Was bedeutet ambulante Palliativversorgung konkret? Wie

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1 Interviews elektronische Abrechnung Profitieren Sie von der Expertise der Profis Alle Gesundheitsbereiche: Heilmittel, Hilfsmittel, Krankentransport, Pflege usw. Auch für Neugründer Interview: Ambulante Palliativversorgung (SAPV) Alles über die Hintergründe zur SAPV Wir fragten Frau Marion Albrecht, Niederlassungsleiterin von Portavita in Wuppertal über die Hintergründe zur SAPV. Das Interview beantwortet Leistungserbringern alle wichtigen Fragen zur Abrechnung und Vergütung der SAPV der sog. Speziellen Ambulanten Palliativversorgung. Frau Marion Albrecht, Portavita, Niederlassungsleitung Wuppertal Was bedeutet ambulante Palliativversorgung konkret? Wie

2 wird SAPV verordnet? Marion Albrecht: Die ambulante Palliativversorgung soll die Lebensqualität und die Selbstbestimmung von sterbenden Patienten so weit wie möglich erhalten, fördern und verbessern, um den Menschen ein würdiges Leben bis zum Tod in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung, in stationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe oder stationären Hospizen zu ermöglichen. Wenn die allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV) dieses Ziel nicht erreichen kann, und die Voraussetzungen für SAPV erfüllt sind, hat der Patient seit dem 01. April 2007 ein Anrecht auf die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung gem. 132d Abs. 2 und 37b SGB V. Die SAPV richtet sich an schwerst-kranke Patienten mit einer begrenzten Lebenserwartung und einer besonders aufwändigen Versorgung. Details zu den Anspruchsvoraussetzungen der Patienten auf SAPV ergeben sich aus der SAPV-RL des G-BA. Erbracht werden kann SAPV im Haushalt des schwerstkranken Menschen oder seiner Familie oder in stationären Pflegeeinrichtungen ( 72 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch SGB XI). Die Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung können zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nur durch spezialisierte Leistungserbringer erbracht werden, die mit den gesetzlichen Krankenversicherungen einen Vertrag nach 132 d SGB V (wurde 2012 aktualisiert) abgeschlossen haben. Dieses Gesetz regelt den Anspruch der gesetzlich Versicherten auf SAPV. Privat Versicherte haben bisher keinen Anspruch auf SAPV und sind in diesem Punkt deutlich benachteiligt. Sie müssen SAPV gesondert beantragen. Die Verordnung erfolgt i.d.r. durch einen Hausarzt oder Facharzt, der nach der kassenärztlichen Gebührenordnung dazu berechtigt ist. Diese Verordnung wird auch vergütet. Seit Oktober 2013 gibt es den neuen EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) mit neuen palliativmedizinischen Ziffern, die die Hausärzte abrechnen können, wobei eine Nebeneinanderberechnung der neuen palliativmedizinischen Leistungen neben Leistungen der SAPV dabei in der Regel jedoch ausgeschlossen ist. Allerdings kann in der SAPV auch ein Krankenhausarzt und sogar auch Notärzte eine Verordnung für 7 Tage ausstellen. Hält ein Krankenhausarzt die Entlassung eines Patienten für möglich und ist aus seiner Sicht SAPV erforderlich, kann er eine Verordnung ausstellen. Die ärztliche Verordnung erfolgt dabei auf dem gleichen Vordruck (Formblatt 63) wie für den Hausarzt bzw. Facharzt, allerdings gibt es hierfür keine Vergütung. Der Arzt muss hierbei die nicht heilbare, rasch voranschreitende Krankheit beschreiben und damit auch die begrenzte Lebenserwartung begründen. So lange diese Bedingungen nicht erfüllt sind und die AAPV ausreichend ist, darf der Arzt SAPV nicht verordnen. Die von Arzt und Patient unterschriebene Verordnung reicht der Arzt dann weiter an ein PCT (Palliative Care Team), welches den endgültigen Verordnungszeitraum festlegt, der auch vom Verordnungszeitraum abweichen darf. Das PCT leitet dieses Formular dann zügig an die zuständige Krankenkasse weiter. Allerdings muss dies innerhalb von 3 Tagen erfolgen, um die Verordnung von der Kasse bewilligen zu lassen. Die Kasse genehmigt dann die verordneten Leistungen, wenn diese auch berechtigt sind. Bis zur Entscheidung der Genehmigung ist die Kasse zur Kostenübernahme gemäß der Verordnung verpflichtet. Einzelheiten zum Genehmigungsverfahren werden in den Verträgen mit PCTs und Krankenkasse geregelt.

