wesen; Vergabe- und V ertragsunterlagen Abwicklung von Verträgen Baupreis- und sonstiges Preisrecht
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1 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Postfach , Sonn Oberste Straßenbaubehörden der Länder Prof. Dr.-lng. Dr.-lng. E.h. Josef Kunz Leiter der Abteilung Straßenbau HAUSANSCHRIFT Robert-Schuman-Piatz Bann POSTANSCHRIFT Postfach Bann nachrichtlich: Bundesrechnungshof TEL +49 (0) FAX +49 (0) al-stb@bmvbs.bund.de Bundesanstalt für Straßenwesen DEGES Deutsche Einheit Femstraßenplanungsund -bau GmbH Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 16/2013 Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und Vergabe- 16.4:-; 16.5:-; wesen; Vergabe- und V ertragsunterlagen Abwicklung von Verträgen Baupreis- und sonstiges Preisrecht (Dieses ARS wird im Verkehrsblatt veröffentlicht) Betreff: Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau (HV A F -StB) - Ausgabe September 2006, Fassung Mai 2010, Änderung Juli 2013 Bezug: Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 16/2010 vom , Az: StB 14/7135.3/ Aktenzeichen: StB 14/7135.3/ Datum: Bonn, Seite 1 von 5 Zertifikat seit 2009 audlt berufundfamilie - ZUSTELL UND LIEFERANSCHRIFT: Heinrich-von-Stephan-Straße VERKEHRSANBINDUNG: Bus: 631, 637, 638, Bahn: 66, Haltestelle: Robert-Schuman-Piatz
2 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Seite 2 von 5 I. Allgemeines Die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) wurde am im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2276) bekannt gegeben (s. Anlage 1). Sie ist am in Kraft getreten. Auf die hierzu zu beachtenden Änderungen und wesentlichen Anmerkungen (s. Anlage 2) weise ich hin. Mit der nunmehr 7. Novellierung wurde die HOAI auf der Grundlage des Bundesratsbeschlusses vom inhaltlich vollständig überarbeitet und neu strukturiert. Der Bundesrat hatte die Bundesregierung vor allem zur Modernisierung und Vereinheitlichung der Leistungsbilder sowie Aktualisierung der Honorarstruktur unter dem Blickwinkel des Wandels der Berufsbilder, der Umweltbelange und der Regeln der Technik aufgefordert. Für die Untersuchung des Reformbedarfs der HOAI verständigten sich das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) auf eine Aufgabenteilung. Die Untersuchung des baufachliehen Aktualisierungsbedarfs, insbesondere zu den Leistungsbildern, erfolgte in der Zuständigkeit des BMVBS, an denen die öffentlichen Auftraggeber des Bundes, der Länder und der Kommunen und die Auftragnehmer, vertreten durch die Bundesarchitektenkammer, die Bundesingenieurkammer und den Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung, beteiligt waren. Die Honorarstruktur wurde auf Grundlage eines durch das federführende BMWi beauftragten Gutachtens überprüft. Dabei wurden die Honorare unter Berücksichtigung des Mehraufwands für Architekten und Ingenieure aus den veränderten Leistungsbildern, der allgemeinen Personal-, Sachkosten- und Baupreisentwicklung sowie der Rationalisierungseffekte im Planungsprozess angepasst. II. Änderungen der HOAI In der Verordnung wird für preisrechtlich geregelte Leistungen wieder der BegriffGrundleistungen verwendet und damit auch in der Wortwahl eine klare Abgrenzung von preisrechtlich geregelten "Grundleistungen" und frei zu vereinbarenden "Besonderen Leistungen" geschaffen. Die Grundleistungen werden den Besonderen Leistungen wieder tabellarisch, leistungsphasenbezogen gegenübergestellt (Ausnahme Flächenplanung). Leistungsbilder und Objektlisten eines Leistungsbereichs sind jeweils in einer Anlage zusammengefasst. Zertifikat seit 2009 audlt berufundfamilie
3 ~ I Bundesministerium W' für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung I Seite 3 von 5 Zur Vertragsklarheit und der Vermeidung von Streitigkeiten wird nunmehr flir viele Möglichkeiten der Vertragsgestaltung (z. B. 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 HOAI 2013) die Schriftform vorgeschrieben. In diesen Fällen hat die Nichtbeachtung der Schriftform die Nichtigkeit der Vereinbarung zur Folge( 125 BGB). Daneben besteht die Regelung des 7 Abs. 1, Abs. 6 HOAI 2009 fort. Wird das Honorar nicht durch schriftliche Vereinbarung im Rahmen der durch die HOAI 2013 festgesetzten Mindest- und Höchstsätze festgesetzt, wird nun weiterhin unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze gern. 7 Abs. 1 HOAI 2013 vereinbart sind. Die Verordnung wurde in ihrer Gliederung den Bedürfnissen der Praxis angepasst. Die Allgemeinen Vorschriften wurden um die Regelungen zu Leistungen im Bestand und zu Instandsetzungen und Instandhaltungen ergänzt. Insbesondere aufgrund der europarechtlichen Vorgaben werden die Leistungsbilder der Anlage 1 HOAI weiter als unverbindliche Preisempfehlungen geflihrt. Auch diese Leistungsbilder wurden fachlich aktualisiert und hinsichtlich ihrer Honorarstruktur überprüft. Die Besonderen Leistungen zur örtlichen Bauüberwachung flir Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen finden sich nun bei denjeweiligen Leistungsbildem. Im Verordnungsteil der novellierten HOAI sind für folgende straßenbaurelevante Planungsleistungen verbindliche Honorarregelungen enthalten: Teil2, Flächenplanung, Abschnitt 2 Landschaftsplanung 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan, 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan. Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 2 Freianlagen 39 Leistungsbild Freianlagen. Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke. Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 4 Verkehrsanlagen 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen. Teil4 Fachplanung, Abschnitt 1 Tragwerksplanung 51 Leistungsbild Tragwerksplanung. Teil4 Fachplanung, Abschnitt 2 Technische Ausrüstung 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung.,.. Zertifikat seit 2009 audit berufundfam ilie
