Einführung in das Betreuungsrecht.

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1 Modul I Einführung in das Betreuungsrecht. Rechtliche Grundlagen des Betreuungsrechts, Rechte und Pflichten des Betreuers /der Betreuerin. Genehmigungspflichtige Handlungen. Die rechtliche Betreuung ist ein Rechtsinstitut, durch das Volljährige Unterstützung, Hilfe und Schutz erhalten sollen. Das Institut wurde durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen. Im Wesentlichen ist die rechtliche Betreuung in den 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Betreuung dient dazu, Rechtshandlungen im Namen der Betreuten zu ermöglichen, welche diese selbst nicht mehr vornehmen können. Sie wird zeitlich und sachlich für entsprechende Aufgabenkreise beschränkt. Dabei ist sie an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten und geht über diese deutlich hinaus; mit dem Betreuungsrecht wurde also die frühere Entmündigung abgeschafft. Rechtliche Betreuung ist dabei keine soziale, pflegerische oder gesundheitliche Betreuung; sie dient auch nicht der Erziehung oder der Durchsetzung gesellschaftlicher Wertmaßstäbe. Durch die Einrichtung einer Betreuung wird die Geschäfts-, Ehe- und Testierfähigkeit des Betroffenen nicht unmittelbar beeinträchtigt. Zum Schutz der Betroffenen ist es allerdings möglich, einen Einwilligungsvorbehalt anzuordnen, sodass bestimmte Erklärungen des Betreuten im Rechtsverkehr der Zustimmung des Betreuers bedürfen. Das Wahlrecht ist nur bei Anordnung der Betreuung in sämtlichen Angelegenheiten unter Umständen ausgeschlossen. Am 31. Dezember 2013 waren in Deutschland rund Betreuungsverfahren anhängig. Die Zahl der Verfahren war damit gegenüber dem Vorjahr um ca. ein Prozent gesunken. Der Rückgang erfolgte erstmals seit Inkrafttreten des Betreuungsrechts. die rechtliche Betreuung beschränkt sich auf die Besorgung von Rechtsgeschäften. Soziale, pädagogische, psychologische, therapeutische, pflegerische und hauswirtschaftliche Betreuung, Transport-, Einkaufsund Begleitdienste u. ä. also tatsächliche Dienstleistungen, waren und sind nicht Aufgabe des rechtlichen Betreuers. 11 Heimgesetz (1) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung 1.die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen schützen, 2.die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner wahren und fördern, insbesondere bei behinderten Menschen die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung sowie bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleisten, 3.eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, auch soweit sie pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in angemessener anderer Weise einschließlich der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung sichern, 4.die Eingliederung behinderter Menschen fördern, 5.den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglichen und die erforderlichen Hilfen gewähren, 6.die hauswirtschaftliche Versorgung sowie eine angemessene Qualität des Wohnens erbringen, 7.sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden, 8.gewährleisten, dass in Einrichtungen der Behindertenhilfe für die Bewohnerinnen und Bewohner Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden, 9.einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden, und 10. sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden. Der Betreuer ist der rechtliche Vertreter des Betreuten! Das heißt in der Praxis dass grundsätzlich immer dann, wenn für den Betreuten andere Hilfen in Anspruch genommen werden können, diese vorrangig zu nutzen sind (z.b. bei Behörden, Sozialdiensten, im Heim, bei Ambulanten Diensten, Krankenhäusern, Reha Einrichtungen, Versicherungen, Geldinstituten, u. v. a. m.). Dazu gibt es einschlägige und eindeutige Rechtsvorschriften: u.a. im HeimG, SGB, den Krankenhausgesetzen der Länder und im BGB.

