MODUL 1: MOBILITÄT. Folie 1. Stand:

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1 Folie 1 Stand:

2 Folie 2 Stand:

3 Folie 3 Die Einschätzung richtet sich ausschließlich danach, ob die Person in der Lage ist ohne personelle Unterstützung eine Körperhaltung einzunehmen/zu wechseln und sich fortzubewegen. Es kommt nicht darauf an, ob jemand in der Lage ist, zielgerichtet z.b. vom Wohnzimmer in die Küche zu gehen um sich ein Glas Wasser zu holen. Denn bewertet wird Körperkraft, Balance und Bewegungskoordination, also nur die motorischen Fähigkeiten. Stand:

4 Folie 4 So bildet sich das Modul 1 im Formulargutachten ab. Die besondere Bedarfskonstellation Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine führt direkt in den Pflegegrad 5. Diese wurde eigens implementiert, da sonst kognitiv nicht eingeschränkte Versicherte (z.b. Steven Hawking) mit umfangreichen somatischen Einschränkungen kaum in den Pflegegrad 5 gelangen können Sofern diese besondere Bedarfsindikation erkannt wird, bedeutet dies nicht, dass an dieser Stelle das Gutachten endet. Aus technischen Gründen muss trotzdem Das Gutachten komplett bearbeitet werden. Stand:

5 Folie 5 Einnehmen von verschiedenen Positionen im Bett, Drehen um die Längsachse, Aufrichten aus dem Liegen Selbständig Selbständig ist wenn eine Person verschiedene Positionen im Bett einnehmen kann, drehen um die Längsachse, Aufrichten aus dem Liegen auch unter Nutzung von Hilfsmitteln. Hilfsmittel sind z.b. Aufrichthilfe, Bettseitenteil, Strickleiter, elektrisch verstellbares Bett. Überwiegend selbständig Z.B. Anreichen des Handgriffes der Aufrichthilfe, oder Reichen einer Hand, damit die Person ihre Lage verändern oder sich Aufrichten kann. Überwiegend unselbständig Wenn z.b. nur wenig mitgeholfen werden kann, aber die Person sich noch beim Positionswechsel auf den Rücken rollen kann, oder am Bettgestell festhalten kann. Oder nach Aufforderung Arme vor der Brust verschränken kann und den Kopf auf die Brust legen kann und dann in die richtige Position gebracht werden kann. Unselbständig Keine Eigenbeteiligung beim Lagern im Bett vorhanden. Die Person kann in der Regel den Lagerungswechsel nicht steuern. Eine minimale Beteiligung bedeutet ebenfalls unselbständig. Stand:

6 Folie 6 Sich auf einem Bett, Stuhl oder Sessel aufrecht halten. Selbständig ist die Person auch, wenn sie zwar nicht frei sitzen kann, aber sich in einem Sessel mit Armlehnen und Rückenteil aufrecht halten kann. Überwiegend selbständig Die Person kann nur kurz z.b. für einen Waschvorgang selbständig die Sitzposition halten, darüber hinaus benötigt sie aber geringe personelle Unterstützung zur Positionskorrektur. Hierzu gehört auch die Überprüfung der Sitzposition und die Aufforderung zur Positionskorrektur. Überwiegend unselbständig Wenn auch mit Seitenstütze keine aufrechte Position gehalten werden kann und für die Dauer einer Mahlzeit oder Waschvorganges personelle Unterstützung zur Positionskorrektur notwendig ist. Ein erheblicher Teil muss bei der Korrektur der Sitzposition durch personelle Hilfe übernommen werden. Unselbständig Die Person muss nur im Bett oder Lagerollstuhl liegend gelagert werden. Die Pflegeperson muss nahezu die komplette Lagerung im Lagerollstuhl übernehmen, eine minimale Beteiligung der Person ist nicht zu berücksichtigen. Stand:

