Satzung der Stadt Hann. Münden über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

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1 Satzung der Stadt Hann. Münden über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Auf Grund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom (Nds. GVBl. S. 382) und der 1, 2 und 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom (Nds. GVBl. S. 29) in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Hann. Münden in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten - im nachfolgenden Verwaltungstätigkeiten - im eigenen Wirkungskreis der Stadt Hann. Münden werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen - im nachfolgenden Kosten - erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe. (2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird. (3) Die Erhebung der Kosten auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 2 Kostentarif Die Höhe der Kosten bemisst sich unbeschadet des 6 nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. 3 Gebühren (1) Ist für den Ansatz von Gebühren durch den Kostentarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstsätze) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen. Die Gebühr ist auf volle Deutsche Mark und ab dem auf volle Euro festzusetzen. (2) Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben. (3) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit a) ganz oder teilweise abgelehnt, b) zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden. (4) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben. (5) Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet. 4 Rechtbehelfsgebühren (1) Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war. War für die Verwaltungstätigkeit keine Gebühr festzusetzen, so richtet sich die Gebühr nach Nr. 27 des Kostentarifs. (2) Wird dem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben oder wird der ganz oder teilweise zurückgenommen, so ermäßigt sich die sich aus Absatz 1 ergebende Gebühr nach dem Umfang der Abweisung oder der Rücknahme, im Falle der Rücknahme auf höchstens 25 v. H.

2 (3) Wird der Rechtsbehelfsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder zurückgenommen, so sind die gezahlten Kosten ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf eingelegt hat. 5 Gebührenbefreiungen (1) Gebühren werden nicht erhoben für 1. mündliche Auskünfte, 2. Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten: a) Arbeits- und Dienstleistungssachen, b) Besuch von Schulen, c) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen, d) Nachweise der Bedürftigkeit 3. Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass von Verwaltungskosten betreffen, 4. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge, 5. Verwaltungstätigkeiten, zu denen a) in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist, b) Kirchen und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen zur Durchführung von Zwecken i. S. des 54 der Abgabenordnung Anlass gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist. (2) Von der Erhebung einer Gebühr kann außer den in Absatz 1 genannten Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. (3) Die Absätze 1 und 2 werden bei Entscheidungen über Rechtsbehelfe nicht angewendet. 6 Auslagen (1) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung und sonstigen Verwaltungstätigkeit Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind; in diesen Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen im Einzelfall 50 DM und ab dem Euro übersteigen. Als Auslagen gelten auch Kosten, die einer am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind, ohne dass sie gegenseitig ausgeglichen werden. (2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben: 1. Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen; wird durch Bedienstete der Behörde zugestellt, so werden die für die Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben, 2. Telegrafen- (incl. Telefax-) und Fernschreibgebühren sowie Gebühren für Ferngespräche, 3. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, 4. Zeugen- und Sachverständigengebühren, 5. bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten, 6. Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind, 7. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,

3 8. Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften, Auszüge, Kosten für Fotokopien, Lichtpausen und Vervielfältigungen nach den im Kostentarif vorgesehenen Sätzen (3) Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und den Gebietskörperschaften im Lande werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 50 DM und ab dem Euro übersteigen. 7 Kostenschuldner (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat. (2) Kostenschuldner nach 4 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat. (3) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner. 8 Entstehung der Kostenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages. (2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. 9 Fälligkeit der Kostenschuld (1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. (2) Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten können von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten. 10 Anwendung des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, finden nach 4 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sinngemäß Anwendung. 11 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen zum in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis vom einschl. ihrer 5 Nachträge außer Kraft. Hann. Münden, 18. Dezember 2000 Stadt Hann. Münden (L.S.) gez. Hoffarth Bürgermeister gez. Dr. Lütcke Stadtdirektor Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen Nr. 49 vom und somit gemäß 11 am in Kraft getreten.

