Bayerisches Staatsministerium des Innern

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bayerisches Staatsministerium des Innern"

Transkript

1 Bayerisches Staatsministerium des Innern Bayerisches Staatsministerium des Innern München Per Regierungen Kreisverwaltungsbehörden nachrichtlich Präsidien der Bayer. Landespolizei Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Fortbildungsinstitut der Bayer. Polizei Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Bearbeiter München IC Herr Schwabenbauer Telefon / - Fax Zimmer / stmi.polizeirecht@polizei.bayern.de Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes und des Naturschutzgesetzes; Anordnungen zur Hundehaltung Sehr geehrte Damen und Herren, in letzter Zeit haben uns einige Anfragen zum Erlass von Regelungen und Einzelfallanordnungen für die Hundehaltung erreicht. Aus diesem Anlass weisen wir auf Folgendes hin: 1. Anlein- und Maulkorbpflicht Die Gemeinden können gem. Art. 18 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentli- Telefon: poststelle@stmi.bayern.de Odeonsplatz München Telefax: Internet: U3, U4, U5, U6, Bus 100 (Odeonspl.)

2 - 2 - chen Wegen, Straßen und Plätzen einschränken. Als große Hunde gelten hierbei Tiere mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm. Für besonders empfindliche Bereiche (z. B. Kinderspielplätze, Erholungsflächen) kann auf dieser Rechtsgrundlage auch ein generelles Mitführverbot von solchen Hunden festgelegt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in ausreichendem Maße geeignete öffentliche Flächen vom Leinenzwang ausgenommen werden müssen, um dem natürlichen Bewegungsbedürfnis der Hunde Rechnung zu tragen. Eine generelle Anleinpflicht im gesamten Gemeindegebiet ist daher nicht zulässig. Art. 18 Abs. 2 LStVG enthält die Befugnis für den Erlass von Einzelfallanordnungen zum Halten von Hunden. Die Gemeinden können zum Schutz der Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Eigentum oder der öffentlichen Reinlichkeit im Einzelfall u. a. eine Anlein- und Maulkorbpflicht für Hunde, unabhängig von deren Größe, anordnen. Unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit kann hier - je nach Lage des Einzelfalls - auch eine generelle Anlein-/Maulkorbpflicht möglich sein. Auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 2 LStVG können auch persönliche Anforderungen an die Eignung des Hundehalters oder Hundeführers gestellt werden. Insbesondere kann der Kreis der Personen, die den Hund ausführen dürfen, auf bestimmte Personen beschränkt werden. Auch kommt die Anordnung von Schulungsmaßnahmen für den Halter zusammen mit dem Hund infrage. Soweit Anordnungen gemäß Art. 18 Abs. 2 LStVG zur Verhütung bzw. Beseitigung von Gefahren nicht ausreichen, kann dem betroffenen Hundehalter auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 LStVG die Haltung von Hunden (generell oder bestimmter Hunde bzw. Rassen) untersagt und die Abgabe eines gehaltenen Hundes auferlegt werden. Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 8 LStVG) zu beachten. Weiterhin gestattet Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) den Gemeinden, die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen (z. B. Kinderspielplätze, Grünanlagen, Parkanlagen) durch Satzungen zu regeln. Insoweit kann darin auch ein Leinen-/Maul-

3 - 3 - korbzwang oder ein generelles Mitführverbot von Hunden angeordnet werden, unabhängig von Rasse oder Größe des Hundes. Im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit Dritter bitten wir, von den zur Verfügung stehenden Regelungs- und Anordnungsbefugnissen konsequent Gebrauch zu machen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass auch bei einem nur einmaligen (Beiß-)Vorfall der Erlass von Einzelfallanordnungen im beschriebenen Sinn sorgfältig zu prüfen ist. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Gefährlichkeit des Hundes ist in solchen Fällen regelmäßig nicht geboten. Die von jedem Hund ausgehende Gefahr hat sich auch bei einem nur einmaligen (Beiß-)Vorfall realisiert, so dass von einer konkreten Gefahr weiterer derartiger Vorfälle auszugehen ist. Ein gegenteiliges Sachverständigengutachten, das die Friedfertigkeit des Hundes nachweist, steht der Annahme einer konkreten Gefahr nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht entgegen, da es sich bei der von einem Sachverständigen vorgenommenen Überprüfung nur um eine Momentaufnahme handelt. Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG). Von diesem Betretungsrecht ist grundsätzlich auch das Ausführen von Hunden umfasst. Die zuständigen Naturschutzbehörden können jedoch in Verordnungen über Schutzgebiete nach 23 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) einen Leinenzwang anordnen, wenn dies erforderlich ist, um eine nachhaltige Störung der durch die Verordnung geschützten Arten oder Lebensstätten durch freilaufende Hunde auszuschließen. Darüber hinaus kann die untere oder höhere Naturschutzbehörde gemäß Art. 31 Bay- NatSchG im Einzelfall durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung eine Anleinpflicht regeln, wenn dies zur Regelung des Erholungsverkehrs oder aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls nötig ist.

