Sicherheitstechnische Bewertung

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1 Der Beitrag ist in der Fachzeitschrift Lift-Report 1 erschienen unter dem Titel: Ablauf der Übergangsfristen: Sicherheitstechnische Bewertung muss bis Ende 2007 vorliegen. Betriebssicherheitsverordnung und Aufzugsanlagen Sicherheitstechnische Bewertung Von Dipl.-Ing. Dieter Roas, TÜV SÜD Industrie Service Das Inverkehrbringen und die wiederkehrenden Prüfung von Aufzugsanlagen wie auch die sicherheitstechnische Bewertung und die Gefährdungsbeurteilung erfordern fachkundige Spezialisten. Als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle verfügt TÜV SÜD Industrie Service GmbH über langjährige Erfahrung. Etwa jeder zweite der rund in Deutschland betriebenen Aufzüge ist älter als 20 Jahre. Allein in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen müssen jährlich insgesamt 800 Aufzüge aufgrund sicherheitstechnischer Mängel außer Betrieb genommen werden Tendenz steigend. Seit Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in 2002 haben Betreiber von überwachungsbedürftigen Aufzügen umfassende sicherheitstechnische Bewertungen oder Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen. Flexibilisierung bringt mehr Eigenverantwortung Anzuwenden ist die BetrSichV von allen, die Arbeitsmittel bereitstellen (Arbeitgeber) oder überwachungsbedürftige Anlagen betreiben (Betreiber). Überwachungsbedürftig sind neben Aufzugsanlagen z. B. Dampf- und Druckanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, bestimmte Lageranlagen sowie Füll- und Entleerstellen für entzündliche Flüssigkeiten. Die bis 2003 bestehende Aufzugsverordnung wurde durch die BetrSichV ersetzt. Wo vorher starre Vorschriften galten, ermöglicht die BetrSichV vermehrt flexible Regelungen und trägt so dem europäischen Gedanken mehr Freiheit aber auch mehr Verantwortung Rechnung. Entscheidende Neuerung der BetrSichV: Betreiber/Arbeitgeber müssen selbst ermitteln, in welchen Abständen ihre Anlagen wiederkehrend geprüft werden sollen. Hierbei dürfen jedoch bestimmte Maximalfristen nicht überschritten werden. Für Personen- und Lastenaufzüge sind dies z. B. 2 Jahre, innerhalb derer noch eine Zwischenprüfung zu erfolgen hat. Unbedingt beachtet werden sollte jedoch: Mit zunehmendem Handlungsspielraum steigt auch die Verantwortung von Betreibern und Arbeitgebern. Betroffen von der BetrSichV sind nicht nur Industrie, Handel und Gewerbe. Auch Hausverwaltungen müssen handeln. Als Betreiber von Aufzugsanlagen sind Eigentümer oder Verwalter von Gebäuden in der Pflicht, die sicherheitstechnische Bewertung vorzunehmen und damit die Prüfintervalle festzulegen. Für Neuanlagen müssen diese von einer zugelassen Überwachungsstelle geprüft werden und an die zuständige Behörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt) übermittelt werden. Wo Betreiber selbst nicht in der Lage sind, die sicherheitstechnische Bewertung durchzuführen, stehen ihnen vielfach auch Prüforganisationen oder Herstellerfirmen zur Seite. Ein sehr guter Wegweiser zur Erstellung der sicherheitstechnischen Bewertung oder Gefährdungsbeurteilung ist die DIN EN (Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender Personen- und Lastenaufzüge). Zur Klärung der Inhalte und Verfahren existieren seit einiger Zeit auch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnischen Bewertung). Inwieweit eine Nachrüstung der Aufzüge erforderlich wird, muss jeder Betreiber/Arbeitgeber selbst entscheiden. 1

