MERKBLATT ÜBER GEWERBLICHE WARENEINFUHREN THAILAND

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1 MERKBLATT ÜBER GEWERBLICHE WARENEINFUHREN THAILAND

2 Inhalt Wareneinfuhr in Thailand... 4 Handelspolitische Rahmenbedingungen...4 Mitgliedschaft bei der Welthandelsorganisation (WTO)...4 Südostasiatische Freihandelszone (AFTA)...5 ASEAN Zollverfahren...6 Abfertigung zum freien Verkehr...6 Besondere Zollverfahren...7 Vorübergehende Einfuhr...8 Aktive Veredelung...8 Zolllager...8 Freizonen...9 Einfuhrabgaben...9 Zolltarif und Einfuhrzoll...9 Einfuhrnebenabgaben...10 Außertarifliche Zollbegünstigungen...12 Einfuhrverbote und -beschränkungen...13 DFT-Importgenehmigung...13 Nahrungsmittel, pharmazeutische Erzeugnisse, medizinische Geräte...13 Telekommunikationsgeräte und -ausrüstungen...14 Normen...14 Pflanzengesundheit...14 Internetadressen...14 Ausfuhr aus der EU...15 Germany Trade & Invest 3

3 Thailand (März 2015) Das Zollmerkblatt Thailand bietet deutschen Exporteuren eine kompakte Übersicht zum Einfuhrrecht des südostasiatischen Landes. Neben Hinweisen zum Zollabfertigungsverfahren beinhaltet die Broschüre Informationen zu Zöllen und Einfuhrnebenabgaben, Abgabenbegünstigungen, besonderen Zollverfahren sowie eine Aufstellung der zurzeit gültigen Einfuhrverbote und -beschränkungen. Das Merkblatt kann nach Registrierung kostenlos unter abgerufen werden. Wareneinfuhr in Thailand Handelspolitische Rahmenbedingungen Mitgliedschaft bei der Welthandelsorganisation (WTO) Thailand ist Mitglied der Welthandelsorganisation (World Trade Organization - WTO) und im Rahmen dieser Mitgliedschaft zu den WTO-Kernprinzipien der Meistbegünstigung (Gleichbehandlung von Drittlandswaren an der Zollgrenze) sowie der Inländerbehandlung (wettbewerbsrechtliche Gleichstellung von Importwaren im Verhältnis zu inländischen Waren) verpflichtet. Darüber hinaus hat Thailand bi- und multilaterale Handelsabkommen, die zu einem präferenziellen Marktzugang für Waren führen, mit den folgenden Staaten(-gruppen) geschlossen: Vertragspartner Art des Abkommens in Kraft seit ASEAN* Übereinkommen über den Handel mit Waren (ATIGA) China Abkommen über den Handel mit Waren zwischen China und der ASEAN im Rahmen des Übereinkommens für eine umfassende wirtschaftliche Zusammenarbeit (ACFTA) , Zollabbau ab Japan Abkommen über eine umfassende wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Staaten der ASEAN und Japan (AJCEP) , Zollabbau Thailand ab Juni Korea (Rep.) Indien Abkommen über eine wirtschaftliche Partnerschaft zwischen Japan und Thailand (JTEPA) Abkommen über den Handel mit Waren zwischen Korea (Rep.) und der ASEAN im Rahmen des Übereinkommens für eine umfassende wirtschaftliche Zusammenarbeit (AKFTA) Übereinkommen über den Handel mit Waren im Rahmen des Abkommens über eine umfassende wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Staaten der ASEAN und Indien (AIFTA) Zollabbau Thailand ab Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