3 Wer gehört zum Ambulanten Palliativteam und was sind die derzeitigen Hauptaufgaben? Marion Albrecht: Palliativ Care Teams (PCTs) sind multidisziplinäre Teams, die aus qualifizierten Ärzten, qualifizierten Pflegekräften und weiteren qualifizierten Fachkräften, wie z.b. Sozialarbeitern, Physiotherapeuten, Seelsorgern, Psychologen, etc. sowie auch ehrenamtlichen Hospizhelfern zusammengesetzt sind. Die Mindestanforderungen an Palliativ Care Teams beziehen sich aber nicht nur auf die Qualifikation des Personals, sondern auch auf die Organisationsform und struktur. Qualifikationen und Aufgaben der SAPV-Leistungserbringer ergeben sich aus den Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen. Diese Mindestanforderungen werden dann in einzelnen Verträgen mit den Krankenkassen weiter spezifiziert. Ein Palliative Care Team kann in komplexen palliativmedizinischen, palliativpflegerischen sowie psychosozialen Problemsituationen angefordert werden. Seine Aufgabe besteht in der Koordination dieser Situationen unter Einbeziehung weiterer Berufsgruppen und Hospizdiensten im Rahmen einer multiprofessionellen Zusammenarbeit. Zudem müssen Arzt und Pflegekraft eine 24 Std. - Erreichbarkeit für Patienten und Angehörigen gewährleisten, einschließlich verfügbar für Hausbesuche. In Kooperation mit Apotheken und Sanitätshäusern wird die kontinuierliche Versorgung mit Medikamenten und Hilfsmitteln sichergestellt. Zu den wesentlichen Aufgaben eines PCTs gehören die Beratung und Behandlung bei medizinischen und pflegerischen Problemen wie z.b. Schmerzen, Atemnot, Angst, Verwirrung, aber auch Wundkomplikationen, Aszitespunktion, Einsatz von Schmerzpumpen, Portversorgung, etc. Teamsitzungen sowie multiprofessionelle Fallbesprechungen sind in regelmäßigen Intervallen durchzuführen. Ferner werden Familie und andere Nahestehende mit einbezogen, unterstützt und manchmal auch bis über den Tod der Patienten hinaus in ihrer Trauer begleitet. Wenn Sie im Hinblick auf die ambulante Palliativversorgung einen Wunsch frei hätten was wäre dieser Wunsch und an wen würden Sie ihn richten? Marion Albrecht: Der sterbende Mensch sollte auf jeden Fall im Mittelpunkt stehen. Es kann nicht sein, das sich manche Hausärzte gegen den Willen eines Patienten entscheiden, dessen Wunsch es ist, im häuslichen Umfeld zu versterben und die SAPV (Spezielle Ambulante Palliativversorgung) nicht weiter verordnen, obwohl ein eindeutiger SAPV-Bedarf besteht. Oft wird SAPV nach einem stationären Aufenthalt von der Klinik heraus verordnet. Da eine Klinik aber nur für 7 Tage SAPV verordnen kann, muss der Hausarzt die Folgeverordnung übernehmen. Hier kommt es leider immer wieder zu Konflikten. Zum Beispiel betonen auch manche Hausärzte bei ihren Patienten, dass sobald ein Palliative Care Team über eine SAPV-Verordnung eingeschaltet wird, sie als Hausarzt nicht mehr zuständig sind. Eine schwer nachzuvollziehende Aussage, da die SAPV als ein ergänzendes Angebot zur bisherigen Versorgung durch Hausärzte, Fachärzte und Pflegedienste zu verstehen ist. Ein PCT hat nur 3 Werktage um eine SAPV-Verordnung bei den Kostenträgern einzureichen. Hier ist keine Zeit für lange Diskussionen und Meinungsverschiedenheiten, die den Sterbeprozess des Patienten unnötig belasten. Wünscht ein Patient die Versorgung durch ein Palliative Care Team und liegt auch ein eindeutiger SAPV-Bedarf vor, sollte der Wunsch des Patienten auch akzeptiert werden.

