Der Franchise-Vertrag

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1 Innominatverträge, Herbstsemester 2013 Der Franchise-Vertrag Dr. Lucius Huber Dr. Lucius Huber, HS

2 1. Begriff «Der Franchisegeber räumt der Franchisenehmerin gegen Entgelt das Recht ein, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Absatz, Organisations- und/oder Marketingkonzeption für Waren und/oder Dienstleistungen zu übernehmen. Die Franchisenehmerin verpflichtet sich, Weisungen des Franchisegebers zu beachten und für die Absatzförderung zu sorgen.» Dr. Lucius Huber, HS

3 Entgelt Franchisegeber Franchisevertrag Franchisenehmer Zur-Verfügung-Stellen des Vertriebskonzepts/-systems Erbringen von Dienst- Leistungen und/oder Lieferung von Waren in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Kunde Dr. Lucius Huber, HS

4 2. Zweck des Franchisevertrages Franchisegeber: Kann das unmittelbare Vertriebsrisiko abwälzen und trotzdem die eigene Vertriebskonzeption durchsetzen. Franchisenehmer: Kann im Schutze einer durchdachten Konzeption unter Wahrung oder auch Erlangung der zumindest rechtlichen Selbständigkeit tätig werden. Dr. Lucius Huber, HS

5 3. Erscheinungsformen Produktefranchising: auf bestimmte Ware bezogen. Betriebsfranchising: der Franchisenehmer übernimmt ein ganzes Bündel (package) von Erfahrungen, geschützten Rechten (v.a. Markenrechte), Dienstleistungen und ggf. auch Waren. Dr. Lucius Huber, HS

6 4. Rechtsnatur Grundsätzlich: Der Franchisevertrag ist ein gemischter Vertrag. Soweit er Innominatelemente enthält, ist er ein Vertrag sui generis. Im Kern: Arbeitsleistungsvertrag mit ausgeprägtem Gebrauchsüberlassungselement. Die verschiedenen Komponenten bilden zusammen eine rechtliche Einheit. Dr. Lucius Huber, HS

7 Elemente folgender Verträge vermengen sich: Auftrag Miete bzw. Pacht Lizenzvertrag Leasingvertrag Arbeitsrecht (wenn strenge Hierarchie) Dr. Lucius Huber, HS

8 5. Abgrenzungen Auftrag: FV ist ein Dauerschuldverhältnis und weist eine starke Überlassungskomponente auf. Werkvertrag: Mit Absatzförderung ist nur eine Aktivität, kein Erfolg geschuldet. Arbeitsvertrag: Subordinationsverhältnis in forma specifica fehlt in der Regel. Abschlussagenten: Franchisenehmer ist in eigenem Namen und für eigene Rechnung tätig. Dr. Lucius Huber, HS

9 Alleinvertriebsvertrag: Viel stärkere Integration des Franchisenehmers in das Absatzsystem des Franchisegebers. Einfache Gesellschaft: Keine Interssengemeinschaft, sondern nur eine Gleichrichtung der Interessen in Bezug auf den Gewinn. Lizenzvertrag: Einige Parallelen. Inhaltlich geht FV wesentlich weiter, da keine eigenen Dienstleistungs- und Marketingkonzepte. Dr. Lucius Huber, HS

10 6. Entstehung Kann formlos abgeschlossen werden. Nichtigkeitsgründe und Willensmängel unterstehen den allgemeinen Regeln. Regelmässig ein Formularvertrag. Kriterien des BGer beachten zu Konsens über AGB. Schon im Verhandlungsverhältnis haben die Parteien erhöhte Sorgfalts- und Rücksichtspflichten. Oft Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarung im Vorfeld. Dr. Lucius Huber, HS

11 7. Inhalt 7.1 Allgemeines Franchiseverträge oft Rahmenverträge, welche die Beziehungen zwischen den Parteien nur in den Grundzügen ordnen. Einzelheiten ergeben sich oft aus den gesonderten Neben- und Durchführungsverträgen. Dr. Lucius Huber, HS