2 Stand der Technik als Prüfungsmaßstab Wichtig ist die Unterscheidung zwischen überwachungsbedürftigen Aufzügen und Arbeitsmitteln. Zu letzteren zählen beispielsweise Kleingüteraufzüge, Unterfluraufzüge, Behälteraufzüge oder vereinfachte Güteraufzüge. Alle anderen Aufzüge gelten als überwachungsbedürftig im Sinne der BetrSichV. Dazu zählen u. a. Personen- und Lastenaufzüge, aber auch Fassadenaufzüge sowie Hebebühnen sofern sie eine Absturzhöhe von mehr als drei Metern aufweisen und die Anlagen ortsfest und dauerhaft installiert sind. Für diese Aufzugsanlagen muss eine sicherheitstechnische Bewertung erfolgen, während für die Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes erforderlich ist. Nicht erforderlich ist eine sicherheitstechnische Bewertung, soweit sie im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung bereits erfolgt ist. Bei der sicherheitstechnischen Bewertung, wie auch bei der Gefährdungsbeurteilung, werden in der Regel anhand einer Prüfliste alle wesentlichen Teile des Aufzugs begutachtet, die sicherheitstechnisch relevant sind. Maßstab bei dieser Beurteilung ist immer der Stand der Technik. Die Norm DIN EN listet 74 mögliche Gefährdungen, nach der beispielsweise die Experten von TÜV SÜD Industrie Service bei der sicherheitstechnischen Bewertung vorgehen. Schacht, Maschinenraum und Fahrkorb werden ebenso untersucht wie Aufhängung, Triebwerk und Elektrik. Weitere Punkte sind schädliche Stoffe, zum Beispiel Asbest oder die Benutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität, für welche die Anhaltegenauigkeit des Fahrkorbs besonders wichtig ist. Angriffsflächen für mutwillige Zerstörung werden ebenso begutachtet wie das Verhalten des Aufzugs im Brandfall. Gegengewicht und Ausgleichsgewicht, Tragmittel, Schutz gegen Übergeschwindigkeit oder Puffer und Notendschalter sind weitere Aspekte der Prüfung. Die Beurteilung und Bewertung hängt von der Benutzung des Aufzugs ab. Somit muss zusammen mit dem Betreiber/Arbeitgeber festgelegt werden, inwieweit bspw. eine körperbehindertengerechte Ausführung oder die Sicherheit gegen Vandalismus in Betracht zu ziehen sind. Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, sollte sich die Nutzung im Laufe der Zeit verändern. Im Zweifelsfall eine Gefährdungsbeurteilung Überwachungsbedürftige Aufzüge, die gleichzeitig Arbeitsmittel sind, benötigen eine Gefährdungsbeurteilung. Die Unterscheidung gegenüber der sicherheitstechnischen Bewertung ist in den Paragrafen 15 und 3 BetrSichV angelegt. Nach Ansicht der Experten von TÜV SÜD Industrie Service ist die sicherheitstechnische Bewertung demnach ein Teil der Gefährdungsbeurteilung, die sich im Arbeitsschutzgesetz wieder findet und neben den technischen Anforderungen auch die Umgebungsbedingungen beinhaltet. So sind zum Beispiel Aufzüge in einem Bürogebäude, einem Chemiebetrieb, Kindergarten oder Krankenhaus anders zu beurteilen als ein Aufzug in einer reinen Wohnanlage. Herkömmliche Lastenaufzüge, in denen Personen und Lasten befördert werden, sind in diesem Zusammenhang vielfach noch nicht angemessen betrachtet worden. Wenn die Anlagen vor Juli 1999 in Verkehr gebracht wurden, besitzen sie in der Regel keine Fahrkorbtüren. Aus sicherheitstechnischer Sicht besteht hierbei unbedingt Handlungsbedarf. Ob nun Türen nachgerüstet oder alternative Lösungen gefunden werden müssen, hängt vom Einzelfall ab. Um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten, sollten technische Problem-Lösungen jedoch organisatorischen Lösungen stets vorgezogen werden. Ob ein Aufzug nur als überwachungsbedürftige Anlage oder auch als Arbeitsmittel einzustufen ist, kann nach Erfahrung von TÜV SÜD Industrie Service nicht immer ganz eindeutig festgestellt werden. Es gibt Grenzfälle, die sich möglicherweise erst im Schadensfall vor Gericht eindeutig klären lassen. Um in jedem Fall die maximale Sicherheit zu erzielen, sollte bei Zweifeln immer die Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Während sich die sicherheitstechnische Bewertung nach BetrSichV auf die Technik des Aufzugs konzentriert, ist die Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz wie bereits beschrieben noch umfassender. Die Sicherheit des Aufzugs ist sowohl bei sicherheitstechnischer Bewertung, als auch bei der Gefährdungsbeurteilung gegeben allerdings sieht der Gesetzgeber für Arbeitsmittel weitere Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer vor. So gilt prinzipiell die Gefährdungsbeurteilung nicht nur 2

