SATZUNG. über den Besuch der Kindertageseinrichtungen und der Schulkindbetreuung der Gemeinde Weissach. 1 Zweckbestimmung

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1 SATZUNG über den Besuch der Kindertageseinrichtungen und der Schulkindbetreuung der Gemeinde Weissach Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.v.m. den 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Weissach am folgende Satzung beschlossen: 1 Zweckbestimmung 1. Die Gemeinde Weissach ist Träger der Kindertageseinrichtungen und der Schulkindbetreuung. Als öffentliche Einrichtungen dienen diese der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Alter ab dem ersten Geburtstag bis zum Ende des Besuchs der Grundschule. In den Kindertageseinrichtungen werden die Kinder in verschiedenen Betreuungsangeboten zu bestimmten Zeiten ihrem Alter entsprechend betreut. Dies gilt auch für Kinder mit körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen im Rahmen der Kindertageseinrichtung Rechnung getragen werden kann. 2. Die Arbeit in unseren Tageseinrichtungen für Kinder richtet sich nach dieser Satzung und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit den hierzu erlassenen staatlichen und kirchlichen Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese werden mit Abschluss des Aufnahmevertrages anerkannt. Tageseinrichtungen für Kinder sind nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) Kinder-gärten, Horte und andere Einrichtungen. Die Leistung der Kindertageseinrichtungen umfassen Bildung, Förderung und Betreuung. Nach dem Kindergartengesetz Baden-Württemberg werden Einrichtungen geführt als Kindergärten (Kinder vom dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt) Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (z.b. für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt oder bis zum zwölften Lebensjahr bzw. bis zur vierten Klasse) Integrative Einrichtungen, in denen auch Kinder mit Behinderungen betreut werden können

2 Einrichtungen der Kleinkindbetreuung, unter drei Jahren (Kinderkrippen) Hortgruppen für die Schulkindbetreuung Betriebsformen von Kindergärten, Tageseinrichtungen mit Altersmischung und integrativen Einrichtungen sind insbesondere: Halbtagsgruppen Regelgruppen (vor- und nachmittags geöffnet) Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (VÖ), dies entspricht einer ununterbrochenen Betreuung von mindestens sechs Stunden Ganztagesgruppen (GT), ab sieben Stunden ununterbrochener Betreuung 2 Betreuungsangebote der Kindertageseinrichtungen und der Schulbetreuung 1. Die Gemeinde Weissach ist Träger der Kindertageseinrichtungen. Die Buchung der Betreuungszeiten in den Kindertageseinrichtungen wird nicht tageweise angeboten, sondern umfasst eine wöchentliche Betreuung. Folgende Betreuungsmodelle werden angeboten: a) Betreuung unter drei Jahren (Kinderkrippe) Betreuungsumfang bis 30 Stunden (VÖ) in U3-Krippe Betreuungsumfang bis 35 Stunden (VÖ) Buchung nur in Ganztageskrippe möglich Betreuungsumfang bis 40 Stunden (GT) in Ganztageskrippe Betreuungsumfang bis 50 Stunden (GT) in Ganztageskrippe b) Betreuung von drei bis sechs Jahren (Kindergarten) Betreuungsumfang bis 30 Stunden (VÖ) Betreuungsumfang bis 35 Stunden (VÖ) Betreuungsumfang bis 40 Stunden (GT) Betreuungsumfang bis 50 Stunden (GT) c) Schulkindbetreuung Kernzeitbetreuung: Modul 1 Modul 2 Modul Ferien A 7:00-8:30 Uhr (Flacht) oder 8:45 Uhr (Weissach) Kernzeit-Plus (Kombination Hort möglich) / als Sharingmodell buchbar 12 Uhr (Flacht) oder 12:15 (Weissach) - 13:30 Uhr Kernzeitbetreuung / als Sharingmodell buchbar ohne Mittagessen 7:00-13:30 Uhr Ferienbetreuung (ohne Mittagessen). 10 Wochen Buchung jährlich möglich (3 Wochen Sommerferien). Modul A nur in Kombination mit Modul 1,2 und 3/4 möglich Hortbetreuung: Modul Uhr mit Mittagessen ohne Kernzeit-Plus und Ferienbetreuung Modul Uhr in Kombination mit Kernzeit-Plus inkl. Ferienbetreuung (7 bis 13:30 Uhr) / mit Mittagessen