4 Wer kann ein Palliativnetz gründen, wie geht das und an wen muss man sich wenden? Marion Albrecht: SAPV wird ausschließlich von Leistungserbringern erbracht, mit denen die Krankenkasse zur Sicherung einer bedarfsgerechten Versorgung einen Vertrag geschlossen hat. Bei der Entwicklung dieser bedarfsgerechten Versorgung sind die bereits bestehenden Strukturen soweit wie möglich einzubeziehen, es empfiehlt sich also vor dem Aufbau eines PCTs mit den verschiedenen möglichen und erforderlichen Leistungserbringern, die bereits sterbende Patienten vor Ort betreuen, zusammenzusetzen. Nach Kontaktaufnahme mit Vertragsärzten, Mitarbeitern von Krankenhäusern, Pflegediensten und Pflegeheimen, etc. kann man dann gemeinsam prüfen, ob und wie man die erforderlichen Maßnahmen aufeinander abstimmen und bedarfsgerecht erbringen kann, wer die Koordination übernimmt, ob die erforderlichen Mindestanforderungen vorliegen, ob auch ausreichend Fachkräfte zur Verfügung stehen, etc. PCTs gestalten sich unterschiedlich und sind bisher aus den unterschiedlichsten medizinischen Versorgungsstrukturen gegründet worden. Wer beabsichtigt ein Palliativ Care Team zu gründen, sollte sich mit den Krankenkassen vor Ort in Verbindung setzen, um alles weitere auf den Weg bringen zu können. Gibt es eine pauschalierte Vergütungsregelung? Marion Albrecht: Die Vergütung der SAPV erfolgt auf Grundlage von Verträgen zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Leistungserbringern, also den Palliativ Care Teams. Dabei können sich die Vertragsparteien an den Musterverträgen des jeweiligen Bundeslandes orientieren, die als regional begrenzte allgemeingültige Abkommen zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern zu verstehen sind. So entsteht eine Vielzahl von Einzelverträgen, die zum Teil mit stark schwankender Vergütung einhergehen. Manche PCTs einigen sich mit den Kostenträgern auf Pauschalen andere wiederum orientieren sich mehr an Einzelleistungen. Das Spektrum möglicher Abrechnungspositionen für die SAPV findet sich im Bundeseinheitlichen Positionsnummernverzeichnis für Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung. Dieses unterliegt regelmäßigen Anpassungen bzw. Veränderungen. Wie können Ärzte, die einem Palliativnetz beitreten, mit den Kostenträgern abrechnen? Marion Albrecht: Wenn Ärzte einem Palliativ Care Team als Teammitglied beitreten, rechnet das Palliativ Care Team ab, und der Arzt rechnet intern mit dem Team ab. Das PCT verfügt über ein Institutskennzeichen, das bei der Abrechnung mit den Krankenkassen verwendet wird. Wie läuft die Zusammenarbeit der Leistungserbringer? Wer koordiniert diese? Marion Albrecht: Spezialisierte Leistungserbringer arbeiten nach einem verbindlichen, strukturierten und schriftlich dargelegten Versorgungskonzept, welches den Krankenkassen vorgelegt werden muss. Hierin sind der inhaltliche und organisatorische Rahmen der Leistungserbringung sowie die Einbindung in die regionale Versorgungsstruktur beschrieben. Inhalt der SAPV ist auch, dass die Koordination der spezialisierten palliativmedizinischen und palliativpflegerischen Versorgung unter Einbeziehung weiterer Berufsgruppen und von Hospizdiensten im Rahmen multiprofessioneller Zusammenarbeit geregelt wird. In vielen PCT gibt es dafür entsprechende Koordinatoren.

