2 Notwendige Mehraufwendungen
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1 TK Lexikon Steuern Doppelte Haushaltsführung 2 Notwendige Mehraufwendungen 2.1 Fahrtkosten HI HI Als Fahrtkosten, die auch für den Umfang des steuerfreien Arbeitgeberersatzes maßgebend sind, kommen in Betracht: Erste und letzte Fahrt: Fahrtkosten aus Anlass des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung werden wie bei Auswärtstätigkeiten (Reisekosten) berücksichtigt., Fahrten zwischen erster Tätigkeitsstätte und Zweitwohnung: Arbeitstägliche Fahrten von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte. Familienheimfahrten: Wöchentlich eine Familienheimfahrt oder stattdessen die Aufwendungen für ein wöchentliches Familientelefonat von 15 Minuten. Bei Fahrten mit dem Pkw gilt die Entfernungspauschale von 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen der Hauptwohnung und dem Beschäftigungsort. Flugkosten: Die Entfernungspauschale gilt hier nicht. Für Flugstrecken werden nur die tatsächlichen Flugkosten anerkannt. Diese Aufwendungen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfrei erstatten. [ 14 ] Soweit sie nicht erstattet werden, können die Aufwendungen vom Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ersatzleistungen des Arbeitgebers für die wöchentliche Familienheimfahrt sind in Höhe der Entfernungspauschale oder der Flugkosten steuerfrei. Ebenfalls steuerfrei ist die Gestellung eines Pkw zur Benutzung für die wöchentliche Familienheimfahrt. 2.2 Verpflegungsmehraufwendungen HI Der Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen bei der doppelten Haushaltsführung ist an die gesetzlich geregelten Reisekostensätze geknüpft. [ 16 ] Zulässig ist ausschließlich der Ansatz der Verpflegungspauschalen. Als notwendige Mehraufwendungen können für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer von seiner Hauptwohnung abwesend ist, die Pauschbeträge angesetzt werden, die auch für Reisekosten gelten. 3-Monatsfrist bei Verpflegungspauschalen Die Pauschbeträge für Verpflegungsaufwand können nur für die ersten 3 Monate nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort steuerfrei angesetzt werden. Die 3-Monatsfrist gilt für die einzelne doppelte Haushaltsführung. Wird während desselben Kalenderjahres ein neuer doppelter Haushalt eingerichtet, können Verpflegungsmehraufwendungen für weitere 3 Monate in
2 Anspruch genommen werden. Eine neue 3-Monatsfrist läuft auch, wenn die neue doppelte Haushaltsführung erneut am früheren Beschäftigungsort begründet wird. [ 17 ] Der BFH hat die Anwendung der 3-Monatsfrist sogar für den Sachverhalt bejaht, dass die bisherige Hauptwohnung zur Zweitwohnung wird. Er gewährt die 3-Monatsfrist unabhängig von der Verpflegungssituation am Beschäftigungsort. Die 3-Monatsfrist für die Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen beginnt mit dem Zeitpunkt der Umwidmung des bisherigen Haupthaushalts zur Zweitwohnung. Die gegenteilige Verwaltungsauffassung in den Lohnsteuer- Richtlinien [ 18 ], nach der die Dauer eines vor Begründung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort vorausgegangenen Aufenthalts am Ort der Zweitwohnung auf die gesetzliche 3-Monatsfrist anzurechnen war, ist durch die Rechtsprechung überholt. [ 19 ] 4-wöchige Unterbrechung verlängert 3-Monatsfrist Wird die Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort um mindestens 4 Wochen unterbrochen, beginnt die 3-Monatsfrist auch innerhalb derselben doppelten Haushaltsführung von Neuem. Auf den Grund der Unterbrechung berufliche oder private Motive kommt es nicht an. Bei jeder Unterbrechung von mindestens 4 Wochen beginnt für den Ansatz der Verpflegungspauschalen eine neue 