Sitte. Regeln d e s B r a u c h e s, d e s Anstandes und der Höflichkeit.

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1 1 Einführung 1.1 Aufgabe und Wesen des Rechts Jedes Zusammenleben von Menschen bedarf einer gewissen Ordnung. Ohne Ordnungsregeln könnte jeder frei schalten und walten; ein C h a o s wäre die Folge, und das Faustrecht würde regieren. Daher greift der Staat ordnend ein und erlässt Verhaltensvorschriften mit Befehlscharakter, die man als Rechtsordnung bezeichnet. Das menschliche Verhalten in der Gemeinschaft wird aber nicht allein durch das Recht, sondern auch durch Sitte und Moral (Sittlichkeit) bestimmt. Erstrebenswert ist, dass s i c h das Recht sowie die Moral- und Sittenordnung weitgehend decken. Klaffen sie zu weit auseinander, so ergeben sich unweigerlich gesellschaftliche Spannungen (z.b. Abtreibungsfrage). Sitte Sittlichkeit (Moral, Ethik) Schriftlich fixierte Ordnungsregeln u n d Verhaltensvorschriften d e s Staates. Regeln d e s B r a u c h e s, d e s Anstandes und der Höflichkeit. Gesinnung, innere Einstellung d e s einzelnen Menschen (das Gewissen, die Werthaltung). Bestimmt das äussere Verhalten d e s M e n s c h e n und ist erzwingbar; Beeinflusst auch das äussere Verhalten des M e n s c h e n, ist aber nicht erzwingbar; Regelt das innere Verhalten des Menschen und ist nicht erzwingbar; Z. B. S c h u l p f l i c h t, Pflichtteile im Erbrecht, bei Rotlicht anhalten.. z. B. sich grüssen, Hochzeitsfeier, Benimmregeln von Knigge. z. B. jemandem in Not helfen oder nicht; Sterbehilfe. ; Recht bestimm^n^^^ das menschliche Verhalten Wohl spielen Sitte und Sittlichkeit im Alltag immer noch eine grosse Rolle, aber sie genügen je länger, je weniger. Deshalb werden die Rechtsvorschriften immer zahlreicher und umfassender. Die Gesamtheit aller schriftlich fixierten, staatlichen Vorschriften (Gebote und Verbote, Rechte und Pflichten, Strafnormen) wird als Rechtsordnung bezeichnet. D a die Rechtsvorschriften verbindlich und erzwingbar sind, kann deren Missachtung allenfalls negative Folgen (z.b. Schadenersatz, Ungültigkeit) oder staatliche Sanktionen (z.b. eine Strafe) nach sich ziehen. Selbstverständlich ist die Rechtsordnung von Land zu Land unterschiedlich gestaltet, widerspiegelt sie d o c h eine bestimmte Weltanschauung (z. B. Liberalismus, Sozialismus, Islam) sowie die Sitten- und Moralvorstellungen der Bevölkerung. Weil sich die Gewohnheiten, die Moralvorstellungen und die Lebensumstände verändern, ist das Recht einer stetigen Entwicklung und Veränderung unterworfen: Bestehende Gesetze werden abgeändert oder ergänzt, und neue Gesetze entstehen (z.b. Gleichstellung von Mann und Frau, strafloser Schwangerschaftsabbruch, Revision des Arbeitsvertrags- und Mietrechts, Revision des Aktienrechts, Neuregelung d e s Eherechts und Scheidungsrechts, Umweltschutz, A u s b a u der Altersvorsorge). Bekanntlich lebt der M e n s c h nicht für sich allein, sondern in einer Gemeinschaft. Der Staat stellt eine solche Gemeinschaft dar und verfolgt dabei seine Staatsziele, die zusammen den Staatszweck ergeben (z. B. Bewahrung der Unabhängigkeit und Sicherheit des Landes, Schutz der Freiheit und der Rechte des Volkes, Förderung der gemeinsamen Wohlfahrt und des inneren Zusammenhalts, dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen). Damit der Staat bei der Erfüllung dieser sehr allgemein formulierten Staatsziele nicht schalten und walten kann, wie er will, sind der staatlichen Tätigkeit und Macht Grenzen gesetzt. Vor allem die folgenden Grundsätze beschränken die staatliche Macht und lassen s o den Staat zu einem Rechtsstaat werden: Legalitätsprinzip: Dieser Grundsatz der gesetzmässigen Verwaltung besagt, d a s s die staatlichen Organe in ihrer Tätigkeit streng an die Verfassung und an die Gesetze gebunden sind und somit nicht willkürlich handeln dürfen. Gewaltentrennung: Damit der Staat nicht zu mächtig wird, ist die Staatsgewalt auf die folgenden drei Gewalten (Behörden) aufzuteilen: Legislative (Parlament, Volk), Exekutive (Regierung) und Judikative (Gerichte). Zahlreiche Freiheitsrechte der Bürger, wodurch die Macht des Staates begrenzt wird. 5

2 1.2 Der Aufbau der Rechtsordnung Die Rechtsordnung wird im Allgemeinen in zwei Hauptgruppen aufgeteilt: Rechtsordnung als Gesamtheit aller Vorschriften des Staates Öffentliches Recht Privat- oder Zivilrecht Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat als Inhaber der Staatsgewalt ( > übergeordnete Stellung) und dem einzelnen Bürger ( > untergeordnete Stellung). Der Staat vertritt dabei die Interessen der Allgemeinheit, denen allfällige Sonderinteressen des Einzelnen unterzuordnen sind. Alle Vorschriften haben zwingenden Charakter; sie können im gegenseitigen Einverständnis nicht abgeändert oder aufgehoben werden. Es ordnet die Rechtsbeziehungen zwischen gleichwertigen Personen, nämlich die Rechtsverhältnisse von Privatpersonen. Bei allfälligen Meinungsdifferenzen oder Streitigkeiten schaltet sich der Staat nicht automatisch ein. Gelegentlich kann auch der Staat als Subjekt des Privatrechts (als gleichberechtigte Partei) in Erscheinung treten (z. B. als Mieter, Käufer). Die Vorschriften haben teils zwingenden, teils ergänzenden Charakter. Staatsrecht Verwaltungsrecht Strafrecht Prozessrecht Schuldbetreibungs- und Kirchenrecht Völkerrecht Konkursgesetz -> Zivilgesetzbuch (ZGB) - Personenrecht - Familienrecht - Erbrecht - Sachenrecht Obligationenrecht (OR) zahlreiche Spezialgesetze - Konsumkreditgesetz (KKG) - Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) - B G über den unlauteren Wettbewerb (UWG) usw. Das öffentliche Recht regelt die Tätigkeit des Staates und umfasst folgende Rechtsgebiete: a) Staatsrecht (Verfassungsrecht) In der Schweiz gibt es sowohl ein Bundesstaatsrecht (Bundesverfassung) als auch ein kantonales Staatsrecht (26 Kantonsverfassungen). b) Verwaltungsrecht Es ist eng mit dem Staatsrecht verknüpft und schafft den Rahmen, in dem sich die staatliche Verwaltungstätigkeit abspielt. Es regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem verwaltenden Staat (Behörden, Dienststellen) und den Bürgern, wie z. B. Polizeirecht, Verkehrsrecht, Baurecht, Steuerrecht, Zollrecht, Sozialversicherungsrecht, Vorschriften über das S c h u l w e s e n. c) Strafrecht Es umfasst jene Rechtsvorschriften, welche d a s Verfahren und das Strafmass bei strafbaren Handlungen (z. B. Diebstahl, Körperverletzung) regein. Das