Seminar aktuell - ESt

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1 Mitarbeiterseminar Einzelfragen zur Einkommensteuer T2 Seminar aktuell - ESt Hinweise zur Einkommensteuer vorab ll Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung l Hinweise zur Einkommensteuer l l Sonstige Hinweise l StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers Einzelfragen zur Einkommensteuer Folie 1 Inhalt Aktuelle Hinweise/Urteile zur Info vorab Hinweise zu Einkünfte aus VuV Hinweise zur Einkommensteuer Sonstige Steuerinformationen Mit Ihnen ins Gespräch kommen Einzelfragen zur Einkommensteuer Folie 2 1

2 Inhalt Aktuelle Hinweise/Urteile zur Info vorab Einzelfragen zur Einkommensteuer Folie 3 5. November 2014 VIII R 29/11 Steuerfreie Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegepersonen in den eigenen Haushalt - Privatrechtliche Institution - Aufnahme über Tag / Nacht - Zahlung (mittelbar) aus öffentl. Mitteln der Jugendhilfe Aktuelle Urteile vorab zur Information Folie 4 2

3 3 Nr. 11 EStG - Auszug 1 Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.... Aktuelle Urteile vorab zur Information Folie Dezember 2014 III R 63/13 Abzug von Kinderbetreuungskosten für geringfügig beschäftigte Betreuungsperson nur bei Zahlung auf Empfängerkonto 9c Abs. 3 S. 2 EStG(alt) (jetzt: 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 EStG): Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Aktuelle Urteile vorab zur Information Folie 6 3

4 Düsseldorf 4. November 2014 I 23 U 168/13 Steuerberaterhaftung wegen unterlassener Aufklärung über die Entstehung/Vermeidung Nachzahlungszinsen - Gilt auch, wenn der Mandant bereits Zinsen vorher mal gezahlt hat - Aufklärungspflicht! Aktuelle Urteile vorab zur Information Folie Mai 2015 Das neue, positive BMF-Schreiben zu 37b EStG - Überarbeitung des BMF-Schreibens v Anpassung an neue Rechtsprechung Keine Streuwerbeartikel bis 10 Geschenke fallen u.u. darunter Keine Anwendung bei Bewirtung Keine Anwendung bei 60-EUR-Grenze Siehe auch: Niermann in DB 22/15, S Aktuelle Urteile vorab zur Information Folie 8 4

5 14. Oktober 2014, 11 K 736/11 und 11 K 737/11 Anforderungen an ein ordnungsgemäßes elektronisches Fahrtenbuch - Keine spätere Änderungsmöglichkeit - Anlehnung an Grundsatzentscheidung des BFH v (VI R 64/04, BFH-NV 2006, 864) Aktuelle Urteile vorab zur Information Folie 9 3. Dez. 2014, 13 K 2231/12 Veräußerung einer StB-Praxis und weitere Tätigkeit des Veräußerers - Wie groß muss zeitliche Distanz zwischen Veräußerung und Wiederaufnahme selbständige Tätigkeit sein? - 22 Monate zu wenig - Rev. anhängig (VIII R 2/15) Aktuelle Urteile vorab zur Information Folie 10 5

6 Hinweise zum Poststreik Bei Schreiben des Steuerpfl. gilt: Wenn die Dienstleistungsfähigkeit der Post als solche in Frage gestellt ist und die Verzögerung vorauszusehen war, ist es dem Bürger laut Gesetz zuzumuten, auf andere, sicherere Übermittlungswege zurückzugreifen (bspw. Einwurf in den Behördenbriefkasten, Fax o. Ä.). Im aktuellen Falle wurde bereits im Vorfeld ausführlich in den Medien über den Poststreik berichtet. Daher gelten hier Fristversäumnisse durch verspätet beim Finanzamt eingehende Briefe als selbst verschuldet. Aktuelle Urteile vorab zur Information Folie 11 Hinweise zur 10-Tage-Regelung bei der USt OFD NRW Kurzinfo ESt 9/2014 v Kurzinfo Verfahrensrecht 3/2015 v Gilt bei Zahlung + Lastschrifteinzug Änderungsmöglichkeiten? 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 174 Abs. 3 AO 129 AO Aktuelle Urteile vorab zur Information Folie 12 6