2 Anordnung einer Betreuung Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht (Teil des Amtsgerichtes) für ihn auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. Voraussetzung zur Betreuerbestellung ist eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung BGB Vertretung des Betreuten In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich. Rechte und Pflichten des Betreuers Rechtsgrundlagen: 1902 BGB, 53 ZPO Der Betreuer hat die Aufgabe, im Rahmen seines Aufgabenkreises die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und diesen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtshandlungen des Betreuers erfolgen also im Namen des Betreuten ( 164 BGB). Der Betreuer soll nach dem Gesetz für den Betroffenen eine Hilfe sein und diesen nicht bevormunden. Der Betreute soll auch weiterhin über seine Angelegenheiten selbst entscheiden, soweit dies verantwortet werden kann. Daher soll der Betreuer ihn im dazu notwendigen Umfang persönlich betreuen ( 1897). Wünsche und Wohl des Betreuten Rechtsgrundlage: 1901 BGB Das Wohl des Betreuten ist nach dem Willen des Gesetzes vorrangig durch den Betreuten selbst zu bestimmen, solange das irgendwie vertretbar ist. Der Betreute kann zwar über die Verwendung seines Geldes bestimmen, der Betreuer wird aber die notwendigen monatlichen Kosten für Miete, Kleidung und Lebensmittel berechtigterweise zurückhalten dürfen. Jeder bestimmt auch das Maß seiner Ordnung selbst, aber bei einem Leben zwischen Schimmel und Fäkalien wird der staatlich bestellte Betreuer etwas gegen diesen Zustand unternehmen müssen. Es ist strittig, ob der Betreuer die Wohnung des Betreuten überhaupt betreten darf, wenn der Betreute dies verweigert, da gesetzliche Reglungen zur Ausführung des Art. 13 Grundgesetz fehlen. Zimmermann meint ja, wenn der Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten, Zutritt zur Wohnung" eingerichtet ist (LG Berlin FamRZ 1996, 821), führt aber auch die gegenteilige Meinung an (LG Frankfurt FamRZ 1994, 1617; Bauer FamRZ 1994, 1562). Der Betreuer darf gegen den Willen des Betreuten nur handeln, wenn die Wünsche des Betreuten seinem Wohl zuwiderlaufen oder für den Betreuer unzumutbar sind ( 1901 Abs. 2 BGB), wobei das Wohl des Betreuten in erster Linie durch ihn selbst zu bestimmen ist. Denn zum Wohl gehört die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben selbst zu gestalten ( 1901BGB). Die Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht stellten klar: "Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen.", wenn er über einen "freien Willen" verfügt. Der Schutz Dritter ist nicht Aufgabe des Betreuungsrechtes. Hierfür sind die Ländergesetze zum Schutze psychisch Kranker zuständig'. Zivilprozessordnung 53 Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich BGB Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers (1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen. (2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. (3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft. (4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen. (5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ( 1903) erfordern.

3 Besprechungspflicht Rechtsgrundlage: 1901 Abs. 2 BGB Der Betreuer muss sich durch persönliche Kontakte und Besprechung wichtiger anstehender Entscheidungen ein Bild davon machen, welche Vorstellungen der Betreute hat, was er gerne möchte und was er nicht will ( 1901 Abs. 2 BGB). Danach muss er sich auch richten, es sei denn, dies liefe eindeutig dem Wohl des Betreuten zuwider oder wäre für den Betreuer selbst unzumutbar. Wie oft solche Kontakte (Hausbesuche) stattfinden sollten, war vor dem bei Berufsbetreuern oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen bei der Betreuervergütung. Viele Gerichte stellten dabei auf wöchentliche bis vierzehntägige Kontakte ab. Dies kann aber nur eine Richtschnur sein, der Bedarf an persönlichen Kontakten kann im konkreten Einzelfall höher oder niedriger sein. Der Betreute soll sein Leben soweit wie möglich nach eigenen Wünschen gestalten können. Der Betreuer darf seine eigenen Vorstellungen nicht ohne zwingenden Grund an die Stelle derjenigen des Betreuten setzen. So darf er nicht dem Betreuten gegen dessen Willen eine knauserige Lebensführung aufzwingen, wenn entsprechende Geldmittel vorhanden sind (BayObLG FamRZ 1991, 481). Auch Wünsche, die vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit in Bezug auf die Person des Betreuers oder die Lebensführung zum Ausdruck gebracht worden sind (z.b. in einer Betreuungsverfügung, sind beachtlich, es sei denn, dass der betroffene Mensch zwischenzeitlich seine Meinung geändert hat. Lassen sich die Wünsche des betreuten Menschen nicht feststellen, so sollte der Betreuer versuchen, den vermutlichen Willen des Betroffenen herauszufinden. Hierfür sind Auskünfte nahe stehender Personen nützlich. Anhaltspunkte dürften sich auch aus der bisherigen Lebensführung ergeben. Dies spielt insbesondere auch dann eine Rolle, wenn es bei einem nicht mehr äußerungsfähigen Betreuten darum geht, ob lebensverlängernde Maßnahmen stattfinden sollen oder nicht. Rehabilitationsauftrag Rechtsgrundlage: 1901 Abs. 4 BGB Der Betreuer hat einen allgemeinen Rehabilitationsauftrag. Im Rahmen der gerichtlich übertragenen Aufgabenkreise (meist Gesundheitssorge oder Aufenthaltsbestimmungsrecht) soll der Betreuer Möglichkeiten erkunden und zugänglich machen, um Krankheiten und Behinderungen zu kurieren, ihre Folgen zu mildern oder einer Verschlimmerung vorzubeugen. Bei solchen Maßnahmen geht es oft um den Zugang zu medizinischen Behandlungen, Kuren, ambulanter und stationärer Pflege und begleitenden Hilfen. Betreute empfinden die Hilfe eines Betreuers hierbei oftmals eher als Vorteil denn als Nachteil. Ein professioneller Betreuer ist besser in der Lage, Sozialleistungsanträge durchzusetzen oder bei demente Bewohnern dafür zu sorgen, dass die Medikamentengabe dem Wohl des Betreuten dient und nicht dem Ruhigstellen BGB Bestellung einer natürlichen Person (1) Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. (2) Der Mitarbeiter eines nach 1908f anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Behördenbetreuer). (3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden. (4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will. (5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen. (6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Werden dem Betreuer Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen. (7) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem Bezirk des Betreuungsgerichts zum Betreuer bestellt, soll das Gericht zuvor die zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers und zu den nach 1 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zu treffenden Feststellungen anhören. Die zuständige Behörde soll die Person auffordern, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen. (8) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 bestellt, hat sie sich über Zahl und Umfang der von ihr berufsmäßig geführten Betreuungen zu erklären.