Strafrecht ist in der Schweiz vereinheitlicht und umfasst das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) und das Jugendstrafgesetz (JStG). d) Prozessrecht Im Prozessrecht ist das Verfahren vor Gericht festgelegt. Seit 2011 ist das Prozessrecht in Zivilsachen (Zivilprozessordnung Z P O ) und in Strafsachen (Strafprozessordnung S t P O und J u g e n d strafprozessordnung J S t P O ) gesamtschweizerisch vereinheitlicht (= Bundesrecht). Die Bestimmungen zur Beurteilung von Entscheiden der staatlichen Verwaltung (= Verwaltungsprozess, z. B. Steuerrekurs) sind kantonales Recht und somit von Kanton zu Kanton verschieden. e) Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) Es behandelt das Verfahren beim Eintreiben von Geldforderungen (= Zwangsvollstreckung). f) Kirchenrecht Das Kirchenrecht regelt einerseits d a s Verhältnis der Kirche z u m Staat und anderseits die interne Organisation der Kirche und ihr Verhältnis zu den ihr zugehörigen Gläubigen. Die kantonalen Kirchengesetze bestimmen, welche Religionen als öffentlich-rechtliche Institutionen anerkannt werden und damit das Recht erhalten, Kirchensteuern zu erheben ( > in der Regel die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Kirche). g) Völkerrecht Es regelt die Beziehungen zwischen den einzelnen Staaten. A l s Besonderheit ist zu beachten, d a s s das Völkerrecht nur aufgrund von Gewohnheitsrecht und Staatsverträgen besteht. 6

3 Das schweizerische Privatrecht ist vor allem im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) und im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) niedergelegt; daneben gibt es aber noch zahlreiche Spezialgesetze (Kartellgesetz K G, Fusionsgesetz F u s G, B G über den Versicherungsvertrag W G, B G über den Konsumkredit K K G usw.). Z G B und O R sind Bundesgesetze ( i g e l t e n für die ganze Schweiz) und werden jeweils durch Teilrevisionen (z.b. neues Eherecht, neues Aktienrecht, neues GmbH-Recht) den veränderten Verhältnissen angepasst. Sie umfassen folgende Rechtsgebiete: a) Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) zerfällt in vier Teile: 1. Personenrecht: E s behandelt die Rechte der Persönlichkeit, den Personenstand und seine Beurkundung (Zivilstandsregister). Dabei gilt es zu unterscheiden zwischen natürlichen Personen (Menschen) und juristischen Personen (vom Recht geschaffene Rechtsgebilde wie Aktiengesellschaften, G m b H, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen usw.). Beide sind Rechtssubjekte und können somit Träger von Rechten und Pflichten sein. 2. Familienrecht: E s umfasst alle Rechtsvorschriften, welche die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Familienmitglieder regeln, nämlich die Ehe, die Ehescheidung, das Güterrecht, die Verwandtschaft (Kindesverhältnis) und den Erwachsenenschutz. 3. Erbrecht: Es regelt die gesetzlichen Erben, die Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag), die Wirkungen d e s Erbganges und die Teilung der Erbschaft. 4. Sachenrecht: Es regelt die Rechte an Sachen, insbesondere das Eigentum (Grundeigentum, Stockwerkeigentum, Fahrniseigentum), die beschränkten dinglichen Rechte (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfand, Fahrnispfand) sowie den Besitz und das Grundbuch. b.) Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) bildet eigentlich den 5. Teil des Zivilgesetzbuches, ist aber ein selbständiger Teil. Es hat seine eigene Artikelnummerierung und wird meistens gesondert gedruckt. E s ist vor allem das Gesetz des Kaufmanns. Ein besonderes Handelsgesetzbuch besteht in der S c h w e i z nicht. Gegenstand des Obligationenrechts sind die folgenden fünf Abteilungen: 1. Abteilung Allgemeine Bestimmungen über die Obligation (Entstehung, Erfüllung, Erlöschen der Obligation, Verjährung, Solidarität, Bedingungen, Zession usw.). 2. Abteilung Die einzelnen Vertragsverhältnisse (Kaufvertrag, Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Auftrag, Bürgschaft usw.). Das O R regelt aber nicht alle Verträge, die heute vorkommen. Nicht im OR zu finden sind beispielsweise der Depotvertrag, der Leasingvertrag und der Lizenzvertrag. 3. Abteilung Die Handelsgesellschaften (KG, K m G, A G, GmbH) und die Genossenschaft. 4. Abteilung Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung. 5. Abteilung Die Wertpapiere im Allgemeinen; Wechsel und C h e c k. Das schweizerische Privatrecht, insbesondere das Obligationenrecht, ist dadurch gekennzeichnet, dass es den Vertragsparteien grosse Freiheiten einräumt. Viele Rechtsvorschriften gelten nur dann, wenn die beteiligten Parteien nichts anderes vereinbart haben. S o l c h e Rechtsvorschriften bezeichnet man als ergänzendes oder dispositives Recht, und man erkennt sie beispielsweise an der Formulierung «Ist weder durch Vertrag noch...», «Wo nichts anderes vereinbart wurde...». In bestimmten Fällen dürfen aber die Rechtsvorschriften nicht abgeändert werden; solche Rechtsnormen haben zwingenden und unabänderlichen Charakter, was als zwingendes Recht bezeichnet wird. Wenn zwingende Vorschriften verletzt werden, ist die betreffende Vereinbarung ungültig (nichtig). Die Rechtsvorschriften können haben r zwingenden Charakter ergänzenden Charakter t zwingendes Recht dispositives Recht z. B. O R 216: «Kaufverträge, die ein G r u n d stück z u m Gegenstand haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.» z. B. O R 533: «Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.», I

4 1.3 Die Rechtsquellen Z G B 1 Für die Beurteilung von Rechtsproblemen spielen die Rechtsquellen eine grosse Rolle. Als Fundorte von rechtlichen Vorschriften kommen heute in Frage: 1. Das geschriebene Recht Innerhalb des geschriebenen Rechts gibt es verschiedene Rechtsquellen mit unterschiedlicher Rangordnung. Sie unterscheiden sich nach der Art ihres Zustandekommens. Während bei der Verfassung und bei den Gesetzen die Stimmbürger ein grosses Mitspracherecht haben, werden die Verordnungen von der Regierung (= Exekutive) bzw. von einer Verwaltungsstelle erlassen. a) Die Verfassung Sie ist der wichtigste Gesetzeserlass eines jeden Staates und bildet das Fundament der Gesetzgebung. Sie wird deshalb auch als Grundgesetz bezeichnet. In der S c h w e i z gibt es neben der Bundesverfassung (BV) noch 26 Kantonsverfassungen (KV). Die Verfassung regelt die wichtigsten Gebiete lediglich in den Grundzügen und nicht etwa in allen Einzelheiten; z. B. Art. 122, Absatz 1 der