7 Änderung der Regelungen in 8 Abs. 2 EStG, 9 EStG unter Berücksichtigung des ergänzenden BMF-Schreibens v Erste Tätigkeitsstätte neu - Nur eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis möglich - Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte außerhalb der Wohnung => immer Auswärtstätigkeit - Mehrere ortsfeste betriebliche Einrichtungen auf dem Werksgelände => nur eine Tätigkeitsstätte - Home office wie bisher keine 1. Tätigkeitsstätte Aktuelle Urteile vorab zur Information Folie 13 Definition der ersten Tätigkeitsstätte Ortsfeste betriebliche Einrichtung ( 9 Abs. 4 EStG) des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens, oder eines vom ArbG bestimmten Dritten (z.b. Kunde) der der ArbN dauerhaft zugeordnet ist. Dauerhafte Zuordnung liegt vor, wenn der AN wie folgt tätig ist: unbefristet, Für die Dauer des Dienstverhältnisses (z.b. LeihArbN) oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus Aktuelle Urteile vorab zur Information Folie 14 7

8 Dauerhafte Zuordnung zu einer betriebl. Einrichtung Arbeitsrechtliches Zuordnungsprinzip durch dienst-/arbeitsrechtl. Festlegungen des ArbG Steuerrecht richtet sich nach Direktionsrecht des ArbG Qualitative Betrachtungsweise bedeutungslos Vorrang vor quantitativem Zuordnungsprinz Quantitatives Zuordnungsprinzip dienst-/arbeitsrechtl. Festlegungen des ArbG fehlen, weil: Ausdrücklicher Verzicht auf Zuordnung des ArbG ArbG-Zuordnung nicht eindeutig Lt. Gesetzgeber = Hilfskriterium Aktuelle Urteile vorab zur Information Folie 15 Verpflegungsmehraufwendungen ( 9 Abs. 4a EStG) Pauschbeträge ab VZ (ab 24 Std) 12 (An- und Abreisetage) neu 12 (mehr als 8 Std.) neu Aktuelle Urteile vorab zur Information Folie 16 8

9 Verpflegungsmehraufwendungen ( 9 Abs. 4a EStG) Pauschale von 12 bei Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung, auch wenn Auswärtstätigkeit über Nacht mehr als 8 Std. Zusammenrechnung der Zeiten, wenn ArbN an einem Tag mehrfach oder über Nacht auswärts tätig ist. Bei Tätigwerden über Nacht Ist Verpflgungsmehraufwand für den Tag zu berücksichtigen, an dem der ArBN den überwiegenden Teil der mehr als 8 Std. abwesend war. Aktuelle Urteile vorab zur Information Folie 17 Verpflegungsmehraufwendungen ( 9 Abs. 4a EStG) Anlage N Zeilen 52 54: Verkennzifferung bei Auswärtstätigkeit im Inland Berechnung der Verpflegungsmehraufw. erfolgt maschinell Keine Verkennzifferung bei Auswärtstätigkeit im Ausland Berechnung der Verpflegungsmehraufw. erfolgt manuell Aktuelle Urteile vorab zur Information Folie 18 9

10 Unentgeltliche Verpflegung ( 8 Abs. 2 S. 8 und 9 EStG) Grundsatz = S. 8 Ansatz mit maßgebenden amtl. Sachbezugswert 2014: Frühstück: 1,63 Mittag- oder Abendessen 3,00 Ausnahme = S. 9 Ansatz des geldwerten Vorteils unterbleibt, wenn dem ArbN eine Verpflegungspauschale zusteht Abwesenheit > 8 h Mehrtätige Abwesenheit, soweit 3-Monatsfrist nicht überschritten Aktuelle Urteile vorab zur Information Folie 19 Klarstellung durch BMF v neu Chipstüte, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel oder vergleichbare Knabbereien = keine Mahlzeit! WEITERHIN OFFEN: steuerliche Behandlung angebotener, aber nicht in Anspruch genommener Mahlzeiten durch ArbN. Aktuelle Urteile vorab zur Information Folie 20 10