3 für Aufzüge, sondern bewertet das Gefahrenpotenzial von Arbeitsplätzen und -gegenständen ganz allgemein und muss im Betrieb ggf. zusammen mit Sicherheitsfachkräften und/oder Betriebsärzten erfolgen. Sie nimmt aber eine umfassendere Perspektive ein, als die isoliert betrachtbare Benutzung eines Aufzugs, denn hier spielt die gesamte Arbeitsumgebung von Arbeitnehmern eine Rolle. Wichtig für Aufzugsbetreiber: Im Vergleich zur DIN EN hat der Gesetzgeber hier schärfere Fristen für das Beheben von Defiziten festgelegt. Bestandsschutz für klassische Personenaufzüge Für überwachungsbedürftige Aufzüge besteht nach der BetrSichV zunächst Bestandsschutz. Eine Modernisierung/Sanierung von Aufzugsanlagen ist bei Defiziten zum Stand der Technik nicht zwingend erforderlich. Vor dem Hintergrund von etwa Aufzugsanlagen in Deutschland, die älter sind als 20 Jahre, sollten anstehende Modernisierungen/Sanierungen aber nicht unnötig hinausgezögert werden. Zudem erlangen Betreiber durch kompetent umgesetzte Maßnahmen die sich beispielsweise aus einer sicherheitstechnischen Bewertung ergeben erhöhte Rechtssicherheit. Gleichzeitig steigt die Verfügbarkeit der Altanlagen, was sich mittel- bis langfristig rechnet. Auch weil Sanierungsmaßnahmen nicht immer unmittelbar umgesetzt werden können, ermöglicht die BetrSichV Betreibern hier flexibel zu agieren. Risikostufen definieren Sind einzelne Bauteile oder die gesamte Anlage hinsichtlich der Prüfpunkte nicht auf dem technisch neuesten Stand, werden Risikostufen je nach Ausprägung als niedrig, mittel oder hoch definiert. Sie geben den Ausschlag darüber, in welchen zeitlichen Dimensionen die eventuell vorhandenen Gefährdungen beseitigt werden sollen. Die Risikostufen werden auf Basis der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und jeweils für die Gefährdungen aus dem technischen Teil und aus dem Umfeld einer Anlage festgelegt. Die Gefährdungsbeurteilung des Umfelds betrifft die allgemeine Arbeitssicherheit. Für die sicherheitstechnische Bewertung des technischen Teils gelten u. a. die Empfehlung der DIN EN Doch profitieren Betreiber und Arbeitgeber in jedem Fall von einer frühzeitigen Beseitigung von Gefährdungen: Das Unfallrisiko sinkt und für den Schadensfall liegt zudem eine ausführliche Dokumentation vor was wiederum die Rechtssicherheit erhöht. Wartungsintervalle individuell wählbar Aus der Gefährdungsbeurteilung oder der sicherheitstechnischen Bewertung leiten sich schließlich die individuellen Prüfintervalle ab. In vielen Fällen wirkt sich dies auch auf Wartungsintervalle aus. Wichtig in diesem Zusammenhang sind die Kompetenz und das Know-how der Wartungsfirma. Wollen Betreiber auch hier Risiken minimieren, empfehlen die Experten von TÜV SÜD Industrie Service, Firmen zu beauftragen, die nach DIN EN (Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen Regeln für Instandhaltungsanweisungen) zertifiziert sind. Technische Lösung der organisatorischen Lösung vorziehen Organisatorische Maßnahmen ersparen zwar auf den ersten Blick eine vordergründig hohe Investition. Doch sind diese häufig aufwändig und bergen ein besonderes Risiko an menschlichem Versagen. Bei Gutachten, die von TÜV SÜD Industrie Service im Rahmen von Schäden oder Unfällen erstellt wurden, musste in etwa 90 Prozent aller Fälle festgestellt werden, dass organisatorische Problemlösungen nicht die erwartete Wirkung gezeigt hatten. Menschliches Versagen hatte vielfach zu Schäden oder Unfällen geführt. Technische Lösungen sind daher organisatorischen Lösungen stets vorzuziehen: Nur etwa zehn Prozent der Unfälle waren auf technisches Versagen zurückzuführen. 3

