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- Nicolas Gehrig
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1 / 5 FEBRUAR 2013 auf auf Am haben Österreich und Liechtenstein ein abgeschlossen, das analog zum Schweiz-Österreich die effektive Besteuerung insbesondere von Kapitalerträgen von in Österreich ansässigen Personen für vergangene sowie auch zukünftige Perioden sicherstellen soll (siehe dazu vom ). Das Österreich- Liechtenstein soll voraussichtlich mit in Kraft treten; der Ratifizierungsprozess bleibt noch abzuwarten. Die Besonderheit des besteht unter anderem darin, dass der Anwendungsbereich neben bei Banken in Liechtenstein verbuchten Vermögenswerten auch Vermögenswerte umfasst, die weltweit von liechtensteinischen Treuhändern als Verwaltungsorgane von Stiftungen, Anstalten oder Trusts für in Österreich ansässige natürliche Personen verwaltet werden. Damit geht der Anwendungsbereich des weit über die Grenzen des Fürstentums Liechtenstein hinaus. Beispielsweise könnte das zur Anwendung kommen, wenn von liechtensteinischen Stiftungen oder Anstalten mit in Österreich ansässigem Stifter oder Begünstigten, Vermögenswerte bei schweizerischen Banken gehalten werden. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung hat das Österreich- Schweiz gegenüber dem Vorrang. Sitzgesellschaften, Stiftungen, Anstalten, die im Sinne des als transparent gelten und somit in scope des sind, fallen daher nicht unter das. Nach der Wegleitung der ESTV zum (Entwurf vom ) sind dies insbesondere widerrufbare diskretionäre oder nicht diskretionäre sowie nicht widerrufbare und nicht diskretionäre Stiftungen oder Trusts. Vermögenswerte, die über solche Stiftungen, Anstalten bei gehalten und von Treuhändern in Liechtenstein verwaltet werden, unterliegen dem und nicht dem. Nicht widerrufbare und diskretionäre Stiftungen, für die das Formular T ausgefüllt wurde, fallen hingegen nach der Wegleitung der ESTV in der Regel nicht unter das (Ausnahme: starke tatsächliche Einflussnahme durch den Stifter oder Settlor). Werden solche
2 / 5 FEBRUAR 2013 auf Stiftungen, Anstalten, Trusts von einem Treuhänder in Liechtenstein verwaltet, fallen unter anderem auch die von einer solchen Vermögensstruktur bei einer schweizerischen Bank veranlagten Vermögenswerte unter das. Voraussetzung ist, dass eine in Österreich ansässige natürliche Person Stifter oder Begünstigter dieser Vermögensstruktur ist. alle Stiftungen, Anstalten Für die Vergangenheit gelten nach dem alle in Liechtenstein verwalteten Stiftungen, Anstalten stets als transparent bezüglich ihres Einkommens und Vermögens ( unbedingte Transparenzvermutung ). Darin liegt ein ganz wesentlicher Unterschied zum, weil unter dem unabhängig von der tatsächlichen abgabenrechtlichen Beurteilung alle von liechtensteinischen Treuhändern verwalteten Stiftungen, Anstalten zwingend dem Regularisierungsverfahren (Einmalzahlung oder freiwillige Meldung) zu unterziehen sind, sofern eine betroffene Person vorliegt. Eine Überprüfung der steuerlichen Transparenz oder Intransparenz solcher hat für Zwecke der Regularisierung der Vergangenheit somit nicht zu erfolgen. Ein Gegenbeweis zur unbedingten Transparenzvermutung kann für die Vergangenheit gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung nur im Rahmen der freiwilligen Meldung geführt werden. Demzufolge werden auch alle von liechtensteinischen Treuhändern verwalteten nicht widerrufbaren und diskretionären Stiftungen, Anstalten, die nicht unter das fallen, für Zwecke der Vergangenheit nach dem Österreich- Liechtenstein als transparent beurteilt. Eine Vergangenheit hat zu erfolgen, wenn entweder ein Stifter oder ein Begünstigter eine am in Österreich ansässige natürliche Person ist und ein Treuhänder für diese Person am und am Vermögenswerte über eine Stiftung, Anstalt oder Trust verwaltet (betroffene Person). Ist zumindest ein Stifter oder Begünstigter eine betroffene Person, sind alle Vermögenswerte der betroffenen Person zuzurechnen. Dies gilt nicht, wenn alle betroffenen Personen von der liechtensteinischen Zahlstelle bestimmt werden können. Diesfalls gilt eine Aufteilung nach Köpfen bzw nach einer abweichend dokumentierten Beteiligungsquote. Die Vergangenheit hat für Stiftungen, Anstalten, die von einem liechtensteinischen Treuhänder verwaltet werden, durch den liechtensteinischen Treuhänder (dieser gilt als Zahlstelle) zu erfolgen.