11 Unentgeltliche Verpflegung + Mahlzeitengestellung Typisierende pauschale Kürzung der Verpflegungspauschalen Typisierende pauschale Kürzung auch dann, wenn die Kosten der vom ArbG zur Verfügung gestellten Mahlzeit niedriger sind als die Verpflegungspauschale Kürzung ist tagesbezogen und max. auf 0 vorzunehmen Keine Kürzung bei Essensmarken Aktuelle Urteile vorab zur Information Folie 21 Übernachtungskosten Berufliche veranlasste Auswärtstätigkeit wird in den ersten 48 Monaten bei einem Betrag bis zu 1000 mtl. unterstellt Angemessenheit ist bei Auswärtstätigkeit im Inland unerheblich (z.b. Hotelkategorie, Größe der Wohnung) Aktuelle Urteile vorab zur Information Folie 22 11

12 Übernachtungskosten im Ausland Höchstbetrag von ist bei Auslandsübernachtungen nicht anzuwenden Aufwand nur abzugsfähig in Höhe der beruflich veranlassten, alleinigen Nutzung der Wohnung einer ortsüblichen Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnung (Wohnfläche bis 60 qm) Aktuelle Urteile vorab zur Information Folie 23 Doppelte Haushaltsführung, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG Prüfung der Angemessenheit für ortsübliche Miete für eine doppelte Haushaltsführung im Inland seit entfallen Stattdessen abziehbare Kosten der Unterkunft im Inland /Monat ab Beginn der doppelten HF Maklerkosten = Umzugskosten (damit zusätzlich zum Betrag von abziehbar). Aktuelle Urteile vorab zur Information Folie 24 12

13 Doppelte Haushaltsführung, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG Abfrage in Zeile 64 (Kz 507) dient der Angemessenheitsprüfung der Wohnung im Ausland. Aktuelle Urteile vorab zur Information Folie 25 Verpflegungsmehraufwendungen zur Doppelte Haushaltsführung, 9 Abs. 4a S. 12 EStG Folie 26 13

14 Inhalt Hinweise zu Einkünfte aus VuV Einzelfragen zur Einkommensteuer Folie 27 Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV Einzelfragen zur Einkommensteuer Folie 28 14

15 Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV Einzelfragen zur Einkommensteuer Folie 29 Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV Einzelfragen zur Einkommensteuer Folie 30 15

16 Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV Einzelfragen zur Einkommensteuer Folie 31 Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV DURCHGEFÜHRTE GESETZESÄNDERUNGEN Folie 32 16

17 Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV prüfen... a) Nicht auf Dauer angelegte Vermietung a) Befristung b) Eigennutzung bzw. Veräußerung innerhalb von 5 Jahren seit Anschaffung/Herstellung Einzelfragen zur Einkommensteuer Folie 33 Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV prüfen... b) Luxuswohnungen Einzelfragen zur Einkommensteuer Folie 34 17

18 Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV prüfen... b) Luxuswohnungen Einzelfragen zur Einkommensteuer Folie 35 Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV prüfen... c) Ferienwohnungen Einzelfragen zur Einkommensteuer Folie 36 18

19 Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV prüfen... Einkünfte aus VuV Folie 37 Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV prüfen... Ferienwohnungen Ermittlung der durchschnittlichen Vermietungsdauer Die durchschnittliche Vermietungsdauer am jeweiligen Ferienort kann z.b. beim Fremdenverkehrsamt oder der Gemeinde nachgefragt werden. Können ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden und ist die Ferienwohnung nicht auf Dauer vermietet, so muss die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Prognose überprüft werden. Zuordnung der Leerstandzeiten bei sowohl vermieteter als auch selbstgenutzter Ferienwohnung. Einkünfte aus VuV Folie 38 19