3-Monatsfrist. Nicht mehr erforderlich für den Beginn eines neuen 3-Monatszeitraums ist die gleichzeitige Unterbrechung der Nutzung der Zweitwohnung oder gar ein Wohnungswechsel am auswärtigen Beschäftigungsort. Für den Ablauf der 3-Monatsfrist gelten dieselben Grundsätze wie bei Dienstreisen, die sich ausschließlich am Tätigwerden an derselben Tätigkeitsstätte orientieren. Urlaubs- und krankheitsbedingte Unterbrechungen der Tätigkeit am auswärtigen Arbeitsort von weniger als 4 Wochen haben deshalb auf den Ablauf der 3-Monatsfrist keinen Einfluss. Ebenso sind Zeiten einer vorangegangenen Dienstreise auf die Dauer von 3 Monaten anzurechnen. [ 20 ] Für jeden vollen Kalendertag der Abwesenheit von der Hauptwohnung, kann die Pauschale von 24 EUR angesetzt werden. Bei Familienheimfahrten ist für die Tage der Heimfahrt und der Rückreise zum Beschäftigungsort jeweils ein Pauschbetrag von 12 EUR maßgebend. Für An- und Abreisetage ist eine Mindestabwesenheitszeit nicht erforderlich. Im Übrigen berechnet sich die Abwesenheitsdauer immer in Bezug auf den eigenen Hausstand, also auf die Hauptwohnung des Arbeitnehmers. 2.3 Übernachtungskosten bzw. Aufwendungen für die Zweitwohnung HI Die angemessenen Unterkunftskosten für die Zweitwohnung am inländischen Beschäftigungsort werden in nachgewiesener Höhe anerkannt. Sie sind auf max EUR pro Monat begrenzt (sog. vereinfachte Angemessenheitsobergrenze). Der Höchstbetrag umfasst sämtliche Aufwendungen, wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Wohnung/Unterkunft, AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände, Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühr für Kfz-Stellplatz, Aufwendungen für Sondernutzung
3 (wie Garten). Maklerkosten für die Anmietung der Zweitwohnung sind zusätzlich als Werbungskosten abziehbar und auf den Höchstbetrag von EUR nicht anzurechnen. Wichtig EUR-Jahresgrenze durch Übertragungsmöglichkeit Während das Gesetz lediglich die Begrenzung der Unterkunftskosten auf einen Monatsbetrag von EUR festlegt, enthält das BMF-Anwendungsschreiben [ 21 ] zusätzliche Regelungen zur Berechnung der Obergrenze in der Besteuerungspraxis. Zunächst gilt das Zufluss- und Abflussprinzip, da das Gesetz mit den EUR eine Monatsgrenze festlegt. Es kommt also nur auf den Zahlungszeitpunkt an, nicht darauf, für welchen Zeitraum eine Zahlung erfolgt ist. Alle Zahlungen innerhalb des jeweiligen Monats - unabhängig für welchen Zeitraum - sind auf die EUR-Grenze anzurechnen. Das gilt sowohl für Mieterhöhungen als auch für die Nachzahlung von Nebenkosten. Allerdings ist eine Übertragung der in einzelnen Monaten nicht ausgeschöpften EUR- Grenze auf andere Monate der doppelten Haushaltsführung innerhalb desselben Kalenderjahres möglich. Im Ergebnis wird die feste Monatsgrenze damit zu einer EUR-Jahresgrenze. Keine EUR-Grenze für doppelten Haushalt im Ausland Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland findet die EUR-Grenze keine Anwendung. Die erforderliche Prüfung der notwendigen Unterbringungskosten ist hier nach den bisherigen Grundsätzen durchzuführen. Danach sind Aufwendungen, die sich für eine ausländische Zweitwohnung von 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben würden, nicht überhöht. [ 22 ] Steuerfreie Übernachtungspauschalen Der Arbeitgeber kann die Unterkunftskosten auch mit Pauschbeträgen steuerfrei erstatten: für die ersten 3 Monate mit einem Pauschbetrag bis zu 20 EUR je Übernachtung und für die Folgezeit mit einem Pauschbetrag bis zu 5 EUR je Übernachtung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Zweitwohnung entgeltlich oder teilentgeltlich erhält. 2.4 Mehraufwendungen bei Auslandstätigkeit HI
