Einführung in das Zivilrecht
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- Rudolph Fuchs
- vor 7 Jahren
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1 Einführung in das Recht und Lehrstuhl für, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer
2 Recht Gerechtigkeit Die staatliche Gewährleistung von Gerechtigkeit beschränkt unter anderem das Recht des Stärkeren z. B. 823 I BGB (vergangene Folie) oder 123 I BGB Rechtssicherheit Gerechtigkeit in der Zeit Verlässlichkeit der Rechtsordnung (insbesondere Vertragsrecht: Leistung und Gegenleistung) Relevanz von Einzelfällen (Hoeneß, Edathy)?
3 im Besonderen: Begriffsklärung Privatrecht liches Recht Öffentliches Recht
4 Privatrecht und Öffentliches Recht Staats- bzw. Hoheitsträger Prinzip der Über- und Unterordnung Prinzip der Gleichberechtigung Öfffentliches Recht = Rechtsbeziehungen der zum Staat = Rechtsbeziehung der untereinander Anordnungsgewalt im öffentlichen Recht (Fremdbindung) im : Selbstbindung
5 Privatrecht und Öffentliches Recht Gleichordnung im Privatrecht Aber: formale vs. tatsächliche Gleichheit als ein regelmäßiges Problem des Privatrechts (hierzu in der Vorlesung) - z. B. AGB- Kontrolle Instrumente (/) Willenserklärung (insbesondere Vertrag; hierzu in der Vorlesung) Öffentliches Recht (Staat/) Hoheitliche Entscheidungen ( Anordnungen ) Steuer, Baugenehmigung, Führerschein, Verkehrsschilder, Klausurnoten etc.
6 im Privatrecht Privatrecht als Oberbegriff liches Recht = = allgemeines Privatrecht vs. Sonderprivatrecht (liches Recht) ist das Privatrecht, das für jedermann (alle ) gilt
7 im Privatrecht Sonderprivatrechte: Handelsrecht (HGB) Gesellschaftsrecht (GmbHG, AktG) Arbeitsrecht ( 611 ff. BGB, Sondergesetze) (BGB, liches Recht)
8 und (cives) vs. Untertan Prinzipielle Gleichordnung Freiheit, Selbstbestimmung Vertragsfreiheit, 311 I BGB Testierfreiheit, 1937 BGB Eigentum, 903 BGB
9 Die zwei wesentlichen Konsequenzen der 1.Selbstbestimmte Willenserklärungen als Hauptquelle für das Entstehen von privatrechtlichen Rechtsbeziehungen (Schuldverhältnissen) a. Abschlussfreiheit ( ob und mit wem ) Ausnahme: Kontrahierungszwang in bestimmten Branchen b. Inhaltsfreiheit ( wie ) 311 I BGB Grenzen der Inhaltsfreiheit (hierzu in der Vorlesung) z. B. 138 I BGB
10 Die zwei wesentlichen Konsequenzen der 2.Grundsätzliche Dispositivität des Gesetzesrechts, z. B. 437 BGB 276 BGB Ausnahme: zwingende Vorschriften im BGB Wieder 138 I BGB Minderjährigenrecht hierzu in der Vorlesung
11 Der französische Historiker Emmanuel Todd: Die Unterschiede in den Mentalitäten bestehen bis heute fort: Kürzlich diskutierte ich mit einem englischen Historiker über das Erbrecht in Frankreich und England. Ich habe vier Kinder, und ich sagte ihm, dass in Frankreich per Gesetz ungefähr drei Viertel des Erbes gleichmäßig an meine Kinder verteilt werden. Nur über einen kleinen Teil kann ich frei verfügen. Es ist fast überflüssig, angesichts dieser Vorgaben überhaupt ein Testament zu verfassen. Mein Kollege fragte mich, was es für einen Sinn mache, Geld zu akkumulieren, wenn man nicht frei entscheiden könne, wem man es vererbt. Ich fragte ihn zurück, was es für einen Sinn mache, Geld anzuhäufen, wenn es nachher nicht gleich an alle Kinder verteilt wird. Hier erkennen Sie die Mentalitätsunterschiede.
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