20 Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV prüfen... Ferienwohnungen Grundsatz: Aufteilung im Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zu den Nutzungstagen insgesamt bzw. der tatsächlichen Vermietung im Verhältnis zu den Nutzungstagen insgesamt. Selbstnutzung zeitlich/vertraglich beschränkt: Nur die vorbehaltene Zeit ist der Selbstnutzung zuzurechnen, sodass die Leerstandzeiten der Vermietung zuzurechnen sind. Selbstnutzung lässt sich nicht aufklären: Zurechnung jeweils zu 50 % der Selbstnutzung und der Vermietung. Einkünfte aus VuV Folie 39 Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV USt Einkünfte aus VuV Folie 40 20

21 Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV Leerstand Einkünfte aus VuV Folie 41 Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV Überschussprognose 30 Jahre Prognosezeitraum (Ausnahme: Zeitlich befristete Vermietung). Ermittlung nach EStG. Keine Wertsteigerung oder Veräußerungsgewinne, 23 EStG. Prüfung jeweils für das einzelne Mietverhältnis (Ausnahme: Ferienwohnung: Objekt- und damit wohnungsbezogene Prüfung). Unsicherheitsfaktoren: Schätzung der Einnahmen und Ausgaben nach... Abschreibung für Abnutzung nach 7 Abs. 4 EStG Finanzierungskosten/Schuldzinsen: Künftige Instandhaltungsaufwendungen Einkünfte aus VuV Folie 42 21

22 Inhalt Hinweise zu VuV Urteile zur Einkommensteuer Mit Ihnen ins Gespräch kommen ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015 Folie 43 Überlassung von Nutzungsvorteilen an eine Kapitalgesellschaft Folie 44 22

23 Überlassung von Nutzungsvorteilen an eine Kapitalgesellschaft Folie 45 Überlassung von Nutzungsvorteilen an eine Kapitalgesellschaft 3c Abs. 2 EStG: 1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach 3 Nummer 40a in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 Prozent abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. Folie 46 23

24 Überlassung von Nutzungsvorteilen an eine Kapitalgesellschaft 3c Abs. 2 EStG geändert durch JStG Satz 1 ist außerdem ungeachtet eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den dem 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach 3 Nummer 40a auch auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten eines Gesellschafters einer Körperschaft anzuwenden, soweit diese mit einer im Gesellschaftsverhältnis veranlassten unentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an diese Körperschaft oder bei einer teilentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern mit dem unentgeltlichen Teil in Zusammenhang stehen und der Steuerpflichtige zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund-oder Stammkapital dieser Körperschaft beteiligt ist oder war. Folie 47 Überlassung von Nutzungsvorteilen an eine Kapitalgesellschaft Folie 48 24

25 Überlassung von Nutzungsvorteilen an eine Kapitalgesellschaft Folie 49 Überlassung von Nutzungsvorteilen an eine Kapitalgesellschaft Folie 50 25

26 Überlassung von Nutzungsvorteilen an eine Kapitalgesellschaft Folie 51 Häusliches Arbeitszimmer Folie 52 26

27 Häusliches Arbeitszimmer Folie 53 Häusliches Arbeitszimmer Folie 54 27

28 Häusliches Arbeitszimmer Folie 55 Häusliches Arbeitszimmer + ant. Aufwendungen für Modernisierung des Badezimmers (FG Münster v , 11 K 829/14 E) Folie 56 28

