Arbeitsstättenrecht aktuelle Entwicklungen

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1 Arbeitsstättenrecht aktuelle Entwicklungen Ernst-Friedrich Pernack Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg

2 Arbeitsstättenrecht Aktuelle Entwicklungen 1. Entwicklung Arbeitsstättenverordnung Was war/ist beabsichtigt? 2. Ausschuss für Arbeitsstätten Aufgaben und Struktur 3. Praktische Bedeutung der Regeln für Arbeitsstätten 4. Aktueller Stand der Regelsetzung 5. ASTA-Arbeitsplanung Herausforderungen aus dem Wandel der Arbeitswelt Folie 2

3 1. Entwicklung Arbeitsstättenverordnung Grundanliegen und Schutzziele der ArbStättV 1975 Leben und Gesundheit der Beschäftigten vor Gefahren und Gefährdungen zu schützen, die von der Einrichtung und dem Betreiben einer Arbeitsstätte ausgehen oder ausgehen können Schutz vor Unfällen bei der Arbeit, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Vermeidung von gesundheitsrelevanter Belästigungen menschengerechte Gestaltung der Arbeitsplätze und der Arbeitsumgebung sowie Einhaltung hygienischer Anforderungen Folie 3

4 1. Entwicklung Arbeitsstättenverordnung Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit Vom 12. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 183, S. 1) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 (ABl. EG L 311, S. 1) in Kraft getreten am 11. Dezember 2008 Folie 4

5 1. Entwicklung Arbeitsstättenverordnung Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Vom 30. November 1989 (ABl. EG Nr. L 393, S. 1) zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/30/EG vom 20. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 165, S. 21) in Kraft getreten am 28. Juni 2007 Die ArbStättV diente als Vorlage für die EG-Richtlinie Folie 5

6 1. Entwicklung Arbeitsstättenverordnung Eckpunkte der Änderung der ArbStättV ArbSchG als alleinige Grundlage; damit vollständige Einbindung in die Regelungssystematik des ArbSchG Deregulierung und der Harmonisierung der nationalen Regelungen mit den EG-rechtlichen Vorgaben ( 1:1 - Umsetzung der Mindestvorschriften) Mögliche Wettbewerbsnachteile der deutschen Wirtschaft sollen dadurch vermieden werden Reduzierung der Verordnung auf allgemeine Schutzzielanforderungen Verlagerung spezifischer Anforderungen in den Anhang der ArbStättV Umsetzung der Teile A und B des Anhangs IV der EG-Baustellenrichtlinie Konkretisierung der Verordnung durch ein untergesetzliches Regelwerk Ausschuss für Arbeitsstätten Folie 6

7 1. Entwicklung Arbeitsstättenverordnung Eckpunkte der Änderung ArbStättV EG-Richtlinien-konforme Überarbeitung der Begriffsbestimmungen (Arbeitsplatz, Arbeitsraum, Arbeitsstätte) 2. Regelung zur Telearbeit 3. Psychische Belastungen am Arbeitsplatz (Gefährdungsbeurteilung, Bildschirmarbeit) 4. Unterweisung der Beschäftigten 5. Nichtraucherschutz in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr 6. Sichtverbindung nach außen 7. Hochgelegene Arbeitsstätten - Absturz (UVV Bauarbeiten ) 8. Übernahme der Bildschirmarbeitsverordnung (Anhang Nr. 6 - neu) Folie 7

8 1. Entwicklung Arbeitsstättenverordnung 2 Begriffsbestimmungen aktuell (1) Arbeitsstätten sind: 1. Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, 2. andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Folie 8

9 1. Entwicklung Arbeitsstättenverordnung 2 Begriffsbestimmungen neu (1) Arbeitsstätten sind 1. Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes, 2. Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes, 3. Orte auf Baustellen, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind. Folie 9

10 1. Entwicklung Arbeitsstättenverordnung 2 Begriffsbestimmungen aktuell (2) Arbeitsplätze sind Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen Folie 10