3 / 5 FEBRUAR 2013 auf Liechtensteinische Lebensversicherungsmäntel, die ihren Deckungsstock bei veranlagt haben, sind vom erweiterten Anwendungsbereich des hingegen nicht umfasst. Mit anderen Worten gelten liechtensteinische Lebensversicherungsgesellschaften nicht als Zahlstelle nach dem. Im Wege der Einmalzahlung werden nach dem Österreich- Liechtenstein alle bis entstandenen Ansprüche aus der Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie der Stiftungseingangssteuer und der Versicherungssteuer bezogen auf das relevante Kapital abgegolten und amnestiert. Auch unterlassene Schenkungsmeldungen werden über die Einmalzahlung amnestiert. Das relevante Kapital ist der höhere Wert der Kapitalbestände zum bzw Eine 120%- Grenze wie im ist nicht vorgesehen. Die Vergangenheit über das Österreich- Liechtenstein bezieht sich auf Finanzinstrumente; nicht aber zb auf Immobilien, Inhalte in Schrankfächern (zb Goldbarren, Goldmünzen, Edelsteine) oder nicht auf dem Kapitalmarkt handelbare Wertpapiere. Wird das Kapitalvermögen von der Stiftung, Anstalt oder dem Trust über eine qualifizierte Beteiligung (insbesondere underlying company ) gehalten, entfaltet diese Beteiligung für Zwecke des keine Abschirmwirkung. und Anstalten nach dem Für die zukünftige Besteuerung hat eine Beurteilung der durch liechtensteinische Treuhänder verwalteten Stiftungen, Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit als transparent oder intransparent zu erfolgen. Eine intransparente Stiftung, Anstalt bzw Trust liegt vor, wenn die folgenden Unabhängigkeitsvoraussetzungen des Stiftungsrates gegeben sind: Keine Weisungsbefugnisse des Stifters, der Begünstigten oder diesen nahestehende Person gegenüber dem Stiftungsrat; Kein Abberufungsrecht des Stiftungsrates durch den Stifter, einen Begünstigten oder diesen nahestehende Person ohne wichtigen Grund; und Kein ausdrücklicher oder konkludenter Mandatsvertrag. Sind diese Unabhängigkeitsvoraussetzungen nicht gegeben, liegt eine transparente Stiftung, Anstalt bzw Trust vor. Soweit Vermögenswerte solcher Vermögenstrukturen bei veranlagt werden, wird auch
4 / 5 FEBRUAR 2013 auf hinsichtlich der künftigen Besteuerung das Schweiz-Österreich zur Anwendung kommen. Für alle nicht unter das Schweiz- Österreich fallenden in Liechtenstein verwalteten Vermögenstrukturen von in Österreich ansässigen Stiftern oder Begünstigten hat der liechtensteinische Treuhänder für die laufenden Einkünfte aus Kapitalvermögen voraussichtlich ab eine abgeltende Abzugssteuer zu erheben. Alternativ zur Abzugssteuer können betroffene Personen auch in die freiwillige Meldung optieren. Trusts ohne Rechtspersönlichkeit, die von liechtensteinischen Treuhändern für Österreicher verwaltet werden, gelten nach dem Österreich- Liechtenstein auch für die Zukunft stets als transparent. Eine Widerlegung dieser Transparenzvermutung ist aber über die freiwillige Meldung möglich. Liegt eine intransparente Stiftung, Anstalt bzw Trust vor, unterliegen die laufenden Einkünfte der Stiftung, Anstalt bzw Trusts in der Regel in Österreich nicht der Ertragsbesteuerung. Hingegen sind unentgeltliche Zuwendungen von in Österreich ansässigen Personen an die Stiftung, Anstalt bzw den Trust im Wege einer