4 Verunreinigung landwirtschaftlicher Nutzflächen mit Hundekot In letzter Zeit ist eine immer stärkere Verunreinigung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Hundekot festzustellen. Hierzu weisen wir auf Folgendes hin: Nach geltendem Naturschutzrecht ist es untersagt, landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit (Zeit zwischen Saat/Bestellung und Ernte) außerhalb vorhandener Wege ohne Zustimmung des Grundstückberechtigten zu betreten (Art. 30 Abs. 1 S. 1 BayNatSchG). Darüber hinaus können Verunreinigungen von landwirtschaftlich genutzten Flächen durch Hundekot Ordnungswidrigkeiten gemäß Art. 57 Abs. 2 Nr. 2 BayNatSchG darstellen. Wir bitten, die Hundehalter in geeigneter Weise auf die naturschutzrechtlichen Vorschriften hinzuweisen (z. B. Hinweisschilder, Flyer, Lokale Presse, Internetauftritt). Aufgrund der Beschränkungen des sachlichen Anwendungsbereichs (nur große Hunde und Kampfhunde ) und des örtlichen Geltungsbereichs (nicht das gesamte Gemeindegebiet) von Verordnungen nach Art. 18 Abs. 1 LStVG ist eine umfassende und rechtsverbindliche Regelung der Hundekotproblematik auf dieser Grundlage nicht möglich. Sinnvoll erscheinen aus Sicht des Staatsministeriums des Innern daher neben dem Hinweis auf die naturschutzrechtlichen Vorschriften Empfehlungen der Gemeinden, Hunde unabhängig von ihrer Rasse und Größe in den betroffenen landwirtschaftlichen Bereichen auf freiwilliger Basis anzuleinen. Dies kann durch die Aufstellung von Hinweisschildern geschehen, auf welchen gebeten wird, Hunde zum Schutz landwirtschaftlicher Nutzflächen anzuleinen ( Hunde bitte an die Leine ). Die bestehenden Vorschriften sollten zudem im Rahmen der personellen und tatsächlichen Möglichkeiten, insbesondere während der Nutzzeit, verstärkt überwacht werden.

5 Regelungsstruktur des Art. 37 LStVG ( Beißstatistik ) Die statistischen Erhebungen durch die Gemeinden anlässlich der Erstellung der Beißstatistik im Rahmen des Art. 37 LStVG haben sich wiederholt als fehlerhaft erwiesen. Nähere Nachforschungen haben ergeben, dass das ordnungsgemäße Ausfüllen der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern vorgegebenen Erfassungstabelle immer wieder Schwierigkeiten bereitet. Wir bitten daher alle Gemeinden künftig und rückwirkend auch für die bisher für das Jahr 2012 bereits ausgefüllte Tabelle nach Maßgabe der folgenden Hinweise (nochmals) die Anzahl der durchgeführten Erlaubnisverfahren und der erteilten Erlaubnisse sowie die Anzahl der Negativzeugnis-Anträge und der erteilten Negativzeugnisse zu ermitteln und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern vorzulegen: Hunde, die von 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (sog. Kampfhundeverordnung) erfasst werden, gelten stets und unwiderleglich als Kampfhunde im Sinne des Art. 37 Abs. 1 LStVG. Ihre Haltung ist nur mit einer Erlaubnis gestattet. Eine Erlaubnis darf von der Gemeinde nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Für diese Hunde spielen Negativzeugnisse insoweit keine Rolle. Hunde, die von 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (sog. Kampfhundeverordnung) erfasst werden, gelten hingegen nur solange als Kampfhunde mit der Folge der Erlaubnispflichtigkeit bis nachgewiesen ist, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen. Dieser Nachweis wird mittels eines Negativzeugnisses geführt. Liegt ein solches Negativzeugnis vor, handelt es sich bei dem konkreten Tier also nicht mehr um einen Kampfhund. Eine Erlaubnis zum Halten ist folglich nicht erforderlich. Ein Erlaubnisverfahren ist nicht durchzuführen. Werden in diesen Fällen dennoch Erlaubnisse erteilt, so sind diese rechtswidrig.