11 1. Entwicklung Arbeitsstättenverordnung 2 Begriffsbestimmungen neu (4) Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind. Folie 11

12 1. Entwicklung Arbeitsstättenverordnung (4) Zur Arbeitsstätte gehören auch: 2 Begriffsbestimmungen aktuell 1.Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, 2. Lager-, Maschinen- und Nebenräume, 3. Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume), 4. Pausen- und Bereitschaftsräume, 5. Erste-Hilfe-Räume, 6.Unterkünfte. Zur Arbeitsstätte gehören auch Einrichtungen, soweit für diese in der Verordnung besondere Anforderungen gestellt werden und sie dem Betrieb der Arbeitsstätte dienen. Folie 12

13 1. Entwicklung Arbeitsstättenverordnung 2 Begriffsbestimmungen neu (2) Zur Arbeitsstätte gehören insbesondere auch: 1.Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, 2.Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie 3. Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeitsstätte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Signalanlagen, Energieverteilungsanlagen, Türen und Tore, Fahrsteige, Fahrtreppen, Laderampen und Steigleitern. Folie 13

14 1. Entwicklung Arbeitsstättenverordnung 2 Begriffsbestimmungen neu (5) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind. (6) Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören. Übernahme aus der Bildschirmarbeitsverordnung Folie 14

15 1. Entwicklung Arbeitsstättenverordnung 2 Abs. 7 Telearbeit ( 1 Abs.3, 2 Abs. 7) Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. 1 Abs. 3 Für Telearbeitsplätze gelten nur 3 Gefährdungsbeurteilung, 6 Unterweisung und die Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen (Anhang zur Bildschirmarbeit), soweit diese anwendbar sind. Folie 15

16 1. Entwicklung Arbeitsstättenverordnung Idee: Telearbeit Bildschirmarbeit im Privatbereich Vereinbarkeit von Familie und Beruf Wesentliche Rahmenbedingungen für die Telearbeit: -Vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten (u.a. Arbeitszeit; Arbeitsplatzgestaltung; Zutritt); - Arbeitgeber richtet in der Wohnung des Beschäftigten den Telearbeitsplatz ein und trägt dafür die Kosten; - Gesetzliche Regelungen zum Schutz der Beschäftigten gelten (ArbSchG, ArbZeitG); - Beschäftigte arbeiten in der Regel alternierend zu Hause oder im Betrieb; Folie 16

17 1. Entwicklung Arbeitsstättenverordnung 2 Begriffsbestimmungen neu (9) Das Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das Benutzen, Instandhalten und Optimieren der Arbeitsstätte sowie die Organisation und Gestaltung der Arbeit einschließlich der Arbeitsabläufe in Arbeitsstätten. (Angleichung an novellierte BetrSichV und Konkretisierung von 5 Abs. 3 Nr. 4 ArbSchG) Folie 17

18 1. Entwicklung Arbeitsstättenverordnung 2 Begriffsbestimmungen neu (10) Instandhalten ist die Wartung, Inspektion, Instandsetzung oder Verbesserung der Arbeitsstätten zum Erhalt des baulichen und technischen Zustandes. (Angleichung an novellierte BetrSichV) Folie 18

19 1. Entwicklung Arbeitsstättenverordnung 3 Gefährdungsbeurteilung neu (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis. Folie 19

20 1. Entwicklung Arbeitsstättenverordnung 3a Einrichten und Betreiben neu (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.. (vgl. Bildschirmarbeitsverordnung) Folie 20

21 1. Entwicklung Arbeitsstättenverordnung 3a Einrichten und Betreiben neu (2) Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden. Folie 21

22 1. Entwicklung Arbeitsstättenverordnung 3a Abgrenzung zu anderen Rechtsbereichen - Klarstellung - (5) Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Bauordnungsrecht der Länder, gelten vorrangig, soweit sie über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen. Aktuell: (4) Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Bauordnungsrecht der Länder, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt. Folie 22