4 Aufgabenkreise des Betreuers und spezielle Pflichten Die Bestellung erfolgt je nach Erfordernis für bestimmte Aufgabenkreise (beispielsweise Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Wohnungsangelegenheiten). Nur wenn der Betroffene auf Grund seiner Krankheit oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten mehr selbst besorgen kann, ist ein Betreuer "für alle Angelegenheiten" zu bestellen. In diesem Fall erlischt nach 13 Bundeswahlgesetz (sowie den Parallelbestimmungen anderer Wahlgesetze) das Wahlrecht des Betroffenen. Diese umfassende Betreuung entspricht aber nicht dem Sinn des Betreuungsrechts und soll daher eine seltene Ausnahme. Persönliche Betreuung Rechtsgrundlage: 1897 Abs. 1 und 1901 Abs. 1-4 BGB Bereits bei der Auswahl des Betreuers durch das Betreuungsgericht hat dieses zu berücksichtigen, dass ein Betreuer zu bestellen ist, welcher die Angelegenheiten des Betroffenen im zu bestimmenden Aufgabenkreis rechtlich besorgen kann und ihn im dazu notwendigen Umfang persönlich betreut ( 1897 Abs. 1 BGB). Die persönliche Betreuung bedeutet nicht, dass der Betreuer eine persönliche Pflegeleistung oder hauswirtschaftliche Hilfe selbst leisten müsste. Gemeint ist, dass der Betreuer seinen Betreuten in angemessenen Abständen aufsucht oder dieser z.b. in das Büro des Betreuers kommt oder aber in sonstiger Weise (z.b. auch telefonisch) Kontakt hält, wobei die Art und die Häufigkeit von den aktuellen Bedürfnissen des Betroffenen, dem angeordneten Aufgabenkreis sowie der Notwendigkeit, wichtige anstehende Angelegenheiten mit dem Betreuten zu besprechen, abhängt ( 1901 Abs. 3 BGB). Der Betreuer hat aber ggf. häusliche Pflege und andere ambulante oder auch stationäre Hilfen zu veranlassen und deren tatsächliche Durchführung zu überprüfen. Der Betreuer muss, insbesondere unter Berücksichtigung von Wünschen und Wohl des Betreuten, der Besprechungspflicht und des Rehabilitationsauftrages, den Betreuten gesetzlich vertreten. Dies ist nicht immer eine tatsächliche persönliche Tätigkeit des Betreuers. In manchen Fällen muss und in anderen Fällen kann er delegieren. Delegation durch den Betreuer Rechtsgrundlage: 1897 Abs. 1 und 1901 Abs. 1-4 BGB Umstritten ist immer wieder was der Betreuer delegieren darf und was er persönlich selbst tun muss. Dies resultiert meist aus einem Missverständnis über die tatsächliche persönliche Betreuung. Man kann den Betreuungsprozess in drei Phasen einteilen: Informationsbeschaffung Entscheidung Umsetzung Bei der Informationsbeschaffung kann der Betreuer z.b. auf Gutachten, Betreuungsverfügungen, Informationen von Ärzten, Pflegenden, Mitarbeitern von sozialen Diensten und von anderen Helfern oder Personen aus dem Umfeld des Betreuten (z.b. Angehörige, Freunde, Bekannte, Nachbarn) zurückgreifen. Dies kann aber nicht in allen Fällen den persönlichen Kontakt zum Betreuten ersetzen, da die Wünsche des Betreuten nur mit diesem geklärt werden können und das Selbstbestimmungsrecht besonders geachtet und beachtet werden muss ( 1901 Abs. 2 BGB). Nach Prüfung und Bewertung der notwendigen Informationen muss die Entscheidung vom Betreuer persönlich und selbst getroffen werden. Dabei ist wieder die Besprechungspflicht zu beachten. Eine Möglichkeit zur Delegation gibt es für die Entscheidung nicht; schon weil diese vom Betreuer letztendlich persönlich zu verantworten ist. Dies ist besonders von Bedeutung, wenn es um grundsätzliche Entscheidungen (z.b. Hausverkauf, Geldanlage) oder strafrechtliche Einwilligungserklärungen (z.b. in Heilbehandlung oder Unterbringungen) geht. Die Umsetzung der getroffenen Entscheidungen muss oder kann der Betreuer nicht selbst vollziehen. In den meisten Fällen wird er dies delegieren. Er muss allerdings die Umsetzung überwachen und kontrollieren. Damit beginnt wieder die Phase der Informationsbeschaffung.