4 (Forts.) Forts. Vertragspartner Art des Abkommens in Kraft seit Australien Thailand-Australien Freihandelsabkommen (TAFTA) Neuseeland Abkommen über eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit (NZTCEPA) Australien / Neuseeland Übereinkommen zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den Staaten der ASEAN sowie Australien und Neuseeland (AANZFTA) *Association of South East Asian Nations: 10 Mitgliedstaaten: Brunei Darussalam, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand, Vietnam Thailand hat sowohl multilateral im Rahmen der ASEAN als auch bilateral Freihandelsabkommen ausgehandelt. Beim grenzüberschreitenden Warenverkehr sind dabei die Ursprungsregeln der jeweiligen Abkommen zu beachten, da nur jeweils Waren mit Ursprung in den Vertragsparteien zollbegünstigt behandelt werden. Mit der EU wird seit dem Jahr 2013 über ein Freihandelsabkommen verhandelt. Aufgrund der politischen Lage in Thailand sind die Verhandlungen zur Zeit ausgesetzt (Stand: März 2015). Nach dem kompletten Wegfall der EU-Zollbegünstigungen gegenüber thailändischen Waren im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer (APS) Anfang 2015 bemüht sich Thailand dem Vernehmen nach um einen schnellen Abschluss eines Abkommens mit der EU. Mit Chile und Peru wurden Freihandelsabkommen ausgehandelt und unterschrieben, die aber noch nicht in Kraft getreten sind. Südostasiatische Freihandelszone (AFTA) Im Rahmen des gemeinsamen Präferenzschemas der ASEAN-Freihandelszone (CEPT-AFTA) gewährt Thailand nach dem Abkommen über den Handel mit Waren (ATIGA) Zollfreiheit für fast sämtliche Waren mit Ursprung in den Ländern der ASEAN. Die Ursprungsregeln des ATIGA sehen grundsätzlich einen inländischen Fertigungsanteil (Regional Value Content) von mindestens 40% oder alternativ einen Wechsel der vierstelligen HS-Tarifposition (Change in Tariff Heading) für Vormaterialien ohne Ursprung vor. Für bestimmte Waren aus ausgewählten Bereichen wie Elektronik, Maschinenbau sowie Textil und Bekleidung gelten im Einzelfall besondere produktspezifische Ursprungsvorschriften. Zur Erlangung der Zollpräferenz im Intra- ASEAN-Handel ist regelmäßig ein formeller Ursprungsnachweis (ATIGA Form D) erforderlich. Darüber hinaus sieht das ATIGA den Abbau von nichttarifären Handelshemmnissen sowie Vereinfachungen und Vereinheitlichungen bei den Zollverfahren. Germany Trade & Invest 5

5 Thailand (März 2015) ASEAN + 1 Im Rahmen der Abkommen der ASEAN mit China, Japan, Korea, Indien sowie Australien und Neuseeland gewährt Thailand jeweils Waren mit Ursprung in den Ländern Zollbegünstigungen bis hin zur Zollfreiheit. Die Ursprungsregeln der Abkommen schreiben einen inländischen Fertigungsanteil von mindestens 40% vor, im Fall von Indien gelten 35%. Zollverfahren Rechtsgrundlagen für zoll-, steuer- und außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften beim grenzüberschreitenden Warenverkehr in Thailand sind insbesondere die folgenden Normen: Rechtsgrundlage The Export and Import Act, B.E The Customs Act, B.E Customs Tariff Decree, B.E mit den entsprechenden Notifications (Verordnungen) des Finanzministers The Act Amending The Revenue Code (No. 30), B.E ( The VAT Act ) Excise Tax Act, Excise Tax Tariff Act, Liquor Act, Tobacco Act Regelungsinhalt Außenwirtschaftsrecht, Einfuhrverbote und -beschränkungen Zollvorschriften, Freizonen Zolltarif, Nomenklatur, autonome und vertragliche Zollsätze, Präferenzzollsätze Mehrwertsteuer Verbrauchsteuern Abfertigung zum freien Verkehr Waren dürfen nur über die vorgeschriebenen Zoll(flug)häfen bzw. Zollstraßen in das Zollgebiet Thailands verbracht werden und müssen innerhalb von 24 Stundennach der Ankunft bei der zuständigen Zollbehörde gestellt werden. Dort können sie bis zur Anmeldung und Freigabe durch die Zollverwaltung höchstens 21 Tage in vorübergehender Verwahrung gelagert werden, wobei nach 10 Tagen Gebühren erhoben werden. Der Zollanmelder in Thailand muss grundsätzlich bei der thailändischen Zollverwaltung mit einer Zollkarte (customs card) registriert sein. Das thailändische Zollrecht sieht eine Vertretung durch von der Zollverwaltung bewilligte ( licensed ) Zollagenten vor. Für vertrauenswürdige Unternehmen sind vereinfachte Förmlichkeiten und Verfahren für Inhaber einer Gold Card der Zollverwaltung vorgesehen. Darüber hinaus können seit 2013 besonders zuverlässige und vertrauenswürdige Unternehmen den Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) in Thailand beantragen und dadurch besondere Vergünstigungen wie z.b. beschleunigte Zollabfertigung und zügige Abgabenrückvergütung sowie Vorteile bei der Leistung von Sicherheiten in Anspruch nehmen. Mit dem e-customs -Programm der thailändischen Zollverwaltung können Zollanmeldungen für Import, Export sowie Zolllager digital getätigt werden. Das thailändische Zollgesetz wurde Ende 2014 entsprechend angepasst. Für die Bereiche Zollwert, Ursprung oder Einreihung von Waren in 6 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