23 1. Entwicklung Arbeitsstättenverordnung 5 Nichtraucherschutz - Klarstellung - (2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen. Geltende Fassung: (2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen. Folie 23

24 1. Entwicklung Arbeitsstättenverordnung 6 Unterweisung der Beschäftigten - Neu - Nach 12 ArbSchG ist der Arbeitgeber zur Unterweisung der Beschäftigten über die Gefährdungen am Arbeitsplatz und die im Betrieb durchgeführten Maßnahmen verpflichtet. Die Änderung ist zur Angleichung der ArbStättV an die Konzeption und den Inhalt der anderen Arbeitsschutzverordnungen erforderlich. Folie 24

25 1. Entwicklung Arbeitsstättenverordnung Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach 3 Abs. 1 - Klarstellung - Die Vorbemerkung zum Anhang entfällt wegen der Gefährdungsbeurteilung ( 3) in der ArbStättV. Folie 25

26 1. Entwicklung Arbeitsstättenverordnung Ziffer 3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung (1) Arbeitsräume, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen und Unterkünfte müssen ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben. g nach außen haben. Dies gilt nicht für a) Arbeitsräume, bei denen betriebstechnische Gründe Tageslicht oder eine Sichtverbindung nach außen nicht zulassen, b) Verkaufsräume sowie Schank- und Speiseräume in Gaststätten einschließlich der zugehörigen anderen Arbeitsräume, sofern die Räume vollständig unter Erdgleiche liegen, c) Arbeitsräume mit einer Grundfläche von mindestens qm, sofern Oberlichter vorhanden sind. Hinweis: Alte Rechtslage vor dem Jahr 2004 wird übernommen. Folie 26

27 1. Entwicklung Arbeitsstättenverordnung Wesentliche Einwände der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) Telearbeitsplätze Unterweisung, Dokumentation Begriffsbestimmung Arbeitsplatz (künftig zeitlich unbeschränkt) Abschließbare Kleiderablagen (Änderung durch Bundesrat) Tageslicht und Sichtverbindung nach außen für Arbeitsräume Folie 27

28 1. Entwicklung Arbeitsstättenverordnung Stand des Vorhabens Bundeskabinett hat am 29. Oktober 2014 dem Entwurf einer Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der ArbStättV und der Zuleitung an den Bundesrat zugestimmt Bundesrat hat der Verordnung am 19. Dezember 2014 nach Maßgabe von Änderungen zugestimmt (Beschluss BR-DS 509/14) Bundeskabinett sollte am 04. Februar 2015 der durch den Bundesrat geänderten Verordnung zustimmen Im Ergebnis einer öffentlichkeitswirksamen Kampagne der BDA mit heftiger Kritik an den genannten Punkten Befassung abgesetzt seither wurde vom BMAS signalisiert, dass es zu einer Einigung in den kritischen Punkten kommen soll und wird Zeitpunkt ungewiss Folie 28

29 2. Aufgaben und Struktur des ASTA Folie 29

30 2. Aufgaben und Struktur des ASTA 1. Berufungsperiode: Berufungsperiode: Berufungsperiode: Vorsitzender: Ernst-Friedrich Pernack (MASF Brandenburg) Geschäftsführung: BAuA, Gruppe 2.4: Arbeitsstätten, Maschinen- ( 7 Abs. 6 ArbStättV)und Betriebssicherheit (Fr. Lohse, Fr. Görner) Informationen Themen von A - Z Arbeitsstätten ausschuss.asta@baua.bund.de Folie 30

31 Struktur Ausschuss für Arbeitsstätten Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) Koordinierungsgruppe Geschäftsführung (BAuA) PG Baustellen Projektgruppen zur Konkretisierung spezieller Fachinhalte PG Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten PG Begriffe PG Gefährdungsbeurteilung Arbeitskreise zur Erstellung neuer ASR AK Sicherheitskennzeichnung AK Fluchtwege AK Beleuchtung AK Sicherheitsbeleuchtung AK Lüftung/Raumtemperatur AK Türen, Tore AK Sanitärräume AK Raumabmessungen AK Lärm AK Fußböden AK Fenster/Oberlichter AK Verkehrswege AK Unterkünfte AK Entstehungsbrände AK Pausen- und Bereitschaftsräume AK Erste Hilfe AK Absturz AK Straßenbaustellen 31 E.-F. Pernack (MASGF)

