Informationen Mai 2013

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1 Informationen Mai 2013 Kindesschutzmassnahmen Engere Zusammenarbeit: Gemeinden und kantonales Amt für Wirtschaft und Arbeit metier Kurse Programm Sommertagung 2013 Empfehlung zum Vorgehen bei angeordneten Kindesschutzmassnahmen mit Folgekosten 1. Gegenstand Anordnungen von ergänzenden Erziehungshilfen sind mit Folgekosten bei Dritten verbunden. Zur Klärung der Zuständigkeiten und Abläufe wurde die vorliegende Empfehlung in Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern der Sozialkonferenz des Kantons Zürich, des kantonalen Sozialamtes, des kantonalen Amtes für Jugend- und Berufsberatung (AJB) und der KESB-Präsidien-Vereinigung (KPV) ausgearbeitet. Das kantonale Gemeindeamt unterstützt die vorliegenden Empfehlungen. 2. Grundsätze Die KESB prüft bei der Anordnung von Massnahmen deren Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit auch hinsichtlich der Angemessenheit der Kostenfolgen. Die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger des kjz informiert die Eltern über ihre Beitragspflicht und erstellt mit ihnen zuhanden der Gemeinden mittels Checklisten eine Übersicht über die Einkommensund Vermögenssituation. Trifft die KESB einen Entscheid, ist die Gemeinde daran gebunden. Die Gemeinde hat nicht über die Begründetheit einer Anordnung der KESB zu entscheiden. Sie prüft lediglich, wer für die Kosten der angeordneten Massnahme aufzukommen hat (BGE 135 V 134). Kostengutsprachen für Massnahmen, die von der KESB angeordnet wurden, sind unbefristet zu erteilen. Die KESB prüft die Angemessenheit von ihr angeordneter ambulanter Kindesschutzmassnahmen in der Regel jährlich und holt die dafür notwendigen Berichte ein. Die Finanzierung der von der KESB angeordneten Kindesschutzmassnahmen erfolgt subsidiär durch die zivilrechtliche Wohnsitzgemeinde. 1

2 Das hier beschriebene Vorgehen gilt nur für Unterstützungsmassnahmen, die im Kontext einer kindesschutzrechtlichen Anordnung der KESB stehen. Solche Anordnungen können beispielsweise eine Platzierung gemäss Art. 310 ZGB umfassen oder die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 mit dem Auftrag die Platzierung zu begleiten oder eine Familienbegleitung in die Wege zu leiten und zu überwachen. Soweit die Eltern einer Kindeswohlgefährdung selbst aktiv abhelfen, kann die KESB gemäss Subsidiaritätsprinzip keine Massnahmen errichten. Anträge der Eltern um Kostengutsprache sind in diesen Fällen direkt an die zivilrechtliche Wohnsitzgemeinde zu richten. 3. Ausgangslage Bei der Anordnung von Massnahmen mit Finanzierungsfolgen ist von zwei Situationen auszugehen: zum Zeitpunkt des KESB-Entscheids sind die Massnahmendetails (Durchführungsort / -person, Kosten, Beginn, evt. Dauer) bereits bekannt oder zum Zeitpunkt des KESB-Entscheids sind die Massnahmendetails noch nicht bekannt. Das Ziel ist, dass nach dem Entscheid der KESB und der Klärung der Massnahmendetails die Kostengutsprache möglichst schnell vorliegt und mit der Umsetzung begonnen werden kann. 4. Abläufe Im Rahmen des Einholens eines Berichtes der Wohnsitzgemeinde gemäss 49 Abs. 2 EG KESR erkundigt sich die KESB auch über den Unterstützungswohnsitz des Kindes. Zum Zeitpunkt des Entscheids sind die Massnahmendetails bekannt: Die KESB entscheidet auf Grund der Empfehlungen der Mandatsperson und der Abklärungsergebnisse und verfügt die einzuleitende Massnahme. Seitens kjz liegt zu diesem Zeitpunkt das Formular «Kosteninformationen» vor. Die KESB sendet das Entscheiddispositiv zusammen mit den Kosteninformationen (und den weiteren Checklisten des kjz z.hd. der Gemeinde) an die zivilrechtliche Wohnsitzgemeinde mit der Bitte, dem kjz (mit cc an die KESB) raschestmöglich subsidiäre Kostengutsprache zu erteilen. 2

3 Zum Zeitpunkt des Entscheids sind die Massnahmendetails nicht bekannt: Die KESB entscheidet aufgrund der Empfehlungen der Mandatsperson und aufgrund der Abklärungsergebnisse. Die einzuleitende Massnahme wird von der KESB beschrieben und verfügt und die zuständige Mandatsperson des kjz mit der Durchführung beauftragt (z.b. Platzierung in einer sozialpädagogischen Pflegefamilie, Einleiten einer sozialpädagogischen Familienbegleitung) Das kjz hat eine Durchführungsstelle/-person gefunden und beantragt anschliessend bei der KESB die Bestätigung der Massnahmendetails unter Beilage des Formulars «Kosteninformationen» und der Checklisten. Die KESB überprüft, ob der erteilte Auftrag im Sinne der angeordneten Massnahme umgesetzt wurde und sendet anschliessend das ursprüngliche Entscheiddispositiv zusammen mit den Kosteninformationen und den Checklisten des kjz an die zivilrechtliche Wohnsitzgemeinde mit der Bitte, dem kjz (resp. der zuständigen Mandatsperson) mit Kopie an die KESB raschestmöglich subsidiäre Kostengutsprache zu erteilen. Bei Beendigung einer Massnahme für die subsidiär Kostengutsprache erteilt wurde, informiert die eingesetzte Mandatsperson umgehend schriftlich die kostentragende Gemeinde mit Kopie an die KESB. Engere Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und dem kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit Im Verlauf des letzten Jahres hat die Sozialkonferenz mit dem kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit (iiz) eine verstärkte Zusammenarbeit in Bereich der beruflichen Integration geprüft. Neu entscheidet das AWA auf Basis des EG AVIG unter Einbezug der Gemeinden/Sozialbehörden, welche Angebote, die der beruflichen Integration der Teilnehmenden dienen, mitfinanziert werden. Der Kostenteiler beträgt ab dem 01. Juli %. Die Anbieter der Integrationsprogramme haben für die Angebote den entsprechenden Bedarf nachzuweisen und vorgegebene Kriterien zu erfüllen. Die Programmanbieter sind von den Gemeinden dem AWA vorzuschlagen. Über die Subventionierung des Angebotes entscheidet die Arbeitsgruppe AWA -Sozialkonferenz. Die weiteren Details können dem Newsletter beiliegenden Schreiben des AWA vom Mai 2013 entnommen werden. 3