Bundesverfassung: «Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist S a c h e des Bundes.». b) Die Gesetze Sie führen die Verfassungsartikel näher aus. Alle Gesetze - Bundesgesetze und kantonale Gesetze - werden vom Parlament, aufgrund der Verfassung, erlassen; sie müssen also eine verfassungsmässige Grundlage haben; % z. B. das Zivilgesetzbuch (ZGB) und d a s Obligationenrecht (OR) sowie die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sind Bundesgesetze und führen den Art. 122 der Bundesverfassung näher aus. c) Die Verordnungen Sie enthalten nähere Ausführungen (Einzelheiten) zu den Gesetzen im Sinne von Wegleitungen und Vorschriften und regeln den Vollzug der Gesetze. Die Verordnungen (gelegentlich auch als Reglemente oder Ordnungen bezeichnet) müssen aber eine ausdrückliche Grundlage in einem Gesetz haben; sie werden in der Regel von der Regierung (= Exekutive) erlassen und können von dieser auch jederzeit - ohne Mitwirkung des Volkes oder Parlamentes - abgeändert (angepasst) oder aufgehoben werden; z. B. die Verordnung über das Handelsregister führt die Art. 927ff. des O R näher aus. Der grösste Teil des geschriebenen Rechts besteht aus Einzelerlassen, aus einzelnen Gesetzen und Verordnungen. Dies führt dazu, d a s s zum gleichen Rechtsproblem sehr viele Einzelerlasse bestehen, w a s den Überblick erschwert. Deshalb sind Kodifikationen anzustreben, d.h. umfassende Gesetze, welche ein grosses Rechtsgebiet umfassen und nach systematischen Grundsätzen ordnen, wie z. B. d a s O R, das Z G B, das S t G B, das S c h K G. Bedeutsam sind auch Gesetzessammlungen, worin alle staatlichen Erlasse der Verfassungs-, G e s e t z e s - und Verordnungsstufe nach Rechtsgebieten z u s a m mengefasst werden. Beispiel Wenn jemand in einer Gemeinde ein Bauwerk errichten will, sind zahlreiche Vorschriften zu beachten, die aber aus verschiedenen Rechtsquellen stammen und zusammengetragen werden müssen. Selbstverständlich sind Unterschiede von Kanton zu Kanton sowie von Gemeinde zu Gemeinde möglich: - d a s kantonale Baugesetz - das Reglement über die Kanalisation - der Zonenplan der Gemeinde - das Reglement über den Wasseranschluss - die Bauordnung der Gemeinde - das Bundesgesetz über den Zivilschutz in Sachen Zivilschutzraum 2. Das Gewohnheitsrecht Dazu zählen wir lang geübte Bräuche, die als allgemein verpflichtend angesehen werden. Von besonderer Bedeutung sind die Orts- und Handelsbräuche (Handelsusanzen); z. B. die Deutsche Usanz in der Zinsrechnung rechnet jeden Monat mit 30 Tagen; die 10 FIS-Regeln über das Verhalten auf der Skipiste; ortsübliche Termine bei Kündigungen im Mietrecht; als angemessener Finderlohn gelten 1 0 %. 3. Die Gerichtspraxis Gerichtsentscheide können für die Beurteilung gleicher oder ähnlicher Rechtsprobleme wertvolle Anhaltspunkte geben. Besondere Bedeutung kommt den Bundesgerichtsentscheiden z u, weil das Bundesgericht die höchste richterliche Instanz in der S c h w e i z darstellt. Die Entscheide des Bundesgerichtes sind vielfach wegweisend, aber nicht unumstösslich. Die untergeordneten Gerichte legen ihren Entscheiden oft die Urteile übergeordneter Gerichte zugrunde. Für die Bundesgerichtsentscheide (BGE) gibt es eine amtliche Sammlung (- >-Judikatur). 8

5 4. Die gerichtliche Rechtsfindung Ein Gesetz kann unmöglich alle Einzelfälle des Lebens regeln; es gibt daher immer wieder sehr allgemein gehaltene Formulierungen ( * Gummiparagrafen) und Lücken in der Rechtsordnung. In solchen Situationen muss das Gericht die notwendigen Präzisierungen vornehmen und so entscheiden, wie wenn es selbst der Gesetzgeber wäre. Es folgt dabei bewährter Lehre (wissenschaftliche Beiträge) und Überlieferung und trifft seinen Entscheid aufgrund von objektiven und sachlichen Erwägungen, s o d a s s seine Lösung möglichst angemessen, den Verhältnissen und Umständen angepasst erscheint ( > gerichtliches Ermessen). Weil die Richter auch nur M e n s c h e n sind, ist Z G B 4 nicht zu vermeiden, dass ihre persönliche Werteinstellung und Auffassung die Rechtsanwendung und Interpretation beeinflussen, wodurch immer wieder Unterschiede bei den Gerichtsurteilen entstehen. Beispiele a) Was bedeuten im konkreten Einzelfall die folgenden, allgemein gehaltenen Gesetzesformulierungen? - aus wichtigen Gründen - ortsübliche Mietzinsen - zumutbare M a s s n a h m e n - Vermögenswerte mit geringem Wert Das Gericht muss die notwendige Präzisierung bzw. Abgrenzung vornehmen. b) Das Strassenverkehrsgesetz sieht den Entzug des Führerausweises u. a. bei schwerer Gefährdung S V G 1 6 des Verkehrs vor. Was als «schwere Gefährdung» gilt, haben die zuständigen Amtsstellen bzw. die Richter zu bestimmen (z. B. bei Rotlicht über die Kreuzung, Rechtsüberholen auf Autobahnen, Überschreiten der generellen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr, Autolenker liest bzw. schreibt ein S M S während der Fahrt). c) Das Betäubungsmittelgesetz unterscheidet bei der Bestrafung zwischen einem leichten und einem schweren Fall. W a s gilt nun beim Drogenhandel als «schwerer Drogenfall»? Das Bundesgericht hat die Grenzwerte u.a. bei 12 g reinem Heroin, 18 g Kokain festgelegt. Der Handel mit Haschisch gilt seit d e m neuen B G E grundsätzlich nicht mehr als schwerer Drogenfall ( > Änderung der B u n d e s gerichtspraxis). 1.4 Allgemeine Rechtsgrundsätze In den ersten zehn Artikeln des Z G B ( * Einleitungs-Artikel) sind einige allgemeine Regeln für die Anwendung des Rechts festgehalten. Von Bedeutung sind: 1. Anwendung des Rechts ZGB 1 Zur Beurteilung von privatrechtlichen Streitigkeiten stehen dem Gericht die verschiedenen Rechtsquellen zur Verfügung: das geschriebene Recht (Verfassung, Gesetze, Verordnungen), das Gewohnheitsrecht (Bräuche, Usanzen) und die richterliche Rechtsfindung. Bei seinen Entscheiden hat das Gericht bewährte Lehre (Theorie) und Überlieferung (frühere Gerichtsurteile) zu berücksichtigen. 2. Handeln nach Treu und Glauben ZGB 2 Darunter versteht man das Handeln nach der Art und Sitte ehrlicher und anständiger Leute bei der gesamten Rechtsausübung ( > Vertrauensprinzip). Unredliches Handeln und offenbarer, eindeutiger Rechtsmissbrauch ( > Buchstabengerechtigkeit) finden keinen Rechtsschutz (z. B. wenn ein Lehrling vier Monate nach Vertragsabschluss aus einem Vertrag aussteigen möchte und sich plötzlich auf seine Minderjährigkeit beruft). 