32 3. Praktische Bedeutung der Regeln für Arbeitsstätten - Arbeitgeber hat nach 3a ArbStättV dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten entsprechend der VO einschließlich des Anhangs so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit nicht entstehen - Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere die vom BMAS bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. - Wendet der Arbeitgeber die Regeln und Erkenntnisse nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen. Höherer Gestaltungsspielraum, aber auch mehr Eigenverantwortung für den Arbeitgeber! Folie 32

33 3. Praktische Bedeutung der Regeln für Arbeitsstätten - AG hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten entsprechend VO einschließlich des Anhangs so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit nicht entstehen - AG in KMU benötigen praxisgerechte Hilfen Erarbeitung von Regeln für Arbeitsstätten durch den Ausschuss für Arbeitsstätten - Regeln für Arbeitsstätten ( 7): entsprechen dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen konkretisieren die Schutzziele der Verordnung enthalten beispielhafte Lösungen für betriebliche Schutzmaßnahmen Folie 33

34 3. Praktische Bedeutung der Regeln für Arbeitsstätten - 3a ArbStättV: AG hat den Stand der Technik und die vom BMAS bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen - Die Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse löst die Vermutung aus. hohe Bedeutung und Hilfe für die betriebliche Praxis - bei Nichtanwendung der Regeln für Arbeitsstätten muss der AG durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreichen dies ist im Einzelfall erforderlichenfalls nachzuweisen Folie 34

35 3. Praktische Bedeutung der Regeln für Arbeitsstätten - Anforderungen an Regeln für Arbeitsstätten: - eindeutige Formulierung und verständliche Sprache - konkrete Vorgaben, wo möglich Maßzahlen - beispielhafte und für KMU handhabbare Lösungen - möglichst geschlossene und zusammenhängende Konkretisierung einer Schutzzielbestimmung aus sich heraus verständlich und anwendbar - weitgehender Verzicht auf Querverweise zu Regelwerken, Regeln und Informationen der UVT sowie Normen privater Regelsetzer (mit Ausnahmen, z.b. Messvorschriften) - Möglichst keine Widersprüche zu anderen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften insbesondere zum Bauordnungsrecht Folie 35

36 Praktische Bedeutung der Regeln für Arbeitsstätten Grundsätze des ASTA zur Anpassung der ASR an den Stand der Technik und zur Darstellung alternativer gefährdungsbezogener Gestaltungslösungen (Bestandsschutz) - Werden ASR an den Stand der Technik. angepasst, so sind diese nach Bekanntmachung maßgeblich - Ein Bestandsschutz im Hinblick auf Alt-ASR besteht nicht - für AG von bereits in Betrieb befindlichen Arbeitsstätten ist die Gefährdungsbeurteilung relevant - Abweichen von den ASR ist jederzeit möglich, wenn gleiche Sicherheit und gleicher Gesundheitsschutz gewährleistet sind - Ist Anwendung der ASR im Einzelfall nicht möglich Ausnahme durch zuständige Behörde ( 3a Abs. 3 ArbStättV) 28. August 2014 E.-F. Pernack Arbeitsschutz Aktuell 2014 Folie 36