4 Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung ( 2) der Stadt Hann. Münden vom Gebühren ( 3 der Verwaltungskostensatzung) und Pauschbeträge für Auslagen ( 6 Abs. 2 Nr. 8 der Verwaltungskostensatzung) Lfd. Nr.: Gegenstand Pauschbetrag DM Pauschbetrag Euro 1 Abschriften, Durchschriften und andere Vervielfältigungen 1.1 Abschriften je angefangene Seite im Format DIN A 5 3 1, im Format DIN A Bei Schriftstücken in fremder Sprache oder in größeren Formaten als DIN A 4 oder, wenn bei Vervielfältigungen außergewöhnliche Personaloder Sachaufwendungen entstehen, kann der Pauschsatz nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes je Seite erhöht werden bis auf Durchschriften je angefangene Seite 0,50 0, Andere Vervielfältigungen mit Lichtpaus-, Fotokopier- und ähnlichen Geräten bis zum Format DIN A 4 0,50 0, im Format DIN A 3 1 0, bei größeren Formaten bis zu mit Büro-Druckgeräten bis zum Format DIN A 4 in einer Auflage bis zu 10 Stück je Seite bis zu 50 Stück je Seite bis zu 100 Stück je Seite 7 3,50 bei höheren Auflagen (je Seite) bis zu 500 Stück je angef. 100 Stück je Seite 3 1,50 über 500 Stück 2 1 Bei größeren Formaten erhöht sich der Pauschbetrag oder die Gebühr entsprechend der Größe 2 Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, 1 Anmerkung zu Nummern bis : Die Tarifnummern geben den Gesamtaufwand für die in einem Druckvorgang hergestellten Stücke an. Der Aufwand für ein Druckstück ergibt sich, indem man das Produkt aus der Seitenzahl (S) eines Druckstückes und aus dem der jeweiligen Tarifnummer zu entnehmenden und an der Auflagenhöhe orientierten Pauschbetrages (T) durch die tatsächliche Auflagenhöhe (A) dividiert. Beispiel: Es soll ein Druckstück von 90 Seiten Umfang für verschiedene Interessenten in einer Gesamtauflage von 9 Exemplaren angefertigt werden. Hierfür ergeben sich folgende Werte: S = 90, T = 4 DM / 2 Euro, A = 9 Nach der Formel S x T sind für ein Exemplar dieses Drückstücks zwischen 40 DM bzw. 20 Euro zu fordern. A

5 Bescheinigungen und Ausweise 2.1 Beglaubigung von Unterschriften Beglaubigungen von Abschriften, je Seite der Erstausfertigung der Durchschrift Vervielfältigungen, die mit Büro-Druckgeräten hergestellt werden, und Durchschriften und Vervielfältigungen, die mit Lichtpaus-, Foto-kopieroder ähnlichen Geräten hergestellt werden je Seite des ersten Abdrucks 4 2 zusätzlich für jeden weiteren Abdruck je Seite 3 1, Beglaubigung von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland 10 bis 40 5 bis Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Ausweisen (wenn Gebühren nicht nach anderen Tarifnummern zu erheben sind) 10 bis bis Akteneinsicht, Auskünfte; Aktenüberlassung, Aktenversendung 3.1 Die Einsicht in Akten, Karteien, Register und dgl. - ausgenommen nach 72 Abs. 1 NBauO -, soweit sie nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind und wenn in einer anderen Tarif-Nr. keine Gebühren vorgesehen sind, für jeden Fall Auskünfte aus Akten, Registern, Karteien und dgl wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind 10 bis 40 5 bis Schriftliche Auskunft zur Marktforschung und für wirtschaftliche Dispositionen und Prognosen an interessierte Gesellschaften o. ä Grundgebühr zuzüglich je angefangene Seite Auskünfte zum Besoldungs-, Versorgungs- u. Tarifrecht Auskünfte, deren Bearbeitung weniger als ½ Std. erfordert 30 bis bis Auskünfte, deren Bearbeitung mehr als ½ Std. erfordert, für jede weitere angefangene ½ Std. 30 bis bis 30 Für Auskünfte, um die aufgrund eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in eigener Besoldungs-, Versorgungs- oder

