Privatrecht Kapitel 1: Einführung. Kapitel 1. Einführung

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1 Kapitel 1 Einführung

2 Einführung Dieses Kapitel gibt einen Überblick über das Privatrecht. Dabei werden die zwei zentralen Gesetzesbücher OR und ZGB vorgestellt. Des Weiteren werden natürliche von juristischen Personen unterschieden und die Entstehungsgründe einer Obligation erklärt. Abschliessend werden die einzelnen Vertragsverhältnisse charakterisiert.

3 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Teile des ZGB Aufzählung (5 Punkte) Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

4 Personenrecht Familienrecht Erbrecht Sachenrecht Obligationenrecht (OR) Anmerkung: Im engeren Sinn umfasst das ZGB nur vier Teile. Der fünfte Teil ist das OR, der eine eigene Paragraphierung hat.

5 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Wie stehen der Allgemeine Teil (AT) und der Besondere Teil (BT) des OR zueinander? Aufzählung (4 Punkte) Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

6 Allgemeiner und Besonderer Teil des OR greifen ineinander; ein jeder ist nicht in sich abschliessend Grundsätzlich sind die Bestimmungen des AT auch auf die besonderen Schuldverhältnisse anwendbar Sonderregelungen des OR BT gehen den Vorschriften des AT grundsätzlich vor Ist eine Rechtsfrage nicht im BT geregelt, gelten die Bestimmungen des AT

7 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Die Vorschriften des Allgemeinen Teils bleiben unbeachtlich, sofern Vorschriften des Besonderen Teils auf den Sachverhalt anwendbar sind. Wahr / Falsch Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

8 Diese Aussage ist FALSCH. Erläuterung Sonderregelungen des OR BT gehen den Vorschriften des AT grundsätzlich vor. Der AT wird aber keinesfalls aufgehoben, sobald auch nur einzelne Bestimmungen auf einzelne Teile des Sachverhalts anwendbar sind. Vielmehr bleiben seine Grundsätze insofern gültig, als sie nicht spezifisch geändert werden.

9 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Schweizerisches Vermögensrecht Definition (2 Punkte) Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

10 Schweizerisches Vermögensrecht Besteht aus dem Obligationenrecht, Sachenrecht (Art. 641 bis 977 ZGB) und dem Immaterialgüterrecht Umfasst alle Rechtsnormen, welche das persönliche Vermögen des einzelnen betreffen Anmerkung: Im Obligationenrecht ist festgelegt, wer was wem schuldet, während im Sachenrecht die dinglichen Rechte geregelt sind. Mehr dazu auf den nachfolgenden Lernkarten. Roberto V., Stehle B. (2015). Einführung in das Wirtschaftsrecht. (Seite 12)

11 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Obligatorische Rechte Definitionen (Aufzählung 2 Punkte) Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

12 Obligatorische Rechte Relative Rechte Rechte, die nur gegenüber denjenigen Personen, welche am jeweiligen Rechtsgeschäft beteiligt sind, gelten «Kleben» an der Person Anmerkung: Ein Beispiel für obligatorische Rechte sind Obligationen.

13 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Dingliche Rechte Definitionen (Aufzählung 2 Punkte) Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

14 Dingliche Rechte Absolute Rechte Rechte, die gegenüber jedermann gelten «Kleben» an der Sache Anmerkung: Ein Beispiel für dingliche Rechte sind Eigentumsrechte.

15 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Allgemeines zu den Einleitungsartikel des ZGB Definition Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

16 Einleitungsartikel des ZGBs Betreffen die ersten 10 Artikel im ZGB Sind auf sämtliche Rechtsbereiche des Privatrechts (somit auch auf das OR) anwendbar Entfalten ihre Wirkung erst im Zusammenhang mit anderen Rechtsnormen Regeln die Rechtsfindung (wie kommt man zu einem Entscheid?) und die Sachverhaltsfeststellung (wie wird ein Sachverhalt ermittelt?)