Eingangsbesteuerung sowie Zuwendungen von Stiftungen, Anstalten oder Trusts an in Österreich ansässige Begünstigte im Wege der Zuwendungsbesteuerung zu versteuern. Zur Erfüllung dieser Steuerpflichten kann zukünftig zwischen einer anonymen Quellenbesteuerung durch den liechtensteinischen Treuhänder oder einer freiwilligen Meldung und der Besteuerung im Rahmen der Veranlagung gewählt werden, wobei die anonyme Quellensteuer mit Anonymitätszuschlägen ausgestattet wird (siehe dazu im Detail private clients news, Jänner 2013). Im wird erstmals ein klarer Kriterienkatalog definiert, nach dem liechtensteinische Stiftungen, Anstalten oder Trusts aus Sicht des österreichischen Abgabenrechts als intransparent zu qualifizieren sind. Dies schafft erhebliche Rechtssicherheit für die steuerliche Einordnung von solchen und erhöht die steuerliche Attraktivität von liechtensteinischen Stiftungen, Anstalten für die Vermögensplanung und Vermögensstrukturierung. Vor dem Hintergrund der nunmehr definierten Spielregeln für steuerlich intransparente Stiftungen, Anstalten empfehlen wir, bestehende in Liechtenstein verwaltete mit in Österreich ansässigen Nutzungsberechtigten, Stiftern oder Begünstigten im Laufe des Jahres 2013 hinsichtlich der steuerlichen Einordnung zu prüfen, um einen eventuell bestehenden Anpassungsbedarf zu identifizieren. Denn sowohl die erhöhte Stiftungseingangssteuer von 25%, die bei der Umorganisation von transparenten zu anfällt als auch die 25%ige Zuwendungssteuer auf Vermögensauskehrungen an in Österreich ansässige Begünstigten sind dem Grunde nach von der Einmalzahlung für die Vergangenheit umfasst, sofern diese noch im Jahr 2013 erfolgen.
5 / 5 FEBRUAR 2013 auf Aber auch für österreichische Privatstiftungen könnte sich zukünftig der Sprung nach Liechtenstein zur Nutzung von steuerlichen Thesaurierungsvorteilen lohnen (etwa mittels Substiftung oder identitätswahrender Sitzverlegung). Im Rahmen der 18. Finanzstrafrechtlichen Tagung, die am in Linz stattfindet, werden die österreichischen mit Liechtenstein und der Schweiz im Detail aus steuerrechtlicher und finanzstrafrechtlicher Sicht analysiert. Anmeldungen werden gerne unter meeting.leitner@.com entgegen genommen. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an: WIEN Sabine Kirchmayr T E sabine.kirchmayr@.com Tatjana Polivanova T E tatjana.polivanova@.com LINZ Reinhard Leitner T E reinhard.leitner@.com Roman Leitner T E roman.leitner@.com Roland Fugger T E roland.fugger@.com LINZ / ZÜRICH / WIEN / SALZBURG Rainer Brandl (Zürich / Linz / Wien) T E rainer.brandl@.com Matthias Hofstätter (Zürich / Wien) T T E matthias.hofstaetter@.com Yvonne Schuchter (Zürich / Salzburg) T E yvonne.schuchter@.com beograd bratislava bucures ti budapest linz ljubljana praha salzburg sarajevo wien zagreb zürich HERAUSGEBER LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Am Heumarkt 7, 1030 Wien T F E wien.office@.com REDAKTION Rainer Brandl E rainer.brandl@.com Matthias Hofstätter E matthias.hofstaetter@.com Dr Yvonne Schuchter-Mang E yvonne.schuchter@.com Alle Angaben in diesem Newsletter dienen nur der Erst - information, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen.
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