6 Tarifangelegenheit ersucht wird, werden Gebühren nicht erhoben. 3.4 Überlassung einschließlich Versendung von Akten eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zur Abwicklung zivilrechtlicher Ansprüche oder Interessen, je Akte (Mit der Gebühr sind die Portoauslagen abgegolten) Abgabe von Druckstücken (Ortssatzungen, Abgabensatzungen, Plänen, Tarifen, Straßen- und Stimmbezirksverzeichnissen und dgl.) für jede angefangene Seite 0,50 0,25 jedoch mindestens 3 1,50 5 Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird (die Niederschrift über die Erhebung von Rechtsbehelfen ist ausgenommen) für jede angefangene Seite 30 bis bis 30 6 Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Verwaltungstätigkeiten, wenn keine andere Gebühr vorgeschrieben ist, gem. Gebührenrichtwerttabelle 50 bis bis Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der Gebührensatzung nicht näher bestimmt werden können und die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, für jede angefangene halbe Stunde 30 bis bis 30 8 Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen 8.1 bis zu DM / 5000 Euro des Bürgschaftsbetrages für jede weiteren angefangenen DM / 5000 Euro 15 7,50 9 Vermögensverwaltung 9.1 Vorrangseinräumungs-, Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter, insbesondere gegenüber Auflassungsvormerkungen und Vorkaufsrechten sowie Belastungsgenehmigungen, wenn keine andere Genehmigung oder Erklärung erforderlich ist bis zu DM / 5000 Euro des Nominalbetrages des vortretenden, höchstens jedoch des zurücktretenden Grundpfandrechtes oder des betroffenen Teilbetrages für jede weitere angefangenen DM / 5000 Euro 15 7,50 jedoch höchstens

7 9.2 Löschungsbewilligungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter bis zu DM / 5000 Euro des Nominalbetrages des vortretenden, höchstens jedoch des zurücktretenden Grundpfandrechtes für jede weitere angefangenen DM / 5000 Euro 15 7,50 jedoch höchstens Löschungsbewilligungen, Vorrangseinräumungs-, Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen für Rechte, die nicht unter die Nummern 9.1. und 9.2 fallen und Belastungsgenehmigungen, wenn sie gleichzeitig mit einer Vorrangseinräumung erteilt werden 50 bis bis Ausstellung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts (Negativzeugnis) nach 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB 2 50 bis bis Ermittlung/Prüfung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Überlassung von Rechten an städtischen Grundstücken Grundgebühr 10 % des Geschäftswertes, mind. jedoch % des Geschäftswertes, mind. jedoch Feststellungen, Besichtigungen, Abnahmen u. ä. in der Örtlichkeit je angefangene halbe Arbeitsstunde 30 bis bis Aufstellung über den Stand des Steuerkontos für jedes Haushaltsjahr 5 2,50 11 Zweitausfertigungen von Steuer- oder sonstigen Quittungen 3 1,50 12 Ersatzstücke für verlorengegangene Hundesteuermarken 3 1,50 13 Bescheinigung über öffentliche Abgaben früherer Jahre für jedes Jahr Feststellungen aus Konten und Akten je angefangene halbe Arbeitsstunde 30 bis bis a Nachforschung über den Verbleib einer Überweisung Anmerkung zu lfd. Nr. 9.4: Die Erteilung eines Negativzeugnisses nach 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB ist eine Amtshandlung. Im Hinblick auf die Bindung des grundbuchrechtlichen Vollzuges jeder Auflassung an die Vorlage eines solchen Zeugnisses liegt seine Erteilung insoweit im öffentlichen Interesse. Trotzdem ist die Erhebung von Kosten nicht nach 4 Abs. 2 NKAG, 2 Abs. 1 NVwKostG ausgeschlossen, weil nach 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB das Zeugnis nur auf Antrag erteilt wird. 3 *) Anmerkung zu lfd. Nr. 14 a: 1. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Nachforschung ergeben hat, daß der in Frage stehende Betrag dem Empfänger nicht gutgeschrieben bzw. nicht an ihn ausgezahlt worden ist. 2. Der Betrag, der von der Stadtkasse für die Nachforschung an das kontoführende Kreditinstitut zu zahlen ist, ist in der Gebühr nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslage zu erheben.