17 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Vorgehensweise bei der Rechtsanwendung Gesetzesartikel & Erläuterung (3 Punkte) Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

18 Rechtsanwendung Art. 1 ZGB Gesetzesrecht (Art. 1,1 ZGB) Gewohnheitsrecht (Art. 1, 2 ZGB) Richterrecht (Art. 1, 2 ZGB) Anmerkung: Es ist eine Stufenordnung erkennbar, wobei das Gesetzesrecht hierarchisch zuoberst steht sprich wenn immer eine gesetzliche Norm vorhanden ist, müssen Gerichte diese anwenden. Besteht für den gegebenen Sachverhalt eine Gesetzeslücke (also kein Gesetzesrecht), so entscheidet der Richter nach Gewohnheitsrecht. Nur, wenn auch dieses nicht gegeben ist, kommt Richterrecht zu Anwendung.

19 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Wie ist vorzugehen, wenn das Gesetz eine Lücke aufweist, also einen konkreten Sachverhalt auch mit Auslegung nicht umfasst? Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

20 Entscheid nach Gewohnheitsrecht Respektive Richterrecht! Erläuterung Falls das Gesetzesrecht nicht anwendbar ist, wird das Gewohnheitsrecht angewendet. Sollte es zu diesem Sachverhalt kein Gewohnheitsrecht geben, findet Richterrecht Anwendung. Richterrecht Bedeutet, dass der Richter eine eigene Regel aufsetzt, wie er sie als Gesetzgeber aufstellen würde, und nach dieser entscheidet.

21 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Welche 3 Fragen muss man sich vor der Anwendung einer generell-abstrakten Norm stellen? Aufzählung (3 Punkte) Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

22 Ist das Gesetz rechtsgültig? Ist der Wortlaut korrekt? Was ist der massgebliche Sinn des Wortlautes? Anmerkung: Nähere Ausführung zu diesen 3 Fragen auf den fortfolgenden Lernkarten.

23 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Wann ist ein Gesetz anwendbar? Erläuterung Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

24 Ein Gesetz ist nur anwendbar, wenn es in Kraft ist. Zu prüfen: Formelle Gültigkeit Materielle Gültigkeit Anmerkung: Weitere Ausführungen hierzu im Glemser Repetitorium.

25 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Auslegungsmethoden Tabelle Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

26 Auslegungsmethode Grammatikalische Methode Systematische Methode Historische Methode Teleologische Methode Ziel Wortlaut des Gesetzes Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen Entstehungszeit Sinn und Zweck Anmerkung: Bei der Auslegung herrscht Methodenpluralismus d.h. es werden mehreren Methoden angewendet, wobei der teleologischen und grammatikalischen Methode oft Vorrang eingeräumt wird.

27 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Analogieschluss Definition Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

28 Analogieschluss Das Gericht wendet auf eine im Gesetz ungeregelte Frage eine Regelung an, die einen ähnlichen Sachverhalt regelt Dies ist möglich, wenn die Unterschiede zwischen dem geregelten Fall und dem nicht geregelten Fall nicht gewichtig genug sind, um eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen Anmerkung: Beispielsweise wird Art. 20 Abs. 2 OR (Teilnichtigkeit) analog auf die Formungültigkeit (Art. 11 OR) und die Vertragsanfechtung wegen Willensmängel (Art. 23 ff OR) angewandt. Roberto V., Stehle B. (2015). Einführung in das Wirtschaftsrecht. (Seite 15)

29 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Teleologische Reduktion Definition Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

30 Teleologische Reduktion «Spiegelbild» des Analogieschluss Das Gericht wendet eine Regel auf einen bestimmten Sachverhalt nicht an, obwohl die Regel nach dem Wortlaut auf den Sachverhalt anwendbar wäre Das Gericht stellt somit fest, dass der Wortlaut der Bestimmung weitergeht als ihr Sinn Roberto V., Stehle B. (2015). Einführung in das Wirtschaftsrecht. (Seite 15)

31 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Welche Amtssprache hat bei der Auslegung von Gesetzen Vorrang? Erläuterung Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

32 Gesetzestexte sind in allen 3 Amtssprachen gleichwertig! Beachte: Das Gesetz darf nur einen Sinn haben ( Keine Sprache ist zu bevorzugen) Überschriften und Randtitel sind verbindlicher Teil des Gesetzes Anmerkung: Die 3 Amtssprachen sind Französisch, Italienisch und Deutsch.

