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1 Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster, FB Sozialwesen Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Schule Anforderungen zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung Vortrag am in Borken

2 Gliederung 1. Soziales Frühwarnsystem zwischen Frühen Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 2. Der Handlungsrahmen der Jugendhilfe/des ASD 3. Der Handlungsrahmen der Schule im Kinderschutz 4. Perspektiven der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule im Kinderschutz 5. Fazit

3 1 Frühe Hilfen bilden lokale und regionale Unterstützungssysteme mit koordinierten Hilfsangeboten für Eltern und Kinder ab Beginn der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren mit einem Altersschwerpunkt der 0 bis 3- Jährigen zielen darauf ab, Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und Eltern in Familie und Gesellschaft frühzeitig und nachhaltig zu verbessern. tragen damit maßgeblich zum gesunden Aufwachsen von Kindern bei und sichern deren Recht auf Schutz Förderung und Teilhabe. (Nationales Zentrum Frühe Hilfen Begriffsbestimmung 2009)

4 1 Warum frühe Hilfen? Risiken und Gefahren für Kinder und Familien entstehen nicht von heute auf morgen, sie kündigen sich meist schon viel eher an. Schwache Signale riskanter Entwicklungen werden gar nicht oder nur unzureichend erfasst. Systematisches Handeln ist eher die Ausnahme, es gibt wenig zusammenführende Praxisansätze. Wo frühzeitige Hilfen versagen bzw. nicht stattfinden sind später oftmals erhebliche Folgen für Kinder und Familien zu beklagen.

5 1 Grundlegendes Ziel früher Hilfen ist es, in präventiver Orientierung riskante Entwicklungen von Kindern und ihren Familien bereits in ihrer Entstehung zu erkennen und zu bearbeiten und damit einer Verfestigung von Problemlagen entgegenzuwirken bzw. sie abzumildern.

6 1 Früherkennungssysteme zielen auf frühe Hilfen in doppelter Hinsicht 1. Zum einen unter zeitlicher Perspektive bezogen auf den Entstehungsprozess von Krisen allgemein 2. Zum anderen unter biographischer Perspektive bezogen auf die Entwicklungsphasen von Kindern

7 1 Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung basiert auf.. Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz 1 Abs. 2 Kinder- und Jugendhilfegesetz: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über Ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

8 Abs. 1 BGB Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

9 Definition von Gefährdung 1 Die Rechtssprechung versteht unter Gefährdung eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt (BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW 1956, S. 1434)

10 Definition von Gefährdung 1 Die Rechtssprechung versteht unter Gefährdung eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt (BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW 1956, S. 1434) Das bedeutet: Kindeswohlgefährdung ist kein beobachtbarer Sachverhalt, sondern ein rechtliches und normatives Konstrukt.

11 Die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung geschieht aufgrund einer fachlichen (und rechtlichen) Bewertung von Lebenslagen hinsichtlich 1 der möglicher Schädigungen, die die Kinder in ihrer weiteren Entwicklung aufgrund dieser Lebensumstände erfahren können; der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente (Intensität, Häufigkeit und Dauer des schädigenden Einflusses) bzw. der Erheblichkeit des erwarteten Schadens; des Grades der Wahrscheinlichkeit (Prognose) eines Schadenseintritts (Es geht um die Beurteilung zukünftiger Einflüsse, vor denen das Kind zu schützen ist); der Fähigkeit der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen; der Bereitschaft der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

12 Handlungsschwellen 1 Keine Gefährdung Gefährdung Frühe Hilfen Gefährdungsschwelle

13 1 Frühwarnsysteme zwischen präventivem (frühe Hilfen) und gefährdungsbezogenem Kinderschutz

14 Prozess der Wahrnehmung/Einschätzung von Risiko- und Gefährdungslagen 1 Lebenssituation de es Kindes (beobachtbare Ind dikatoren) Persönlich e Erfahrunge n Gesetzlicher Auftrag Fachliche s Wissen Bewertungsprozesse durch Fachkräfte Normen/ Wertvorstellungen Institut. Auftrag

15 27 Abs. 1 SGB VIII Hilfen zur Erziehung 2 Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe ( ), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

16 2 Nicht-Gewährleistung/Gefährdung des Kindeswohls und Fähigkeit/Bereitschaft der Eltern zur Annahme von Hilfe (zur Erziehung) Eltern wollen und können Hilfe (zur Erziehung) annehmen Eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung ist nur nicht gewährleistet. ( 27 SGB VIII) Das Wohl des Kindes oder Jugendlichen ist gefährdet. ( 27 SGB VIII) ( 8a SGB VIII und 1666 BGB) A B Eltern wollen und/oder können Hilfe (zur Erziehung) nicht annehmen C D

17 2 Nicht-Gewährleistung/Gefährdung des Kindeswohls und Fähigkeit/Bereitschaft der Eltern zur Annahme von Hilfe (zur Erziehung) Eltern wollen und können Hilfe (zur Erziehung) annehmen Eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung ist nur nicht gewährleistet. ( 27 SGB VIII) Das Wohl des Kindes oder Jugendlichen ist gefährdet. ( 27 SGB VIII) ( 8a SGB VIII und 1666 BGB) A B Eltern wollen und/oder können Hilfe (zur Erziehung) nicht annehmen C D

18 3 42 Abs. 6 Schulgesetz NRW Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen.