3 Modul Uhr ohne Ferienbetreuung / als Sharingmodell buchbar / mit Mittagessen Modul Uhr in Kombination mit Kernzeit-Plus inkl. Ferienbetreuung (7 bis 17 Uhr) und Mittagessen Modul Ferien B 7-17 Uhr mit Mittagessen. 10 Wochen Buchung jährlich möglich (3 Wochen Sommerferien). Modul B nur in Kombination mit Modul 3 sowie 5/6 3 mit Aufpreis möglich 2. Die Ferienbetreuung ist generell außer bei Platzsharing nur in Vollbuchung und mit einer regulären Buchung in der Schulkindbetreuung möglich. Ein Wechsel der Module ist nur zum Schuljahreshalbjahr möglich. 3. Für Buchungsmodelle ohne Ferienbetreuung reduziert sich der Pauschalbeitrag für das Mittagessen. 4. Die Kernzeitbetreuung ist keine Kindertageseinrichtung nach dem Kindertagesbetreuungs-gesetz (KiTaG) und hat keinen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie ist ein ergänzendes Angebot der Gemeinde für die Randbetreuung in Schulzeiten und wird zusätzlich zu der verlässlichen Grundschule angeboten. Während der Schulzeiten kann eine verlässliche Betreuung in einem zusammenhängendem Zeitrahmen von sechs Stunden vor und nach dem Unterricht von 7 bis 8:45 Uhr und von 12:15 bis 13:30 Uhr gewährleistet werden. 3 Benutzerkreis, Grundsätze für die Aufnahme 1. In den Kindertageseinrichtungen, abhängig von der jeweiligen Betriebserlaubnis, können Kinder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres und in der Schulkindbetreuung bis zum Ende der Grundschulzeit aufgenommen werden. Die Schulkindbetreuung kann nur Kinder berücksichtigen, welche die zugeordnete Schule besuchen. Die Eltern haben ihren Bedarf gegebenenfalls durch Nachweis der Berufstätigkeit beider Elternteile anzuzeigen. Der Träger kann weitere Kriterien, wie alleinerziehende Eltern oder soziale und familiäre Aspekte bei der Platzvergabe einbeziehen. Der Betreuungsbedarf wird durch eine Voranmeldung in der Regel mindestens sechs Monate vor Aufnahmezeitpunkt im Rathaus angezeigt. Diese Voranmeldung ist für beide Parteien unverbindlich. 2. Für die Aufnahme des Kindes ist ein schriftlicher Vertrag erforderlich. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Einrichtung. Wird allerdings bereits ein Kind einer Familie in einer Einrichtung betreut, so wird das Geschwisterkind nach Möglichkeit vorrangig in derselben Einrichtung aufgenommen. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Die Benennung einer Wunscheinrichtung hat mindestens bis sechs Monate vor der Aufnahme zu erfolgen. Ein Wechsel der Wunscheinrichtung zu einem späteren Termin kann nur unter besonderen Umständen berücksichtigt werden. Eine verbindliche Zusage für die Krippe wird in der Regel sechs Monate vor der Aufnahme mitgeteilt, im Kindergarten wird die Zusage drei Monate vor Aufnahme gegeben.