37 Praktische Bedeutung der Regeln für Arbeitsstätten Grundsätze des ASTA zur Anpassung der ASR an den Stand der Technik und zur Darstellung alternativer gefährdungsbezogener Gestaltungslösungen (Bestandsschutz) - Sofern Anforderungen in den ASR in bestehenden Arbeitsstätten umfangreiche Änderungen oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand zur Folge haben, beschreibt der ASTA in den ASR zusätzlich andere gefährdungsbezogene Maßnahmen (alternative Gestaltungslösung) - Maßgabe: Diese Maßnahmen müssen mindestens ein vergleichsweises Niveau von Sicherheit und Gesundheitsschutz bis zur Anpassung an den in den ASR beschriebenen Stand der Technik gewährleisten Grundlage für Gefährdungsbeurteilung - Sie können nur übergangsweise herangezogen werden 28. August 2014 E.-F. Pernack Arbeitsschutz Aktuell 2014 Folie 37

38 Aktueller Stand der Regelsetzung Arbeitsstätten Neue Arbeitsstättenregeln 28. August 2014 E.-F. Pernack Arbeitsschutz Aktuell 2014 Alte Arbeitsstätten-Richtlinien Fußböden ASR A1.5/1.2 ASR 8/1 Fußböden BGR/GUV-R 181 Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (Kooperationsmodell) Türen, Tore ASR A1.7 ASR 10/1 Türen und Tore ASR 10/5 Glastüren, Türen mit Glaseinsatz ASR 10/6 Schutz gegen Ausheben, Herausu. Herabfallen von Türen und Toren ASR 11/1-5 Kraftbetätigte Türen und Tore BGR 232 Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore (Kooperationsmodell) Verkehrswege ASR A1.8 ASR 17/1,2 Verkehrswege ASR 18/1-3 Fahrtreppen und Fahrsteige ASR 20 Steigeisengänge und Steigleitern Maßnahmen gegen ASR A2.2 ASR 13/1, 2 Feuerlöscheinrichtung Brände Folie 38

39 Aktueller Stand der Regelsetzung Arbeitsstätten Neue Arbeitsstättenregeln Alte Arbeitsstätten-Richtlinien Schutz vor Absturz/ ASR A2.1 ASR 12/1-3 Schutz gegen Absturz und Herabfallen herabfallende Gegenstände Beleuchtung ASR A3.4 ASR 7/1 Sichtverbindung nach außen ASR 7/3 Künstliche Beleuchtung ASR 41/3 Künstl. Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien BGR Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten (Kooperationsmodell) Sicherheitsbeleucht./ ASR A3.4/3 ASR 7/4 Sicherheitsbeleuchtung optische Leitsysteme Raumtemperatur ASR A3.5 ASR 6 Raumtemperaturen Lüftung ASR A3.6 ASR 5 Lüftung 28. August 2014 E.-F. Pernack Arbeitsschutz Aktuell 2014 Folie 39

40 Aktueller Stand der Regelsetzung Arbeitsstätten Neue Arbeitsstättenregeln Alte Arbeitsstätten-Richtlinien Sanitärräume ASR A4.1 ASR 34/1-5 Umkleideräume ASR 35/1-4 Waschräume ASR 35/5 Waschgelegenheiten außerhalb von erforderlichen Waschräumen ASR 37/1 Toilettenräume ASR 47/1-3,5 Waschräume für Baustellen ASR 48/1, 2 Toiletten und Toilettenräume auf Baustellen Pausen- und ASR A4.2 ASR 25/1 Sitzgelegenheiten Bereitschaftsräume ASR 29/1 4 Pausenräume ASR 31 Liegeräume ASR 45/1 6 Tagesunterkünfte auf Baustellen Erste-Hilfe-Räume ASR A4.3 ASR 38/2 Sanitätsräume ASR 39/1,3 Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe 28. August 2014 E.-F. Pernack Arbeitsschutz Aktuell 2014 Folie 40