19 3 42 Abs. 6 Schulgesetz NRW Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen. Hoffnung der Jugendhilfe: Schule als Kooperationspartner im Kinderschutz gewinnen Schule im Sinne Früher Hilfen in die Lage zu versetzen, Zugänge zur Jugendhilfe zu schaffen Schule entsprechend dem 8a SGB VIII in Kinderschutz einbinden

20 3 Prämissen der Kooperation Zentrales Organisationsziel von Schule ist ihr Bildungsauftrag Zentrales Handlungsprogramm ( Kerngeschäft ) von Schule ist Unterricht mangelnde Beachtung führt zu unangemessenen Erwartungen/Forderungen - auch im Hinblick auf das Thema Kinderschutz

21 3 Zur Bestimmung des Verhältnisses 8a SGB VIII - 42,6 SchG Implizite oder explizite Gleichsetzung von 8a SGB VIII und 42,6 SchG führt zu unangemessenen Erwartungen an die Schule Differenzierung beider gesetzlicher Vorschriften: andere Akteure andere Pflichten Das von Recht und Rechtsprechung konturierte Bild von Kindeswohlgefährdung nach 1666 BGB ist in Abgrenzung zu gravierenden Erziehungsproblemen für Schulen schwer zu vermitteln Der Begriff der Kindeswohlgefährdung birgt sowohl in den 8a/27 SGB VIII als auch in 1666 BGB erhebliche Interpretationsprobleme allein für die Jugendhilfe realistische Erwartungen an die Diagnosekompetenz schulischer Fachkräfte sinnvoll: 42,6 SchG als Aufforderung und Einladung zu verstehen, Kindern und Eltern im Sinne früher Hilfen den Zugang zum Hilfesystem zu ebnen und im Falle einer vermuteten Kindeswohlgefährdung die unmittelbare Kooperation mit der Jugendhilfe zu suchen

22 4 Leitorientierungen für den Umgang von Jugendhilfe und Schule beim Thema Kinderschutz (nach Merchel 2007) Aufmerksamkeit für Thema schaffen Erwartungen benennen und realistisch halten Verfahren bei Anzeichen vermuteter Kindeswohlgefährdung festlegen (in Lehrerkonferenz beschließen) Verantwortlichkeiten abgrenzen (Jugendamt als zentrale Stelle!) schulintern: Person (nicht nur OGS-Fachkraft, sondern auch Lehrer) qualifizieren für das Thema (interne Fachberatung) feste Kooperationspartner benennen und möglichst für personelle Kontinuität sorgen Verständigung auf Situationen ( Indikatoren ), die Meldungen der Schule an das Jugendamt auslösen sollen Verfahrensumsetzung nach abgesprochen Kriterien evaluieren; auf dieser Grundlage Verfahren weiterentwickeln

23 5 Für ein Gelingen des Handlungskonzeptes ist es erforderlich die unterschiedlichen Organisationsziele und Handlungsprogramme von Jugendhilfe und Schule sowie deren Organisationsgrenzen zu beachten und zu respektieren; einen Kooperationsrahmen zu schaffen, der die Unwägbarkeit personeller Zufälligkeiten etwas einzugrenzen vermag; die Kooperation als Prozess anzusehen, dessen Gelingen auf kontinuierliche Reflexivität angewiesen ist.

24 Fazit: 5 Anders ausgedrückt: Grundlage zum Aufbau eines sozialen Frühwarnsystems von Jugendhilfe und Schule sind: 1. Vereinbarungen über das Handeln im Falle einer beobachteten oder vermuteten Kindeswohlgefährdung 2. Verständigung über die Ausgestaltung der Infrastruktur Frühe Hilfen 3. Absprachen hinsichtlich der Implementierung dauerhafter und verlässlicher Kommunikationsstrukturen und Konferenzroutinen zwischen den (Helfer)Systemen. (aus: Handlungskonzept zum Ausbau eines sozialen Frühwarnsystems im Kreis Borken- Modul II, S. 10)

25 Ich wünsche Ihnen viel Erfolg für Ihre Kooperation und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit!

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