4 I ~ Bundesministerium W für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung I Seite 4 von 5 Die Anlage 1 der HOAI umfasst weiter die preisrechtlich unverbindlichen Leistungsbilder wie z. B. Umweltverträglichkeitsstudien, Ingenieurvermessung und Geotechnik. Die Anlagen 2-15 der HOAI sind nach Leistungsbereichen geordnet; die Anlagen 2-8 beinhalten die Grundleistungen der Leistungsbilder der Flächenplanung mit einem gemeinsamen Katalog der Besonderen Leistungen als Anlage 9. Die Anlagen enthalten die Grundleistungen der Leistungsbilder, Besondere Leistungen und Objektlisten der Objekt- und Fachplanung. Die Leistungsbilder Freianlagen und Verkehrsanlagen sind jetzt eigenständig gefasst. Die dazugehörenden Besonderen Leistungen und Objektlisten sind in separaten Anlagen (Anlage 11 - Freianlagen, Anlage 13 - Verkehrsanlagen) aufgeführt. Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen sind in Anlage 2 zu diesem ARS dargestellt Aktualisierung des HVA F-StB Vor dem Hintergrund der HOAI-Novellierung sowie aufgrund weiteren Anpassungsbedarfs wird das Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HV A F -StB) derzeit grundlegend überarbeitet. Im Vorgriff auf diese Fortschreibung hat die Arbeitsgruppe II "Freiberufliche Leistungen" in der Bund-/Länder-Dienstbesprechung Auftragswesenjedoch ein "Sofortpaket" erarbeitet, in welchem zur preisrechtlich konformen Anwendung die Bezüge zur HOAI in den hiervon betroffenen Vordrucken aktualisiert wurden. Hiermit gebe ich neben den wesentlichen Änderungen und Anmerkungen der Anlage 2 die geänderten Vordrucke des HV A F -StB, Ausgabe September 2006, Fassung Mai 2010, Änderung Juli 2013 bekannt (Anlage 3). Diese können in bearbeitbarer Version auf der Internetseite des FGSV Verlages unter heruntergeladen werden. IV. Auswirkungen der neuen HOAI auf Altverträge Die neue HOAI ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Irrkrafttreten vertraglich vereinbart wurden. Grund dafür ist, dass die vertragliche Einigung von Auftraggeber und Auftragnehmer zum Leistungsinhalt und zur Höhe der Vergütung abgeschlossen ist und das Vertrauen der Vertragsparteien in eine Abwicklung des Vertrags insoweit nicht beeinträchtigt werden soll. Zertifikat seit 2009 audlt berufundfamilie
5 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Seite 5 von 5 V. Durch das o.g. Sofortpaket werden die entsprechenden Regelungen meines ARS Nr. 16/2010 vom aufgehoben. Die übrigen Regelungen des HV A F -StB, Ausgabe September 2006, Fassung Mai 2010 bleiben bis zur FOrtschreibung des HV A F -StB bestehen. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich die vorgenannten Regelungen auch für die in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Planungsleistungen einzuführen. Von Ihrem Einführungserlass bitte ich eine Kopie zu übersenden. Im Auftrag Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. JosefKunz Begraubigt: ~ ~stellte c Anlagen: HOAI 2013 Wesentliche Änderungen der neuen HOAI Sofortpaket HVA F-StB (Ausgabe September 2006, Fassung Mai 2010, Änderung Juli 2013) ;: r Zertifikat seit 2009 audlt berufundfamilie
6 Anlage 2 zu ARS 16/2013 Um die Arbeit mit der HOAI 2013 bis zum Erscheinen des neuen HVA F-StB (ca. Mitte 2014) zu erleichtern, werden nachfolgend die wesentlichen für den Straßenbau relevanten Änderungen aufgeführt. Die nachstehenden Ausführungen ergänzen die amtliche Begründung und erläutern im Zusammenhang mit dieser die Änderungen in der neuen Verordnung. Teil 1 Allgemeine Vorschriften 2 Begriffsbestimmungen Die bisherige Definition der Objekte raumbildende Ausbauten und Freianlagen wurde den jeweiligen Regelungen zu den Leistungsbildern zugeordnet ( 34 Abs. 2 und 39 Abs. 1 HOAI). Der Begriff raumbildende Ausbauten wird durch Innenräume ersetzt. Die Definition für Gebäude entfällt. Die in der HOAI 2009 eingeführte Definition für Gebäude entsprach der Formulierung der Musterbauordnung. Die Einführung der Begriffsbestimmung hat zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Gebäuden und Ingenieurbauwerken geführt. Im Ergebnis konnte es strittig sein, ob ein Vorhaben auf Grundlage der anrechenbaren Kosten für Gebäude oder Ingenieurbauwerke abzurechnen war. Auch 2 Nr. 12 HOAI fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik entfällt. Der übliche Terminus ist allgemein anerkannte Regeln der Technik. Hierbei handelt es sich um einen feststehenden Begriff, der nicht in der Verordnung geregelt werden muss. Eine Begriffsbestimmung der Honorarzonen über die allgemeine Regelung des 5 hinaus, ist nicht erforderlich. Deshalb wurde 2 Nr. 15 HOAI 2009 gestrichen. Absatz 1 Objekte Der Objektbegriff dient wie bisher als Ordnungsbegriff in der Verordnung. Die Definition wurde neu in zwei Sätze, Objekte nach Teil 3 Objektplanung und Objekte gem. Teil 4 - Fachplanung, gegliedert. Dies begründet sich darin, dass bei der Ermittlung der 1