6 den Zolltarif können vorab verbindliche Zollauskünfte gegen Gebühr bei der Zollverwaltung eingeholt werden. Im Rahmen des thailändischen National Single Window können alle geforderten Informationen für den Zoll und anderer beteiligte Behörden über ein einziges elektronisches Zugangsportal abgegeben werden. Die diversen Vorschriften für die Einfuhr von Waren sind seit Ende 2014 im National Trade Repository online abrufbar ( Für eine ordnungsgemäße Zollanmeldung in Thailand sind vom Exporteur die nachfolgend aufgeführten Warenbegleitpapiere zu erstellen. Diese Dokumente gelten als Nachweise für die Angaben in der Zollanmeldung: - Original-Handelsrechnungen (5-fach) in englischer Sprache mit folgenden Angaben: - - Anzahl, Art, Marke und Nummern der Packstücke - - Brutto- und Nettogewicht eines jeden Packstückes - - genaue Warenbezeichnung unter Hinzufügung der entsprechenden HS-Codenummer. Trägt die Ware ein Warenzeichen, so ist dieses anzugeben. In anderen Fällen ist no brand zu ver merken. - - Datum des Geschäftsabschlusses. Werden die Waren auf Konsignationsbasis geliefert oder sind sie zur Weiterleitung an eine Niederlassung bestimmt, so ist dies in der Rechnung zu vermerken. - - Genauer Wert pro Wareneinheit, Gesamtwert cif sowie cif-werte im einzelnen. Werden Rabatte gewährt, so sind diese mit Art und Höhe anzugeben. - - Ursprungsland (bei Waren mit Ursprung Deutschland: Federal Republic of Germany) - - Herkunfts- und Bestimmungsland - - Am Schluss der Rechnung ist vom Ausführer folgende Erklärung abzugeben und rechtsverbindlich zu unterschreiben: We hereby certify that this invoice is true and correct. - nicht präferenzielle Ursprungszeugnisse (Certificate of Origin) sind nur auf ausdrückliches Verlangen des thailändischen Importeurs erforderlich. - Frachtpapiere (Konnossemente oder Luftfrachtbrief) - Packliste, falls die Handelsrechnung keine klare Übersicht über Marke, Nummer, Art der Packstücke sowie Außenmaße mit Inhalt und Gewichten gibt. - Gesundheitszertifikate (Health Certificate) sind erforderlich für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen wie Gemüse und Früchte sowie Samen. Ein Pflanzengesundheitszeugnis (Phytosanitary Certificate) der zuständigen Stelle im Exportland ist für die Einfuhr von Pflanzen, deren Teile sowie Verpackungsholz vorgeschrieben. Besondere Zollverfahren Waren in diesen Zollverfahren unterliegen der zollamtlichen Überwachung. Der Zollanmelder hat regelmäßig bestimmte Auflagen zu erfüllen wie z.b. Fristen einzuhalten oder Waren nur einer bestimmten Verwendung zuzuführen. Germany Trade & Invest 7