6 - 6 - Für die Ausfüllung der Tabelle folgt daraus, dass Fragen im Zusammenhang mit Negativzeugnissen von Fragen im Zusammenhang mit den Erlaubnisverfahren strikt und sorgfältig zu unterscheiden sind. Wir bitten die Regierungen und die Landratsämter, die Gemeinden bei deren Erhebungen zu unterstützen und die eingegangen Daten kritisch zu prüfen, bevor sie an das Bayerische Staatsministerium des Innern weitergeleitet werden. Wir bitten die Regierungen und die Landratsämter ferner, die Gemeinden vom vorliegenden Rundschreiben zu informieren. Mit freundlichen Grüßen gez. Hauser Ministerialrat

Verordnung über das Halten von Hunden im Markt Stadtbergen. S 1 Begriffsbestimmungen

Verordnung über das Halten von Hunden im Markt Stadtbergen. S 1 Begriffsbestimmungen Aufgrund des Art. 18 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.06.1992 (BayRS 2011-2-1) erlässt der Markt Stadtbergen folgende Verordnung über das Halten

Mehr

17. Wahlperiode /16111

17. Wahlperiode /16111 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode 0.06.017 1716111 Schriftliche nfrage der bgeordneten Gabi Schmidt FREIE WÄHLER vom 15.0.017 Hundehaltung in Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Wie hat sich die

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DAS FÜHREN VON HUNDEN

VERORDNUNG ÜBER DAS FÜHREN VON HUNDEN VERORDNUNG ÜBER DAS FÜHREN VON HUNDEN Aufgrund des Artikels 18 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) i.d.f. d. Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-1), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Welche Vorschriften und Regelungen sind bei der Haltung von Hunden im Stadtgebiet Fürth zu beachten ein Überblick

Welche Vorschriften und Regelungen sind bei der Haltung von Hunden im Stadtgebiet Fürth zu beachten ein Überblick Welche Vorschriften und Regelungen sind bei der Haltung von Hunden im Stadtgebiet Fürth zu beachten ein Überblick Grundsätzlich gilt: Anleinpflicht: Wer Hunde in städtischen Grünanlagen, auf öffentlichen

Mehr

Verordnung der Stadt Neusäß über das Führen von Hunden Vom Verordnung. 1 Anwendungsbereich

Verordnung der Stadt Neusäß über das Führen von Hunden Vom Verordnung. 1 Anwendungsbereich 416 Verordnung der Stadt Neusäß über das Führen von Hunden Vom 03.02.2012 Die Stadt Neusäß erlässt aufgrund von Artikel 18. Abs. 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung

Mehr

Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung HVO) vom

Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung HVO) vom Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung HVO) vom 08.07.2015 Die Stadt Volkach erlässt aufgrund Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und

Mehr

Verordnung. der Stadt Garching b. München über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung) vom

Verordnung. der Stadt Garching b. München über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung) vom Az.: IV-521-07/T Verordnung der Stadt Garching b. München und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung) Die Stadt Garching b. München erlässt aufgrund des Art. 18 Abs. 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes

Mehr

Verordnung des Marktes Pförring über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung) vom

Verordnung des Marktes Pförring über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung) vom Verordnung des Marktes Pförring über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung) vom 01.03.2009 Der Markt Pförring erlässt aufgrund Art. 18 Abs. 1 und 3 des Landesstraf-

Mehr

Seite. I. Allgemeines Anwendungsbereich...2. II. Hunde in städtischen Einrichtungen und Veranstaltungen Aufenthaltsverbote...

Seite. I. Allgemeines Anwendungsbereich...2. II. Hunde in städtischen Einrichtungen und Veranstaltungen Aufenthaltsverbote... Ortsvorschriften zum Führen von Hunden der Stadt Günzburg vom 19. Dezember 2000 (amtlich bekanntgemacht am 02. Januar 2001) in der seit 21. November 2001 geltenden Fassung Inhaltsverzeichnis: Seite I.