41 4. Aktueller Stand der Regelsetzung Arbeitsstätten Bezeichnung Titel GMBL Ausgabe ASR A2.3 Fluchtwege 08/2007 (Erg. Kap. 10 Baust. 06/2011; Änd. 12/2011, 09/2013, 04/2014) ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung 05/2009 (Änd. 04/2011, Änd. 04/2014) ASR A1.7 Türen und Tore 12/2009 (Änd./Erg.: 06/2010, Änd. 04/2014)) ASR A3.5 Raumtemperatur 06/2010 (Erg. Kap. 5 Baustellen 08/2012, Änd. 04/2014) ASR A4.4 Unterkünfte 06/2010 (Änd. 04/2014) ASR A4.3 Erste Hilfe 12/2010 (Erg. Kap. 8 Baustellen 12/2011, Änd. 04/2014) ASR A3.4 Beleuchtung 04/2011 (Änd. Kap. 8 Baustellen 09/2013, Änd. 04/2014) ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, 01/2012 (Erg. Kap. 7 Baustellen 03/2013, lichtdurchlässige Wände Änd. 04/2014) ASR A3.6 Lüftung 01/2012 (Erg. Kap. 7 Baustellen 02/2013) ASR A4.2 Pausenräume 08/2012 (Änd. 04/2014) Folie 41

42 4. Aktueller Stand der Regelsetzung Arbeitsstätten Bezeichnung Titel GMBL Ausgabe ASR V3a.2 Barrierefreiheit 08/2012 (Anhänge.: ASR A1.3, A2.3, Änd. 09/13 Anh. A3.4/3, Änd. 04/14 Anh. A1.7 Änd. 02/15 Anh. A1.6, A4.4) ASR A1.8 Verkehrswege 12/2012 (Änd. 04/2014) ASR A2.1 Schutz vor Absturz und 12/2012 (Erg. 05/2013, Erg. Kapitel 8 herabfallenden Gegenständen Baustellen 04/2014) ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände 12/2012 (Änd. 04/2014) ASR A1.5/1,2 Fußböden 03/2013 ASR A1.3 Sicherheitskennzeichnung 03/2013 (Aktualisierung; Ausgabe 04/2007 ersetzt (Erg. Kap. 10 Baustellen 09/2013) Folie 42

43 4. Aktueller Stand der Regelsetzung Arbeitsstätten Bezeichnung Titel GMBL Ausgabe Ausgabe ASR A1.2 Raumabmessungen 09/2013 ASR A4.1 Sanitärräume 09/2013 Folie 43

44 4. Aktueller Stand der Regelsetzung Arbeitsstätten Entwürfe für neue ASR ASR A5.2 Straßenbaustellen ASR A3.7 Lärm ASR V3 Gefährdungsbeurteilung Folie 44

45 4. Aktueller Stand der Regelsetzung Arbeitsstätten Entwurf der ASR A5.2 Straßenbaustelllen ASR A5.2 Straßenbaustellen (8.ASTA Sitzung ) Ziel: Schutz der Beschäftigten auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr vor Gefährdungen durch den fließenden Verkehr, Berücksichtigung bei Planung und Durchführung von Straßenbauarbeiten und Verkehrssicherungsmaßnahmen Beschluss des ASTA am Information der Fachöffentlichkeit durch Veröffentlichung auf der Internetseite der BAuA Verkehrsbehörden der Länder verweisen auf Unterschiede zu verkehrsrechtlichen Regelungen, insbesondere zu den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 95). Sie befürchten insbesondere mögliche nachteilige Auswirkungen auf den Straßenverkehr im Zusammenhang mit der künftigen Arbeit auf Straßenbaustellen. Diese inhaltlichen Fragen müssen auf Expertenebene erörtert und abschließend geklärt werden. Folie 45

46 4. Aktueller Stand der Regelsetzung Arbeitsstätten Entwurf der ASR A 3.7 Lärm ASR Lärm nach dem Minimierungsgebot (extraaurale Wirkungen <80 db (A)) 15 ArbStättV 1975 maximale Beurteilungspegel: (bis Inkrafttreten ArbStättV 2004) 55 db (A) überwiegende geistige Tätigkeit 70 db (A) mechanische Bürotätigkeit aurale Wirkungen (Lärmschwerhörigkeit ab 80 db (A)) werden vom ABS über die LärmVibrationsArbSchV geregelt Folie 46