33 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Die verschiedenen Amtssprachen sind gleichwertig. Für den Fall, dass aber ein Widerspruch zwischen den Sprachversionen eines Gesetzes auftritt, kann man sich auf diejenige Fassung berufen, die in der eigenen Sprache verfasst ist. Glemser Analytics Wahr / Falsch Bis Wichtigkeit

34 Aussage ist FALSCH. Erklärung: Da das Gesetz nur einen Sinn haben darf, ist keine Sprache zu bevorzugen Bei einem Widerspruch wird die Fassung herangezogen, die den Sinn des Gesetzes am besten wiedergibt.

35 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Grundsatz von Treu und Glauben Gesetzesartikel & Definition Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

36 Grundsatz von Treu und Glauben Art. 2. Abs. 1 ZGB Verbietet die Gesetzesumgehung im Sinne einer zweckwidrigen Nutzung eines Rechtsinstituts Anmerkung: Dieser Grundsatz findet sowohl bei der Gesetzesanwendung sowie bei Rechtsgeschäften Anwendung. Er wird rechtsgeschäftlich im Vertrauensprinzip / normativer Konsens umgesetzt (deshalb darf ich mich nicht widersprüchlich verhalten).

37 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Rechtsmissbrauchsverbot Gesetzesartikel & Definition Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

38 Rechtsmissbrauchsverbot Art. 2 Abs. 2 ZGB Kann von jeder beteiligten Prozesspartei geltend gemacht werden Falls dies nicht geschieht, muss der Richter von Amtes wegen prüfen, ob ein solcher vorliegt. Roberto V., Stehle B. (2015). Einführung in das Wirtschaftsrecht. (Seite 16)

39 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Rechtsmissbrauchsverbot Wichtigste Fallgruppen Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

40 Wichtigste Fallgruppen: Zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts Widersprüchliches Verhalten Nutzlose / schikanöse Rechtsausübung oder krasses Missverhältnis der Interessen Roberto V., Stehle B. (2015). Einführung in das Wirtschaftsrecht. (Seite 16 & 17)

41 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Vertrauensprinzip Definition Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

42 Vertrauensprinzip Ist der subjektive Wille einer Vertragspartei unklar, so ist die Willensäusserung so zu verstehen, wie sie ihr Empfänger nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste. Anmerkung: Rechtsgeschäfte werden in der Schweiz nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt. Roberto V., Stehle B. (2015). Einführung in das Wirtschaftsrecht. (Seite 16)

43 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Schutz des guten Glaubens Gesetzesartikel & Definition Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

44 Schutz des guten Glaubens Art. 3 ZGB In der Schweiz wird der gute Glaube einer Person in besonderen Einzelfällen geschützt Gutgläubig ist jemand, wenn er glaubt, korrekt und rechtmässig zu handeln, dies in Wirklichkeit aber nicht tut

45 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Schutz des guten Glaubens Voraussetzungen Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

46 Voraussetzungen Rechtsmangel Unkenntnis des Rechtsmangels

47 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Beweislastverteilung Gesetzesartikel & Definition (3 Punkte) Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

48 Beweislastverteilung Art. 8 ZGB Beweislastverteilung befasst sich mit der Frage, wer im Einzelfall den Beweis zu erbringen hat Grundsätzlich muss derjenige den Beweis erbringen, der aus seiner Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB) Das Gesetz sieht jedoch Ausnahmen vor (z.b. Beweislastumkehr in Art. 97 Abs. 1 OR) Anmerkung: Art. 97 Abs. 1 OR ist elementar für die Prüfung: «Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.»