5 Genehmigungspflichtige Handlungen des Betreuers Gerichtliche Genehmigungen sollen grundsätzlich VOR einer genehmigungspflichtigen Rechtshandlung eingeholt werden ( 1828 BGB). Nachträglich genehmigte Verträge werden mit der Mitteilung der Genehmigung an den Vertragspartner wirksam. Vorab genehmigte ein- und mehrseitige Rechtsgeschäfte werden ohne eine solche Mitteilung mit ihrer Vornahme wirksam (Sonnenfeld/Zorn Rpfleger 2004, 533). Eine Vorgenehmigung ist nach 1831 BGB immer dann zwingend erforderlich, wenn der Betreuer ein einseitiges Rechtsgeschäft vornimmt; bei Verträgen kann die Genehmigung vorher eingeholt werden (dann ist der Vertrag sofort wirksam) oder nachträglich, 1829 Abs. 1 BGB (dann wird der schwebend unwirksame Vertrag rückwirkend wirksam). Es verbleibt bei der nachträglichen Genehmigung das Risiko für den Betreuer, dass das Gericht die Genehmigung verweigert. Kündigt der Betreuer einen Girovertrag (Girokonto) des Betreuten gegenüber der Bank, ist die erforderliche Genehmigung nach 1812 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB vorher einzuholen, da die Kündigung ein einseitiges Rechtsgeschäft darstellt. Vereinbart der Betreuer mit der Bank die Auflösung des Girovertrags (Aufhebungsvertrag), so kann die Genehmigung auch noch nachträglich eingeholt werden. Gleiches gilt bei Wohnungsangelegenheiten: kündigt der Betreuer den Wohnraummietvertrag nach { 1907 Abs. 1 BGB, ist die Genehmigung vorher einzuholen; bei einem Auflösungsvertrag ist sie auch im Nachhinein möglich. Auch bei einer freiheitsentziehenden Unterbringung ( 1906 Abs. 2 BGB) ist die Genehmigung nachträglich möglich, sie sollte aber tunlichst innerhalb von 2 Tagen, also der Frist des Art. 104 GG erfolgen. Bei einer dringenden genehmigungspflichtigen Heilbehandlung ist hingegen nach 1904 Abs. 1 BGB der Betreuer dann ausnahmsweise zu einer Erklärung ohne gerichtliche Genehmigung berechtigt, diese ist nicht nachzuholen. Inhaltlich würde so etwas auch keinen Sinn ergeben, da die bereits vollzogene Heilbehandlung ja nicht rückgängig gemacht werden kann. Bei Sterilisationen ist ausnahmslos die vorherige gerichtliche Genehmigung zulässig ( 1905 BGB). Hier ist im Anschluss noch eine Wartezeit von 2 Wochen (vor Durchführung der Sterilisation) vorgesehen ( 297 FamFG). Das gleiche gilt ab für die Genehmigung eines Behandlungsabbruchs ( 298 FamFG, jeweils in Verbindung mit 40 Abs. 2 FamFG). Genehmigungsvorbehalte Betreuungsgerichtliche Genehmigungen sind erforderlich bei Entscheidungen, die von besonderer Tragweite für den Betroffenen sind, wie zum Beispiel: Unterbringungen in geschlossenen Einrichtungen (wenn keine Freiwilligkeitserklärung des Betroffenen vorliegt). Unterbringungsähnliche Maßnahmen, wie z. B. Fesselungen durch Bauchgurte oder andere Maßnahmen, die regelmäßig oder über einen längeren Zeitraum zu Freiheitsentziehung führen. Das Anbringen eines Bettgitters, wenn es dem reinen Fallschutz dient, ist in Düsseldorf generell vom Betreuungsgericht genehmigt und kann durch den Betreuer in Absprache mit dem Heim nach medizinischer Indikation veranlasst werden BGB Erklärung der Genehmigung Das Familiengericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Vormund gegenüber erklären BGB Nachträgliche Genehmigung (1) Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Familiengerichts ab. Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird. (2) Fordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen; erfolgt sie nicht, so gilt die Genehmigung als verweigert. (3) Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts BGB Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Vormund mit dieser Genehmigung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Vormund die Genehmigung nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist 1907 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung (1) Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Gleiches gilt für eine Willenserklärung, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet ist. (2) Treten andere Umstände ein, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommt, so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht unverzüglich mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die Aufenthaltsbestimmung umfasst. Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als durch Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses aufgeben, so hat er dies gleichfalls unverzüglich mitzuteilen. (3) Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern oder vom Betreuer Wohnraum vermietet werden soll..