7 anrechenbaren Kosten für Technische Ausrüstung ( 54 Abs.1 und 2 HOAI) nur auf Objekte der Objektplanung Bezug genommen wird. Absatz 5 Umbauten Bei Umbauten erfolgte eine Rückkehr zur Definition der HOAI Umbauten setzen zukünftig wieder wesentliche Eingriffe in Konstruktion oder Bestand voraus und nur für solche Eingriffe kann der Umbauzuschlag gemäß 6 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 bis 4 HOAI in Anspruch genommen werden. Absatz 7 mitzuverarbeitende Bausubstanz Im Rahmen der Neuregelung der Leistungen im Bestand, ist die mitzuverarbeitende Bausubstanz (mvb) wieder bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen ( 4 Abs. 3 HOAI). Die Definition gilt für alle Objekte im Sinne von 2 (1). Durch die Definition im Rahmen der Begriffsbestimmungen wird klargestellt, dass es sich bei der mvb nur um Bausubstanz handelt, die bereits durch Bauleistungen hergestellt wurde und die auch planerisch oder konstruktiv bearbeitet wird. Werden bei Verkehrsanlagen beispielsweise Deckschichten des Fahrbahnoberbaus erneuert, stellen die Binder- und Tragschichten keine mitzuverarbeitende Bausubstanz dar. Dies gilt auch für den ungebundenen Oberbau, der bei einer grundhaften Erneuerung ausgebaut und verstärkt werden muss. Vegetation kann als mvb nur insoweit angerechnet werden, wenn sie Bestandteil der Bausubstanz ist und gestaltet wird, wie dies z.b. bei begrünten Flachdächern der Fall sein könnte. Absatz 10 Kostenschätzung und Absatz 11 Kostenberechnung Bei der Ermittlung der Gesamtkosten wurde sowohl bei der Kostenschätzung als auch bei der Kostenberechnung das Wort mindestens eingefügt. Die Ergänzung begründet sich darin, dass nach dem Leistungsbild Technische Ausrüstung die Gesamtkosten für die Kostenschätzung nach DIN 276 bis zur 2. Ebene und für die Kostenberechnung bis zur 3. Ebene zu ermitteln sind (siehe Anlage 15.1, LPh 2 f und LPh 3 f HOAI). Der Entwurf der den Ländern vorliegenden Anweisung zur Kostenermittlung, Kostenabstimmung und Kostenüberprüfung sowie zur Veranschlagung und 2
8 Kostenfortschreibung von Straßenbaumaßnahmen (Entwurf AKVS 2013) wurde an die Definitionen der DIN 276 angelehnt. 3 Leistungen und Leistungsbilder Der bisherige 3 Abs. 2 Satz 2 HOAI 2009 ist entfallen. Er wird inhaltlich mit 7 Abs. 5 HOAI 2009 zusammengefasst und im neuen 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs geregelt. Absatz 3 Die Ausführungen zu Besonderen Leistungen wurden klarstellend ergänzt. Besondere Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen. Damit wurde die Regelung des 2 Abs. 3 Satz 3 HOAI 2002 wieder aufgegriffen. Absatz 4 3 Absatz 4 greift für sämtliche Leistungsbilder die bisherige Regelung des 3 Absatz 6 S. 2 der HOAI 2009 auf. Das Wirtschaftlichkeitsgebot umfasst einen wesentlichen Grundsatz der honorarrechtlich relevanten Leistungspflichten der Auftragnehmer und betrifft sachlich alle Leistungsbilder der HOAI gleichermaßen. 3 Abs. 8 HOAI 2009 entfällt. Die Leistung wurde gezielt in den Leistungsphasen 1 bis 3 der Leistungsbilder der Objekt- und Fachplanung ergänzt. 4 Anrechenbare Kosten Absatz 1 Für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten wird weiter nur die DIN 276 Teil 1 (DIN 276 1: ) in Bezug genommen. Die DIN 276 ist nicht für den Straßenbau eingeführt. Die Kostenermittlung im Straßen- und Brückenbau erfolgt nach den Anweisungen zur Kostenberechnung von Straßenbaumaßnahmen (AKS); zukünftig nach AKVS Die Möglichkeit, die anrechenbaren Kosten auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) zu ermitteln, ist daher auch weiterhin vorgesehen. 3
9 Absatz 3 Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten bei Bestandsleistungen sind sowohl der Umfang als auch der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (mvb) zu bestimmen. Bei der Wertermittlung sind der effektive Erhaltungszustand der Bausubstanz und die leistungsbezogene Berücksichtigung in den einzelnen Leistungsphasen festzulegen. Da Leistungen im Bestand projektspezifisch sehr unterschiedlich sind, müssen die einzelnen Faktoren jeweils projektspezifisch festgelegt werden. Die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist gemäß 4 Absatz 3 Satz 1 HOAI angemessen entsprechend ihrem Umfang zum Beispiel über die Parameter Fläche, Volumen, Bauteile oder Kostenanteile zu berücksichtigen. Gemäß 4 Absatz 3 Satz 2 HOAI ist im Einzelfall der Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür ist der Abschluss der Kostenberechnung im Sinne des 2 Absatz 11 HOAI oder, soweit diese nicht vorliegt, der Kostenschätzung im Sinne des 2 Absatz 10 HOAI. 6 Grundlagen des Honorars Absatz 2 Die bisherige Regelung zu Leistungen im Bestand, 35 HOAI 2009, ist entfallen. Mit der Neustrukturierung wird verdeutlicht, dass die Honorierung von Umbauten und Modernisierungen nach der gleichen Systematik, wie derjenigen von Grundleistungen für Neubauten (Absatz 1) erfolgt, wobei ergänzend der Umbau- und Modernisierungszuschlag vereinbart wird. Wie in Absatz 1 bezieht sich die Honorarermittlung nur auf Grundleistungen. Bei der Formulierung Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen anstatt Grundleistungen handelt es sich um einen redaktionellen Fehler (nur Grundleistungen werden in der HOAI preisrechtlich geregelt). Aufgrund der erneuten Berücksichtigung der mvb bei den anrechenbaren Kosten, wird der Umbauzuschlag wie vor der HOAI 2009 nur bei Umbauten und Modernisierungen mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand wirksam (siehe 2 Nr. 5 HOAI). Die 4