Mehr

Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung - HHV) Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung - HHV) Inhaltsverzeichnis Seite 1 von 5 Stadt Wallenfels Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung - HHV) Inhaltsverzeichnis 1 Zweck der Verordnung 2 Verbote 3 Begriffsdefinition

Mehr

31-10 Hundehaltungsverordnung- HVO der Stadt Fürth

31-10 Hundehaltungsverordnung- HVO der Stadt Fürth Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung - HVO - ) vom 14. Januar 2014 (Stadtzeitung Nr. 2 vom 29. Januar 2014) Inhaltsverzeichnis: 1 Verbote 2 2 Begriffsdefinitionen

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München Per E-Mail Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden Ihr Zeichen,

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München KOPIE Verteilerliste (nur) per E-Mail Regierungen Kreisverwaltungsbehörden

Mehr

Welche Vorschriften und Regelungen sind bei der Haltung von Hunden im Stadtgebiet Fürth zu beachten? Ein Überblick

Welche Vorschriften und Regelungen sind bei der Haltung von Hunden im Stadtgebiet Fürth zu beachten? Ein Überblick Welche Vorschriften und Regelungen sind bei der Haltung von Hunden im Stadtgebiet Fürth zu beachten? Ein Überblick Grundsätzlich gilt: Anleinpflicht: Wer Hunde in städtischen Grünanlagen, auf öffentlichen

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern

Bayerisches Staatsministerium des Innern Bayerisches Staatsministerium des Innern Bayerisches Staatsministerium des Innern 80524 München Anschriften lt. vorgehefteter Verteilerliste Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Bearbeiter München

Mehr

Verordnung des Marktes Kühbach über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung) vom

Verordnung des Marktes Kühbach über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung) vom Verordnung des Marktes Kühbach über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung) vom 01.03.2007 Der Markt Kühbach erlässt aufgrund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Landesstraf-

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern und für Integration

Bayerisches Staatsministerium des Innern und für Integration Bayerisches Staatsministerium des Innern und für Integration Bayerisches Staatsministerium des Innern und für Integration 80524 München KOPIE Verteilerliste Per E-Mail Regierung von Oberbayern Regierung

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München KOPIE Verteilerliste (nur) per E-Mail Regierungen Kreisverwaltungsbehörden

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Töging a. Inn folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer 1 Steuertatbestand Das Halten eines über vier Monate alten

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München Per E-Mail Regierungen Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern

Bayerisches Staatsministerium des Innern Bayerisches Staatsministerium des Innern Bayerisches Staatsministerium des Innern 80524 München KOPIE Regierungen nachrichtlich Staatliche Feuerwehrschulen Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München nur per E-Mail über die Regierungen an die Kreisverwaltungsbehörden

Mehr

Verordnung der Gemeinde Schiltberg über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung) vom

Verordnung der Gemeinde Schiltberg über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung) vom Verordnung der Gemeinde Schiltberg über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung) vom 16.10.2012 Die Gemeinde Schiltberg erlässt aufgrund von Art. 18 Abs. 1 und

Mehr

Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (geändert am )

Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (geändert am ) Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (geändert am 04.09.2002) Aus gegebenen Anlass und zur Vermeidung von Missverständnissen weist das Staatsministerium des Innern im

Mehr

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen in der Stadt Krumbach (Schwaben) (Grünanlagensatzung) vom

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen in der Stadt Krumbach (Schwaben) (Grünanlagensatzung) vom ORTSRECHT DER STADT KRUMBACH (SCHWABEN) Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen in der Stadt Krumbach (Schwaben) (Grünanlagensatzung) vom 19.12.2006 Aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs.

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München Verteilerliste Regierungen Kreisverwaltungsbehörden nachrichtlich:

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Kreisstadt Mühldorf a. Inn die folgende Hundesteuersatzung: Satzung für die Erhebung der Hundesteuer 1 Steuertatbestand Das Halten

Mehr

Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung HHV)

Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung HHV) Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung HHV) Vom 30. Januar 1997 (mit eingearbeiteten Änderungsverordnungen vom 20.10.2003 und 18.06.2004) Aufgrund der

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München KOPIE Verteilerliste Regierungen mit Kopien für Kreisverwaltungsbehörden

Mehr

I/14 I/14. Satzung über die Benützung der öffentlichen Grünanlagen in Kempten (Allgäu) (Grünanlagensatzung) Vom 15. Mai 1972

I/14 I/14. Satzung über die Benützung der öffentlichen Grünanlagen in Kempten (Allgäu) (Grünanlagensatzung) Vom 15. Mai 1972 Kemptener Stadtrecht Satzung über die Benützung der öffentlichen Grünanlagen in Kempten (Allgäu) () Vom 15. Mai 1972 Seite 1 Gegenstand der Satzung 2 2 Recht auf Benützung 2 3 Verhalten in den Grünanlagen

Mehr

Rechtliche Grundlagen des Betretungsrechts der freien Natur beim Mountainbiken in Bayern

Rechtliche Grundlagen des Betretungsrechts der freien Natur beim Mountainbiken in Bayern Rechtliche Grundlagen des Betretungsrechts der freien Natur beim Mountainbiken in Bayern Lorenz Sanktjohanser Referat Naturschutzrecht Ausgangssituation: Mountainbiking wird gerade auch durch E-Bikes immer

Mehr

Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Sportplätzen sowie Freizeitanlagen (Freizeitanlagensatzung)

Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Sportplätzen sowie Freizeitanlagen (Freizeitanlagensatzung) Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Sportplätzen sowie Freizeitanlagen (Freizeitanlagensatzung) Die Stadt Abensberg erlässt auf Grund von Art. 23, 24 Abs. 1

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München Vorab per E-Mail (anfragen@bayern.landtag.de) Präsidentin des Bayer.