5 Gerade innerhalb eines Netzwerkes ist vernetztes Arbeiten innerhalb der gewachsenen Strukturen der Palliativversorgung unabdingbar. Gibt es da eine Software? Marion Albrecht: Ja, es gibt diverse Softwareanbieter in dem Markt. Ein entsprechendes Dokumentationssystem kann gerade in der SAPV effektiv unterstützen. Wir, die Firma Portavita, hat mit unserem Kooperationspartner T-Systems International GmbH (eine Tochter der Deutschen Telekom) eine webbasierte Softwarelösung für die Versorgung von Patienten für die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV) entwickelt. Die Software wurde zudem in Zusammenarbeit mit SAPV-Teams entwickelt, also von SAPV für SAPV. Ziel ist es, die einrichtungsübergreifende und intersektorale Vernetzung in der palliativmedizinischen und pflegerischen Versorgung zu verbessern und gleichzeitig durch den Einsatz einer ICT-Plattform (Information and Communication Technology) und innovativer Technologien einen messbaren Mehrwert für alle Beteiligten zu schaffen. Es existieren hier klar strukturierte und definierte Abläufe für Institutionen wie Palliativ-Care-Teams und/oder palliativmedizinischen Abteilungen in Krankenhäusern sowie ein regelmäßig aktualisierter Dokumentations- und Behandlungsverlauf. Alle Beteiligten arbeiten im gleichen System. Somit unterstützt die epalliativ-plattform alle Leistungserbringer einrichtungs- und sektorenübergreifend und bei jedem Behandlungsschritt. Der Therapieverlauf gestaltet sich somit für alle am Leistungsprozess beteiligten Personen raum- und zeitunabhängig transparent. Noch kurz ein Wort zu Portavita: Wir sind ein Softwareunternehmen, das in den Niederlanden mit zu den führenden Anbietern von elektronischen Patientenakten gehört, insbesondere zur Versorgung chronisch Kranker. Wir sind international tätig und versorgen aktuell mehr als Patienten mit unserer Software. Welche Probleme sehen Sie derzeit im Bereich SAPV und der Abrechnung mit den Kostenträgern? Wie könnte man diese lösen? Marion Albrecht: Es kommt leider immer wieder vor, dass Fälle nicht bezahlt werden, obwohl eine Kostenübernahme von der Krankenkasse vorliegt. Als Grund werden z.b. Formfehler angegeben, mit beispielsweise dem Argument, dass die Genehmigung der Kasse nicht auf der Originalverordnung erfolgte. In den geschlossenen Einzelverträgen heißt es jedoch klar, dass die Originalverordnung mit der Rechnung an die Krankenkasse weitergeleitet wird. Eine Genehmigung auf der Originalverordnung würde aber bedeuten, dass die vom Patienten oder dessen Angehörigen unterschriebene Verordnung vom Palliative Care Team an die Kasse geschickt werden muss, die Kasse dann SAPV auf der Originalverordnung genehmigt und wieder an das PCT zurücksendet, was einen hohen Verwaltungsaufwand nach sich zieht. Hinzu kommt, dass einige Kassen die Abrechnung der SAPV an Abrechnungszentren ausgelagert haben, so dass Rechnungen nicht vergütet werden, die jedoch gemäß der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem PCT und der Kasse vergütet werden müssten. Am gerade genannten Beispiel heißt es dann, die "Genehmigung ist nicht auf der Originalverordnung" und somit zahlen wir nicht. Ein weiteres Problem sehe ich darin, dass SAPV in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich vergütet wird. Erstrebenswert wäre hier eine bundesweit einheitliche Vorgehensweise und Vergütung von SAPV.