3. Der gute Glaube wird vermutet ZGB 3 Bei der Beurteilung eines rechtlichen Sachverhaltes darf man davon ausgehen, d a s s jeder Beteiligte gutgläubig gehandelt hat, d. h. d a s s alles rechtlich in Ordnung ist. Gutgläubigkeit heisst aber nicht blindes Vertrauen, sondern verlangt - je nach Situation und Umständen - ein gewisses M a s s an kritischem Denken, ein Hinterfragen der Situation auf allfällige Verdachtsmomente. Das Gegenteil ist bösgläubig und wird nicht geschützt. Bösgläubig ist jemand dann, wenn er um die Verbotenheit bzw. Unkorrektheit des Tuns wusste oder hätte wissen sollen und es trotzdem machte (z. B. Kauf von wertvollen S a c h e n unter der Hand bzw. von Personen aus der Drogenszene zu einem ungewöhnlich niedrigen Preis, weil es sich um Diebesgut handelt). 4. Gerichtliches Ermessen ZGB 4 Soweit das Gesetz zur Beurteilung eines Rechtsproblems einen Spielraum offenlässt, hat das Gericht bzw. der Richter nach seinem Ermessen zu urteilen, d. h. es sind die Verhältnisse und Umstände zu würdigen und die Interessen der Beteiligten gegenseitig abzuwägen. Der Entscheid sollte d e m Einzelfall möglichst angepasst sein. 5. Beweislast ZGB 8 Grundsätzlich hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet, d. h. wer etwas geltend machen will, muss es beweisen können. Die Praxis zeigt, dass viele Rechtsverletzungen nicht eingeklagt werden können bzw. bereits eingeleitete Prozesse verloren werden, weil die betreffende Partei die von ihr behaupteten Tatsachen nicht beweisen kann, obwohl sie tatsächlich vorliegen. M a n muss also rechtzeitig Beweisstücke sammeln: Briefe, Quittungen, Dokumente, schriftliche Verträge. In vereinzelten Fällen sieht das Gesetz eine Umkehr der Beweislast vor, s o d a s s der Beklagte das Vorhandensein einer korrekten Situation beweisen muss. 9

6 Z G B 9 6. Beweis durch öffentliche Register und Urkunden Öffentliche Register (z.b. das Grundbuch, das Handelsregister) und öffentliche Urkunden (z.b. bei einem Notar abgeschlossene Verträge) erbringen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen werden kann. 7. Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter Bei privatrechtlichen Streitigkeiten ( > Zivilprozess, wie z. B. bei einer Vertragsverletzung) greift ein Gericht immer nur dann ein, wenn sich eine Partei wehrt und eine Klage einreicht. Wer sich nicht wehrt, kann auch keine Hilfe erwarten. 8. Rechtsunkenntnis schadet Man kann sich niemals darauf berufen, eine Rechtsvorschrift nicht gekannt zu haben. A u c h lassen sich Unannehmlichkeiten eher vermeiden, wenn man sich in Rechtsfragen ein bisschen auskennt. Bei Rechtsstreitigkeiten ist es allerdings von Vorteil, einen Fachmann beizuziehen (z. B. Rechtsanwalt, Advokat, Fürsprecher, Notar). 1.5 Grundzüge der Rechtspflege Das Prozessrecht bedeutet Verfahrensrecht und regelt das Verfahren vor den staatlichen Gerichten. Seit 2011 gelten für die ganze Schweiz die Zivilprozessordnung (ZPO) und Strafprozessordnung (StPO) des Bundes (= Bundesgesetze >Bundesrecht). Somit ist das Verfahrensrecht in der ganzen Schweiz einheitlich geregelt; nur die Gerichtsorganisation (inklusive Bezeichnung und Bestimmung der Zuständigkeit) ist S a c h e der Kantone. ZPO 5 4 StPO69 Die Gerichte stellen die dritte Staatsgewalt dar und sind in einem Rechtsstaat von den beiden andern Gewalten unabhängig, d.h. sie sind an keine Weisungen der Regierung und des Parlaments gebunden. Die Aufgabe der Judikative ist es, Gesetzesverstösse und Streitigkeiten zu beurteilen. Dabei hat jedermann d a s Recht, bei Streitigkeiten einen Richter anzurufen, allerdings unter Kostenfolge. Der Beizug eines Rechtsanwaltes wird in den meisten Fällen unerlässlich sein. Die Durchführung eines RechtsStreites vor einem Gericht nennt man Prozess. Dabei sind in der Schweiz die Verhandlungen vor einem Gericht in der Regel öffentlich, d. h. allgemein zugänglich. Aufgrund des Streitgegenstandes unterscheidet man drei Hauptarten von Prozessen: Staat Bürger Zivilprozess Bürger liegt dann vor, wenn privatrechtliche Streitigkeiten, insbesondere aus dem Obligationenrecht (OR) oder dem Zivilgesetzbuch (ZGB) zu beurteilen sind (z.b. Schadenersatzforderungen, Streitigkeiten aus Verträgen, Ehescheidung, erbrechtliche Fragen). Das Urteil (der Entscheid) besagt, wer im Recht bzw. im Unrecht ist. Strafprozess beurteilt die Straftaten im Rahmen d e s Strafgesetzbuches (StGB), des Jugendstrafgesetzes (JStG) und d e s Strassenverkehrsgesetzes (SVG). Das Urteil entscheidet, ob der Angeklagte schuldig oder unschuldig ist. Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten liegen vor, wenn der Bürger den Entscheid einer Amtsstelle anfechten will (z.b. Rekurs gegen die Verweigerung einer Baubewilligung; Einsprache gegen eine Steuerveranlagung). Das Urteil hält fest, ob die Gesetze eingehalten worden sind oder nicht Der Zivilprozess Beim Zivilprozess heissen die Parteien Kläger und Beklagter. Z u m Wesen des Zivilprozesses gehört, dass er nie von A m t e s wegen geführt wird; es muss immer jemand ein entsprechendes Begehren stellen ( >Wo kein Kläger ist, d a ist auch kein Richter.). Es liegt auch im Ermessen der Parteien, den Prozess jederzeit durch Klagerückzug, Klageanerkennung oder durch einen Vergleich (Kompromiss) abzubrechen, denn man muss sich bewusst sein, dass «Recht haben und Recht bekommen nicht ZPO 9 5 ff. immer dasselbe ist». Gerichtsverfahren sind fast immer mit hohen Prozesskosten (Anwaltskosten, Gerichtskosten), mit Ärger und Umtrieben verbunden. Deshalb gilt das folgende Sprichwort: 10