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München Präsidentin des Bayer. Landtags Frau Barbara Stamm, MdL Maximilianeum

Mehr

Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung) vom

Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung) vom Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung) vom 23.03.2010 Die Gemeinde Sauerlach erlässt aufgrund des Art 18 Abs. 1

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst G:\StMBW\Abteilungen\Abteilung V\Referat V_2\Hien-Wendl\RU allgemein\teilnahme anderskonfessioneller RU\Antrag auf Zustimmung

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Windsbach folgende 1 Steuertatbestand Das Halten eines über vier

Mehr

BAYERISCHER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

BAYERISCHER VERFASSUNGSGERICHTSHOF BAYERISCHER VERFASSUNGSGERICHTSHOF PRIELMAYERSTRASSE 5 TELEFON (089) 5597-3178 oder 3177 80097 MÜNCHEN TELEFAX (089) 5597-3986 Vf. 1-VII-03 München, den 16. Juli 2004 P r e s semitteilung Entscheidung

Mehr

Stadt Wasserburg a. Inn. Verordnung der Stadt Wasserburg a. Inn über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung BaumschutzV)

Stadt Wasserburg a. Inn. Verordnung der Stadt Wasserburg a. Inn über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung BaumschutzV) Stadt Wasserburg a. Inn Verordnung der Stadt Wasserburg a. Inn über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung BaumschutzV) 2 Verordnung der Stadt Wasserburg a. Inn über den Schutz des Bestandes

Mehr

Infos und Tipps für Hundehalter in der Verwaltungsgemeinschaft Westendorf

Infos und Tipps für Hundehalter in der Verwaltungsgemeinschaft Westendorf Infos und Tipps für Hundehalter in der Verwaltungsgemeinschaft Westendorf Verwaltungsgemeinschaft Westendorf - Steueramt - Kaltentaler Straße 1 87679 Westendorf GT Dösingen Tel.: (08344) 9202-20 Fax: (08344)

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie 80525 München In Sammelanschrift: An

Mehr

R e c h t s i n f o r m a t i o n

R e c h t s i n f o r m a t i o n Landratsamt Weilheim-Schongau Öffentliche Sicherheit und Ordnung R e c h t s i n f o r m a t i o n über Freilaufende Hunde Problem: Der Ärger mit freilaufenden Hunden in der Landschaft ist weit verbreitet

Mehr

Verordnung. zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde. Schondorf a. Ammersee. (Baumschutzverordnung - BaumSchVO)

Verordnung. zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde. Schondorf a. Ammersee. (Baumschutzverordnung - BaumSchVO) Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Schondorf a. Ammersee (Baumschutzverordnung - BaumSchVO) Die Gemeinde Schondorf a. Ammersee erläßt aufgrund Art. 12 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 5 Bayerisches

Mehr

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekannt gemacht wird:

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekannt gemacht wird: Bayerisches Abgrabungsgesetz (BayAbgrG) Vom 7. Dezember 999 i. d. F. ab 0.0.008 Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekannt gemacht

Mehr

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen der Stadt Lindenberg i. Allgäu. Vom

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen der Stadt Lindenberg i. Allgäu. Vom Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen der Stadt Lindenberg i. Allgäu Vom 29.06.2009 1 Gegenstand der Satzung 2 Recht auf Benutzung 3 Verhalten in den Grünanlagen

Mehr

Bayerisches Abgrabungsgesetz. (BayAbgrG) Vom 27. Dezember 1999* Zum Ausgangs- oder Titeldokument. Fundstelle: GVBl 1999, S. 532, 535.