12 7.2 Pflichten des Franchisegebers Pflichten lizenzähnlicher Art: Einräumen der Nutzungsbefugnis an Kennzeichnungsgütern Erhaltung und Verteidigung der Schutzrechte. Gewährleistung für die Brauchbarkeit des Systemkonzepts. Weiterentwicklung des Systemkonzepts. Dr. Lucius Huber, HS

13 Pflichten auftragsähnlicher Art: Pflicht Weisungen zu erteilen und Dienstleistungen wie Beratung, Schuldung, Training und Coaching zu erbringen für einheitliche Durchsetzung der Marketingkonzeption. Interessenwahrungs- und Treuepflicht. Dr. Lucius Huber, HS

14 Pflichten anderer Art: Gewährleistung des Gebietsschutzes. Nebenpflicht: dem FN nach Massgabe der Marketingkonzeption künftig eigene oder fremde Ware zu verschaffen. Dr. Lucius Huber, HS

15 7.3 Pflichten des Franchisenehmers Pflichten lizenzähnlicher Art: Pflicht zur Bezahlung einer Gebühr. Pflicht zur Benützung der überlassenen Rechte. Abrechnungspflicht: FG behält sich in der Regel ein Einsichtsrecht in die Buchhaltung des Nehmers vor. Geheimhaltungspflicht. Dr. Lucius Huber, HS

16 Pflichten auftragsähnlicher Art: Absatzförderungspflicht. Weisungsbindung und Erduldung von Kontrollen. Treue- und Interessenwahrungspflicht: Konkurrenzverbot, Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, Auskunfts- und Informationspflicht. Dr. Lucius Huber, HS

17 Pflichten anderer Art: Bezugsbindung: FN ist verpflichtet ausschliesslich oder in bestimmten Umfang Produkte vom FG zu beziehen. Kunden- oder Gebietsbindungen: Duldung einer Beschränkung seines Abnehmerkreises. Koppelungsbindungen Einhaltung von Preisbindungen und Preisempfehlungen. Dr. Lucius Huber, HS

18 8. Leistungsstörungen 8.1 Grundsätzlich Es finden die allgemeinen Regeln des OR Anwendung, soweit sich nicht die analoge Übernahme einschlägigen Typenrechts aufdrängt. Dr. Lucius Huber, HS

19 8.2 Unverschuldete nachträgliche Unmöglichkeit Art. 119 OR ist anwendbar. Aber: Teilunmöglichkeit setzt keinen unmittelbaren Beendigungsgrund, sondern führt als wichtiger Grund mittelbar zur Vertragsauflösung. Dr. Lucius Huber, HS

20 8.3 Verschuldete nachträgliche Unmöglichkeit Art. 97 OR ist anwendbar. Schadenersatz entweder nach Austauschtheorie oder nach der Differenztheorie. Ist eine Fortsetzung des Vertrages einer Partei nicht mehr zumutbar, so kann sie nach den Regeln über den wichtigen Grund die Auflösung des Vertrages verlangen. Dr. Lucius Huber, HS

21 8.4 Positive Vertragsverletzung Dem Gläubiger der fehlerhaften Leistung steht ein Schadenersatzanspruch zu. Ist die «Schlechterfüllung» ein wichtiger Grund, so hat der Gläubiger auch ein Kündigungsrecht. Dr. Lucius Huber, HS

22 8.5 Schuldnerverzug Allgemeine Verzugsfolgen. Franchisevertrag enthält ein Synallagma. Darum kommen Sonderbestimmungen für vollkommen zweiseitige Verträge zur Anwendung. Wahlrechte gemäss Art. 107 ff OR. Vertragsauflösung ex tunc ist ausgeschlossen. Dr. Lucius Huber, HS

23 8.6 Gläubigerverzug Für den Zeitraum, während dem sich der Gläubiger in Verzug befindet ist der Schuldner von der typischen dauernden Leistungspflicht befreit, verliert aber den Anspruch auf die Gegenleistung nicht. Im Einzelfall besteht ein berechtigtes Interesse an einem Rücktritt. Dr. Lucius Huber, HS

24 9. Beendigung 9.1 Ordentliche Beendigung FV werden meist für eine bestimmte Vertragsdauer abgeschlossen. Während dieser Zeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Erfolgt keine Kündigung, so ist regelmässig eine Verlängerung um eine im Voraus festgelegte Zeit vertraglich vorgesehen. Dr. Lucius Huber, HS