10 Höhe der Zuschläge ist leistungsbildspezifisch geregelt und entspricht denjenigen der HOAI Der Umbauzuschlag wird für folgende Leistungsbilder geregelt: Gebäude und Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung. Bei der Technischen Ausrüstung und der Tragwerksplanung kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 50 Prozent vereinbart werden. Bei allen anderen zuvor genannten Leistungen ist ein Zuschlag bis 33 Prozent möglich. Auf die Ausweisung einer prozentualen Spanne wurde bewusst verzichtet. Damit soll verdeutlicht werden, dass kein Mindestumbauzuschlag geregelt ist. Wie bisher können die Vertragsparteien auch einen Zuschlag von weniger als 20 Prozent vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags ist im Wege einer schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung frei vereinbar. Durch die Formulierung in Satz 4 Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, wird unwiderleglich vermutet wird wie bisher geregelt, dass bei fehlender schriftlicher Vereinbarung ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad (d.h. Honorarzone III und bei Technischer Ausrüstung Honorarzone II) ein Zuschlag von 20 Prozent anfällt. 7 Honorarvereinbarung Absatz 2 Es wird nur noch auf anrechenbare Kosten und Flächen Bezug genommen. Als Honorargrundlage in der Flächenplanung wird nunmehr einheitlich die Flächengröße ha angesetzt. 7 Abs.5 HOAI 2009 wurde in den neuen 10 HOAI Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs verlagert. Der neue 7 Abs. 5 HOAI übernimmt die Regelung des 7 Abs. 6 Satz 1 HOAI Abs. 6 Satz 2 HOAI 2009, der sich auf die Flächenplanung bezog, wurde gestrichen, da die in der HOAI 2009 für die Leistungsphasen 1 und 2 vorgesehenen Margen zur prozentualen Bewertung entfallen sind und jeweils ein fester Prozentsatz ausgewiesen wird. 5
11 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen Absatz 1 In 8 Absatz 1 Satz 2 HOAI wird nunmehr klargestellt, dass auch die Beauftragung mit einzelnen Leistungsphasen dem Schriftformerfordernis genügen muss. Eine Reduzierung des Honorars ist möglich, wenn nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes vergeben werden. Absatz 3 Durch die Regelung der Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands in einem eigenen Absatz wird klargestellt, dass diese sowohl bei Beauftragung von Teilen der Leistungsphasen eines Leistungsbilds, als auch von Teilen der Grundleistungen einer Leistungsphase sowie bei teilweiser Beauftragung einer Grundleistung zu berücksichtigen ist. 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen Absatz 1 Die Regelung findet nun auch auf die Tragwerksplanung Anwendung. Damit werden alle Leistungsbilder der Objekt- und Fachplanung berücksichtigt. Absatz 2 Aufgrund der Neustrukturierung der Leistungsphasen der Flächenplanung wurde die mögliche abweichende Honorierung der Leistungsphasen 3 und 4 bei der Landschaftsplanung gesondert geregelt. Der bisherige 9 Absatz 3 HOAI 2009 entfällt. Absatz 3 Für die Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung ergeben sich gegenüber 9 Abs.2 Nr. 1 HOAI 2009 wesentlich größere Erhöhungsmöglichkeiten. Dabei ist zu beachten, dass es sich hier nur um eine optionale Regelung handelt, die im Einzelfall vertraglich zu vereinbaren ist. 6
12 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs Absatz 1 Der Absatz wurde neu formuliert, gibt aber inhaltlich die Regelung des ehemaligen 7 Abs. 5 HOAI 2009 wieder. Absatz 2 Die Regelung von Wiederholungsleistungen, die sich bisher auf Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen beschränkte, wird allgemein auf wiederholte Grundleistungen bezogen. Abzugrenzen sind diese wiederholt zu erbringenden Grundleistungen von Leistungen aufgrund einer Mängelbeseitigung oder auch von wiederholt erbrachten Grundleistungen im Rahmen einer Variantenuntersuchung gem. Anlage 10.1 Leistungsphase 2 c HOAI). Eine Anpassung der Honorarvereinbarung findet in diesen Fällen nicht statt. 11 Auftrag über mehrere Objekte Die Regelung wurde neu strukturiert. Absatz 1 stellt den Regelfall, die objektweise getrennte Honorarberechnung dar. Die Absätze 2 bis 4 werden nunmehr auf die jeweiligen Objekte bezogen. Die entsprechende Regelung für Anlagen der Technischen Ausrüstung wird wie bisher unter den Besonderen Grundlagen des Honorars, neu unter 54 HOAI geregelt. Die Voraussetzungen für die Honorierung mehrerer Objekte durch Zusammenfassen der anrechenbaren Kosten (Absatz 2), bzw. die prozentuale Minderung des Honorars bei Wiederholungen (Absatz 3) werden klarer voneinander abgegrenzt. Die Wiederholungsregelung bezieht sich nur auf die Leistungsphasen 1 bis 6. Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen (z.b. Baugrund, Nutzungsart, bauliche Gestaltung) geplant und errichtet werden sollen (Typenplanung oder Serienbauten), so sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern. 7
13 12 Instandsetzungen und Instandhaltungen Der bisherige 36 HOAI 2009 wird sprachlich und systematisch angepasst im neuen 12 HOAI übernommen und um das Schriftformerfordernis ergänzt. Die Leistungsphase 8 der Leistungsbilder der Objekt- und Fachplanung kann bei Instandsetzungen und Instandhaltungen um bis zu 50 Prozent höher bewertet werden. Die Regelung gilt nicht für die Örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. 15 Zahlungen Absatz 1 Nach 641 Absatz 1 Satz 1 BGB ist die Vergütung bei der Abnahme des Werks zu entrichten. Der Wortlaut des Absatz 1 wurde an die BGB-Regelung angepasst. Damit werden die Vertragsparteien dazu angehalten, die vertragsgemäße Erbringung der Leistung durch die gemeinsame Abnahme zu überprüfen Teil 2 Flächenplanung In der Flächenplanung wurde die Umstellung von Verrechnungseinheiten auf Flächengrößen für die Bauleitplanung zum Leistungsbild Flächennutzungsplan und für die Landschaftsplanung zu den Leistungsbildern Grünordnungsplan und Landschaftspflegerischer Begleitplan umgesetzt. Der Ansatz der Honorarberechnung nach Verrechnungseinheiten entfällt für diese Leistungsbilder. Ziel ist, die Honorarberechnung in der Flächenplanung durch den einheitlichen Ansatz nach der Größe des Planungsgebiets in Hektar und die Zuordnung zu Honorarzonen zu vereinfachen sowie die Honorarberechnung für die Leistungsbilder der Flächenplanung insgesamt besser vergleichbar zu machen. Neue Leistungsbilder für z.b. FFH-Verträglichkeitsprüfungen, Artenschutzbeiträge oder faunistische Erhebungen wurden nicht in die HOAI aufgenommen. Sie stellen Besondere Leistungen dar, die in Ergänzung zu den Grundleistungen beauftragt werden müssen. Die wesentlichen Besonderen Leistungen sind für alle Leistungsbilder der Flächenplanung in Anlage 9 HOAI aufgeführt. Die Auflistung ist nicht abschließend. 8