Bayerisches Abgrabungsgesetz. (BayAbgrG) Vom 27. Dezember 1999* Zum Ausgangs- oder Titeldokument. Fundstelle: GVBl 1999, S. 532, 535. Bayerisches Abgrabungsgesetz (BayAbgrG) Vom 27. Dezember 1999* Zum Ausgangs- oder Titeldokument Fundstelle: GVBl 1999, S. 532, 535 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Art. 3 und 7 geänd. ( 1 Nr. 182

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern und für Integration

Bayerisches Staatsministerium des Innern und für Integration Bayerisches Staatsministerium des Innern und für Integration Bayerisches Staatsministerium des Innern und für Integration 80524 München Präsidentin des Bayer. Landtags Frau Barbara Stamm, MdL Maximilianeum

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern

Bayerisches Staatsministerium des Innern Bayerisches Staatsministerium des Innern Bayerisches Staatsministerium des Innern 80524 München Bayerischer Städtetag Prannerstraße 7 80333 München Bayerischer Gemeindetag Dreschstraße 8 80805 München

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung II\Kabs\Abteilung II\AVs sonstiges\o.v. Schreiben an Schulen wg Spendenquittung.doc-r.doc Bayerisches Staatsministerium

Mehr

S a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom

S a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom S a t z u n g des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden vom 11.12.2006 geändert durch Satzung vom 22.08.2008 Die Verbandsversammlung hat aufgrund

Mehr

Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts

Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts Hubert Hedler 19.03.2016 Treffen nordbayerischer Höhlenforscher Eggolsheim bestellen.bayern.de Höhlen im Naturschutzrecht Schutz von Höhlen Schutz der Tiere und

Mehr

LANDRATSAMT MÜNCHEN. Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau

LANDRATSAMT MÜNCHEN. Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau LANDRATSAMT MÜNCHEN Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau Alte Feuerbeschauverordnung Neue Feuerbeschauverordnung Auf Grund von Art. 38 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 und 3 des Landesstraf-

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München Vorab per E-Mail (anfragen@bayern.landtag.de) Präsidentin des Bayer.

Mehr

Rechtsinformation des Landratsamtes Weilheim-Schongau Kreisordnungsamt über K A M P F H U N D E

Rechtsinformation des Landratsamtes Weilheim-Schongau Kreisordnungsamt über K A M P F H U N D E Seite 1 von 5 Rechtsinformation des Landratsamtes Weilheim-Schongau Kreisordnungsamt über K A M P F H U N D E Rechtsgrundlage Auf Grund des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über das Landesstrafrecht

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993(GVBI S. 264, BayRS 2024-1-l),

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München Präsidentin des Bayer. Landtags Frau Barbara Stamm, MdL Maximilianeum

Mehr

Landeshundegesetz NRW - LHundG NRW vom

Landeshundegesetz NRW - LHundG NRW vom Landeshundegesetz NRW - LHundG NRW vom 18.12.2002 Kleine Hunde Auch für kleine Hunde gilt das Landeshundegesetz. Demnach sind alle Hunde innerhalb bebauten Geländes an einer Leine zu führen, die zur Vermeidung

Mehr

H U N D E R E G L E M E N T D E R G E M E I N D E B U U S

H U N D E R E G L E M E N T D E R G E M E I N D E B U U S H U N D E R E G L E M E N T D E R G E M E I N D E B U U S Die Gemeindeversammlung vom 0. Juni 996 gestützt auf Absatz des Gesetzes vom.06.995, beschliesst folgendes Reglement über die Hundehaltung: I.

Mehr

Verordnung zum Schutz vor nicht anlagenbedingten Immissionen in der Gemeinde Schwangau - verhaltensbezogener Lärm - (Immissionsschutzverordnung)

Verordnung zum Schutz vor nicht anlagenbedingten Immissionen in der Gemeinde Schwangau - verhaltensbezogener Lärm - (Immissionsschutzverordnung) Verordnung zum Schutz vor nicht anlagenbedingten Immissionen in der Gemeinde Schwangau - verhaltensbezogener Lärm - (Immissionsschutzverordnung) in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 23.04.2003

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München Präsidentin des Bayer. Landtags Frau Barbara Stamm, MdL Maximilianeum

Mehr

Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer (HStS) (zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom enthält alle Änderungen -)

Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer (HStS) (zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom enthält alle Änderungen -) Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (HStS) (zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 22.11.2017 - enthält alle Änderungen -) Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt

Mehr

Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen

Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 19 vom 01.06.2006 - Die Stadt Passau

Mehr

S A T Z U N G über die Entsorgung von Grüngut in der Gemeinde Mehring

S A T Z U N G über die Entsorgung von Grüngut in der Gemeinde Mehring Az.: 028-3/2 S A T Z U N G über die Entsorgung von Grüngut in der Gemeinde Mehring Aufgrund des Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Bayerisches Abfallwirtschaft- und Altlastengesetzes (BayABfAlG) in Verbindung

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung HStS) vom

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung HStS) vom Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung HStS) vom 14.12.2011 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Asbach-Bäumenheim folgende Satzung: 1

Mehr

Satzung Rechtsstand über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen des Marktes Dürrwangen (GrünanlagenS GrünanlS)

Satzung Rechtsstand über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen des Marktes Dürrwangen (GrünanlagenS GrünanlS) Satzung Rechtsstand 15.10.2008 über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen des Marktes Dürrwangen (GrünanlagenS GrünanlS) Der Markt Dürrwangen erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und

Mehr

Markt Altomünster. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom

Markt Altomünster. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 23.12.2015 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München Vorab per E-Mail (anfragen@bayern.landtag.de) Präsidentin des Bayer.

