N E W S L E T T E R R E C H T 6/2013
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- Walther Meinhardt
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1 Inhaltsverzeichnis: 1. Arbeitsrecht Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit mit EU-Beitritt Kroatiens Vorbeschäftigungszeit als Leiharbeitnehmer ist nicht auf die Wartefrist für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) anzurechnen 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Offenlegung von Jahresabschlüssen: Erneute Abschaffung der Sperrfrist Keine Aufrechnung mit Ausgleichsansprüchen bei Insolvenz des Vertragshändlers 3. Wettbewerbsrecht Störerhaftung Geschäftsführer haftet für Wettbewerbsverstöße nur bei Kenntnis oder wenn er sie selbst begangen hat 4. Internetrecht Auch gegenüber Behörden gilt: Datenübertragung ja, aber sicher ebay Neue Anforderungen an Auszeichnung Verkäufer mit Top- Bewertung 5. Zivilrecht, Gewerberecht, gewerbliche Schutzrechte etc. EU-Kosmetikverordnung löst deutsche KosmetikVO ab Warteschleifen bei Sonderrufnummern seit kostenlos 6. Veranstaltungen, Ansprechpartnerin Umsatzsteuer - Neuregelung der Nachweise für EU - Lieferungen ab 1. Oktober IHK-Ansprechpartnerin 1. Arbeitsrecht Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit mit EU-Beitritt Kroatiens Kroatien tritt am 1. Juli 2013 der EU bei. Deutschland wird dabei von seinem Recht auf Einschränkung der Freizügigkeit kroatischer Arbeitnehmer und Dienstleistungen für maximal sieben Jahre Gebrauch machen. Vorbeschäftigungszeit als Leiharbeitnehmer ist nicht auf die Wartefrist für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) anzurechnen Damit das KSchG Anwendung finden kann, muss neben anderen Voraussetzungen - ein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden haben. Vor Ablauf der sechs Monate ist die Kündigung eines Arbeitnehmers unter erleichterten Voraussetzungen möglich, d. h. es muss kein verhaltens-, personen- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund Seite 1 / 5
2 vorliegen. Das LAG Niedersachsen hatte jetzt die Frage zu entscheiden, ob die Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer, wenn dieser vom Entleiherbetrieb in ein Arbeitsverhältnis übernommen wurde, auf diese Wartezeit nach 1 Abs. 1 KSchG angerechnet werden musste und demzufolge Kündigungsschutz nach dem KSchG bestand. Nach dem vorgenannten Urteil ist dies nicht der Fall, denn es bestand nur eine vertragliche Bindung des Arbeitnehmers zum Leihunternehmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Leiharbeitnehmer ununterbrochen auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt wurde. Anders verhält es sich bei einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung, da hier kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher begründet wird. (LAG Niedersachsen, Urteil vom 5. April 2013, Az.: 12 Sa 50/13) 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Offenlegung von Jahresabschlüssen: Erneute Abschaffung der Sperrfrist Bislang konnten Unternehmen bei der Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger eine zeitliche Vorgabe für dessen Offenlegung im Internet wählen. Ab Herbst 2013 wird diese Funktion nicht mehr verfügbar sein. Die Sperrfrist sollte zunächst bereits Ende 2012 abgeschafft werden, wurde jedoch vorläufig verlängert. Laut Bundesanzeiger stehe eine Sperrfrist im Widerspruch zu 325 Absatz 1 Handelsgesetzbuch, wonach der Jahresabschluss nach Vorlage an die Gesellschafter unverzüglich einzureichen und zu veröffentlichen sei. Hier gelangen Sie zur Mitteilung des Bundesanzeigers: Keine Aufrechnung mit Ausgleichsansprüchen bei Insolvenz des Vertragshändlers Der BGH entschied über Forderung und Gegenforderung