7 Besser ein magerer Vergleich als ein fetter Prozess Gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist eine Zivilklage grundsätzlich am Wohnsitz (bei natürlichen Personen) bzw. am Sitz (Hauptsitz oder allenfalls Ort der betreffenden Niederlassung bei Unternehmungen) des Beklagten einzureichen (= Gerichtsstand). Ausnahmen durch die Zivilprozessordnung (z. B. Arbeitsort, Wohnsitz des Konsumenten, Ort der Liegenschaft) oder durch Gerichtsstandsvereinbarungen bleiben vorbehalten. Beim Zivilprozess gibt es das ordentliche Verfahren, das vereinfachte Verfahren (bis Fr Streitwert, bei Streitigkeiten aus Wohnungs- und Geschäftsmiete usw.) und das summarische (abgekürzte) Verfahren (z. B. bei klaren Fällen, bei vorsorglichen Massnahmen). Daneben gibt es noch Spezialgerichte (z. B. Handelsgericht, Arbeitsgericht, Mietgericht). Die Abwicklung eines Zivilprozesses im ordentlichen Verfahren sieht in der Regel wie folgt aus: Z P O 10 ZPO 219 Z P O 243 Z P O 248 Z P O ff. Phase 1: Schlichtungsverfahren (Sühne- oder Vermittlungsverfahren) Z P O ff. Bevor mit d e m eigentlichen Prozess begonnen werden kann, muss in der Regel der Streit einer unabhängigen Person (z.b. Friedensrichter, Schlichtungsbehörde, Mediation) zur Aussöhnung vorgelegt werden. Die neue Zivilprozessordnung legt grossen Wert auf die gütliche Streitbeilegung nach dem Grundsatz «Zuerst schlichten, dann richten». Wenn keine Einigung gelingt, kommt es zum eigentlichen Prozess. Phase 2: Hauptverfahren Z P O 220 ff. Der Kläger reicht die Klage ein (in der Regel mit einem Kostenvorschuss für die Gerichtskosten), worin er seine Ansprüche geltend macht und begründet sowie die entsprechenden Beweise vorlegt. J e nach Streitgegenstand gibt es zuerst ein schriftliches Vorverfahren (mit Klageschrift des Klägers und Klageantwort des Beklagten und dann mit der Replik des Klägers und Duplik des Beklagten) oder direkt die mündliche Verhandlung vor dem Gericht. Dabei ist zu beachten, d a s s das Gericht an das gebunden ist, was die Parteien im Verfahren vorbringen. Das Gericht muss den Sachverhalt nicht selber a b klären; es hat lediglich das Vorgebrachte (Anträge, Begründungen, Beweise usw.) zu würdigen und dann zu urteilen. Phase 3: Entscheid (Urteil) Z P O ff. Aufgrund der vorgebrachten Tatsachen fällt das Gericht den Entscheid. Grosse Bedeutung kommt der Wahrheitsfindung zu aufgrund der vorgelegten Beweise ( z. B. Schriftstücke, Gutachten, Fotos, Zeugenaussagen, Parteibefragungen). Im Entscheid kann die Klage vollumfänglich oder teilweise gutgeheissen bzw. abgelehnt werden. Rechtsmittelbelehrung Z P O ff. J e nach der Bedeutung des Streitfalles ( > Streitsumme) kann der gefällte Entscheid an ein höheres Gericht weitergezogen werden, was man als Appellation (Berufung) bezeichnet. Den Hinweis im Entscheid, innert welcher Frist ein Entscheid an eine nächsthöhere Instanz weitergezogen werden kann, nennt man Rechtsmittelbelehrung. Vollstreckung des Entscheids Z P O 335 ff. Wenn ein Weiterzug des Urteils nicht mehr möglich ist bzw. die Appellationsfrist ungenützt verstrichen ist, wird der Entscheid rechtskräftig. Die unterlegene Partei muss nun die im Entscheid festgehaltenen Leistungen (»-sehr oft Geldzahlungen) erbringen. Phase 4: Phase 5: Bei einem Zivilprozess ist grundsätzlich folgender Prozessweg (Instanzenweg) möglich: Friedensrichter bzw. Schlichtungsbehörde versucht als Sühnebeamter in formloser Verhandlung zwischen den streitenden Parteien zu vermitteln (z.b. Klagerückzug, Klageanerkennung, A b s c h l u s s eines Vergleichs). Gelingt ihm das nicht, so erteilt er die Klagebewilligung. Bei einem vermögensrechtlichen Streitwert bis Fr kann er auf Antrag d e s Klägers einen Entscheid fällen bzw. bis Fr den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Bezirksgericht (= Amtsgericht) ist das Gericht der untersten Stufe. Es ist für ein bestimmtes Kantonsgebiet zuständig und fällt einen Entscheid. Hier entscheidet ein Einzelrichter oder ein Richterkollegium, das sich aus Berufs- und Laienrichtern aus dem Volk zusammensetzt. Ist eine Partei mit dem Urteil nicht einverstanden, s o kann sie den P r o z e s s an d a s Obergericht weiterziehen ( > Berufung oder Appellation; z. B. bei einem Streitwert ab Fr ). Obergericht (= Kantonsgericht) beurteilt viele Fälle endgültig. Ein Weiterzug an das Bundesgericht in Lausanne ist nur möglich, wenn der Streitwert mindestens Fr beträgt, a u s g e n o m m e n in arbeits- und mietrechtlichen Fällen ab Fr. 15Q00.-. Bundesgericht gilt als oberste richterliche Instanz der Schweiz. Der Entscheid des Bundesgerichtes ist endgültig und kann nicht mehr angefochten werden. 11

8 1.5.2 Der Strafprozess stpo 352 Wenn der Staat, vertreten durch eine Strafbehörde bzw. einen Staatsanwalt, ein Strafverfahren einleitet und als Ankläger auftritt, spricht man von Strafprozess. Dabei kann es sich um Vergehen und Verstösse im Rahmen des Strafgesetzbuches (StGB), des Jugendstrafgesetzes (JStG; für Kinder und Jugendliche vom 10. bis 18. Lebensjahr) und d e s Strassenverkehrsgesetzes (SVG) sowie um Straftatbestände aus andern Gesetzen (wie z. B. Betäubungsmittelgesetz) handeln. Das ganze Strafverfahren wickelt sich stets am Tatort ab. Bei schwereren Straftaten (z. B. Sexualdelikte, Veruntreuung, Raub, Mord) greift der Staat von Amtes wegen ein (-^-Offizialdelikt) und untersucht den Straftatbestand, sobald der Staat davon erfährt. Ist das Vergehen leichterer Natur (z. B. Diebstahl gegenüber Angehörigen, Ehrverletzung, Zechprellerei, einfache fahrlässige Körperverletzung), so wird ein Strafverfahren nur auf Antrag der geschädigten Partei eingeleitet ( > Antrags- oder Privatdelikt). Die harmloseren Straffälle werden in einem vereinfachten Verfahren und auf schriftlichem Wege ( -» Strafbefehl) erledigt, während die grösseren Straffälle von einem Gericht beurteilt werden. Mit dem Inkrafttreten der gesamtschweizerischen Strafprozessordnung (StPO) im Jahre 2011 ist das Verfahren bei Straftaten in der ganzen Schweiz einheitlich geregelt. Es gilt das StaatsanwaltStPO 16 schaftsmodell, d.h. die Strafverfolgung steht während der ganzen Dauer eines Verfahrens unter der Leitung eines Staatsanwaltes in enger Zusammenarbeit mit der Polizei. Er führt die Untersuchungen und stellt den Strafbefehl aus bzw. vertritt die Anklage vor einem Gericht oder verfügt die Einstellung des Verfahrens. Die (regionalen) Staatsanwaltschaften sind für sämtliche Delikte (inklusive Übertretungen) zuständig. Weil der Staatsanwaltschaft eine grosse Macht zukommt, besitzt auch die Verteidigung mit StPO 158 d e m Modell «Anwalt der ersten Stunde» mehr Rechte. N o c h bevor jemand zum ersten Mal einvernommen wird, kann er einen Anwalt verlangen - nach freier Wahl und auf eigenes Kostenrisiko oder gegebenenfalls ein amtlicher Verteidiger - und sich mit seinem Verteidiger besprechen. Ist die beschuldigte Person fremdsprachig, kann sie einen Übersetzer beantragen. In einem komplexeren StPO 328 Strafverfahren werden folgende Phasen durchlaufen: Phase 1: Polizeiliche Ermittlung Es ist Aufgabe der Polizei (auf Antrag bzw. von Amtes wegen), den Tatbestand aufzunehmen, das Beweismaterial zu sichern und allenfalls Verdächtige festzunehmen. Bei grösseren Fällen wirkt die Staatsanwaltschaft bereits von Anfang an mit und übernimmt die Leitung. Phase 2: Voruntersuchung Aufgrund der Ermittlungen und Befragungen prüft die