29 Häusliches Arbeitszimmer Folie 57 Häusliches Arbeitszimmer Folie 58 29

30 Doppelte Haushaltsführung Folie 59 Doppelte Haushaltsführung Folie 60 30

31 WK-Abzug für Computerzeitschriften Folie 61 Reisekosten für Unternehmer Folie 62 31

32 Reisekosten für Unternehmer Beispiel 1: Der Steuerpflichtige wohnt in A und betreibt in B ein Einzelunternehmen, das er arbeitstäglich z. B. während der Öffnungszeiten aufsucht. Lösung: Bei den Fahrten handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte; die Aufwendungen sind in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar. Folie 63 Reisekosten für Unternehmer Beispiel 2: Der Steuerpflichtige wohnt in A und betreibt ein Einzelunternehmen mit Filialen in B (Entfernung zur Wohnung 15 km) und C (Entfernung zur Wohnung 10 km), die Filiale in B sucht er arbeitstäglich z. B. während der Öffnungszeiten auf, die Filiale in C nur einmal wöchentlich. Lösung: Erste Betriebsstätte nach Rdnr. 5 ist die Filiale in B. Bei den Fahrten handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte; der Abzug der Aufwendungen richtet sich nach 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (Entfernungspauschale). Die Betriebsstätte in C ist keine erste Betriebsstätte; die Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte in C sind wie auch die Aufwendungen für die Fahrten zwischen den Betriebsstätten in voller Höhe abziehbar Folie 64 32

33 Reisekosten für Unternehmer Beispiel 3: Der Steuerpflichtige wohnt in A und betreibt ein Einzelunternehmen mit Filialen in B (Entfernung zur Wohnung 15 km) und C (Entfernung zur Wohnung 10 km), die er beide arbeitstäglich z. B. während der Öffnungszeiten aufsucht. Lösung: Erste Betriebsstätte nach Rdnr. 5 ist die Filiale in C. Bei den Fahrten zur Betriebsstätte in C handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte; der Abzug der Aufwen- dungen richtet sich nach 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (Entfernungspauschale). Die Betriebsstätte in B ist keine erste Betriebsstätte; die Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte in B sind wie auch die Aufwendungen für die Fahrten zwischen den Betriebsstätten in voller Höhe abziehbar. Folie 65 Reisekosten für Unternehmer Beispiel 4: Der Steuerpflichtige wohnt in A und bereitet in seinem häuslichen Arbeitszimmer seine Dozententätigkeit vor, die er in den Volkshochschulen in B (Entfernung zur Wohnung 15 km) und C (Entfernung zur Wohnung 10 km) ausübt. Die Volkshochschule in B sucht er an drei Tagen und die in C an zwei Tagen auf. Die Tätigkeiten beruhen auf unterschiedlichen unbefristeten Auftragsverhältnissen. Lösung: Liegen die Kriterien des 9 Absatz 4 Satz 4 Nummer 2 EStG für beide Tätigkeitsstätten vor, ist die der Wohnung näher gelegene Tätigkeitsstätte C als erste Betriebsstätte zu beurteilen. Die Aufwendungen für die Fahrten nach C sind nach Maßgabe des 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (Entfernungspauschale), die Fahrten nach B in voller Höhe abziehbar. Folie 66 33

34 Reisekosten für Unternehmer Beispiel 5: Der Steuerpflichtige wohnt in A und ist als Handelsvertreter für verschiedene Unternehmen tätig. Bei der Fa. XY in B wird ihm ein Büro zur Verfügung gestellt, das er an zwei vollen Tagen wöchentlich nutzt. Das Auftragsverhältnis ist unbefristet. Die Bürotätigkeiten für die übrigen Auftraggeber wickelt er in seinem häuslichen Arbeitszimmer ab. Lösung: Da das Büro in der Fa. XY eine Betriebsstätte des A i. S. d. 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG darstellt und der Steuerpflichtige dort dauerhaft i. S. d. 9 Absatz 4 Satz 4 EStG tätig wird, sind die Fahrten dorthin als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu beurteilen und die Aufwendungen nach Maßgabe des 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (Entfernungspauschale) abziehbar. Folie 67 Reisekosten für Unternehmer Beispiel 6: Der Steuerpflichtige ist als Versicherungsmakler tätig und erledigt in seinem häuslichen Arbeitszimmer die anfallenden Bürotätigkeiten. Die Beratungsleistungen erbringt er regelmäßig beim Kunden. Lösung: Der Steuerpflichtige hat keine Betriebsstätte i. S. d. 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG. Folie 68 34