7 Thailand (März 2015) Vorübergehende Einfuhr Waren, die vorübergehend in das thailändische Zollgebiet verbracht und anschließend wieder ausgeführt werden, können zum besonderen Zollverfahren der vorübergehenden Einfuhr (temporary importation) angemeldet werden. Thailand ist Vertragspartei des ATA-Übereinkommens. Für - Berufsausrüstungen - Messe- und Ausstellungswaren - wissenschaftliche Geräte und Ausrüstungen - Handelsmuster mit Wert bietet das Carnet A.T.A.-Verfahren für den deutschen Exporteur Vereinfachungen. Die Ausfuhr aus der EU, die vorübergehende Einfuhr in Thailand, die Wiederausfuhr und die Wiedereinfuhr in die EU werden auf einem einzigen Zollpapier abgewickelt. Darüber hinaus braucht der Zollanmelder in Thailand bei Vorlage des Carnets keine Sicherheit zu hinterlegen, da diese im Rahmen der internationalen Bürgenkette vom zuständigen thailändischen Verband geleistet wird. Die von der thailändischen Zollverwaltung festgesetzte Wiederausfuhrfrist ist einzuhalten. Die Ausstellung von Carnets A.T.A. für eine vorübergehende Einfuhr sind in Deutschland bei der für das Unternehmen zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) zu beantragen. Aktive Veredelung Das thailändische Zollrecht sieht das Verfahren der Zollrückvergütung (Drawback) für Waren vor, die nach ihrer Einfuhr nachweislich be- oder verarbeitet, vermischt oder montiert wurden und als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt werden. Hierbei wird bei der Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse der bei der Einfuhr für die zu veredelnden Waren erhobene Zoll rückvergütet. Die Ausfuhrfrist für die Veredelungserzeugnisse beträgt ein Jahr, gerechnet vom Datum der Einfuhr der zu veredelnden Waren. Der Antrag auf Zollrückvergütung hat grundsätzlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Datum der Ausfuhr zu erfolgen. Bestimmte Einfuhrwaren können allerdings durch Verordnung vom Zollrückvergütungsverfahren ausgeschlossen werden. Zolllager Bis zum Erhalt einer neuen zollrechtlichen Bestimmung (zollrechtlich freier Verkehr oder Wiederausfuhr) können Waren mit Bewilligung der Zollverwaltung ohne Erhebung von Einfuhrabgaben in öffentliche oder private Zolllager (bonded warehouses) verbracht werden. Exportorientierten Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen Industriezolllager (bonded warehouses of manufacturing type) bewilligt werden. Die Waren können grundsätzlich bis zu einem Jahr, gerechnet vom Datum der Zollanmeldung, in diesem Verfahren gelagert werden. 8 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

