Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses Forschungsdaten Infrastruktur des Rates für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD)

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1 Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses Forschungsdaten Infrastruktur des Rates für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD) (Stand: April 2011) 1 Ziele des Ständigen Ausschusses (1) Der Ständige Ausschuss Forschungsdaten-Infrastruktur des RatSWD ist die Vertretung der vom RatSWD akkreditierten Forschungsdatenzentren (FDZ) und Datenservicezentren (DSZ). (2) Zentrale Aufgabe des Ständigen Ausschusses ist die kontinuierliche Sicherung und Verbesserung der Forschungsdaten-Infrastruktur. Hierzu gehören insbesondere die laufende Verbesserung der Übersichtlichkeit und die Vereinheitlichung von Informationen über Datenangebote national wie international die Verbesserung der Übersichtlichkeit und Transparenz der Zugangswege die Initiierung methodischer Weiterentwicklungen der Datengewinnung, Datendokumentation und Datenspeicherung die Erarbeitung von Vorschlägen zum Ausbau der Forschungsdaten- Infrastruktur und die Entwicklung eines gemeinsamen Kommunikationskonzepts der FDZ und DSZ. Der RatSWD kann Arbeitsaufträge an den Ausschuss Forschungsdaten- Infrastruktur geben. Seite 1 5

2 2 Zusammensetzung des Ständigen Ausschusses Forschungsdaten- Infrastruktur (1) Der Ständige Ausschuss ist ein Gremium des RatSWD und wird von diesem eingesetzt. Mitglieder sind die LeiterInnen oder ständige Vertreter der FDZ und DSZ, welche eine Akkreditierung durch den RatSWD erhalten haben, sowie die beiden Vorsitzenden des RatSWD bzw. zwei vom Rat bestimmte Mitglieder des RatSWD. (2) Die Akkreditierung von neuen FDZ und DSZ wird vom RatSWD vorgenommen. Der Ständige Ausschuss gibt eine Stellungnahme ab, die im Regelfall auf einer vorherigen Vorstellung der Arbeit/Daten und Organisationsform der die Akkreditierung anstrebenden FDZ/DSZ im Ständigen Ausschuss beruht. (3) In Gründung befindliche FDZ und DSZ, die noch nicht über einen der Wissenschaft zur Verfügung stehenden Datenbestand verfügen, können einen Gaststatus im Ausschuss erhalten, über die Aufnahme/Gewährung des Gaststatus entscheidet der RatSWD auf Empfehlung des Ständigen Ausschusses. (4) Der Ständige Ausschuss wählt zwei Sprecher für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Sprecher nehmen die Vertretung des Ausschusses im RatSWD wahr. (5) Alle Aktivitäten des Ausschusses sind mit dem RatSWD abzustimmen. Seite 2 5

3 3 Sitzungen des Ständigen Ausschusses Forschungsdaten-Infrastruktur (1) Der Ständige Ausschuss tagt mindestens zwei Mal im Jahr, davon einmal in Berlin. Der Ausschuss sollte nicht später als drei Wochen vor den Sitzungen des RatSWD tagen. Zur Sitzung des Ständigen Ausschusses sollen das Protokoll der letzten Ratssitzung und die vorläufige Tagesordnung der nächsten Ratssitzung vorliegen. (2) Die Sprecher leiten die Sitzungen des Ausschusses. Sind beide Sprecher verhindert an der Sitzung teilzunehmen, leitet ein von ihnen beauftragtes Mitglied die Sitzung. (3) Die Sprecher stellen die Anwesenheit der Mitglieder und die Beschlussfähigkeit des Ausschusses fest. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Ausschuss entscheidet mit der einfachen Mehrheit. (4) Mitglieder des Ausschusses können sich bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Ausschusses nur gegenseitig vertreten. Sie können aber im Einzelfall im Einvernehmen mit den Sprechern einen Vertreter/in benennen. Die Sprecher können darüber hinaus weitere Gäste und Sachverständige im Einvernehmen mit dem Ausschuss zu Sitzungen einladen. (5) Die Sprecher bereiten in Abstimmung mit der Geschäftsstelle des RatSWD die Sitzungen vor und laden zu den Sitzungen unter Beifügung einer Tagesordnung ein. Die Geschäftsstelle des RatSWD stellt für die Mitglieder des Ausschusses einen geschützten Bereich auf ihrer Homepage zum Zwecke der Sitzungsvorbereitung zur Verfügung. (6) Die Geschäftsstelle des RatSWD ist bei der Erstellung der Sitzungsprotokolle in Form von Ergebnisprotokollen behilflich. Protokolle des Ausschusses sind Gegenstand der Sitzungen des RatSWD und umgekehrt. Seite 3 5

4 (7) Die Sitzungen und Sitzungsunterlagen des Ausschusses sind grundsätzlich nicht öffentlich. (8) Im Falle der Eilbedürftigkeit kann ein Beschluss des Ausschusses im schriftlichen Verfahren durch die Sprecher herbeigeführt werden. Die Zustimmung zur Beschlussvorlage muss innerhalb einer durch die Sprecher zu bestimmenden, mindestens fünf Werktage umfassenden Frist durch die Mitglieder schriftlich erteilt werden. Widerspricht ein Viertel der Mitglieder dem Umlaufverfahren, ist eine Sitzung zur Entscheidung unverzüglich anzuberaumen. (9) Reisekosten werden für die Mitglieder des Ständigen Ausschusses für zwei Reisen pro Jahr vom RatSWD erstattet. Für darüber hinaus gehende Reisen sind die Reisekosten von den entsendenden Institutionen zu tragen. (10) Reisekosten von eingeladenen Gästen und von Experten bei Anhörungen werden vom RatSWD getragen, sofern die Heimatinstitutionen nicht die Reisekosten tragen. Die Einladung von Gästen und Experten ist mit der Geschäftsstelle des Rates abzustimmen. (11) Buchhaltung und Abrechnung der Aufwendungen des Ständigen Ausschusses ist Aufgabe der Geschäftsstelle des RatSWD. Jegliche entstehende Kosten sind im Voraus mit der Geschäftsstelle abzustimmen und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung. 4 Geschäftsprozess des Ständigen Ausschusses Forschungsdaten- Infrastruktur (1) Der Ausschuss erstellt mit Hilfe der Geschäftsstelle des RatSWD einen jährlichen Tätigkeitsbericht, bestehend aus den formalisierten Berichten der einzelnen FDZ und DSZ. Seite 4 5

5 Verantwortlich für die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts zur Forschungsdaten-Infrastruktur sind die Sprecher des Ausschusses. Der Tätigkeitsbericht wird vom RatSWD diskutiert und veröffentlicht. 5 Inkrafttreten und Änderung der Geschäftsordnung (1) Die Geschäftsordnung wird vom RatSWD nach Zustimmung des für Forschung zuständigen Bundesministeriums erlassen. (2) Der Ständige Ausschuss kann dem RatSWD Anregungen zur Änderung der Geschäftsordnung vorlegen. Die Änderung der Geschäftsordnung ist nur durch den RatSWD, nach Zustimmung des für Forschung zuständigen Bundesministeriums, möglich. (3) Eine Evaluation der Geschäftsordnung und Verfahrensweisen des neu eingesetzten Ausschusses erfolgt nach einem Jahr. Am 28./29. April vom RatSWD auf seiner 28. Sitzung verabschiedet. Seite 5 5

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