch am Boden liegende Gegenstände zu Fall kommen. 4. Rechtswidrigkeit der Pflichtverletzung (+)

21 5. Vertretenmüssen des S gem. 276 II BGB (+), er hat zumindest fahrlässig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. 6. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität (+); durch den Beinbruch, der infolge der Pflichtverletzung eintrat, ist der M ein Schaden i.h.v entstanden. In Betracht kommt auch ein Schmerzensgeldanspruch der M gem. 253 II BGB für die Schmerzen, die sie aufgrund des Beinbruchs erlitten hat. M hat gegen S einen Anspruch auf Zahlung von 1000 gem. 280 I 1 BGB.

22 B. Anspruch des M gegen S gem. 823 I BGB I. Rechtsgutsverletzung: (+) Körperverletzung gem. 823 I BGB II. Handlung des S (+), da er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. III. Haftungsbegründende Kausalität (+), die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht führte zum Sturz der M und somit zur Körperverletzung. IV. Rechtswidrigkeit ist indiziert. V. Verschulden (+), zumindest fahrlässig gem. 276 I BGB VI. Schaden (+) Anspruch auf Zahlung von 1000 gem. 823 I BGB (+) C. Anspruch aus 823 II BGB i.v.m. 229 StGB (+)

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