4 Metier 2013 Seit dem 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft. Die Neuerungen betreffen sowohl das materielle Recht, das insbesondere für Erwachsene von Grund auf neu gestaltet wurde, als auch das Verfahren zur Anordnung von Massnahmen, das eine neue Behördenorganisation mit sich bringt. Metier hat 2013 erneut versucht, einen Schwerpunkt mit Kursen zum neuen KESR zu setzen. Neben den, im letzten Jahr sehr erfolgreichen, Grundkursen für private sowie professionelle Mandatsträger, bietet metier dieses Jahr auch Vertiefungskurse in diesem Themenbereich an. Nachdem die Nachfrage für die halbtägige Einführung in das neue Erwachsenenschutzrecht vom 17. Mai sehr grossen Anklang fand, machen wir Sie deshalb gerne insbesondere auf die zweite Jahreshälfte aufmerksam, in der folgende Kurse zur Vertiefung angeboten werden: Einführung für KESB-Sachbearbeiter/innen vom 18. September 2013 Erwachsenenschutz Vertiefungskurs für professionelle Mandatsträger vom 9. September 2013 Vertiefungskurs für private Mandatsträger vom 10. September 2013 Grundkurs für private Mandatsträger vom 21. November 2013 Des Weiteren hat metier auch dieses Jahr wiederum spannende Kurse im Sozialhilfebereich im Angebot. Auch hier gibt es einige neue Formate. Zum ersten Mal bietet metier in Zusammenarbeit mit der ZHAW-Soziale Arbeit einen Kurs zum Thema schwierige Gesprächsführung mit Klientinnen und Klienten an und es freut uns sehr, dass wir mit diesem Kurs auf sehr grosses Interesse gestossen sind. Der Kurs «Berufliche und soziale Integration in der Sozialhilfe» wurde neu auf einen 2-Tages Kurs ausgedehnt, um das Thema intensiver zu behandeln gerade auch im Hinblick auf die Integration von Jugendlichen im ersten Arbeitsmarkt. Alle weiteren Informationen zu unserem Kursangebot sowie zum Anmeldeverfahren, finden Sie auf unserer Homepage Wir freuen uns, wenn wir auch in diesem Jahr Ihre Bedürfnisse abdecken können und Sie an einem unserer Kurse begrüssen dürfen. Save the Date Jahrestagung 2013 Die diesjährige Jahrestagung beschäftigt sich mit der Jugendhilfe: Wer zahlt? Wer leistet? Reservieren Sie sich bereits heute den 21. November 2013 für diesen Anlass. 4

5 Programm Sommertagung 2013 «Wie gelingt Jugendlichen der Start in den 1. Arbeitsmarkt?» An der 3. Sommertagung der Sozialkonferenz Zürich wird am 27. Juni 2013 über die Möglichkeiten diskutiert, Jugendliche sowie junge Erwachsene erfolgreich ins Erwerbsleben zu integrieren und sie somit langfristig von der Sozialhilfe loszulösen Begrüssung Gabriela Winkler, Co-Präsidentin Sozialkonferenz Kanton Zürich Einführung Nicolas Galladé, Stadtrat Winterthur Case Management in der Berufsbildung Kathrin Hilber, lic.phil. II, arr Kanton St. Gallen Case Management, Jugendhilfe und Berufsberatung im Kanton Zürich André Woodtli, Chef Amt Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich Pause Impressum «Stipendien statt Sozialhilfe»: Modell Kanton Waadt Philipp Müller, stv. Generalsekretär Sozialdepartement Kanton Waadt Podiumsgespräch Herausgeberin Sozialkonferenz des Kantons Zürich Redaktionskommission Vorstand der Sozialkonferenz des Kantons Zürich Apéro Die Einladungen haben Sie bereits per Post erhalten. Sie können sich noch bis zum 17. Juni 2013 anmelden. Der Unkostenbeitrag beträgt CHF 40.. Redaktion Gabriela Winkler, Co-Präsidentin Armin Manser, Co-Präsident Seraina Winkler, Sekretariat Gestaltung Sara Rietmann Redaktionsadresse Sozialkonferenz des Kantons Zürich Sekretariat Birchweg Oberglatt Tel.: Fax: Hotline Sozialkonferenz Die Arbeitsgruppe Hotline der SoKo beantwortet Fragen zur Praxis in der Sozialhilfe per unter: 5

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