14 Abschnitt 2 Landschaftsplanung 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan 26 wurde überarbeitet, wobei die bisher in 26 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der HOAI 2009 vorgesehene Spreizung der prozentualen Bewertung entfallen ist. Wie bei allen anderen Leistungsbildern der Landschaftsplanung werden zur Vereinfachung vier Leistungsphasen mit jeweils einheitlichen prozentualen Anteilen am Honorar vorgesehen. Neu gefasst wurde in 26 Absatz 1 HOAI die Bezeichnung der Leistungsphasen 3 (Vorläufige Fassung) und der Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung). Aufgrund der eigenständigen Honorarregelung in 31 HOAI ist die bislang in 26 Absatz 2 Satz 1 der HOAI 2009 vorgesehene Aufteilung der Vergütungsregelungen nach Maßstabsebene entfallen. Die bisher in 26 Absatz 2 Satz 2 der HOAI 2009 eröffnete Möglichkeit der freien Honorarvereinbarung ist ebenfalls entfallen. 26 Absatz 2 Satz 1 HOAI verweist auf die Konkretisierung der Grundleistungen in der Anlage 7 und 26 Absatz 2 Satz 2 HOAI auf die Besonderen Leistungen der Flächenplanung in der Anlage 9. Redaktioneller Hinweis zu Anlage 7 der HOAI: In Anlage 7 wurden in Leistungsphase 3 fälschlicherweise alle Unterpunkte mit Buchstaben versehen. Zum Teil handelt es sich jedoch um Überschriften der nachfolgend beschriebenen Leistungen. Das HVA F-StB wird diesen Sachverhalt in seiner Neufassung entsprechend korrigieren. 31 Honorare für Grundleistungen bei landschaftspflegerischen Begleitplänen 31 enthält eine eigenständige Honorarvorschrift für den Landschaftspflegerischen Begleitplan. Die Honorartafel enthält die auf Flächen in Hektar umgestellten Honorartafelwerte. Die Anzahl der Honorarzonen wird auf drei Zonen erhöht. Bezugsgrößen für die Honorarberechnung sind die Größe des Planungsgebiets und die Honorarzone, wobei 31 Absatz 3 HOAI die Liste der für die Honorarzonenzuordnung maßgeblichen Bewertungsmerkmale spezifiziert. Die Bewertungsmerkmale wurden inhaltlich an das aktualisierte Leistungsbild und die geänderten Planungsanforderungen angepasst. 9
15 Planungsgebiet als Gegenstand der Grundleistungen Gegenstand der Grundleistungen bei landschaftspflegerischen Begleitplänen ist das Planungsgebiet. Das honorarwirksame Planungsgebiet ( 31 (2) HOAI) orientiert sich an den voraussichtlichen Wirkungen (Auswirkungen) des Vorhabens basierend auf Erfahrungswerten. Das Planungsgebiet umfasst im Wesentlichen den Wirkraum und die Maßnahmenflächen. Abgrenzungskriterien sind entsprechend der Planungsaufgabe neben den Projektmerkmalen (wie z.b. Straßenkategorie, Verkehrsmengen) und Wirkfaktoren z.b. das Relief, die Empfindlichkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie die Nutzungsstruktur. Vorgaben für diese Abgrenzung können ggf. einer vorangegangenen Umweltverträglichkeitsstudie entnommen werden. Die jeweiligen Wirkungen werden mit einer unterschiedlichen Untersuchungstiefe betrachtet und haben unterschiedliche räumliche Ausdehnungen. Daher ist es sinnvoll, für die Honorarermittlung zunächst als Anhaltswert einen idealisierten Planungsraum festzulegen. Der idealisierte Planungsraum beträgt i.d.r.: a) bei Neubauvorhaben 300 bis 500 m beiderseits der Trassenachse, b) bei Aus- und Umbauvorhaben 100 bis 200 m beiderseits des bestehenden Fahrbahnrandes, sofern die alte Linienführung im Wesentlichen beibehalten wird, c) bei Radwegen bis 100 m beiderseits In den Fällen a) und b) sind für die Ermittlung des idealisierten Planungsgebietes je 100 m über Bauanfang und ende hinaus zu berücksichtigen. Das Planungsgebiet ist vom AG festzulegen und ist Teil der Leistungsanfrage. Die in einer Karte dargestellte Abgrenzung des Planungsgebietes ist Teil des Vertrages. 10
16 Anpassung des Planungsgebiets im Planungsprozess Mit zunehmender Konkretisierung der Planung ist die Abgrenzung des idealisierten Planungsgebietes zu überprüfen und im Bedarfsfall eine Anpassung, insbesondere um die Flächen, auf denen Ausgleichs- Ersatz-, CEF- und ggf. FCS- Maßnahmen realisiert werden sollen, vorzunehmen. Die Abgrenzung des angepassten bzw. erweiterten Planungsgebietes ist einschließlich der Auswirkungen auf das Honorar (aktualisierte Honorarermittlung) als Nachtrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich zu vereinbaren. Teil 3 Objektplanung Allgemeine Erläuterungen zu den Änderungen in den Leistungsbereichen finden sich in der amtlichen Begründung unter den Ausführungen zum Teil 3 Objektplanung sowie unter den Erläuterungen zu den Anlagen HOAI. Alle Leistungsbilder der Objekt- und Fachplanung wurden in den Leistungsphasen 2 und 6 durch die Grundleistung der Kostenkontrolle ergänzt, um so die Verpflichtung zur durchgängigen Kostenverfolgung während des gesamten Planungs- und Ausführungsprozesses zugrunde zu legen. In diesem Sinne sind auch die Leistungsphasen 6 und 7 ergänzt worden. Nunmehr sind bepreiste Leistungsverzeichnisse aufzustellen. Im Rahmen der Kostenkontrolle sind diese bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung und den Ausschreibungsergebnissen zu vergleichen. Alle Leistungsbilder der Objekt- und Fachplanung wurden ebenfalls hinsichtlich der Aspekte Dokumentation und Terminplanung geschärft und ergänzt. Das Zusammenfassen der Ergebnisse in den Leistungsphasen 1 bis 3 wurde ergänzt um Erläutern und Dokumentieren. Damit soll im Sinne der Vertragsklarheit und zur Begrenzung von Nachträgen, verstärkt auf die notwendige Abstimmung der Planung 11