49 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Rechtsfähigkeit Gesetzesartikel & Definition (2 Punkte) Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

50 Rechtsfähigkeit Art. 11 ZGB Jedermann ist rechtsfähig (altersunabhängig) Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben Anmerkung: Die Definition von Rechtsfähigkeit kann nahezu eins zu eins aus dem Gesetz abgeschrieben werden. Gesetzesmarkierung (Nähere Ausführungen im Glemser Repetitorium)

51 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Handlungsfähigkeit Gesetzesartikel & Definition Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

52 Handlungsfähigkeit Art. 12 ZGB Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu begründen (z. B. Abschliessen eines Vertrages) Anmerkung: Auch voll handlungsfähige Personen können in bestimmten Fällen eingeschränkt werden (z. Bsp. Durch das Eherecht oder durch das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht).

53 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Handlungsfähigkeit Voraussetzungen Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

54 Voraussetzungen Volljährigkeit Art. 14 ZGB Urteilsfähigkeit Art. 16 ZGB Anmerkung: Auch voll handlungsfähige Personen können in bestimmten Fällen eingeschränkt werden (z. Bsp. Durch das Eherecht oder durch das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht).

55 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Beschränkte Handlungsfähigkeit Gesetzesartikel & Definition Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

56 Beschränkte Handlungsfähigkeit Art. 19d ZGB Falls eine Person durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzes eingeschränkt wird, ist sie beschränkt handlungsfähig. Anmerkung: Massnahmen des Erwachsenenschutzes sind z. Bsp. die Errichtung einer Vertretungs- oder Mitwirkungsbeistandschaft.

57 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Handlungsunfähigkeit Gesetzesartikel & Voraussetzungen Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

58 Handlungsunfähigkeit Art. 17 ZGB Wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Urteilsunfähig Minderjährig Personen unter umfassender Beistandschaft Anmerkung: Handlungsunfähige Personen, die urteilsfähig sind, sind nicht voll handlungsunfähig, sondern nur beschränkt handlungsunfähig. Mehr dazu auf den nachfolgenden Lernkarten.

59 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Beurteile folgenden Vertrag auf seine Gültigkeit: Die neunzehnjährige Sarah verkauft Benjamin ihr Fahrrad für 400 CHF. Benjamin ist aufgrund einer geistigen Behinderung völlig ausserstande, die Bedeutung des Kaufs und der Zahlung zu erfassen. Glemser Analytics Anwendungsaufgabe Bis Wichtigkeit

60 Vertrag ist nichtig und somit unwirksam. Erläuterung Benjamin ist aufgrund seiner Behinderung urteilsunfähig und somit handlungsunfähig. Gesetzliche Grundlagen: Art. 16, 17 bzw. Art. 16, 13, 18 ZGB. Somit ist der Vertrag nichtig.

61 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Beschränkte Handlungsunfähigkeit Gesetzesartikel, Definition & Beispiel Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

62 Beschränkte Handlungsunfähigkeit Art. 19 ZGB Handlungsunfähige Personen, die urteilsfähig sind. Beispiele: Urteilsfähige Minderjährige Urteilsfähige Personen unter umfassendem Beistand Anmerkung: Beschränkt Handlungsunfähige können gewisse Rechte und Pflichte begründen.

63 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Rechte und Pflichten von beschränkt Handlungsunfähigen Aufzählung (6 Punkte) Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

64 Erlangung unentgeltlicher Vorteile Art. 19 Abs. 2 ZGB Besorgung geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens Art. 19 Abs. 2 ZGB Tätigung grösseren Geschäften mit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Art. 19 Abs. 1 ZGB Selbständige Ausübung der höchstpersönlichen Rechte Art. 19c Abs. 1 ZGB Deliktsfähig Art. 19 Abs.3 ZGB Freie Verfügung über selbst erworbenes Geld

65 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Die sechsjährige Anne, welche diesen Herbst in die Primarschule eintrat, kann mit dem eigenen Taschengeld ohne Wissen der Eltern einen Apfel am Schulkiosk kaufen. Wahr / Falsch Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