Mehr

33-2 Beschränkung des Betretungsrechts im Stadtwald Fürth

33-2 Beschränkung des Betretungsrechts im Stadtwald Fürth Verordnung der Stadt Fürth über Beschränkungen des Betretungsrechts von Reitern und anderen Erholungssuchenden im Stadtwald Fürth und die Kennzeichnung von Reitpferden im westlichen Teil des Stadtgebietes

Mehr

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Risiken, Richtlinien und Regulierung der Hundehaltung

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Risiken, Richtlinien und Regulierung der Hundehaltung Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3933 19. 04. 2018 Kleine Anfrage des Abg. Gernot Gruber SPD und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Risiken,

Mehr

Verordnung der Gemeinde Unterföhring über das Anbringen von Anschlägen (Plakatierungsverordnung) vom

Verordnung der Gemeinde Unterföhring über das Anbringen von Anschlägen (Plakatierungsverordnung) vom Verordnung der Gemeinde Unterföhring über das Anbringen von Anschlägen (Plakatierungsverordnung) vom 09.03.2017 Aufgrund des Art. 28 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf

Mehr

BESCHLUSS. Bußgeldsache

BESCHLUSS. Bußgeldsache OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS 5 Ss OWi 1225/00 OLG Hamm 16 OWi 77 Js 254/00-194/00 AG Lünen Bußgeldsache g e g e n X w e g e n Ordnungswidrigkeit. Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München Regierungen per E-Mail Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München Per E-Mail Regierungen Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen

Mehr

- Infoblatt - Kampfhunde

- Infoblatt - Kampfhunde Landratsamt Landshut - Öffentliche Sicherheit und Ordnung - - Infoblatt - Kampfhunde Nach 1 Abs. 1 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde VO) wird bei folgenden

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München Präsidentin des Bayer. Landtags Frau Barbara Stamm, MdL Maximilianeum

Mehr

SATZUNG. der Stadt Garching b. München für das Erholungs- und Badegelände "Garchinger See" vom

SATZUNG. der Stadt Garching b. München für das Erholungs- und Badegelände Garchinger See vom Az.: IV-521-07/T SATZUNG der Stadt Garching b. München Auf Grund von Art 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Garching b. München folgende Satzung:,

Mehr

Bürgerinformation. für Hundehalterinnen und Hundehalter. in Kirchheim b. München

Bürgerinformation. für Hundehalterinnen und Hundehalter. in Kirchheim b. München Bürgerinformation für Hundehalterinnen und Hundehalter in Kirchheim b. München Inhalt 1. Vorbemerkung... 2 2. Anmeldung von Hunden... 2 3. Abmeldung... 3 4. Hundehaltung... 3 5. Kampfhunde... 5 1 1. Vorbemerkung

Mehr

Informationen. für Hundehalter in der Kreis- u. Hochschulstadt Meschede. Auszüge aus dem Landeshundegesetz (LHundG NRW) und der

Informationen. für Hundehalter in der Kreis- u. Hochschulstadt Meschede. Auszüge aus dem Landeshundegesetz (LHundG NRW) und der Informationen für Hundehalter in der Kreis- u. Hochschulstadt Meschede Auszüge aus dem Landeshundegesetz (LHundG NRW) und der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen

Mehr

Satzung für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Spielplätze der Stadt Herzogenaurach

Satzung für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Spielplätze der Stadt Herzogenaurach Grünanlagen-/Spielplatzsatzung - 1 - Satzung für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Spielplätze der Stadt Herzogenaurach Rechtsgrundlagen: Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der GO i.d.f.