17 zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in diesen frühen Leistungsphasen hingewirkt werden. In der Leistungsphase 7 sind die Teilleistungen a, b, d, e als Mitwirken zu verstehen. Ein eigenständiges Einholen von Angeboten, Prüfen und Werten der Angebote, führen von Bietergesprächen, Erstellen von Vergabevorschlägen und Dokumentieren des Vergabeverfahrens ist nicht in den Bereich des Auftragnehmers zu verlagern. Die Auftragnehmer können hier den hohen Anforderungen an Manipulationssicherheit der Straßenbauverwaltungen nicht entsprechen, sie können hier nur unterstützend bzw. vorbereitend tätig sein. In der Leistungsphase 9 wird die Überwachung der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfristen nunmehr als Besondere Leistung ausgewiesen. Der Aufwand für diese Leistung kann im Einzelfall sehr unterschiedlich sein und ist schwer kalkulierbar. Durch die neue Grundleistung Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel..einschließlich notwendiger Begehungen wird sichergestellt, dass eine verursachungsgerechte Inanspruchnahme des Schädigers ermöglicht wird. Die Objektlisten wurden neu nach Objekttypen strukturiert, denen tabellarisch die verschiedenen Honorarzonen zugeordnet werden. Damit wird z.b. die Entwässerung von Verkehrsanlagen zukünftig eindeutig der Verkehrsanlage zugeordnet und nicht mehr in Teilen den Ingenieurbauwerken. Abschnitt 2 Freianlagen 39 Leistungsbild Freianlagen Absatz 1 Die Definition der Freianlagen wurde an das Leistungsspektrum angepasst und das Leistungsbild Freianlagen eigenständig gefasst. Leistungen der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung werden über das Leistungsbild Freianlagen erfasst und durch stärkere ökosystemare Bezüge im Leistungsbild sowie geänderte Objektlisten deutlicher abgebildet. 12
18 Zu der veränderten Bewertung der Leistungsphasen 3 und 4 sowie 8 und 9 wird auf die Ausführungen zum Leistungsbild Gebäude und Innenräume 34 Abs. 3 HOAI verwiesen. Die Leistungsphase 5 wurde aufgrund der erforderlichen Detailplanung höher gewichtet. Für erforderliche Leistungen der landschaftspflegerische Ausführungsplanung im Straßenbau sind von den Leistungsphasen 1 bis 9 insbesondere die Leistungsphasen 1 2 bis 4 in der Regel reduziert und auf den Einzelfall angepasst anzuwenden, da durch bereits erfolgte Baurechtsverfahren viele Einzelleistungen vorliegen. Leistungsphase 3 ist nur für Maßnahmen erforderlich, bei denen sich im Zuge der Leistungsphase 2 herausstellt, dass der Grad der Durcharbeitung der Objekte als Vorgabe für die nachfolgende Leistungsphase 5 nicht ausreichend ist oder dass Objekte im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verfahrens abgeändert wurden und daher näher detailliert werden müssen. Die Leistungsphase 4 entfällt in der Regel, da die Festlegung der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren bereits erfolgt ist. 40 Honorare für Leistungen bei Freianlagen Absatz 6 Gegenüber der HOAI 2009 wird nunmehr der Verweis auf die Regelung des Umbauzuschlags aufgenommen und dieser auch für Freianlagen deutlich geregelt. Ein Umbauzuschlag in Zusammenhang mit landschaftspflegerischen Maßnahmen wird in der Regel nicht zu vereinbaren sein. Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke Der Formulierung zweier eigenständiger Leistungsbilder Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen entsprechend, wurden auch die Regelungen zu den Besonderen Grundlagen des Honorars und zu den Honoraren jeweils auf Ingenieurbauwerke und im Abschnitt 4 auf Verkehrsanlagen ausgerichtet. 13
19 42 Besondere Grundlagen des Honorars Die Regelung wurde im Hinblick auf die Anrechenbarkeit der Technischen Ausrüstung angepasst und präzisiert. Es ist zu unterscheiden zwischen Anlagen der Maschinentechnik die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen und somit den anrechenbaren Kosten des Ingenieurbauwerks zugerechnet werden (Absatz 1) sowie den Kosten der Anlagengruppen, die der Technischen Ausrüstung gem. 53 Abs. 2 HOAI zuzuordnen sind (Absatz 2). In diesem Sinne wurden auch in 53 Abs. 2 Nr. 7 HOAI unter den nutzungsspezifischen Anlagen die maschinen- und elektrotechnischen Anlagen, die in der HOAI 2009 ( 51 Abs. 7 Nr. 7 HOAI 2009) aufgenommen worden waren, wieder gestrichen. 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke Die prozentuale Verteilung der Leistungsphasen wurde geändert. Der Vorplanung kommt infolge der für die Genehmigungsplanung notwendigen, ausführlichen Diskussion alternativer Lösungsmöglichkeiten eine erhöhte Bedeutung zu. Um für die Leistungsphase 3 Planungssicherheit zu erlangen, werden bereits in der Leistungsphase 2 verschiedene Lösungsmöglichkeiten verfolgt und bis zur Kostenschätzung planerisch ausgeführt. Daher wurde die prozentuale Bewertung der Leistungsphase 2 angehoben. Die Leistungsphase 6 wurde aufgrund der Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung höher bewertet. Anlage 12.1 Leistungsbild Ingenieurbauwerke Die Regelung zur örtlichen Bauüberwachung wurde wie in der Entschließung des Bundesrates zur 6. HOAI-Novelle gefordert, in den fachlichen Untersuchungen des BMVBS und im Rahmen des Honorargutachtens, überprüft. Ihrer Systematik nach, war die örtliche Bauüberwachung in der HOAI 2002 nicht Bestandteil der Grundleistungen. Auch nach den Vorschlägen der BMVBS-Untersuchungen sollte die örtliche Bauüberwachung in einem eigenem Paragrafen geregelt werden, mit der Möglichkeit das Honorar alternativ frei zu vereinbaren. Gemäß der Regelungssystematik der HOAI werden nur für Grundleistungen verbindliche Honorartafelwerte ausgewiesen. 14