8 Freizonen In Thailand ansässige und registrierte Unternehmer können bei der Abteilung Zoll- und Steuerprivilegien der Zollverwaltung in Bangkok die Einrichtung einer Freizone auf dem Unternehmensgelände beantragen. In die bewilligten und unter zollamtlicher Überwachung stehenden Freizonen können Waren - aus dem Zollausland ohne Erhebung von Einfuhrabgaben - Waren des zollrechtlich freien Verkehrs Thailands verbracht werden. Die thailändische Freizonengesetzgebung unterscheidet zwischen Industriefreizonen und Handelsfreizonen. In Industriefreizonen können die Waren be- und verarbeitet werden und anschließend als Fertigerzeugnisse - ausgeführt oder - in das thailändische Zollgebiet unter Zahlung der Einfuhrabgaben eingeführt werden. Als Bemessungsgrundlage gilt der Zollwert zum Zeitpunkt der Zollanmeldung, wobei der Wert der Waren, die vorab aus dem thailändischen Zollgebiet in die Freizone verbracht und in das Fertigerzeugnis eingebracht wurden, grundsätzlich nicht in die Bemessung eingerechnet wird. Nach Einreihung des Fertigerzeugnisses in den Zolltarif gilt der zum Zeitpunkt der Zollanmeldung gültige Zollsatz. Bewilligte Handelsfreizonen dienen vor allem als Distributionszentren für Speditionsdienstleistungsunternehmen sowie für die Ausstellung von Messewaren. Einfuhrabgaben Zolltarif und Einfuhrzoll Der thailändische Einfuhrzolltarif basiert auf der Harmonisierten Nomenklatur der Zolltarife der ASEAN-Staaten (ASEAN Harmonized Tariff Nomenclature - AHTN). Diese mit achtstelligen Codes versehene Nomenklatur wiederum basiert auf dem internationalen Warenverzeichnis des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS 2012). Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Einfuhrzölle ist im Rahmen eines Kaufgeschäftes grundsätzlich der Transaktionswert, das ist der für die Waren gezahlte oder zu zahlende Preis, wobei in Thailand die Beförderungs- und Versicherungskosten bis zur Einfuhrzollstelle hinzugerechnet werden, sofern sie nicht im Kaufpreis enthalten sind. Grundsätzlich akzeptiert die thailändische Zollverwaltung den Wert CIF (Cost, Insurance and Freight) der internationalen Lieferbedingungen (Incoterms 2010) als Zollwert. Germany Trade & Invest 9

9 Thailand (März 2015) Der Zolltarif sieht im Bereich Industrieerzeugnisse (HS-Kapitel 25-97) grundsätzlich folgende Einfuhrregelzollsätze (angewandte Meistbegünstigungszollsätze) vor: - zollfrei für bestimmte medizinische Ausrüstungen und Waren der Informationstechnologie - 1% für Rohstoffe, bestimmte chemische Erzeugnisse, Maschinen und Apparate und Komponenten der Elektronikindustrie - 5% für bestimmte chemische Erzeugnisse sowie Investitionsgüter wie Maschinen und Werkzeuge sowie Bau- und Erntemaschinen; Kunststoffe - 10% für Werkzeuge und Beschläge - 20% für Fertigerzeugnisse wie Rasier- und Zahnputzmittel, fotografische Filme, Tore, Türe und Fenster aus Aluminium und Handwerkzeuge - 30% für Waren, die einen besonderen Schutz genießen (z.b. bestimmte Holzwaren, Bekleidung und Bekleidungszubehör, bestimmte Fertigwaren aus Kunststoff) sowie für Parfüms und Kosmetika - 80% für Personenkraftwagen Einfuhrnebenabgaben Verbrauchsteuer (Excise Tax) Nach dem Verbrauchsteuerrecht unterliegt die Entnahme aus dem Steuerlager bzw. die Einfuhr bestimmter Waren der besonderen Verbrauchsteuer (Excise Tax). Zu dem Warenkreis zählen u.a. Mineralölerzeugnisse, Tabakwaren, alkoholische Getränke, bestimmte nichtalkoholische Getränke sowie bestimmte Luxuswaren. Nachfolgend eine Auswahl von verbrauchsteuerpflichtigen Waren mit Angabe der Steuersätze: Steuergegenstand Bier Wein Branntwein aus Wein oder Traubentrester Steuersatz 60% + (30 Baht / l oder 300 Baht/l Alk.100%)* 60% + (300 Baht / l oder 2000 Baht/l Alk.100%)** 50% + (60 Baht / l oder 400 Baht/l Alk.100%)*** Parfüms und Duftwässer 15% Waren aus Bleikristall 15% Klimaanlagen 15% Wollteppiche 20% Batterien 10% Motorräder 3% - 20% Personenkraftwagen, mit einem Hubraum von 30% cm³ oder weniger und einer Leistung von weniger als 220 PS 10 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

