BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1993, BGHSt 40, 26 Fahrtenschreiber

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1 BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1993, BGHSt 40, 26 Fahrtenschreiber Sachverhalt: Anton ist Inhaber eines Speditionsunternehmens. Er hat einige Lkw-Fahrer angestellt, fährt aber auch ab und zu selbst, wenn alle seine Fahrer anderweitig verplant sind. Um Geschwindigkeitsüberschreitungen nachweisen zu können, sind in sämtlichen Fahrzeugen des Anton genormte Fahrtenschreiber installiert, welche Geschwindigkeiten bis zu 140 km/h aufzeichnen. Hierzu muss eine passende und genormte Tachografenscheibe (= Geschwindigkeitsdiagramm) in den Fahrtenschreiber eingelegt werden. Da Anton sich als Fahrer jedoch nicht an die gesetzlich vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 140 km/h für Lkw halten will, versucht er, entsprechende Tempoüberschreitungen dadurch zu verdecken, dass er in den Fahrtenschreiber eine gerätefremde und nur bis zu einer dokumentierbaren Höchstgeschwindigkeit von 125 km/h ausgelegte Tachografenscheibe einlegte. Hierdurch erreichte er, dass der Fahrtenschreiber eine im Verhältnis 125:140 niedrigere Geschwindigkeit aufzeichnet. In einer späteren Polizeikontrolle wird dieser Täuschungsversuch allerdings entdeckt. Thema: 268 StGB Materialien: Arbeitsblatt BT Nr. 45

2 Lösungsübersicht: A. Strafbarkeit gemäß 267 I StGB ( ), da die Tachografenscheibe mangels Verkörperung einer menschlichen Gedankenerklärung keine Urkunde darstellt. B. Strafbarkeit gemäß 268 I, III StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Technische Aufzeichnung (+) b) Tathandlung (+) aa) Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung ( 268 I Nr. 1 Alt. 1 StGB) ( )... Tachographenscheibe echt bb) Verfälschung einer echten technischen Aufzeichnung ( 268 I Nr. 1 Alt. 2 StGB) ( )... keine nachträgliche Veränderung cc) Problem: Beeinflussen des Aufzeichnungsergebnisses ( 268 III) Wurde auf die Funktionsweise des Fahrtenschreibers störend eingewirkt? BGH: (+) Weite Auslegung erforderlich, da von inhaltlich unrichtigem Ergebnis auf störenden Aufzeichnungsvorgang geschlossen werden muss. a.m.: ( ) Enge Auslegung erforderlich, da lediglich täuschende Beschickung ( Input-Manipulation ) dd) Gebrauchen ( 268 I Nr. 2 StGB) (+) 2. Subjektiver Tatbestand (+) II./III. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) C. Strafbarkeit gemäß 263 I, II, 22, 23 I StGB gegenüber den Polizisten und zu Lasten der Allgemeinheit I. Tatentschluss 1. Täuschung (+) 2. Irrtum (+) 3. Vermögensverfügung (+) 4. Vermögensschaden ( ) Staatliches Bußgeldinteresse nicht geschützt. II. Ergebnis: 263 I, II, 22, 23 I StGB ( )

3 Lösungsvorschlag: A. Strafbarkeit Antons wegen Urkundenfälschung gemäß 267 I StGB Eine Urkundenfälschung in Form des Herstellens einer unechten Urkunde gemäß 267 I Alt. 1 StGB und des Gebrauchens nach 267 I Alt. 3 StGB ist hier von vornherein abzulehnen, da die Tachografenscheibe mangels Verkörperung einer menschlichen Gedankenerklärung keine Urkundeneigenschaft besitzt. B. Strafbarkeit Antons wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen gemäß 268 I, III StGB Indem Anton in den Fahrtenschreiber eine gerätefremde und nur bis zu einer dokumentierbaren Höchstgeschwindigkeit von 125 km/h ausgelegte Tachografenscheibe einlegte, könnte er sich wegen einer Fälschung technischer Aufzeichnungen gemäß 268 I, III StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand Dafür müsste zunächst der Tatbestand des 268 StGB erfüllt sein. 1. Objektiver Tatbestand a) Technische Aufzeichnung Es müsste als Tatobjekt eine technische Aufzeichnung i.s.d. 268 II StGB vorliegen. Die Tachographenscheibe stellt eine vom dem Fahrtenschreiber als eigentliches Aufzeichnungsgerät ablösbare Fixierung eines Geschehensverlaufs die Fahrt des LKW dar. Diese wird auch selbsttätig durch ein technisches Gerät, den Fahrtenschreiber, bewirkt und lässt ihren Aufzeichnungsgegenstand das konkrete Geschwindigkeitsdiagramm von Antons Fahrt erkennen. Zudem beweist die Tachographenscheibe eine rechtlich erhebliche Tatsache, nämlich das Einhalten der vorgeschriebenen Lenkzeiten und Höchstgeschwindigkeiten. Mithin ist eine technische Aufzeichnung vorliegend gegeben.