Mehr

Vereinsmeierei? Von wegen! Feste, Feiern und Veranstaltungen für Vereine und Gemeinden im Landkreis Kelheim und

Vereinsmeierei? Von wegen! Feste, Feiern und Veranstaltungen für Vereine und Gemeinden im Landkreis Kelheim und Vereinsmeierei? Von wegen! Feste, Feiern und für Vereine und Gemeinden im Landkreis Kelheim 13.03. und 14.03.2018, 17 Uhr Anzeigepflicht Erlaubniserfordernis Veranstaltungs- und Sicherheitskonzept Tipps

Mehr

Verordnung der Stadt Schweinfurt über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung)

Verordnung der Stadt Schweinfurt über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) Verordnung der Stadt Schweinfurt über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) Vom 26.01.2010 Aufgrund von Art. 12 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Postfach 22 00 12 80535 München Per E-Mail Regierungen -höhere

Mehr

Benutzungsordnung für die öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze in der Stadt Siegen

Benutzungsordnung für die öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze in der Stadt Siegen Benutzungsordnung für die öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze in der Stadt Siegen Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 67.030 Abteilung 4/6 Grünflächen 18.11.1975 Benutzungsordnung für die

Mehr

Klausur Nr Öffentliches Recht

Klausur Nr Öffentliches Recht Klausur Nr. 1361 Öffentliches Recht (Bearbeitungszeit: 5 Stunden) Klausur Nr. 1361 / Seite 1 Am 7.1.2019 kommt Boris Reger zu Rechtsanwältin Dr. Michaela Baumann in deren Kanzlei in die Seepromenade 1

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Vom 5. April Satzung

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Vom 5. April Satzung Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Vom 5. April 2006 Auf Grund des Art. 3 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (

Mehr

Polizeiverordnung über das Halten von Hunden

Polizeiverordnung über das Halten von Hunden Polizeiverordnung über das Halten von Hunden Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.07.2000 bis 09.10.2001 V aufgeh. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331) Bitte folgen Sie

Mehr

Auswertung der Berichte über in NRW behördlich erfasste Hunde im Jahr 2004

Auswertung der Berichte über in NRW behördlich erfasste Hunde im Jahr 2004 Auswertung der Berichte über in NRW behördlich erfasste Hunde im Jahr 2004 Seit dem 1. Januar 2003 ist das Hundegesetz für das Land NRW (LHundG NRW) in Kraft. Das Gesetz legt für die Haltung gefährlicher,

Mehr

Satzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See

Satzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See Satzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Satzung 3 2 Betretungs- und Benutzungsvorbehalte 3 3 Sondergenehmigungen und

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München KOPIE Mit elektronischer Post Regierungen Ihr Zeichen, Ihre Nachricht

Mehr

Reglement über die Hundehaltung

Reglement über die Hundehaltung Reglement über die Hundehaltung 09. September 1996 Beschlossen an der Einwohnergemeindeversammlung vom 09. September 1996 Inkrafttreten am 01. Januar 1997 Genehmigt von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion

Mehr

Hundesteuersatzung. Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Erding folgende SATZUNG FÜR DIE ERHEBUNG DER HUNDESTEUER

Hundesteuersatzung. Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Erding folgende SATZUNG FÜR DIE ERHEBUNG DER HUNDESTEUER Hundesteuersatzung Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Erding folgende SATZUNG FÜR DIE ERHEBUNG DER HUNDESTEUER 1 STEUERTATBESTAND Das Halten eines über vier Monate

Mehr

Satzung. über die Benutzung der öffentlichen Grünflächen in der Stadt Mühldorf a. Inn (Grünanlagensatzung) Vom

Satzung. über die Benutzung der öffentlichen Grünflächen in der Stadt Mühldorf a. Inn (Grünanlagensatzung) Vom Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünflächen in der Stadt Mühldorf a. Inn (Grünanlagensatzung) Vom 25.05.2010 Die Stadt Mühldorf a. Inn erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.

Mehr

Satzung der Gemeinde Feldkirchen für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung - HStS)

Satzung der Gemeinde Feldkirchen für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung - HStS) Satzung der Gemeinde Feldkirchen für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung - HStS) Vom 20.01.2005 Auf Grund von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Die Satzungsausfertigung beinhaltet die Änderungen 5, 5 a. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Die Satzungsausfertigung beinhaltet die Änderungen 5, 5 a. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Die Satzungsausfertigung beinhaltet die Änderungen 5, 5 a Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Kirchlauter folgende Satzung

Mehr

Der Bayensche Landesbeauftragte für den Datenschutz

Der Bayensche Landesbeauftragte für den Datenschutz Der Bayensche Landesbeauftragte für den Datenschutz Sayer, Datenschutzbeauftragter. PF 22 12 19 80502 Manchen Bund Naturschutz e. V. Kreisgruppe Rhön-Grabfeld Struthbergstraße 21 97818 Wollbach, - Ihr

Mehr