8 15 Abgabe von Verdingungsunterlagen bei öffentlichen Ausschreibungen nach Maßgabe der Tarifnummer 1 16 Abgabe von Bauleitplänen bis zur Größe von 16.1 DIN A 4 (farbig) DIN A 3 (farbig) 3 1, größer als DIN A 3 (schwarz-weiß) je angefangenen lfdm Falten der Pläne auf Größe DIN A 4 15 % der Gebühr gem. lfd. Nr oder % der Gebühr gem. lfd. Nr oder unbesetzt 18 Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmern an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden, je angefangene halbe Stunde der Beaufsichtigung einschließlich Anmarschweg von der Dienststelle oder von der vorhergehenden Baustelle 30 bis bis 30 Sofern die vorhergehende Baustelle weiter entfernt liegt, als die Dienststelle, ist für die Berechnung des Zeitaufwandes nur der Weg von der Dienststelle bis zur Baustelle zugrunde zu legen. 19 Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für 19.1 Büroarbeiten je angefangene ½ Arbeitsstunde 30 bis bis Außenarbeiten je angefangene ½ Arbeitsstunde einschließlich Anmarschweg von der Dienststelle bzw. von der vorhergehenden Baustelle 30 bis bis 30 Tarifnummer 18 Satz 2 gilt entsprechend. 20 unbesetzt 21 Genehmigungen aufgrund der geltenden Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Hann. Münden 21.1 Entwässerungsgenehmigung bei einem Wert der Abwassereinrichtungen auf dem anzuschließenden Grundstück (Grundleitung einschl. Kontrollschacht) bis zu DM / 500 Euro je weitere angefangene DM / 500 Euro 10 5 für jeden Nachtrag je angefangene DM / 500 Euro 10 5 mindestens Abnahme der Abwasseranlagen je angefangene halbe Arbeitsstunde 30 bis bis 30 4 Anmerkung zu lfd.nr. 21.1: Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten kann es auch geboten sein, bei der Gebührenbemessung anstatt an den Wert an das unterschiedliche Maß des Verwaltungsaufwandes anzuknüpfen. Soweit für die Anschlußgenehmigung - je nachdem, ob ein Anschluß an ein Misch- oder Trennsystem oder nur an eine (Teil-)Einrichtung (z. B. nur an die Schmutzwasserkanalisation) erfolgt - unterschiedliche Verwaltungskosten erwachsen, könnte eine dementsprechende Abstufung der Gebühr angezeigt sein.

9 21.3 Sonstige Prüfungsmaßnahmen je angefangene halbe Arbeitsstunde 30 bis bis Erteilung einer Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang und vom unmittelbaren Anschluß Entnahme und Untersuchung von Abwasserproben, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln des Anschlußnehmers erforderlich werden bis bis Entscheidungen über Absetzungsanträge gemäß 3 der Abwassergebührensatzung nach der Höhe der abzusetzenden Abwassergebühr gem. Gebührenrichtwerttabelle 50 bis bis Genehmigung von Grundstücksteilungen nach Ortssatzungen 23.1 Grundstückswert bis einschließlich DM/ Euro Grundstückswert bis einschließlich DM/ Euro Grundstückswert bis einschließlich DM/ Euro Grundstückswert bis einschließlich DM/ Euro Grundstückswert bis einschließlich DM/ Euro Grundstückswert bis einschließlich DM/ Euro Grundstückswert bis einschließlich DM/ Euro Grundstückswert bis einschließlich DM/ Euro Grundstückswert bis einschließlich DM/ Euro Grundstückswert bis einschließlich DM/ Euro Grundstückswert bis einschließlich DM/ Euro Grundstückswert über DM / Euro Negativbescheinigung Ausnahmen nach 24 Abs. 7 des Niedersächsischen Straßengesetzes 50 bis bis Anmerkung zu lfd.nr. 21.5: Der Gebührenrahmen ist entsprechend den örtlichen Verhältnissen, insbesondere dem Kreis der Anschlußnehmer, zu bestimmen. Soweit die Stadt Dritte mit der Untersuchung beauftragen muß, werden diese Kosten als Auslagen neben der Gebühr erhoben.