4 b) Tathandlung Darüber hinaus müsste Anton auch, indem er eine dem Fahrtenschreiber gerätfremde Tachografenscheibe einlegte, eine der Handlungsalternativen erfüllt haben. aa) Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung Für die Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung gemäß 268 I Nr. 1 Alt. 1 StGB bedarf es der Verursachung einer nur scheinbar technischen Aufzeichnung. Vorliegend ist jedoch die nicht zum Fahrtenschreiber passende Tachografenscheibe eine echte technische Aufzeichnung. Zwar wurde sie zweckentfremdet eingesetzt, jedoch stammte die Aufzeichnung in ihrer konkreten Gestalt aus einem in seinem automatischen Ablauf nicht manipulierten Herstellungsvorgang. Demnach scheidet 268 I Nr. 1, Alt. 1 StGB aus. bb) Verfälschung einer echten technischen Aufzeichnung Das Verfälschen einer echten technischen Aufzeichnung gemäß 268 I Nr. 1 Alt. 2 StGB liegt bei der Veränderung einer echten technischen Aufzeichnung vor, bei der der Eindruck erweckt wird, dass sie in der vorliegenden Form den ordnungsgemäßen Herstellungsvorgang des technischen Geräts verlassen hat. Hier ist jedoch keine nachträgliche Veränderung gegeben, so dass auch diese Alternative ausscheidet. cc) Beeinflussen des Aufzeichnungsergebnisses Jedoch könnte die Handlungsalternative des 268 III StGB, das Beeinflussen des Aufzeichnungsergebnisses, in Betracht kommen. Dies liegt vor, wenn in den Funktionsablauf des Aufzeichnungsgeräts derart eingegriffen wird, dass die korrekte Funktion des Geräts beeinträchtigt wird. Dabei muss letztlich die inhaltliche Unrichtigkeit der Aufzeichnung herbeigeführt werden. Fraglich ist daher, ob das Verwenden einer falschen Tachografenscheibe eine störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang des Fahrtenschreibers darstellt. Unproblematisch ist zwar, dass Anton durch das Einlegen der falschen Tachografenscheibe ein inhaltlich

5 unrichtiges Aufzeichnungsergebnis bewirkt hat. Er müsste dadurch aber auch auf die Funktionsweise des Fahrtenschreibers störend eingewirkt haben. Dies bejaht in der vorliegenden Konstellation eine Ansicht, die den 268 III StGB einer weiten Auslegung unterwirft. Da man den Aufzeichnungsvorgang und das Medium auf dem er sich verkörpere, nicht von einander trennen könne, müsse bei einem bewirkten unrichtigen Aufzeichnungsergebnis immer auch auf einen störenden Eingriff in den Funktionsprozess des Aufzeichnungsgeräts zurückgeschlossen werden. Es wird also im Ergebnis von den Folgen auf die Handlung selbst geschlossen. Wo ein unerwünschtes Ergebnis herauskommt, liegt eine störende Einwirkung vor. Hiernach hätte Anton den objektiven Tatbestand des 268 III StGB erfüllt. Eine Gegenansicht vertritt jedoch, dass das Einlegen einer falschen Tachografenscheibe keine störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang darstellt. Sie plädiert für eine wortlautgebundene und damit enge Auslegung des 268 III StGB. Denn letztlich werde nicht störend in den technischen Aufzeichnungsvorgang als solchen eingegriffen. Der ablaufenden Arbeitsprozess des Fahrtenschreibers sei nach wie vor ein der Verwendung des Geräts gemäßer Vorgang. Im Ergebnis liege somit lediglich ein Fall der sog. täuschenden Beschickung vor, welcher von 268 III StGB nicht erfasst werde. Danach würde eine Strafbarkeit gemäß 268 III StGB entfallen. Die erste Ansicht überzeugt jedoch für die vorliegende Konstellation, da sonst kaum zu rechtfertigende Strafbarkeitslücken auftreten würden. Daher ist die Beeinflussung des Aufzeichnungsvorgangs nach 268 III StGB durch Anton zu bejahen. cc) Gebrauchen Zudem könnte auch ein Gebrauchen gemäß 268 I Nr. 2 StGB gegeben sein. Dies liegt vor, sobald die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der unechten oder verfälschten technischen Aufzeichnung durch das potentzielle Tatopfer besteht. Dass dieses bereits Kenntnis vom Inhalt der unechten technischen Aufzeichnung genommen haben muss, ist dagegen nicht erforderlich. Vorliegend gebrauchte Anton die in-