7 Folie 7 Von einer erhöhten Sitzfläche (Bettkante, Stuhl, Sessel, Toilette, Bank) aufstehen und sich auf einen Rollstuhl, Toilettenstuhl, Sessel o.ä. umsetzen. Selbständig Als selbständig ist auch zu bewerten, wer zwar nicht stehen kann, aber sich mit Armkraft ohne personelle Hilfe umsetzen kann (z.b. Bett-Rollstuhl, Rollstuhl-Toilette), sich zum Beispiel auf dem Tisch oder Armlehnen des Rollstuhls abstützen kann, um aufzustehen. Überwiegend selbständig Aufstehen aus eigener Kraft ist möglich, oder auch das Umsetzen, wenn sie eine Hand oder Arm gereicht bekommt. Zieht sich selbst mit Hilfe des Armes aus dem Sitzen hoch und kann sich dann umsetzen. Das Bereitstellen eines Hilfsmittels (Rollstuhl) wird unter überwiegend selbständig subsummiert. Überwiegend unselbständig Kraftaufwand der Pflegeperson ist z.b. durch Hochziehen, Halten, Stützen oder Heben notwendig, wenn die Person nur kurzzeitig Stehen kann und nur gering mithelfen kann. Unselbständig: Person kann nicht mehr mithelfen und muss vollständig durch eine Pflegeperson umgesetzt werden. Stand:

8 Folie 8 Sich innerhalb einer Wohnung oder im Wohnbereich einer Einrichtung zwischen den Zimmern zu bewegen Selbständig Wenn die Person auch mit Hilfsmitteln, wie Rollator, Rollstuhl oder sonstigen Gegenständen z.b. Stock oder Halten an Möbelstücken sich selbständig fortbewegen kann. Die Fähigkeit zur räumlichen Orientierung und zum Treppensteigen sind unter (räumliche Orientierung bzw Treppensteigen) zu berücksichtigen. Überwiegend selbständig Rollator, Gehstock, müssen unmittelbar bereitgestellt werden, dann kann die Person die Aktivität selbständig durchführen. Beobachtung aus Sicherheitsgründen oder gelegentliches Stützen / Unterhaken ist erforderlich. Stand:

9 Überwiegend unselbständig Es sind nur wenige Schritte möglich, oder die Vers. können sich nur mit Stützen oder Festhalten an einer Pflegeperson oder nur wenige Meter mit dem Rollstuhl fortbewegen. Die ausschließliche Fortbewegung durch Krabbeln oder Robben ist auch hier zu bewerten (sofern diese Personen keinen Rollstuhl nutzen können). Hinweis: häufig besitzt diese Personengruppe einen Rollstuhl für den Außenbereich. Sind die Versicherten damit selbstständig, so lautet die Bewertung selbstständig. Unselbständig Fehlende Ressource, die Person muss getragen oder vollständig im Rollstuhl geschoben werden. Stand:

10 Folie 9 Überwinden von Treppen zwischen zwei Etagen Selbständig Hier ist eine Treppe zwischen 2 Etagen gemeint, einzelne Stufen reichen nicht aus. Das Steigen einer Treppe in aufrechter Position ist Voraussetzung. Überwiegend selbständig Beaufsichtigung und Kontrolle wegen Sturzrisiko ohne die Person zu stützen ist gemeint. Oder wenn z.b. unmittelbar ein Gehstock bereitgestellt werden muss, damit die Person dann selbständig die Treppe steigen kann. Überwiegend unselbständig Personelle Hilfe an der Person ist erforderlich, ständiges Stützen und Festhalten. Unselbständig Person kann nicht mehr mithelfen, sie muss getragen werden oder mit Hilfsmitteln transportiert werden. Dazu zählt auch das Überwinden der Treppe mit einem Treppenlifter. Die Person kann mit einem Treppenlifter nicht mehr aufrecht die Treppe überwinden. Darüber hinaus ist der Treppenlifter nicht mobil, kann nicht mitgenommen werden. Das Kriterium lautet Überwinden von Treppen zwischen zwei Etagen und nicht Überwinden von Teppen daheim. Stand:

11 Folie 10 Bei Neurologischen Erkrankungen, wie Chorea H., Parkinson, Wachkoma, ALS oder kann dies der Fall sein. Vollständiger Verlust der Greif-, Steh-und Gehfunktion kann auch durch hochgradige Kontrakturen, Versteifungen, hochgradigem Tremor und Rigor hervorgerufen werden. Stand:

12 Folie 11 Stand:

13 Folie 12 Stand:

14 Folie 13 Stand:

15 Folie 14 Stand:

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