Handlungsbedarfe und Möglichkeiten Sozialer Arbeit an Beratung und Begleitung sehr junger Väter im Kontext von Erziehungshilfen

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1 Handlungsbedarfe und Möglichkeiten Sozialer Arbeit an Beratung und Begleitung sehr junger Väter im Kontext von Erziehungshilfen

2 Wo findet man relevante Gesetze? Bundesgesetzbuch (BGB) Buch 4- Familienrecht Abstammung Elterliche Sorge Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Allgemeine Vorschriften Förderung der Erziehung in der Familie Hilfe zur Erziehung Andere Aufgaben der Jugendhilfe

3 1592 BGB-Vaterschaft Vater ist wer verheiratet mit Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt die Vaterschaft anerkannt hat dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist nach 1600d BGB Problem jugendliche Väter sind selten verheiratet jugendliche Väter sind sich oft nicht sicher ob sie selbst der Vater sind jugendlichen Vätern fehlt rechtliches Wissen zu ihrer Situation

4 1626a BGB- Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern Besteht wenn gemeinsame Sorgeerklärung besteht die Eltern sich verheiraten das Familiengericht die elterliche Sorge übertragen hat Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge ( 1626a (3)) Problem nach 1626a (2) muss der jugendliche Vater, der nicht mit der Kindsmutter verheiratet ist, die elterliche Sorge selbst aktiv beantragen Das ist erst seit 2013 auch ohne Billigung der Mutter möglich

5 Vereinfachtes Verfahren Vaterschaft muss gesichert sein Antrag auf Übertragung der Mitsorge Mutter wird in Kenntnis gesetzt Vaterschaftstest/ Zeit! Fristsetzung zur Stellungnahme der Mutter, frühestens 6 Wochen nach der Geburt Maßstab ist hier alleinig das Kindeswohl, nicht mehr, wie zuvor, der Wille der Mutter! wertvolle Zeit Bindungsaufbau kann verloren gehen!

6 1686a BGB Umgangsrecht des leiblichen (nicht rechtlichen) Vater Interesse, anhaltend und glaubwürdig dem Wohle des Kindes dienlich, muss Umgangsrecht u. Recht auf Auskunft eingeräumt werden, gilt seit

7 Umgangsrecht ist Recht des Kindes 1684 (1) BGB Woher bekommt der jugendliche Vater diese Information? 17 SGB VIII, Recht auf Rechtsberatung Sorge/ Unterhalts-und Umgangsrecht Problem Institutionelle Rechtsberatung beim JA oder Gericht sind oft verbunden mit negativen Zuschreibungen/ Erfahrungen anerkannte Vaterschaft/ auch Umgangsrecht

8 Beistandschaft 18 SGB VIII Beratungs-und Unterstützungsanspruch Anspruchsberechtigt ist wer tatsächliche o. rechtliche Alleinsorge hat unbedingter Rechtsanspruch Problem Wie kommen Väter an diese Information? Gilt auch für Väter Bei Müttern 52 a

9 52 a SGB VIII Das Jugendamt hat einer eine Mutter, die nicht verheiratet ist, direkt nach der Geburt eines Kindes ( ) Beratung und Unterstützung insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung, der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes anzubieten

10 Problem bei 18 und 52 a 52 a Aufgabe des Jugendamts ( 2 (3) S.9 SGB VIII) JA muss aktiv auf Mutter zugehen 18 Leistung des Jugendamts ( 2 (2) S. 2 SGB VIII) Vater muss selbst aktiv werden Mutter bekommt Information! woher bekommt der jugendliche Vater die Information?

11 16 SGB VIII- Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie Förderung der Familie als Sozialisationsstation u. Erziehungsschwerpunkt für Kinder und Jugendliche Leistungsberechtigt ist hier jeder Vater rechtliche/ soziale/ leibliche/ jugendliche Väter Eltern des jugendlichen Vaters

12 16 (1) SGB VIII (...), Vätern, ( ) sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, dass ( ), Väter ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in Familien gewaltfrei gelöst werden können.

13 16 (2) SGBVIII Leistungen der Familienbildung Beratungsangebote zu Erziehungsfragen u. Entwicklung junger Menschen Familienfreizeit - u. Erholungsangebote b. B. mit erzieherischer Betreuung der Kinder, insb. belastete Familien

14 16 (3) SGB VIII und die Verbindung zu 1 (4) KKG- Frühe Hilfen Rechtsgrundlage für Frühen Hilfen Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz ( ) Vätern ( ) und werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungsund Beratungskompetenzen angeboten werden

15 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz, 1 (4) KKG Unterstützung der Eltern durch die staatliche Gemeinschaft, Information, Beratung, Hilfe, Vorhalten von Angeboten 16 SGB VIII u. 1-2 KKG Väter/ werdende Väter Zielgruppe/ Empfänger Entwicklung von Kindern in den ersten Lebensjahren

16 27-31 SGB VIII- Hilfe zur Erziehung Hilfe zur Erziehung Erziehungsberatung Soziale Gruppenarbeit Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer Sozialpädagogische Familienhilfe Problem: Ohne Sorgeberechtigung für das Kind kann keine Hilfe zur Erziehung (dieses Kindes) beantragt werden. Aber: Die Sorgeberechtigten (Eltern) des jugendlichen Vaters können Hilfe zur Erziehung beantragen um Hilfe zur Erziehung ihres Sohnes in der Rolle des jugendlichen Vaters zu bekommen. Ab dem 18 Lebensjahr als Hilfe für sich selbst zu beantragen (vgl. 41 SGB VIII)

17 9 (1-3) SGB VIII Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen Gendergerechte Angebote Bei Mädchen und Jungen unterschiedliche Lebenslagen berücksichtigen Benachteiligung abbauen, Gleichberechtigung fördern

18 Fazit Der Gesetzgeber benennt und berücksichtigt vermehrt explizit Väter. Jugendliche Väter, die nicht verheiratet sind haben es durch die Gesetzeslage eher schwerer mit ihren Kinder Umgang oder Personensorge zu erlangen. Es gibt im SGB VIII hinlänglich Möglichkeiten für jugendliche Väter konzipierte Angebote auf eine gesetzliche Finanzierungsgrundlage zu stellen. Es fehlt aber noch an passenden, gendergerechten Angeboten für jugendliche Väter.

19 Literaturverzeichnis Gebert, A. (2001): Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer. In: Birtsch, V./Münstermann, K./Trede, W. (Hrsg.): Handbuch Erziehungshilfen. Münster, S Kuleisa,-Binge U./Wacker A. (2013): Verfahrensbeistandschaft. In: Prenzlow R. (Hrsg.) Handbuch Elterliche Sorge und Umgang. Köln, (S ) Kunkel, P.-C. (1998): Rechtsfragen der Hilfe zur Erziehung und des Hilfeplanungsverfahrens (mit Rechtsstand vom ), URL.: (gesichtet am ) Schellhorn, W./Fischer, L./Mann, H./Kern, C. (2012): SGB VIII Kinder und Jugendhilfe. Kommentar (4. Aufl.). Köln Schiller U./Schruth, P. (2010): Junge Volljährige zwischen SGB II; VII und XII. Auszugsberatung. Berlin Trenscek, T.,/Tammen, B.,/Behlert, W., (2008): Grundzüge des Rechts. Studienbuch für Soziale Berufe. München/Basel Wasmund, S. (o. J.): SGB VIII Sozialgesetzbuch Kinder und Jugendhilfe. Berlin, URL.: VIII/1.html (gesichtet am )

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