zwischen Unternehmer und seinem Vertragshändler im Falle einer Insolvenz. Ein Vertragshändler hatte Insolvenz über sein Vermögen angemeldet und den Unternehmer darüber informiert. Dieser kündigte daraufhin den Vertragshändlervertrag fristlos. Anschließend eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragshändlers. Unstreitig ist zwischen Unternehmer und Vertragshändler, dass einerseits der Unternehmer noch aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens offenstehende Forderungen gegen seinen Vertragshändler hatte und dass andererseits dem Vertragshändler nach der Kündigung durch den Unternehmer ein Ausgleichsanspruch aus dem Vertragshändlervertrag zusteht. Allerdings hatte der Unternehmer durch die - vor Insolvenzeröffnung - erfolgte Kündigung des Vertragshändlervertrags überhaupt erst den Ausgleichsanspruch und damit die Aufrechnungslage geschaffen. Durch diese Rechtshandlung werden die anderen Gläubiger benachteiligt, daher Seite 2 / 5
3 ist sie nach Insolvenzrecht anfechtbar. Der BGH entschied daher mit seinem Urteil vom 7. Mai 2013 (Az.: IX ZR 191/12), dass eine Aufrechnung dieser beiden Forderungen insolvenzrechtlich unwirksam ist. 3. Wettbewerbsrecht Störerhaftung Geschäftsführer haftet für Wettbewerbsverstöße nur bei Kenntnis oder wenn er sie selbst begangen hat (KG Berlin, Urteil vom 30. November 2012, Az.: 5 U 30/12, nicht rechtskräftig, WRP 2013, 354 (m. zust. Anm. Köhler) = GRUR 2013, 166 (m. Anm. Mette) 8 UWG) Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach ständiger Rechtsprechung nur dann persönlich für Wettbewerbsverstöße, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder wenn er jedenfalls von ihr Kenntnis und die Möglichkeit hatte, diese zu verhindern. Ein Anbieter für Erdgas hatte gegen einen Direktvertrieb für Gaslieferverträge und dessen Geschäftsführer geklagt. Grund dafür war, dass die Beklagten bei der Haustürwerbung für die Verträge Personen eingesetzt hatten, die angaben, im Auftrag der Klägerin unterwegs zu sein. Die Klägerin war der Auffassung, dass es sich hierbei um irreführende Werbeaussagen handele ( 3, 5 UWG). In erster Instanz wurde der Klage stattgegeben (LG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2012, Az.: 15 O 547/09), das KG wies die Klage auf Berufung des Geschäftsführers der Beklagten ab. In seiner Begründung führte das Kammergericht aus, dass eine Haftung des Geschäftsführers nur dann in Betracht komme, wenn er von dem Wettbewerbsverstoß Kenntnis gehabt habe und die Möglichkeit ihn zu verhindern oder aber, wenn er ihn selbst begangen habe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Zudem habe der BGH eine Störerhaftung gemäß 8 UWG in Wettbewerbssachen aufgegeben. Die Revision ist beim BGH anhängig unter dem Az.: I ZR 242/ Internetrecht Auch gegenüber Behörden gilt: Datenübertragung ja, aber sicher! Warum sollte in unserer Rubrik Internetrecht ausgerechnet ein kartellrechtliches Urteil besprochen werden? Nun, weil es einen guten Einblick gibt, wie sorglos manche Behörden scheinbar mit s umgehen. Eine Landeskartellbehörde forderte ein Unternehmen auf, ihr eine Excel- Datei per normaler, ungesicherter zuzuschicken. Das Unternehmen verweigerte dies; mit Recht, wie vor kurzem der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 26. Februar 2013, Az.: KVZ 57/12) entschied. Dabei sei sogar unerheblich, ob die Datei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Seite 3 / 5