10 (Forts.) (Forts.) Steuergegenstand Personenkraftwagen, mit einem Hubraum von mehr als cm³ bis cm³ und einer Leistung von weniger als 220 PS Personenkraftwagen, mit einem Hubraum von mehr als cm³ und einer Leistung von weniger als 220 PS Pickup Passenger Vehicle (PPV) mit einem Hubraum von cm³ oder weniger Pickup Passenger Vehicle (PPV) mit einem Hubraum von mehr als cm³ Steuersatz 35% 40% 20% 50% *angewendet wird jeweils derjenige Steuersatz, der zur höheren Abgabenbelastung führt, zusätzlich 3 Baht pro Liter und Grad bei Alkoholgehalt über 7% ** angewendet wird jeweils derjenige Steuersatz, der zur höheren Abgabenbelastung führt, zusätzlich 3 Baht pro Liter und Grad bei Alkoholgehalt über 15% *** angewendet wird jeweils derjenige Steuersatz, der zur höheren Abgabenbelastung führt, zusätzlich 3 Baht pro Liter und Grad bei Alkoholgehalt über 45% Stand März 2015 Für umweltfreundliche Fahrzeuge ( Eco Cars ) gelten besondere Steuerbegünstigungen. Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Verbrauchsteuer ist bei Wareneinfuhren der um den Betrag an Einfuhrzoll erhöhte Zollwert. Für das Überführen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (außer Tabakerzeugnissen) in den steuerrechtlich freien Verkehr wird zusätzlich eine Gemeindesteuer (Interior Tax) in Höhe von 10% vom Verbrauchsteuerbetrag erhoben. Mehrwertsteuer (Value Added Tax) Warenlieferungen im thailändischen Steuergebiet bzw. die Einfuhr unterliegen grundsätzlich der thailändischen Mehrwertsteuer (VAT). Dabei handelt es sich um eine Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzugsberechtigung des in Thailand mehrwertsteuerpflichtig registrierten Unternehmers. Der Vorsteuerabzug berechtigt den Unternehmer, von der Steuer, die er für seine Umsätze schuldet, die Umsatzsteuerbeträge (Vorsteuern) abzuziehen, die ihm andere Unternehmer für ihre an ihn ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze in Rechnung gestellt haben. Abziehbar ist auch die Mehrwertsteuer, die zum Zeitpunkt der Wareneinfuhr von der Zollverwaltung erhoben wurde. Bemessungsgrundlage bei Importen ist der Zollwert zuzüglich sämtlicher Einfuhrabgaben (außer der Mehrwertsteuer selbst). Der Steuersatz beträgt zurzeit einheitlich 7%. Steuerbefreit sind die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, lebenden Tieren und Fleisch, Dünge- und Futtermitteln, Chemikalien und Zubereitungen für die Verhinderung und Bekämpfung von Tier- und Pflanzenkrankheiten, Zeitungen, Zeitschriften und Büchern. Germany Trade & Invest 11