4 Bei einer Auslandstätigkeit gelten in den ersten 3 Monaten für Verpflegungsmehraufwendungen und Unterkunftskosten die Auslandstagegelder und anstelle der tatsächlichen Kosten die Auslandsübernachtungsgelder, die auch bei Auslandsdienstreisen anzusetzen sind. [ 23 ] Nach Ablauf des 3-Monatszeitraums können Unterkunftskosten ohne Einzelnachweis mit 40 % des Auslandsübernachtungsgelds steuerfrei erstattet werden (aber: Werbungskostenabzug nur mit Einzelnachweis). Kein Werbungskostenabzug bei steuerfreien DBA-Bezügen Ein Werbungskostenabzug scheidet wegen der Vorschrift des 3c EStG aus, wenn der im Ausland erzielte Arbeitslohn z. B. nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei bleibt. Praxis-Beispiel 183-Tage-Regelung Ein verheirateter Arbeitnehmer wird ab 1.4. für ein Jahr bei der ausländischen Tochterfirma in den USA eingesetzt. Die Entlohnung erfolgte weiterhin durch die inländische Muttergesellschaft. Die übrige Familie behält den inländischen Wohnsitz bei. Ergebnis: Das Besteuerungsrecht steht nach der 183-Tage-Regelung den USA zu. Die Mehraufwendungen aus Anlass des doppelten Haushalts bleiben daher insoweit unberücksichtigt, als die Auslandstätigkeit innerhalb eines Jahres mehr als 183 Tage dauerte. Sind die Voraussetzungen der 183-Tage-Regelung nicht erfüllt, liegt dagegen das Besteuerungsrecht für den vorübergehend im Ausland erzielten Arbeitslohn im Inland. Besonderheiten beachten Für den Umfang des Werbungskostenabzugs bzw. steuerfreien Arbeitgeberersatzes bei Auswärtstätigkeiten gelten wegen des länderunterschiedlichen Kostenniveaus folgende Besonderheiten: Verpflegungsmehraufwendungen: Im Fall der doppelten Haushaltsführung im Ausland sind die Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen anzusetzen, soweit eine ganztägige Abwesenheit vorliegt. Für die Fälle einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden kürzen sich die Auslandstagegelder wie bei beruflichen Auswärtstätigkeiten. Übernachtungskosten: Liegen der Beschäftigungsort und die Zweitwohnung im Ausland, kann im Falle steuerfreien Arbeitgeberersatzes anstelle des Einzelnachweises
5 der Ansatz von Pauschbeträgen gewählt werden. Für die ersten 3 Monate sind das die Übernachtungspauschbeträge, die für das entsprechende Land bei beruflichen Auswärtstätigkeiten gelten. Für die Folgezeit ist der pauschale Abzug auf 40 % dieser Pauschbeträge begrenzt. Ein Wechsel des Verfahrens zwischen Einzelnachweis und Pauschbeträgen innerhalb eines Kalenderjahres während derselben doppelten Haushaltsführung ist zulässig. Bei derselben doppelten Haushaltsführung darf der Arbeitgeber wie bei den Reisekosten das Verfahren wechseln. [ 25 ] Wichtig Auslandsübernachtungspauschalen nur bei steuerfreiem Arbeitgeberersatz Die unterschiedliche Behandlung zwischen Werbungskosten und steuerfreiem Arbeitgeberersatz ist auch bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland zu beachten. Der Arbeitnehmer darf die notwendigen Unterbringungskosten nur auf Einzelnachweis als Werbungskosten abziehen. Die Auslandsübernachtungsgelder sind nur noch für den Umfang des steuerfrei zulässigen Arbeitgeberersatzes gültig. [ 13 ] [ 14 ] 3 Nr. 16 EStG. [ 15 ] [ 16 ] 9 Abs. 4a Satz 12 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v , BStBl 2013 I S [ 17 ] BFH, Urteil v , VI R 15/09, BStBl 2011 II S. 47. [ 18 ] R 9.11 Abs. 7 LStR. [ 19 ] BFH, Urteil v , VI R 7/13, BStBl 2015 II S [ 20 ] R 9.11 Abs. 7 Satz 2 LStR. [ 21 ] BMF, Schreiben v , IV C 5 S 2353/14/10002, BStBl 2014 I S [ 22 ] BFH, Urteil v , VI R 10/06, BStBl 2007 II S [ 23 ] BMF, Schreiben v , IV C 5 - S 2353/08/10006:006, BStBl 2015 I S [ 24 ] [ 25 ] R 9.11 Abs. 9 Satz 4 LStR.
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