20 Der Verordnungsgeber hat sich deshalb im Ergebnis bewusst dafür entschieden, dieser Systematik konsequent zu folgen und die örtliche Bauüberwachung auch weiterhin als Besondere Leistung (den Grundleistungen der Leistungsphase 8 gegenübergestellt) aufzuführen. 44 Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken Absatz 7 Es wurde zur Klarstellung eine Rechtsgrundverweisung auf die Unterschreitung der Mindestsätze gemäß 7 Absatz 3 HOAI für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung aufgenommen. Die Planung solcher Ingenieurbauwerke, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, stellt einen Ausnahmefall im Sinne des 7 Absatz 3 HOAI dar. Steht der Planungsaufwand in einem Missverhältnis zu dem auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten ermittelten Honorar des Auftragnehmers, kann der Mindestsatz durch schriftliche Vereinbarung unterschritten werden. Abschnitt 4 Verkehrsanlagen 46 Besondere Grundlagen des Honorars Entsprechend 42 HOAI wurde die Regelung auf Verkehrsanlagen abgestimmt und auf Verweisungen zu den Besonderen Grundlagen des Honorars bei Ingenieurbauwerken verzichtet. 46 Absatz 1 Satz 2 HOAI stellt klar, dass die Kosten für die Ausstattung von Anlagen des Straßenverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlage dienen, anrechenbar sind, soweit der Objektplaner diese plant oder deren Ausführung überwacht. Diese Kosten sind bei den Kosten der Baukonstruktion im Sinne des 46 Absatz 1 Satz 1 HOAI zu berücksichtigen und nicht den Kosten für die Anlagen der Technischen Ausrüstung im Sinne des 53 Absatz 2 HOAI zuzurechnen. Unter Ausstattung von Anlagen des Straßenverkehrs fallen zum Beispiel Signalanlagen, Schutzplanken, Beschilderungen und Markierung. Bei den Entwässerungsanlagen handelt es sich um Straßenabläufe, 15
21 Sammelleitungen und zugehörige Anschlussleitungen sowie Regenwasserversickerungen, die nicht als eigenständige Objekte in der Objektliste Ingenieurbauwerke, Gruppe 2, aufgeführt sind 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen Die prozentuale Verteilung der Leistungsphasen wurde geändert. Der Vorplanung kommt infolge der für die Genehmigungsplanung notwendigen, ausführlichen Diskussion alternativer Lösungsmöglichkeiten eine erhöhte Bedeutung zu. Um für die Leistungsphase 3 Planungssicherheit zu erlangen, werden bereits in der Leistungsphase 2 verschiedene Lösungsmöglichkeiten verfolgt und bis zur Kostenschätzung planerisch ausgeführt. Daher wurde die prozentuale Bewertung der Leistungsphase 2 angehoben. Bei der Planung von Verkehrsanlagen sind regelmäßig umfangreiche Planfeststellungsverfahren notwendig, die einen erheblichen Aufwand verursachen. Die Leistungsphase 4 wurde deshalb höher bewertet. Anlage 13.1 Leistungsbild Verkehrsanlagen Zur Regelung der örtlichen Bauüberwachung wird auf die Ausführungen zur Anlage 12.1 HOAI verwiesen. 47 Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen Gemäß 53 Abs. 4 HOAI 2002 wird die Punktebewertung zur Eingliederung in eine Honorarzone wieder eigenständig für Verkehrsanlagen ausgewiesen. Teil 4 Fachplanung Allgemeine Anmerkungen zu den Veränderungen in den Leistungsbereichen der Tragwerksplanung und Technischen Ausrüstung sind zu Beginn des Abschnitts Teil 4 - Fachplanung zu finden und zu den Leistungsbildern und Objektlisten im Einzelnen unter den Anlagen 14 und 15 HOAI. 16
22 Abschnitt 1 Tragwerksplanung 51 Leistungsbild Tragwerksplanung Aufgrund der digitalen Bearbeitung sind in der Leistungsphase 3 weitaus mehr Informationen bereitzustellen. Die Gesamtbewertung der Leistungsphasen wurde daher zugunsten einer stärkeren Gewichtung der Leistungsphase 3 angepasst. 52 Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen Absatz 2 Entsprechend der Darstellung der Objektlisten werden die Tragwerke tabellarisch den Honorarzonen zugeordnet und in der Anlage 14.2 dargestellt. Die Bewertungsmerkmale wurden in Bezug auf ihre Anwendung bei Ingenieurbauwerken angepasst und spezifische Merkmale für Ingenieurbauwerke, wie zum Beispiel Stützwände, Baugrubenverbau, wurden ergänzt. Auch die aktuellen Rechenmethoden wurden berücksichtigt: zum Beispiel ist der Aufwand zur Berechnung von Fachwerken (mit gelenkigen Knoten) oder Stabwerken (mit biege-steifen Knoten) mit computergestützten Methoden kein vorhersehbares Kriterium mehr. Die Aussagen zum Umbauzuschlag und zur Längenausdehnung (z. B. Tunnel) gelten bei der Tragwerksplanung sinngemäß wie bei den Ingenieurbauwerken. Abschnitt 2 Technische Ausrüstung 53 Anwendungsbereich Absatz 2 53 Absatz 2 Nummer 7 greift nunmehr neben den nutzungsspezifischen Anlagen auch die verfahrenstechnischen Anlagen auf. Für die nutzungsspezifischen Anlagen ist die Bezugnahme auf die maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken entfallen. Die Anlagengruppe 7 wird in nutzungsspezifische (Anlagengruppe 7.1) und verfahrenstechnische Anlagen (Anlagengruppe 7.2) untergliedert. Da die Technische 17
23 Ausrüstung nicht nur auf die Fachplanung für Gebäude abstellt, wird in der Anlagengruppe 8 auch die Automation von Ingenieurbauwerken aufgenommen. Die Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik bei Ingenieurbauwerken der Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und bei Anlagen des Wasserbaus sowie bei Bauwerken und Anlagen der Abfallentsorgung sind nicht der Technischen Ausrüstung zuzuordnen, sondern als Besondere Leistungen zum Leistungsbild Ingenieurbauwerk zu vereinbaren (siehe Anlage 12.1 Leistungsphase 5). 54 Besondere Grundlagen des Honorars Absatz 1 Klargestellt wird, dass die Honorarberechnung nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe für das jeweilige Objekt erfolgt, nicht aber für einzelne Anlagen innerhalb jeder Anlagengruppe. Der 54 Absatz 1 wird durch Satz 2 um die Regelung zur Honorarberechnung für die nutzungsspezifischen Anlagen (Anlagengruppe 7.1) ergänzt. 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung Die prozentuale Verteilung der Leistungsphasen wurde geändert. Die Aussagen zum Umbauzuschlag und zur, Längenausdehnung (z. B. bei Tunnel) gelten bei der Technischen Ausrüstung sinngemäß wie bei den Ingenieurbauwerken. Anlagen Beratungsleistungen Zu den nachfolgenden Beratungsleistungen der Anlage 1 der HOAI gibt es unverbindliche Preisempfehlungen, die als Richtwert für die vertragliche Einigung über den Inhalt der honorarrechtlich geschuldeten Leistungen und die Höhe ihrer Vergütung herangezogen werden können. 18