11 Thailand (März 2015) Außertarifliche Zollbegünstigungen Industrie- und Investitionsförderung Zur Förderung der thailändischen Kraftfahrzeugindustrie gilt für die Einfuhr von Teilen und Zubehör zur Verwendung in der Montage von Personen- und Lastkraftwagen (aus und HS) ein Zollsatz von 30%. Der begünstigte Zollsatz von 30% gilt bei Pick-Ups, Vans und ähnlichen Fahrzeugen (aus HS), allerdings nur für die Einfuhr von Teilen und Zubehör für die Montage von Fahrgestellen mit Motor. Darüber hinaus werden bestimmten Rohstoffen und Zwischenmaterialien zur Verwendung in der Herstellung von Kraftfahrzeugteilen außertariflich Zollbegünstigungen gewährt. Für die Inanspruchnahme der Zollbegünstigung ist eine Bewilligung des thailändischen Industrieministeriums und der Zollverwaltung erforderlich. Darüber hinaus können Unternehmen Zoll- und Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen, die sich in einer der Industriezonen (Industrial Estates) niederlassen. Zentrale Verwaltungsbehörde der genannten Zonen ist die Industrial Estate Authority of Thailand (IEAT). Zu den finanziellen Privilegien zählen zeitlich befristete Steuererleichterungen sowie Zollbegünstigungen bei der Einfuhr von Maschinen, Ausrüstungen und Rohstoffen. Als Beispiele der annähernd 40 Industriezonen in Thailand seien hier die bedeutenden Eastern Seaboard Industrial Estate in Rayong (Kraftfahrzeugfertigung) sowie Map Ta Phut Industrial Estate (petrochemische Erzeugnisse) genannt. Sonstige außertarifliche Zollbegünstigungen Die bei der Einfuhr in Thailand gewährten sonstigen außertariflichen Zollbefreiungen sind in einem besonderen Anhang zum thailändischen Zolltarif zusammengefasst. Dieser enthält außer dem in Betracht kommenden Warenkreis auch die im Einzelnen zu erfüllenden zusätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit sowie Hinweise auf erforderliche Bescheinigungen bzw. Bewilligungen. Unter anderem werden folgende Waren von der außertariflichen Zollfreiheit erfasst: - Rückwaren, die in unverändertem Zustand innerhalb eines Jahres wieder in das Zollgebiet Thailands eingeführt werden, wenn für diese zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr eine besondere Rückwarenbescheinigung ausgestellt wurde, - Waren, die in Thailand in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden und die aufgrund einer Mängelrüge zum Zwecke der Reparatur oder Ausbesserung wieder in das Zollausland verbracht wurden, wenn diese unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung in ausgebessertem Zustand innerhalb eines Jahres in das Zollgebiet Thailands wieder eingeführt werden. Die Abgabenbefreiung bezieht sich jedoch nur auf den Wert und die Menge der betreffenden Ware zum Zeitpunkt der Ausfuhr. Durch die Reparatur bzw. Ausbesserung bedingte Wertsteigerungen sind anteilmäßig zu verzollen, wobei der für die Ausfuhrware gültige Zollsatz zugrunde gelegt wird, - Warenmuster ohne Handelswert und solche, die eindeutig als Muster gekennzeichnet werden. 12 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

12 Einfuhrverbote und -beschränkungen Für den größten Teil der Waren ist die Einfuhr liberalisiert, das heißt, sie können ohne vorherige Genehmigung importiert werden. Ein Einfuhrverbot besteht u.a. für Betäubungsmittel, CFC-Kühlschränke, Gebrauchtreifen sowie bestimmte Glückspiele (ex , ). DFT-Importgenehmigung Für die nachfolgend aufgeführten Waren ist eine Einfuhrgenehmigung der Außenhandelsabteilung (Department of Foreign Trade - DFT) des thailändischen Wirtschaftsministeriums erforderlich: HS-Code Warenbezeichnung 2515 Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein 6802 bearbeitete Werksteine 5002 Grège ex Kapitel 61 und 62 unfertige Bekleidung sowie deren Teile 7118 Münzen gebrauchte Motoren für Krafträder mit einem Hubraum von 50 cm³ oder weniger ex gebrauchte Dieselmotoren mit einem Hubraum von 331 cm³ cm³ , , , Kettensägen und deren Teile ex 8703 gebrauchte Personenkraftwagen ex 8711 gebrauchte Motorräder , , Farb-Photokopiergeräte Nahrungsmittel, pharmazeutische Erzeugnisse, medizinische Geräte Die thailändische Food and Drug Administration (TFDA, im Geschäftsbereich des Gesundheitsministeriums regelt und überwacht das Inverkehrbringen von Nahrungsmitteln, Arznei- und Betäubungsmitteln, Kosmetika, toxischen chemischen Erzeugnissen sowie medizinischen Instrumenten, Geräten und Ausrüstungen (ex HS-Pos und 9022). Für den Import dieser Waren ist grundsätzlich eine Bewilligung / Lizenz von bzw. Registrierung bei der TFDA erforderlich, wobei je nach Risiko der Waren unterschiedliche Bewertungsverfahren vorgesehen sind. Die entsprechenden Anträge können jeweils nur von in Thailand ansässigen Unternehmen gestellt werden. Der deutsche Exporteur hat hierfür die geforderten und von den zuständigen deutschen Stellen bescheinigten Nachweise zu erbringen. Es handelt sich dabei um Analysenzertifikate sowie Freiverkaufszertifikate (Free Sales Certificates), wobei letztere von den thailändischen konsularischen Vertretungen im Exportland zu legalisieren sind. Germany Trade & Invest 13