4 3. Kinder mit und ohne Behinderungen werden soweit möglich gemeinsam betreut. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass sowohl den besonderen Bedürfnissen der behinderten Kinder als auch der nicht behinderten Kindern Rechnung getragen werden kann. 4. Grundsätzlich werden nur Kinder aufgenommen, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Weissach haben. Auswärtige Kinder können in die Einrichtung aufgenommen werden, solange freie Plätze zur Verfügung stehen und dies organisatorisch umsetzbar ist. 5. Jedes Kind unter sechs Jahren muss vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung nach den Richtlinien des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die ärztliche Untersuchung nach 4 des KiTaG ärztlich untersucht werden. Über diese Untersuchung ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Untersuchungen U3 bis U6 betreffen Einrichtungen mit Betreuung von Kindern unter drei Jahren. Die ärztliche Untersuchung darf nicht länger als zwölf Monate vor Aufnahme in den Kindergarten zurückliegen. 6. Es wird empfohlen, vor Aufnahme des Kindes in die Einrichtung die üblichen Schutzimpfungen (gegen Diphterie, Wundstarrkrampf, Kinderlähmung, Röteln, Mumps, Keuchhusten, Masern, Scharlach und Windpocken) vornehmen zu lassen. 7. Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Unter-suchung und nach Unterzeichnung des Aufnahmebogens und des Aufnahmevertrages. 8. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift und der privaten- und geschäftlichen Telefonnummer der Einrichtungsleitung unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein. 4 Besuch der Einrichtung, Öffnungszeiten 1. Das Kindergartenjahr dauert vom Ende der Sommerferien in der jeweiligen Einrichtung bis zum Beginn der folgenden Sommerferien. Für Schulanfänger endet das Betreuungsverhältnis mit dem Schuleintritt, in der Regel Mitte September. 2. Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden. 3. Die Kinder können keinesfalls vor der Öffnung der Einrichtung gebracht werden und sind pünktlich mit Ende der Buchungszeiten abzuholen. Bis wann die Kinder spätestens in der Einrichtung sein sollen, bestimmen die jeweiligen pädagogischen Fachkräfte in den Einrichtungen. Wird ein Kind bzw. werden Kinder innerhalb von drei Monaten mehrfach zu spät abgeholt oder zu früh in die Einrichtung gebracht, so bekommen Sie beim ersten Verstoß eine mündliche Erinnerung und beim zweiten Verstoß eine schriftliche Benachrichtigung.

5 Geschieht der Verstoß zum dritten Mal, wird jede angefangene Stunde gemäß der Gebühren-satzung in Rechnung gestellt. Für Kinder in der Eingewöhnungszeit können besondere Absprachen getroffen werden. 4. Fehlt ein Kind, ist die Einrichtungsleitung am ersten Tag des Fehlens zu benachrichtigen. 5. Die Einrichtung ist regelmäßig von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und der Ferien der Einrichtung geöffnet. Die regelmäßigen täglichen Öffnungszeiten sind bei der Gemeindeverwaltung, in den Einrichtungen oder auf der Internetseite der Gemeinde Weissach abrufbar. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben nach Anhörung des Elternbeirates dem Träger vorbehalten. 6. Der Besuch der Einrichtung regelt sich nach der vereinbarten Betreuungszeit. Eine Betreuung außerhalb der Betreuungszeit ist durch das Personal nicht gewährleistet. Die Schließtage werden vom Träger der Einrichtung nach Anhörung des Elternbeirates unter Berücksichtigung der Empfehlung des Trägerverbandes festgelegt. 7. Die Ferienzeiten und Zeiten für die Fortbildung (Pädagogische Tage) der Erzieher der Einrichtungen werden jeweils für ein Jahr festgesetzt und den Personensorgeberechtigten rechtzeitig bekanntgegeben. 8. Muss die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (bspw. wegen Erkrankung, Fachkräftemangel, Streik, behördlicher Anordnungen, Fortbildung, betrieblichen Gründen oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Personensorgeberechtigten hiervon schnellstmöglich unterrichtet. 9. Der Träger der Einrichtung ist bemüht, eine über die Dauer von drei Tagen hinausgehende Schließung der Einrichtung oder der Gruppe nach Nr. 8 zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung wegen Streik oder zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten geschlossen werden muss. 5 Elternbeiträge 1. Für den Besuch der Einrichtung werden ein Elternbeitrag und ggf. zusätzlich ein Essensgeld erhoben. Der Beitrag ist in der jeweils festgesetzten Höhe im Voraus bis zum 1. des Monats zu entrichten, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Wird ein Kind bis zum 14. des Monats aufgenommen, wird der ganze Monatsbeitrag fällig. Ab dem 15. Tag wird der Beitrag nur für den halben Monat berechnet. Bei Schuleintritt ist für die Betreuung im September der halbe Beitrag zu entrichten. 2. Der Elternbeitrag und ggf. das Essensgeld werden für 11 Monate im Jahr erhoben. 3. Die Gebühr ist auch während der Ferien sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten." Elternbeiträge werden für die vorübergehende Schließung an Streiktagen nicht erstattet. 4. Bei Abmeldung eines Kindes ist der Elternbeitrag und ggf. das Essensgeld bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Kind abgemeldet wird.

