SATZUNG. 5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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1 SATZUNG 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Musikkapelle Rottendorf«. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Rottendorf und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz»eingetragener Verein«in der abgekürzten Form»e. V.«. 3. Als Gerichtsstand gilt Würzburg. 4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins 1. Der Musikverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts»Steuerbegünstigte Zwecke«der Abgabenverordnung. 2. Zweck des Musikvereins ist die Förderung der Kunst, die Anregung und Förderung der Jugend zur Erhaltung und Weitergabe des deutschen Volksmusikgutes. 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Abhalten von Musikproben, Musikunterricht, Dirigentenausbildung, Konzerte, Umrahmung kirchlicher und weltlicher Feiertage, Beschaffung von Noten und Instrumenten. 4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 6. Er ist Mitglied des Nordbayerischen Musikbundes e. V.. 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Jede Person kann sich um die Mitgliedschaft bewerben. 2. Über die Neuaufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den 1. Vorsitzenden zu richten ist, der Vorstand. 3. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Seite 1 von 7

2 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod mit dem Todestag. b) durch Austritt. Der freiwillige Austritt ist durch schriftliche Erklärung an den 1. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Jahresende, einzubringen. Der Ausscheidende ist bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, Mitgliedsbeiträge und sonstige Rückstände abzuführen bzw. zu begleichen. c) durch Ausschluß. Ein Mitglied kann bei groben Vergehen gegen die Vereinssatzung, bei unehrenhaftem Betragen innerhalb oder außerhalb des Vereins mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluß ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte. 2. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. 5 Mitgliedsbeiträge 1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für aktive und passive Mitglieder werden in einer Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung für das darauffolgende Geschäftsjahr festgelegt. 2. Der Beitrag ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. 3. Der Beitrag ist bis spätestens 28. Februar des laufenden Geschäftsjahres fällig. Bei Beitragsrückständen erfolgt nach einer einmaligen erfolglosen Abmahnung der Ausschluß des betreffenden Mitgliedes aus dem Musikverein mittels eingeschriebenen Briefes. 4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, Seite 2 von 7

3 oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen. 6 Anordnung für die aktiven Mitglieder des Vereins 1. Die aktiven Musiker haben bei der Ausübung ihrer Musiktätigkeit, sei es in den Musikproben oder bei öffentlichem Musizieren für Formationen, Vereine, Gastwirte usw. den Anordnungen des Dirigenten und der eventuell anwesenden Vorstandschaft Folge zu leisten. 2. Bei Krankheit oder sonstigem Fernbleiben von den Musikproben muß dem Dirigenten oder Vorsitzenden begründete Entschuldigung mitgeteilt werden. 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) die Vorstandschaft. 8 Vereinsleitung 1. Der Vorstand besteht aus dem a) 1. Vorsitzenden b) 2. Vorsitzenden c) Kassenwart d) Schriftführer 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne des 26 Abs. 2 BGB durch den 1. Vorsitzenden und durch zwei andere Vorstände gemeinsam. 3. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus dem/den a) 1. Vorsitzenden b) 2. Vorsitzenden c) Kassenwart d) Schriftführer e) 2 Kassenrevisoren f) 1. Dirigenten g) 2. Dirigenten Seite 3 von 7

4 h) Notenwart i) Anlagenwart 4. Die unter Abs. 3 a bis e genannten Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung, die unter Abs. 3 f bis i genannten Mitglieder von den aktiven Mitgliedern gewählt und von der Mitgliederversammlung nur noch bestätigt. 5. Vorstandssitzungen: a) Die Vorstandschaft beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. b) Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens 51 % seiner Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. 6. Pflicht der beiden Vorsitzenden ist u. a. die Überwachung der Satzung und Festsetzung der Tagesordnung bei Versammlungen. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden wird dieser durch den 2. Vorsitzenden vertreten. 7. Der Vorsitzende hat jederzeit das Recht, Einsicht in die Kassenbücher zu nehmen. 8. Bei Amtsniederlegung oder Ausscheidung eines Vorsitzenden wählt die gesamte Vorstandschaft eines seiner Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung zum Nachfolger. 9 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung als oberste Instanz des Vereins wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1. Vorsitzenden schriftlich einberufen. Geladene Gäste können zugelassen werden, soweit die Tagesordnung nicht interne Vereinsangelegenheiten aufweist. 2. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden. 3. Anträge wichtigen Charakters sind bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. 4. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandschaft für zwei Jahre. Die anwesenden Mitglieder können bestimmen, ob die Wahl geheim oder per Akklamation durchgeführt wird. Seite 4 von 7

5 5. Wahlberechtigt ist jedes Vereinsmitglied ab dem 14. Lebensjahr. Wählbar für den Vorstand ist jedes Vereinsmitglied ab dem 18. Lebensjahr, für die restliche Vorstandschaft jedes Vereinsmitglied ab dem 16. Lebensjahr. 6. Nichtanwesende Mitglieder können nicht gewählt werden, es sei denn, daß das Mitglied aus einem wichtigen Grund nicht erscheinen kann und der Mitgliederversammlung eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, im Falle einer Wahlzustimmung dieses Ehrenamt anzunehmen. 7. Zur Beschlußfassung ist die einfache Mehrheit der ordnungsgemäß eingeladenen anwesenden Mitglieder erforderlich. 8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es muß mindestens den Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die gestellten Anträge sowie die gefaßten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen enthalten. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 9. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. 10 Ehrungen Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Musikverein kann jedes Mitglied folgende Abzeichen und Ehrungen erhalten: 1. Die einfache Nadel des Musikvereins: Kostenträger ist das beantragende Mitglied. 2. Die Ehrennadel in Silber mit Urkunde: Für 20 Jahre Mitgliedschaft im Verein. Kostenträger ist der Verein. 3. Die Ehrennadel in Gold mit Urkunde: Für 30 Jahre Mitgliedschaft im Verein. Kostenträger ist der Verein. 4. Ergänzung zu Abs. 2 und 3: Durch besondere Verdienste, die sich ein Mitglied um den Musikverein erworben hat, kann durch Beschluß der Vorstandschaft eine vorzeitige Ehrung mit der Silber- oder Goldnadel des Musikvereins vorgenommen werden. 5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied: Durch außergewöhnlich große und langjährige Verdienste, die sich ein Mitglied um den Musikverein erworben hat, kann durch Beschluß der Vorstandschaft die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgen. Seite 5 von 7

6 Das Ehrenmitglied ist beitragsfrei und bei allen Veranstaltungen des Musikvereins Ehrengast. Außerdem hat ein Ehrenmitglied das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen. Kostenträger der Ehrenurkunde ist der Verein. 11 Satzungsänderungen 1. Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. 2. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Bedingungen oder Auflagen können vom Vorstand beschlossen werden. 3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. 12 Auflösung des Vereins 1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rottendorf, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Vorstehender Satzungsinhalt wurde am 4. Januar 1994 von der Gründungsversammlung beschlossen. Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt: Seite 6 von 7

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