13 Thailand (März 2015) Telekommunikationsgeräte und -ausrüstungen Für die Einfuhr von Telekommunikationsgeräten und -ausrüstungen wie Mobiltelefone und Set- Top Boxes sind eine Genehmigung der thailändischen National Broadcasting and Telecommunications Commission (NBTC, erforderlich. Normen Zuständig für die Überwachung der thailändischen Normen ist das Normeninstitut (Thai Industrial Standards Institute - TISI, ). Die thailändische Normengesetzgebung (Industrial Product Standards Act) unterscheidet zwischen freiwilligen und verbindlichen Normen. Verbindliche Normen bestehen für 70 Waren, u.a. für bestimmte Baumaterialien (Erzeugnisse aus Flachglas, Stahlerzeugnisse), Konsumgüter (Waschpulver, Spielzeuge, Gasfeuerzeuge etc.), elektrotechnische Waren (Waschmaschinen, Trockner, Bügeleisen, Ventilatoren, kunststoffisolierte Drähte), Farben und Lacke sowie Kraftfahrzeuge. Für diese Waren ist grundsätzlich eine Konformitätsbewertung durch TISI erforderlich. Für das Bewertungsverfahren sind dem TISI technische Unterlagen sowie Muster zu präsentieren. Der thailändischen Zollverwaltung ist zum Zeitpunkt der Wareneinfuhr das von der TISI ausgestellte Konformitätszertifikat vorzulegen. Industriebetriebe, die nach ISO 9000 zertifiziert sind und deren Konformitätsbewertung durch vom TISI akkreditierte Prüflaboratorien durchgeführt wurden, sind vom Konformitätsbewertungsverfahren in Thailand befreit. Die Einfuhr von bestimmten gebrauchten elektrotechnischen und elektronischen Geräten und Ausrüstungen sowie hochgiftigen Chemikalien und radioaktiven Stoffen ist genehmigungspflichtig. Zuständig ist das thailändische Industrieministerium, Department of Industrial Works, Hazardous Substances Control Bureau. Pflanzengesundheit Gesundheitszertifikate (Health Certificate) sind erforderlich für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen wie Gemüse und Früchte sowie Samen. Ein Pflanzengesundheitszeugnis (Phytosanitary Certificate) der zuständigen Stelle im Exportland ist für die Einfuhr von Pflanzen, deren Teile sowie Verpackungsholz vorgeschrieben. Internetadressen National Trade Repository: Zollverwaltung: Wirtschaftsministerium: Außenhandelsbehörde (Department of Foreign Trade): 14 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

14 Finanzverwaltung (The Revenue Department): Verbrauchsteuerverwaltung (Excise Department): Wirtschaftsministerium, Abteilung für Freihandelsabkommen (Department of Trade Negotiations): Investitionsbehörde (Board of Investment): Industriezonenverwaltung (Industrial Estate Authority): Deutsch-Thailändische Handelskammer, Bangkok: Ausfuhr aus der EU Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung ( Eine Kurzdarstellung des Ausfuhrverfahrens finden Sie auch auf unserer Internetseite ( Germany Trade & Invest 15

15 Kontakt Impressum Herausgeber: Germany Trade and Invest Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbh Villemombler Straße Bonn Tel.: +49 (0)228/ Fax: +49 (0)228/ Internet: Hauptsitz der Gesellschaft: Friedrichstraße 60, Berlin Geschäftsführung: Dr. Benno Bunse, Erster Geschäftsführer Dr. Jürgen Friedrich, Geschäftsführer Autor: Jürgen Huster, Bonn Ansprechpartner: Jürgen Huster, Tel.: +49(0) , Redaktionsschluss: März 2015 Bestell-Nr.: Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck - auch teilweise - nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung. Trotz größtmöglicher Sorgfalt keine Haftung für den Inhalt. Layout: Germany Trade & Invest Gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.

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