6 5. Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Kindes sowie derjenige, in dessen Haushalt es aufgenommen ist. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 6. Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Betreuungseinrichtung im Sinne der Satzung, wird für jedes Kind der jeweils gültige Elternbeitrag erhoben. 7. In Ganztageseinrichtung ist an Tagen, an denen die Betreuung bis 14 Uhr oder länger gebucht wird, die Teilnahme am Mittagessen in der Einrichtung verpflichtend. 6 Kündigung / Abmeldung 1. Die Abmeldung kann nur zum Ende eines Monats erfolgen. Sie ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Soll der Besuch der Schulanfänger vorzeitig mit dem Ende der Kindergartenferien der Einrichtung beendet werden (Übertritt in die Schule), ist eine schriftliche Kündigung bis des betreffenden Kindergartenjahres notwendig. 2. Für Kinder, die in die Schule aufgenommen werden und bis zum Ende des Kindergartenjahres die Einrichtung besuchen, bedarf es keiner Kündigung. 3. Für Schulkinder endet die Betreuungsvereinbarung mit dem Ende der Grundschulzeit. Eine Kündigung ist in diesem Fall nicht erforderlich. 7 Ausschluss 1. Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können sein: das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Satzung aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten trotz schriftlicher Abmahnung, ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrages über zwei Monate trotz schriftlicher Mahnung nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtig-ten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und / oder eine dem Kind nicht angemessene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches. nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtig-ten und der Einrichtung über die Regelung im Hinblick auf die selbstständige Bewältigung des Weges vom Kind zurück nach Hause. 2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigen Gründen (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.

7 8 Regelung in Krankheitsfällen 1. Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektions-schutzgesetz (IfSG) maßgebend. 2. Über die Regelungen des IfSG sind die Eltern und sonstige Sorgeberechtigten gemäß 34 Abs. 5 S. 2 IfSG zu belehren. Die Belehrung erfolgt durch die Kenntnisnahme des Merkblattes. Das IfSG bestimmt u.a., dass ein Kind nicht in den Kindergarten oder andere Gemeinschaftseinrichtungen gehen darf, wenn: es an einer schweren Infektion erkrankt ist, wie z.b. Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und durch EHEC-Bakterien verursachter Brechdurchfall sowie bakterielle Ruhr eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verläuft bzw. verlaufen kann. Dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung, Meningokokken-Infektionen, ansteckende Borkenflechte, Bindehautent-zündung und Hepatitis. es unter Kopflaus- oder Krätzmilbenbefall leidet und die Behandlung noch nicht abge-schlossen ist es an einer infektiösen Magen-Darm-Erkrankung erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht Ausscheider von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhrbakterien dürfen nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume der Einrichtung betreten oder an Veranstaltungen teilnehmen zur Wiederaufnahme des Kindes kann der Träger eine Bescheinigung des Arztes verlangen, in der gemäß 34 Abs, 1 IfSG bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall oder Fieber u. ä. ist die Betreuung der Kinder in der Einrichtung nicht möglich. Das Kindergartenpersonal ist berechtigt und angehalten, Kinder mit eindeutigen Krankheitssymptomen durch erziehungsberechtigte Personen abholen zu lassen in besonderen Fällen werden nach Vorlage einer ärztlichen Anordnung Medikamente, welche unvermeidbar eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und den pädagogischen Mitarbeiterinnen verabreicht. 9 Änderung der Betreuungsform / Wechsel der Einrichtung 1. Ein Gruppenwechsel (Änderung der Betreuungsform) innerhalb einer Einrichtung ist nur nach vorheriger Abstimmung mit der Leitung der Einrichtung bzw. den betroffenen pädagogischen Fachkräften möglich. Nach positiver Abstimmung ist der gewünschte Wechsel dem Träger schriftlich mitzuteilen. 2. Wechsel zwischen Einrichtungen (ausgenommen sind hier Übergänge in andere Betreuungs-formen, bspw. von der Krippe in den Kindergarten) sind grundsätzlich nur zum Anfang des nächsten Kindergartenjahres durchführbar. Ausnahmen davon sind nur aus wichtigem Grund möglich (bspw. bei