66 Aussage ist WAHR. Erklärung: Das Kind ist beschränkt handlungsunfähig (urteilsfähig aber minderjährig) Beschränkt Handlungsunfähige haben gewisse Rechte und Pflichten Das Kind kann somit über das eigene Taschengeld im Rahmen dessen verfügen, was die Eltern erwartungsgemäss unterstützen würden (zweckdienliche, kleinere Ausgaben)

67 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Wie bestimmt sich der Wohnsitz? Erläuterung Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

68 Der Wohnsitz bestimmt sich nach zwei Komponenten: Objektive Komponente: physischer Aufenthalt Subjektive Komponente: Absicht dauernden Verbleibs Anmerkung: Beide müssen gegen aussen in Erscheinung treten und für Dritte erkennbar sein. Die tatsächliche Absicht einer Person ist nicht massgebend für die Bestimmung des Wohnsitzes, sondern was die Umwelt als «Mittelpunkt der Lebensbeziehungen» jener Person zu erkennen glaubt.

69 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Kriterien Wohnsitz Aufzählung (5 Punkte) Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

70 Selbstzweck des Aufenthaltes an einem bestimmten Ort Besitz einer eigenen Wohngelegenheit Regelmässige Rückkehr dorthin Angehörige oder Freunde Verkehr mit Behörden Anmerkung: Jede Person muss einen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Jede Person hat ausschliesslich einen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 2 ZGB).

71 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Eigenschaften von juristischen Personen Aufzählung (6 Punkte) Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

72 Eigene Rechtspersönlichkeit Art. 52 Abs. 1 ZGB Persönlichkeitsschutz Art. 28 ZGB Namensschutz Art. 29 ZGB Verfügen über einen Sitz Art. 56 ZGB (am Ort der Verwaltung, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen) Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Anmerkung: Bis jetzt wurde noch nie gesellschaftsrechtrelevante Begriffe (z.b. juristische Person) im Teil 1 (Vito Roberto) abgefragt.

73 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Körperschaft Definition Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

74 Körperschaft Juristische Person Zu einer Einheit zusammengefasste Personenverbindung Körperschaften mit wirtschaftlicher Zwecksetzung: AG, Kommandit-AG, GmbH, Genossenschaft Körperschaft mit ideeller Zwecksetzung: Verein Anmerkung: Personenverbindungen mit wirtschaftlichem Zweck sind im OR geregelt, während solche mit ideellem Zweck (Bsp. Verein) dem ZGB unterstellt sind.

75 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Selbständige Anstalten Definition Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

76 Selbstständige Anstalten Juristische Person Ein mit Rechtspersönlichkeit ausgestaltetes Zweckvermögen Stiftung Anmerkung: Die Stiftung ist wie auch der Verein im ZGB geregelt. Selbstständige Anstalten können noch in privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Stiftungen unterschieden werden.

77 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Wann erhalten juristische Personen das Recht der Persönlichkeit? Erläuterung Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

78 Juristische Personen erhalten das Recht der Persönlichkeit mit ihrer rechtmässigen Gründung Grundsätzlich mit Eintragung ins Handelsregister Art. 52 ZGB Vereine (Art. 60 und 61) und Familien- und kirchliche Stiftungen (Art. 52 Abs. 2 ZGB) ohne Eintragung Personenverbindungen mit widerrechtlichem Zweck erhalten das Recht der Persönlichkeit nicht Anmerkung: Wenn ein Verein wie ein kaufmännischer Betrieb geführt wird, bedarf es einer Eintragung ins Handelsregister (Art. 61 Abs. 2 ZGB). Dies hat aber nur deklaratorische und nicht konstitutive Wirkung.