6 haltlich unrichtige Tachografenscheibe gemäß 268 I Nr. 2 i.v.m. 268 III StGB, indem er selbige den Polizisten zur Einsichtnahme überließ, sie ihnen also unmittelbar zugänglich machte. Folglich hat Anton den objektiven Tatbestand des 268 I, III StGB erfüllt. 2. Subjektiver Tatbestand Anton handelte auch vorsätzlich und wollte im Rechtsverkehr gerade darüber täuschen, dass die Tachografenscheibe von einem Fahrtenschreiber des vorgesehenen Typs beschrieben wurde und infolge dessen auch die aufgezeichneten Daten inhaltlich richtig seien. Eine Täuschungsabsicht ist somit auch zu bejahen. II. Rechtswidrigkeit und Schuld Zudem handelte Anton auch rechtswidrig und schuldhaft. III. Ergebnis Anton hat sich mithin wegen einer Fälschung technischer Aufzeichnungen gemäß 268 I, III StGB strafbar gemacht. C. Strafbarkeit Antons wegen eines versuchten Betruges gemäß 263 I, II, 22, 23 I StGB gegenüber den Polizisten und zu Lasten der Allgemeinheit Indem Anton in den Fahrtenschreiber eine gerätefremde und nur bis zu einer dokumentierbaren Höchstgeschwindigkeit von 125 km/h ausgelegte Tachografenscheibe einlegte und mit dieser fuhr, könnte er sich zudem wegen eines versuchten Betrugs gemäß 263 I, II, 22, 23 I StGB strafbar gemacht haben. Die Tat wurde nicht vollendet, da der Polizist die Täuschung sofort entdeckte. Der versuchte Betrug ist nach 263 II, 22 StGB strafbar. I. Tatentschluss Zunächst müsste Anton Tatentschluss hinsichtlich des objektiven Tatbestandes gehabt haben. Durch das Vorlegen der fehlerhaften Tacho-

7 grafenscheibe wollte Anton die Polizisten über das Nichtüberschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit täuschen und infolge dessen einen Irrtum darüber erwecken. In dem irrtumsbedingten Unterlassen der Verhängung einer Geldbuße gegen Anton durch die Polizisten sollten diese eine Vermögensverfügung (keine Einlegung eines Bußgeldverfahrens) vornehmen. Fraglich ist jedoch, ob hierdurch ein Vermögensschaden entstanden wäre. Dies ist jedoch bei staatlichen Bußgeldern und Geldsanktionen umstritten. Die ganz herrschende Meinung sieht nämlich staatliche Bußgelder und Geldsanktionen als nicht vom strafrechtlichen Vermögensbegriff geschützt an. Es handele sich bei diesen vermögenswerten Positionen nicht um solche, die dem Wirtschaftsverkehr angehören. Die Funktion des 263 StGB liege aber ausschließlich in der Sanktionierung entsprechender Verstöße. Mithin hatte Anton keinen Tatentschluss hinsichtlich der Herbeiführung eines Vermögensschadens im Sinne des 263 StGB. II. Ergebnis Folglich hat sich Anton auch nicht wegen eines versuchten Betruges nach 263 I, II, 22, 23 I StGB strafbar gemacht. D. Gesamtergebnis Anton hat sich wegen einer Fälschung technischer Aufzeichnungen nach 268 III i.v.m. 268 I Nr. 1 Alt. 1 StGB strafbar gemacht. Hinzu kommt eine Strafbarkeit nach 268 I Nr. 2 StGB wegen des Vorlegens der fehlerhaften Aufzeichnung bei der Polizeikontrolle. Da Anton bereits beim Einlegen der falschen Tachografenscheibe in den Fahrtenschreiber mit deren späteren Gebrauch in einer möglichen Polizeikontrolle gerechnet hat, liegt eine einheitliche Tat nach 268 St- GB vor.

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