4 enthalte! Das betroffene Unternehmen müsse unternehmensinterne Daten nicht über eine ungesicherte -Verbindung übermitteln. Die Landeskartellbehörde könne die gewünschte Datei auf andere Weise (z.b. per Datenträger oder per gesicherter elektronischer Übertragung) erhalten. Unser Tipp: Das Urteil ist uneingeschränkt zu begrüßen. Unternehmen geben viel Geld aus, damit ihre Daten nicht unbefugt in fremde Hände fallen ( Data Loss Prevention ). Dieses schutzwürdige Interesse haben grundsätzlich auch Behörden zu respektieren. ebay Neue Anforderungen an Auszeichnung Verkäufer mit Top- Bewertung Ab Herbst 2013 gelten für sog. Power-Seller auf der Online-Plattform ebay neue Anforderungen, um die Auszeichnung Verkäufer mit Top- Bewertung zu erhalten. Neben der Verlängerung der Widerrufs- und Rückgabefrist von 14 Tagen auf einen Monat, muss ein Verkäufer, der die Auszeichnung erhalten möchte, auch die Bearbeitungszeit von maximal einem Werktag einhalten. Daneben muss neben einer Versandoption, die eine Zustellung innerhalb von 2 Werktagen ermöglicht, auch eine kostenlose Versandoption eingeräumt werden. Dabei gelten allerdings Ausnahmen für Edelmetalle, Tickets oder auch Reisen und Festpreisangebote, wenn der Artikelpreis unter 5 Euro liegt. Der Vorteil der Auszeichnung Verkäufer mit Top-Bewertung besteht zum einen darin, dass durch die Verleihung des besonderen Logos und der Platzierung in den Suchergebnissen unter den Beliebtesten Artikeln ein Verbraucher sofort auf den Top-Verkäufer aufmerksam wird. Daneben gewährt ebay den Topverkäufern zukünftig einen Rabatt von 20% auf die Verkaufsprovision. Tipp: Obwohl der genaue Termin für die genannten Änderungen noch nicht feststeht, sollten aktuelle und zukünftige Verkäufer mit Top-Bewertungen die Vorgaben zeitnah umsetzen und vor allem ihre Widerrufs- und Rückgabebelehrungen auf die neuen Anforderungen hin umstellen, wenn sie von Beginn an von den Vorteilen profitieren möchten. 5. Zivilrecht, Gewerberecht, gewerbliche Schutzrechte und Sonstiges EU-Kosmetikverordnung löst deutsche KosmetikVO ab Zum löst die EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 vom (EU-KosmetikV) die bislang geltende deutsche Kosmetikverordnung ab. Sie betrifft vor allem Hersteller von Kosmetika. Aber auch Händler sind von ihr betroffen, denn einige ihrer Informationspflichten und Werberegelungen sind gerade für Händler von Belang. Seite 4 / 5
5 Warteschleifen bei Sonderrufnummern seit kostenlos Seit dürfen Warteschleifen bei Sonderrufnummern (z. B. 0180er und 0900er Rufnummern) nur noch genutzt werden, wenn für den Anruf ein Festpreis gilt oder die Warteschleifen für den Anrufer kostenfrei sind, so die gesetzliche Neuregelung. Auch nachgelagerte Warteschleifen, also beispielsweise Wartezeiten während einer Weiterleitung nach begonnener Bearbeitung, müssen kostenfrei sein. 6. Veranstaltungen, Ansprechpartner Seminar Umsatzsteuer - Neuregelung der Nachweise für EU - Lieferungen ab 1. Oktober Die Regelungen zur Nachweisführung für innergemeinschaftliche Lieferungen sind neu gefasst und werden am 1. Oktober 2013 in Kraft treten Diese Neuregelung sieht z.b. die Gelangensbestätigung als eine Nachweisvariante vor. Weitere Formerleichterungen gegenüber der ursprünglichen Fassung sind vorgesehen. Im Falle der Einschaltung von Spediteuren wird es alternative, teilweise verschärfte Nachweismöglichkeiten geben. Das Seminar stellt die neuen Regelungen vor und behandelt welche Nachweise man für welche Lieferfälle benötigt. Termin: Ort: Kosten: Anmeldung: , bis Uhr IHK Wiesbaden Großer Saal Wilhelmstraße 24-26, Wiesbaden 60,-- Euro für IHK-Mitglieder 78,-- Euro für Nicht-Mitglieder hier Newsletter- Ansprechpartnerin Sollten Sie weitere Informationen zu den im Newsletter angesprochenen Themen benötigen oder Fragen bzw. Anregungen haben, sprechen Sie mich bitte an: Ass. jur. Beate Scheibig, Tel.: , b.scheibig@wiesbaden.ihk.de Seite 5 / 5
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