79 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Rechtsfähigkeit einer juristischen Person Gesetzesartikel & Definition Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

80 Rechtsfähigkeit einer juristischen Person Art. 53 ZGB Die juristische Person ist aller Rechte und Pflichten fähig, bei denen es nicht auf die natürlichen Eigenschaften des Menschen ankommt (z. B. Heirat)

81 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Handlungsfähigkeit einer juristischen Person Gesetzesartikel & Definition Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

82 Handlungsfähigkeit einer juristischen Person Art. 54 und Art. 55 Abs. 1 ZGB Die Handlungsfähigkeit ist von der Bestellung der vom Gesetz und den Statuten vorgeschriebenen Organe abhängig Juristische Personen treten durch ihre Organe (natürliche Personen) im Rechtsverkehr auf Anmerkung: Im Gegensatz zu Organen, die ein Teil der Persönlichkeit der juristischen Personen sind, üben Hilfspersonen (vgl. Art. 101 OR für den vertraglichen und Art. 55 OR für den ausservertraglichen Bereich) lediglich Tätigkeiten für die juristische Person aus.

83 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Auflösung juristischer Personen Aufzählung (3 Punkte) Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

84 Auflösung von Gesetzes wegen (Bsp. Konkurs) Auflösung durch den Richter (Bsp. Verein mit unsittlichem Zweck) Selbstauflösung (Bsp. Auflösung eines Vereins durch Vereinsbeschluss)

85 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Obligation Definition Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

86 Obligation Rechtsbeziehung zwischen zwei Personen, wonach die eine (Schuldner) zu einer Leistung verpflichtet und die andere (Gläubiger) zu einer Forderung berechtigt ist. Anmerkung: Aus dem Blickwinkel des Gläubigers wird die Rechtsbeziehung als Forderung, aus dem Blickwinkel des Schuldners als Schuld (auch Verpflichtung, Verbindlichkeit) bezeichnet.

87 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Leistungspflicht Definition Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

88 Leistungspflicht Eine Leistungspflicht des Schuldners kann darin bestehen, dass er etwas Tun muss, also eine Sachleistung (Geld, Güter) oder Dienstleistung erbringen muss Dulden muss (z. Bsp. Eine Nutzung seiner Liegenschaft) Unterlassen muss (z. Bsp. Seinen früheren Arbeitsgeber zu konkurrieren) Anmerkung: Erfüllt der Schuldner seine (klagbare) Schuld nicht, so kann der Gläubiger auf Erfüllung seiner Forderung klagen und das Urteil mit staatlicher Hilfe vollstrecken lassen. Roberto V., Stehle B. (2015). Einführung in das Wirtschaftsrecht. (Seite 24)

89 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Obliegenheiten Definition (2 Punkte) & Beispiel Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

90 Obliegenheiten Im Gegensatz zu den Leistungspflichten sind Obliegenheiten nicht einklagbar Bei ihrer Verletzung kann kein Schadenersatz gefordert werden, jedoch schadet sich der Belastete selbst, da er Rechtsnachteile zu erwarten hat Beispiel: Der Käufer einer Kaufsache muss diese prüfen und bei Mängel sofort rügen, ansonsten verliert er seine Sachgewährleistungsansprüche (Art. 201 OR).

91 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Rechtsgeschäft Definition & Grafische Darstellung Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

92 Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft liegt vor, wenn die Rechtsordnung einer oder mehreren Willenserklärungen rechtliche Wirkung verleiht. Rechtsgeschäft Einseitiges Rechtsgeschäft 1 Zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft 1 Letztwillige Verfügung (Art. 498 ff. ZGB) 2 Beschluss einer AG (698 ff. OR) Vertrag Beschluss 2

93 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Verpflichtungsgeschäft Definition (2 Punkte) Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

94 Verpflichtungsgeschäft Durch ein Verpflichtungsgeschäft wird die Verpflichtung zu einem Handeln oder Unterlassen begründet. Das Verpflichtungsgeschäft wirkt sich nicht unmittelbar auf dingliche Rechte (z. Bsp. Eigentum) aus. Anmerkung: Das Verpflichtungsgeschäft regelt das rechtliche Dürfen.

95 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Verfügungsgeschäft Definition (2 Punkte) Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

96 Verfügungsgeschäft Durch das Verfügungsgeschäft wird ein Recht übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben. Das Verfügungsgeschäft vollzieht das Verpflichtungsgeschäft. Anmerkung: Das Verfügungsgeschäft regelt das rechtliche Können.