24 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie Das Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie wurde inhaltlich überarbeitet und die Leistungsphasen neu strukturiert. Absatz 1 empfiehlt nunmehr die für die Landschaftsplanung eingeführte Gliederung des Leistungsbildes in vier Leistungsphasen und die einheitliche Bezeichnung der Leistungsphasen. Mit der Neuordnung wird das Ziel verfolgt, die Leistungsbilder der HOAI an die aktuelle Praxis anzupassen. Zudem soll eine einheitliche Beschreibung der Leistungsinhalte gewährleistet werden. Auch die Gewichtung der jeweiligen Leistungsphasen in Prozenten der Honorare wird an diese Umgestaltung angeglichen. Die Leistungsphase 3 bildet mit nunmehr 50 Prozent wie die bisherige Leistungsphase 4 den Schwerpunkt der Umweltverträglichkeitsstudie. Leistungsbild Geotechnik Im neuen Leistungsbild der Geotechnik werden die bisherigen Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau zusammengefasst. Die Darstellung des Leistungsbildes und der Honorarempfehlungen wird redaktionell überarbeitet und an die Struktur der anderen Leistungsbilder angepasst. Bei der Anpassung der Leistungsbeschreibung wurden teilweise veränderte Prozesse bei der Leistungserbringung berücksichtigt. Schließlich ist die Honorartabelle aktualisiert worden. Die Beschreibung wird gegenüber der bisherigen Fassung inhaltlich konkretisiert. Lediglich klarstellenden Charakter hat die ausdrückliche Bezugnahme auf die Grundwasserverhältnisse. Bereits Nummer Absatz 2 Nummer 1 der HOAI 2009 schließt mit der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung die Klärung der Grundwasserverhältnisse mit ein. Leistungsbild Ingenieurvermessung Unter dem neuen Oberbegriff Ingenieurvermessung wurden die Leistungsbild- und Honorarempfehlungen der bisherigen vermessungstechnischen Leistungen umfassend überarbeitet. 19
25 Die Leistungsbilder wurden aktualisiert und modernisiert, insbesondere an die dem Stand der Technik entsprechenden Mess- und Auswertungsmethoden angepasst. Das Leistungsbild wird fortan methoden-neutral beschrieben und die anzuwendende Methode (zum Beispiel tachymetrisch oder photogrammetrisch ) nicht mehr vorgegeben. Mit der Anpassung an den Stand der Technik verbunden ist der Übergang von Plänen zu Daten sowie von Festpunkten zu einem geodätischen Raumbezug, um beispielsweise auch satellitengestützte Messmethoden zu berücksichtigen. Aus den aktuellen Arbeitsmethoden und Abläufen der Vermessung resultieren auch Änderungen in der zeitlichen Abfolge der Leistungserbringung. Die Gliederung der Leistungsbilder und Leistungsphasen wird daran angepasst. Aufgrund des gleichartigen Arbeitsaufwandes wird nunmehr auch die Vermessung für Flächenplanungen in das neu bezeichnete Leistungsbild der Planungsbegleitenden Vermessung aufgenommen. Die Honorierung der Planungsbegleitenden Vermessung wird von den Baukosten entkoppelt und ein Flächenansatz eingeführt, der durch so genannte Verrechnungseinheiten realisiert wird. Die Überarbeitung berücksichtigt zudem die unterschiedlichen Gegebenheiten aus Hoch- und Tiefbau. Des Weiteren werden die Leistungsbilder an neue Anforderungen angepasst, welche aus der Neuordnung des Bauordnungsrechts resultieren. Auf der Grundlage des neuen Honorierungsansatzes für die Planungsbegleitende Vermessung werden gesonderte Honorartafeln eingeführt. In der unverbindlichen Anlage 1 der HOAI 2013 (Anlage 1, 1.4.2, Absatz 3) ist lediglich eine verkürzte Umrechnungstabelle von Punktdichten in Verrechnungseinheiten abgedruckt. Eine differenziertere, auf die zugehörige Honorartabelle (1.4.8, Absatz 1) abgestellte Umrechnungstabelle (s. unten) wird auch im fortgeschriebenen HVA F-StB enthalten sein. Diese wurde aufgrund empirischer Untersuchungen entwickelt und bildet aufgrund der höheren Punktdichte gerade im dicht besiedelten Bereich oder stark strukturiertem Gelände die Wirklichkeit eher ab. Es wird gebeten, diese Umrechnungstabelle bei der Honorarermittlung zu Grunde zu legen. 20
26 Abhängig von der Punktdichte können die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zugeordnet werden. Flächenklasse 1...(bis 50 Punkte / ha). 40 VE Flächenklasse 2...(51-73 Punkte / ha). 50 VE Flächenklasse 3...( Punkte / ha) VE Flächenklasse 4...( Punkte / ha).. 70 VE Flächenklasse 5...( Punkte / ha).. 80 VE Flächenklasse 6...( Punkte / ha).. 90 VE Flächenklasse 7...( Punkte / ha) VE Flächenklasse 8...( Punkte / ha) VE Flächenklasse 9...( Punkte / ha) VE Flächenklasse 10...( Punkte / ha) VE Flächenklasse 11...( Punkte / ha) 300 VE Flächenklasse 12...( Punkte / ha) VE Flächenklasse 13...( Punkte / ha) VE 21
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Anlage 2 zu ARS 16/2013 Um die Arbeit mit der HOAI 2013 bis zum Erscheinen des neuen HVA F-StB (ca. Mitte 2014) zu erleichtern, werden nachfolgend die wesentlichen für den Straßenbau relevanten Änderungen
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