6 Zustimmung zur Untersuchungen, Heilbehandlungen oder zu ärztlichen Eingriffen, wenn die begründete Gefahr besteht, dass die betreute Person dadurch sterben oder einen schweren und länger anhaltenden gesundheitlichen Schaden erleiden kann. Kündigung und Aufhebung von Mietverträgen für Wohnungen; auch bei Wohnungswechsel. Die betreuungsrechtliche Genehmigung muss vor dem Aussprechen der Kündigung durch den Betreuer vorliegen. Abschluss von Miet oder Pachtverträgen, wenn die Verträge länger als 4 Jahre dauern oder wenn Wohnraum vermietet werden soll. Grundstücksgeschäfte, wie z. B. Verkauf oder Belastung. Ausschlagung von Erbschaften oder Vermächtnissen, sowie bei Erbauseinandersetzungsverträgen, aber auch bei Verfügungen über Erbschaften oder künftigen Erb oder Pflichtteilen. Aufnahme von Darlehen. Geldanlagen in besonderen Fällen (siehe Punkt 3.3). Vergleiche (Ausnahme: der Streitwert beträgt weniger als Euro oder das Gericht hat den Vergleich schriftlich vorgeschlagen oder protokolliert). Arbeits und Lebensversicherungsverträge. Einwilligung in eine Sterilisation. Gerichtliches Verfahren Für die meisten Genehmigungen ist der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichtes (ab Betreuungsgerichtes) zuständig. Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den 1821 BGB, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13 BGB sowie den 1823 und 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich anhören. Vor einer Entscheidung nach 1907 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören ( 299 FamFG). Genehmigungen aus der Personensorge ( 1904 (Heilbehandlung, 1905 Sterilisation, 1906 Unterbringung BGB) sind vom Richter zu entscheiden. Verfahrensvorschriften: 287, 288, 312 ff. FamFG. Rechtsmittel gegen Genehmigungsbeschlüsse müssen binnen einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe eingelegt werden ( 63 Abs. 2 FamFG). Das Rechtsmittel heißt auch weiterhin Beschwerde. Erinnerung wird es genannt, wenn der Beschluss von einem Rechtspfleger erlassen wurde und der Beschwerdewert in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit 600 Euro nicht übersteigt ( 61 Abs. 1 FamFG, 11 Rechtspflegergesetz). Gem ivm 1643 Abs. 3 BGB ist die Genehmigung dem Betreuer bekannt zu geben, damit sie wirksam werden kann. Zur Rechtskraft ist es jedoch erforderlich, dass die sonstigen Beteiligten gem. 274 Abs. 1 und 2 FamFG ebenfalls den Beschluss erhalten, da sie gem. 59 Abs. 1, 303 Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigt sind. Im Genehmigungsverfahren sind dies neben dem Betreuer der Betreute ( 41 III FamFG) und der Verfahrenspfleger, sofern Letzterer bestellt ist, was dann der Fall sein sollte, wenn die Voraussetzungen des 276 Abs. 1 Nr. 1 FamFG vorliegen, also eine Anhörung des Betreuten nicht stattfinden kann oder soll. Betreuungsbehörde und Angehörige ( 274 Abs. 3 und 4 FamFG) zählen im Genehmigungsverfahren nicht zu den Beteiligten, da es sich nicht um Statusfragen der Betreuung handelt; der Vertreter der Staatskasse ( 274 Abs. 5, 304 FamFG) dürfte in Genehmigungsverfahren ebenfalls regelmäßig nicht tangiert sein. Der Vertragspartner ist ebenfalls nach allg. Auff. nicht beschwerdeberechtigt.

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