47 4. Aktueller Stand der Regelsetzung Arbeitsstätten Entwurf ASR V3 Gefährdungsbeurteilung ASR V 3 - Gefährdungsbeurteilung - konkretisiert die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung in 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 ArbSchG. - ist die auf das Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte ausgerichtete systematische Ermittlung und Bewertung aller möglichen Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen. Folie 47

48 5. Arbeitsplanung des ASTA I. Vervollständigung des Regelwerks ASR V3 Gefährdungsbeurteilung (neu) ASR A3.7 Lärm (neu) - Minimierungsgebot und nichtaurale Wirkungen Abhängig von Novellierung der ArbStättV: ASR ASR ASR ASR Bildschirmarbeitsplätze Telearbeit Sichtverbindung nach außen Sitzgelegenheiten Folie 48

49 5. Arbeitsplanung des ASTA II./III. Überprüfung und Anpassung des Regelwerks ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme - Notwendigkeit für Fluchtwege - Abgleich mir ASR A2.3 Fluchtwege - neuer Stand der Technik aus Normung - Anforderungen an langnachleuchtende Systeme ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände - Ergänzung bzgl. Anforderungen an erhöhte Brandgefährdung Folie 49

50 5. Arbeitsplanung des ASTA II./III. Überprüfung und Anpassung des Regelwerks ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan - redaktionelle Änderungen zur besseren Anwendbarkeit - Kennzeichnung eines zweiten Fluchtwegs - Anpassung Mindestbreiten - Konkretisierung zu Räumungsübungen ASR V3a.2 Barrierefreiheit: Anhänge ASR A1.2, A1.5, A1.8, A2.2, A4.1, A4.2, A4.3 Folie 50

51 5. Arbeitsplanung des ASTA IV. Aktuelle Entwicklungen verfolgen z.b. für die Themengebiete Ergonomie, Kälte/Hitze, neue Beleuchtungstechnologien (z. B. biologisch wirksame Beleuchtung, LED), Einzelarbeitsplätze, Mobile Arbeitsplätze, Nichtraucherschutz, moderne Bürokonzepte, psychische Belastungen, Ultraschall/Infraschall Folie 51

52 6. Herausforderungen aus Wandel in der Arbeitswelt Was ist zu tun? - Zunehmende Digitalisierung, Flexibilisierung und Mobilität erfordern eine stete Anpassung der Rechtsvorschriften und der Regelsetzung - Dringendes Erfordernis, die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung mit den neuesten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu untersetzen - Zunehmende Entgrenzung der Arbeit von fester Zeit und festem Ort verlangt nach Empfehlungen zur Gestaltung der Arbeitsplätze, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit - Arbeitsorganisatorische Fragen müssen berücksichtigt werden, wenn es ernsthaft darum geht, gesundheitliche Gefährdungen durch psychische Belastungen zu berücksichtigen - Arbeitsstättenverordnung muss an Entwicklungen in der Arbeitswelt angepasst werden Folie 52

53 6. Herausforderungen aus Wandel in der Arbeitswelt Was ist zu tun? - Ziel einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit erfordert eine erweiterte Zielbestimmung in der Verordnung - Diese muss möglichst alle Arbeitsbereiche umfassen und stärker auf Aspekte der Vermeidung von Gefährdungen der physischen und psychischen Gesundheit und der Erhaltung der Leistungsfähigkeit durch ergonomische Gestaltung ausgerichtet werden - ASTA muss die neuen Entwicklungen verfolgen und Lösungen anbieten: - Ergonomische Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsumgebungsbedingungen (u.a. Klima, Beleuchtung, Lärm), Arbeitsorganisation (z.b. ständig wechselnde und mobile Arbeitsplätze, Telearbeit, Einzelarbeitsplätze) - Aspekte möglicher psychischer Belastungen durch Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsgestaltung, Arbeitsabläufe, Arbeitsorganisation Folie 53

54 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 28. August 2014 E.-F. Pernack Arbeitsschutz Aktuell 2014 Folie 54

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