25 Ordentliche Beendigung erfolgt durch fristgerechte Kündigung auf den vereinbarten Zeitpunkt. Problematisch, wenn Kündigungsfrist nicht im Vertrag geregelt. Art. 404 OR ist nicht anwendbar (Dauerschuldverhältnisse). Angemessen scheint eine Kündigungsfrist von 6 Monaten nach gesellschaftsrechtlichem Vorbild (Art. 546 Abs. 1 OR) Dr. Lucius Huber, HS

26 Fristgerechte Kündigung hat nur Wirkung unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots. Wenn der FN zum FG in einem besonders betonten Abhängigkeitsverhältnis steht, so kommen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur missbräuchlichen Kündigung zur Anwendung. Dr. Lucius Huber, HS

27 9.2 Ausserordentliche Beendigung Veränderte Umstände: Tod, Handlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit, Konkurs und Pfändung führen zur Vertragsauflösung, wenn nichts anderes vereinbart. Dr. Lucius Huber, HS

28 Wichtige Gründe: vor allem schwere Vertragsverletzungen, wenn Vertragsfortsetzung bis zum ordentlichen Kündigungstermin nicht mehr zumutbar. FN: Vernachlässigung der Absatzförderung, Nichtbeachtung vorgeschriebener Verfahrensrichtlinien etc. FG: vertragswidrige Beschränkung des Absatzgebietes, willkürliche Ablehnung von Bestellungen des FN etc. Dr. Lucius Huber, HS

29 9.3 Schadenersatzpflichten Als Folge der vorzeitigen Vertragsbeendigung. Keine Ersatzpflicht bei: Tod, Handlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit und Konkurs = keine Vertragsverletzung. Dr. Lucius Huber, HS

30 9.4 Nachvertragliche Rückgabe- und Rücknahmepflichten FN ist zur Rückgabe aller Gegenstände verpflichtet, die ihm nur zum Gebrauch überlassen worden sind. Immaterialgüter darf er nicht weiterbenutzen. An Vertragsware und Ersatzteilen hat er meist Eigentum erworben. Dr. Lucius Huber, HS

31 10. Kundschaftsentschädigung Analoge Anwendung von Art. 418u OR ist umstritten. Eher JA, wenn FN eng in die Vertriebsorganisation eingebunden war und der FG nach Vertragsbeendigung die Kunden weiter beliefern kann. Kundenstamm wird mit der Anstrengung des FN ausgeweitet. Dr. Lucius Huber, HS

32 11. Nachvertragliches Konkurrenzverbot Oft im Franchisevertrag vereinbart. Folge: FN kann als wieder unabhängiger Gewerbetreibender in seiner angestammten Branche und im eigenen Betrieb während einer gewissen Zeit nicht wirtschaften. Es rechtfertigt sich, analog Art. 418d Abs. 2 OR einen Anspruch auf Karenzentschädigung einzuräumen. Teilweise zusammen mit Kundschaftsentschädigung geschuldet. Dr. Lucius Huber, HS

33 12. Lauterkeitsrecht Schneeballsysteme zeigen, dass es dem FG nicht primär auf die Weiterveräusserung an den Endabnehmer ankommt. Bezweckt wird progressive Anwerbung neuer Franchisenehmer. Diese Systeme sind irreführend und unlauter im Sinne des Art. 2 UWG. Dr. Lucius Huber, HS

34 13. Kartellrecht Relevant sind die mit dem Franchising gekoppelten Ausschliesslichkeiten. Rechtslage wird beurteilt wie beim Alleinvertriebsvertrag. Dr. Lucius Huber, HS

35 Fallbeispiel: Franchisevertrag Franchisegeber USA Franchisevertrag Franchisenehmer CH Franchisenehmer D Vertrag Warenhaus Autovermieter Lebensmittelgeschäft Bezahlt Automiete mit gestohlener Kreditkarte XY Kreditkartenvertrag Dieb Z entwendet Kreditkarte von XY Dr. Lucius Huber, HS

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