97 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Entstehungsgründe einer Obligation Erläuterung (2 Punkte) Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

98 Aus Rechtsgeschäft (vertraglich) Aus Gesetz (ausservertraglich) Unerlaubte Handlung Ungerechtfertigte Bereicherung Andere Entstehungsgründe (culpa in contrahendo, Geschäftsführung ohne Auftrag, andere gesetzliche Schuldverhältnisse) Anmerkung: Im OR werden nur Vertrag, unerlaubte Handlung und die ungerechtfertigte Bereicherung geregelt. Diese Unterteilung im OR ist folglich unvollständig.

99 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Wo ist die unerlaubte Handlung geregelt und welche Hauptgruppen werden unterschieden? Erläuterung & Aufzählung (2 Punkte & 2 Unterpunkte) Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

100 Grundsätzlich in Art. 41 ff. OR geregelt Hauptgruppen: Verschuldenshaftung (verschuldensabhängig) Normale Verschuldenshaftung Geschädigter muss Verschulden beweisen Milde/ einfache Verschuldenshaftung Verschulden wird vermutet, Exkulpationsbeweis möglich Gefährdungshaftung (verschuldensunabhängig)

101 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Culpa in contrahendo Definition (3 Punkte) & Beispiel Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

102 Culpa in contrahendo Aussergesetzliche Haftungsgrundlage zum Ersatz eines Schadens aus Verstoss gegen Treu und Glauben Beispiel: Eine Partei hat gar kein wirkliches Interesse (mehr) an einem Vertragsabschluss und tut nur so, als ob. Anmerkung: Culpa in contrahendo (cic) ist im OR nicht konkret geregelt. Somit gehört sie zum Richterrecht.

103 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Voraussetzungen für eine Haftung aus der Culpa in contrahendo Aufzählung (4 Punkte) Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

104 Verletzung des Grundsatzes Treu und Glauben Schaden Adäquater Kausalzusammenhang Verschulden Anmerkung: Es müssen alle vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, um die Haftung geltend zu machen.

105 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Wie sieht die Rechtslage aus, falls die Voraussetzungen für verschiedene Ansprüche gegeben sind? Erläuterung (3 Punkte) Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

106 Anspruchskonkurrenz: Gläubiger will alle Ansprüche geltend machen, kann aber einen Anspruch nicht mehrfach erhalten. Deshalb geht der eine Anspruch unter, wenn der andere erfüllt wird. Alternativität: Gläubiger muss sich für einen Anspruch entscheiden. Exklusivität: Eine der Ansprüche verlangt Exklusivität und verdrängt alle anderen Ansprüche.

107 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Veräusserungsverträge Definition (2 Punkte) Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

108 Veräusserungsverträge Verpflichten eine der Parteien, dem anderen Eigentum an einer Sache oder einem Recht zu verschaffen. Die andere Partei erbringt dafür eine Gegenleistung.

109 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! 3 Arten von Veräusserungsverträge Aufzählung (3 Punkte) Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

110 Kaufvertrag: Eigentum gegen Geld Art. 184 ff OR Tauschvertrag: Eigentum gegen Eigentum Art. 237 ff OR Schenkung: Eigentum ohne Gegenleistung Art. 239 ff OR Anmerkung: Auf den Tauschvertrag werden nach Art. 237 OR die Bestimmungen des Kaufvertrages angewendet.

111 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Gebrauchsüberlassungsverträge Definition (2 Punkte) Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

112 Gebrauchsüberlassungsverträge Verpflichten eine der Parteien, der anderen eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch zu überlassen. Dabei wird kein Eigentum übertragen.

113 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! 5 Arten von Gebrauchsüberlassungsverträgen Aufzählung (5 Punkte) Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

114 Miete: Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen Geld (Art. 253 OR) Pacht: Gebrauchsüberlassung einer Sache plus Nutzung einer Sache/Rechts (Art. 275 OR) Leihe: Gebrauchsüberlassung einer Sache ohne Gegenleistung (Art. 305 OR) Darlehen: Gebrauchsüberlassung von Geld (Art. 312 OR) Gebrauchsüberlassung gegen Gebrauchsüberlassung: Z.B. Wohnungstausch

115 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Verträge auf Arbeits- bzw. Dienstleistung Definition (2 Punkte) Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

116 Verträge auf Arbeits- bzw. Dienstleistung Diese Verträge sind auf Arbeitsleistungen im weitesten Sinn ausgerichtet. Innerhalb der Verträge auf Arbeitsleistung bestehen grosse Unterschiede.