35 Reisekosten für Unternehmer Beispiel 7 (Bildungseinrichtung): Der Steuerpflichtige strebt eine selbständige Tätigkeit als Heilpraktiker an und besucht zur Vorbereitung der amtlichen Heilpraktikerprüfung für sechs Monate eine vollzeitige Heilpraktikerschule. Lösung: Die Fahrten zur Heilpraktikerschule sind nach Maßgabe des 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (Entfernungspauschale) als Betriebsausgaben abziehbar (entsprechend 9 Absatz 4 Satz 8 EStG; vgl. Rdnr. 4). Folie 69 Reisekosten für Unternehmer Beispiel 8: Der Steuerpflichtige erbringt Bauleistungen bei wechselnden Kunden. Die Büroarbeiten erledigt er im häuslichen Arbeitszimmer. Lösung: Der Steuerpflichtige hat keine Betriebsstätte i. S. d. 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG. Die Aufwendungen für die Fahrten zu den Kunden oder zu deren Baustellen sind unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Folie 70 35

36 Reisekosten für Unternehmer Beispiel 9: Der Steuerpflichtige ist selbständiger Paketzusteller und als Subunternehmer eines Paketdienstes tätig. Das zeitlich unbefristete Auftragsverhältnis mit dem Paketdienst sieht vor, dass der Paketzusteller den Zustellbezirk Landkreis B übernimmt. Der Paketzusteller wohnt in A, das 5 km von der Landkreisgrenze entfernt liegt. Der Lieferwagen wird auf dem Wohngrundstück abgestellt. Lösung: Die Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung in A zum Zustellbezirk Landkreis B (5 km) sind nach Maßgabe des 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (Entfernungspauschale) als Betriebsausgaben abziehbar. Die Aufwendungen für die Fahrten innerhalb des Zustellbezirks sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Folie 71 Reisekosten für Unternehmer Beispiel 10: Der Steuerpflichtige besucht eine eintägige Tagung. In der Mittagspause nimmt er in einem Restaurant eine Mahlzeit ein. Die Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Betriebsstätte beträgt 9 Stunden. Lösung: Dem Steuerpflichtigen steht zur Abgeltung seiner tatsächlich entstandenen betrieblich veranlassten Aufwendungen eine Verpflegungspauschale nach 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 i.v.m. 9 Absatz 4a Satz 3 Nummer 3 EStG von 12 zu. Ein Abzug der tatsächlichen Verpflegungskosten als Betriebsausgabe ist nicht zulässig. Folie 72 36

37 Reisekosten für Unternehmer Beispiel 11: Im Rahmen einer betrieblich veranlassten Auswärtstätigkeit übernachtet der Steuerpflichtige im Hotel. Das Hotel stellt (netto) 100 EUR für die Übernachtung und zusätzlich (netto) 22 EUR für ein Business- oder Servicepaket (inkl. Frühstück) in Rechnung. Lösung: Der Steuerpflichtige kann für den An- und Abreisetag jeweils eine Verpflegungspauschale von 12 EUR als Betriebsausgabe abziehen. Daneben können die Übernachtungskosten i.h.v. 100 EUR und die Aufwendungen für das Business- oder Servicepaket i. H. v. 17,20 EUR (22 EUR abzgl. 4,80 EUR) abgezogen werden. Der Kostenanteil für das Frühstück (anzusetzen mit 4,80 EUR) ist vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen und mit der Verpflegungspauschale abgegolten. Folie 73 Betriebsstätte eines Arztes Folie 74 37

38 Betriebliche PKW-Nutzung des Ehepartners Gewerbebetrieb Gewerbebetrieb Folie 75 Betriebliche PKW-Nutzung des Ehepartners Folie 76 38

39 Betriebliche PKW-Nutzung des Ehepartners Folie 77 PKW-Nutzung für eigenbetriebliche Zwecke Folie 78 39

40 PKW-Nutzung für eigenbetriebliche Zwecke Folie 79 Übertragung eines GmbH-Anteils unter Vorbehaltsnießbrauch Folie 80 40

41 Übertragung eines GmbH-Anteils unter Vorbehaltsnießbrauch Folie 81 Kaffeepause Folie 82 41