4 Eine Investition in zeitgemäße Technik kann zudem die wirtschaftlich sinnvollere Lösung sein, wenn dadurch hohe Wartungskosten reduziert werden. Auch aus Gründen der Haftung ist diese Variante vorzuziehen. Liegt Fahrlässigkeit vor, kann der Betreiber oder Arbeitgeber im Schadensfall verantwortlich gemacht werden. Ein bewusstes und wiederholtes Ignorieren vorhandener Gefährdungen kann mitunter sogar strafrechtliche Konsequenzen haben. Unterstützung für Betreiber und Arbeitgeber Oftmals ist es ohne die Unterstützung durch Sachverständige kaum möglich, den Anforderungen nach Sicherheit, Zuverlässigkeit und Wirtschaftlichkeit gerecht zu werden. Damit Aufzugsbetreiber ihre Maßnahmen besser planen und strukturieren können hat TÜV SÜD Industrie Service ein modulares Dienstleistungsprogramm entwickelt. Bestandteile sind Überwachungsdienstleistungen, modernste Prüfmethoden (ADIASYSTEM ) und die Erstellung von Gefahren- und Risikoanalysen. Basismodul ist das so genannte Zustandsgutachten die detaillierte Erfassung des Ist-Zustandes, die eine sicherheitstechnische Bewertung oder Gefährdungsbeurteilung bereits einschließt. Für das Zustandsgutachten prüfen die Sachverständigen Fahrkorb, Antrieb, elektrische Steuerung und alle anderen Komponenten auf Verschleiß und Qualität. Als Ergebnis erhalten die Betreiber / Arbeitgeber eine Prüfliste zur Ermittlung der Abweichungen vom Stand der Technik mit Korrekturmaßnahmen und Risikostufen. Die Gesamtanlage wird bewertet und klassifiziert, eine Empfehlung für Prüfintervalle und möglicherweise benötigte Sofortmaßnahmen ausgesprochen. Außerdem wird bei Neuanlagen eine Vorlage zur Meldung an die zuständige Behörde erstellt, in der das Intervall für die wiederkehrenden Prüfungen nach 15 BetrSichV definiert wird. In einem weiteren Schritt wird ein Modernisierungszeitplan erstellt, für den alle Maßnahmen nach kurz-, mittel- und langfristigen Aktionen unterteilt werden. Auf diese Weise wird teuren Ad-hoc- Reparaturen vorgebeugt. Ausfallzeiten, die hohen organisatorischen und finanziellen Aufwand mit sich bringen können, werden minimiert. Ob tatsächlich alle Modernisierungen fachgerecht vorgenommen wurden zeigt die abschließende Prüfung. Eine besonders exakte Beurteilung von Aufzügen ermöglichen computergesteuerte Messsysteme. Das von TÜV SÜD Industrie Service entwickelte ADIASYSTEM hat sich bereits im weltweiten Einsatz bewährt. Mit dem zugelassenen Verfahren können die Sachverständigen Prüfgewichte bei wiederkehrenden Prüfungen ersetzen, den Fahrkomfort und die Geschwindigkeit messen, Bremswege und Verzögerungen ermitteln. Die Ergebnisse werden unmittelbar vor Ort ausgewertet und geben Betreibern eine aussagefähige und belastbare Hilfestellung. Zudem kann so die Beschaffenheit zu erneuernder Komponenten (z. B. der Antrieb) genau ermittelt werden. Damit lässt sich der Einbau unter- oder überdimensionierter Komponenten vermeiden. Die einzelnen Bauteile werden genau so ausgelegt, wie es aus sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Sicht sinnvoll ist. Für Betreiber einer großen Anzahl von überwachungsbedürftigen Anlagen und Aufzügen ist das gleichzeitige Management der Wartung, Instandhaltung sowie der Prüfungen eine komplexe Aufgabe. Software gestütztes Prüffristenmanagement kann Betreibern helfen, Prüfberichte zeitsparend zu verwalten und zu ergänzen. Eine dezentrale Datenpflege für einen optimierten Informationsfluss ermöglicht das von TÜV SÜD Industrie Service entwickelte virtuelle Prüfbuch netdocx, welches über die Internetplattform Netinform des Unternehmens zur Verfügung gestellt wird und weitgehend kostenfreie Anwendungen bietet. Das elektronische Archiv ist über das Internet abrufbar und ermöglicht so das effiziente Nachhalten der vollständigen Prüfungshistorie neben den technischen Unterlagen. Auch eigene Unterlagen zur Anlage lassen sich auf den Servern von TÜV SÜD archivieren. Ganzheitlicher Ansatz sinnvoll Die punktuelle Beseitigung vorhandener Gefährdungen ist nicht immer der beste Weg. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sollte ein ganzheitlicher, strategischer Ansatz gewählt werden, der auch die Einsparungspotenziale einer Modernisierung berücksichtigt und verlässliche Planzahlen für mehrere Jahre liefert. TÜV SÜD Industrie Service unterstützt Betreiber und Arbeitgeber bei der Umsetzung der BetrSichV. Durch eine vorausschauende Sanierung/Modernisierung lässt sich nicht nur das Sicher- 4

5 heitsniveau steigern. Auch werden die Betriebssicherheit und Verfügbarkeit von Aufzügen erhöht. Optimierte Betriebsabläufe und Prozesse helfen Kosten einzusparen. Der Betreiber erfährt zudem eine deutliche Entlastung in seinem Verantwortungsbereich und minimiert seine Haftungsrisiken. Autor: Dipl.-Ing. Dieter Roas, Leiter des Geschäftsfelds Fördertechnik bei TÜV SÜD Industrie Service Kontakt: TÜV SÜD Industrie Service GmbH Westendstraße München Tel: Infokasten 1: Leistungsspektrum von TÜV SÜD: Entwicklungsbegleitende Prüfungen - Unterstützung für Hersteller von der Planung bis hin zur Fertigung und Installation von Neuanlagen - Unterstützung für Betreiber bei Angeboten, Ausschreibungen, Umbauten oder der Installation von Aufzugsanlagen Prüfung - Gefahren- und Risikoanalysen - Sicherheitstechnische Bewertungen und Gefährdungsbeurteilungen - Laufende Beobachtung der Vorschriften: harmonisierte Normen, deutsche Gesetze und Verordnungen, Europäische Richtlinien, nationale und internationale Normen sowie Vorschriften zur Unfallverhütung Baubegleitende Qualitätssicherung - Prüfung von Festigkeits- und Standsicherheitsberechnungen, Ausführungszeichnungen und Schaltplänen - Prüfung der Übereinstimmung der Ausführung mit den Planunterlagen - Prüfung von Funktion und Wirksamkeit sicherheitstechnischen Einrichtungen / ADIASYSTEM - Konformitätsbewertungsverfahren (CE-Kennzeichnung) Wiederkehrende Prüfung - Zustandskontrolle - Funktionstests - Belastungsprüfungen 5

6 Infokasten 2: Instrumente von TÜV SÜD: ADIASYSTEM ist ein computergestütztes Mess- und Dokumentationssystem für Prüfungen an Aufzügen, Fahrtreppen und kraftbetätigen Türen und Toren. Das zugelassene Verfahren dient bei wiederkehrenden Prüfungen als Alternative für die vorgeschriebenen Lastprüfungen. Hierbei ermöglicht die Anwendung eine wesentlich exaktere Beurteilung der Anlage und führt üblicherweise zu deutlichen Kosteneinsparungen. netdocx ist ein softwaregestütztes Dokumentenmanagement-System für die effiziente Erstellung, Weiterverarbeitung und Dokumentation von Prüfbescheinigungen. Alle hinterlegten Berichte sind auf Wunsch über das virtuelle Prüfbuch (Internet) vom Anlagenbetreiber, des Wartungs- oder Partnerunternehmens schnell und einfach abrufbar. Endocheck ist eine endoskopische Getriebeuntersuchung zur kosten- und zeitsparenden Inspektion z.b. bei Hubwerken. Die Untersuchung beinhaltet eine Dokumentation des Zustands sowie Empfehlungen für ggf. anstehende Instandsetzungen und den weiteren Betrieb der Anlage. 1 Verlag für Zielgruppeninformationen GmbH & Co. KG, Ablauf der Übergangsfristen, Sicherheitstechnische Bewertung muss bis Ende 2007 vorliegen, Lift-Report Internationale Fachzeitschrift für die Technologie von Aufzügen und Fahrtreppen 5/2007, Seite 94 6

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