Staatsanwaltschaft, ob das vorhandene Beweismaterial für eine Anklageerhebung ausreicht oder ob das Verfahren einzustellen ist. Phase 3: Hauptverfahren mit mündlicher Gerichtsverhandlung Aufgrund der Anklageerhebung beginnt der eigentliche Strafprozess, in welchem über Schuld oder Unschuld der beschuldigten Person entschieden wird. Als Ankläger tritt der Staat auf, vertreten durch den Staatsanwalt; er m u s s die Schuld der beschuldigten Person (des Angeklagten) beweisen, denn in einem Rechtsstaat gilt die Unschuldsvermutung. In der Regel kommt es zu einer mündlichen Gerichtsverhandlung (vor dem Bezirks- oder Amtsgericht) mit dem Beschuldigten, dem Staatsanwalt und eventuellen Zeugen. Dabei hat das Gericht alle Gesichtspunkte des Falles von sich aus solange zu prüfen, bis es überzeugt ist, die Wahrheit gefunden zu haben. Eine Verurteilung darf nur gestützt auf genügende und sichere Beweise vorgenommen werden; im Zweifelsfalle ist der Angeklagte freizusprechen ( >- «in dubio pro reo» = im Zweifelsfalle zugunsten des Angeklagten). Phase 4: Urteil Wenn die beschuldigte Person als schuldig befunden wird, kommt es zu einer Verurteilung. J e nach der Schwere des Vergehens wird die Strafe ausgesprochen als Busse: bei Übertretungen, vor allem bei Verstössen gegen das S V G Geldstrafe: anstelle der bisherigen kurzen Freiheitsstrafen Haft oder Gefängnis; bis maximal 360 Tagessätze, basierend auf den finanziellen Verhältnissen wie Einkommen und Vermögen des Verurteilten; üblicher Tagessatz bis Fr , maximal Fr Gemeinnützige Arbeit: in einem Altersheim, Spital usw., bis maximal 180 Tagessätze zu 4 Std. Freiheitsstrafe: in der Regel zwischen 6 Monaten und höchstens 20 Jahren bzw. lebenslänglich Die Strafen (ausgenommen die Bussen) können bedingt (aufgeschobener Vollzug während einer Probezeit von 2 bis 5 Jahren), teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen werden. Phase 5: Rechtsmittelbelehrung Sowohl die beschuldigte Person als auch der Ankläger (Staatsanwalt) können grundsätzlich das Urteil an eine nächsthöhere Instanz zur Neubeurteilung weiterziehen (^-Berufung). Ist keine Berufung möglich, kann in bestimmten Fällen wie Rechtsverletzungen eine Beschwerde eingereicht werden. Strafvollzug Wenn die Appellationsfrist ungenützt abgelaufen ist bzw. der Instanzenweg ausgeschöpft ist, erlangt das Urteil Rechtskraft. Anschliessend wird es durch die Verwaltungsbehörden vollzogen. StGB 34 StPO398 StPO 393 Phase 6: 12

9 1.5.3 Das Verwaltungsverfahren Das Verwaltungsrecht regelt die vielfältigen Beziehungen zwischen d e m Staat (Bund, Kantone, Gemeinden) und den Bürgern. Als umfangreichster Teil der Rechtsordnung umfasst es wichtige Gebiete wie das Schulwesen und die Berufsbildung, das Finanzwesen (Steuern, Zölle, Abgaben, Finanzhaushalt), das Polizei- und Militärwesen, das Bauwesen, das Sozialversicherungsrecht, das Gesundheitswesen, d a s Verkehrswesen, den Umweltschutz. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit muss sich die Verwaltung stets auf eine gesetzliche Grundlage stützen können ( ^» G r u n d s a t z der Gesetzmässigkeit), und der Verwaltungsakt (z.b. eine Anordnung, eine Verfügung oder ein Entscheid) sollte den Verhältnissen und Umständen angepasst sein ( ^ G r u n d s a t z der Verhältnismässigkeit: «Nicht mit Kanonen auf Spatzen schiessen»). Ausserdem gilt der Grundsatz des Willkürverbots, d.h. die Verwaltungstätigkeit m u s s sich sachlich und objektiv rechtfertigen lassen und darf nicht willkürlich erfolgen. All diese Grundsätze über die Verwaltungstätigkeit bekommen aber nur dann einen Sinn, wenn man sie auch durchsetzen kann. Dies ist das Ziel des Verwaltungsverfahrens, indem es den Rechtssubjekten die Möglichkeit gibt, einen Entscheid oder eine Verfügung von einer Behörde (z. B. Steuerveranlagung, Verweigerung einer Baubewilligung, Entzug des Führerausweises) anzufechten und von einer höheren Instanz überprüfen zu lassen. Die Rechtsmittel dazu heissen Einsprache, Beschwerde oder Rekurs. Die Kantone haben in den letzten Jahren auf der Kantonsebene mit dem Verwaltungsgericht und der Bund mit d e m Bundesverwaltungsgericht eine von der Verwaltung unabhängige Instanz geschaffen. Damit der Betroffene weiss, an welche Behörde ein Entscheid weitergezogen werden kann, enthält jeder Entscheid eine Rechtsmittelbelehrung. 1.6 Die Rechtsanwendung Wenn man ein konkretes Rechtsproblem lösen will, empfiehlt sich ein systematisches und schrittweises Vorgehen. Zunächst sucht man im Gesetz den oder die entsprechenden Artikel, die zur Lösung in Frage kommen könnten. Für das Auffinden des richtigen Artikels sind gute Rechtskenntnisse von Vorteil. D a s Gesetz umschreibt in allgemeiner und abstrakter Form die Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale), unter denen eine bestimmte Rechtsfolge (Konsequenzen) eintreten kann. In einem nächsten Schritt prüft man, ob im konkreten Einzelfall alle Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung erfüllt sind und daher mit der vorgesehenen Rechtsfolge zu rechnen ist. Sind nicht alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, kommt die entsprechende gesetzliche Regelung nicht zur Anwendung. Nicht selten sind die zu beurteilenden Rechtsprobleme vielschichtig, d. h. es werden gleichzeitig verschiedene Rechtsgebiete berührt, und es kommen Regelungen aus verschiedenen Gesetzesbüchern zur Anwendung. Ein guter Überblick über den Aufbau und den Inhalt des Rechts ist daher von Vorteil. Beispiel 1 Schritt 1: Konkreter Sachverhalt (= Rechtsproblem) feststellen >Wer hat was gemacht? Beim Ausüben s e i n e s H o b b y s beschädigt O. Brechbühl unabsichtlich d a s Auto einer unbeteiligten Drittperson. Der angerichtete S c h a d e n beträgt rund Fr M u s s Brechbühl den Schaden bezahlen? Schritt 2: Gesetzliche Regelung (= Tatbestand) herausfinden und analysieren Einerseits verlangt e s die Sittlichkeit (die Moral, d a s Gewissen), d a s s man d e m Geschädigten den zugefügten S c h a d e n ersetzt. Aber auch das Gesetz ( - ^ das OR) kennt für diese Situation die S c h a d e n ersatzpflicht, und zwar in Art. 41 ff. Rechtlich ist nämlich eine Obligation (Verpflichtung, Schuld) aus unerlaubter Handlung entstanden. Durch die Analyse (Interpretation) von OR 41, Absatz 1 (= Tatbestand) erhält man Folgendes: Rechtsfolge (RF) Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale TBM) 1. Eintritt eines S c h a d e n s bei einer Drittperson 2. Widerrechtliche (unerlaubte) Handlung wenn alle vier Voraus- 3. Verschulden (Absicht oder Fahrlässigkeit) 4. Adäquater Kausalzusammenhang, d. h. die angerufene widerrechtliche Handlung muss die Ursache des geltend gemachten S c h a d e n s sein ( ^ - a n g e d e u t e t durch das Wort «zugefügt»).. Setzungen erfüllt sind, > E r s a t z d e s S c h a d e n s tritt die Rechtsfolge ein. Schritt 3: Rechtsanwendung prüfen und konkrete Rechtsfolge bestimmen Jetzt wird geprüft, o b im konkreten Einzelfall diese vier Voraussetzungen erfüllt sind, d. h. der wirkliche Sachverhalt und die gesetzliche Regelung werden miteinander verglichen. Diese Tätigkeit wird als Subsumtion bezeichnet. Im vorliegenden Rechtsproblem sind die verlangten vier Voraussetzungen erfüllt, und 0. Brechbühl ist rechtlich verpflichtet, dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen. 13