8 beruflichen Veränderungen der Eltern). Der gewünschte Wechsel kann dabei nur nach vorheriger Abstimmung mit den betroffenen pädagogischen Fachkräften erfolgen und ist dem Träger möglichst frühzeitig mitzuteilen. 3. Der Wechsel zwischen Kernzeit und Hortbetreuung kann nur zum Schulhalbjahr oder in besonders begründeten Ausnahmefällen erfolgen. 10 Aufsicht 1. Während der vereinbarten Betreuungszeiten der Einrichtung sind grundsätzlich die pädagogisch tätigen Fachkräfte für die ihnen anvertrauten Kindern ihrer Gruppe verantwortlich. 2. Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung im Rahmen der verbindlich gebuchten Betreuungszeiten beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen derselben. 3. Auf dem Weg von und zur Einrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht alleine den Personensorgeberechtigten. Dem ordnungsgemäßen Übergang in den jeweils anderen Aufsichtspflichtbereich ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Insbesondere tragen die Personensorgeberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger, ob das Kind allein nach Hause gehen darf. Das Alleine-Nachhause-gehen wird erst ab dem fünften Lebensjahr unterstützt. Diese Entscheidung kann nur in Absprache mit der Einrichtungsleitung umgesetzt werden. Geschwisterkinder können ab dem Alter von zwölf Jahren als Begleitpersonen eingesetzt werden. Sollte das Kind nicht von einem Personensorgeberechtig-ten bzw. einer Begleitperson abgeholt werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung an die Einrichtung erforderlich. 4. Die Personenberechtigten können nur gemeinsam und durch schriftliche Erklärung gegenüber der Einrichtung entscheiden, ob das Kind alleine nach Hause gehen oder von einer nicht erziehungsberechtigten Person abgeholt werden darf. Diese Erklärungen können ebenfalls nur gemeinsam durch alle Personensorgeberechtigten widerrufen oder geändert werden. 5. Die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten endet in der Regel mit der Übergabe des Kindes in den Räumen der Einrichtung an die pädagogischen Mitarbeiter/innen und beginnt wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut der Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person. Hat ein Personensorgeberechtigter schriftlich erklärt, dass sein Kind allein nach Hause gehen darf, beginnt die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten mit der Entlassung des Kindes aus den Räumen der Einrichtung. 6. Bei gemeinsamen Veranstaltungen (bspw. Feste, Ausflüge, etc.) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde. Für Schulkinder erstreckt sich die Aufsichtspflicht auf die Zeit des Aufenthaltes in der Einrichtung während der Betreuungszeiten. Für den Weg von und zur Einrichtung sind die

9 Personensorgeberechtigten verantwortlich, ebenso für die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung, die die Kinder mit dem erklärten Einverständnis der Personensorgeberechtigten besuchen. 7. Alle Unfälle, die auf dem Weg von und zur Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Einrichtungsleitung unverzüglich zu melden, damit die Schadens-regulierung eingeleitet werden kann. 11 Versicherung, Haftung 1. Die Kinder sind gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch in der jeweils gültigen Fassung gesetzlich gegen Unfall versichert auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung während des Aufenthalts in der Einrichtung während aller Veranstaltungen in und außerhalb der Einrichtung (Spaziergang, Feste usw.). 2. Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, sind der jeweiligen Leitung der Einrichtung unverzüglich zu melden. 3. Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und andere persönliche Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu kennzeichnen. 4. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Personensorgeberechtigten. Es wird deshalb empfohlen, für Kinder ab dem siebten Lebensjahr, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. 5. Die Haftung der Gemeinde, ihrer Organe und ihrer Bediensteten wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung der Gemeinde für Schäden, die von Personen verursacht werden, welche nicht in ihrem Dienst stehen, wird in jedem Fall ausgeschlossen. 12 Datenschutz 1. Personenbezogene Angaben, die im Zusammenhang mit der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes in der Einrichtung erhoben und verwendet werden, unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes. Der Träger gewährleistet die Einhaltung der datenschutz-rechtlichen Vorschriften. 2. Eine Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb der Einrichtung ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis oder eine freiwillige schriftliche und zweckbestimmte Einwilligungserklärung der Personensorgeberechtigten vorliegt.

10 3. Eine Veröffentlichung von Fotos des Kindes in Druckmedien und/oder im Internet, erfolgt nur mit schriftlicher Einwilligung durch die Personenberechtigten. Diese Satzung tritt am in Kraft. Weissach, den Inkrafttreten Daniel Töpfer Bürgermeister

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