42 Darlehen zwischen Ehegatten Besteuerung? Folie 83 Darlehen zwischen Ehegatten Besteuerung? Folie 84 42

43 Darlehen zwischen Ehegatten Besteuerung? Folie 85 Darlehen zwischen Ehegatten Besteuerung? Folie 86 43

44 Darlehen zwischen Ehegatten Besteuerung? Folie 87 Kindergeldanspruch Folie 88 44

45 Kindergeldanspruch Folie 89 Kindergeldanspruch Folie 90 45

46 Anwendungsschreiben zu 3 Nr. 26a und 3 Nr. 26b EStG Folie 91 Anwendungsschreiben zu 3 Nr. 26a und 3 Nr. 26b EStG Folie 92 46

47 Aufwandsspenden, Rückspenden, steuerrechtliche Anerkennung Folie 93 Aufwandsspenden, Rückspenden, steuerrechtliche Anerkennung Folie 94 47

48 Aufwandsspenden, Rückspenden, steuerrechtliche Anerkennung Folie 95 Aufwandsspenden, Rückspenden, steuerrechtliche Anerkennung Folie 96 48

49 Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften Auffassung der Finanzverwaltung: Folie 97 Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften Folie 98 49

50 Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften Folie 99 Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften Folie

51 Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften Folie 101 Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften Folie

52 Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2016 Folie 103 Bundesregierung beschließt Bürokratieentlastungsgesetz Das Bundeskabinett hat am den Entwurf eines Bürokratieentlastungsgesetzes sowie die Einführung einer Bürokratiebremse nach dem Prinzip "One in, one out" beschlossen.... u.a. Anhebung der Grenzen für Bf-Pflicht: Gewinn: Umsatz: Folie

53 Gesetzentwurf zur Anhebung von Freibeträgen und Kindergeld Das Bundeskabinett hat am bzw beschlossen, den steuerlichen Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag und das Kindergeld rückwirkend ab sowie den Kinderzuschlag ab anzuheben. Grundfreibetrag (aktuell EUR): Anhebung ab um 118 EUR auf EUR Anhebung ab auf EUR Kindergeld (aktuell 184 EUR für das erste und zweite Kind, 190 EUR für das dritte Kind und 215 EUR für das vierte Kind und weitere Kinder): Anhebung ab um 4 EUR mtl. je Kind Anhebung ab um weitere 2 EUR Folie 105 Inhalt Sonstige Hinweise...da wäre noch was... Folie

54 Vorläufigkeitsvermerk gem. 165 AO 1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen ( 4 Abs. 5b EStG) 2. a) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ( 4 Absatz 9, 9 Absatz 6, 12 Nummer 5 EStG) - für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2014 b Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ( 4 Absatz 9, 9 Absatz 6 EStG) - für Veranlagungszeiträume ab a) beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen ( 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) VZ 2005 bis 2009 b) beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen ( 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) ab VZ Nichtabziehbarkeit von RV-Beiträgen als vorweggenommene WK VZ ab Leibrentenversteuerung VZ ab kinderbezogene Freibeträge VZ ab Grundfreibetrag VZ ab Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorb. 9. Abzug einer zumutbaren Belastung ( 33 Abs. 3) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit/Pflege als agb BMF, Schr. v Sonstige Hinweise Folie 107 Interessantes zum Mindestlohngesetz 1 MiLoG: (1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. Beachte auch die aktuellen Hinweise von Merkel/Götz in DB 2015, S Vergütungsbestandteile Subunternehmerhaftung Vergütung in Freistellungsphasen Praktikanten Sonstige Hinweise Folie

55 Inhalt Mit Ihnen ins Gespräch kommen...da wäre noch was... Folie 109 Werden Sie aktiv, handeln Sie: Folien zum Download auf: Folie

56 Mitarbeiterseminar Einzelfragen zur Einkommensteuer T2 Dankeschön StB Dipl. Dipl.--Kfm. Marcus Ermers NEUES IM Steuerrecht Folie

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