10 Beispiel 2 Schritt 1: Konkreter Sachverhalt feststellen Ein Täter hat aus einem Seminarraum während einer Kaffeepause ein Notebook im Neuwert von Fr entwendet. Der Geschädigte erstattet bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt. Schritt 2: Gesetzliche Regelung (= Tatbestand) herausfinden und analysieren Die Antwort auf unser Problem finden wir im Strafgesetzbuch. Der entsprechende Artikel lautet: Art. 139 StGB «Diebstahl» «1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.» Die Analyse dieses Artikels zeigt Folgendes: Voraussetzungen oder Tatbestandsmerkmale (TBM) 1. eine fremde, bewegliche Sache zur Aneignung wegnehmen 2. um sich unrechtmässig zu bereichern 3. planmässiges (bewusstes) Vorgehen, d.h. eine Absicht 4. ist der Täter allenfalls ein Angehöriger Rechtsfolge (RF) Bestrafung mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe in jedem Fall' * Offizialdelikt, d.h. nach der Anzeige nimmt das Verfahren automatisch seinen Fortgang, so nur ein Antragsdelikt, wo der Strafantrag wieder zurückgezogen werden kann (StGB 33). Schritt 3: Rechtsanwendung prüfen und konkrete Rechtsfolge bestimmen Falls der Täter gefunden wird, kommt es zu einer Verurteilung, da alle Voraussetzungen erfüllt sind. Hätte die gestohlene Sache nur einen geringen Vermögenswert (bis Fr laut Bundesgerichtsurteil im Jahre 1995), so würde das Strafurteil gemäss StGB 172ter auf Busse lauten, sofern überhaupt eine Strafanzeige erfolgt ist Kleinkriminalität als Antragsdelikt). Es muss auch eine Abgrenzung zum harmloseren Straftatbestand «Unrechtmässige Aneignung» nach StGB 137 (z.b. das Behalten von gefundenen Sachen) vorgenommen werden. Deshalb wird beim «Diebstahl» ein planmässiges Vorgehen, d.h. eine Absicht der Aneignung verlangt. Testfragen 101. Wie heissen die beiden Hauptgruppen des Rechts? 102. Wann wird dispositives Recht angewendet? 103. Aus welchen Teilen besteht das schweizerische Zivilrecht? 104. Was regelt das Prozessrecht? 105. Aus welchem Teilgebiet des Rechts stammt die Vorschrift «Berufsprüfungen stehen unter der Aufsicht des Bundes»? 106. Was ist eine juristische Person? 107. Zählen Sie vier wichtige allgemeine Rechtsgrundsätze auf Was bedeutet die Abkürzung SchKG? 109. Welche Elemente regeln das Zusammenleben der Menschen? 110. Wie heissen die einzelnen Phasen in einem komplexeren Strafverfahren? 111. Aus welchen Abteilungen besteht das OR? 112. Welche Bedeutung kommt heute dem Recht zu? 113. Welche Rechtsquellen stehen einem Gericht zur Beurteilung eines Rechtsstreites zur Verfügung? 114. Gläubiger und Schuldner streiten über das Bestehen einer Forderung. Wer muss was beweisen? 115. Jahr für Jahr werden neue Gesetze und Verordnungen erlassen (ca bis 4000 Seiten). Warum kommen jedes Jahr so viele neue Vorschriften hinzu? 116. Wie sieht der mögliche Instanzenweg in einem Zivilprozess aus? 117. Was bedeutet die Klausel «per Saldo aller Ansprüche»? 118. Erklären Sie den Grundsatz «Keine Strafe ohne Gesetz» Wo befindet sich der ordentliche Gerichtsstand bei einem Zivilprozess? 120. Wie heisst das Rechtsmittel für den Weiterzug eines Gerichtsurteils? 121. Nennen Sie zwei typische Merkmale des öffentlichen Rechts Welche Sanktionen kennt das Strafrecht? 123. Was bedeutet der Ausdruck «Die Parteikosten werden wettgeschlagen» in einem Zivilprozess- Gerichtsentscheid? 14

11 Hausaufgaben 1.01 Welche Aussagen sind richtig? a) O Die strafrechtliche Mündigkeit (= Deliktsfähigkeit nach dem Jugendstraf recht) tritt mit dem 14. Altersjahr ein. b) O Das Verfahren bei privatrechtlichen Streitigkeiten wird durch die Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und ist in der ganzen Schweiz einheitlich. c) O Das Verhalten der Menschen wird ausschliesslich durch die Rechtsordnung bestimmt. d) O Das OR ist ein Bundesgesetz und gilt in der ganzen Schweiz. e) O Jedes Urteil bzw. jede Verfügung einer Verwaltungsstelle muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, woraus ersichtlich ist, ob und bei welcher Instanz man diesen Entscheid anfechten kann. f) O Die allgemeine Beweisregel im Privatrecht besagt, dass derjenige, der einen Anspruch auf ein Recht erhebt, diesen auch beweisen muss. g) O Handelsusanzen sind Bestandteil des Handelsgesetzbuches und gehören somit zum Privatrecht. h) O Man unterscheidet drei grosse Rechtsgebiete: das öffentliche Recht, das Verwaltungsrecht und das Privatrecht Lesen Sie im OR bzw. ZGB die folgenden Artikel, und entscheiden Sie, ob die betreffenden Vorschriften zwingend oder dispositiv sind. a) OR 40e b) OR 84! c) OR 313 d) OR 727a 2 e) ZGB 216-, f) ZGB Geben Sie an, aus welcher Hauptgruppe des Rechts (Öffentliches Recht oder Privatrecht) die folgenden Sachverhalte stammen, und setzen Sie in das entsprechende Feld das jeweilige Rechtsgebiet (z.b. OR, ZGB, Verwaltungsrecht, SchKG). a) Off. Recht Privatrecht Wenn man kein Geld hat, um einen erfolgversprechenden Zivilprozess zu führen, kann man unentgeltliche Rechtspflege beantragen. b) Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Alle Schweizerinnen und Schweizer haben ab dem 18. Altersjahr in eidgenössischen Angelegenheiten das Stimm- und Wahlrecht. d) Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens Fr betragen und voll einbezahlt sein. e) Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorfahrzeuge wird zunächst auf Probe für drei Jahre erteilt. f) Bei der Miete von Wohnungen und Geschäftsräumen gelten ein Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und ein Kündigungsschutz. g) Der Schuldner ist an seinem Wohnort zu betreiben. h) Wer jemanden unrechtmässig festnimmt (entführt) oder gefangen hält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 15