6 Wie kann sich ein Pflegedienst qualifizieren, um SAPV- Leistungen anzubieten? Marion Albrecht: Indem der Pflegedienst entsprechende Pflegekräfte mit zusätzlicher Qualifikation für die Palliativpflege beschäftigt. Die Pflegekräfte haben zusätzlich zu ihrer 3-jährigen Ausbildung als Gesundheits-und KrankenpflegerIn bzw. Gesundheits- und KinderkrankenpflegerIn oder AltenpflegerIn (3-jährige Ausbildung) eine Palliativ-Care-Weiterbildungsmaßnahme absolviert, im Umfang von mindestens 160 Stunden, zusätzlich Erfahrungen von mindestens 2 Jahren praktischer Tätigkeit als Pflegefachkraft in der Betreuung von Palliativpatienten in den letzten 3 Jahren und davon mindestens 6 Monate in einer spezialisierten Einrichtung der Hospiz-und Palliativversorgung. Wird über SAPV auch der SGB XI-Leistungsbereich abgedeckt? Oder müssen diese Leistungen gesondert abgerechnet werden? Die Ansprüche auf Leistungen der Palliativpflege ergeben sich aus dem SGB V und SGB XI. Auch Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen i.s. von 72 Abs.1 SGB XI haben einen Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Die Vergütungsvereinbarungen finden sich in den entsprechenden Verträgen mit den Palliativ Care Teams. Inwiefern unterscheiden sich SAPV-Verträge von SGB V- Vergütungsvereinbarungen? Die Leistungen der PCTs sind nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung, weil es sich hier um eine ärztliche und pflegerische Komplexleistung einschließlich von Koordinierungsanteilen handelt, die bezogen auf Leistungsart und umfang über die vertragsärztliche Versorgung hinausgehen. Dementsprechend wird der vertragsärztliche Versorgungsanteil auch nicht über die nach 85 SGB V von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlte Gesamtvergütung für die vertragsärztlichen Leistungen abgegolten. Wir danken Frau Albrecht, Niederlassungsleiterin Portavita aus Wuppertal für das Interview. Hier finden Sie weitere Informationen zur Palliativpflege (SAPV). SAPV Interview Schlüsselbegriffe Pflege, ambulanter Pflegedienst, Gründung, Spezielle Ambulante Palliativversorgung (SAPV), Palliative Care Team (PCT), Ambulante Palliativversorgung, Allgemeine Ambulante Palliativversorgung (AAPV), Information and Communication Technology (ICT) Kostenlose Inklusivleistungen Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann legen Sie sich einfach einen unverbindlichen und kostenlosen Zugang beim

7 DMRZ an für unsere Abrechnungssoftware! Sie zahlen nur dann die günstige Abrechnung zu 0,5%*, wenn Sie tatsächlich über das DMRZ mit den Krankenkassen abrechnen. Sonst nicht! Rechtliche Hinweise: * = Beim DMRZ bezahlen Sie nur 0,5% der Bruttoabrechnungssumme zzgl. MwSt. für die Abrechnung mit allen Kostenträgern. ** = %-Vorfinanzierung der Bruttorechnungssumme ggf. zzgl. MwSt. (Vorfinanzierungszeitraum 60 Tage, Auszahlungsquote 100% minus der jeweiligen Factoringgebühr, keine zusätzlichen Kosten), nicht inbegriffen ist die Abrechnung *2 = Für die Hotline fallen keine extra Kosten an. Sie bezahlen nur die ortsüblichen Telefontarife. Belegerfassung 3 = "Kostenlose Software" bezeichnet die kostenlose Software-Nutzung bei kostenloser, gültiger Anmeldung für die DMRZ-Onlineplattform, Abrechnung ist kein Teil der Software. Bei der zusätzlichen Nutzung von Apps (mobile Dienste) fallen ggf. Verbindungskosten an. Android, Google Play, Google und das Google Play-Logo sind Marken von Google Inc. Sämtliche Marken, eingetragene Warenzeichen und Produktnamen sind Eigentum des jeweiligen Inhabers. Sollten wir ein Marken- oder Warenzeichen irrtümlich benutzt oder einen Copyright-Hinweis übersehen haben, teilen Sie uns das bitte mit.

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