10 25 Büchereiwesen (Stadtbücherei Hann. Münden einschl. Außenstellen) 25.1 Jahresbenutzungsgebühr a) Leser ab 18 Jahren 18 9 b) Kinder und Jugendliche von 8 bis 17 Jahren, Auszubildende, Studenten, Rentner, Schwerbehinderte, Arbeitslose sowie Sozialhilfeempfänger der Stadt Hann. Münden, jeweils mit entsprechendem Nachweis; für Kinder unter 8 Jahren ist die Benutzung gebührenfrei 8 4 c) Familien (ab drei Personen, altersunabhängig) 25 12, Jeder Leser soll künftig einen Leserausweis erhalten, der zur Legitimation erforderlich ist. Für den Fall des Verlustes dieses Ausweises wird eine Gebühr von erhoben 5 2, Vorbestellung von Medien Portokosten Portokosten 25.4 Auswärtiger Leihverkehr zuzüglich pro geliefertes Medium Portokosten 3 Portokosten 1, Einzelausleihen je Medium 1 0, Säumnisgebühr für jede angefangene Woche und Medie nach Überschreitung der Ausleihfrist 2 1 Die Mahngebühren regeln sich nach der Verordnung über die Kosten des Verwaltungszwangsverfahrens zur Vollstreckung von Leistungsbescheiden. Nach der 10. Woche der Überschreitung der Leihfrist werden die Medien zuzüglich der Säumnis- und Mahngebühren eingezogen. Es sind dann auch die Vollstreckungskosten zu zahlen Bearbeitungsgebühr bei Verlust oder Beschädigung von Medien, pro Medie Zusätzlich sind die Wiederbeschaffungskosten zu tragen Externe Elektronische Dienste - Internet - 26 Archiv Nutzungsgebühr pro ½ h Internetzugang 3 1,50 Ausdruck von Web-Dokumenten im Format DIN A 4 pro Seite 0,30 0,15 Disketten für das Herunterladen von Web- Dokumenten und Dateien pro Stück 1,50 0,75 Vorbemerkung: Für wissenschaftliche und heimatkundliche Zwecke und für Zwecke der schulischen und beruflichen Aus- und Fortbildung ist die Benutzung und Auskunftserteilung gebührenfrei. Lediglich die baren Auslagen sind zu erstatten.

11 26.1 Persönliche Benutzung Für einen Tag Für eine Woche Für längere Zeit bis zu 250 bis zu Für schriftliche Auskünfte auf Anfragen von Auswärtigen wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben. Sie beträgt je angefangene halbe Arbeitsstunde Archivalienversendung tatsächlich anfallende Kosten tatsächlich anfallende Kosten 26.4 Richtigkeitsbescheinigungen von Abschriften je Seite Einräumung von Nutzungsrechten für die einmalige Reproduktion bzw. sonstige Verwendung von Archivalien, Siegeln, Abbildungen, Fotos und Filmmaterial je nach Art und Umfang der Verwertung 60 bis bis Rechtsbehelfe Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit nicht 4 der Verwaltungskostensatzung anzuwenden ist und der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf Erfolg hat, die angefochtene Verwaltungstätigkeit aber aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben vorgenommen bzw. abgelehnt worden ist, einschließlich der Entscheidungen über Widersprüche Dritter gem. Gebührenrichtwerttabelle 50 bis bis 500 Anmerkung zu lfd. Nr. 27: Innerhalb dieses Rahmens sollte die Gebühr für Entscheidungen gegen die Festsetzung von Verwaltungskosten in der Regel 10 v. H. der strittigen Kosten nicht übersteigen, sofern nicht das Maß des Verwaltungsaufwandes im Einzelfall eine höhere Gebühr erfordert.

12 Gebührenrichtwerttabelle zu den Nr. 6, 22 und 27 des Kostentarifs zur Verwaltungskostensatzung Bei Entscheidungen, denen ein besonders aufwendiger Verwaltungsaufwand vorausgegangen ist, ist die Gebühr angemessen - aber nicht über 1.000,-- DM, ab dem Euro, hinaus - zu erhöhen. Bei schematischen Entscheidungen in parallellaufenden Verfahren kann die Gebühr im Einzelfall herabgesetzt werden; die Mindestgebühr beträgt jedoch 50,-- DM und ab dem Euro. ab Wert Gebühr DM ab Wert Gebühr Euro bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis über über

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