12 1.04 Damit Sie lernen, wie man auf einzelne Rechtsprobleme aus den Artikeln der Gesetze eine Antwort findet, müssen Sie die Einteilung des Rechts kennen. Geben Sie nun mit Hilfe von OR und ZGB eine Antwort auf die folgenden Rechtsprobleme; benützen Sie dazu das Sachregister oder das Inhaltsverzeichnis. Hinweis: Geben Sie nach Möglichkeit bei allen Hausaufgaben die Gesetzesartikel an, in welchen Sie die Antwort gefunden haben. a) In welcher Form muss ein Kaufvertrag für ein Grundstück abgeschlossen werden? b) Wie viele Aktionäre braucht es mindestens zur Gründung einer AG? c) Wie viel Prozent beträgt der Verzugszins für Lieferantenschulden, wenn vertraglich nichts vereinbart worden ist? d) Unter welchem Güterstand lebt ein Ehepaar, wenn nichts vereinbart worden ist? e) Wie lange dauert die Probezeit beim Antritt einer neuen Arbeitsstelle, wenn die Vertragsparteien nichts abgemacht haben? 1.05 Aus welchen Gesetzesartikeln können Sie die folgenden Rechtstatbestände ableiten? Immer Gesetz, Artikel und allenfalls Absatz angeben. a) Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht mehr. b) Der Verkäufer haftet für Mängel der Kaufsache während eines Jahres seit deren Ablieferung, wenn nichts anderes vereinbart worden ist. c) Jeder Genossenschafter hat an der Generalversammlung nur eine Stimme, gleichgültig, wie viele Anteilscheine er besitzt. d) Das Eigentum an einer beweglichen Sache (Fahrnis) geht mit der Übergabe, und nicht erst mit der Bezahlung, auf den Erwerber über Um welche Art von Prozess handelt es sich bei den folgenden Streitigkeiten? a) Klage wegen Urkundenfälschung b) Klage gegen eine neu gegründete AG wegen Verwechslungsgefahr beim Geschäftsnamen (Firma) c) Klage auf Ungültigkeit eines Testaments d) Rekurs gegen eine nicht erteilte Baubewilligung 1.07 Lesen und analysieren Sie folgende Gesetzesartikel, indem Sie die Tatbestandsmerkmale (Voraussetzungen) und die Rechtsfolge angeben. a) OR 21, Absatz 1 b) OR 214, Absatz 1 16

13 Antworten zu den Testfragen 101. Man unterscheidet einerseits das öffentliche Recht, das die Rechtsbeziehungen zwischen einem übergeordneten Rechtssubjekt (Staat) und einem untergeordneten Rechtssubjekt (Bürger) regelt, und anderseits das Privatrecht (Zivilrecht), welches die Rechtsbeziehungen zwischen gleichwertigen Personen regelt Dispositives oder ergänzendes Recht gilt dann, wenn die Parteien über einen bestimmten Punkt nichts vereinbart haben Aus dem Z G B mit Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht und Sachenrecht sowie aus dem Obligationenrecht (als selbständiger Teil). Die Reihenfolge beim Z G B ist vergleichbar mit dem Werdegang einer Person Das Prozessrecht stellt die Bestimmungen auf, wie das Verfahren bei gerichtlichen Auseinandersetzungen abgewickelt wird Aus dem Verwaltungsrecht (öffentliches Recht), und zwar aus dem Berufsbildungsgesetz (BBG) Eine juristische Person ist ein vom Gesetz künstlich geschaffenes Rechtssubjekt (z. B. A G, G m b H, Verein usw.), das auch Rechte erwerben und Pflichten eingehen kann wie die natürliche Person (= Mensch). Der juristischen Person fehlen allerdings die typischen menschlichen Eigenschaften, wie beispielsweise das Erbrecht, Bürgerrecht usw Anwendung des Rechts durch den Richter Handeln nach Treu und Glauben Der gute Glaube wird vermutet Gerichtliches Ermessen - Beweislast Beweis durch öffentliche Register und Urkunden Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter Rechtsunkenntnis schadet 108. S c h K G heisst Schuldbetreibungs- und Konkurs-Gesetz und enthält alle Vorschriften, die bei Betreibungen zu beachten sind. Es gehört zum öffentlichen Recht Das Recht ( >schriftlich fixierte Verhaltensvorschriften Anstand) und die Sittlichkeit (»-Moral, Gewissen, Ethik). des Staates), die Sitte (^-Brauch, 110. Polizeiliche Ermittlung - Voruntersuchung - Hauptverfahren mit Anklageerhebung (alles unter der Leitung eines Staatsanwaltes) - Urteil - Rechtsmittelbelehrung - Strafvollzug Das OR besteht aus den fünf Abteilungen: Allgemeine Bestimmungen; Die einzelnen Vertragsverhältnisse; Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft; Das Handelsregister, die Geschäftsfirmen und die kaufmännische Buchführung; Die Wertpapiere Die Erfahrung zeigt, dass es eine Mindestzahl von Verhaltensvorschriften (eine Rechtsordnung) braucht, damit ein Zusammenleben und eine Zusammenarbeit unter Menschen möglich ist. Im Vergleich zu früher sind heute immer mehr Rechtsvorschriften notwendig, weil stets weitere Gebiete gesetzlich geregelt werden müssen (z. B. Umweltschutz, Verkehr, Konsumentenschutz) Das Gericht muss sich bei der Beurteilung eines Rechtsstreites zuerst an das geschriebene Recht (Verfassung, Gesetze, Verordnungen) halten. Wenn es dem geschriebenen Recht keine zutreffende Vorschrift entnehmen kann, soll es nach dem Gewohnheitsrecht entscheiden. Fehlt auch ein s o l ches, so muss es selber einen Entscheid fällen, und zwar so, wie wenn es selber Gesetzgeber wäre. Dabei wird es sich nach Möglichkeit an früheren Gerichtsurteilen orientieren (ZGB 1) Die Beweispflicht liegt stets bei jener Partei, die aus den behaupteten Tatsachen Rechte ableitet. Im vorliegenden Fall muss der Gläubiger (als Kläger) das Bestehen der Forderung beweisen Dem Staat werden immer mehr Aufgaben übertragen (z.b. Sozialversicherung, Gesundheitswesen, Alimentenbevorschussung). Das Leben wird immer anspruchsvoller und komplexer (z.b. Datenschutz, Umweltschutz). Bestimmte Interessengruppen erwarten vom Staat eine Hilfe (z.b. Mieterschutz, Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, Schutz und Unterstützung der Landwirtschaft). Die Bereitschaft zur Selbstverantwortung sinkt (z.b. strengere Verkehrsvorschriften, Verbot der Spielautomaten) Friedensrichter - Bezirksgericht (Amtsgericht) - Obergericht (Kantonsgericht) - Bundesgericht in Lausanne als letzte Instanz. Es ist zu beachten, d a s s es neben diesen ordentlichen Zivilgerichten noch Spezialgerichte gibt. Dazu gehören beispielsweise die Arbeitsgerichte (für Streitigkeiten aus einem Arbeitsvertrag), Mietgerichte (für Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis von Wohn- und G e schäftsräumen) und Handelsgerichte (für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Unternehmungen). 17

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