117 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! 3 Arten von Verträge auf Arbeits- bzw. Dienstleistung Aufzählung (3 Punkte) Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

118 Arbeitsvertrag: Weisungsgebundene Arbeitsleistung gegen Geld (Art. 319 ff OR) Werkvertrag: Arbeitserfolg gegen Geld (Art. 363 ff OR) Auftrag: Unabhängige Arbeitsleistung gegen Geld oder unentgeltliche unabhängige Arbeitsleistung, wobei das sorgfältige Tätigwerden geschuldet wird. Im Gegensatz zum Arbeitsnehmer arbeitet der Beauftragte selbstständig und unabhängig (nicht weisungsgebunden) (Art. 394 ff OR) Anmerkung: Diese Aufzählung samt Gesetzesartikeln muss beherrscht werden. Allein in der Klausur 2015 wurden 18 Punkte vergeben, hinsichtlich der Charakterisierung dieser Verträge.

119 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Unterscheidung Arbeits-, Werkvertrag und Auftrag Tabelle Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

120 Arbeitsvertrag Auftrag Werkvertrag Geschuldete Leistung Sorgfältiges Tätigwerden Sorgfältiges Tätigwerden Erfolg Schuldner Natürliche Person Natürliche od. jur. Person Natürliche od. jur. Person Subordination Starkes Weisungsrecht sowie Treueund Fürsorgepflicht Beschränkt; keine Fürsorgepflicht Typischerweise keine Persönliche Leistung Zwingend Typisch Typischerweise nicht

121 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Hinterlegungsvertrag und Bürgschaft Definition Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

122 Hinterlegungsvertrag: «Durch den Hinterlegungsvertrag verpflichtet sich der Aufbewahrer dem Hinterleger, eine bewegliche Sache, die dieser ihm anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Orte aufzubewahren.» (Art. 472 ff OR) Bürgschaft: «Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürger gegenüber dem Gläubigen des Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld einzustehen» (Art. 492 ff OR)

123 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Einfache Gesellschaft Definition (3 Punkte) Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

124 Einfache Gesellschaft Art. 530 OR Vertrag von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels mit gemeinsamen Kräften und Mitteln Wichtig ist das Vorhandensein eines gemeinsamen Zwecks Anmerkung: Fehlt der gemeinsame Zweck, liegt ein Auftrag, Werk- oder Arbeitsvertrag vor. Die einfache Gesellschaft wird im Gesellschaftsrecht ausführlich behandelt und wurde deshalb noch nie im Teil 1 (Vito Roberto) abgefragt.

125 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Innominatverträge Definition & Unterteilung Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

126 Innominatverträge Gesetzlich nicht geregelte Verträge Unterteilung: Gemischte Verträge Verträge eigener Art (sui generis): Enthalten Elemente von Verträgen die im OR BT geregelt sind und zusätzlich Elemente, die nicht geregelt sind Zusammengesetze Verträge: Mehrere Verträge, die voneinander abhängen

127 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Innominatverträge Beispiele (4 Punkte) Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

128 Leasingvertrag Franchisingvertrag Sponsoringvertrag Kreditkartengeschäft

129 YES, I CAN! UPPS, NOT YET! Leasingvertrag Definition (4 Punkte) Glemser Analytics Bis Wichtigkeit

130 Leasingvertrag Innominatvertrag Enthält Elemente des Kauf- und Mietvertrages Leasingnehmer erhält volles Gebrauchs- und Nutzungsrecht am Leasinggegenstand Leasingnehmer übernimmt sämtliche Risiken und Lasten des Leasinggegenstandes

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